Neue Vertragslage beim Ambulanten Operieren Dr. Volker Möws

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neue Vertragslage beim Ambulanten Operieren Dr. Volker Möws"

Transkript

1 Neue Vertragslage beim Ambulanten Operieren Dr. Volker Möws Das erweiterte Bundesschiedssamt nach 115b Abs. 3 SGB V hat am den Grundvertrag "Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus" festgesetzt, der am 1. Oktober 2006 in Kraft treten wird. Der 115b-Katalog wurde nicht verändert. Bestandteil des neuen Vertragswerkes ist auch eine Qualitätssicherungsvereinbarung. Für die Krankenhäuser sind bei dieser veränderten Vertragslage vor allem zwei Aspekte entscheidend. Der erste Sachverhalt bezieht sich auf die Vergütung. Im alten Recht waren die Krankenhäuser in der Regel bei ihrer Rechnungslegung auf die Angaben der Kassenärztlichen Vereinigungen zum letzten gültigen Punktwert der jeweiligen Kassenart angewiesen, der aufgrund seines floatenden Charakters quartalsweise unterschiedlich war und auch nach der Art der Leistungserbringung differierte. Neu ist nun, dass die Häuser für die prä-, intra- und postoperativen Leistungen sowie für die eigentlichen operativen Leistungen einen einheitlichen und festen Punktwert erhalten. Den Punktwert legen die Gesamtvertragspartner fest. Bei der Punktwertfestlegung ist neben der Morbiditätsentwicklung die Anzahl der stationären und ambulanten Operationen im jeweiligen Bereich zu berücksichtigen. Problematisch ist bei dieser Vergütungsneuregelung die Umsetzung des ursprünglich vom Gesetzgeber verfolgten Ansatzes Ambulant vor Stationär, der insbesondere seit der Einführung des 115b SGB V im Jahre 1993 mit der Hoffnung verknüpft war, durch neue Versorgungsformen die Behandlung der Versicherten wirtschaftlicher zu gestalten. Bereits unter den alten vertraglichen Bedingungen erhielten die Krankenhäuser für ambulante Operationen des 115b-Kataloges nach dem EBM2000plus nach eigenen Berechnungen im Durchschnitt ca. 40 % der Vergütung im stationären Bereich für vergleichbare Leistungen. Wird durch die veränderten Rahmenbedingungen durch die Bundesschiedsstelle dieser Abstand zu den vollstationären Preisen weiter verringert, verstärkt sich die bereits jetzt schon bestehende Situation, dass durch unzureichende Regelungen im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zur Verlagerung bisheriger stationärer Leistungen in den ambulanten Bereich die Ausgaben der Krankenkassen eher steigen als sinken. So heißt es derzeit im 4 des KHEntgG, dass das Erlösbudget des Krankenhauses um anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden, vermindert wird. Somit sollen bei der Ermittlung des Abzugbetrages nicht die Fallwerte der entfallenden Leistungen angesetzt werden, sondern niedrigere Beträge. In ihrem Kommentar gehen Tuschen und Trefz davon aus, dass grundsätzlich nur variable Kosten, die sie mit 35 % des stationären Fallwertes beziffern, abgezogen werden (Tuschen und Trefz 2004, S. 230f. und 290). Unter den Bedingungen der derzeit geltenden Regelungen bei den Entgeltverhandlungen führt dies dazu, dass für in den ambulanten Bereich verlagerte Leistungen das Erlösbudget nur anteilig verringert, aber das Leistungsspektrum des Hauses vollständig um diese Leistungen reduziert wird. In der Endkonsequenz steigt der Basisfallwert des Hauses und die übrigen stationären Leistungen werden ohne Beachtung der Konvergenzproblematik und eventueller Regelungen zu Leistungsverlagerungen bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwertes - um den nicht bereinigten Anteil im Erlösbudget teurer. Da die operativen Eingriffe nicht ersatzlos wegfallen, sondern nun ambulant erbracht und abgerechnet werden, entsteht ein erhebliches beitragsatzrelevantes Delta zwischen dem bereinigten Anteil am Erlösbudget (in der Regel ca. 35 % variable Kosten) und der ambulanten Vergütung (bisher ca. 40 % von der Vergütung im stationären Bereich). Schon in der alten Systematik ist diese Regelung realitätsfremd, da die Krankenkassen bei einer solchen Umsetzung von Leistungsverlagerungen Leistungen doppelt finanzieren würden. Ambulant vor Stationär bedeutet unter diesen Bedingungen einen erheblichen Kostenschub. Ein Beispiel soll dies näher verdeutlichen. So korreliert z.b. die EBM-Position (EBM2000plus), der u.a. der OPS (Crossektomie und Stripping: V. saphena magna) zugeordnet ist, mit der DRG F39B (Varizen-OP ohne beidseitigen Eingriff und ohne schwere Nebenerkrankungen), die als Hauptprozedur ebenfalls den OPS enthält. Während jedoch im ambulanten vertragsärztlichen Bereich die Vergütung für diese Leistung in Abhängigkeit vom Punktwert bei ca. 700 Euro incl. Anästhesie sowie prä- und postoperativer Leistungen und Sachkosten liegt, erhält die Hauptabteilung eines

