Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis- und Registerpflicht

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1 Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis- und Registerpflicht

2 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen Zuständigkeiten Erlaubnispflicht nach 34f GewO Umfang der Erlaubnis Art der gewerblichen Tätigkeit Anlagevermittlung, Anlageberatung, keine Abschlussvermittlung Ausnahmen der Erlaubnis Erlaubnisverfahren nach 34f GewO Antragsteller Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung Sachkunde Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen Registrierung Informations-, Beratungs-, Dokumentations- und Offenlegungspflichten Prüfungen Kosten... 9

3 Einleitung Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach 34f der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Register für Finanzanlagenvermittler nach 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Das Paket der Regelungen besteht aus einem Artikelgesetz, einer Rechtsverordnung sowie landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen. Zweck soll ausweislich der Gesetzbegründung sein, den Anlegerschutz vor allem im sogenannten Grauen Kapitalmarkt zu stärken, die Berücksichtigung berechtigter Kundenbelange zu gewährleisten und insgesamt die Gewerbeausübung in diesem Bereich zu verbessern. Für den Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken und den Vertrieb durch freie Vermittler sollen die gleichen Spielregeln gelten. 1. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler sind die 34f, 11a GewO. Konkretisierende Regelungen enthält die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV). In den Vorschriften wird zum Teil auch auf die Regelungen des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG), des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) Bezug genommen. Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist am 12. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es trat zum 1. Januar 2013 in Kraft. Die Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist am 2. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen wurden gleichfalls zum 1. Januar 2013 rechtswirksam; die Regelungen zur Sachkundeprüfung jedoch bereits zum 1. November Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 22. Juli 2013 (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds - AIFM-UmsG) hat der 34f GewO eine Überarbeitung erfahren, welche sich auf die Erlaubniserteilung auswirkte. Die neueste Anpassung in der Gesetzeslandschaft erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15. Juli Dadurch sind Neuregelungen der Gewerbeordnung in Kraft getreten, welche sich auf die Ausgestaltung bei der Erlaubniserteilung und auf die gewerbliche Vermittlungsart von Finanzprodukten auswirken. 2. Zuständigkeiten Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis richtet sich nach Landesrecht. In Sachsen-Anhalt sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Stelle. Erlaubnisbehörden im IHK-Bezirk Halle-Dessau sind: Stadt Halle, Ordnungsamt, Team Gewerbe, Am Stadion 5, Halle (Saale) Stadt Dessau-Roßlau, Sachgebiet Gewerbe, Zerbster Straße 4, Dessau-Roßlau Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1, Köthen Landkreis Mansfeld-Südharz, FB II Ordnungsamt, Rudolf-Breitscheidstraße 20/22, Sangerhausen Landkreis Wittenberg, Fachdienst Ordnung & Straßenverkehr, Abt. Allgemeine Ordungsangelegenheiten, Breitscheidstraße 3, Lutherstadt Wittenberg Burgenlandkreis, Ordnungsamt, Schönburger Str. 41, Naumburg Salzlandkreis, SD 33.6, Karlsplatz 37, Bernburg (Saale) Saalekreis, Kreisverwaltung, Ordnungsamt, Öffentliche Ordnung, Domplatz 9, Merseburg Die Industrie- und Handelskammern sind für die Abnahme der Sachkundeprüfung und für die Registrierung zuständig. Dies ist durch Bundesrecht einheitlich festgelegt. Seite 2

