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1 ID Kalkulationsschema des Sächsischen Städte- und Gemeindetags e.v. (SSG) zur laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege gemäß 23 Abs. 2 SGB VIII für Kinder in Kindertagespflege nach SächsKitaG vom 1. Januar 2015 Vorbemerkung Der Sächsische Städte- und Gemeindetag hat aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig vom 12. Juni 2014, Az. 5 K 1074/12, sein Verfahren zur Fortschreibung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege überprüft. Bisher lag der Empfehlung des SSG die Empfehlung des Landesjugendamtes aus dem Jahre 2006 zugrunde, die entsprechend der Jahresteuerungsraten fortgeschrieben wurde. Das VG Leipzig hat hierzu ausgeführt, dass es grundsätzlich möglich ist, der Empfehlung des SSG zu folgen. Allerdings muss die Kalkulation nachvollziehbar und an den gesetzlichen Rahmenbedingungen oder Vorgaben orientiert sein. Die fortgeschriebene Empfehlung des Landesjugendamtes erfüllt diese Vorgaben nach Auffassung des Gerichtes nicht. Da die unbestimmten Rechtsbegriffe leistungsgerechter Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung und angemessene Kosten für Sachaufwand mit einem Beurteilungsspielraum verknüpft sind, muss in der Entscheidung der Stadt/Gemeinde darlegt werden, welche Parameter bei der Festlegung der laufenden Geldleistung zugrunde gelegt wurden. Dabei sind auch die zusätzlichen Regelungen, zur Berücksichtigung der Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson für Urlaub, Krankheit und Fortbildung und die Ausfallzeiten der Kinder, die in der Vereinbarung mit der Kindertagespflegeperson festgeschrieben werden, mit zu bewerten. Der SSG hat auf der Grundlage des Urteils ein Kalkulationsschema erarbeitet, das als Grundlage für die Beurteilung und Festlegung der örtlichen Beträge für Sachaufwand und Förderungsleistung herangezogen werden kann. Die Grundlage der Berechnung wird jeweils im Einzelnen dargelegt. Eine generelle Empfehlung zur Höhe der laufenden Geldleistung wird damit nicht mehr ausgesprochen. Das nachfolgende Kalkulationsschema ist ein Rahmen, der von den Städten und Gemeinden zu bewerten und entsprechend der örtlichen Gegebenheiten anzupassen ist.

2 2 I. Ermittlung der Kosten für den Sachaufwand gemäß 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII Der angemessene Sachaufwand setzt sich wie folgt zusammen: a) Kosten der Wohnung Kindertagespflegepersonen müssen nach 43 SGB VIII über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Im Rahmen der Erlaubnis für die Kindertagespflege wird von den Jugendämtern in der Regel eine Nutzfläche von 7 bis 8 m² pro Kind gefordert, d. h. bei fünf Kindern zwischen 35 bis 40 m². Soweit Kindertagespflege in eigens dafür angemieteten Räumen stattfindet, kann in diesen Fällen eine anzurechnende Gesamtfläche von 40 m² zugrunde gelegt werden. Abweichungen sollten begründet werden. Wird Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson durchgeführt und damit Räume doppelt genutzt (z. B. Bad, Küche, Gemeinschaftsflächen), wird empfohlen, analog der Bekanntmachung einer Empfehlung des SMS zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522) zu den Gruppenräumen (Ziffer 4.2 a), pro Kind 3,0 m² voll und die restliche Nutzfläche zu 50 % anzurechnen. 3,0 m² pro Kind = 15,00 m² voll angerechnet = 15,00 m² die restliche Fläche = 25,00 m² zu 50 % angerechnet = 12,50 m² anzurechnende Gesamtfläche 27,50 m² Bei den Mietkosten sollten die durchschnittlichen Mieten in der jeweiligen Stadt/ Gemeinde zugrunde gelegt werden. Für die Nebenkosten kann, soweit es keine anderen Datengrundlagen gibt, der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes herangezogen werden. Gemäß der Datenerfassung 2013/2014 (Daten 2012) für die östlichen Bundesländer betragen danach die Nebenkosten 2,22 EUR pro m². Zu berücksichtigen ist, dass der Energieverbrauch für Kinder in Kindertagespflege, die nur maximal 250 Tage pro Jahr betreut werden, geringer ist bzw. gewisse Kosten im Vergleich zum normalen Nutzer einer Wohnung gar nicht anfallen (z. B. Aufwand für das Waschen von Bekleidung). In Ermangelung von statistisch belastbaren Werten erscheint es trotzdem gerechtfertigt, den Durchschnittswert der Nebenkosten anzuwenden und diesen somit nicht zu mindern.