2 Krankenhauses unter vollstationären Bedingungen bei einem Basisfallwert von Euro für diese Leistung im Bereich der Normallieger nach dem aktuellen Fallpauschalenkatalog 1.652,40 Euro. Im Rahmen der Entgeltverhandlungen erfolgt nun in einem Haus die Verlagerung von 100 Varizen-OP von der stationären in die ambulante Versorgung. Das Haus hat im bisherigen Vereinbarungsbudget einen Case Mix (in Bewertungsrelationen abgebildetes Leistungsspektrum) von und ein Erlösbudget von 13,5 Mio. Euro. Der bisher für diese Operationen im Erlösbudget enthaltene Anteil von wird aber nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht vollständig aus dem Budget herausgelöst, sondern nur 35 %. Das sind verbleiben im Erlösbudget, das nun Mio umfasst. Der Case Mix verringert sich durch die Leistungsverlagerung um 61,2 Bewertungsrelationen auf 4938,80. Das Haus hat somit nach der Bereinigung ohne Beachtung der Konvergenzproblematik einen Basisfallwert von 2721,75. (siehe Tabelle 2) Dies bedeutet, bei einem Case Mix Index (Schweregrad des Leistungsspektrums) des Hauses von 1,0 wird jeder Fall durchschnittlich um 21,75 teurer aufgrund der nur anteiligen Bereinigung des Erlösbudgets. Im ambulanten Bereich erlöst das Haus mit diesen Leistungen ca und hat damit durch die Leistungsverlagerung einen Erlöszuwachs von ( = versus bisher). Das sind 7,4 % Mehrausgaben für die Krankenkassen. (Tabelle 1) Tabelle 1 Vergütung für 100 Varizen-OP vor und nach der Leistungsverlagerung Vor der Verlagerung Nach der Verlagerung Ambulanter Erlös Stationärer Erlös Gesamt (Steigerung: ) Unter diesen Bedingungen ist eine Verlagerung stationärer operativer Leistungen in den ambulanten Versorgungsbereich nach 115b SGB V unwirtschaftlich. Selbst wenn das Krankenhaus nicht alle in den ambulanten Bereich verlagerten Leitungen selbst erbringt, sondern die Operationen durch niedergelassene Vertragsärzte erbracht werden, ändert sich an dieser Situation angesichts der neuen Rechtslage nichts. Auch die Vertragsärzte sollen nach der Entscheidung der Bundesschiedsstelle ab 1. Januar 2007 die 115b-Leistungen mit festen Punktwerten extrabudgetär abrechnen können. Zu tatsächlichen, wirkungsvollen Kostensenkungen kommt es nur, wenn analog der Regelung für Modellprojekte im 4 Abs. 2 Nr. 1e des KHEntgG die Fallwerte für die verlagerten Leistungen abgezogen werden. Hier argumentiert der Gesetzgeber mit der Gefahr einer Doppelfinanzierung, die wie in dem oben angeführten Beispiel auch für die 115b-Leistungen gegeben ist. Hinzu kommt das Argument der wirtschaftlicheren Leistungserbringung im ambulanten Bereich, das sich natürlich auch in Einsparungen widerspiegeln muss. Insgesamt sind bundesweit 4,5 % der Krankenhausfälle mit einem Gesamtausgabenvolumen von ca. 1,2 Mrd. potentielle 115b-Leistungen, die bei anderen Rahmenbedingungen mit für das GKV-Gesamtsystem erheblichen Kostensenkungen in den ambulanten Bereich verlagert werden könnten. (Möws 2006, S. 60) Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber gefordert, im 4 Abs. 2 Nr. 1d KHEntgG das Wort anteilige ersatzlos zu streichen, da nur so der dem Paragrafen 115b SGB V zugrundeliegende gesetzliche Auftrag an die Partner der Selbstverwaltung, teure stationäre operative Leistungen durch kostengünstigere ambulante Eingriffe zu substituieren und damit einen Beitrag zur Kostensenkung im Gesundheitswesen zu leisten, umsetzbar ist. Ein zweiter entscheidender Punkt für die Krankenhäuser aus der Neuregelung des115b- Vertragswerkes bezieht sich auf die vereinbarten Qualitätssicherungsmaßnahmen. Kernpunkt sind hier vor allem die Einführung von Mindestfallzahlen bei ambulanten Operationen nach 115b SGB V. Die vereinbarten Frequenzregelungen sind arztbezogen zu erfüllen, wobei alle Leistungen, unabhängig zu wessen Lasten und in welcher Behandlungsform diese erbracht wurden, Anrechnung finden können. Unmittelbarer unter Aufsicht und Weisung von Fachärzten mit der Möglichkeit des unmittelbaren Eingreifens erbrachte Leistungen, können ebenso auf die eigene Leistungsfrequenz angerechnet werden. Krankenhäuser, die Eingriffe gemäß 115b SGB V erbringen wollen, haben zugleich mit der Mitteilung gemäß 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V eine Erklärung abzugeben, dass sie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen. Die Erfüllung dieser Vorgaben wird durch das Krankenhaus arztbezogen (na-