4 3. Erlaubnispflicht nach 34f GewO 3.1 Umfang der Erlaubnis Die Erlaubnisvorschrift des 34f Abs. 1 GewO wird in drei Teilbereiche unterteilt: Nr. 1: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen Nr. 2: Anteile oder Aktien an inländischen geschlossen Investmentvermögen, geschlossenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen Nr. 3: Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.b. im Inland öffentlich angebotene Anteile an Genossenschaften, nicht verbriefte Genussrechte oder Namensschuldverschreibungen) Anders als die Vorgängerregelungen des 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Anlagevermittlung) und des 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO (Anlageberatung) verbindet 34f GewO diese beiden Tatbestände zu einer einheitlichen Erlaubnis, da in der Praxis einer Vermittlung zumeist eine Beratung vorausgeht. Dies bedeutet, dass eine Erlaubnis nach 34f Abs. 1 GewO z.b. allein für die Anlageberatung nicht erteilt werden kann. Es kann eine separate Erlaubnis für ein oder zwei Produktkategorien oder eine Gesamt-Erlaubnis für alle drei Produktkategorien beantragt werden. Hingegen ist eine Beschränkung auf Teilbereiche einzelner Produktkategorien, z. B. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, nicht zulässig. Zur Klärung, unter welche Produktkategorie/-n die konkret vermittelten Finanzanlagen fallen, sollte eine Rücksprache bei dem Produktgeber erfolgen. 3.2 Art der gewerblichen Tätigkeit Anlagevermittlung, Anlageberatung, keine Abschlussvermittlung Vorbedingung für die Erteilung einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 GewO ist eine geplante gewerbliche Tätigkeit der Anlagevermittlung im Sinne des 1 Abs. 1a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder Anlageberatung im Sinne des 1 Absatz 1a Nr. 1a des KWG. Denn Achtung: Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes wurde die Abschlussvermittlung i.s.v. 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG, d.h. die Anschaffung und Veräußerung der vorgenannten Finanzanlagen im fremden Namen für fremde Rechnung seit 19. Juli 2014 aus der Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG herausgenommen. Dies hat zur Folge, dass nur noch die Anlageberatung und -vermittlung im o.g. Sinne im Rahmen der Erlaubnis nach 34f Abs. 1 GewO erbracht werden kann. Die Abschlussvermittlung hingegen erfordert seit dem 19. Juli 2014 eine Erlaubnis nach 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Eine Übergangsfrist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Erlaubnisnorm des 34f Abs. 1 GewO umfasst somit folgende gewerbliche Tätigkeiten: Anlageberatung Die Anlageberatung ist in 1 Abs. 1a Nr. 1a des KWG legal definiert und umfasst die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Anlagevermittlung Eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung i.s.v. 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG liegt vor, wenn der Gewerbetreibende eine auf den Erwerb einer Finanzanlage i.s.v. 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Seite 3

5 GewO gerichtete Willenserklärung des Anlegers an den Veräußerer einer Finanzanlage überbringt (also als Bote fungiert), z.b. den vom Anleger unterschriebenen Zeichnungsschein an den Veräußerer weiterleitet. Auch wer auf den Anleger mit der Zielsetzung einwirkt, dass dieser eine Finanzanlage von einem Dritten erwirbt und dessen Bereitschaft zum Abschluss eines derartigen Geschäfts somit fördert, erbringt eine Anlagevermittlung im Sinne der Erlaubnisvorschrift. Auf den Erfolg kommt es hierbei nicht an. Der Begriff der Vermittlung erfordert zudem eine Drei- Personen-Konstellation von Anbieter, Vermittler und Interessent. Keine Anlagevermittlung liegt in der reinen Tippgebung. Hierunter versteht man die bloße Benennung von Kaufinteressenten gegenüber Anlageanbietern oder Finanzanlagenvermittlern sowie die reine Namhaftmachung der Möglichkeit des Erwerbs von Finanzanlagen gegenüber potentiellen Kunden, ohne dass deren Abschussbereitschaft gezielt gefördert wird. 3.3 Ausnahmen der Erlaubnis Nach 34f Abs. 3 GewO benötigen bestimmte lizenzierte Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Finanzdienstleistungsinstitute keine Erlaubnis nach 34f Abs. 1 GewO. Dies gilt auch für vertraglich gebundene Vermittler in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des 2 Abs. 10 Satz 1 KWG, die unter dem Haftungsdach eines Finanzdienstleistungsinstituts tätig werden. Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach 34f Abs. 3 GewO ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das haftende Finanzdienstleistungsinstitut. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Vermittler in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen (abrufbar unter Keiner eigenen Erlaubnis bedürfen ferner Angestellte von selbstständigen Finanzanlagenvermittlern (Gewerbetreibenden). Sofern sie jedoch bei der Beratung und/oder Vermittlung unmittelbar mitwirken, hat der Gewerbetreibende zu gewährleisten, dass sie zuverlässig und sachkundig sind. Ferner ist der Gewerbetreibende verpflichtet, diese Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler eintragen zu lassen. 4. Erlaubnisverfahren nach 34f GewO 4.1 Antragsteller Antragsteller können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler im Sinne von 34f GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis bezogen auf seine Person zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger. Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand). Seite 4