3 3 Beispielrechnung Kosten der Wohnung pro Monat Grundlage: Kaltmiete 5,50 EUR pro m² Nebenkosten 2,22 EUR pro m² Pauschale für Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson: Kaltmiete 27,50 m² x 5,50 EUR = 151,25 EUR Nebenkosten 27,50 m² x 2,22 EUR = 61,05 EUR Gesamt 212,30 EUR Pauschale für Kindertagespflege in angemieteten Räumen: Kaltmiete 40,00 m² x 5,50 EUR = 220,00 EUR Nebenkosten 40,00 m² x 2,22 EUR = 88,88 EUR Gesamt 308,88 EUR b) Sonstiger Aufwand Soweit es örtliche Erhebungen zu den tatsächlichen Sachaufwendungen der Kindertagespflegestellen gibt, können diese für die Festlegung des sonstigen Aufwandes herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für Verpflegung im Rahmen der Sachaufwendungen nicht zu berücksichtigen sind, da die Verpflegungskosten gemäß 15 Absatz 6 SächsKitaG von den Erziehungsberechtigten zusätzlich zu entrichten sind. Liegen keine örtlichen Erhebungen vor, können die nachfolgenden Pauschalen, die in Ermangelung statistischer Werte aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte der Kommunen, insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen, ermittelt wurden, als Grundlage für die Entscheidung in der Kommune hilfsweise herangezogen werden. Aufwand pro Monat: Reinigung/Wäsche pauschal 50,00 EUR Hygienebedarf pauschal 20,00 EUR Büroaufwand/ Verwaltungsaufwand pauschal 70,00 EUR Erhaltungsaufwand/ Ersatzbeschaffung/ Ausstattung 1 pauschal 50,00 EUR Beschäftigungsmaterial 5 EUR/Kind 25,00 EUR Hausratversicherung (bis 10 TEUR Versicherungssumme) 2,50 EUR Strom (ohne Heizung) pauschal 10,00 EUR Fortbildung 2 pauschal 10,00 EUR Gesamt 237,50 EUR 1 Sofern die Ausstattung durch die Gemeinde gefördert wird, ist die Pauschale ggfs. anzupassen 2 Nur soweit keine Einzelförderung auf Nachweis erfolgt.

4 4 Der Sachaufwand kann differenziert nach der Anzahl der betreuten Kinder berechnet werden. Soweit man aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine Differenzierung der Pauschale verzichten möchte, sollte in der Pauschale die jahresdurchschnittliche Auslastungsquote berücksichtigt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass im Jahresdurchschnitt in der Regel eine Auslastung von rund 96 % erreicht werden kann (dies entspricht 4,8 betreuten Kindern). Soweit jedoch im Bedarfsplan eine Begrenzung der Anzahl der Kinder in der Kindertagespflege vorgenommen wird und damit die Kindertagespflegeperson nicht die Möglichkeit hat, die maximal mögliche Anzahl von fünf Kindern zu betreuen, sind die Sachkosten ggfs. nach Vorlage entsprechender Nachweise durch die Kindertagespflegeperson individuell zu ermitteln. Monatlicher Sachaufwand insgesamt: Grundlage: Beträge aus Beispielsrechnung + Pauschale für sonstige Aufwendungen Kosten der Kindertagespflege in EUR im Haushalt der in angemieteten Räumen Kindertagespflegeperson Wohnung 212,30 308,88 Sonstiger Aufwand 237,50 237,50 Gesamt 449,80 546,38 Pro Kind bei 5 Kindern 89,96 109,27 Pro Kind bei einer 93,70 113,82 Auslastung von 96 % Gerundet (96 % Auslastung) 94,00 114,00 In dem Beispiel ergeben sich pro Kind und Monat Kosten für den angemessenen Sachaufwand bezogen auf eine Betreuung von 9 Stunden an 5 Tagen pro Woche in Höhe von 94 EUR bei einer Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson 114 EUR bei einer Betreuung in angemieteten Räumen II. Ermittlung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung gemäß 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII Nach Auffassung des Gerichtes muss die Höhe des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung dem Stand der Profilierung der Tagespflege als Berufsbild entsprechen, so dass bei der höchst zulässigen Anzahl der betreuten Kinder nämlich fünf das Auskommen der Tagespflegeperson gesichert sein muss. Es muss damit über dem Existenzminimum liegen und Hilfebedürftigkeit auch teilweise nach dem SGB II vermeiden (Rd.Nr. 62). Das Gericht führt weiter aus, dass es Bestandteil des Beurteilungsspielraumes ist, ob man sich am Einkommen einer Kinderpflegerin orientiert, das Selbständigkeitsmodell oder ein anderes Modell favorisiert.