3 mentliche Nennung) dokumentiert. Die Landeskommission Ambulantes Operieren nach 9 des 115b- Vetrages kann Einsicht in diese Dokumentation verlangen. In einem ersten Schritt wurden für vier Leistungen Mindestfallzahlen vorgeschrieben. Das betrifft zunächst Koloskopien, Linksherzkatheteruntersuchungen, Arthroskopien und die Durchführung der photodynamischen Therapie am Augenhintergrund. Die Mindestfallzahlen wurden differenziert nach der fachlichen Befähigung (Zugangsvoraussetzung) und einer Auflage zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung (Frequenzregelung; nur bei Koloskopien und Linksherzkatheteruntersuchungen). Im Einzelnen stellen sich die vereinbarten Mindestfallzahlen bei den aufgeführten Indikationen wie folgt dar: Zugangsvoraussetzung (Auswahl): Koloskopien: Selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde von 200 Koloskopien und 50 Polypektomien unter Anleitung innerhalb von 2 Jahren vor Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie. Linksherzkatheteruntersuchungen: Selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung a) von 1000 diagnostischen Katheterisierungen des linken Herzens, der Koronararterien und der herznahen großen Gefäße unter Anleitung innerhalb der letzten 4 Jahre sowie b) von 300 therapeutischen Katheterinterventionen an Koronararterien unter Anleitung innerhalb der letzten 3 Jahre Arthroskopien: Voraussetzung ist die fachliche Befähigung nach Maßgabe der fakultativen Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie im Gebiet Orthopädie oder der die Eingriffe durchführende Arzt kann die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Chirurgie oder Orthopädie nachweisen und hat insgesamt mindestens 180 arthroskopische Operationen selbständig unter der Anleitung eines zur Weiterbildung nach dem Weiterbildungsrecht befugten Arztes durchgeführt. Durchführung der photodynamischen Therapie am Augenhintergrund: Selbständige Auswertung unter Anleitung von mindestens 200 Fluoreszenzangiographien am Augenhintergrund zur Differentialdiagnostik pathologischer Veränderungen bei Vorliegen einer altersabhängigen Makuladegeneration zur Indikationsstellung zu operativen und medikamentösen Eingriffen insbesondere zu einer photodynamischen Therapie. Frequenzregelung (Auswahl): Koloskopien: Der die Koloskopien durchführende Arzt (namentliche Nennung) muss in zwölf Monaten mindestens 200 totale Koloskopien (einschl. des Zoekums), davon in mindestens 10 Fällen eine Polypektomie durchgeführt haben. Linksherzkatheteruntersuchungen: In einem Abstand von 12 Monaten muss nachgewiesen werden, dass der die Eingriffe durchführende Arzt im Krankenhaus innerhalb dieses Zeitraums mindestens 150 Linksherzkatheteruntersuchungen durchgeführt hat. Da diese Vorgaben arztbezogen zu erfüllen und zu dokumentieren sind, stehen nun auch die Krankenhäuser vor der Situation, dass bei komplexen, ambulanten operativen Leistungen nur erfahrene Fachärzte diese erbringen dürfen. Es erfolgt somit einerseits eine Selektion nach diesen Qualitätskriterien bei den ambulant operierenden Ärzten in dem Krankenhaus und andererseits auch insgesamt in den jeweiligen Regionen eine Konzentration auf Häuser mit einem großem Erfahrungspotential bei diesen Leistungen. Die derzeitige praktische Umsetzung der Mindestfallzahlen bei der Knieendoprothetik im stationärem Bereich zeigt, dass aufgrund solcher Vorgaben der Selbstverwaltung tatsächlich Konzentrationsprozesse angestoßen werden.

