Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene im schweizerischen Asylrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene im schweizerischen Asylrecht"

Transkript

1 Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene im schweizerischen Asylrecht Im Lichte des Schutzes des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK Seminararbeit im Rahmen des Seminars Migrationsrecht HS 2014 Prof. Dr. iur. Stephan Breitenmoser/ Prof. Dr. iur. Peter Uebersax Juristische Fakultät der Universität Basel Abgabe: Carole Oggier Spalentorweg Basel Tel carole.oggier@stud.unibas.ch Bachelor of Arts in Soziolgie und Rechtswissenschaften 7. Semester Matrikelnummer:

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... II Literaturverzeichnis... III Materialienverzeichnis... VI Entscheidverzeichnis... VII Abkürzungsverzeichnis... IX 1. Einleitung Schutz des Familienlebens Art. 13 Abs. 1 BV / Art. 8 EMRK Zur vorläufigen Aufnahme im Asylrecht Gesetzliche Grundlage und Rechtscharakter Materielle Voraussetzungen der Anordnung Unzulässigkeit der Wegweisung Unzumutbarkeit der Wegweisung Unmöglichkeit der Wegweisung Erlöschen der vorläufigen Aufnahme Abgrenzung zwischen dem Begriff der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge und der vorläufig aufgenommenen Personen Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene Nachzugskriterien nach Art. 85 Abs. 7 lit. a c AuG Nachzugsfristen Verhältnismässigkeit Vereinbarkeit von Art. 85 Abs. 7 AuG mit dem Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK Praxis des Bundesgerichts Anspruchsvoraussetzungen Insbesondere gefestigtes Aufenthaltsrecht Materielle Prüfung Kritik der Lehre Fazit II

3 Literaturverzeichnis ACHERMANN, ALBERTO/ CARONI, MARTINA AMSTUTZ, ESTHER S. AUER, ANDREAS/ HOTTELIER, MICHEL/ MALINVERNI, GIORGIO BANGERTER, SIMON BELSER, EVA MARIA/ WALDMANN, BERNHARD BERTSCHI, MARTIN/ GÄCHTER, THOMAS BIAGGINI, GIOVANNI BOLZLI, PETER BREITENMOSER, STEPHAN BREITENMOSER, STEPHAN/ REFAEIL, NORA/ UEBERSAX, PETER BUNDESAMT FÜR MIGRATION BFM Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Geiser, Thomas/Hugi Yar, Thomas/Rudin, Beat/Uebersax, Peter, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz von A(syl) bis Z(ivilrecht), Basel 2009, 189 ff. in: Caroni, Martina/Gächter, Thomas/Thurnherr, Daniela (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 49 AuG. (zit. AMSTUTZ, Art. 49 AuG, Rn. xx) Droit constitutionnel suisse, 3. Aufl., Bern Die Reneja-Praxis des Bundesgerichtes - Zeit für den nächsten Schritt, AJP 2003, 1364 ff. Grundrechte II, Die einzelnen Grundrechte, Zürich/Basel/Genf Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl 2003, 225 ff. Art. 13 Abs. 1, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Zürich in: Bolzli, Peter/Spescha, Marc/Thür, Hanspeter/Zünd, Andreas (Hrsg.), Migrationsrecht, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 83 AuG, Art. 84 AuG. (zit. BOLZLI, xx AuG, Rn. xx) in: Ehrenzeller, Bernhard/Schindler, Benjamin/Schweizer, Rainer J./Vallender, Klaus A. (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2014, Art. 13 BV. (zit. BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn. xx) Die Familienvereinigung im internationalen und schweizerischen Flüchtlingsrecht, in: UNHCR/ Schweizerische Flüchtlingshilfe (Hrsg.), Schweizer Asylrecht, EU- Standards und internationales Flüchtlingsrecht, Bern 2009, 471 ff. Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E4: Die vorläufige Aufnahme, Stand 1. August 2014, abrufbar unter: (zuletzt besucht am 18. September 2014) (zit. BFM, die vorläufige Aufnahme) III

4 BUSER, DENISE Familiennachzug für den Ehemann einer Asylantin (Art. 8 EMRK), Bemerkungen zu BGE 122 II 11, AJP 1996, 621 f. CARONI, MARTINA CARONI, MARTINA CARONI, MARTINA/ GRASDORF-MEYER, TOBIAS/ OTT, LISA/ SCHEIBER, NICOLE EFIONAYI-MÄDER,DENISE/ KAMM, MARTINA/ NEUBAUER, ANNA/ WANNER, PHILLIPPE/ ZANNOL, FABIENNE FROWEIN, JOCHEN/ PEUKERT, WOLFGANG GATTIKER, MARIO HAUSAMMANN, CHRISTINA/ MÖCKLI, URS PETER/ RASELLI, Niccolò/ Urwyler, David ILLES, RUEDI ILLES, RUEDI KÄLIN, WALTER KÄLIN, WALTER/ KIENER, REGINA KARPENSTEIN, ULRICH/ MAYER, FRANZ C. in: Caroni, Martina/Gächter, Thomas/Thurnherr, Daniela (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 44 AuG. (zit. CARONI, Art. 44 AuG, Rn. xx) Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Eine Untersuchung zu Bedeutung, Rechtsprechung und Möglichkeiten von Art. 8 EMRK im Ausländerrecht, Berlin Migrationsrecht, 3. Aufl., Bern Aufgenommen aber ausgeschlossen? Die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, Bern Europäische MenschenRechtsKonvention, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 8 EMRK. in: Schweizerische Flüchtlingshilfe (Hrsg.), Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Geiser, Thomas/Hugi Yar, Thomas/Rudin, Beat/Uebersax, Peter, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Aufl., Basel 2009, 743 ff. Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Asyl 2008, 3 ff. in: Caroni, Martina/Gächter, Thomas/Thurnherr, Daniela (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 49 AuG. (zit. ILLES, Art. 49 AuG, Rn. xx) Rechtsfragen im Zusammenhang mit der geplanten Revision des Asylgesetzes, Asyl 2004, 16 ff. Grundrechte, 2. Auflage, Bern EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, München 2012, Art. 1 EMRK, Art. 8 EMRK. (zit. KARPENSTEIN/MAYER, Art. xx EMRK, Rn. xx) IV

5 KAUFMANN, CHRISTINE/ PETERMANN, PATRICIA/ MÜLLER, JÖRG PAUL/ SCHEFER, MARKUS OTT, LISA SCHINDLER, BENJAMIN SCHWEIZERISCHE FLÜCHT- LINGSHILFE SFH (Hrsg.) SPESCHA, MARC SPESCHA, MARC Die subsidiäre Schutzform, in: UNHCR/ Schweizerische Flüchtlingshilfe (Hrsg.), Schweizer Asylrecht, EU- Standards und internationales Flüchtlingsrecht, Bern 2009, 67 ff. Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern in: Caroni, Martina/Gächter, Thomas/Thurnherr, Daniela (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 24 AuG. (zit. OTT, Art. 24 AuG, Rn. xx.) in: Caroni, Martina/Gächter, Thomas/Thurnherr, Daniela (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 96 AuG. (zit. SCHINDLER, Art. 96 AuG, Rn. xx) Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern (zit. SFH) Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht (FZA/AuG/EMRK) ab August 2012 bis Ende Juli 2013, FAMPRA 2013, 960 ff. in: Bolzli, Peter/Spescha, Marc/Thür, Hanspeter/Zünd, Andreas (Hrsg.), Migrationsrecht, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, Art AuG. (zit. SPESCHA, xx AuG Rn. xx) STÖCKLI, WALTER Asyl, in: Geiser, Thomas/Hugi Yar, Thomas/Rudin, Beat/Uebersax, Peter, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Aufl., Basel 2009, 589 ff. TRUMMER, MURIEL Entwicklungen im Bereich des komplementären Schutzes in der Schweiz und in der Europäischen Union, Asyl 2012, 10 ff. V

6 Materialienverzeichnis Bericht des Bundesrates, Asyl, Statistiken zur Härtefallbewilligung vom 30. Juni 2014 (zit. Bericht Statistiken zur Härtefallbewilligung), Bericht zum Vernehmlassungsentwurf der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, Bundesamt für Migration (zit. Bericht Vernehmlassungsentwurf VZAE), Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des KVG sowie zur Änderung des AHVG vom 4. September 2002, BBl ff. (zit. Botschaft Asylgesetz 2002), Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl ff. (zit. Botschaft AuG 2002), Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 152 ff. (zit. Botschaft BV 1996), Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff. (zit. Botschaft AsylG 1995), Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 573 ff. (zit. Botschaft Asylverfahren 1990), Postulat ( ): Überprüfung des Status der vorläufigen Aufnahme und der Schutzbedürftigkeit, Staatspolitische Kommission NR, eingereicht am , Abrufbar unter: (zit. Postulat Staatspolitische Kommission NR ( ) vom ), Stellungnahme des UNHCR zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom März (zit. Stellungnahme UNHCR zum AuG) VI