6 4.2 Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt: persönliche Zuverlässigkeit Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde sind einzureichen. Die Unterlagen sind aktuell, also nicht älter als drei Monate, zur Prüfung vorzulegen. geordnete Vermögensverhältnisse Nachweise, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig oder ein abgeschlossenes vorliegend ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis zu finden ist. Berufshaftpflichtversicherung Das Bestehen einer aktuellen (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate) Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für alle Versicherungsfälle eines Jahres und unter Abdeckung der beantragten Produktkategorie/-n muss nachgewiesen werden. Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundeprüfung bzw. gleichgestellte Abschlüsse) Fachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen. 4.3 Sachkunde Die Sachkunde des Antragstellers muss im Umfang der beantragten Produktkategorie/-n nachgewiesen werden. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich. Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter erbringen. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann auf den Sachkundenachweis jedes Einzelnen verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die notwendige Sachkunde besitzen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter selbst nicht vermittelnd tätig wird. Ein Ausschluss des nicht sachkundigen Geschäftsführers von der Geschäftsführung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen. Wichtig: Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten nicht möglich. Die Sachkunde kann grundsätzlich durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK im Umfang der Produktkategorie/-n der beantragten Erlaubnis gem. 1 ff. FinVermV nachgewiesen werden. Allerdings regelt 4 Abs. 1 FinVermV gleichgestellte Berufsqualifikationen, die und deren Vorläufer oder Nachfolger als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden: 1. Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrung) a. Bankfachwirt oder -wirtin (IHK) b. Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) c. Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK) d. Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) e. Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, f. Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder g. Investmentfondskaufmann oder -frau; Seite 5

7 2. Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung) a) betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), b) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, c) Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule. 3. Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) 4. Ebenfalls gleichgestellt: Erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nachgewiesen werden. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse werden auf Vergleichbarkeit hin überprüft. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht. Es gibt eine Bestandsschutzregelung (Alte-Hasen-Regelung). Davon profitieren sowohl selbstständige als auch unselbstständige Anlagevermittler und -berater. Selbstständige, die seit 1. Januar 2006 (Stichtag) ununterbrochen aufgrund einer Erlaubnis nach dem bisherigen 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig sind und die lückenlos den Prüfbericht nach (bisher) 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung bei den zuständigen Behörden vorgelegt haben, sind grundsätzlich von der Sachkundeprüfung befreit. Allerdings soll dieser Vorteil im Grundsatz nur für die Übergangszeit bis zum 1. Januar 2015 gelten. Für seine Angestellten muss der Arbeitgeber bescheinigen, dass sie seit dem Stichtag ununterbrochen als Finanzanlagenvermittler tätig gewesen sind. Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfungsteilnehmer kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfungsteilnehmer muss sich vorab auf die Produktbereiche seiner Wahl festlegen. Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. 34d GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. 34e GewO besitzt und keine der neuen Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse nachweisen kann, hat die Möglichkeit, eine Erweiterungsprüfung für die Produktkategorie, die er vermitteln möchte, zu absolvieren. Sollte er sich nur für eine Produktkategorie entscheiden, ist lediglich der theoretische Teil dieser Sachkundeprüfung abzulegen. Der praktische Prüfungsteil wird erlassen. Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag hinsichtlich der Sachkunde ( 4 VersVermV) erfüllen. Die Sonderregelung gilt jedoch nicht für Personen, die lediglich im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein (sogenannte gebundene Versicherungsvermittler). Seite 6