4 Tabelle 2 B2 Erlösbudget und Basisfallwert nach 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2006 lfd. Berechnungsschritte Nr. Vereinbarung 1 4 Ermittlung des Ausgangswertes (Abs. 2 oder 3): 1 Erlösbudget für das laufende Jahr ,00 2./. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a) 0,00 3 +/- Veränderungen Entgelte nach 6 (Nrn. 1b und 3 sowie Abs. 4) 0,00 4./. Entfallende Beträge nach 18b KHG (Nr. 1c) 5./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d) /. Modelle, ab 2007 ggf. Integrationsverträge (Nr. 1c) 7./. Ausgliederung ausländischer Patienten (Nr. 1f) 8./. Ausgliederung der Ausbildung (Nr. 1g; nur 2005) 0,00 9 +/- Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2; nur 2005) 0, /- neue Basisberichtigungen, ohne Ausgleichsanteile (Abs. 1 S.1 HS.1) 11 = Ausgangswert des Vorjahres /- voraussichtliche Leistungsveränderungen (Abs. 4 Satz 1 bis 4) 0, BAT-Ost-Wst-Angleichung (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) 0, /- Veränderungsrate nach 71 SGB V (Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) 15 = veränderter Ausgangswert nach Absatz DRG-Erlösvolumen nach Absatz 5 Satz /. Abschläge nach 17b Abs. 1 Satz 4 KHG (Abs. 5 Satz 2) 18 = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 5) Ermittlung des Angleichungsbetrages: 19 Zielwert aus lfd. Nr /. veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr = Zwischenergebnis 0, ,5 % von lfd. Nr. 21 (Abs. 6 Satz 1) oder Obergrenze 0,00 23 = Angleichungsbetrag (Abs. 6 Satz 1) 0,00 Ermittlung des Erlösbudgets: 24 veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr /- Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 23 0,00 26 = Erlösbudget (Abs. 6 Satz 2) Ermittlung des Basisfallwerts (Abs. 7): 27 Erlösbudget aus lfd. Nr /. Erlöse aus Zusatzentgelten 0,00 29./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn 0, /- neue Ausgleiche für Vorjahre 0,00 31 = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1) : Summe der effektiven Bewertungsrelationen (Anlage E1, Jahresfälle) 4.938,80 33 = krankenhausindividueller Basisfallwert 2.721,75 nachrichtlich: 34 Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen 2.721,75

