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1 ljsachsen Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM Postfach Dresden Ihr Zeichen Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz Dresden Ihre Nachricht vom 12. Juli 2018 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) z /4/14 Dresden, ~1 - dtzofk Beschluss des Sächsischen Landtages vom 27. Juni 2018 zu dem Antrag der CDU und der SPD Drs.-Nr.: 6/13736 Thema: Kindertagespflege als attraktives Angebot stärken Der Landtag möge beschließen: die Staatsregierung zu ersuchen, 1. bei einer Überarbeitung und Fortschreibung der Empfehlungen und Hinweise des Landesjugendamtes Sachsen zur Kindertagespflege insbesondere folgende Punkte verstärkt zu berücksichtigen: a. Bedarfsplangestaltung der örtlichen Träger der Jugendhilfe; b. verlässliche und langfristige Finanzierungsvereinbarungen zwischen Kindertagespflegeperson und örtlichem Träger der Jugendhilfe entsprechend des Zeitraumes der Bedarfsplanung; c. regelmäßige Fortbildungen für die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jugendämtern. 2. zu bewerten, ob die Einführung eines landeseinheitlichen Personalkostensatzes für Kindertagespflegepersonen zu empfehlen ist, welche Kosten entstehen würden und ob ein Mehrbelastungsausgleich für die Kommunen damit verbunden wäre. 3. zu prüfen, wie inklusive Angebote der Kindertagespflege gestärkt und unterstützt werden können, indem a. durch eine Öffnung des Sächsisches Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) die Möglichkeit zur Zahlung des doppelten Landeszuschusses bei der Betreuung von Kindern mit Eingliederungshilfe auch in der Kindertagespflege ermöglicht wird; b. durch die Erarbeitung einer entsprechenden Verordnung sowie von Empfehlungen für die Jugend- und Sozialämter das Verfahren festgeschrieben wird, unter welchen Bedingungen Kinder mit Eingliederungshilfe in der Kindertagespflege betreut werden können und c. ein Curriculum "Inklusion" als Fortbildungsangebot für Kindertagespflegepersonen entwickelt wird. Seite 1 von 8 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium for Kultus Carolaplatz Dresden De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.d .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8

2 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung nehme ich zu dem Antrag vom Stellung und berichte wie folgt: Zu 1.: Mit Beschluss vom 24. Juni 2016 beauftragte der Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) die Verwaltung des Landesjugendamtes (LJA), eine 3. Fortschreibung der "Empfehlung des Landesjugendamtes Sachsens zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege" gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe zu erarbeiten. Der Entwurf für diese 3. Fortschreibung der Empfehlung wird derzeit von der Verwaltung des LJA gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe gefertigt. Die Entscheidungshoheit über den abschließenden Text hat jedoch der LJHA. Der LJHA hat zu den im Entschließungsantrag angesprochenen Bereichen bereits eigene Empfehlungen verabschiedet, die auch ausführlich auf die Fragen der Kindertagespflege eingehen: die "Empfehlungen des Landesjugendamtes Sachsen zur Fachberatung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege", verabschiedet vom LJHA am 1. März 2012 sowie die "Fortschreibung der Empfehlung des Landesjugendamtes Sachsen zur Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Freistaat Sachsen", verabschiedet vom LJHA am 10. März Gleichwohl ist in der 3. Fortschreibung der "Empfehlung des Landesjugendamtes Sachsens zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege" ein eigenes Kapitel zur Bedarfsplanung vorgesehen. Die Bedarfsplanung ist entsprechend der Vorgaben von 8 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) jährlich fortzuschreiben. Daher muss sich