Landesarbeitsgericht München URTEIL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landesarbeitsgericht München URTEIL"

Transkript

1 36 Ga 235/09 (ArbG München) Verkündet am: Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem einstweiligen Verfügungsverfahren S. - Verfügungskläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Fa. E. - Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

2 - 2 - hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Kahlich und Lubrich für Recht erkannt: Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom Ga 235/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Tatbestand: Die Parteien streiten um einen vom Verfügungskläger gegenüber der Verfügungsbeklagten im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Anspruch auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz. Der Verfügungskläger ist seit August 2001 bei der Verfügungsbeklagten angestellt auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06/ Er war in der Kreditoren-Sachbearbeitung im Betrieb Headquarters in O. eingesetzt und ist Mitglied des in diesem Betrieb gewählten Betriebsrats. Die Kreditorenbuchhaltung, die zunächst der Abteilung CF/AT/HG zugeordnet war, wurde gemäß Schreiben der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger vom mit Wirkung zum der Organisationseinheit FAS 22 zugeordnet, ohne dass sich der Inhalt seiner Tätigkeit geändert hätte. In der früheren Abteilung des Verfügungsklägers sind seitdem nur noch drei Personen in O. beschäftigt. Die Organisationseinheit FAS 22 wurde, entsprechend den Bestimmungen eines zwischen der Holding der Verfügungsbeklagten und dem Konzernbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs vom im Zuge einer konzernweiten Organisationsänderung - Einführung von Shared Services in ausgewählten Funktionen - von O. nach U. verlagert (vgl. Ziffer 3.3 der Anlage 4.1 zum Interessenausgleich vom ). Dies wurde dem Verfügungskläger mit Schreiben der Verfügungsbeklagten vom mitgeteilt und - auf seinen Widerspruch gegen die Versetzung an den

3 - 3 - Standort U. - mit Schreiben vom bestätigt, in dem ausgeführt ist, sein Arbeitsplatz sei am entsprechend dem Interessenausgleich von O. nach U. verlagert worden. Ferner wurde im Schreiben vom mitgeteilt, nachdem der Betriebsrat der Versetzung nicht gemäß 103 Abs. 3 BetrVG zugestimmt habe, müsse die Zustimmung nunmehr im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ersetzt werden. Weil der Verfügungskläger im bisherigen Betrieb nicht weiterbeschäftigt werden könne, werde er unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Der Verfügungskläger begehrt mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Beschäftigung zu unveränderten Vertragsbedingungen als Sachbearbeiter Kreditoren im Betrieb Headquarters O., so lange nicht der Betriebsrat einer überbetrieblichen Versetzung zugestimmt hat oder diese gerichtlich ersetzt wurde, längstens bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren. Er bringt vor, in seiner bisherigen Abteilung, die sich nach wie vor im Betrieb in O. befinde, gebe es jedenfalls einen Mitarbeiter, der - wenigstens teilweise - Kreditoren-Sachbearbeitung mache. Die einseitige Suspendierung von der Arbeitspflicht sei unzulässig. Eine der - nur in besonders gravierenden Fällen zulässigen - Ausnahmen liege nicht vor. Eine Beschäftigung in der Kreditoren- Sachbearbeitung im Betrieb Headquarters O. sei nach wie vor möglich. Ein Verfügungsgrund liege angesichts des Fixschuldcharakters der Arbeitspflicht vor, weil der Beschäftigungsanspruch unwiederbringlich durch Zeitablauf verloren gehe, vor allem aber deshalb, weil der Arbeitnehmer angesichts der Ableitung des Beschäftigungsanspruchs aus dem Grundsatz der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 und 2 GG nicht auf Sekundär- bzw. Schadenersatzansprüche im Falle der Vereitelung dieses Anspruchs verwiesen werden dürfe. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Verfügungsanspruch derzeit evident bestehe. Die Verfügungsbeklagte hält dagegen weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund für gegeben. Der vom Verfügungskläger genannte Kollege übe keine mit der Tätigkeit des Verfügungsklägers vergleichbare Tätigkeit aus; er sei nur zu 10 % in der Kreditorenbuchhaltung tätig. Der Einsatz des Verfügungsklägers auf dessen Stelle käme einer Beförderung gleich, auf die der Verfügungskläger keinen Anspruch habe. Für den Verfügungskläger bestehe in O. keine Möglichkeit mehr, ihn vertragsgemäß zu beschäfti-