5 Literatur: Tuschen, K. H./Trefz, U. (2004): Krankenhausentgeltgesetz, Stuttgart Möws, V. (2006): Krankenhausstrategien der Krankenkassen im DRG-Zeitalter, Hamburg Autor: Dr. Volker Möws TK-Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern Fachreferent für Vertragswesen Werderstraße 74c Schwerin

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1335 Verordnung zur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr

Mehr

6.1 Betriebskostenfinanzierung

6.1 Betriebskostenfinanzierung 53 6. Besonderheiten bei der Bewertung von Krankenhäusern 6.1 Betriebskostenfinanzierung Die Finanzierung der Krankenhausbetriebskosten erfolgt im Wesentlichen über ein durchgängiges, leistungsorientiertes

Mehr

Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)

Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) (Fundstelle: BGBl. 2002, 1433 1437; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) E E1

Mehr

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Photodynamische Therapie am Augenhintergrund Antrag auf Genehmigung zur

Mehr

Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3])

Vereinbarung. vom 8. September (Anlagen zum BMV [3]) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung) vom 8. September 1994 (Anlagen zum BMV [3]) Stand

Mehr

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) *

Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen. (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * Voraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) * * zuletzt geändert am 26.09.2012, in Kraft getreten

Mehr

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund (Qualitätssicherungsvereinbarung PDT) vom 1. Oktober 2006 in der Fassung vom 1. April

Mehr

Einzelverträge mit den Kostenträgern

Einzelverträge mit den Kostenträgern Neue Versorgungswege Einzelverträge mit den Kostenträgern Prof. Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum Münster DRG-Kommission der DG HNOKHC Problemstellung

Mehr

in der Fassung vom gültig ab Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ziel und Inhalt

in der Fassung vom gültig ab Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Ziel und Inhalt Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) in der Fassung vom 31.08.2010 gültig

Mehr

Vertrag nach 115b Abs. 1 SGB V. - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus -

Vertrag nach 115b Abs. 1 SGB V. - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - Vertrag nach 115b Abs. 1 SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - zwischen 1. dem AOK-Bundesverband dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen dem IKK-Bundesverband

Mehr

Strukturvertrag. gemäß 73 a SGB V. über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen. zwischen

Strukturvertrag. gemäß 73 a SGB V. über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen. zwischen Strukturvertrag gemäß 73 a SGB V über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und der Knappschaft,

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V

zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln einerseits und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen

Mehr

DRG Entgeltverhandlungen 2006 aus Sicht der Krankenhäuser

DRG Entgeltverhandlungen 2006 aus Sicht der Krankenhäuser DRG Entgeltverhandlungen 2006 aus Sicht der Krankenhäuser Dipl. Volkswirt J.Burger -Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. MBS Seminar am 23.3.2006 2. Konvergenzschritt: 23,5% Richtwerte für Ausbildungsbudgets

Mehr

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg - 4. Krankenhausentgelte (KHEntgG) -

Vorlesung Krankenhausrecht am an der Universität Augsburg - 4. Krankenhausentgelte (KHEntgG) - MÜNCHEN LEIPZIG Vorlesung Krankenhausrecht am 10.11.2010 an der Universität Augsburg - 4. Krankenhausentgelte (KHEntgG) - Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de 1. Anwendungsbereich ( 1 KHEntgG):

Mehr

Abrechnung von Leistungen/Begleitleistungen nach 115b SGB V mit der Pseudo-GOP 88115

Abrechnung von Leistungen/Begleitleistungen nach 115b SGB V mit der Pseudo-GOP 88115 von Leistungen/Begleitleistungen SGB V mit der Pseudo-GOP Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe (AOP-Vertrag) sowie Begleitleistungen Alle Leistungen des ambulanten Operierens

Mehr

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen für die Jahre 2000, 2001, 2002 Der Verband der

Mehr

31101 Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A1 gem. EBM 99, Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A2 gem.

