Der Betriebsrat widerspricht der Kündigung gemäß 102 IM BetrVG. Hilfsweise erhebt er Bedenken. Entsprechend Beschluß des Betriebsrates.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Betriebsrat widerspricht der Kündigung gemäß 102 IM BetrVG. Hilfsweise erhebt er Bedenken. Entsprechend Beschluß des Betriebsrates."

Transkript

1 Weiterbeschäftigung in Tendenzbetrieb BetrVG 118, 102 Abs. 5 Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um einen Tendenzbetrieb und bei dem Arbeitnehmer um einen Tendenzträger, ist der Weiterbeschäftigungsanspruch nach 102 Abs. 5 BetrVG ausgeschlossen. (Leitsatz der Redeaktion) ArbG Gera, Urteil vom Ga 24/05 Volltextanforderungsnummer FA 4/2006 Nr. 6 Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Anspruch des Verfügungsklägers auf Weiterbeschäftigung gemäß 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Der Verfügungskläger war bei der Beklagten als Rehabilitationsausbilder zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.599,38 beschäftigt. Mit Schreiben vom , dem eine Übersicht zur Sozialauswahl beigefügt war, hörte die Verfügungsbeklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung des Verfügungsklägers an. Dieser widersprach der beabsichtigten Kündigung mit einem vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Schreiben vom Hierin heißt es auszugsweise: Der Betriebsrat widerspricht der Kündigung gemäß 102 IM BetrVG. Hilfsweise erhebt er Bedenken. Begründung Nach unserer Auffassung sind bei der Durchführung der Sozialauswahl nicht alle vergleichbaren Arbeitnehmer berücksichtigt worden. Herr pp. ist als Rehabilitationsausbilder der kaufmännischen Ausbildung beschäftigt. In jedem Fall müssen pp. in ihre Sozialauswahl einbezogen werden. Entsprechend Beschluß des Betriebsrates. Trotz dieses Widerspruches kündigte die Verfügungsbeklagte das mit dem Verfügungskläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom zum wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes. Gegen diese Kündigung hat der Verfügungskläger fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben, die unter dem Geschäftszeichen 3 Ca 1771/05 geführt wird. Der Verfügungskläger hat in dieser Klage auch einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist gestellt. Zusätzlich verlangte er mit außergerichtlichem Schreiben vom die vorläufige Weiterbeschäftigung. Dies lehnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom ab.

2 Mit Schriftsatz vom , bei Gericht am eingegangen, hat der Verfügungskläger zur Durchsetzung seines Weiterbeschäftigungsanspruches gemäß 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, ihm stehe dieser Weiterbeschäftigungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu. Der Widerspruch des Betriebsrates sei ordnungsgemäß. Der Betriebsrat habe einen Mangel der Sozialauswahl wegen Nichteinbeziehung bestimmter Personen gerügt. Die genannten Arbeitnehmer seien in vergleichbaren Positionen tätig. Die Verfügungsbeklagte habe diese aber aus sachfremden Kriterien - Leistungsträgerschaft, die nicht nachvollziehbar sei - nicht mit dem Verfügungskläger verglichen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Sozialauswahl hätte einer der genannten Arbeitnehmer gekündigt werden müssen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen der Entbindungsgründe im Sinne des 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG berufen. Diese seien nicht gegeben. Im Kammertermin hat der Prozeßbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten das Vorliegen eines Tendenzbetriebes bestritten. Seit 2003 sei es der Beklagten in gewissem Umfang möglich Gewinne zu erzielen. Der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bedürfe es nicht. Das nach 935 ZPO erforderliche Sicherheitsinteresse ergebe sich bereits aus der Natur des Weiterbeschäftigungsanspruches. Der Verfügungskläger beantragt, die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits zwischen den Parteien beim Arbeitsgericht Gera Aktenzeichen 3 Ca 1771/05 zu den Arbeitsbedingungen des Anstellungsvertrages vom in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom als Rehabilitationsausbilder weiter zu beschäftigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, der Verfügungskläger könne keine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen. Hierzu verweise sie vollinhaltlich auf die Ausführungen und Glaubhaftmachungen im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht unter dem Aktenzeichen 3 Ga 23/05. Der Widerspruch des Betriebsrates sei nicht ordnungsgemäß. Dem Betriebsrat stehe kein Widerspruchsrecht gemäß 102 Abs. 3 BetrVG,

