BGH-Leitsatz-Entscheidungen

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1 BGH-Leitsatz-Entscheidungen Neu: 1. BGB, UWG: Anspruch auf Drittauskunft Zwischenurteil , I ZR 94/07 2. GmbHG: Austritt eines Gesellschafters und Wettbewerbsverbot Urteil , II ZR 208/08 3. GOÄ: Vergütungsansprüche des extrenen Laborarztes Urteil , III ZR 188/09 4. WEG: Zweckbestimmung durch Eintragung des Architekten im Genehmigungsplan Urteil , V ZR 40/09 5. WEG: Ansichziehen von Erfüllungsansprüchen Urteil , V ZR 80/09 6. BGB: Schätzung des Aufschlags beim Unfallersatztarif Urteil , VI ZR 112/09 7. ZPO: elektronische Signatur Beschluss , VII ZB 112/08 8. BGB: Rückforderung des Vorschusses auf die Mängelbeseitigungskosten Urteil , VII ZR 108/08 9. BGB: Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung Urteil , VIII ZR 39/ BGB: ordnungsgemäße Abrechnung der Brennstoffkosten Urteil , VIII ZR 322/ InsO: Befriedigung von Gläubigern aus dem insolvenzfreien Vermögen Urteil , IX ZR 93/ PatG: Einholung eines Sachverständigengutachten im Verletzungsprozess Urteil , X ZR 56/ BGB: Abrechnung der Nebenkosten bei Geschäftsräumen Urteil , XII ZR 22/07 Urteile und Beschlüsse: 1. BGB, UWG: Anspruch auf Drittauskunft Zwischenurteil , I ZR 94/07 4 Nr. 9 lit. b, BGB 242 Die Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung nach 240 Satz 1 ZPO erfasst nicht den aus einem Wettbewerbsverstoß folgenden Anspruch auf Drittauskunft. Über diesen Anspruch kann durch Teilurteil entschieden werden, auch wenn im Hinblick auf die übrigen Klageanträge, mit denen weitere Ansprüche aufgrund des Wettbewerbsver- b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -

2 stoßes verfolgt werden, eine Verfahrensunterbrechung nach 240 Satz 1 ZPO eintritt. Für den Anspruch auf Drittauskunft nach 242 BGB reicht eine offene Imitationsbehauptung im Rahmen vergleichender Werbung i.s. des 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gegenüber dem besonders sachkundigen Verkehrskreis der gewerblichen Abnehmer aus. Für den Drittauskunftsanspruch ist nicht erforderlich, dass das allgemeine Publikum der vergleichenden Werbung eine Imitationsbehauptung entnimmt. 2. GmbHG: Austritt eines Gesellschafters und Wettbewerbsverbot Urteil , II ZR 208/08 GmbHG 34, BGB 138 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1 Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (Fortführung von BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert. Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, Gültigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen 138 BGB i.v.m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich. 3. GOÄ: Vergütungsansprüche des extrenen Laborarztes Urteil , III ZR 188/09 GOÄ 1 Abs. 2 Satz 1 Beauftragt der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seines Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung, die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht erforderlich ist, steht dem Laborarzt gegen den Patienten ein Vergütungsanspruch auch dann nicht zu, wenn der Laborarzt den ihm erteilten Auftrag fehlerfrei erfüllt und auf der Grundlage seines Kenntnisstands keine Veranlassung hatte, die Erforderlichkeit der Untersuchung in Zweifel zu ziehen. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -

3 4. WEG: Zweckbestimmung durch Eintragung des Architekten im Genehmigungsplan Urteil , V ZR 40/09 WEG 7 Abs. 4 Nr. 1 Eintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungsplänen kommt in der Regel nicht dadurch die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu, dass diese Pläne für den Aufteilungsplan genutzt werden. 5. WEG: Ansichziehen von Erfüllungsansprüchen Urteil , V ZR 80/09 Der Befugnis der Wohnungseigentümer, Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche durch Mehrheitsbeschluss auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung zu übertragen (sog. Ansichziehen), steht nicht entgegen, dass nur einem Mitglied der Gemeinschaft ein Anspruch auf ordnungsgemäße Herstellung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zusteht. 6. BGB: Schätzung des Aufschlags beim Unfallersatztarif Urteil , VI ZR 112/09 Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif. 7. ZPO: elektronische Signatur Beschluss , VII ZB 112/ a Abs. 1 Satz 2 ZPO enthält für bestimmende Schriftsätze nicht nur eine Ordnungsvorschrift; diese müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. 8. BGB: Rückforderung des Vorschusses auf die Mängelbeseitigungskosten Urteil , VII ZR 108/08 Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen. Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat. c) b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -

4 Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, die für diese maßgeblich sind. Abzustellen ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren ist und hierfür fachkundige Beratung benötigt. d) Der Vorschuss ist trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist oder es feststeht, dass er alsbald verbraucht werden wird. 9. BGB: Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung Urteil , VIII ZR 39/09 Bei der Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung ist die Fläche des zu Wohnzwecken mitvermieteten Galeriegeschosses unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Räume des Galeriegeschosses nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften deswegen nicht zur Wohnfläche zu rechnen sind, weil sie zu weniger als der Hälfte der Grundfläche eine lichte Höhe von mehr als 2,20 m aufweisen und deshalb nicht als Aufenthaltsräume gelten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. September VIII ZR 275/08, NJW 2009, 3421). 10. BGB: ordnungsgemäße Abrechnung der Brennstoffkosten Urteil , VIII ZR 322/08 Hinsichtlich eines auf 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (Anschluss an BGH, Urteile vom 22. November I ZR 12/05, WRP 2008, Planfreigabesystem, und vom 21. Dezember IX ZR 66/05, WM 2007, 411). Eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten erfordert nur die summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte und der dafür angefallenen Kosten. Eine aus sich heraus vollständige Überprüfbarkeit dieser Angaben auf ihre materielle Richtigkeit ist nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gewährenden Be- b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -

5 legeinsicht vorbehalten. 11. InsO: Befriedigung von Gläubigern aus dem insolvenzfreien Vermögen Urteil , IX ZR 93/09 InsO 87 Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen. 12. PatG: Einholung eines Sachverständigengutachten im Verletzungsprozess Urteil , X ZR 56/08 Fehlt im Verletzungsprozess Parteivortrag zu unmittelbaren Tatumständen, die Anhaltspunkte beispielsweise dafür zu geben vermögen, welche technischen Zusammenhänge für das Verständnis der unter Schutz gestellten Lehre bedeutsam sein könnten, wer als Durchschnittsfachmann in Betracht zu ziehen sein und welche Ausbildung seine Sicht bestimmen könnte (z.b. zum technischen Gebiet, auf dem die Erfindung liegt, zu den auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen, der Ausbildung von deren Mitarbeitern bzw. zum Vorhandensein eigener Entwicklungsabteilungen), hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich dazu vollständig erklären. Selbst wenn solche dem unmittelbaren Beweis zugängliche Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten sein, wenn die Kenntnis dieser Tatsachen allein je nach Fall nicht ausreicht, um auf die ihrerseits dem unmittelbaren Beweise nicht zugängliche Sicht des Fachmanns zu schließen oder die technischen Zusammenhänge zuverlässig zu bewerten. Das Verletzungsgericht prüft in jedem Einzelfall eigenverantwortlich, ob es aus diesem Grund einen Sachverständigen hinzuzieht. c) Der Entschluss des Verletzungsgerichts, die Patentansprüche auszulegen, ohne im Hinblick auf für die Auslegung maßgebliche, dem unmittelbaren Beweis nicht zugängliche Gesichtspunkte einen Sachverständigen hinzuziehen, unterliegt der uneingeschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht. d) Wird die Verurteilung wegen Verletzung des Klagepatents in von dessen Wortsinn abweichender Form erstrebt, muss sich aus dem Klageantrag ergeben, in welchen tatsächlichen Gestaltungen sich die Abweichung von den Vorgaben des Patentanspruchs verkörpert. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -

6 e) Ergibt sich aus dem klägerischen Sachvortrag, dass (auch) eine Verletzung des Klagepatents 13. BGB: Abrechnung der Nebenkosten bei Geschäftsräumen Urteil , XII ZR 22/07 Der Vermieter von Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums. Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist. 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar. c) Für die Annahme einer konkludenten Änderung des Umfangs der vereinbarten Nebenkosten reicht es nicht aus, dass der Vermieter einzelne vereinbarte Nebenkostenpositionen über längere Zeit nicht abgerechnet hat. Vielmehr bedarf es hierfür weiterer Anhaltspunkte. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 6 -

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