4 - 4 - gen. Auch das Bundesarbeitsgericht erkenne an, dass überwiegende Gründe des Arbeitgebers, wie sie hier vorlägen, einem Beschäftigungsanspruch entgegenstehen könnten. Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom Ga 235/09 -, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil es an einem Verfügungsanspruch fehle. Der Kläger habe keinen Beschäftigungsanspruch. Denn hier sei einer der Ausnahmefälle gegeben, in denen die Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und der rechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers einen Beschäftigungsanspruch ausschlössen. Nach Verlagerung der Organisationseinheit des Verfügungsklägers nach U., von der gemäß 138 Abs. 3 ZPO auszugehen sei, sei der Verfügungsbeklagten nicht zuzumuten, ihre unternehmerische Entscheidung zur Verlagerung abzuändern. Wegen der Zustimmung des Konzernbetriebsrats sei davon auszugehen, dass diese Unternehmerentscheidung nicht unsachlich erfolgt, sondern die Interessen der Arbeitnehmer zumindest ausreichend berücksichtigt seien. Eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit des Verfügungsklägers sei nicht erkennbar. Der Verfügungsbeklagten sei es nicht zumutbar, die Organisationseinheit aufzuspalten. Der vom Verfügungskläger bezeichnete Kollege, der in O. verblieben sei, gehöre nicht mehr der Organisationseinheit des Verfügungsklägers an und übe ganz wesentlich andere Tätigkeiten aus. Mangels Verfügungsanspruchs komme es auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht mehr an. Der Verfügungskläger hat gegen das ihm am zugestellte Endurteil vom mit einem am , einem Montag, beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am eingegangenen Schriftsatz begründet. Er meint, aus der Verlagerung der Abteilung folge nicht, dass die Beschäftigung des Verfügungsklägers mit den in O. zuletzt wahrgenommenen Aufgaben unmöglich sei, zumal die Art der Tätigkeit des Verfügungsklägers aufgrund der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag nicht auf die Kreditoren-Sachbearbeitung beschränkt sei. Auch werde durch die Nichtbeschäftigung der Schutz des 103 Abs. 3 BetrVG untergraben. Die Wertung dieser Vorschrift sei auf den Beschäftigungsanspruch zu übertragen. Eine Freistellung sei nur

5 - 5 - zulässig, wenn schlechterdings keine Beschäftigungsmöglichkeit im Ursprungsbetrieb mehr bestehe, ohne dass die Erfüllung des Betriebszwecks gefährdet sei. Somit sei ein Verfügungsanspruch eindeutig gegeben. Der Verfügungskläger betont erneut, dass auch ein Verfügungsgrund vorliege. Er weist, seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzend, darauf hin, es sei zu beachten, dass der Verfügungsanspruch evident bestehe. Der Verfügungskläger beantragt: I. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom Ga 235/09 - aufgehoben. II. 1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Antragsteller, solange nicht der Betriebsrat einer überbetrieblichen Versetzung zugestimmt hat oder diese gerichtlich ersetzt wurde, längstens bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, zu unveränderten Vertragsbedingungen als Sachbearbeiter Kreditoren im Betrieb Headquarters O. zu beschäftigen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu II.1.: 2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Antragsteller, solange nicht der Betriebsrat einer überbetrieblichen Versetzung zugestimmt hat oder diese gerichtlich ersetzt wurde, längstens bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, zu unveränderten Vertragsbedingungen als kaufmännischer Sachbearbeiter im Betrieb Headquarters O. zu beschäftigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie unterstreicht, dass die Abteilung des Verfügungsklägers vollständig und nicht lediglich größtenteils nach U. verlagert worden sei. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach in O. keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Verfügungskläger bestehe, und meint, 103 Abs. 3 BetrVG gebiete keine andere Beurteilung, nachdem die Verlagerung der Einheit des Verfügungsklägers auf einem Interessenausgleich beruhe. Für et-