3 jedenfalls sei ein Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG durch 118 BetrVG ausgeschlossen. Sie sei ein Tendenzbetrieb. Sie sei ein Berufsförderungswerk, welches von mehreren öffentlichen Körperschaften, insbesondere den Rentenversicherungen getragen werde und ohne Absicht einer Gewinnerzielung der beruflichen Rehabilitation Behinderter diene. Sie sei als gemeinnützige GmbH anerkannt. Der Verfügungskläger sei auch Tendenzträger. Er arbeite als Rehabilitationsausbilder. Er sei als Ausbilder unmittelbar mit der Ausbildung der Rehabilitanden betraut. Für diese Tätigkeiten seien die erzieherischen Bestimmungszwecke der Verfügungsbeklagten prägend. In Betrieben mit dieser Zweckbestimmung seien Lehrkräfte, Ausbilder, Dozenten regelmäßig Tendenzträger, da sie ihre erzieherischen Bestimmungen verwirklichen. Es komme nicht darauf an, dass die Maßnahme tendenzbedingt sei. Aber auch davon sei auszugehen. Sie habe eine tendenzgeschützte Wertung bezüglich der Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer vorgenommen. Der Tendenzschutz erlaube es ihr, auch Vergleichsgruppen zu bilden und Anforderungsprofile festzulegen. Auch sei der Widerspruch des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß. Der Betriebsrat moniere lediglich, daß ihre vorgelagerte Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. Dies stellt jedoch keine Rüge der fehlerhaften Sozialauswahl i. S. v. 102 Abs. 3 BetrVG dar. Auch stünden ihr die Entbindungsgründe des 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG zur Seite. Die Kündigungsschutzklage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die Weiterbeschäftigung sei ihr wirtschaftlich unzumutbar, der Widerspruch des Betriebsrates sei offensichtlich unbegründet. Entscheidungsgründe Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Ein Verfügungsanspruch ist nicht gegeben. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Als Anspruchsgrundlage kommt nur der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift muß der Arbeitgeber auf Verlangen des

4 Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, wenn der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben hat, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Von diesen Voraussetzungen fehlt ein ordnungsgemäßer Widerspruch i. S. v. 102 Abs. 3 BetrVG. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten scheitert ein Widerspruchsrecht des Betriebsrates nicht bereits an 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Unternehmen und Betriebe, die überwiegend und unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, für die Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 GG gilt, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht. Dies ist bezüglich des Widerspruchrechtes des Betriebsrates zu verneinen. Zwar ist die Verfügungsbeklagte Tendenzbetrieb i. S. v. 118 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 BetrVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dienen Berufsförderungswerke sowohl karitativen als auch erzieherischen Bestimmungen (vgl. BAG, Beschluß vom ABR 15/87 -, Beschluß vom ABR 17/87 -; BAG EzA 99 BetrVG Nr. 126). Selbst wenn man zugunsten der Verfügungsklägerin von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgehen würde, wäre lediglich das Merkmal karitativ" entfallen. Die weitere mögliche Tatbestandsvoraussetzung erzieherische Bestimmung" dürfte gegeben sein. Hierunter ist nämlich eine Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist, durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl allgemein bildender oder berufsbildender Fächer die Persönlichkeit von Menschen zu formen (vgl. Fabricius/Weber, GK-BetrVG, 118 BetrVG Rdnr. 100). Bei dem Verfügungskläger handelt es sich um einen sogenannten Tendenzträger. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Tendenzträger derjenige Arbeitnehmer, für dessen Tätigkeit die Bestimmungen und Zwecke der in 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmen und Betriebe prägend sind (vgl. BAGE 27, 322, 328; 32, 214, 218; 35, 289, 296; 53, 237, 241). Nicht zu den