5 5 Auch die Rechengröße des Gesetzgebers bei der Neufassung des 23 SGB VII durch das KiföG im Jahr 2008 (Urteil Rd.Nr. 66) kann herangezogen werden, allerdings sei dabei die Inflationsrate seit 2008 zu berücksichtigen. Nach der Expertise des Instituts für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (ibus) 2012 von Stefan Sell/Nicole Kukula, die im Auftrag des Bundesverbandes für Kindertagespflege erstellt wurde, wird für die Vergütung einer Tagespflegeperson mit einer Mindestqualifikation von 160 Stunden nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Sozial- und Erziehungsdienste (SuE), abhängig von der Berufserfahrung, eine Eingruppierung in der S 3 bzw. S 4 empfohlen. Demgegenüber legt das BMAS bei seinem Aktionsprogramm Kindertagespflege, mit dem Festanstellungsmodelle gefördert werden, mindestens eine Eingruppierung in der Tarifgruppe S 2 zugrunde. Kindertagespflegepersonen nach SächsKitaG müssen die Qualifikationsanforderungen nach 3 SächsQualiVO erfüllen und damit eine Fortbildung absolvieren, die mindestens dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts Fortbildung von Tagespflegepersonen entspricht. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe wird eine Eingruppierung in die Tarifgruppe S 3 (Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Prüfung), als sachgerecht eingestuft. Es ist jedoch auch möglich, entsprechend dem Festanstellungsmodell des Bundes, die Tarifgruppe S 2 in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Staffelung der Förderungsleistung nach Qualifikation und damit die zusätzliche Orientierung an dem Berufsbild des Erziehers wird nicht für erforderlich angesehen, da für die Kindertagespflege nicht die gleiche Qualifikation wie von Fachkräften in Kindertageseinrichtungen verlangt wird. Förderungsleistung nach der Tarifgruppe S 3: Die auf der Grundlage der Tarifgruppe S 3 berechnete Förderungsleistung liegt selbst bei einer Betreuung von nur drei Kindern über dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde und ermöglicht damit der Tagespflegeperson durch ihre Berufstätigkeit eine Existenzsicherung. Der Bruttolohn für 2015 in der S 3, Stufe 2, beträgt 2.277,50 EUR. Bei tariflich 160 Arbeitsstunden pro Monat und 5 Kindern ergeben sich insgesamt 800 Kinderbetreuungsstunden pro Monat. Bruttolohn 2.277,50 EUR : 800 Stunden = 2,85 EUR pro Kind/Stunde Bei fünf betreuten Kindern ergibt sich damit ein Stundenlohn von 14,25 EUR zuzüglich der Aufwendungen für Alterssicherung und Krankenversicherung gemäß der Ziffern IV und V.