31101 Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A1 gem. EBM 99, Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A2 gem. Körperoberfläche Ambulantes Operieren Ziffern zum Ambulanten Operieren, zu Anästhesien, zur postoperativen Überwachung sowie zu den zuzuordnenden Sachkosten. Zusammen mit den folgenden Abrechnungsziffern

Mehr

Strukturvertrag nach 73a SGB V. zur Förderung ambulanter Krankenhaus ersetzender Operationen. zwischen der

Strukturvertrag nach 73a SGB V. zur Förderung ambulanter Krankenhaus ersetzender Operationen. zwischen der Strukturvertrag nach 73a SGB V zur Förderung ambulanter Krankenhaus ersetzender Operationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo) und der Innungskrankenkasse Nordrhein, Bergisch-Gladbach

Mehr

FAQ IVM Änderung IVM zum im EBM. GOP für die Injektion von Medikamenten in den hinteren Augenabschnitt:

FAQ IVM Änderung IVM zum im EBM. GOP für die Injektion von Medikamenten in den hinteren Augenabschnitt: Die neuen EBM-Positionen im Kapitel 31 Abschnitt 31.2.13 sowie 36.2.13 für die IVM: GOP für die : GOP Kurzlegende OP-Kategorie Bewertung 31371 Eingriff am rechten Auge (ambulant) Z1 1.618 Punkte 36371

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco

Mehr

zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)

zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie) Abteilung Qualitätssicherung Bismarckallee 1-6 23795 Bad Segeberg Tel.: 04551/883-533 Fax: 04551/883-7533 email: christine.sancion@kvsh.de ANTRAG zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven

Mehr

Wirtschaftszentrum Krankenhaus

Wirtschaftszentrum Krankenhaus Wirtschaftszentrum Krankenhaus Woher kommt mein Gehalt? Zu Hintergründen von Finanzierung und Refinanzierung im DRG - System Dipl. Volkswirt Joachim Heydgen, Konstanz Referent Joachim Heydgen, Abteilungsleiter

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 1. Änderung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg wird folgender 15. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die nachfolgende Anlage C 11 angefügt.

Mehr

Anlage 2. zum 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag. Strukturvertrag. über die strukturelle und finanzielle Förderung ambulanter Kataraktoperationen

Anlage 2. zum 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag. Strukturvertrag. über die strukturelle und finanzielle Förderung ambulanter Kataraktoperationen Anlage 2 zum 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag Strukturvertrag über die strukturelle und finanzielle Förderung ambulanter Kataraktoperationen zwischen der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse und der Kassenärztlichen

Mehr

RLV QZV Kooperationszuschlag:

RLV QZV Kooperationszuschlag: RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:

Mehr

Anhang 4 zu Anlage 12

Anhang 4 zu Anlage 12 Ambulantes Operieren Ziffern zum Ambulanten Operieren, zu Anästhesien, zur postoperativen Überwachung sowie zu den zuzuordnenden Sachkosten. Zusammen mit den folgenden Abrechnungsziffern und den Diagnosen

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Dünndarm-Kapselendoskopie

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Dünndarm-Kapselendoskopie Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-319, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie) Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg)

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein

Mehr

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Anlage 2 DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Waiblinger Zentralklinik berechnet ab März 2014 folgende Entgelte: 1.

Mehr

Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (Fallpauschalenänderungsgesetz FPÄndG)

Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (Fallpauschalenänderungsgesetz FPÄndG) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1461 Gesetz zur Änung Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (Fallpauschalenänungsgesetz

Mehr

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der Kernspintomographie

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der Kernspintomographie Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-221, Fax (030) 31003-730 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung gemäß 135 Abs.

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von kernspintomographischen Untersuchungen der Mamma im Rahmen der

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2017 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags im Jahr 2017 verdeutlichen.

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Wirkung zum 1. April 2012 I. Änderung

Mehr

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016)

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen

Mehr

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.

Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen. Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlages 2012 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Mehr

Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -

Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - IT-Technologie als Brücke zwischen Klinik und Praxis Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - PD Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse

Mehr

Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) Fax: (030) An alle Vertragsärzte

Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) Fax: (030) An alle Vertragsärzte Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Vertragsärzte Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 10 03-999 Fax: (030) 3 10 03 900 service-center@kvberlin.de

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2015 verdeutlichen.

