Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD Düsseldorf
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- Nelly Baumhauer
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1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD Düsseldorf An an die gewählten VertreterInnen der SPD-Ortsvereine in Düsseldorf alle Delegierten des UB-Parteitages die Revisionskommission, die im UB gewählten Bundes-, Landtags- und Europaabgeordneten, Ratsmitglieder, die SPD-Beigeordneten, die Vertreter der UB-Arbeitsgemeinschaften, die UB-Ausschussmitglieder, die Vorsitzenden der Arbeiterwohlfahrt, die Vorsitzenden der SJD - Die Falken und des Arbeitersamariterbundes Einladung zur Vertreterversammlung und zum Parteitag der SPD Düsseldorf Liebe Genossinnen und Genossen, hiermit laden wir Dich herzlich zu unserem Energiepolitischen Parteitag und zur Vertreterversammlung für die Wahl der OB-Kandidatin ein. Die Veranstaltungen finden statt: Samstag, den 21. Juni 2008 ab Uhr in der Aula der Heinrich-Heine Gesamtschule Graf-Recke-Str Düsseldorf Vertreterversammlung Der Wahltermin für die Wahl des/der Oberbürgermeister/in der Stadt Düsseldorf ist Sonntag, der 31. August Der Vorstand der SPD Düsseldorf hat entschieden, am 21. Juni 2008 eine Vertreterversammlung zur Wahl der OB-Kandidatin mit diesem Schreiben einzuberufen. Der Vorstand der SPD Düsseldorf schlägt der Vertreterversammlung Karin Kortmann als SPD-Kandidatin für die Wahl der Oberbürgermeisterin der Stadt Düsseldorf vor. Die Vertreterversammlung setzt sich aus den 170 von den Ortsvereinen gewählten, stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter zusammen. Stimmrecht hat, wer nach dem Kommunalwahlgesetz im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Beachte bitte auch die rechtlichen Hinweise im Anhang dieser Einladung. Parteitag Der Vorstand der SPD Düsseldorf hat ebenfalls beschlossen, den für den 31. Mai 2008 terminierten Energiepolitischen Parteitag auf den 21. Juni 2008 zu verschieben, um am selben Tag u.a. über den energiepolitischen Leitantrag Düsseldorf als Modellstadt für eine nachhaltige Energiepolitik beraten und zu beschließen.
2 ..2 Der Parteitag setzt sich aus insgesamt 200 stimmberechtigten Delegierten zusammen, davon 170 gewählte Delegierte der Ortsvereine, 15 Mitglieder des UB-Vorstandes sowie 15 Delegierte der AfA. Die ordentlichen Anträge mit den Voten der Antragskommission sind den Delegierten bereits zugestellt worden. Wir bitten alle stimmberechtigten Mitglieder des Parteitages ihr Mandat wahrzunehmen oder gegebenenfalls die Vertretung durch Ersatzdelegierte sicherzustellen. Die Delegiertenausweise werden bei der Türkontrolle ausgegeben. Mit freundlichen Grüßen Karin Kortmann Vorsitzende Günter Freitag Geschäftsführer
3 Tagesordnung (Vorschlag) A. Eröffnung und Begrüßung B. Eröffnung der Vertreterversammlung der SPD Düsseldorf 1. Wahl der Leitung der Vertreterversammlung 2. Wahl von einer Zählkommissionen der Vertreterversammlung 3. Bennennung einer Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson für den Wahlvorschlag der Vertreterversammlung 4. Eröffnungsrede der Vertreterversammlung durch die SPD-Landesvorsitzende Hannelore Kraft 5. Grußworte 6. Rede von Karin Kortmann zur OB-Kandidatur 7. Wahl der SPD-Kandidatin zur Wahl des Oberbürgermeisteramtes am Ende der Vertreterversammlung C. Konstituierung Parteitag 1. Wahl der Leitung des Parteitages 2. Wahl der Mandatsprüfungskommission des Parteitages 3. Wahl von einer Zählkommissionen des Parteitages 4. Wahl der Antragskommission 5. Annahme der Tagesordnung des Parteitages / der Vertreterversammlung 9. Aktuelles und Anfragen 10. Leitantrag Düsseldorf als Modellstadt für nachhaltige Energiepolitik 11. Beratung und Beschlussfassung 12. Beratung und Beschlussfassung über weitere Anträge 13. Verschiedenes 14. Ende des Parteitages