5 Tendenzträgern zählen dagegen solche Arbeitnehmer, die keine tendenzbezogenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Für die Tätigkeit von Rehabilitationsausbildern sind die karitativen und erzieherischen Bestimmungen und Zwecke des Berufsförderungswerks prägend. Durch die erzieherischen Tätigkeiten nimmt der Verfügungskläger unmittelbar Einfluß auf die Verwirklichung der erzieherischen Zweckbestimmung. Die Anwendung der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Beteiligungsrechte des Betriebsrates ist durch 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur insoweit ausgeschlossen, als die Eigenart des Unternehmens oder Betriebes dem entgegensteht. Durch diese Vorschrift soll die Freiheit des Unternehmers geschützt werden, selbst zu entscheiden, aufweiche Weise er seine Zwecke verfolgen will. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates müssen daher nur soweit zurücktreten, wie durch ihre Ausübung die Freiheit des Unternehmens, in welcher Weise er seine Zwecke seines Unternehmens verwirklichen will, ernsthaft beeinträchtigt werden kann. Die Maßnahme des Tendenzunternehmens gegenüber dem Tendenzträger muß daher nicht eine Tendenz des Unternehmens haben, sondern sich auch die nach dem BetrVG an sich vorgesehene Beteiligung des Betriebsrates auf die Tendenzbewegung auswirken, wenn sie zurücktreten soll (vgl. BAG, Beschluß vom ABR 23/86 -). Letzteres ist aber nicht gegeben. Allein die Ausübung des Widerspruchrechtes wirkt sich nicht auf die Tendenzverwirklichung der Verfügungsbeklagten aus. Sie löst lediglich bei Kündigung des Arbeitgebers dessen Pflicht zur Zuleitung einer Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrates an den Arbeitnehmer aus, 102 Abs. 4 BetrVG. Einfluß auf die Tendenzverwirklichung hat dies nicht. Der Widerspruch des Betriebsrates vom ist nicht ordnungsgemäß. Ein solcher setzt gemäß 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit 102 Abs. 3 BetrVG auf jeden Fall die Wahrnehmung der Schriftform und eine Begründung voraus. Bei der Anforderung an den Inhalt der Begründung muss zweierlei beachtet werden. Zum einen, daß das Widerspruchsrecht des Betriebsrates gemäß 102 Abs. 3 BetrVG an ganz bestimmte Gründe gebunden ist, zum anderen, daß der Arbeitgeber gemäß 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG generell nur durch eine einstweilige Verfügung von der gemäß 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG begründeten Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbunden werden kann, und daß eine solche Entbindung voraussetzt, daß der Widerspruch des Betriebsrates offensichtlich unbegründet war. Ein Widerspruch ist schon dann ausreichend begründet im Sinne von 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und insofern ordnungsgemäß im Sinne von 102 Abs. 5 Satz 1

6 BetrVG, wenn dieser Widerspruch es als möglich erscheinen läßt, dass einer der in 102 Abs. 3 BetrVG abschließend genannten Widerspruchsgründe geltend gemacht wird. Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen weist der Betriebsrat zwar auf die Vergleichbarkeit des Verfügungsklägers mit namentlich genannten Arbeitnehmern hin. Rügt aber nicht, welche sozialen Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Selbst wenn man zugunsten des Verfügungsklägers unterstellt, es sei ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrates gegeben, ist der vorläufige Weiterbeschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des 102 Abs. 5 Satz 1 des BetrVG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten entfällt dieser nicht durch die Berufung auf die Gründe zur Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht gemäß 102 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 1 bis 3 BetrVG. Das Vorliegen dieser Gründe kann die Verfügungsbeklagte nur im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht nach 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG geltend machen, nicht aber die Einredeweise dem besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG entgegen halten. Das dementsprechende Bestreiten des Vorliegens dieser Gründe durch den Verfügungskläger ist im vorliegenden Fall unerheblich. Dem Anspruch des Verfügungsklägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung stünde aber 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entgegen. Wie bereits oben festgestellt ist die Verfügungsbeklagte ein Tendenzbetrieb, der Verfügungskläger Tendenzträger. Nach einem Teil der Rechtsprechung und Literatur ist ein Weiterbeschäftigungsanspruch, unabhängig vom konkreten Kündigungsgrund ausgeschlossen (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom , EzA 102 BetrVG Beschäftigungspflicht Nr 2; LAG München, ARST 1981, S. 116 f. GK - Fabricius, 7. Auflage 2002, 118 BetrVG Rdnr. 211; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Auflage 2002, 118 BetrVG, Richardi/Thüsing, BetrVG, 118 Rz 166). Dem schließt sich die Kammer an. Ob es der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bedurfte, konnte dahinstehen. Die Kammer merkt an, daß dies in Rechtsprechung und Literatur streitig ist (vgl. zusammenfassend KR- Etzel, 7. Auflage 2004, 102 BetrVG Rdnr. 222). Die Kammer geht