7 Entscheidverzeichnis Bundesgericht BGE 109 Ib 183, BGE 115 Ib 1, BGE 115 Ib 97, BGE 119 Ib 91, BGE 122 II 1, BGE 126 II 335, BGE 128 IV 154, BGE 130 II 281, BGE 135 I 153, BGE 138 I 246, BGE 139 I 330, Urteil des Bundesgerichts 2C.459/2011 vom 26. April 2012, Bundesverwaltungsgericht BVGE 2009/2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3822/2013 vom 30. Januar 2014, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4563/2013 vom 6. März 2014, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6493/2010/mel vom 21. September 2012, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8553/2010 vom 20. Februar 2013, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1339/2010 vom 24. Juli 2013, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2423/2013 vom 8. Juli 2014, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4581/2013 vom 9. Juli 2014, EGMR EGMR, Agraw/Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010, 3295/06, EGMR, Elsholz/Deutschland, Urteil vom 13. Juli 2000, 25735/94, EGMR, Gül/Schweiz, Urteil vom 19. Februar 1996, 23218/94, VII

8 EGMR, Mengesha Kimfe/Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010, 24404/05, EGMR, Schalk et. Kopf/Autriche, Urteil vom 24. Juni 2010, 30141/04, EGMR, Soering/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, A/161, Frühere Schweizerische Asylrekurskommission EMARK 2006/7. VIII

9 Abkürzungsverzeichnis Abl. Abs. ANAG Art. Asyl Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Union Absatz Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ausser Kraft). Artikel Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -Praxis AsylG Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Februar 2014), SR AsylV 1 Aufl. AuG AJP BFM BGE BV bzw. d.h. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) vom 11. August 1999 ( Stand am 1. Februar 2014), SR Auflage Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Februar 2014), SR Aktuelle Juristische Praxis Bundesamt für Migration Bundesgerichtsentscheid; Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 18. Mai 2014), SR 101. beziehungsweise das heisst E. Erwägung EGMR EMRK Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Stand am 23. Februar 2012), SR f. und folgende Seite ff. FAMPRA und folgende Seiten Die Praxis des Familienrechts IX

10 FK FZA Hrsg. i.v.m. lit. resp. Rn. SFH SKOS sog. UNHCR UNO UNO-Folterkonvention UN-Pakt II vgl. VVWA VZAE ZBl zit. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Stand am 14. Juni 2012), SR Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) vom 21. Juni 1999 (Stand am 1. Juni 2014), SR Herausgeber in Verbindung mit litera respektive Randnummer Schweizerische Flüchtlingshilfe Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe sogenannte United Nations High Commissioner for Refugees United Nations Organisation; Organisation der Vereinten Nationen Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Stand am 28. September 2012), SR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, Teil II (Stand am 27. Oktober 2011), SR vergleiche Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) vom 11. August 1999 (Stand am 1. Februar 2014), SR Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. September 2014), SR Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht zitiert X

11 1. Einleitung Der in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens garantiert allen Menschen das Zusammenleben in der Familie. Das schweizerische Asylrecht statuiert in Art. 85 Abs. 7 AuG die Regelung des Familiennachzuges für vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge. Sinn und Zweck des Familiennachzuges ist es, ausländischen Staatsangehörigen das Familienleben in der Schweiz zu ermöglichen. Ende Dezember 2013 lebten etwas mehr als Personen mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. 1 Diese wird im Asylrecht gemäss Art. 44 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt, wenn sich der Wegweisungsvollzug einer asylsuchenden Person nach Ablehnung oder Nichteintreten auf ein Asylgesuch als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist. Durch diese komplementäre Schutzform anerkennt das schweizerische Asylrecht, dass gewisse ausländische Personen, obwohl ihnen die Asylgewährung verwehrt wurde, dennoch über ein Schutzbedürfnis verfügen. Aufgrund der derzeitigen länderspezifischen Situationen verzeichnet die Schweiz zurzeit hohe Flüchtlingszahlen von Personen aus Kriegs- und Krisengebieten, deren Fluchtgründe keine asylrelevanten Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, die aber aufgrund ihres Schutzbedürfnisses dennoch vorläufig aufgenommen werden. Zudem hat sich die Zahl der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge, welche die Flüchtlingseigenschaft zwar erfüllen, aufgrund eines Asylausschlussgrundes nach Art. 53 AsylG oder Art. 54 AsylG von der Asylgewährung aber ausgeschlossen werden, in den letzten fünf Jahren beinahe verdoppelt, was insbesondere auf die länderspezifische Situation eritreischer und tibetischer Flüchtlinge zurückzuführen ist. Die Rechtsstellung von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme unterscheidet sich insbesondere im Bereich des Familienlebens von derjenigen asylberechtigter Flüchtlinge. Ehemals wurde die vorläufige Aufnahme im Hinblick auf eine kurzfristig nicht vollziehbare Wegweisung konzipiert und entsprechend mit gewissen rechtlichen Einschränkungen ausgestaltet. In Anbetracht der Tatsache, dass die zur vorläufigen Aufnahme führenden Wegweisungsvollzugshindernisse oft jahrelang bestehen bleiben, erscheint es fraglich, inwiefern die derzeitige Konzeption der vorläufigen Aufnahme der gesellschaftlichen Realität noch adäquat Rechnung trägt. Diese Problematik wurde auch auf politischer Ebene erkannt. Am 12. Juni 2014 überwies der Nationalrat ein Postulat an den Bundesrat, welches die Überprüfung des Status der vorläufigen Aufnahme fordert. 2 Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob die derzeitige Regelung des Familiennachzuges für vorläufig Aufgenommene im schweizerischen Asylrecht mit dem 1 Bericht Statistiken zur Härtefallbewilligung, 3. 2 Vgl. Postulat Staatspolitische Kommission NR ( ) vom

12 Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Zudem wird im Rahmen dieser Arbeit danach gefragt, ob für Familienmitglieder von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen direkt gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz besteht. Im Rahmen dieser Arbeit wird lediglich der Familiennachzug bei vorläufig Aufgenommenen im schweizerischen Asylrecht behandelt. Die Nachzugsbestimmungen bei anderen Anwesenheitsbewilligungen sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Die vorliegende Arbeit fokussiert sich auf die Frage nach dem Schutz familiärer Beziehungen und lässt dabei die durch den Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten ausserfamiliären Beziehungen weitgehend ausser Acht. Nachfolgend wird zunächst der Schutzbereich der Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK dargelegt. Anschliessend wird das Rechtsinstitut der vorläufigen Aufnahme näher erläutert und die derzeitige Möglichkeit des Familiennachzuges nach Art. 85 Abs. 7 lit. a c AuG aufgezeigt. In der Folge wird danach gefragt, inwiefern die Familiennachzugsbestimmung von Art. 85 Abs. 7 lit. a c AuG mit dem Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Schliesslich wird die Frage diskutiert, ob Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen direkt gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz zusteht. 2

13 2. Schutz des Familienlebens Art. 13 Abs. 1 BV / Art. 8 EMRK Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist sowohl in Art. 13 Abs. 1 BV wie auch in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankert. Die beiden Rechtsgrundlagen stimmen materiell überein und werden daher nachfolgend gemeinsam betrachtet. 3 Die Konventionsgarantien der EMRK finden gemäss Art. 1 EMRK auf alle der Hoheitsgewalt der Staaten unterstehenden Personen Anwendung. Die grundrechtlich garantierte Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt demnach auch Asylsuchende und Flüchtlinge unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. 4 Genauso gewährt auch Art. 13 Abs. 1 BV allen natürlichen Personen die Achtung ihres Familienlebens. 5 Die Berufung auf den grundrechtlich garantierten Schutz des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und schützt nicht bereits den blossen Wunsch, eine Familie zu gründen. 6 Demnach stellt sich zunächst die Frage, welches Verständnis des Begriffes Familie den Garantien von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK zugrunde gelegt wird. Da gerade familiale Strukturen stark dem gesellschaftlichen Wandel unterliegen, ist bei der Auslegung des Begriffes Familienleben den kulturellen und gesellschaftlichen Umständen Rechnung zu tragen. 7 Dementsprechend findet sich weder im Landesrecht noch im Völkerrecht eine allgemeingültige und klare Definition des Begriffes Familie. 8 Das Bundesgericht schützte im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV zunächst lediglich die Angehörigen der Kernfamilie, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder. 9 Im Anschluss an die weiterentwickelte Rechtsprechung des EGMR erkannte das Bundesgericht später auch familiäre Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern sowie zwischen weiteren nahen Verwandten als schützenswert an. 10 Darunter fallen namentlich die Beziehungen zwischen Grosseltern und ihren Enkelkindern, zwischen Geschwistern sowie zwischen Onkeln und Tanten und ihren Nichten resp. Neffen. 11 Schliesslich lassen sich unter den Schutz des Familienlebens nicht nur verwandtschaftliche Näheverhältnisse, sondern auch faktisch soziale Lebensgemeinschaften wie etwa ein effektiv gelebtes Konkubinatsverhältnis subsumieren. 12 Während die Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare nach bisheriger Praxis zu Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK unter das Privatleben subsumiert wurde, halten neuere Urteile der Strassburger Organe fest, dass auch das 3 Vgl. Botschaft BV 1996, 152; vgl. BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn Vgl. KARPENSTEIN/MAYER, Art. 1 EMRK, Rn. 16; vgl. BREITENMOSER/REFAEIL/UEBERSAX, Vgl. BELSER/WALDMANN, AUER/HOTTELIER/MALINVERNI, 191; KARPENSTEIN/MAYER, Art. 8 EMRK, Rn Vgl. AUER/HOTTELIER/MALINVERNI, 191; vgl. CARONI, 22 f. 8 Vgl. BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn AUER/HOTTELIER/MALINVERNI, 191; BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn AUER/HOTTELIER/MALINVERNI, 191; BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn. 34; MÜLLER/SCHEFER, 234 f. 12 BGE 128 IV 154 E. 3.5; MÜLLER/SCHEFER, 235 f. 3

