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1 HENZLER & SCHULER - TREUHAND - Jochnerstr Krumbach Firma Henzler & Schuler-Treuhand, Partnerschaft Jochnerstr Krumbach Henzler Franz Steuerberater, vereid. Buchprüfer Schuler Heinz, Dipl.-Oec. Steuerberater Jochnerstr. 15, Krumbach, Tel / In Kooperation mit: Rechtsanwälte Schiersner Dr. Schiersner & Kollegen Mühlstr. 1, Krumbach, Tel / Informationsbrief zum 1. Oktober 2011 Inhalt 1. Allgemeines 6. Selbst getragene Pflegekosten als 2. Nichtauszahlung vereinbartes Weihnachtsgeld außergewöhnliche Belastung beim Gesellschafter-Geschäftsführer 7. Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer 3. Geschenke 8. Musterverfahren zur sog. 1%-Regelung a) Geschenkegrenzen 9. Nachträgliche Schuldzinsen bei VuV-Einkünften b) Steuerpflicht der Geschenke als Werbungskosten absetzbar? c) Pauschalierungsmöglichkeit 10. Steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten 4. Streitfall: Werbungskostenabzug trotz 11. Differenzbesteuerung bei Pkw-Veräußerung Abgeltungsteuer? 12. Essen auf Rädern stellt keine haushaltsnahe 5. Abgeltungsteuer bei Zinsen von GmbH an Dienstleistung dar Gesellschafter? 13. Auszubildende und Lohnsteuerkarte a) Grundsätzliches a) Grundsatz b) Streitfall b) Ausnahme Ausbildungsdienstverhältnis c) Verfahren beim Bundesfinanzhof 14. Schlüsselverzeichnis 2010 und Meldungen zur SV für Zeiträume ab Allgemeines Nach der Urlaubszeit möchten wir Sie wieder über wichtige Themen informieren. Der vorliegende Informationsbrief behandelt wieder interessante Fragen aus verschiedenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereichen. 1

2 2. Nichtauszahlung vereinbartes Weihnachtsgeld beim Gesellschafter-Geschäftsführer Beim Bundesfinanzhof (BFH) war über folgenden Fall zu entscheiden: Ehemann und Ehefrau sind zu je 50 % an der A-GmbH beteiligt. Stimmrechtsverhältnisse ebenfalls 50 : 50. Zum alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer wurde EM bestellt. Nach dem Dienstvertrag hatte EM Anspruch auf Weihnachtsgeld. Das Weihnachtsgeld wurde aber in 4 aufeinanderfolgenden Jahren weder bei er GmbH als Aufwand noch beim Geschäftsführer als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit erfasst. Es handelt sich um insgesamt rund Euro Weihnachtsgeld. Die GmbH befand sich nicht in Zahlungsschwierigkeiten. Vertragliche Änderungen oder Verzichtserklärungen liegen nicht vor. Es stellte sich die Frage, ob die nicht geforderten Weihnachtsgelder beim Geschäftsführer als zugeflossen gelten? Beim Geschäftsführer handelt es sich um einen nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, da seine Stimmrechte nicht mehr als 50 % betragen. Beim nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer liegt somit im vorliegenden Fall kein Zufluss von Einnahmen i.s. des 19 EStG vor. Kein tatsächlicher Zufluss Keine Zuflussfiktion, da kein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer Kein Zufluss durch verdeckte Einlage So u.a. das Urteil des BFH vom , VI R 4/ Geschenke a) Geschenkegrenzen Wenn Unternehmen ihren Kunden Geschenke überreichen, stellt sich die Frage der steuerlichen Behandlung. Steuerlich ist beim Schenker nach aktuellem Recht folgende Einteilung möglich: - Geschenke bis 10,00 Euro - Geschenke von 10,01 35,00 Euro - Geschenke über 35,00 Euro Dabei sind für diese Grenzen die gesamten Geschenke je Empfänger und Geschäftsjahr maßgebend. b) Steuerpflicht der Geschenke Die erhaltenen Geschenke sind beim Empfänger grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Geschenke bis oder über 35 Euro handelt. Dass die Steuerpflicht beim Empfänger in der Praxis kaum beachtet wird, ist eine andere Sache. c) Pauschalierungsmöglichkeit Seit dem gibt es die Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachgeschenke. Dabei kann die Einkommensteuer mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) der Bemessungsgrundlage erhoben werden. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen sind Sachgeschenke mit Anschaffungskosten bis 10,00 Euro als Streuartikel einzustufen und von der Pauschalierung ausgenommen. Wird die Pauschalierung durch den Schenker gewählt, ist die Einkommensteuer für den Beschenkten abgegolten und der Beschenkte braucht die Geschenke nicht mehr bei seinen Einkünften zu erfassen. 2

