LISTE DER VON ÖSTERREICH ABGESCHLOSSENEN MULTILATERALEN ADR/RID/ADN-VEREINBARUNGEN. ADR-Sondervereinbarungen

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1 LISTE DER VON ÖSTERREICH ABGESCHLOSSENEN MULTILATERALEN ADR/RID/ADN-VEREINBARUNGEN (Zeitweilige Abweichungen gemäß ADR/RID/ADN) Stand Die englischen bzw. französischen Texte der ADR-Vereinbarungen sind unter die französischen bzw. englischen Texte der RID-Vereinbarungen unter und die englischen bzw. deutschen Texte der ADN- Vereinbarungen unter abrufbar. ADR-Sondervereinbarungen Kurzbezeichnung Titel Gilt in *): (Initiator an erster Stelle) Kundmachung Gültig bis: M266 Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind S, A, D, DK, N, UK, FIN, P, NL, BG, F BGBl. III Nr. 234/ M273 Kennzeichen von Flaschen für Gase D, E, IRL, FIN, F, UK, CH, BGBl. III Nr. 67/ P, A, I M281 Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber B, D, NL, CH, L, A BGBl. III Nr. 107/ auslösenden Viren verunreinigt ist M287 Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten A, CZ, FL, I BGBl. III Nr. 115/ M292 Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den D, A, E, CH, F, NL, P, I BGBl. III Nr. 189/ gemäß Sondervorschrift 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden M295 Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN ) F, D, CH, A, I BGBl. III Nr. 134/ M299 Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT Druckgefäßen im Rahmen von Abschnitt UK, F, IRL, D, A, CH, P, S, NL, I, FIN BGBl. III Nr. 107/ RID-Sondervereinbarungen Kurzbezeichnung Titel Gilt in *): (Initiator an erster Stelle) Kundmachung Gültig bis: RID 1/2015 Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten A, CZ, FL, SLO BGBl. III Nr. 137/

2 ADN-Sondervereinbarungen Kurzbezeichnung Titel Gilt in *): (Initiator an erster Stelle) Kundmachung Gültig bis: ADN/M004 Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl in A, SK, SRB BGBl. III Nr. 8/ Tankschiffen ADN/M005 Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen D, NL, L, A BGBl. III Nr. 185/ (3(a)) (2(a)) ADN/M012 Verwendung von Tauchpumpen in Wallgängen und D, NL, A, F BGBl. III Nr. 29/ Doppelböden von Tankschiffen ADN/M016 Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Absätzen D, NL, L, A, CH, SK, F BGBl. III Nr. 135/ , und ADN ADN/M017 nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen NL, D, A, CH, F, L BGBl. III Nr. 217/ ADN/M018 Untergruppen der Explosionsgruppe II B NL, D, A, CH, F BGBl. III Nr. 218/ ADN/M019 Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen NL; A BGBl. III Nr *) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.

3 M266 nach Abschnitt ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind 1. Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte und des ADR brauchen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und die vor dem 1. Jänner 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, nicht mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR versehen sein. Stattdessen sollen sie gemäß Unterabschnitt des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein. 2. Diese Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen: - Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind zur Vernichtung bestimmt. - Die Beförderung erfolgt als geschlossene Ladung. - Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt des ADR (M194). 3. Alle anderen einschlägigen Anforderungen des ADR sind zu erfüllen. 4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. August 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4 M273 nach Abschnitt ADR über die Kennzeichnung von Flaschen für Gase (1) Abweichend von den Vorschriften in ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben UN entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