14 Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare unter die Garantie des Familienlebens fallen könne. 13 Dies entspricht der geltenden Konventionsrechtsprechung, wonach Art. 8 EMRK nicht de jure bestehendes, sondern de facto gelebtes Familienleben schützt. 14 Die Existenz eines rechtlichen Familienverhältnisses vermag für sich alleine noch nicht zur Anerkennung eines nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienlebens führen. 15 Entscheidend hierfür ist bei allen familialen Beziehungsformen, dass die Kontakte tatsächlich gelebt werden und eine gewisse Intensität aufweisen. 16 Je weiter der Kreis der familiären Beziehungen gezogen wird, desto höhere Anforderungen stellen sich an den Nachweis eines tatsächlich gelebten Familienlebens. 17 Innerhalb der Kernfamilie wird das Vorliegen einer effektiv gelebten Beziehung in der Regel vermutet, insbesondere wenn die Familienmitglieder zusammenleben. 18 Leben minderjähriger Kinder nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, wie dies angesichts eines in Frage stehenden Familiennachzuges der Fall ist, prüft das Bundesgericht dennoch, ob zwischen den Beteiligten eine gelebte und intakte Beziehung besteht. 19 Ein regelmässiger Kontakt zwischen den Mitgliedern der Kernfamilie kann hierfür ausreichend sein. 20 Bei allen weiteren familialen Beziehungsformen beurteilt sich das Vorhandensein einer tatsächlich gelebten Beziehung anhand verschiedener Kriterien wie etwa der Blutsverwandtschaft, dem Zusammenleben, regelmässiger Kontakte oder dem Grad der psychischen und finanziellen Abhängigkeit. 21 Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie, mithin auch zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, fallen zudem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann unter den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV, wenn neben einer tatsächlich gelebten Beziehung ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Familienmitgliedern vorhanden ist. 22 Ein Solches kann namentlich aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung und den daraus resultierenden Betreuungs- und Pflegeverhältnissen bestehen. 23 Während Art. 14 BV insbesondere das Recht auf Familiengründung durch das Institut der Ehe schützt, erstreckt sich der 13 EGMR, Schalk et. Kopf/Autriche, Urteil vom 24. Juni 2010, 30141/04, Rn. 94; vgl. BREITENMO- SER, Art. 13, Rn Vgl. BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn AUER/HOTTELIER/MALINVERNI, BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn. 34; MÜLLER/SCHEFER, MÜLLER/SCHEFER, BERTSCHI/GÄCHTER, Vgl. BGE 115 Ib 97 E. 2e; vgl. BERTSCHI/GÄCHTER, Vgl. BERTSCHI/GÄCHTER, Vgl. BERTSCHI/GÄCHTER, 236; vgl. BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn Vgl. BGE 115 Ib 97 E. 2c; vgl. AUER/HOTTELIER/MALINVERNI, 193; vgl. BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn Vgl. AUER/HOTTELIER/MALINVERNI, 193; BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn

15 Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV über das Institut der Ehe hinaus und schützt das Familienleben sämtlicher familialer Lebensformen. 24 Die Garantie der Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das Zusammenleben der Familienmitglieder. 25 Der Schutz des Familienlebens gewährleistet den einzelnen Familienmitgliedern, nicht voneinander getrennt zu werden und persönliche Kontakte untereinander pflegen zu können. 26 Dem Familienleben und den familiären Beziehungen dürfen in ihrer normalen Entwicklung keine Hindernisse in den Weg gelegt werden. 27 In seiner negativen Dimension schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens die Familienmitglieder vor innerstaatlichen Massnahmen, welche das familiäre Zusammenleben stören. 28 Der EGMR hielt dazu mehrmals fest, dass das Zusammenleben für einen Elternteil und sein Kind einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens darstellt und dass innerstaatliche Massnahmen, welche die Betroffenen an diesem Zusammenleben hindern, einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen. 29 Dem Schutz des Familienlebens kommt insofern eine wichtige Bedeutung im Ausländerrecht zu, als Massnahmen der Fremdenpolizei sowie der internationalen gerichtlichen Zusammenarbeit einen Eingriff in das grundrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen können. 30 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fliesst kein Anspruch darauf, das Familienleben am Aufenthaltsort eines beliebigen Familienmitglieds leben zu können. Folglich kann aus dem Schutz des Familienlebens nicht der Anspruch abgeleitet werden, familiäre Beziehungen am dafür geeignetsten Ort zu leben. 31 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nicht absolut geschützt. 32 Eingriffe in das grundrechtlich garantierte Familienleben können unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV resp. Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein. 33 Zulässige Eingriffe in den Schutz des Familienlebens bedürfen hiernach einer gesetzlichen Grundlage und müssen einen zulässigen Zweck im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgen. Zudem müssen Eingriffe in den Schutz des Familienlebens im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung zwischen privaten Interessen und dem angestrebten Zweck der Massnahme verhältnismässig sein. 34 Als zulässiges öffentliches Inte- 24 Vgl. BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn KARPENSTEIN/MAYER, Art. 8 EMRK, Rn Vgl. BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn. 38, vgl. MÜLLER/SCHEFER, BREITENMOSER, Art. 13 B, Rn Vgl. MÜLLER/SCHEFER, Vgl. EGMR, Elsholz/Deutschland, Urteil vom 13. Juli 2000, 25735/94, Rn. 43; vgl. AU- ER/HOTTELIER/MALINVERNI, Vgl. AUER/HOTTELIER/MALINVERNI, 194; vgl. BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn BERTSCHI/GÄCHTER, 237; BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn. 44; UEBERSAX, Vgl. CARONI, 38 f. 33 Vgl. BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn Vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, 40; BREITENMOSER, Art. 13 BV, Rn

16 resse anerkennt das Bundesgericht etwa auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik. 35 Aus der Garantie der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fliesst zudem die positive Pflicht der Mitgliedstaaten, gewisse Massnahmen zum Schutz des Familienlebens vor äusseren Beeinträchtigungen zu ergreifen sowie geeignete verfahrensrechtliche Regelungen dafür zu schaffen. 36 Auch bei positiven Verpflichtungen des Staates ist nach ständiger Praxis des EGMR eine angemessene Abwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. 37 Gewisse Aspekte des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens sind auch durch Art. 23 und 17 UNO-Pakt II sowie durch die Artikel 10, 16, 18 und 22 der Kinderrechtskonvention geschützt. 38 Zudem statuiert auch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf Achtung des Familienlebens Vgl. BGE 135 I 153 E ; UEBERSAX, MÜLLER/SCHEFER, 235; vgl. KARPENSTEIN/MAYER, Art. 8 EMRK, Rn Vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Stand am 4. Juni 2014), SR Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010). 6

