Einkommensteuer und Tagespflege ab 2009

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1 Steuerrechtliche Änderungen bei der Kindertagespflege ab 2009 Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Art der Einnahmen (Zahlungen der Eltern / Zahlungen des Jugendamtes). Wir erklären Ihnen die wichtigsten Änderungen. Wer ist betroffen? Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009, die grundsätzlich bis zum 31. Mai 2010 abgegeben werden muss, müssen auch Tagesmütter und Tagesväter, die im Rahmen der öffentlich geförderten Tagespflege einen Teil ihrer Einkünfte vom Jugendamt erhalten, sämtliche Einnahmen aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Bisher waren nur die Tagespflegepersonen steuerpflichtig, die bei rein privater Tagespflege das Geld für die Kinderbetreuung direkt von den Eltern erhielten, bzw. wurden bei öffentlich geförderter Tagespflege nur die Zahlungen von Seiten der Eltern als steuerpflichtig behandelt. Was muss versteuert werden? Nur der Gewinn muss versteuert werden. Um ihn zu ermitteln, werden die Betriebsausgaben entweder über eine Pauschale oder über eine Einzelauflistung von den Einnahmen abgezogen. Unter Einnahmen sind sämtliche für die Tagespflegetätigkeit empfangenen Leistungen (Pflegegeld des Jugendamtes, Elternbeitrag, Essengeld) zu verstehen, lediglich die Erstattungsbeträge des Jugendamtes für die Alters-, Gesundheits- und Risikovorsorge sind nach wie vor steuerbefreit. Was ändert sich bei der Betriebsausgabenpauschale? Pauschalen vereinfachen die Steuererklärung. Ein einheitlicher Betrag ersetzt das umständliche Auflisten von Einzelausgaben und das Sammeln von Belegen. Die Betriebsausgabenpauschale ist seit 2009 erhöht: Pro Kind liegt sie bei 300 Euro pro Monat, wenn das Kind mindestens 8 h täglich an 5 Tagen in der Woche betreut wird. Bisher (vor 2009) konnten im Wege der Pauschale nur maximal 246 Euro als Betriebsausgaben abgezogen werden. Beträgt die Betreuungszeit weniger als acht Stunden täglich an 5 Tagen wöchentlich, verringert sich die Betriebsausgabenpauschale anteilig. Wie ist die Betriebsausgabenpauschale aufzuteilen? Die monatliche Betriebsausgabenpauschale von 300 bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind an 5 Tagen pro Woche und 4 Wochen je Monat. Bei einer geringeren Betreuungszeit wird sie anteilig gekürzt. Berechnet werden kann dies für jedes betreute Kind ganz einfach folgendermaßen: 300 EUR x tatsächliche tägliche Betreuungszeit (max. 8 Stunden) x tatsächliche Betreuungstage pro Woche (max. 5 Tage) (8 Stunden x 5 Tage =) 40 Einkommensteuer und Tagespflege ab 2009 Hier einige Beispiele: Betreuungszeit 7 Stunden täglich, 5 Tage die Woche: 262,50 Betreuungszeit 6 Stunden täglich, 5 Tage die Woche: 225,00 Betreuungszeit 5 Stunden täglich, 5 Tage die Woche: 187,50 Betreuungszeit 4 Stunden täglich, 5 Tage die Woche: 150,00 Betreuungszeit 4 Stunden täglich, 4 Tage die Woche: 120,00 1