5 M281 nach Abschnitt ADR über die Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist 1. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.3 und der Verpackungsanweisung P620 in Unterabschnitt dürfen Abfallstoffe, die mit einem Virus, der hämorrhagisches Fieber wie Ebola auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Virus verunreinigt sind, zur endgültigen Beseitigung gemäß den folgenden Bestimmungen verpackt und auf der Straße befördert werden: 2. GEFÄHRLICHE GÜTER ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen Klasse 6.2 UN 2814 Diese Vereinbarung gilt für alle Abfallstoffe, die mit einem ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A, der hämorrhagisches Fieber auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Stoff verunreinigt sind, und die aufgrund von spezifischen Größenbeschränkungen oder dem Risiko einer Kontamination nicht sicher in die derzeit verfüg-baren P620-Verpackungen eingesetzt werden können. Diese Abfallstoffe bergen während des Verpackungsvorgangs ein hohes Kontaminationspotential für medizinisches Personal und Einsatzkräfte. 3. VERPACKUNGEN Aus folgenden Bestandteilen bestehende "zusammengesetzte Verpackungen" sind zugelassen: 1. Starre Innenverpackung als Primärverpackung: Fass aus Kunststoff (1H2), das die einschlä-gigen Anforderungen in und erfüllt und für flüssige bzw. feste Stoffe mindestens gemäß den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II geprüft und zertifiziert ist. (a) Bei für feste Stoffe geprüften Verpackungen muss der Primärinnenverpackung genügend Geliermittel oder eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen. (b) Die Primärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu verschließen. (c) Nachdem die Primärinnenverpackung dicht verschlossen wurde, ist die äußere Oberfläche dieser Innenverpackung mit einem für das Virus geeigneten Desinfektionsmit-tel zu behandeln. Das Desinfektionsmittel darf die Primär- und Sekundärverpackung nicht beeinträchtigen oder strukturell angreifen. 2. Sekundärverpackung: flüssigkeitsdichter Kunststoffsack mit einer Mindestdicke von 75 µm. Der Kunststoffsack muss sicher verschlossen sein, um den Austritt von in dem Sack enthaltenen Stoffen aus dem Sack zu verhindern, wenn dieser auf den Kopf gestellt wird. Die Verschlussmethode darf die Säcke nicht zerreißen, durchstoßen oder anderweitig beschädigen. 3. Tertiäre starre Außenverpackung: Fass aus Kunststoff (1H2) oder Kiste aus Kunststoff (4H2), das/die die einschlägigen Anforderungen in und erfüllt und das/die für feste Stoffe mindestens gemäß den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I geprüft und zertifiziert ist. (a) Jede Tertiärverpackung darf nur eine Kombination aus Primär- und Sekundärverpackungen enthalten. (b) Die Tertiärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu verschließen. (c) Die Tertiärverpackung darf nicht größer sein als die Abmessungen der Einfüllöffnung der Verbrennungsanlage. (d) Der Außenverpackung muss eine ausreichende Menge an Polstermaterial beigefügt werden. (d) Die verschlossene Außenverpackung muss mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt werden, das die Verpackung nicht beeinträchtigt oder strukturell angreift. Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen: Die Innenverpackungen müssen so in die Außenverpackungen eingesetzt werden, dass das Risiko der Beschädigung der Verpackungen minimiert wird. Die Außenverpackung muss nach der Befüllung mit Innenverpackungen, die die gemäß dieser Vereinbarung zulässigen Stoffe enthalten, verschlossen bleiben. Die Außenverpackungen müssen außerhalb des verunreinigten Bereichs verbleiben.