3 4. Streitfall: Werbungskostenabzug trotz Abgeltungsteuer? Soweit auf die Einnahmen aus Kapitalvermögen die Abgeltungsteuer von 25 % Anwendung findet, greift das Werbungskostenabzugsverbot. Dies bedeutet, dass die bloßen Einnahmen und nicht die Einkünfte besteuert werden. Dies kann bei z.b. fremdfinanzierten Anleihen zu einer Überbesteuerung führen, so dass der komplette Ertrag und mehr durch die Steuerbelastung aufgezehrt wird. Beim Finanzgericht Münster liegt ein Musterverfahren, in dem es um die ab 2009 geltende Beschränkung des Werbungskostenabzuges bei Einkünften aus Kapitalvermögen auf den sog. Sparerpauschbetrag ( 20 Abs. 9 EStG) geht. Aktenzeichen beim Finanzgericht Münster: 6 K 607/11 F Soweit Einsprüche gegen die ESt-Bescheide 2009 wegen des Werbungskostenabzugsverbots erhoben werden, sollte das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden. 5. Abgeltungsteuer bei Zinsen von GmbH an Gesellschafter? a) Grundsätzliches Ist der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt und überlässt der Gesellschafter Kapital gegen Verzinsung an die Gesellschaft, so steht für die erhaltenen Zinsen keine Abgeltungsteuer zu. Diese Einnahmen fallen unter die reguläre Besteuerung und sind bei der Einkommensteuerveranlagung mit dem vollen Tarif (0 45 %) zu erfassen. Dafür ist für diese Einnahmen aber auch wie bisher der Werbungskostenabzug möglich. Dies gilt nach überwiegender Rechtsauffassung auch, wenn eine nahe stehende Person die Mittel an die Gesellschaft überlässt. b) Streitfall Frau A. gewährte der X-GmbH ein Darlehen über Euro. Die Verzinsung beträgt 4,25 % jährlich. An dem Stammkapital der GmbH ist u.a. die Tochter von Frau A zu 28 % beteiligt. Die Tochter ist zur Mutter nach herrschender Auffassung eine nahe stehende Person. Somit erfasste das Finanzamt die Zinseinnahmen bei A zum vollen Steuersatz und versagte die Anwendung der Abgeltungsteuer. c) Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) Der Bundesfinanzhof muss nun klären: - sind Tochter und Mutter nahe stehende Personen bei der Abgeltungsteuer und - ist für das vorliegende Darlehensverhältnis die Abgeltungsteuer zu gewähren? Aktenzeichen beim BFH: VIII R 31/11 6. Selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung In einem beim Bundesfinanzhof liegenden Verfahren war folgender Fall zu klären: Der pflegebedürftige (Pflegestufe III) Steuerbürger lebte in einem Pflegeheim. Die entstandenen Aufwendungen wurden ihm nur teilweise durch die Beihilfe und die Pflegepflichtversicherung ersetzt. Aus seiner privaten Pflegezusatzversicherung erhielt er ein monatliches Pflegegeld. Nun war die Frage, ob das monatliche Pflegegeld bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung abzuziehen sei. Mit Beschluss vom 14. April 2011, VI R 8/10, hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Aber nur soweit, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. Somit mindert das erhaltene Pflegegeld aus der privaten Pflegezusatzversicherung die außergewöhnliche Belastung. 3

4 7. Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass in Rechnungen unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird. So z.b. von Privatpersonen oder auch bei steuerfreien Lieferungen. In einem Verfahren beim BFH war zu klären, ob der Rechnungsaussteller die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn nicht alle Rechnungsangaben im Sinne des Umsatzsteuergesetzes enthalten sind. Der Rechnungsaussteller vermerke auf den Rechnungen weder einen Lieferzeitpunkt noch eine fortlaufende Rechnungsnummer. Der Leistungsempfänger war aus dieser Rechnung somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Trotzdem hat der BFH mit Urteil vom , Az. V R 39/09, entschieden, dass der Rechnungsaussteller die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet und an das Finanzamt abführen muss, wenn die Rechnung nicht alle Angaben nach 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes enthält und der Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 8. Musterverfahren zur sog. 1 %-Regelung Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist nach derzeitigem Recht für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Außer es wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Beim Niedersächsischen Finanzgericht liegt ein Musterverfahren zur 1 %-Regelung. In dem anhängigen Verfahren (Az. 9 K 394/10) geht es um die Verfassungsmäßigkeit dieser sog. 1 %-Regelung. Die mündliche Verhandlung wurde auf den angesetzt. 9. Nachträgliche Schuldzinsen bei VuV-Einkünften als Werbungskosten absetzbar? Es kommt immer wieder vor, dass eine fremd finanzierte und vermietete Immobilie veräußert wird. Was geschieht, wenn der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten, die mit der Immobilie im Zusammenhang stehen, vollständig zu tilgen? Nach bisheriger Rechtsauffassung sind die zurückbehaltenen Schulden reines Privatvermögen, das mit keiner Einkunftsart mehr im Zusammenhang steht. Die Schuldzinsen, die nach Veräußerung der Immobilie entstehen und bezahlt werden, stellen nach bisheriger Rechtsauffassung keine (nachträglichen) Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom , Az. 9 V 1474/11 A (F), erhebliche Zweifel geäußert, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht Düsseldorf verweist auch auf ein seit 2010 beim BFH liegendes Verfahren. Rechtsfrage beim BFH: Sind nachträgliche Schuldzinsen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wenn der Veräußerungspreis nicht zur vollständigen Tilgung eines aufgenommenen Darlehens reicht? Es handelt sich dabei um das Az. IX R 67/ Steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit den Urteilen vom 28. Juli 2011 entschieden, dass - Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder - für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium auch nach aktueller Rechtslage Werbungskosten sein können. Aufwendungen für die Berufsausbildung beziehungsweise für das Erststudium werden seit 2004 nicht mehr als Werbungskosten anerkannt. Sie können lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Nach 12 Nr. 5 EStG können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstanden sind. 4