Mehr

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013)

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013) Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln gemeinsam und einheitlich

Mehr

Anlage 1. zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh. DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser

Anlage 1. zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh. DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser Anlage 1 zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß

Mehr

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags 2016 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach

Mehr

Erlösrelevante Änderungen im DRG System 2005

Erlösrelevante Änderungen im DRG System 2005 Erlösrelevante Änderungen im DRG System 2005 Fallgruppendifferenzierung / Hierarchisierung Zu- und Abschläge / Verlegungspauschalen Zusatzentgelte (+ Blutprodukte und Medikamente) Auswirkungen der Änderungen

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Linksherzkatheteruntersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Anlage 1 zum DKG-Rundschreiben Nr. 398/2010 vom 07.12.2010 Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

Antrag. Kernspintomographie

Antrag. Kernspintomographie Antrag Kernspintomographie Bereich QS/QM Stand 01.03.2016 QM-Nr. II.09.2.1 Seite 1 von 5 Antrag auf Genehmigung zur Durchführung Abrechnung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)

Mehr

DRG-Entgelttarif (gültig ab )

DRG-Entgelttarif (gültig ab ) 1 DRG-Entgelttarif (gültig ab 01.01.2017) und Unterrichtung des Patienten gem. 8 Abs. 8 Krankenhausentgeltgesetz (KEntgG) I. Allgemeines Das Krankenhaus berechnet Fallpauschalen ( 7 KEntgG, vgl. dazu Abschnitt

Mehr

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2014 34.6 Osteodensitometrie 34600 Osteodensitometrische Untersuchung I - Osteodensitometrische Untersuchung(en)

Mehr

Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Stand Januar 2015 Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Universitätsklinikum Regensburg berechnet

Mehr

Zukunft der stationären Versorgung in Thüringen Symposium der KHG Sachsen am Michael Lorenz Geschäftsführer der LKHG Thüringen e.v.

Zukunft der stationären Versorgung in Thüringen Symposium der KHG Sachsen am Michael Lorenz Geschäftsführer der LKHG Thüringen e.v. Zukunft der stationären Versorgung in Thüringen Symposium der KHG Sachsen am 11.11. 2010 - der LKHG Thüringen e.v. 1 1. Vorbemerkungen 2. Planungsmethodik 3. Planung versus wirtschaftliche Sicherung der

Mehr

Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein

Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein Inhalte des Vortrags 1. Struktur des 106 a SGB V/ zentrale Regelungen 2. Ablauf am Beispiel Nordrhein/ aktuelle Themen 3. Ausblick 4.

Mehr

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 PFG bei Schwerpunktinternisten Gibt es die PFG künftig auch für Schwerpunktinternisten? Ab dem 1. Januar 2015

Mehr

Status quo, Probleme und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Die ASV aus Sicht der KVB

Status quo, Probleme und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Die ASV aus Sicht der KVB Status quo, Probleme und Perspektiven der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Stephan Spring, Geschäftsführer Einführung ASV - Ziele des Gesetzgebers Reibungsloseres Ineinandergreifen von stationärer

Mehr

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags 2015 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach

Mehr

2. Vertragsgegenstand (z.b. Indikation)

2. Vertragsgegenstand (z.b. Indikation) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Verträge, welche den gesetzlichen Voraussetzungen der 140a ff. SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

GESUNDHEITSMANAGEMENT II. Prof. Dr. Steffen Fleßa Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsmanagement Universität Greifswald

GESUNDHEITSMANAGEMENT II. Prof. Dr. Steffen Fleßa Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsmanagement Universität Greifswald GESUNDHEITSMANAGEMENT II Prof. Dr. Steffen Fleßa Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsmanagement Universität Greifswald Gliederung: GM II 1 Finanzierung 2 Produktionsfaktoren

Mehr

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie

Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Qualitätssicherung Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Arztstempel Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Positronenemissionstomographie