die Geltungsdauer der Finanzierungsvereinbarungen der Gemeinden mit den Tagespflegepersonen an diesem Rahmen orientieren. ln der Praxis ist dies häufig so geregelt, dass die Finanzierungsvereinbarung für ein Kalenderjahr gilt und sich automatisch um ein Jahr verlängert, sofern sie nicht bis zu einem festgelegten Termin gekündigt wird. Dies gilt in gleicher Weise für die Finanzierungsvereinbarungen zwischen freien Trägern von Kindertageseinrichtungen und Gemeinden. Regelmäßige Fortbildungen für die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jugendämtern werden in der Fortschreibung der Empfehlung ebenfalls berücksichtigt. Darin soll ein Passus enthalten sein, in dem die besondere Verantwortlichkeit der Fachberatung im Bereich der Kindertagespflege aufgrund einer sehr umfassenden Entscheidungshoheit sowie Aufgabenvielfalt betont wird. Daraus leiten sich die Anforderung einer besonderen fachlichen Kompetenz ab und somit auch die Verantwortung der Träger, für Fortbildung und Beratung dieser Fachkräfte zu sorgen. Da das LJA entsprechend 21 Absatz 3 SächsKitaG insbesondere auch für die Qualifizierung und Weiterentwicklung der Fachberatung zuständig ist, werden den Fachberaterinnen und Fachberatern für Kindertagespflege regelmäßig Fortbildungen angeboten. Zentral ist dabei eine jährliche Tagung, bei der aktuelle Themen eingebracht werden. Mit einem umfang- Seite 2 von 8

3 reichen "Grundkurs Fachberatung" wird in die Tätigkeit der Fachberatung eingeführt, in modularen Fortbildungen zu verschiedenen Themen werden Arbeitsansätze vertieft. Außerdem lädt das LJA die Fachberatung regelmäßig zu einem Arbeitskreis ein, bei dem einerseits über aktuelle Themen informiert wird, andererseits die Möglichkeit zum fachlichen Austausch über Fragen in der Praxis vor Ort besteht. Weitere Fachveranstaltungen zur Stärkung und Vernetzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jugendämtern und der freien Träger werden unterstützend auch durch die Informations- und Koordinierungsstelle Kindertagespflege in Sachsen (IKS) angeboten. Zu 2.: Zulässigkeit der Einführung eines landeseinheitlichen Personalkostensatzes Es wird zunächst davon ausgegangen, dass mit dem Begriff "Personalkostensatz" der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung gemeint ist. Grundsätzlich haben Tagespflegepersonen gemäß 23 Absatz 1 SGB VIII u. a. Anspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese umfasst gemäß 23 Absatz 2 SGB VIII folgende Bestandteile: 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. ln 23 Absatz 2a SGB VIII ist geregelt, dass die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Aufgrund dieses Landesrechtsvorbehalts kann auf landesrechtlicher Ebene geregelt werden, wer die Höhe der laufenden Geldleistungen festlegt. Aktuell bestimmt das sächsische Landesrecht hierzu in 14 Absatz 6 Satz 3 SächsKitaG, dass die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Jedoch wäre es auch zulässig, dass durch das Landesrecht unmittelbar selbst die Höhe der laufenden Geldleistung oder auch nur eines Bestandteils davon (hier der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung) festgelegt wird. Aus fachlicher Sicht könnte die Einführung eines landeseinheitlichen Personalkostensatzes durchaus in Betracht gezogen werden. Für diesen Fall sollte darüber nachgedacht werden, auch den Sachkostenbetrag zu regeln, da dies der hauptsächliche Streitpunkt in den bisherigen Gerichtsverfahren zwischen Tagespflegepersonen und Kommunen war. Entstehende Kosten Seite 3 von 8