8 4.4 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. 5. Registrierung Für Finanzanlagenvermittler besteht die Pflicht, sich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Erlaubniserteilung und Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register für Finanzanlagenvermittler (abrufbar unter - FAV-Register) eintragen zu lassen. Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Die Erlaubnisbehörde nach 34f GewO übermittelt der IHK die Daten der Gewerbetreibenden unverzüglich. Ist der Finanzanlagenvermittler zusätzlich als Versicherungsvermittler oder -berater tätig, erhält er eine weitere Registrierungsnummer. Im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler werden die in 6 FinVermV genannten Angaben gespeichert. Sofern der Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung oder -vermittlung betraut, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler zu melden. Änderungen der im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler gespeicherten Daten bzgl. des Erlaubnisinhabers sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Daten dann an die Registerbehörde weiterleitet. Angaben bzgl. des Angestellten des Finanzanlagenvermittlers sind direkt der Registerbehörde anzuzeigen. Eine Doppelregistrierung vertraglich gebundener Vermittler gemäß 2 Abs. 10 KWG sowohl im BaFin- Register als auch im Register für Finanzanlagenvermittler ist unzulässig. Beendet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler gemäß 2 Abs. 10 KWG und möchte er auf Grundlage seiner Erlaubnis nach 34f GewO tätig werden, ist unverzüglich der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler zu stellen. 6. Informations-, Beratungs-, Dokumentations- und Offenlegungspflichten Statusbezogene Informationspflichten Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende dem Anleger statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen ( 12 FinVermV). Information des Anlegers über Vergütung und Zuwendungen Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Anleger vor Beginn des Gesprächs und vor Abschluss eines Vertrags in Textform und verständlich mitzuteilen, inwieweit und in welcher Höhe er eine Vergütung verlangt oder ob er Zuwendungen von Dritten in Bezug auf die Anlagenberatung oder -vermittlung annehmen und behalten darf ( 12a FinVermV). Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte Dem Anleger müssen vom Gewerbetreibenden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten sowie Interessenkonflikte zur Verfügung gestellt werden ( 13 FinVermV). Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen insbesondere Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises anzugeben. Die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen. Seite 7

9 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein ( 14 FinVermV). Bereitstellung des Informationsblatts Im Fall einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Produktinformationsblatt (sog. Beipackzettel ) zur Verfügung zu stellen ( 15 FinVermV). Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen Der Gewerbetreibende muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann ( 16 FinVermV). Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen. Offenlegung von Zuwendungen Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen nur von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, wenn er Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offen gelegt hat. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offen legen. Sie darf der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen ( 17 FinVermV). Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt, zu verstehen. Anfertigung eines Beratungsprotokolls Über jede Anlageberatung muss unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform angefertigt werden. Eine Kopie ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen ( 18 FinVermV). Auch Mitarbeiter des Gewerbetreibenden müssen diese Pflichten einhalten. Nähere Einzelheiten zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). 7. Prüfungen Gewerbetreibende im Sinne des 34f Abs. 1 GewO (neu) müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen. Die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater sind nun auch in die Prüfpflicht einbezogen. Seite 8