6 - 6 - waige in O. ausgeschriebene und nicht besetzte Stellen fehlten dem Verfügungskläger wesentliche Voraussetzungen. Die Verfügungsbeklagte sei jedoch nicht verpflichtet, besetzte Arbeitsplätze frei zu machen. Die Verfügungsbeklagte bleibt dabei, dass es auch an einem Verfügungsgrund fehle. Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom und der Verfügungsbeklagten vom sowie auf die Sitzungsniederschrift vom verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, es fehle an einem Verfügungsanspruch. Da das Berufungsgericht den sorgfältigen rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung folgt, wird zunächst gemäß 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und in der gebotenen Kürze wird zu den Erwägungen des Erstgerichts zum Nichtbestehen eines Verfügungsanspruchs ergänzend darauf hingewiesen, dass bei der im Rahmen der Prüfung eines Suspendierungsrechts der Verfügungsbeklagten gebotenen Interessenabwägung maßgebend die Einbettung der Abteilungsverlagerung in ein übergreifendes und mit dem Konzernbetriebsrat beschlossenes Standortkonzept im Rahmen einer Konzernumstrukturierung zu berücksichtigen ist. Daraus folgt nicht nur, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, dass anzunehmen ist, die Arbeitnehmerinteressen seien bei den im Interessenausgleich vereinbarten Maßnahmen ausreichend berücksichtigt worden, sondern vor allem auch, dass der Arbeitgeber gar nicht von den Vereinbarungen des Konzern-Interessenausgleichs abweichen kann, ohne gegen diesen zu verstoßen. Das Begehren des Verfügungsklägers läuft aber darauf hinaus, dass die Verfügungsbeklagte nicht die gesamte Organisationseinheit FAS 22 nach U. verlagert, sondern einen Teil - den Arbeitsplatz des Verfügungsklägers - in O. belässt. Diese Abänderung der in Umsetzung des Interessenausgleichs getroffenen unternehmerischen Ent-

7 - 7 - scheidung ist der Verfügungsbeklagten, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nur unzumutbar; sie ist auch aus Rechtsgründen unzulässig. Dem Verfügungskläger steht aber auch kein Verfügungsgrund zur Seite. Es fehlt insoweit an wesentlichen Nachteilen im Sinne von 935, 940 ZPO. Nach ständiger Rechtssprechung der Berufungskammer (vom SaGa 37/09, SaGa 3/08, Sa 1257/04, Sa 655/03) genügt der Gesichtspunkt der Rechtsvereitelung bei einem im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Beschäftigungsanspruch nicht aus, um einen Verfügungsgrund zu bejahen. Denn der Rechtsverlust allein muss noch nicht zwingend ein wesentlicher, nicht hinnehmbarer Nachteil sein, auch wenn der Beschäftigungsanspruch letzten Endes seine Wurzeln im Grundsatz der Menschenwürde gemäß Art. 1 GG und im Persönlichkeitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG hat. Entscheidend ist für den wesentlichen Nachteil nicht der bloße Umstand, dass ein Rechtsverlust eintritt, sondern welche Auswirkungen bzw. Folgen dieser Verlust für den Arbeitnehmer hat. Solche nicht hinnehmbaren Folgen können sich aus etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Folge der Nichtbeschäftigung ergeben - z. B. drohende Erkrankungen des depressiven Formenkreises - oder auch aus dem drohenden Verlust beruflicher Qualifikationen. Solches hat der Verfügungskläger im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht vorgetragen. Die von ihm insoweit bemühte Vereitelung des Schutzes des 103 Abs. 3 BetrVG rechtfertigt die Annahme eines Verfügungsgrundes im vorliegenden Falle nicht. Denn 103 BetrVG schützt das Betriebsratsmitglied vor dem Verlust des Betriebsratsamtes bzw. den Betriebsrat vor einer Beeinträchtigung seiner Belange durch den Verlust eines Mitglieds. Zur Verwirklichung dieses Schutzes muss der Verfügungskläger aber nicht tatsächlich beschäftigt werden. Er benötigt hierzu nur ungehinderten Zugang zum Betrieb, zu dessen Räumlichkeiten und zu dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Betriebsratsaufgaben. Dass die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger diesen Zugang verweigern oder ihn bei der Ausübung seiner Betriebsratsaufgaben behindern würde, ist indessen nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die bloße Nichtbeschäftigung stellt keine solche Behinderung oder Benachteiligung dar.