6 4. SONSTIGE SICHERHEITSMASSNAHMEN Die genannten Abfälle müssen gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörden zur endgültigen Beseitigung befördert werden. Um zu vermeiden, dass es bei der Aufgabe zur Beförderung zur endgültigen Beseitigung durch die Entfernung einer oder mehrerer Schichten der zusammengesetzten Verpackung zur Kontamination kommt, darf die Außenverpackung nicht geöffnet werden. Vor der Verladung des Versandstücks in die Beförderungseinheit müssen der Verpacker, der Absender und der Verlader sicherstellen, dass das Versandstück ordnungsgemäß verschlossen ist, um den Austritt von Stoffen während der Beförderung zu verhindern. Der Beförderer muss über einen schriftlichen Austrittsnotfallplan verfügen, der Bestimmungen für die Dekontaminierung der ausgetretenen Stoffe enthält, sowie im Besitz der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung sein. Er muss bei jedem Austritt oder mutmaßlichem Austritt aus einem Versandstück während der Beförderung Gegenmaßnahmen ergreifen. Die Gegenmaß-nahmen müssen die vollständige Beseitigung des ausgetretenen Stoffs und die Dekontamination des Austrittsbereichs, der Fahrzeugoberflächen und der äußeren Oberflächen des betroffenen Versandstücks umfassen. Jedes Fahrzeug, das gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendet wird, muss vor der nachfolgenden Beladung gemäß den anwendbaren staatlichen, regionalen oder lokalen Anforderungen dekontaminiert werden. Der Beförderer darf mit Ausnahme von UN 3291 keine anderen gefährlichen Güter als Ladung in derselben Beförderungseinheit zusammen mit UN 2814 im Sinne dieser Vereinbarung befördern. Die Verpackungen dürfen nicht gestapelt werden. Nach der Verladung der gefährlichen Güter gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung muss der Fahrer in einem einzigen Beförderungsvorgang ohne Zwischenstopps zur Anlage für die endgültige Beseitigung fahren. Zwischenstopps sind jedoch zulässig, sofern das Fahrzeug zu jedem Zeitpunkt überwacht wird. 5. UNTERWEISUNG Jeder an der Verpackung und der Beförderung beteiligte Mitarbeiter muss zusätzlich zu der nach Kapitel 1.3 des ADR erforderlichen Unterweisung eine geeignete Unterweisung über die Anforderungen und Bedingungen dieser Vereinbarung erhalten. Der Fahrer muss eine zusätzliche Unterweisung über die Anforderungen dieser Vereinbarung und die Anweisungen im Notfall erhalten. 6. DOKUMENTATION Eine aktuelle Fassung dieser Vereinbarung muss in jeder medizinischen oder Behandlungs-einrichtung vorgehalten werden, wo das Versandstück zur Beförderung aufgegeben wird. Eine aktuelle Fassung dieser Vereinbarung ist an Bord jeder für die Beförderung von Versand-stücken nach dieser Vereinbarung genutzten Beförderungseinheit mitzuführen. Der Absender hat im Beförderungsdokument zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt des ADR (M281)" 7. Alle anderen Vorschriften des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe - UN sind anwendbar, einschließlich Kapitel Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Verein-barung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

7 M287 nach Abschnitt ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten 1 Einleitung 1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben. 1.2 Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden. 1.3 Diese Bestimmung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7. 2 Klassifizierung 2.1 Vereinfachte Zuordnung Die Einstufung gemäß ADR darf auch angewendet werden auf a) UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und b) die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen werden kann. 2.2 Fehlwürfe Sind Abfälle gemäß ADR auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben. 2.3 Medikamente Die Sondervorschrift 601des Kapitels 3.3 ADR ist auch dann anwendbar, wenn die Abfälle der Medikamente nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind. 3 Verpackung 3.1 Es sind die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen zu verwenden. 3.2 Für folgende Abfälle dürfen nicht geprüfte Verpackungen oder geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist, verwendet werden: a) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III b) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, die den in der Tabelle im Anhang mit UN-Nummer und Beschreibung festgelegten Abfällen entsprechen. 3.3 Die Verpackungen dürfen Verbeulungen oder Eindellungen aufweisen. Ihr Zustand und Inhalt sowie die Beförderungsumstände dürfen die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen des Abschnittes ADR nicht gefährden. 3.4 Abweichend von Sondervorschrift 663 dürfen UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, Rückstände enthalten, die nach ordnungsgemäßer Entleerung in der Verpackung zurückbleiben und nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden können. 4 Beförderung in loser Schüttung Für die Beförderung in loser Schüttung gelten folgende Ausnahmen: 4.1 UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, dürfen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Durch bauliche oder sonstige Maßnahmen (wie Verwendung von absorbierendem Material oder dichter Wannen) muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine flüssigen Stoffe aus den Laderäumen der Fahrzeuge oder Container austreten. Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Befüllung zu untersuchen. Fahrzeuge oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht befüllt werden. Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt werden.

8 4.2 UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer dürfen unter sonst gleichen Bedingungen gemäß Code BK1 oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befördert werden. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist in keinem Fall erforderlich. 5 Kennzeichnung der Versandstücke Es gelten die in Kapitel 5.2 ADR für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit folgenden Abweichungen: 5.1 Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß ADR letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen. 5.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich. 6 Angaben im Beförderungspapier Es gelten die in Abschnitt ADR vorgesehenen Angaben im Beförderungspapier mit folgenden Ausnahmen: 6.1 Die gemäß lit. f ADR anzugebende Menge kann auch geschätzt sein. 6.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß ADR darf anstelle von Angaben gemäß lit. e ADR eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden. 6.3 Der zusätzliche Ausdruck umweltgefährdend gemäß ADR ist nicht erforderlich. 6.4 Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: Beförderung vereinbart gemäß ADR (M287). 7 Sonstige Bestimmungen 7.1 Die Übergangsvorschrift des gilt ohne Befristung. 7.2 Alle sonstigen Vorschriften des ADR sind anzuwenden. 8 Geltung Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 2. August 2015 bis zum 1. August Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