4 WICHTIG: Organisatorische Unterstützung An alle Mitglieder der SPD Düsseldorf Aufbau Parteitag Bitte um Unterstützung und Mithilfe! Liebe Genossinnen und Genossen, wir benötigen dringend Deine Unterstützung und Mithilfe. Worum geht es? Die Schule in der wir unseren Parteitag abhalten, hat am Vorabend des Parteitags eine Abiturfeier, die bis in die Morgenstunde geht. Deshalb können wir den Parteitag nicht wie gewohnt bereits am Freitag aufbauen, sondern müssen am Samstagmorgen für ca Personen Tische und Stühle in eine parlamentarische Bestuhlung bringen. Keine leichte Aufgabe, aber mit Deiner Unterstützung machbar. So kannst Du helfen! Bitte melde Dich in der Geschäftsstelle unter Teil: , wenn Du uns in der Zeit von 8.00 Uhr bis 9.30 Uhr unterstützen kannst. Zu tun gibt es genug: Tische aufbauen, Deko anbringen, Technik aufbauen und prüfen, Papiere auf Tische verteilen und vieles mehr... Danke! Über Deine Unterstützung freuen wir uns und bedanken uns bereits heute. Mit besten Grüßen Günter Freitag -Geschäftsführer -
5 Delegierte bzw. Vertreter/innen zum Parteitag bzw. zur Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung am 21. Juni 2008 setzt sich aus den von den Ortsvereinen gewählten stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter zusammen. Die Anzahl der auf die Ortsvereine entfallenden Vertreter/innen ergibt sich aus dem Delegiertenschlüssel zum Unterbezirksparteitag. Ortsverein Monatsbeiträge gesamt Anzahl Mitglieder UBP- Quotient Delegierte UBP Düsseldorf-Mitte ,059 9 Angermund ,059 2 Benrath ,059 8 Bilk ,059 6 Derendorf-Golzheim , Düsseltal-Flingern , Düsseldorf-Nord ,059 6 Eller ,059 7 Flingern ,059 4 Freiheit ,059 4 Freilichtbühne ,059 3 Friedrichstadt ,059 5 Garath-Hellerhof ,059 4 Garath-Ost ,059 3 Grafenberg-Ludenberg ,059 7 Gerresheim-Torfbruch ,059 5 Hassels-Reisholz ,059 4 Heerdt-Lörick ,059 6 Hennekamp ,059 2 Holthausen ,059 3 Hubbelrath ,059 1 Lierenfeld ,059 4 Mörsenbroich ,059 3 Oberbilk ,059 5 Oberkassel-Niederkassel ,059 6 Rath ,059 8 Tannenhof ,059 4 Unterbach ,059 3 Unterbilk-Hamm ,059 5 Unterrath-Lichtenbroich ,059 4 Unterrath-West ,059 5 Wersten ,059 7 Wittlaer ,059 3 GESAMTERGEBNIS
6 Konstituierung Leitung Parteitag Leitung Stellvertretung Stellvertretung Schriftführung Schriftführung Mandatsprüfung (Eingangskontrolle) Wersten Wittlaer Angermund Benrath Zählkommission Bilk Derendorf-Golzheim Düsseltal-Flingern Eller Antragskommission Gerresheim-Torfbruch Grafenberg-Ludenberg Hassels-Reisholz Heerdt-Lörrick Hennekamp Holthausen Hubbelrath Peter Knäpper Petra Kammerevert Christian Lützeler Peter Rasp Roger Kempe Dirk Jehle Yildirim Topuz Boris Schmidt Karl Erwin Frese Rudi Halberstadt Jürgen Illmer Werner Ortmann Oliver Müller Adam Kociuba Rudi Voller Beratende Mitglieder der Antragskommission UB-Vorstand Andreas Rimkus UB-Vorstand Markus Weske Jusos Philipp Tacer ASF Bergit Fleckner ASJ Christian Weiß AGS Detlef Bombach AfA H.W. Schuster Leitung Parteitag Peter Knäpper Stellvertretung Parteitag Petra Kammerevert Stellvertretung Parteitag
7 Wegbeschreibung Die Veranstaltung findet in der Aula der Heinrich-Heine-Gesamtschule statt. Bitte beachte, dass es zwei Schulgebäude auf der Graf-Recke-Straße gibt. Unsere Veranstaltung findet in der Hausnummer 170 statt.