17 3. Zur vorläufigen Aufnahme im Asylrecht 3.1. Gesetzliche Grundlage und Rechtscharakter Wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten oder wird dieses abgelehnt, verfügt das Bundesamt für Migration (BFM) nach Art. 44 AslyG die Wegweisung der asylsuchenden Person aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 40 Im Rahmen der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat das BFM gemäss Art. 44 AsylG in Anwendung von Art. 83 und 84 AuG von Amtes wegen zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen. 41 Dabei ist zu beachten, dass ein Wegweisungsvollzugshindernis lediglich dem Vollzug der Wegweisung entgegensteht und die Wegweisung an sich weiterhin rechtsgültig bleibt. 42 Liegt ein Wegweisungsvollzugshindernis vor, tritt gemäss Art. 44 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG an die Stelle des undurchführbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Dementsprechend ist die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Wegweisungsvollzug konzipiert. Es handelt sich dabei nicht um eine ausländerrechtliche Bewilligung, sondern lediglich um eine gesetzliche Regelung des weiteren Anwesenheitsverhältnisses des Ausländers. 43 Als Institut des Ausländerrechts finden sich die Bestimmungen zur Regelung des Aufenthaltes von vorläufig Aufgenommenen in den Art AuG sowie Art. 74 VZAE und Art a VVWA. 44 Vorläufig aufgenommene ausländische Personen erhalten in Anwendung von Art. 85 Abs. 1 AuG einen Ausländerausweis F, welcher jeweils auf höchstens 12 Monate befristet ist und anschliessend unter Vorbehalt von Art. 84 AuG von den kantonalen Migrationsbehörden verlängert wird. 45 Ursprünglich wurde das Institut der vorläufigen Aufnahme im Hinblick auf eine kurzfristig nicht vollziehbare Wegweisung konzipiert und dementsprechend mit gewissen rechtlichen Einschränkungen ausgestaltet. 46 Die gesellschaftliche Realität zeigt allerdings, dass die zur vorläufigen Aufnahme führenden Wegweisungsvollzugshindernisse oft jahrelang bestehen bleiben. 47 Es ist daher fraglich, inwiefern die derzeitige rechtliche Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme den dauerhaft in der Schweiz verbleibenden ausländischen Personen noch adäquat Rechnung trägt. Die Problematik wurde bereits vor vielen Jahren erkannt und hat heute an neuer Aktualität gewonnen Vgl. BOLZLI, Art. 83 AuG, Rn. 1 ff. 41 Vgl. BFM, die vorläufige Aufnahme, BOLZLI, Art. 83 AuG, Rn Botschaft Asylverfahren 1990, Vgl. BOLZLI, Art. 83 AuG, Rn Vgl. BFM, die vorläufige Aufnahme, Botschaft Asylgesetz 2002, Vgl. EFIONAYI-MÄDER/KAMM/NEUBAUER/WANNER/ZANNOL, Vgl. EFIONAYI-MÄDER/KAMM/NEUBAUER/WANNER/ZANNOL, 109; vgl. Postulat Staatspolitische Kommission NR ( ) vom

18 Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird lediglich die rechtliche Ausgestaltung des Familiennachzuges für vorläufig Aufgenommene näher betrachtet Materielle Voraussetzungen der Anordnung Das schweizerische Ausländergesetz unterscheidet in Art. 83 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 AuG mit den Begriffen der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit drei verschiedene Tatbestände, welche ein Wegweisungsvollzugshindernis begründen und gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur vorläufigen Aufnahme der ausländischen Person führen. Die Rechtsgrundlage, auf welche sich die vorläufige Aufnahme dabei stützt, ist im Hinblick auf den Ausschluss der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG bzw. deren Aufhebung nach Art. 84 AuG von entscheidender Bedeutung. 49 Im Folgenden werden die drei Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 AuG im Sinne eines Überblickes dargelegt Unzulässigkeit der Wegweisung Der Wegweisungsvollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Tatbestand der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 3 AuG findet demnach dann Anwendung, wenn völkerrechtliche Rückschiebungsverbote einschlägig sind. 50 Namentlich schützt das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (FK) bzw. Art 5 Abs. 1 AsylG Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1A Abs. 2 FK bzw. Art. 3 AsylG erfüllen, selbst wenn ihnen aufgrund eines Asylausschlussgrundes nach Art. 53 AsylG oder Art. 54 AsylG die Asylgewährung verwehrt bleibt. Ergänzend dazu verbietet der in Art. 3 EMRK verankerte absolute Schutz vor Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung die Ausschaffung in einen Staat, in welchem der betroffenen Person entsprechende Massnahmen nach Art. 3 EMRK drohen. 51 Dieses ebenfalls in Art. 25 Abs. 3 BV ausdrücklich festgeschriebene menschenrechtliche Rückschiebungsverbot gilt absolut und steht auch Personen zu, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 52 Auch die fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten einer schwer kranken Person sowie massive häusliche Gewalt können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Art. 3 EMRK subsumiert werden und so die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges be- 49 Vgl. BOLZLI, Art. 83 AuG, Rn Vgl. KAUFMANN/PETERMANN, Vgl. EGMR, Soering/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, A/161, Rn. 80 ff.; vgl. SFH, Vgl. SFH, 213; vgl. BOLZLI, Art. 83 AuG, Rn. 10 ff. 8

19 gründen. 53 Ein Rückschiebungsverbot bei drohender Folter ist zudem in Art. 3 der UNO- Folterkonvention sowie in Art. 7 UN-Pakt II verankert. Auch andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz können den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen lassen. Zu denken ist namentlich an den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK Unzumutbarkeit der Wegweisung Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG fliesst im Gegensatz zum Tatbestand der Unzulässigkeit nicht aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, sondern gründet auf humanitären Überlegungen. 54 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Die gesetzlich erwähnten Anwendungsbeispiele bei Gewaltsituationen oder medizinischen Notlagen sind nicht abschliessend zu verstehen und lassen Raum für andere sozioökonomische Gründe, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Zu würdigen sind die individuellen Lebensumstände der weggewiesenen Person, wobei insbesondere Kriterien wie Geschlecht, Alter, familiäre Situation, soziale und ethnische Herkunft, Wohnverhältnisse, finanzielle Mittel oder Gesundheit zu beachten sind. Die in Art. 83 Abs. 4 AuG verankerte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dient somit als Auffangtatbestand für humanitäre Gründe im weitesten Sinn. 55 Der rechtsanwendenden Behörde kommt lediglich in Bezug auf die Würdigung des Sachverhaltes, nicht aber in Bezug auf die Rechtsfolge ein Ermessen zu. Trotz der Kann-Formulierung in Art. 83 Abs. 4 AuG muss daher eine vorläufige Aufnahme verfügt werden, sofern der Tatbestand der Unzumutbarkeit erfüllt ist. 56 In den Jahren wurden für die zehn Herkunftsländer, welche die meisten vorläufigen Aufnahmen verzeichnen, mehrheitlich vorläufige Aufnahmen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt. 57 Zurückzuführen ist dies hauptsächlich auf die von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägte länderspezifische Situation im Herkunftsland. 58 Bei angeordneten vorläufigen Aufnahmen für Personen aus Serbien, welche die acht grösste Gruppe der vorläufig Aufgenommenen umfassen, spielen mehr- 53 Vgl. zur Wegweisung schwer erkrankter Personen BVGE 2009/2 E ; vgl. zu massiver häuslicher Gewalt i.s.v. Art. 3 EMRK Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, E. 4.2 ff.; vgl. BOLZLI, Art. 83 AuG, Rn Vgl. SFH, BOLZLI, Art. 83 AuG, Rn Vgl. BOLZLI, Art. 83 AuG, Rn. 14; vgl. SFH, Vgl. Bericht Statistiken zur Härtefallbewilligung, Somalia, Afghanistan, Sri Lanka, Syrien, Irak, Kongo DR, vgl. Bericht Statistiken zur Härtefallbewilligung, 8. 9

20 heitlich persönliche Faktoren wie die Zugehörigkeit zu einer besonders verletzlichen Gruppe oder medizinische Gründe eine Rolle Unmöglichkeit der Wegweisung Der Wegweisungsvollzug erweist sich gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG als unmöglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Bestimmung zielt auf die technische Unmöglichkeit des Vollzuges ab, welche sich auf äussere Umstände bezieht und weder von der zur Mitwirkung verpflichteten weggewiesenen Person noch von den zuständigen Behörden zu beeinflussen ist. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges wurde in den letzten fünf Jahren ( ) 81 Mal verfügt. 60 Während der selben Zeitspanne wurden knapp 4000 vorläufige Aufnahmen infolge Unzulässigkeit und über vorläufige Aufnahmen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verfügt Erlöschen der vorläufigen Aufnahme Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2-4 AuG noch gegeben sind. Haben sich diese grundlegend verändert und erweist sich eine Wegweisung im Zeitpunkt der Überprüfung als zulässig, zumutbar und möglich, wird die vorläufige Aufnahme mittels Verfügung aufgehoben. 62 Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges kann nach Art. 84 Abs. 3 AuG aufgehoben werden, wenn Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen. Von Gesetzes wegen erlischt die vorläufige Aufnahme mit der freiwilligen und definitiven Ausreise ins Ausland sowie bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. 63 Von grosser praktischer Bedeutung ist dabei insbesondere die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Deren Erteilung muss nach fünfjähriger vorläufiger Aufnahme in aller Regel bewilligt werden, da der behördliche Ermessensspielraum durch die Sonderbestimmung von Art. 84 Abs. 5 AuG stark eingeschränkt wird Vgl. Bericht Statistiken zur Härtefallbewilligung, 7 f. 60 Vgl. Bericht Statistiken zur Härtefallbewilligung, Vgl. Bericht Statistiken zur Härtefallbewilligung, Vgl. ILLES, Art. 84 AuG, Rn. 2 ff.; vgl. BOLZLI, Art. 84 AuG, Rn. 3 ff. 63 BOLZLI, Art. 84 AuG, Rn. 8 f. 64 Vgl. BOLZLI, Art. 84 AuG, Rn. 10 ff. 10