9 UN- Nr. Anhang - Nur für Abfälle, die den Eintragungen dieser Tabelle entsprechen, dürfen die erleichternden Bestimmungen gemäß 3.2 b) der Vereinbarung in Anspruch genommen werden Benennung nach ADR Eingeschränkt auf Abfall gemäß folgender Beschreibung 1263 FARBE Altlacke, Altfarbe, Lack- und Farbschlamm, lösemittelhaltig und Farb- u. Lackverdünnungen, lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden (flüssige Phase nicht auszuschließen) 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. Petroleum 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit ätzenden Inhalten, fest 1866 HARZLÖSUNG Harzrückstände, nicht ausgehärtet 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Lösemittelgemische und lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig Kaltreiniger, Lösemittelgemisch und lösemittelhaltige Schlämme ohne halogenierte organische Bestandteile 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest Altbestände von Pflanzen und Schädlingsbekämpfungsmitteln Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstättenabfälle) Lösemittelhaltige feste Betriebsmittel ohne halogenierte Bestandteile (nicht selbstentzündlich) Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig Verpackungen mit giftigen Inhalten, flüssig Verpackungen mit ätzenden Inhalten, flüssig Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen Laugen, Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen Reiniger; als entzündlich, ätzend, mindergiftig gekennzeichnet Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest

10 M292 nach Abschnitt ADR über die Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden (1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3 des ADR dürfen Lithium-Ionen-Zellen oder - Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie gemäß Sondervorschrift 376 so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen und die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, nur unter den von der zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei genehmigten Bedingungen befördert werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine ADR-Vertragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem ADR, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

11 M295 nach Unterabschnitt des ADR über die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN ) (1) Abweichend von den Bestimmungen in Sondervorschrift 310 des ADR dürfen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw zugeordnete Lithiumzellen und -batterien oder Lithiumzellen und -batterien in Ausrüstung aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktions-prototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, ohne Anwendung der Testanforderungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 befördert werden, wenn sie gemäß der im Anhang aufgeführten Verpackungsanweisung verpackt sind, vorausgesetzt, diese Zellen und Batterien sind nicht beschädigt oder werden nicht zur Entsorgung befördert. (2) Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Zellen und Batterien in Ausrüstung müssen gemäß Sondervorschrift 376 befördert und gemäß Verpackungsanweisung P 908 in bzw. LP 904 in verpackt werden. (3) Zellen, Batterien oder Zellen und Batterien in Ausrüstung, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, können gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P 909 in verpackt werden. (4) Der Absender hat im Beförderungsdokument zu vermerken "Beförderung vereinbart nach Abschnitt des ADR (M295)". (5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

12 Anhang zur Multilateralen Vereinbarung M295 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien und Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: (1) Für Zellen und Batterien, einschließlich solcher, die mit Ausrüstungen verpackt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen: a) Batterien und Zellen, einschließlich Ausrüstungen, unterschiedlicher Größen, Formen oder Massen müssen in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist; b) jede Zelle oder Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung innerhalb einer Außenverpackung verpackt sein; c) jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nicht brennbares und nicht leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein; d) es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Zellen oder Batterien innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen könne. Für die Einhaltung dieser Vorschrift darf Polstermaterial verwendet werden, das nicht brennbar und nicht leitfähig ist; e) die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm bewertet werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist; f) wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Außenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. (2) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen: a) Ausrüstungen unterschiedlicher Größen, Formen oder Massen müssen in einer Außenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht größer als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist; b) die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, das sein unbeabsichtigter Betrieb während der Beförderung verhindert wird; c) es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Ausrüstungen innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen könne. Für die Einhaltung dieser Vorschrift darf Polstermaterial verwendet werden, das nicht brennbar und nicht leitfähig ist; d) die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm bewertet werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist; 3) Die Ausrüstungen oder Batterien dürfen unter den von der zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei festgelegten Bedingungen unverpackt befördert werden. Diese zuständige Behörde kann auch eine Zulassung anerkennen, die von der zuständigen Behörde eines Landes erteilt wurde, das keine ADR- Vertragspartei ist, vorausgesetzt, diese Zulassung wurde in Übereinstimmung mit den anwendbaren Ver-