8 Rechtliche Hinweise zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Kommunalwahl ) Die Grundlage der Nominierung: Das Kommunalwahlgesetz Die Aufstellung von Kommunalwahlkandidaten/innen durch eine Partei oder Wählergruppe ist in 17 KWahlG geregelt. Diese Bestimmungen regeln sowohl die Aufstellung der Kandidaten/innen für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters/Landrates, als auch die Aufstellung der Kandidaten/innen für die Wahlen der Räte und Kreistage (Direktkandidaten/innen und Kandidaten/innen für die Reserveliste). 2) Wer kann sich bewerben? Als Bewerber/in (Kandidat/in) einer Partei kann gemäß 17 Abs. 1 KWahlG in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet (Kreis, Stadt, Gemeinde) hierzu gewählt worden ist. Die Bewerber/innen und die Vertreter/innen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen, 17 Abs. 2 S. 1 KWahlG. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/innen auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber/innen. 3) Fristen beachten! (Für die vorgezogene OB-Kandidatenaufstellung gelten diese Fristen nicht) Die Vertreter/innen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/innen müssen innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber/innen für die Wahlbezirke jedoch frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke gewählt werden, 17 Abs. 4 KWahlG. Da die Wahlperiode der 2004 gewählten Räte und Kreistage am 20. Oktober 2009 endet, ist die Wahl von Delegierten und die Aufstellung von Kandidaten/innen für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters/Landrates und für die Reserveliste somit ab 21. Juli 2008 möglich; die Aufstellung der Bewerber/innen für die Wahlbezirke (Direktkandidaten/innen) ist jedoch erst möglich, nachdem der Wahlausschuss das Wahlgebiet in Wahlbezirke eingeteilt hat und diese Einteilung öffentlich bekannt gegeben ist. 4) Wer darf bei der Nominierung mitwählen? Wer hat Stimmrecht? Stimmrecht, sowohl bei der Wahl der Delegierten für eine Vertreterversammlung (Delegiertenversammlung) als auch bei der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten selbst, hat nur, wer am Tag des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Wahlberechtigt ist gemäß 7 KWahlG, wer am Wahltag Deutsche/r im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat, oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat. 5) Wer ist wählbar? Wählbar für den Rat oder Kreistag ist jede wahlberechtigte Person, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar in die Bezirksvertretung eines Stadtbezirks ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat oder wer in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber/in (Direktkandidat/in) für die Wahl des Rates aufgestellt ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die Novellierung des Kommunalwahlrechts im Jahr 2007 der Katalog der Gründe für eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (Inkompatibilität) auf ein Maß reduziert ist, das den Regelungen in den meisten anderen Bundesländern in etwa entspricht. So können beispielsweise Bedienstete des Landes einem Rat oder Kreistag nur dann nicht angehören, wenn sie selbst mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über die jeweilige Gemeinde oder den jeweiligen Kreis befasst sind.
9 Auch Bedienstete eines Kreises können nur dann nicht dem Rat einer kreisangehörigen Gemeinde angehören, wenn sie selbst beim Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen oder der Sonderaufsicht über kreisangehörige Gemeinden befasst sind. 6) Vorgaben des Organisationsstatuts der SPD Neben den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes müssen bei der Kandidatenaufstellung auch parteirechtliche Vorgaben beachtet werden. Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeindevertretungen und das Direktwahlamt des Bürgermeisters werden gemäß 12 Abs. 1 Organisationsstatut der SPD von den Ortsvereinen aufgestellt; bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsvereine, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten durch Delegierte der zur Gemeinde gehörenden Ortsvereine aufgestellt. Kandidatinnen und Kandidaten für die Kreistage oder das Direktwahlamt des Landrates oder des Oberbürgermeisters werden durch Delegierte der zu der Gebietskörperschaft (Kreis, kreisfreie Stadt) gehörenden Ortsvereine aufgestellt, 12 Abs. 2 Organisationsstatut der SPD. Darüber hinaus können gemäß 12 Abs. 4 Organisationsstatut der SPD die zuständigen Vorstände beschließen, dass Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeindevertretungen oder für ein Direktwahlamt durch eine Vollversammlung aller in der Gemeinde wahlberechtigten Mitglieder aufgestellt werden. Aber auch bei Durchführung solcher Vollversammlungen ist nur stimmberechtigt, wer am Versammlungstag wahlberechtigt im Sinne des 7 KWahlG ist. In Gemeinden mit mehreren Ortsvereinen ist der jeweilige Stadtverband organisatorisch zuständig für die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten. Daher ist es denkbar, dass schon Stadtverbandssatzungen Regelungen über die Durchführung von Vollversammlungen enthalten. Zwingend zu beachten sind die Quotierungsvorschriften des Organisationsstatuts der SPD. 7) Listenvorschläge für Bezirksvertretungen Listenwahlvorschläge für die Wahl in die Bezirksvertretungen der kreisfreien Städte können in einer Mitgliederoder Vertreterversammlung im Gebiet der kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Stadtbezirks nominiert werden, 46 a Abs. 5 S. 3 KWahlG. 8) Nominierung der Spitzenkandidatinnen und Kandidaten Wählbarkeit! Für die Nominierung der Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters und Landrates sind noch folgende Besonderheiten zu beachten. Wählbar ist, wer am Wahltag Deutsche/r im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (eine Wohnung in der jeweiligen Stadt, dem jeweiligen Kreis ist somit nicht Wählbarkeitsvoraussetzung). Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Ein Höchstalter für Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates gibt es nicht. 9) Neu: Gemeinsamer Vorschlag mehrer Parteien! - Was ist zu beachten? Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Stichwahl für die Wahl von Bürgermeistern und Landräten ist die ins Kommunalwahlgesetz neu eingefügte Regelung wichtig, nach der nun auch gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählergruppen für die Wahl des Bürgermeisters oder Landrats zulässig sind. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder Landrats benannt, ist diese gemäß 46d Abs. 3 KWahlG entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der entsprechenden Parteien oder Wählergruppen zu wählen. Die entsprechenden Parteien oder Wählergruppen dürfen dann keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
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