21 3.4. Abgrenzung zwischen dem Begriff der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge und der vorläufig aufgenommenen Personen Die vorläufige Aufnahme, welche infolge Nichteintreten oder Ablehnung eines Asylgesuches und eines einschlägigen Wegweisungsvollzugshindernisses verfügt wird, ist von der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling zu unterscheiden. 65 Letztere wird Personen zuerkannt, die gemäss Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, von der Asylgewährung aber infolge Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG oder aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG ausgeschlossen wurden. Als anerkannte, aber nicht asylberechtigte Flüchtlinge können sich diese auf das völkerrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention berufen, was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 3 AuG zur Folge hat. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge erfahren eine privilegierte Rechtsstellung im Vergleich zu anderen vorläufig aufgenommenen Ausländern. 66 Zusätzlich zur Rechtsstellung von vorläufig Aufgenommenen erhalten sie die aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Rechte. 67 Infolge subjektiver Nachfluchtgründe wurde in den letzten fünf Jahren ( ) insbesondere bei Tibetern sowie eritreischen Staatsangehörigen eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling verfügt Vgl. BFM, die vorläufige Aufnahme, Vgl. BOLZLI, Art. 83 AuG, Rn Vgl. STÖCKLI, Vgl. Bericht Statistiken zur Härtefallbewilligung, 7 f. 11

22 4. Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene 4.1. Nachzugskriterien nach Art. 85 Abs. 7 lit. a c AuG Nach dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 7 AuG besteht für vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Die Gewährung des Familiennachzuges liegt vielmehr im Ermessen der Behörden. 69 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Für eingetragene Partnerinnen und Partner gelten die Bestimmungen des Familiennachzuges gemäss Art. 74 Abs. 6 VZAE sinngemäss. 70 Die weiteren kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Einbezug der Kernfamilie in die vorläufige Aufnahme sind den Familiennachzugsbestimmungen von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AuG nachgebildet. 71 Demgemäss ist nach Art. 85 Abs. 7 lit. a AuG erforderlich, dass der nachzuziehende Ehegatte bzw. die nachzuziehenden Kinder mit dem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Familienmitglied in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen werden. 72 Eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens beim Vorliegen wichtiger Gründe i.s.v. Art. 49 AuG ist beim Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen nicht vorgesehen. 73 Nach Art. 85 Abs. 7 lit. b AuG muss für das Zusammenleben der Familie eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein. Analog zu Art. 44 AuG und Art. 24 AuG ist für deren Beurteilung die ratio legis dieser Bestimmung im Auge zu behalten. 74 Das Erfordernis einer bedarfsgerechten Wohnung soll die betroffenen Personen vor unwürdigen Lebensbedingungen schützen. 75 Vorausgesetzt ist daher, dass die Wohnung den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu genügen hat und nicht überbelegt sein darf. 76 Nicht erforderlich ist dabei, dass die Wohnung den Raumansprüchen der schweizerischen Bevölkerung entsprechen muss. Vielmehr ist eine Wohnung auch bei nicht komfortablen Platzverhältnissen bereits dann als bedarfsgerecht zu betrachten, wenn sie den darin lebenden Personen tauglich erscheint. 77 Im Hinblick auf das Interesse des Gesetzgebers an 69 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2423/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.1; CARO- NI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, ILLES, Art. 85 AuG, Rn Vgl. BOLZLI, Art. 85 AuG, Rn Vgl. CARONI, Art. 44 AuG, Rn. 7 ff. 73 AMSTUTZ, Art. 49 AuG, Rn Vgl. CARONI, Art. 44 AuG, Rn Vgl. OTT, Art. 24 AuG, Rn Vgl. SPESCHA, Art. 44 AuG, Rn SPESCHA, Art. 44 AuG, Rn 4. 12

23 einer raschen Integration der Familienangehörigen dürfen keine überhöhten Anforderungen an eine bedarfsgerechte Wohnung gestellt werden. 78 Zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen darf die Familie gemäss Art. 85 Abs. 7 lit. c nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die öffentlichen Finanzen der Schweiz nicht übermässig zu belasten. 79 Dazu führte der Bundesrat aus, der Familiennachzug dürfe nicht zur Sozialhilfeabhängigkeit der Familie führen. 80 Massgeblich für die Berechnung der vorhandenen finanziellen Mittel sind dabei in der Praxis die SKOS-Richtlinien. 81 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei neben der aktuellen finanziellen Situation auch die voraussichtlich zukünftige Entwicklung gebührend zu berücksichtigen. 82 Das Erwerbseinkommen eines nachzuziehenden Familienmitgliedes ist dann in die Erwägung mit einzubeziehen, wenn eine Stelle zugesichert wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitsbewilligung erfüllt sind. 83 Zur Sozialhilfeabhängigkeit einer alleinerziehenden Frau, welche ihre Erwerbsarbeit aufgrund der zu leistenden Betreuungsarbeit derzeitig nicht erhöhen konnte, hielt das Bundessverwaltungsgericht fest, dass es kaum dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte, bestimmte Gruppen von vorläufig aufgenommenen Personen, konkret die alleinerziehenden Frauen, vom Recht auf Familiennachzug faktisch auszuschliessen. 84 In Anbetracht der günstigen Prognose der zukünftigen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesverwaltungsgericht in der Folge sämtliche kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG als erfüllt. 85 Mit einer ähnlichen Frage setzte sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. Juli 2013 zum Familiennachzug eines vorläufig Aufgenommenen auseinander, welcher infolge seiner Behinderung auf Sozialhilfe angewiesen war. 86 Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, das Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 AuG habe faktisch zur Folge, 78 Vgl. SPESCHA, Art. 44 AuG, Rn Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3822/2013 vom 30. Januar 2014, E Vgl. Botschaft AuG 2002, CARONI, Art. 44 AuG, Rn Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2423/2013 vom 8. Juli 2014, E mit weiteren Hinweisen. 83 Botschaft AuG 2002, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2423/2013 vom 8. Juli 2014, E Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2423/2013 vom 8. Juli 2014, E Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1339/2010 vom 24. Juli 2013, vgl. SPESCHA,

24 dass Personen, die arbeitswillig, indes aufgrund ihrer Gebrechen nicht (oder nur in einem geschützten Rahmen) arbeitsfähig sind, ungleich gegenüber Personen behandelt werden, die arbeitswillig und arbeitsfähig sind. 87 In der strikten Anwendung der nach Art. 85 Abs. 7 AuG verlangten Sozialhilfeunabhängigkeit erkannte das Bundesverwaltungsgericht eine mittelbare Diskriminierung des Beschwerdeführers, da sich die Regelung im konkreten Fall in unverhältnismässiger Weise nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken [würde] Nachzugsfristen Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist nach Art. 85 Abs. 7 AuG eingereicht werden. Die Nachzugsfrist bei Kindern über zwölf Jahren beträgt lediglich ein Jahr ab dem genannten Zeitpunkt. Entsteht das Familienverhältnis erst nach der dreijährigen gesetzlichen Wartefrist, beginnen die Nachzugsfristen gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE zum massgeblichen späteren Zeitpunkt zu laufen. Nach Art. 74 Abs. 4 VZAE besteht die Möglichkeit eines nachträglichen Familiennachzuges bei wichtigen familiären Gründen. Massgeblich ist dabei gemäss Art. 75 VZAE, ob das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Die Nachzugsfristen dienen im Interesse einer guten Integration einem möglichst raschen Familiennachzug, sobald die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind Verhältnismässigkeit Beim endgültigen Entscheid über den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG ist zusätzlich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Art. 96 AuG vorzunehmen. 90 Demnach hat die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen, insbesondere ökonomischer Art, sind mit dem Interesse des Privaten an der Auslebung des Familienlebens in der Schweiz abzuwägen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1339/2010 vom 24. Juli 2013, E Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1339/2010 vom 24. Juli 2013, E ; vgl. SPESCHA, 968 f. 89 Bericht Vernehmlassungsentwurf VZAE, Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3822/2013 vom 30. Januar 2014, E. 4.5.; vgl. SCHINDLER, Art. 96 AuG, Rn. 6 ff. 91 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3822/2013 vom 30. Januar 2014, E