8 - 8 - Aus den genannten Gründen waren sowohl der Haupt- als auch der im Berufungsverfahren neu gestellte Hilfsantrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht statthaft ( 72 Abs. 4 ArbGG). Dr. Rosenfelder Kahlich Lubrich

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 25 Ga 112/11 (ArbG München) Verkündet am: 08.09.2011 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem einstweiligen Verfügungsverfahren H. - Verfügungskläger

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. November 2015-5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 25 BVGa 86/10 (ArbG München) Verkündet am: 27.01.2011 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1174/06 4 Ca 773/06 E (Passau) Verkündet am: 13. November 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B. - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 232/07 31 Ca 20060/05 (München) Verkündet am: 19. Februar 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit S.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.

-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt. -2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren 5 TaBV 10/06 2 BVGa 1/06 (Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Wahlvorstand zur Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb der Firmen A GmbH und B mbh - Antragsteller

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 5 Sa 1278/03 12 Ga 455/03 (München) Verkündet am: 17. Dezember 2003 S., RSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit T. - Antragsteller,

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ga 33/14 ArbG Leipzig Verkündet am 01.08.2014 I m N a m e n

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter - 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 6 Ca 268/17 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 19.04.2018 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 19a Ca 13673/03 (München) Verkündet am: 21. April 2005 B., Reg.Obersekr.in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit F. - Kläger

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 4 Ca 319/03 Tr (Rosenheim) Verkündet am: 10.03.2005 Botz, Reg.Obersekr.in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle W. LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Urteil: Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über eine Versetzung.

Urteil: Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über eine Versetzung. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 SaGa 11/17 9 Ga 45/17 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 20.02.2018 Rechtsvorschriften: 935, 940 ZPO Orientierungshilfe: Beantragt die Klagepartei im Hauptsacheverfahren vor

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Geschäftsnummer: 13 TaBV 23/99 4 BV 26/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 19.08.1999 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlußverfahren

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 7/14 12 BV 12/14 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 30.04.2014 Rechtsvorschriften: 98 ArbGG; 87, 50 BetrVG Leitsatz: Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig,

Mehr

Urteil: 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand:

Urteil: 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ca 532/16 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 07.06.2017 Rechtsvorschriften: 305c Abs. 2, 307 BGB Orientierungshilfe: Eine Klausel, nach der sich der Arbeitnehmer

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N., 9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 9 Ca 1912/06 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 15. Oktober 2008 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : 04.06.2009 Justizangestellte In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellers, g e

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 2 Ca 308/08 (ArbG Passau - Kammer Deggendorf -) Verkündet am: 26.06.2009 Kübler, Reg.Obersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Urteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Urteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.02.2017 Rechtsvorschriften: 3 Anlage 5 AVR Orientierungshilfe: Eine Arbeitsbefreiung nach 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen

M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. März 2007 Schüling als Urkundsbeamtin

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 5 Sa 366/07 3 Ca 61/07 E ArbG Halberstadt Verkündet am: 06.02.2008 Schwabe, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen. xxx Verfügungsbeklagte

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen. xxx Verfügungsbeklagte Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ga 13/08 Verkündet am: 21.08.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 34 Ca 18731/06 (München) Verkündet am: 14. Juni 2007 Botz, Reg.Hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit I. - Klägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer - 9 TaBV 165/08 4 BV 9/08 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 19. Dezember 2008 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil 1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Klägerin und Berufungsklägerin - g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Klägerin und Berufungsklägerin - g e g e n 5 Sa 1634/05 11 Ca 2890/05 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 02. März 2006 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen der

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.5AZR1.15.0

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.5AZR1.15.0 Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 1/15 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR1.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 26. März 2014-43 Ca 4729/13 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Streitwertfestsetzung zu einer Freistellungsvereinbarung bzw. Vereinbarung über Ende des Amtes als Datenschutzbeauftragter.