5 Dies sieht der Bundesfinanzhof entgegen 12 Nr. 5 EStG anders. In jedem Einzelfall ist genau zu prüfen, ob und welche Aufwendungen der Kläger jeweils nach den gel - tenden Grundsätzen zum Werbungskostenabzug steuerlich absetzbar sein können. Der BFH stellt klar, dass beruflich veranlasste Aufwendungen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. 11. Zur Differenzbesteuerung bei Pkw-Veräußerung Die Veräußerung eines Pkw, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung nach 25a Umsatzsteuergesetz. Der Veräußerungserlös ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern. Dies bedeutet, dass trotz fehlendem Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw die Veräußerung in vollem Umfang der Umsatzsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof bestätigt mit seinem Urteil vom , Az. XI R 15/10, somit die bisherige Rechtslage. 12. Essen auf Rädern stellt keine haushaltsnahe Dienstleistung dar In einem Verfahren beim Finanzgericht Münster ging es um die Frage, ob Essen auf Rädern zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt und dafür eine Steuerermäßigung beantragt werden kann. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom , Az. 14 K 1226/10 E, entschieden, dass für Essen auf Rädern eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht zusteht. Die Zubereitung und die Anlieferung von Mahlzeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, weil sie nicht im sondern für einen Haushalt erbracht werden. 13. Auszubildende und Lohnsteuerkarte a) Grundsatz Bei Aufnahme des Arbeits-/Dienstverhältnisses müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Infolge der Umstellung auf das Verfahren der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind Lohnsteuerkarten letztmals für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt worden; sie behalten auch 2011 ihre Gültigkeit. Ersatzweise stellt das Finanzamt insbesondere denjenigen, die 2011 ein Arbeits-/Dienstverhältnis aufnehmen, aber noch ohne Lohnsteuerkarte 2010 sind, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (so genannte Ersatzbescheinigung) aus. Denn fehlt die amtliche Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die ungünstigste Steuerklasse VI anzuwenden. b) Ausnahme Ausbildungsdienstverhältnis Beginnt ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer im Jahre 2011 ein Ausbildungsdienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu ermitteln. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber - seine Identifikationsnummer sowie - den Tag der Geburt und - seine Religionszugehörigkeit mitteilt und - schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. 5

6 14. Schlüsselverzeichnis 2010 und Meldungen zur SV für Zeiträume ab Für Meldezeiträume nach dem wird ein neuer 9-stelliger Tätigkeitsschlüssel eingeführt. Dieser neue Tätigkeitsschlüssel ist ab dem zwingend im Meldeverfahren zur Sozialversicherung anzuwenden. Das bedeutet konkret: Anmeldungen mit einem Meldezeitraum ab , Entgeltmeldungen mit Beschäftigungszeiträumen, die nach dem enden sowie Jahresmeldungen für das Jahr 2011 sind mit dem neuen Tätigkeitsschlüssel zu übermitteln. Für Meldezeiträume nach dem kann der Tätigkeitsschlüssel auch online ermittelt werden. Hierfür steht von der Bundesagentur für Arbeit unter der Internet-Adresse eine Online-Version zur Ermittlung des Schlüssels zur Verfügung. Wichtig: Meldungen mit einem Zeitraum-Ende oder Anmeldungen mit einem Zeitraum-Beginn bis zum sind mit dem aktuell gültigen fünfstelligen Tätigkeitsschlüssel zu versehen. 6

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