6 6 Bei einer Betreuung von 180 Stunden pro Monat (9 Stunden täglich) ergibt sich eine Förderungsleistung pro Kind und Monat (180 h x 2,85 EUR) von 513,00 EUR. Der Vergütung nach dem TVöD liegt, unabhängig von den tatsächlichen Arbeitstagen pro Jahr, eine monatliche Arbeitszeit von 160 Stunden zugrunde. Für die Ermittlung der Stundenvergütung in der Kindertagespflege wurde dieser Maßstab analog angewendet. Nach der Muster-Vereinbarung des SSG zwischen Kommune und Kindertagespflegeperson wird empfohlen, in angemessenem Umfang Ausfallzeiten für Urlaub, Fortbildung und Krankheit der Kindertagespflegeperson zusätzlich anzuerkennen. Abwesenheitszeiten des Kindes führen nicht zu einer Minderung der Geldleistung nach Ziffer I und II. Monatliche Schwankungen bei den tatsächlichen Arbeitstagen werden dadurch ausgeglichen und können insoweit unberücksichtigt bleiben. Eine Differenzierung der Förderungsleistung nach dem Förderbedarf (Alter der Kinder) wird nicht für erforderlich gehalten, da in Sachsen nach SächsKitaG nahezu ausschließlich Kinder im Alter bis zum 3. Lebensjahr bzw. nur einen zeitlich eng begrenzten Zeitraum darüber hinaus in Kindertagespflege betreut werden. Soweit Kinder mit besonderem Förderbedarf (z. B. Integrationskinder) betreut werden sollen, ist in Abstimmung mit dem Träger der Eingliederungshilfe eine Einzelfallregelung zu treffen. Auf der Grundlage der Tarifgruppe S 3 ergibt sich ein angemessener Betrag für die Förderungsleistung in Höhe von 513 EUR pro Monat und Kind bezogen auf eine Betreuung von 9 Stunden an 5 Tagen pro Woche. Förderungsleistung nach der Tarifgruppe S 2: In die Tarifgruppe S 2 werden Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen eingestuft, d.h. die notwendige Qualifikation ergibt sich durch das zusätzlich nachzuweisende Curriculum. Der Bruttolohn für 2015 in der S 2, Stufe 2, beträgt 2.065,64 EUR. Bei tariflich 160 Arbeitsstunden pro Monat und 5 Kindern ergeben sich insgesamt 800 Kinderbetreuungsstunden pro Monat. Bruttolohn 2.065,64 EUR : 800 Stunden = 2,58 EUR pro Kind/Stunde Bei fünf betreuten Kindern ergibt sich damit ein Stundenlohn von 12,90 EUR zuzüglich der Aufwendungen für Alterssicherung und Krankenversicherung gemäß der Ziffern IV und V. Bei einer Betreuung von 180 Stunden pro Monat (9 Stunden täglich) ergibt sich eine Förderungsleistung pro Kind und Monat (180 h x 2,58 EUR) von 464,40 EUR.

7 7 Auf der Grundlage der Tarifgruppe S 2 ergibt sich ein angemessener Betrag für die Förderungsleistung in Höhe von 464,40 EUR pro Monat und Kind bezogen auf eine Betreuung von 9 Stunden an 5 Tagen pro Woche. Förderungsleistung nach KiföG 2008 Der Rechengröße des Gesetzgebers bei der Neufassung des 23 SGB VII durch das KiföG im Jahr 2008 lag eine Stundenvergütung von 2,32 EUR je Kind und Stunde zugrunde. Soweit man sich daran orientiert und die Inflationsrate seit 2008 berücksichtigt, ergibt sich eine Stundenvergütung von bis zu 2,60 EUR (abhängig von der Prognose der Inflationsrate für 2014/2015). Bei fünf betreuten Kindern ergibt sich damit ein Stundenlohn von 13,00 EUR zuzüglich der Aufwendungen für Alterssicherung und Krankenversicherung gemäß der Ziffern IV und V. Bei einer Betreuung von 180 Stunden pro Monat (9 Stunden täglich) ergibt sich eine Förderungsleistung pro Kind und Monat (180 h x 2,60 EUR) von 468,00 EUR. Auf der Grundlage des fortgeschriebenen Betrages nach KiföG ergibt sich ein angemessener Betrag für die Förderungsleistung in Höhe von 468 EUR pro Monat und Kind bezogen auf eine Betreuung von 9 Stunden an 5 Tagen pro Woche. Die drei Varianten wurden beispielhaft berechnet, andere Herangehensweisen sind grundsätzlich denkbar. III. Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung gemäß 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII Übernahme des einheitlichen Beitrages für die Unfallversicherung in Höhe des von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) festgesetzten Betrages. Der von der BGW jährlich festgesetzte einheitliche Betrag für die Unfallversicherung ist als angemessen anzusehen und von der Gemeinde in vollem Umfang zu erstatten. Die Erstattung kann auf Nachweis in einer Zahlung in Höhe des Jahresbetrages oder auch anteilig pro Monat erfolgen. Der Beitrag wird von der BGW immer im April für das Vorjahr bekannt gegeben. Im April 2014 betrug der Jahresbeitrag 98,12 EUR.