7 davon aus, daß weil 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG - Gegensatz zu 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG - keine spezielle Regelung vorhanden ist, die auf die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes verzichtet, und keine Identität zwischen dem Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens und der einstweiligen Verfügung besteht, auch bei einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung gemäß 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ein derartiger Verfügungsgrund gegeben sein muß. Die Kostenentscheidung folgt aus 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO; die gemäß 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Streitwertfestsetzung beruht auf 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO.

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ga 33/14 ArbG Leipzig Verkündet am 01.08.2014 I m N a m e n

Mehr

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Grundlage 3. Anwendung des 102 Abs. 3 BetrVG auf Änderungskündigungen 3.1 1. Fall: Annahme des Änderungsangebots

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O., 6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,

Mehr

Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15

Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15 Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15 Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung zu bilden. Arbeitnehmer,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer

Mehr

Vorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung nach 102 Abs. 5 BetrVG

Vorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung nach 102 Abs. 5 BetrVG Alexander Wolff Vorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung nach 102 Abs. 5 BetrVG.4. BERLIN VERLAG Arno Spitz GmbH Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Erstes Kapitel Einführung

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit 6 Sa 432/01 4 Ca 692/01 A (Weiden) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n... -... - Prozessbevollmächtigte:... Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.9AZB

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.9AZB Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Beschluss vom 7. Februar 2017-2 Ca 2792/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung

Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung KSchG 1 Ein wegen Krankheit wirksam gekündigter Arbeitnehmer kann eine Wiedereinstellung jedenfalls dann nicht verlangen, wenn die nachträgliche

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen. xxx Verfügungsbeklagte

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen. xxx Verfügungsbeklagte Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ga 13/08 Verkündet am: 21.08.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Mehr

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - L E I T S Ä T Z E zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 05.09.2008 - Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund

Mehr

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Arbeitsgericht Frankfurt am Main Arbeitsgericht Frankfurt am Main IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 174 S. 1 BGB 1. Eine Schriftsatzkündigung des beklagten Arbeitgebers kann keine Wirksamkeit entfalten, denn ein Klägervertreter war zur Entgegennahme

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 9 Sa 151/04 3 Ca 1576/03 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 25 Ga 112/11 (ArbG München) Verkündet am: 08.09.2011 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem einstweiligen Verfügungsverfahren H. - Verfügungskläger

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 25 BVGa 86/10 (ArbG München) Verkündet am: 27.01.2011 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

Mehr

5 Sa 607/03 M a l k m u s

5 Sa 607/03 M a l k m u s 5 Sa 607/03 5 Ca 1143/02 (Bayreuth) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

Gleiches gilt zudem etwa auch im Falle eines Streits um eine Befristungsabrede, eine Aufhebungsvereinbarung oder bei einer Anfechtung des Arbeitsvertr

Gleiches gilt zudem etwa auch im Falle eines Streits um eine Befristungsabrede, eine Aufhebungsvereinbarung oder bei einer Anfechtung des Arbeitsvertr Der Beschäftigungs- und Weiterbeschäftigungsanspruch Jeder wirksame Arbeitsvertrag beinhaltet zunächst sog. Hauptleistungspflichten. Dabei geht es um die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung auf

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E., 6 Ta 551/06 7 Ca 2219/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn F. C., E. Str. 29, N., - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 5 Sa 1278/03 12 Ga 455/03 (München) Verkündet am: 17. Dezember 2003 S., RSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit T. - Antragsteller,

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 36 Ga 235/09 (ArbG München) Verkündet am: 25.02.2010 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem einstweiligen Verfügungsverfahren S. - Verfügungskläger

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

Beschluss. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Oktober Ca 5391/07 aufgehoben.