4 ljsachsen Die Höhe der Kosten ist davon abhängig, auf welcher Grundlage ein landeseinheitlicher Personalkostensatzes für Kindertagespflegepersonen festgesetzt werden würde. Bei der Festlegung der laufenden Geldleistungen sind die Vorgaben aus 23 Absatz 2 sowie 2a Satz 2 und 3 SGB VIII zu beachten. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nach 23 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII ist leistungsgerecht auszugestalten. Leistungsgerechtigkeit im Sinne des 23 SGB VIII bedeutet, dass Kindertagespflegepersonen für den Wert ihrer Leistung entsprechend zu vergüten sind. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Um alle diese Parameter umsetzen zu können, wäre die Regelung eines Betrages pro Kind und Stunde zu empfehlen. Aus fachlicher Sicht und unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung sollte dieser mindestens angelehnt sein an eine Vergütung nach der S 3 Entgeltstufe 2 TvöD. Unter Einbeziehung von zwei Stunden pro Woche für mittelbare pädagogische Tätigkeit je Tagespflegeperson ergeben sich folgende Optionen: (1) mindesten 3,00 EUR pro Kind und Stunde, ohne Einbeziehung von Ausfallzeiten der Tagespflegeperson in die Kalkulation; diese sollten dann jedoch gesondert von der Kommune finanziert werden; auf dieser Grundlage würde sich pro Monat ein Betrag in Höhe von ca. 540,00 EUR je Platz ergeben. (2) mindestens 3,60 EUR pro Kind und Stunde, wenn bestimmte Ausfallzeiten der Tagespflegeperson bereits in den Stundensatz einkalkuliert sind. Dadurch wird die Tagespflegeperson entsprechend ihrem Status als Selbständige in die Lage versetzt, für ihre Ausfallzeiten selbst Rücklagen zu bilden, so dass dieser Option der Vorzug gegeben wird; auf dieser Grundlage würde sich pro Monat ein Betrag in Höhe von ca. 648,00 EUR je Platz und Monat ergeben. Gemäß der nachstehenden Berechnung würden die Gesamtkosten bei Festlegung eines landeseinheitlichen Personalkostensatzes für die Tagespflegepersonen dann pro Jahr (1) bei einem Stundensatz in Höhe von 3,00 EUR je Kind insgesamt ca ,2 TEUR sowie (2) bei einem Stundensatz in Höhe von 3,60 EUR je Kind insgesamt ca ,8 TEUR betragen. Einbeziehung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson in die Kalkulation nein ja Stundensatz pro Kind 3,00 3,60 Anzahl 9-Stunden-Kinder zum (relevant für 2019) in Kindertagespflege Betreuungsstunden pro Jahr bei 20 Arbeitstagen pro Monat Gesamtkosten pro Jahr , ,00 Seite 4 von 8

5 Mehrbelastungsausgleich Grundlage für die Prüfung eines Mehrbelastungsausgleichs für die Kommunen ist Artikel 85 Absatz 2 Sächsische Verfassung. Danach ist ein finanzieller Ausgleich zu schaffen, wenn eine Aufgabenübertragung oder ein Aufgabeneingriff zu einer Mehrbelastung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung führen. Dies gilt auch, wenn durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nachträglich eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben unmittelbar verursacht wird. Die landesrechtliche Regelung eines Bestandteils der laufenden Geldleistung der Tagespflegeperson (in Höhe eines vorgeschriebenen Mindestbetrages) würde insoweit zumindest einen Aufgabeneingriff darstellen. Dieser wäre grundsätzlich seitens des Freistaates Sachsen mehrbelastungsausgleichspflichtig. Auszugleichen wären die Mehrkosten, die den Kommunen durch die Festlegung des Betrages für die Förderungsleistung im Vergleich zum vorherigen Betrag entstehen. Über die Höhe des notwendigen Betrages wird derzeit in verschiedenen gerichtlichen Verfahren gestritten. Sofern die Gerichte höhere als bisher gezahlte Beträge als notwendig erachten, kommt für den Mehrbelastungsausgleich nur die Differenz zwischen der gerichtlich festgestellten notwendigen Höhe der Förderleistung und der landesweit einheitlich festzulegenden Förderleistung in Betracht. Zur Vereinfachung wird in nachstehenden Ausführungen unterstellt, dass die bisherigen Zahlungen der Kommunen der gesetzlich vorgesehenen Höhe entsprechen. Für die meisten sächsischen Kommunen würde die Einführung eines landeseinheitlichen Personalkostensatzes eine Erhöhung des bislang gezahlten Betrages bedeuten. Eine genaue Bezifferung des Mehrbelastungsausgleichs kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Eine Ermittlung des Ausgangsbetrages ausschließlich für die Förderungsleistung je Kommune ist nicht möglich. Gemäß 14 Absatz 2 Satz 4 SächsKitaG ist für die Kindertagespflege unter Berücksichtigung der Betreuungszeit die durchschnittliche von der Gemeinde gezahlte laufende Geldleistung zu ermitteln und bekannt zu machen. Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden die Beträge für den Sachaufwand (gemäß 23 Absatz 2 Nr. 1 SGB VIII) und die Förderleistung (gemäß 23 Absatz 2 Nr. 2 SGB VIII) von den Gemeinden in einer Summe ausgewiesen. Die dem SMK derzeit vorliegenden Angaben zu den Kosten der Kindertagespflege, die die Grundlage für die Berechnung bilden, datieren aus dem Jahr Zwischenzeitlich gab es Entwicklungen in vielen Kommunen durch Erhöhungen der Beträge. Der Ausgangswert und damit die Differenz zwischen diesem und der ggf. vom Land festgelegten Förderungsleistung würden auf Basis der Daten von 2017 geringer ausfallen. Insofern kann hier nur eine grobe Schätzung auf der Grundlage angenommener Daten vorgenommen werden. Die landesweiten durchschnittlichen Kosten (gewichteter Durchschnitt) für Sachaufwand und Förderungsleistung 2016 betrugen 580,38 EUR pro Platz und Monat. Hier wurde mit dem Landesdurchschnittswert gerechnet. Für eine gemeindespezifische Berechnung wäre es erforderlich, die Daten aus der Bekanntmachung der laufenden Geldleistung nach dem Betrag für Sachaufwand und dem Betrag für die Förderungs- Seite 5 von 8

6 Ieistung von den Kommunen differenzieren zu lassen. Darauf wurde zunächst verzichtet. Von den Kosten fürsachaufwand und Förderungsleistung abzuziehen wäre der Betrag für die Sachkosten: Die Städte und Gemeinden dürften sich zumindest im Jahr 2016 noch mehrheitlich am "Kalkulationsschema des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e. V. zur laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege gemäß 23 Absatz 2 SGB VIII für Kinder in Kindertagespflege nach SächsKitaG vom 1. Januar 2015" orientiert haben. Dieses wies für den Sachaufwand Kosten pro Platz und Monat in Höhe von 94,00 EUR bei der Betreuung in eigenen Räumen und 114,00 EUR bei der Betreuung in angernieteten Räumen aus. Unter Berücksichtigung der prozentualen Gewichtung des Betreuungsortes (55,6 % der Kinder wurden in eigenen Räumen der Kindertagespflegeperson und 44,4 % der Kinder in angernieteten Räumen betreut) und einer Jahresteuerungsrate von 1,0 % ergibt sich ein gewichteter Betrag für die Sachkosten 2016 in Höhe von 1 04,11 EUR pro Platz und Monat. Bei Abzug des Betrages für den Sachaufwand von dem o. g. Gesamtbetrag für Sachaufwand und Förderungsleistung ergäbe sich ein Betrag ausschließlich für die Förderungsleistung 2016 in Höhe von 476,27 EUR pro Platz und Monat. Ausgehend von der Differenz, die sich aus dem angenommenen Betrag für die Förderungsleistung 2016 in Höhe von 476,27 EUR und einem ggf. landeseinheitlichen Personalkostensatz (= Betrag für die Förderungsleistung) in Höhe von 540,00 EUR bzw. 648,00 EUR ergibt, würden sich die Kosten für die durch das Land auszugleichende Mehrbelastung gemäß der nachstehenden Berechnung in etwa wie folgt darstellen: (1) bei einem Stundensatz in Höhe von 3,00 je Kind insgesamt ca ,0 TEUR sowie (2) bei einem Stundensatz in Höhe von 3,60 je Kind insgesamt ca ,0 TEUR. Einbeziehung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson in die Kalkulation nein ja Stundensatz pro Kind 3,00 3,60 sich daraus ergebender Betrag pro Kind 540,00 648,00 und Monat Ausgangswert 2016 (Annahme) pro Platz und Monat (s.o.) I 476,27 Differenz zum Ausgangswert 63,73 171,73 Anzahl 9-Stunden-Kinder zum in Kindertagespflege I Mehrkosten pro Platz und Monat , ,91 Mehrkosten pro Jahr (hier für 2019) , ,92 Der Ausgleich dieser Kosten könnte pauschal durch eine Erhöhung des Landeszuschusses nach 18 SächsKitaG erfolgen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die auszugleichende Differenz dem landesweiten Durchschnittsbetrag nicht aber zwingend der tatsächlichen Differenz jeder einzelnen Gemeinde entspricht. Für einen gemeindespe- Seite 6 von 8