Mehr

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2018 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Bundespflegesatzverordnung. Inhaltsübersicht

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Bundespflegesatzverordnung. Inhaltsübersicht Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Bundespflegesatzverordnung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Krankenhausleistungen Zweiter Abschnitt Vergütung der Krankenhausleistungen

Mehr

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003 Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags verdeutlichen. Teil

Mehr

Weiterentwicklung des G-DRG-Systems - Folgewirkungen und Perspektiven -

Weiterentwicklung des G-DRG-Systems - Folgewirkungen und Perspektiven - Weiterentwicklung des G-DRG-Systems - Folgewirkungen und Perspektiven - Verbandsdirektor der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft BBDK-Frühjahrskolloquium in Meschede Niedersächsische Krankenhausgesellschaft

Mehr

Klaus Rupp, Leiter FB Versorgungsmanagement, Berlin, 26. Februar 2015

Klaus Rupp, Leiter FB Versorgungsmanagement, Berlin, 26. Februar 2015 Klaus Rupp, Leiter FB Versorgungsmanagement, Berlin, 26. Februar 2015 Indikationsqualität und Zweitmeinung I. Definition Zweitmeinung II. Zielsetzung für Zweitmeinungsverfahren III. Gesetzliche Regelung

Mehr

W I C H T I G E H I N W E I S E Z U M A N T R A G

W I C H T I G E H I N W E I S E Z U M A N T R A G Bitte zurücksenden an: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns CoC Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Arztadresse/-stempel Antrag eines Facharztes für Innere Medizin auf Genehmigung zur Ausführung

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) die Knappschaft

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) die Knappschaft Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) und die Knappschaft (als Rechtsnachfolgerin der See-Krankenkasse) schließen folgenden 16. Nachtrag zum Gesamtvertrag der See-Krankenkasse vom 18. April 1996:

Mehr

Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8

Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8 Antrag nach 116 b SGB V Krankenhaus Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie Anlage 3, Nr. 8 1. Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht?

Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Isabel Henkel Director Access & Reimbursement Johnson & Johnson Medical GmbH, Germany Marktzugang Erstattung

Mehr

Name, Vorname, Titel LANR. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Name, Vorname, Titel LANR. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am Bitte zurücksenden an! Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Invasive Kardiologie Antrag auf Ausführung und Abrechnung von invasiv kardiologischen radiologischen

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 5 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur) Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel und Inhalt

Mehr

Erratum B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Erratum B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 311. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 In dem Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Vereinbarung. zur Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007)

Vereinbarung. zur Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007) Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2007 (VBE 2007) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach dem Bundesverband

Mehr

PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab

Mehr

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Herzschrittmacher- Kontrolle nach der Qualitätssicherungsvereinbarung

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj

Antrag. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Angiographien mittels Magnet- Resonanz-Tomographie (MR-Angiographien)

Mehr

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008)

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008) Stand 21.09.2007 Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008) 1. Fallzählung bei Fallpauschalen für teilstationäre Leistungen Bei der Abrechnung

Mehr

Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)

Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) Die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) (Stand 5. November 2015 Annahme durch den Bundestag) Diplom-Ökonom Ralf Gommermann Referatsleiter: Stationäre Versorgung

Mehr

- andererseits. Präambel

- andererseits. Präambel Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge

Mehr

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen

Mehr

B E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs.

B E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. B E S C H L U S S zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 159. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil C mit Wirkung

Mehr

(Für Kernspintomographie der Mamma und MR-Angiographie bitte gesonderten Antrag verwenden.) Name: Geburtsdatum: Facharzt-Anerkennung als: seit:

(Für Kernspintomographie der Mamma und MR-Angiographie bitte gesonderten Antrag verwenden.) Name: Geburtsdatum: Facharzt-Anerkennung als: seit: Bitte zurücksenden an: Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Geschäftsbereich Qualitätssicherung Neumühler Straße 22 19057 Schwerin Antrag auf Genehmigung zur Durchführung Abrechnung von Leistungen

Mehr

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Kreiskrankenhaus St. Anna Höchstadt a. d. Aisch des Landkreises Erlangen-Höchstadt

Mehr