Beschluss. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Oktober Ca 5391/07 aufgehoben. Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 8/15 Ta 490/07 19 Ca 5391/07 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss In dem Beschwerdeverfahren Verfahrensbevollmächtigt.: Beschwerdeführer und Kläger Geschäftszeichen

Mehr

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders LArbG Nürnberg, Urteil v. 21.02.2017 7 Sa 441/16 Titel: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders Normenketten: BetrVG 87 Absatz 1 Nr. 6 GewO 106

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. P.-K.-Straße 125, L., g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. P.-K.-Straße 125, L., g e g e n 3 Sa 862/16 4 Ca 1138/16 Arbeitsgericht Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn Dr. E. T., S. straße 8 a, L., - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 351/11 12 Ca 7857/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 13.09.2012 Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO Leitsatz: Betriebliche Interessen können

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 01/16 Tr- ewvfg - 18.01.2016 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

4 Ta 99/09 Chemnitz, Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren

4 Ta 99/09 Chemnitz, Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 09.06.2009 5 Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 112/17 6 Ca 6440/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.08.2017 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch

Mehr

Arbeitsgericht Nürnberg

Arbeitsgericht Nürnberg Arbeitsgericht Nürnberg Aktenzeichen: 3 Ca 9646/04 A In dem Rechtsstreit A - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Änderungskündigung erlässt das

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger, gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger, gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 209/06 Verkündet am: 18.07.2006, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin - 15 Ta 26/05 1 Ca 3120/04 Arbeitsgericht Wesel LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen der Frau T. S., S.str. 41, L., - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt

Mehr

Urteil Az. 2 Ca 1173/01

Urteil Az. 2 Ca 1173/01 Urteil Az. 2 Ca 1173/01 ArbG Essen 15. Mai 2001 Leitsätze Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von Ÿ37 Abs. 2 BetrVG eines im Schichtdienst beschäftigten und dann nach Ÿ38 BetrVG freigestellten

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

18 Grafik: Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. 19 Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes

18 Grafik: Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. 19 Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes Inhalt Inhaltsverzeichnis Zu diesem Buch Rechtsquellen und Akteure des Rechts Gesetze Verordnungen Verträge Grafik: Hierarchie der Rechtsquellen Grafik: Akteure des Rechts Arbeitsverträge Tarifverträge

Mehr

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wiener Arbeitsrechtsforum, 2. Symposium, 7. Juni 2016

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wiener Arbeitsrechtsforum, 2. Symposium, 7. Juni 2016 Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wiener Arbeitsrechtsforum, 2. Symposium, 7. Juni 2016 Bestandsschutznormen in Deutschland Bestandsschutz in Deutschland - Gliederung

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 56/15 Sp- ewvfg - 30.06.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 991/08 7 Sa 33/08 Landesarbeitsgericht Hamburg Verkündet am 22. April 2010 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit 6 Sa 458/06 14 Ga 33/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Firma A - Antragstellerin, Verfügungsklägerin, Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 384/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S S Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt R Se - Klägerin

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 80/09 19 Sa 748/08 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Verkündet am 22. April 2010 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagter,

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 232/07 31 Ca 20060/05 (München) Verkündet am: 19. Februar 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit S.