13 VERPACKUNGSANWEISUNG fahren gemäß RID, ADR, dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO erteilt. Zusätzliche Bedingungen die im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, sind unter anderem: a) die Ausrüstung oder die Batterie muss ausreichend widerstandsfähig sein, um Stößen und Belastungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung, einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhallen sowie jedes Abhebens von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung, auftreten, und b) die Ausrüstung oder die Batterie muss so auf Schlitten oder in Verschlägen oder anderen Handhabungseinrichtungen befestigt werden, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann. Zusätzliche Vorschriften Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Der Schutz gegen Kurzschluss umfasst unter anderem: den Schutz der einzelnen Batteriepole; Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu verhindern; Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschluss ausgelegt sind, oder die Verwendung nicht leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung aufzufüllen.

14 M299 nach Unterabschnitt des ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in Druckgefäßen des US Department of Transportation im Rahmen von Unterabschnitt Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte (erstmalige Prüfung), (wiederkehrende Prüfung), (Zulassung von Druckgefäßen), (Anforderungen an Hersteller), (Anforderungen an Prüfstellen) und (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) des ADR, dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in der Tabelle in P 200 des Unterabschnittes des ADR aufgeführt sind und in Übereinstimmung mit Unterabschnitt in wiederbefüllbaren Druckgefäßen, die vom US Department of Transportation zugelassen wurden, eingeführt wurden, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher unter Einhaltung der folgenden Bedingungen befördert werden: 1. Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung der Druckgefäße mit dieser Vereinbarung vom Absender festgestellt und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind für die Überprüfung durch die zuständigen Behörden fünf Jahre aufzubewahren und müssen die Kennzeichnung der Druckgefäße, den Namen der Person, welche die Übereinstimmung festgestellt hat, und das zugehörige Datum enthalten. 2. Die Druckgefäße müssen gemäß dem Kapitel 5.2 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein. 3. Alle einschlägigen Anforderungen des ADR hinsichtlich des Füllungsgrades und der Fristen für die wiederkehrende Prüfung sind zu erfüllen. 4. Sind die Druckgefäße leer oder benötigt der Endverbraucher das Gas nicht mehr, dürfen die Druckgefäße nicht wieder befüllt werden und sind wieder in das Land zu verbringen, aus dem sie eingeführt wurden. 5. Im Beförderungspapier hat der Absender für die ADR-Beförderung zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung M299". Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch zwei der Vertragsparteien in Kraft. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni 2019 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

15 RID 1/2015 gemäß Abschnitt RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten 1. Einleitung 1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben. 1.2 Abweichend von den Bestimmungen des RID dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden. 1.3 Diese Bestimmung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7. 2 Klassifizierung 2.1 Vereinfachte Zuordnung Die Einstufung gemäß RID darf auch angewendet werden auf a) UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und b) die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen werden kann. 2.2 Fehlwürfe Sind Abfälle gemäß RID auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben. 2.3 Medikamente Die Sondervorschrift 601des Kapitels 3.3 RID ist auch dann anwendbar, wenn die Abfälle der Medikamente nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind. 3 Verpackung 3.1 Es sind die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen zu verwenden. 3.2 Für folgende Abfälle dürfen nicht geprüfte Verpackungen oder geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist, verwendet werden: a) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III b) Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, die den in der Tabelle im Anhang mit UN-Nummer und Beschreibung festgelegten Abfällen entsprechen. 3.3 Die Verpackungen dürfen Verbeulungen oder Eindellungen aufweisen. Ihr Zustand und Inhalt sowie die Beförderungsumstände dürfen die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen des Abschnittes RID nicht gefährden. 3.4 Abweichend von Sondervorschrift 663 dürfen UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, Rückstände enthalten, die nach ordnungsgemäßer Entleerung in der Verpackung zurückbleiben und nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden können. 4 Beförderung in loser Schüttung Für die Beförderung in loser Schüttung gelten folgende Ausnahmen: 4.1 UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, dürfen in gedeckten Wagen oder Wagen mit Decken, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Durch bauliche oder sonstige Maßnahmen (wie Verwendung von absorbierendem Material oder dichter Wannen) muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine flüssigen Stoffe aus den Laderäumen der Wagen oder Container austreten. Die Laderäume der Wagen oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Befüllung zu untersuchen. Wagen oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht befüllt werden. Die Laderäume der Wagen oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus befüllt werden.