Streitwertfestsetzung zu einer Freistellungsvereinbarung bzw. Vereinbarung über Ende des Amtes als Datenschutzbeauftragter. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 114/15 12 Ca 3389/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 25.09.2015 Rechtsvorschriften: 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 1 und 2 RVG Leitsatz: Streitwertfestsetzung zu einer Freistellungsvereinbarung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 511/10 14/17 Sa 1177/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. September 2012 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 11 Sa 974/05 22 Ca 14755/04 (München) Verkündet am: 15. September 2006 Rebelein, Reg.Sekr. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 586/07 4 Ga 8/07 C (Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Antragstellerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B... -

Mehr

2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen -

2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen - 12 TaBV 44/04 4 BV 25/03 Arbeitsgericht Solingen Verkündet am 29. September 2004 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G. Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 17.01.2017 6 Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 18.02.2016 Rechtsvorschriften: 380 ZPO Orientierungshilfe: Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- wegen unentschuldigtem

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 76/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 51/02 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 25.11.2004 Verkündet am 25.11.2004... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 5 (3) Sa 45/01 1 Ca 2160/00 ArbG Krefeld Verkündet am: 17.05.2001 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

Urteil Az. 7 Sa 454/12

Urteil Az. 7 Sa 454/12 Urteil Az. 7 Sa 454/12 LAG Köln 18. Oktober 2012 Leitsätze 1.) Wendet der Arbeitgeber gegenüber einem Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers ein, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine sog. Fortsetzungserkrankung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n 7 Sa 135/05 1 Ca 617/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Rechtsanwalt B - Beklagter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. P.-K.-Straße 125, L., g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. P.-K.-Straße 125, L., g e g e n 3 Sa 862/16 4 Ca 1138/16 Arbeitsgericht Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn Dr. E. T., S. straße 8 a, L., - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 27 Ca 17140/08 (ArbG München) Verkündet am: 27.11.2009 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit S. - Klägerin und Berufungsbeklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Betriebsrat der Firma A - Antragsteller und Beschwerdegegner -

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Betriebsrat der Firma A - Antragsteller und Beschwerdegegner - 6 TaBV 24/01 15 BV 37/01 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Betriebsrat der Firma A - Antragsteller und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 4 Sa 623/00 8 Ca 5203/99 ArbG Wuppertal Verkündet am: 12.07.2000 Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 1075/14 ArbG Dresden Verkündet am 24.03.2015 I m N a m e

Mehr

Leitsatz: Überflüssige Änderungskündigung bei Zuweisung eines neuen Tätigkeitsgebietes aufgrund einer einzelvertraglichen Versetzungsklausel.

Leitsatz: Überflüssige Änderungskündigung bei Zuweisung eines neuen Tätigkeitsgebietes aufgrund einer einzelvertraglichen Versetzungsklausel. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 155/15 6 Ca 1103/14 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 05.08.2015 Rechtsvorschriften: 2 KSchG, 106 GewO, 315 BGB Leitsatz: Überflüssige Änderungskündigung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 16 Sa 1046/98 2 Ca 2924/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 17.11.1998 gez.: Dobbert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 140/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 511/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 01.03.2005 verkündet am 01.03.2005 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes

Urteil. Im Namen des Volkes Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 6 Sa 43/08 2 Ca 2194/07 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 18.06.2008 Gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 16 Sa 925/00 5 Ca 512/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.09.2000 gez. Severin Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 I-1 U 14/09 3 O 111/08 LG Wuppertal OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17.11.2009 Schmitz, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1.des Herrn xxx

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : 11.11.2008 Dulitz, Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 5 Ca 4412/07 (ArbG Augsburg) Verkündet am: 18.12.2008 Hömberg, Reg.Obersekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit G. - Kläger

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift Verkündet am: 21.03.2013 Reiter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem einstweiligen Verfügungsverfahren Dr. A. A-Straße, A-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r:

Mehr

HESSISCHES LANDESARBEITSGERICHT URTEIL

HESSISCHES LANDESARBEITSGERICHT URTEIL Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 09.03.2005

Mehr