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: PL 9 A 743/12 9 K 436/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Freistaates Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 586/07 4 Ga 8/07 C (Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Antragstellerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B... -

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 1 nach 102 BetrVG Zwischen der Geschäftsführung der Firma..., im Folgenden Arbeitgeber genannt, und dem Betriebsrat der Firma... wird folgende Betriebsvereinbarung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 11 Sa 436/00 3 Ca 2615/99 ArbG Krefeld Verkündet am: 29.06.2000 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Amtsgericht Leipzig 161 C 6595/10 Verkündet am: 13.9.2010 Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen -

Mehr

Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1

Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Wenn eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stillegung des gesamten Betriebes

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin

Mehr

Grundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung

Grundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung LArbG Nürnberg, Beschluss v. 25.02.2016 7 TaBVGa 4/15 Titel: Grundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung Normenketten: ArbGG 85 Abs. 2, 87 Abs.

Mehr

Grundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung

Grundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung LArbG Nürnberg, Beschluss v. 25.02.2016 7 TaBVGa 4/15 Titel: Grundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung Normenketten: ArbGG 85 Abs. 2, 87 Abs.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.B.8AZN974.17.0 I. Arbeitsgericht Mainz Urteil vom 8. Februar 2017-4 Ca 1560/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt

Mehr

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Ist bei einer arbeitsrechtlichen Druckkündigung die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwingend? Im Arbeitsrecht gehört die Druckkündigung zu den umstritteneren von der Rechtsprechung geschaffenen

Mehr

3 TaBV 35/06 Chemnitz, BV 29/06 ArbG Dresden BESCHLUSS

3 TaBV 35/06 Chemnitz, BV 29/06 ArbG Dresden BESCHLUSS Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 13.07.2007 9 BV 29/06 ArbG Dresden BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren betreffend Aufhebung einer personellen Maßnahme mit den Beteiligten:... hat das Sächsische

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 95/14 (3) Chemnitz, Ca 3257/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 95/14 (3) Chemnitz, Ca 3257/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 23.06.2014 3 Ca 3257/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 104/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Dabr 2 O 307/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren betreffend Sachverständigenentschädigung

Mehr

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt. -2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle

Mehr

Landesarbeitsgericht München

Landesarbeitsgericht München Landesarbeitsgericht München 1 SHa 4/10 2 Ca 10697/09 (ArbG C-Stadt) In Sachen A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße, B-Stadt gegen Firma C. C-Straße,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 34 Ca 18731/06 (München) Verkündet am: 14. Juni 2007 Botz, Reg.Hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit I. - Klägerin

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt

Mehr

Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

Wahl zur Schwerbehindertenvertretung Wahl zur Schwerbehindertenvertretung SchwbG 24 Abs. 2 Schwerbehinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in einem privatwirtschaftlichem Berufsbildungswerk teilnehmen, sind bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

Mehr

Schwerbehindertenvertretung Rehabilitanden SGB IX 95, 94 Abs. 2, 36; SchwbG 24 Abs. 2; ArbGG 96 a Abs. 1, 9 Abs. 5

Schwerbehindertenvertretung Rehabilitanden SGB IX 95, 94 Abs. 2, 36; SchwbG 24 Abs. 2; ArbGG 96 a Abs. 1, 9 Abs. 5 Schwerbehindertenvertretung Rehabilitanden SGB IX 95, 94 Abs. 2, 36; SchwbG 24 Abs. 2; ArbGG 96 a Abs. 1, 9 Abs. 5 Die Schwerbehindertenvertretung hat in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Geschäftsnummer: 13 TaBV 23/99 4 BV 26/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 19.08.1999 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlußverfahren

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 34 Ca 14225/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren E. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: gegen Firma O. GmbH & Co. KG - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf ,00.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf ,00. Gericht: ArbG Hamburg 21. Kammer Entscheidungsdatum: 12.06.2018 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 21 Ca 455/17 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Zitiervorschlag: ArbG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2018 21 Ca 455/17,

Mehr

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - ) Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Geschäftsnummer: 7 Ta 128/02 1 BV 19/99 ArbG Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Betriebsrat der M. M. D.-L. GmbH & Co. KG Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 -

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 - Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni 2012-1 Ca 214/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. September

Mehr

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 09.04.2014, I MAVO 02/14 L e i t s a t z 1. Im Rahmen ihres Überwachungsrechtes aus 26 Abs. 3 Nr. 7 MAVO, 27 Abs. 1 MAVO hat die Mitarbeitervertretung

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt

Mehr