25 4.4. Insbesondere vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Nach Art. 74 Abs. 5 VZAE ist der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzuges Rechnung zu tragen. Die Bestimmung weist auf eine grosszügigere Handhabung des behördlichen Ermessens bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen als bei vorläufig aufgenommenen Personen hin. 92 Gemäss Art. 74 Abs. 5 zweiter Satz VZAE gilt Art 37 AsylV 1 für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sinngemäss. Bei einem Gesuch um Familiennachzug bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist demnach zunächst zu prüfen, ob die betroffenen Personen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht selbständig erfüllen. 93 Im Unterschied zu asylberechtigten Flüchtlingen, welche gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Rechtsanspruch auf Bewilligung des Familiennachzuges für minderjährige Kinder sowie Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner besitzen, besteht für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge kein asylgesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug. 94 Insofern kommt beim Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ausschliesslich die ausländerrechtliche Regelung gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zur Anwendung. In der Literatur wird demgegenüber für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge zusätzlich die Möglichkeit eines direkt auf das Asylgesetz gestützten Familiennachzuges diskutiert. 95 Der explizite Verweis in Art. 74 Abs. 5 zweiter Satz VZAE für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge auf die Bestimmung von Art. 37 AsylV 1, welche unter anderem eine Ausführungsbestimmung zum Familienasyl für anerkannte Flüchtlinge nach Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellt, erlaube letztlich für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge eine analoge Anwendung der Familiennachzugsbestimmung wie diejenige von anerkannten asylberechtigten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG. 96 Folglich könnten die Mitglieder der Kernfamilie in die Flüchtlingseigenschaft des nachzugswilligen vorläufig aufgenommenen Flüchtlings eingeschlossen werden. Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG sei dahingehend zu verstehen, dass sie anerkannten Flüchtlingen, auch wenn diese nur vorläufig aufgenommen sind, ein Familienleben in der Schweiz ermöglichen soll. In einem Grundsatzentscheid vom 7. März 2007 hielt die damalige Asylrekurskommission unter Verweis auf ihre bisherige Rechtsprechung fest, es sei sachgerecht, die gesetzlichen Regelungen des Familienasyls auf die Familienvereinigung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen anzuwenden. 97 Diese Handhabung trägt dem Umstand Rechnung, dass engste Familienangehörige eines Flüchtlings, auch wenn diesem der Asylstatus verwehrt bleibt, häufig 92 Vgl. BREITENMOSER/REFAEIL/UEBERSAX, 520 f. 93 Vgl. BREITENMOSER/REFAEIL/UEBERSAX, 521 f.; vgl. ILLES, 7 ff. 94 Vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, 361, 363; HAUSAM- MANN/MÖCKLI/RASELLI/URWYLER, Vgl. BREITENMOSER/REFAEIL/UEBERSAX, 521 f.; vgl. ILLES, 7 ff. 96 Vgl. ILLES, EMARK 2006/7 E

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES. 10. November 2017 MERKBLATT. Vorläufige Aufnahme. 1. Ausgangslage

DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES. 10. November 2017 MERKBLATT. Vorläufige Aufnahme. 1. Ausgangslage DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Amt für Migration und Integration 10. November 2017 MERKBLATT Vorläufige Aufnahme 1. Ausgangslage An der Sitzung der PAKAF vom 19. Oktober 2017 wurden verschiedene

Mehr

A., geboren ( ), Syrien, Beschwerdeführer,

A., geboren ( ), Syrien, Beschwerdeführer, B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats der FDP-Liberale Fraktion vom 24. September Asyl. Statistiken zur Härtefallbewilligung

Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats der FDP-Liberale Fraktion vom 24. September Asyl. Statistiken zur Härtefallbewilligung 30. Juni 2014 Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats der FDP-Liberale Fraktion vom 24. September 2013 Asyl. Statistiken zur Härtefallbewilligung Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage... 3 2 Einleitung...

Mehr

Basics Asylrecht Weinfelden, 16. Februar 2017 Esther Potztal, MA Legal Studies

Basics Asylrecht Weinfelden, 16. Februar 2017 Esther Potztal, MA Legal Studies Basics Asylrecht Weinfelden, 16. Februar 2017 Esther Potztal, MA Legal Studies HEKS Rechtsberatungsstellen für Asylsuchende St.Gallen/Appenzell und Thurgau THURGAU Bahnhofstrasse 2 Kreuzlingen 071 622

Mehr

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINES... 1 1.1 Geltungsbereich der Bewilligungen und Verfahren... 1 1.2 Vorübergehender Aufenthalt... 1 1.3 Wochenaufenthalt... 1 1.4

Mehr

ZSBA Quartalsveranstaltung

ZSBA Quartalsveranstaltung ZSBA Quartalsveranstaltung «Personen im Asylverfahren und anerkannte Flüchtlinge im Kanton Aargau Wissen auffrischen und aktualisieren» Input durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau 12.

Mehr

Neue Umschreibung der Zumutbarkeit der Wegweisung Verbesserte Rechtsstellung (Familiennachzug

Neue Umschreibung der Zumutbarkeit der Wegweisung Verbesserte Rechtsstellung (Familiennachzug Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bunt für Migration BFM Direktion Stabsbereich Recht 3003 Bern-Wabern, 31.10.07 Pbs/Bsf Handout Asylgesetz und Verordnungen Ausbildung- ein Überblick

Mehr

Rundschreiben zur Praxis bei der Anwesenheitsregelung von ausländischen Personen in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen (vom 1.

Rundschreiben zur Praxis bei der Anwesenheitsregelung von ausländischen Personen in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen (vom 1. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Rundschreiben Ort, Datum: Bern-Wabern, 21. Dezember 2006 Für: - An die kantonalen Migrationsbehörden - An die kantonalen Arbeitsmarktbehörden - An die

Mehr

20 Minuten Infografik

20 Minuten Infografik Asyl in der Schweiz Asyl-Statistik Asylverfahren Das Asylverfahren Legale Einwanderung Im Fall einer legalen Einreise müssen Asylsuchende schon bei einer Schweizer Vertretung im Ausland oder dann am Flughafen

Mehr

Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen

Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) Änderung vom 24. Oktober 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 11. August 1999 1 über den

Mehr

Veranstaltung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v.: Die Positionen von UNHCR im Bereich der Familienzusammenführung von

Veranstaltung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v.: Die Positionen von UNHCR im Bereich der Familienzusammenführung von Veranstaltung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v.: Die Positionen von UNHCR im Bereich der Familienzusammenführung von Füchtlingen Rebecca Einhoff, Assistant Protection Officer

Mehr

Vorläufige Aufnahme. Expert_innen-Kolloquium des Zentrums für Migrationsrecht Fribourg, 11. Dezember Constantin Hruschka, Leiter Protection SFH

Vorläufige Aufnahme. Expert_innen-Kolloquium des Zentrums für Migrationsrecht Fribourg, 11. Dezember Constantin Hruschka, Leiter Protection SFH Vorläufige Aufnahme Expert_innen-Kolloquium des Zentrums für Migrationsrecht Fribourg, 11. Dezember 2015 Constantin Hruschka, Leiter Protection SFH constantin.hruschka@fluechtlingshilfe.ch Inhalt Die vorläufige

Mehr

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht 10. Februar 2015 Zusammenfassung... 2 I. Ausgangslage... 2 1. Änderung auf Bundesebene...

Mehr

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Weisung Migrationsamt 5. Mai 2017 Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen 2/9 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 1.1. Geltungsbereich der Bewilligungen und Verfahren...

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

A., geboren am ( ), Libanon, Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

A., geboren am ( ), Libanon, Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung.

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand BSIG Nr. 1/122.21/2.1 29. Juni 2018 Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) Eigerstrasse 73 3011 Bern Kontaktstelle:

Mehr

Abschnitt 1 Entwurf einer Methodologie anhand praktischer Problemfelder im österreichischen Asylverfahren

Abschnitt 1 Entwurf einer Methodologie anhand praktischer Problemfelder im österreichischen Asylverfahren VII Vorwort.................. V Abkürzungsverzeichnis... XIII Einleitung.............. 1 Abschnitt 1 Entwurf einer Methodologie anhand praktischer Problemfelder im österreichischen Asylverfahren Kapitel

Mehr

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung.

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand BSIG Nr. 1/122.21/2.1 8. nuar 2016 Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) Eigerstrasse 73 3011 Bern Kontaktstelle: Bereich

Mehr

vom 30. November 2007 * (Stand 1. Januar 2008)

vom 30. November 2007 * (Stand 1. Januar 2008) Nr. 89b Kantonale Asylverordnung vom 0. November 007 * (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 7, 8 und 80 des Asylgesetzes vom 6. Juni 998, die Artikel 8 und

Mehr

Räuberischer Raser. Tangierte EMRK-Rechte? Folterverbot (1/2) Übungen im Europarecht Fall 5 vom 24. Oktober Verbot der Folter (Art.

Räuberischer Raser. Tangierte EMRK-Rechte? Folterverbot (1/2) Übungen im Europarecht Fall 5 vom 24. Oktober Verbot der Folter (Art. Räuberischer Raser Fall 5 vom 24. Oktober 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Vertretung: Patrick Götze Tangierte EMRK-Rechte? Verbot der Folter (Art. 3 EMRK) Recht auf Eheschliessung (Art.

Mehr

Berufliche Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen

Berufliche Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen SKOS-Factsheet März 2016 Berufliche Integration von n und vorläufig Aufgenommenen Ende 2015 lebten rund 111 300 Personen in der Schweiz, die dem Asylbereich zugeordnet werden. Davon waren 40 244 anerkannte,

Mehr

Integration der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen (VA/FL)

Integration der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen (VA/FL) Thomas Rathausgasse Fuhrimann 1 Fachbereichsleiter VA/FL Integration der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen (VA/FL) 1 28.11.2013 1000 Fachbereichsleiter 800 VA/FL 200 des Kantons 0 Bern

Mehr

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:

Mehr

Das Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht in Deutschland und anderen Staaten

Das Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht in Deutschland und anderen Staaten Das Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht in Deutschland und anderen Staaten 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht in Deutschland und anderen Staaten Aktenzeichen:

Mehr

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6

Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6 Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf vom 8. März 0 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) in der Fassung des Ständerates vom. Dezember 0 Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates

Mehr

Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht

Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär

Mehr

Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration

Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration Eine Untersuchung zu Bedeutung, Rechtsprechung und Möglichkeiten von Art. 8 EMRK im Ausländerrecht Von Martina Caroni Duncker & Humblot Berlin

Mehr

Aufenthaltskategorien in der CH. Ausweisarten Abrechnungsart Ausweise und Abrechnungsart 1

Aufenthaltskategorien in der CH. Ausweisarten Abrechnungsart Ausweise und Abrechnungsart 1 Aufenthaltskategorien in der CH Ausweisarten Abrechnungsart 18.11.2015 Ausweise und Abrechnungsart 1 Aufenthaltskategorien in der CH Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA.