16 4.2 UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer dürfen unter sonst gleichen Bedingungen gemäß Code BK1 oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befördert werden. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist in keinem Fall erforderlich. 5 Kennzeichnung der Versandstücke Es gelten die in Kapitel 5.2 RID für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit folgenden Abweichungen: 5.1 Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß RID letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen. 5.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich. 6 Angaben im Beförderungspapier Es gelten die in Abschnitt RID vorgesehenen Angaben im Beförderungspapier mit folgenden Ausnahmen: 6.1 Die gemäß lit. f RID anzugebende Menge kann auch geschätzt sein. 6.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß RID darf anstelle von Angaben gemäß lit. e RID eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden. 6.3 Der zusätzliche Ausdruck umweltgefährdend gemäß RID ist nicht erforderlich. 6.4 Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: Beförderung vereinbart gemäß RID (RID 1/2015) 7 Sonstige Bestimmungen 7.1 Die Übergangsvorschrift des gilt ohne Befristung. 7.2 Alle sonstigen Vorschriften des RID sind anzuwenden. 8 Geltung Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der OTIF, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 2. August 2015 bis zum 1. August Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Mitgliedstaaten der OTIF, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

17 UN- Nr. Anhang - Nur für Abfälle, die den Eintragungen dieser Tabelle entsprechen, dürfen die erleichternden Bestimmungen gemäß 3.2 b) der Vereinbarung in Anspruch genommen werden 1263 FARBE Benennung nach RID 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. Petroleum 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Eingeschränkt auf Abfall gemäß folgender Beschreibung Altlacke, Altfarbe, Lack- und Farbschlamm, lösemittelhaltig und Farb- u. Lackverdünnungen, lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden (flüssige Phase nicht auszuschließen) Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit ätzenden Inhalten, fest 1866 HARZLÖSUNG Harzrückstände, nicht ausgehärtet ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Lösemittelgemische und lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig Kaltreiniger, Lösemittelgemisch und lösemittelhaltige Schlämme ohne halogenierte organische Bestandteile 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest Altbestände von Pflanzen und Schädlingsbekämpfungsmitteln Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstättenabfälle) Lösemittelhaltige feste Betriebsmittel ohne halogenierte Bestandteile (nicht selbstentzündlich) Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig Verpackungen mit giftigen Inhalten, flüssig Verpackungen mit ätzenden Inhalten, flüssig Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen Laugen, Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen Reiniger; als entzündlich, ätzend, mindergiftig gekennzeichnet Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest

18 ADN/M004 Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschnitt der Anlage zum ADN über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl in Tankschiffen 1. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle C, Spalte 7, darf UN 3082 UMWELT- GEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL), Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, Gefahren 9+CMR (N1, N2, F oder S), in Tankschiffen mit dem Ladetank-zustand 4, Ladetank offen, befördert werden. 2. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: Beförderung vereinbart nach Abschnitt der Anlage zum ADN (ADN/M004). 3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. 4. Wenn dem ADN Sicherheitsausschuss vor dem 31. Dezember 2015 ein Nachweis vorgelegt wird, dass die Gasphase von SCHWEREM HEIZÖL CMR-Eigenschaften aufweist, gilt diese Vereinbarung abweichend von Z 3 bis ein Jahr nach dem Ende der betreffenden Sitzung des Sicherheitsausschusses.