10 8. Kosten Erlaubniserteilung, Registrierung und Abnahme der Sachkundeprüfung und bestimmte Änderungen der Registerdaten stellen jeweils gebührenpflichtige Amtshandlungen dar und zwar unabhängig davon, ob diese von der staatlichen Gewerbeverwaltung oder der IHK erbracht werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr ist im Gebührentarif der IHK Halle-Dessau unter einsehbar. Geschlechtergerechte Formulierung Die Redaktion der IHK ist sich der Bedeutung der Sprache in Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bewusst. Einer durchgängigen Umsetzung geschlechtergerechter Formulierungen in dem Merkblatt stand aber das Bemühen um eine leichte Lesbarkeit der Texte entgegen. Deshalb wird zumeist auf die männliche Form zurückgegriffen, welche das generische Maskulinum meint. Haftungsausschluss Die Publikation der IHK Halle-Dessau dient nur der allgemeinen Information und nicht der Beratung in konkreten Fällen. Die IHK Halle-Dessau ist bemüht, für die Richtigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen zu sorgen. Für die Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Informationen wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Haftung für den Inhalt der Informationen wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformation handelt. Seite 9

11 Gesamtübersicht Merkblätter: Geschäftsfeld Recht und Fair Play (Stand: August 2014) Außergerichtliche Streitbeilegung (Dok.-Nr ) Befristete Arbeitsverträge (Dok.-Nr. 2787) Compliance im Unternehmen (Dok.-Nr ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsrecht (Dok.-Nr. 8777) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Zivilrecht (Dok.-Nr. 8778) Das gerichtliche Mahnverfahren (Dok.-Nr. 3477) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (Dok.-Nr. 9256) Die Firma und andere Unternehmenskennzeichen (Dok.-Nr. 5764) Die korrekte Rechnungsstellung für Dienstleistungen an ausländische Unternehmenskunden (Dok.-Nr ) Finanzanlagenvermittler Erlaubnis- und Registrierungspflicht (Dok.-Nr ) Geldwäscheprävention bei Unternehmen Mitwirkungspflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz (Dok.-Nr. 8359) Gerichtzweige und Instanzen ein Fahrplan für die deutsche Gerichtslandschaft (Dok.-Nr ) Gewerbeuntersagung Hinweise zur Vermeidung und zum Verfahren (Dok.-Nr. 3917) Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (Dok.-Nr. 2794) Kaufmännische Handelsgeschäfte (Dok.-Nr. 8327) Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung (Dok.-Nr ) Neue Pflichtangaben für Rechnungen (Dok.-Nr. 5780) Neue Regeln für Versicherungsvermittler und -berater (Dok.-Nr. 2395) Online-Handel Neues Verbraucherrecht ab 13. April 2014 (Dok.-Nr ) Pflegezeitgesetz (Dok.-Nr. 2804) Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen mit Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (Dok.-Nr. 5792) Pflichten einer Limited (Dok.-Nr. 2806) Praktika Was Arbeitgeber wissen müssen (Dok.-Nr. 2807) Reform der Insolvenzordnung zum 1. März 2012: Was Unternehmen und deren Gläubiger wissen müssen (Dok.-Nr. 8774) Rundfunkgebühren für internetfähige PC (Dok.-Nr. 2808) Rundfunkgebührenordnung ab 2013 (Dok.-Nr. 8329) Sachverständigenverzeichnis (nur über Internet; Dok.-Nr. 2422) Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Dok.-Nr. 2811) Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau (Dok.-Nr. 3318) Sperrungen oder Verkehrseinschränkungen von Straßen (Dok.-Nr. 9837) Steuerschuldumkehr bei Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (Dok.-Nr. 8849) Teilzeitarbeit (Dok.-Nr. 2813) Umgang mit säumigen Schuldnern (Dok.-Nr. 3476) Verhalten bei Unternehmenskrisen (Dok.-Nr. 3832) Verträge im Geschäftsleben (Dok.-Nr. 2816) Zahlungsausfälle vermeiden (Dok.-Nr. 3475) Seite 10

12 IMPRESSUM 2014 bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße Halle (Saale) Internet: info@halle.ihk.de Redaktion: Geschäftsfeld Recht und Fair Play Geschäftsfeld Aus- und Weiterbildung Christiane Loertzer Frauke Lindner Telefon: Telefon: Telefax: Telefax: Stand: August 2014 Seite 11

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