Mehr

U r t e i l v o m 2 0. F e b r u a r

U r t e i l v o m 2 0. F e b r u a r B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012 Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

U r t e i l v o m 1 8. M ä r z

U r t e i l v o m 1 8. M ä r z B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

Frauen und Ausländerrecht

Frauen und Ausländerrecht Dorothee Frings Frauen und Ausländerrecht Die Härteklauseln des Ausländeraufenthaltsrechts unter frauenspezifischen Gesichtspunkten Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124

Mehr

Kurzfassung von Familiennachzug für Flüchtlinge in der Schweiz: Rechtsrahmen und strategische Überlegungen von Stephanie Motz

Kurzfassung von Familiennachzug für Flüchtlinge in der Schweiz: Rechtsrahmen und strategische Überlegungen von Stephanie Motz Kurzfassung von Familiennachzug für Flüchtlinge in der Schweiz: Rechtsrahmen und strategische Überlegungen von Stephanie Motz Die Studie zeigt rechtliche Hindernisse für den Familiennachzug von Flüchtlingen

Mehr

Familienzusammenführungen zu Personen mit internationalem Schutz :

Familienzusammenführungen zu Personen mit internationalem Schutz : 1 2 Siehe hierzu UNHCR, Wer gehört zur Familie? Der Begriff der Familie bei Familienzusammenführungen zu Personen mit internationalem Schutz : http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/beitraege_am_201

Mehr

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 234/2018 Schwyz, 27. März 2018 / ju Asyl-Willkommenskultur und die Folgen auf den Kanton Schwyz Beantwortung der Interpellation I 1/18 1. Wortlaut der Interpellation

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2011 1, beschliesst:

Mehr

III. ASYLBEREICH 1 Weisung vom (Stand )

III. ASYLBEREICH 1 Weisung vom (Stand ) 1 6. RECHTLICHE STELLUNG... 2 6.1 Rechtliche Stellung von Personen während des Asylverfahrens... 2 6.1.1 Grundsätze... 2 6.1.2 Kantonswechsel während hängigem Asylverfahren... 2 6.1.3 Ausländerrechtliche

Mehr

Neuregelungen des sog. Asylpakets II zum Familiennachzug

Neuregelungen des sog. Asylpakets II zum Familiennachzug Neuregelungen des sog. Asylpakets II zum Familiennachzug 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Neuregelungen des sog. Asylpakets II zum Familiennachzug Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 01.03.2016 Fachbereich:

Mehr

GEFLÜCHTETE IN DER SCHWEIZ VON WEM SPRECHEN WIR?

GEFLÜCHTETE IN DER SCHWEIZ VON WEM SPRECHEN WIR? GEFLÜCHTETE IN DER SCHWEIZ VON WEM SPRECHEN WIR? WENN DIE FLUCHT ZUR SUCHTURSACHE WIRD Fachtagung des Fachverbands Sucht 28. November 2018 Daphna Paz Kirchliche Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen KKF

Mehr

Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht

Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts

Mehr

Handbuch Asyl und Rückkehr

Handbuch Asyl und Rückkehr Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel D8 Die subjektiven Nachfluchtgründe Zusammenfassung Wie bereits der Titel aussagt, sind subjektive Nachfluchtgründe Ereignisse und Umstände, die erst nach der Ausreise

Mehr

Workshop «Asylpraxis»

Workshop «Asylpraxis» Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM Workshop «Asylpraxis» Nationale Flüchtlingskonferenz Bern, 19. November 2016 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Mehr

Zuständigkeitsordnung allgemein

Zuständigkeitsordnung allgemein 3.1.01. Zuständigkeitsordnung allgemein Rechtsgrundlagen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [Signature] [QR Code] Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Ehe für alle) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht Vorlesung vom 11. Dezember 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Historische Entwicklung (1/2) Alte Eidgenossenschaft Menschen waren Bürger einer Gemeinde Ein «Schweizer

Mehr

Das Asylrecht in der Schweiz. zwischen humanitärer Tradition und juristischer Realität BERN, 4. MAI 2017

Das Asylrecht in der Schweiz. zwischen humanitärer Tradition und juristischer Realität BERN, 4. MAI 2017 Das Asylrecht in der Schweiz zwischen humanitärer Tradition und juristischer Realität PET ER UEBERSAX, UNIVERSITÄT BASEL I NTERNATIONALE KONFERENZ: DIE RECHT E DES KINDES MIT MIGRATIONSHINTERGRUND I N

Mehr

Androhung Nothilfeverweigerung Kurzgutachten für die Sans-Papiers-Stelle Luzern vom 9. Februar 2016

Androhung Nothilfeverweigerung Kurzgutachten für die Sans-Papiers-Stelle Luzern vom 9. Februar 2016 1 Kurzgutachten für die Sans-Papiers-Stelle Luzern vom 9. Februar 2016 Ausgangslage Sachbearbeiter beim AMIGRA setzen die Nothilfeverweigerung bei den Sans-Papiers als Druckmittel ein, wenn der Eindruck

Mehr

ZSBA Quartalsveranstaltung

ZSBA Quartalsveranstaltung ZSBA Quartalsveranstaltung Aktuelle rechtliche Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden MLaw Ruedy Bollack Themen HEKS RBS für Asylsuchende Aargau Asylstatistik Asylverfahren Diskussion HEKS RBS für

Mehr

Faktencheck Flucht & Asyl KF Willich

Faktencheck Flucht & Asyl KF Willich Faktencheck Flucht & Asyl 26.02.2015 KF Willich Entwicklung der Asylbewerberzahlen 500.000 400.000 300.000 200.000 100.000 0 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 Bundesamt für Migration

Mehr

FAMILIENNACHZUG VON SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTEN IM LÄNDERVERGLEICH

FAMILIENNACHZUG VON SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTEN IM LÄNDERVERGLEICH VON SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTEN IM LÄNDERVERGLEICH Die Übersicht stellt die Rechtslage in ausgewählten Mitgliedsstaaten der EU sowie Drittstaaten dar. Gegenstand ist insbesondere die Frage, ob subsidiär

Mehr

Schweizer Bürgerrecht. 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011

Schweizer Bürgerrecht. 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

Familienzusammenführung Aktuelle Entwicklungen

Familienzusammenführung Aktuelle Entwicklungen Bumf Frühjahrstagung, Hofgeismar 11. 13.04.2018 Familienzusammenführung Aktuelle Entwicklungen Stand: 11.04.2018 Ulrike Schwarz, Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtling Gut Ankommen Ein

Mehr

Der Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention

Der Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention Irene Hoff mann Der Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechtliche Fundierung, Besonderheiten und Bedeutung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

Mehr

Gesuch um Familiennachzug für ausländische Ehegatten und / oder Kinder aus EU/EFTA Staat

Gesuch um Familiennachzug für ausländische Ehegatten und / oder Kinder aus EU/EFTA Staat Gesuch um Familiennachzug für ausländische Ehegatten und / oder Kinder aus EU/EFTA Staat Stand: 28.03.2017 Gesuchsteller/Gesuchstellerin Name:... Vorname:... (Bei Ehefrauen auch Ledigname) Adresse:...