19 ADN/M005 Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschnitt der Anlage zum ADN über die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen 1. Abweichend von den Unterabschnitt (Entscheidungsdiagramm), 3. und 5. Kasten, darf schweres Heizöl, welches bei fehlender CMR-Eigenschaft dem Eintrag UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. zuzuordnen ist, und eine akute oder chronische Giftigkeit 1 (N 1) aufweist, bis zum 31. Dezember 2014 in Tankschiffen des Typs N Ladetanktyp 3 (Ladetank nicht Außenhaut) Ladetankzustand 4 (Ladetank offen) befördert werden. 2. a) Abweichend von Unterabschnitt , Tabelle C, Spalte 20, müssen Tankschiffe, in denen UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL) befördert wird, erst ab der nächsten auf den 31. Dezember 2013 folgenden Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabsatz ADN, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2018, mit den in Bemerkung 40 geforderten beheizbaren Ausrüstungen versehen sein. b) Abweichend von der Bem. in Bemerkung 40 ist die Verwendung von vorhandenen Beheizungsanlagen der Gassammelleitung bis zum 31. Dezember 2014 gestattet. 3. a) Abweichend von Absatz ADN ist es beim Beladen von UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL) in ein geschlossenes Tankschiff in Verladeanlagen, die zum 31. Dezember 2012 nicht über eine Gasrückführ- oder Gaspendelleitung verfügen, bis zum 31. Dezember 2016 nicht erforderlich, die dabei austretenden Gas/Luftgemische an Land abzuführen. b) In diesem Fall dürfen die Ladetanks abweichend von Absatz durch die in Absatz a) oder a) ADN genannten Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks geöffnet werden. Abweichend von den Absätzen a), 3. Spiegelstrich, oder a), 3. Spiegelstrich ADN ist dann keine dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherung in dieser Vorrichtung erforderlich. Um eine Austrittsöffnung muss ein Umkreis von 2 m als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. 4. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: Beförderung vereinbart nach Abschnitt der Anlage zum ADN (ADN/M 005). 3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, und für die in Nummer 1., 2. Oder 3. Genannten Vorgänge bis zu den dort jeweils genannten Terminen. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

20 ADN/M012 Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschnitt der Anlage zum ADN über die Verwendung von Tauchpumpen in Wallgängen und Doppelböden von Tankschiffen 1. Abweichend von b), b) und b) sind in Wallgängen und Doppelböden fest eingebaute Tauchpumpen mit Temperaturüberwachung zugelassen, die dem Typ bescheinigte Sicherheit entsprechen und ausschließlich zu Ballastzwecken benutzt werden. 2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

21 ADN/M016 Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschnitt der Anlage zum ADN über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Absätzen , und ADN 1. Abweichend von Absatz ADN genügt bei Tankschiffen des Typs G, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz ADN zu Absatz ADN bleibt unberührt. 2. Abweichend von Absatz ADN genügt bei Tankschiffen des Typs C, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes.. 3. Abweichend von Absatz ADN genügt bei Tankschiffen des Typs N, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz ADN zu Absatz ADN bleibt unberührt. 4. Abweichend von Unterabschnitt ADN dürfen einmalig vorläufige Zulassungszeugnisse für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ausgestellt werden, damit der Nachweis der Intaktstabilität nach Absatz , oder ADN zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses gemäß Nummer 1, 2 oder 3 erbracht werden kann. 5. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2019 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

22 ADN/M017 Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschnitt der Anlage zum ADN über nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen 1. Abweichend von Abschnitt (Flammendurchschlagsicherung), Unterabschnitt Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden. Weiterhin dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen, die in Gasabfuhrleitungsinstallationen (an Bord) eingebaut sind, bis zum 31. Dezember 2017 weiterverwendet werden. 2. Diese Vereinbarung gilt bis zu den in Nr. 1 angegebenen Daten für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

23 ADN/M018 Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschnitt der Anlage zum ADN über die Untergruppen der Explosionsgruppe II B 1. Abweichend von Unterabschnitt Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen Tankschiffe, deren Stoffliste Stoffe umfasst, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, die aber mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet sind, für die Beförderung derjenigen der auf ihrer Stoffliste befindlichen gefährlichen Güter, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 weiterhin mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet bleiben. 2. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

24 ADN/M019 Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschnitt der Anlage zum ADN über Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen 1. Abweichend von Absatz der Anlage zum ADN, ist es beim Beladen von UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (SCHWERES HEIZÖL) in Verladeanlagen, die zum nicht über eine Gasabfuhrleitung verfügen nicht erforderlich, die während dem Beladen austretenden Gas/Luftgemische an Land abzuführen. 2. In diesem Fall dürfen die Ladetanks abweichend von Absatz durch die in Absatz a) oder a) der Anlage zum ADN genannten Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks geöffnet werden. Abweichend von den Absätzen a), 3. Spiegelstrich, oder a), 3. Spiegelstrich ADN ist dann keine dauerbrandsichere Flammendurchschlagsicherung in dieser Vorrichtung erforderlich. Um eine Austrittsöffnung muss ein Umkreis von 2 m als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. 3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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