7 IJSACHsEN zifischen Ausgleich wäre zunächst die Ermittlung der gemeindespezifischen Mehrbelastung erforderlich. Zudem müsste auf dieser Grundlage dann für jede Gemeinde eine gesonderte Ausgleichszahlung geregelt werden. Zu 3.: Inklusive Angebote der Kindertagespflege gibt es derzeit nur in Einzelfällen. So wurden gemäß der Bundesstatistik zur Kinder- und Jugendhilfe zum 1. März 2017 lediglich 23 behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder in Kindertagespflege betreut. Dies entspricht einem Anteil von 0,3 % bei insgesamt in Kindertagespflege betreuten Kindern. Das Betreuungssetting der Kindertagespflege unterscheidet sich wesentlich von dem der Kindertageseinrichtung und lässt sich wie folgt charakterisieren: Eine i. d. R. selbstständige Kindertagespflegeperson betreut allein in ihrer Tagespflegesteile (ihr eigener Haushalt oder angernietete Räume) maximal bis zu fünf gleichzeitig anwesende Kinder meist bis zum 3. Lebensjahr. Für die Tätigkeit ist eine Erlaubnis erforderlich, die - bei Vorliegen der persönlichen, fachlichen und gesundheitlichen Eignung - vom örtlich zuständigen Jugendamt erteilt wird. Dennoch kann die Betreuung in der Kindertagespflege gerade aufgrund ihres Settings für einzelne Kinder mit (drohender) Behinderung geeignet und förderlich für dessen Entwicklung sein. Es sollte dann individuell im Einzelfall geprüft werden, ob die Betreuung eines Kindes mit (drohender) Behinderung bei einer Tagespflegeperson möglich ist und welche Rahmenbedingungen (z. B. persönlich, fachlich, räumlich und organisatorisch), welche Unterstützungssysteme und Kooperationen es braucht, wie dies umgesetzt und wie die Finanzierung gestaltet werden kann. Die Kindertagespflege ist daher im Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) mit benannt. Dort ist formuliert: "[... ]Für den notwendigen Ausbau von inklusiv arbeitenden Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegesteilen sind fachliche und strukturelle Rahmenbedingungen erforderlich, die die selbstbestimmte Teilhabe und den diskriminierungsfreien Zugang aller Kinder ermöglichen. [... ] Für die Kindertagespflege ist mit Blick auf die Inklusion ein Finanzierungsmodell zu entwickeln. [... )" Dementsprechend ergeben sich bereits daraus die im Entschließungsantrag benannten Punkte bzw. Themen. Zur Umsetzung der Maßnahmen aus diesem Aktionsplan hat das Staatsministerium für Kultus einen Konzeptentwurf als Diskussionsgrundlage für die laut Aktionsplan einzuberufende Arbeitsgruppe erarbeitet. ln diesem Konzeptentwurf sind alle erforderlichen Maßnahmen für den Bereich "Kindertagesbetreuung" aufgeführt. Für das Themenfeld Kindertagespflege sind konkret folgende Maßnahmen benannt: Prüfung und Formulierung von rechtlichen Rahmenbedingungen zur Aufnahme von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege nach individueller Einzelfallprüfung (SächsKitaG, SächsQualiVO, Prüfung bzgl. SächsKitalntegrVO), Formulierung fachlicher Empfehlungen und Verfahrensabläufe für die Aufnahme von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege, Entwicklung eines Finanzierungsmodells, Curriculum zu Inklusion in Kindertagespflege entwickeln lassen und anbieten. Seite 7 von 8

8 Derzeit finden zu dem Konzeptentwurf intensive Abstimmungen mit dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz statt. Über die weitere Entwicklung werde ich zu gegebener Zeit erneut berichten. Mit freundlichen Grüßen.I i~ Seite 8 von 8

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