8 8 IV. Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gemäß 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII a. Gesetzliche Alterssicherung Es wird empfohlen, die gesetzliche Alterssicherung in Höhe des hälftigen monatlichen Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmen. Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, sofern ihr zu versteuerndes Einkommen 450 EUR pro Monat übersteigt. Der monatliche Beitrag für die gesetzliche Alterssicherung ist als angemessen anzuerkennen. Beispiel: Gesetzliche Alterssicherung lt. Bescheid Rentenversicherung hälftiger Beitrag = 185,00 EUR = 92,50 EUR Hinweis: Die aktuelle Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 450 EUR und der Beitragssatz von 18,9 % (Wert 2014) ergeben einen Mindestbeitrag von 85,05 EUR. Damit ergibt sich ein hälftiger Mindestbeitrag in 2014 von 42,53 EUR. b. Keine gesetzliche Alterssicherung Es wird den Kommunen empfohlen, sich hälftig mit bis zu 20 EUR pro betreutem Kind an der nachgewiesenen freiwilligen Altersversicherung der Kindertagespflegeperson zu beteiligen. Dies betrifft Kindertagespflegepersonen, die die Mindestbeitragsbemessungsgrenze nicht erreichen und freiwillig eine private Versicherung abgeschlossen haben. V. Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII Ist eine beitragsfreie Familienversicherung nicht möglich, werden die Beiträge für die freiwillige gesetzliche bzw. private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als angemessen anerkannt und hälftig erstattet. Familienversicherte Kindertagespflegepersonen können innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben. Ist dies nicht möglich, werden die Beiträge auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze ermittelt.

9 9 Beispiel für 2014: Mindestbeitragsbemessungsgrenze 921,67 EUR Bei Einkommen bis zur Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrenze betrug der Beitragssatz für Eltern 14,9 % + 2,05 % = 156,22 EUR, damit hälftig = 78,11 EUR Kinderlose 14,9 % + 2,30 % = 158,53 EUR, damit hälftig = 79,26 EUR Bei Einkommen über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze wird der zu zahlende Beitrag auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung als angemessen anerkannt und hälftig erstattet. Mögliche Varianten für die Abwicklung der laufenden Geldleistung: Variante 1: Die Kindertagespflegeperson erhält von der Gemeinde die laufende Geldleistung gemäß 23 Abs. 2 Nr. 1 4 SGB VIII pro Kind in einem Betrag (entspricht den Ziffern I. bis V.). Aufgrund einer von der Kindertagespflegeperson zu erstellenden Einkommensvorschau 3 werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherung ermittelt. Diese Beiträge werden für die hälftige Erstattung im laufenden Jahr zugrunde gelegt und einschließlich der Unfallversicherung durch die Anzahl der durchschnittlich betreuten Kinder dividiert. Daraus ergibt sich ein kindbezogener Betrag für die Erstattungen, zu dem dann noch der Betrag nach Ziffer I. und II. pro Kind hinzugerechnet wird. Im Folgejahr erfolgt dann eine Spitzabrechnung 4 durch die Kindertagespflegeperson über die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, auf deren Grundlage ein Ausgleich von zu viel oder zu wenig gezahlten Beträgen erfolgen kann. Dabei sollten auch von den Krankenkassen gezahlte Prämien nach 242 Abs. 2 SGB V berücksichtigt werden. Variante 2: Die Kindertagespflegeperson erhält die Geldleistung für den Sachaufwand und die Förderungsleistung gem. Ziffer I. und II. pro Kind. Die Beträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherung werden aufgrund einer Einkommensvorschau ermittelt. Die Erstattungsbeträge werden aber nicht kindbezogen, sondern bezogen auf die Kindertagespflegeperson gezahlt. Im Folgejahr erfolgt dann ebenfalls eine Spitzabrechnung durch die Kindertagespflegeperson, auf deren Grundlage dann ein Ausgleich von zu viel oder zu wenig gezahlten Beträgen erfolgen kann. Der Betrag für die Unfallversicherung wird auf der Grundlage des von der Unfallkasse festgesetzten Betrages erstattet (alternativ: in Höhe einer Zahlung von 1/12 pro Monat). 3 Grundlage ist der Feststellungsbescheid der Versicherungsträger 4 Grundlage ist der Jahresbescheid der Versicherungsträger

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