Mehr

Flüchtlinge in der Schweiz. Zahlen, Fakten und Perspektiven

Flüchtlinge in der Schweiz. Zahlen, Fakten und Perspektiven Flüchtlinge in der Schweiz Zahlen, Fakten und Perspektiven Inhalte Bewegungen: Was ist die aktuelle Situation? Asylsuchende und Flüchtlinge in der Schweiz Wie ist das Asyl- und Flüchtlingswesen in der

Mehr

Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz

Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz vom. Dezember 000* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des

Mehr

Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene

Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 3.1.04. Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene Rechtsgrundlagen Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom

Mehr

Schnell informiert. Asylrecht. Bearbeitet von André Weiße

Schnell informiert. Asylrecht. Bearbeitet von André Weiße Schnell informiert Asylrecht Bearbeitet von André Weiße 3. überarbeitete Auflage 2016. Buch. 128 S. Softcover ISBN 978 3 415 05657 2 Format (B x L): 11,6 x 16,7 cm Gewicht: 112 g Recht > Öffentliches Recht

Mehr

FAMILIENNACHZUG VON SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTEN IM LÄNDERVERGLEICH

FAMILIENNACHZUG VON SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTEN IM LÄNDERVERGLEICH FAMILIENNACHZUG VON SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTEN IM LÄNDERVERGLEICH Die Übersicht stellt die Rechtslage in ausgewählten Mitgliedsstaaten der EU sowie Drittstaaten dar. Gegenstand ist insbesondere die Frage,

Mehr

DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS

DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS VON DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE, ÜBER DAS GRUNDGESETZ UND DIE GENFER KONVENTION BIS HIN ZU KOMMUNALEN AUSWIRKUNGEN DIE SÄULEN DES DEUTSCHEN AUSLÄNDERRECHTS

Mehr

Kinder- und Jugendrechte in der Schweiz

Kinder- und Jugendrechte in der Schweiz Hilke Berlin Kinder- und Jugendrechte in der Schweiz Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der neuen Bundesverfasung LIT Inhaltsverzeichnis Gegenstand der Arbeit 16 1. Teil: Die neue Bundesverfassung

Mehr

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC Wiederholungseinheit - 9.2.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC 1 1. Welche Rechtsquellen sind im Flüchtlingsrecht allgemein zu beachten? 2 Völkerrecht insb. Genfer Flüchtlingskonvention

Mehr

Inhalt. Der Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss

Inhalt. Der Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss Abkürzungsverzeichnis Einleitung Der Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss Die Funktion von Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss 1.1 Der Familienleistungsausgleich

Mehr

Kanton Zürich Migrationsamt. Aufenthaltskategorien in der Schweiz

Kanton Zürich Migrationsamt. Aufenthaltskategorien in der Schweiz Kanton Zürich Migrationsamt Aufenthaltskategorien in der Schweiz Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt

Mehr

Bundesbeschluss. vom 26. September 2014

Bundesbeschluss. vom 26. September 2014 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren

Mehr

Wolfgang Grenz. Heidelberg,

Wolfgang Grenz. Heidelberg, Wolfgang Grenz Heidelberg, 29. 6. 2017 40,8 Mill. Binnenvertriebene 21,3 Mill. Flüchtlinge 3,2 Mill. Asylsuchende 4,4 Mill. Flüchtlinge in Europa Syrien: 4,9 Millionen Afghanistan: 2,7 Millionen Somalia:

Mehr

Bericht des Bundesrats «Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit:

Bericht des Bundesrats «Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Bern, 15. März 2017 Bericht des Bundesrats «Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Handlungsoptionen» Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH Inhaltsverzeichnis Bericht des Bundesrats...

Mehr

Lösungsraster: Staatsorganisationsrecht; Prüfung Master PMP HS Frage 1 Lösung Punkte max.

Lösungsraster: Staatsorganisationsrecht; Prüfung Master PMP HS Frage 1 Lösung Punkte max. Frage 1 Lösung Ordnen Sie das folgende Dokument so genau - Es handelt sich um eine Verordnung, die sich in der systematischen Sammlung (SR) findet. Deshalb wie möglich in die Typologie der Verordnungen

Mehr

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ-Ass Dr Simone Hauser 1 EMRK enthält kein explizites Recht auf Umweltschutz EGMR: keine Bestimmung der Konvention sei speziell dafür ausgerichtet, einen

Mehr

Kanton Zürich Sicherheitsdirektion. Weisung. Migrationsamt 5. Mai Vorläufige Aufnahme

Kanton Zürich Sicherheitsdirektion. Weisung. Migrationsamt 5. Mai Vorläufige Aufnahme Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Weisung Migrationsamt 5. Mai 2017 Vorläufige Aufnahme 2/14 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 4 2. Arten vorläufiger Aufnahme... 4 2.1. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge...

Mehr

Ruth Dönni, Peter Frei, Peter Nideröst. Ausländerrecht. Leben, lieben und arbeiten in der Schweiz. Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis.

Ruth Dönni, Peter Frei, Peter Nideröst. Ausländerrecht. Leben, lieben und arbeiten in der Schweiz. Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis. Ruth Dönni, Peter Frei, Peter Nideröst Ausländerrecht Leben, lieben und arbeiten in der Schweiz Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis Ratgeber Inhalt Vorwort 11 1. Ausländer in der Schweiz 13 Einwanderungsland

Mehr

Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Rechtsanwältin Kerstin Müller

Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Rechtsanwältin Kerstin Müller Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht 20.05.2016 Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, 42 AsylG keine erneute Entscheidung der Ausländerbehörde

Mehr

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung

Mehr

Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes

Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes 2. Vorlesung, RLC Leipzig, 18.4.2017 Dr. Carsten Hörich Der Slowene Der slowenische Staatsangehörige

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte des Ausländer- und Asylrechts....................... 1 1.1 Weltgeschichte des Asylrechts.............................. 1 1.2 Geschichte des Ausländer- und Asylrechts in

Mehr

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht : Völkerrecht und Landesrecht Vorlesung vom 12. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Mögliche Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht erkennen Lösungsmöglichkeiten verstehen

Mehr

Updates. Internationales. Stand: 1. Januar Revisionen. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV. Informationsstelle AHV/IV

Updates. Internationales. Stand: 1. Januar Revisionen. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV. Informationsstelle AHV/IV Updates Stand: 1. Januar 2019 2017.1 EL 56 ELG 32 EO 55 EOG 28a FZ 54 FLG 23a 2018.1 EO 56 EOG 1a I bis, 9 II bis, 10a FZ 55 FamZG 3 III 56 FamZG 25 lit. e bis +e ter 57 FLG 20 II 2018.7 EL 57 ELG 5 I,

Mehr

(AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes)

(AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) Asylgesetz (AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Die Rechte auf Arbeit und Bildung der Asylbewerber in der Europäischen Union

Die Rechte auf Arbeit und Bildung der Asylbewerber in der Europäischen Union Die Rechte auf Arbeit und Bildung der Asylbewerber in der Europäischen Union Von Daniela Dohmes-Ockenfels Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 19 Erster Teil Unselbständige Erwerbstätigkeit

Mehr

Grundrechte Menschenrechte Verfassungsmässige Rechte

Grundrechte Menschenrechte Verfassungsmässige Rechte Grundrechte Menschenrechte Verfassungsmässige Rechte Vorlesung vom 29. September 2016 BGK 29 I und III, 30 II Vorbereitung: Lektüre von Dokument 3 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) HS 2016 Staatsrecht

Mehr

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus

Mehr

Schweizer Asylverfahren

Schweizer Asylverfahren Schweizer Asylverfahren I. Ordentliches Verfahren 1. Einreichung Asylgesuch an Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Erster Aufenthalt erste Anhörung 2. Eröffnung Dublin-Verfahren Datenabgleich EURODAC

Mehr

Teilrevision Asylgesetz: Internationaler Vergleich nach ausgewählten Themen

Teilrevision Asylgesetz: Internationaler Vergleich nach ausgewählten Themen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM Teilrevision Asylgesetz: Internationaler Vergleich nach ausgewählten Themen Nachfolgend wird das schweizerische Asylsystem

Mehr

Erlöschen der Bewilligung

Erlöschen der Bewilligung Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Weisung Migrationsamt 5. Mai 2017 Erlöschen der Bewilligung 2/6 Inhaltsverzeichnis 1. Erlöschen der Bewilligungen... 3 2. Abmeldung ins Ausland... 3 3. Ablauf der Gültigkeitsdauer

Mehr

Familiennachzug. Refugee Law Clinic 19. Januar Rechtsanwältin Julia Kraft

Familiennachzug. Refugee Law Clinic 19. Januar Rechtsanwältin Julia Kraft Familiennachzug Refugee Law Clinic 19. Januar 2016 Rechtsanwältin Julia Kraft Familiennachzug vs. Familienschutz Familienschutz: 26 AsylG Familiennachzug: 27 ff. AufenthG in Verbindung mit 5 AufenthG 2

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV

Mehr

Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern

Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern Änderung vom 2002 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Oktober 1977 1 über die Aufnahme von Pflegekindern wird wie folgt geändert:

Mehr

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E 759/2011 Urteil vom 25. Oktober 2011 Besetzung Richterin Gabriela

Mehr

Was ist der Unterschied zwischen einem Binnenvertriebenen und einem Flüchtling?

Was ist der Unterschied zwischen einem Binnenvertriebenen und einem Flüchtling? Wer ist nach internationalem Recht ein Flüchtling? 1. Eine Person, die ihr Land verlassen hat. 2. Eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihr Land verlassen hat. 3. Eine Person die vor Problemen davonrennt.

Mehr

Gastrecht und Völkerrecht

Gastrecht und Völkerrecht Gastrecht und Völkerrecht Zürich, 26. November 2015 Juristische Aspekte der Gastfreundschaft. Was bedeutet Gastrecht? Welches sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen? Constantin Hruschka Tagung Gastfreundschaft

Mehr

Schutz der Menschenwürde

Schutz der Menschenwürde Schutz der Menschenwürde 30.11.2018 14.00 Uhr Stadtwerk Strubergasse 18 Foto: privat Workshop 6 Stefan Kieber, Robert Krammer Moderation: Birgit Bahtic Kunrath Foto: privat Tagung Zukunft: International

Mehr