2 Sie können auch umgekehrt für jede Betreuungsstunde pro Kind 1,875 EUR in Ansatz bringen. Bitte beachten: Eine zeitanteilige Kürzung der Betriebsausgabenpauschale nach dem Maßstab des Mahlzeitenaufwands ist seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr möglich! Ist auch eine Einzelaufstellung statt der Pauschale möglich? Natürlich können auch die tatsächlichen Betriebskosten nachgewiesen werden. Dies lohnt sich, wenn die tatsächlichen Kosten über der Pauschale liegen. In diesem Fall sollten alle Einzelbelege gesammelt und in einer Einzelaufstellung dem Finanzamt vorgelegt werden. Als Ausgaben kommen beispielsweise in Betracht: Mobiliar, Spiel- und Bastelmaterialien, Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Fachliteratur, Weiterbildungskosten und Kommunikationskosten, etwa Telefon und Internet. Auch die Miete und Betriebskosten für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten zählen dazu. Kosten für die Freizeitgestaltung mit den Kindern sowie Fahrtkosten können ebenfalls berücksichtigt werden. Und selbstverständlich stellen auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Steuerberaters Betriebsausgaben dar. Bei Einzelnachweis der Betriebsausgaben ist der zusätzliche Abzug der Betriebsausgabenpauschale nicht zulässig. Wann und in welcher Höhe fallen Steuern an? Es hängt davon ab, ob die Tagespflegeperson neben ihren Einkünften aus der Tagespflege (Einnahmen nach Abzug der Ausgaben) weitere Einkünfte hat oder ihre Einkünfte mit denen des Ehegatten gemeinsam versteuert werden. Steuern müssen nur dann gezahlt werden, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen die sogenannte Grundfreibetragsgrenze von Euro (2009) bzw Euro (2010) im Jahr bei Ledigen und Euro (2009) bzw Euro (2010) bei Verheirateten überschreitet. Bei allen Beträgen darunter fällt keine Einkommensteuer an. Was muss bei der Einkommensteuererklärung beachtet werden? Der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Tagesmütter und -väter müssen hierzu ihre Eintragungen in der Anlage S zur Einkommensteuererklärung vornehmen. Betragen die Betriebseinnahmen weniger als kann die Gewinnermittlung formlos erfolgen, andernfalls ist zusätzlich zur Anlage S noch eine Anlage EÜR (standardisierte Einnahme-Überschuss-Rechnung) abzugeben. Die Einkommensteuererklärung für ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr muss im Übrigen grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Was muss ich bei der Umsatzsteuer beachten? Die Leistungen von Betreuungspersonen in der Kindertagespflege sind seit dem 1. Januar 2009 nach 4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerfrei, vorausgesetzt, dass die Betreuungsperson eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach 43 SGB VIII vorweisen kann. Die Befreiung greift auch, wenn eine Erlaubnis nach 45 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten) besteht. Einkommensteuer und Tagespflege ab 2009 Sie fragen, wir antworten: Doreen Koitzsch Diplom-Kauffrau und Steuerberaterin / Hardtke Svensson & Partner 2

3 Sozialversicherungsrechtliche Änderungen bei der Kindertagespflege seit 2009 Wie sind Tagespflegepersonen kranken- und pflegeversichert? Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum muss nunmehr jeder Bürger eine Krankenversicherung unterhalten, unabhängig davon, ob eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Tagespflegepersonen werden als freiberuflich selbständige Erzieher behandelt und haben daher die Möglichkeit, zwischen der Mitgliedschaft in einer privaten oder in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu wählen. Die Mitgliedschaft Durch das Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) ist gesetzlich geregelt worden, dass selbständige Tagespflegepersonen während einer Übergangszeit (befristet bis zum 31. Dezember 2013) bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit ausüben ( 10, 240 SGB V). Damit berechnen sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anhand der Mindestbemessungsgrundlage für nebenberuflich Selbständige, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß 240 Abs. 1 SGB V auf 840,00 EUR für 2009 und auf 851,67 EUR für 2010 festgelegt hat. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, hat keinen Anspruch auf Tagegeld, so dass sich sein Beitrag gemäß 243 SGB V nach dem verminderten Beitragssatz berechnet. Dieser beträgt derzeit 14,9 % und wurde zum aufgrund des Konjunkturpaketes II auf 14,3 % herabgesetzt. Eine beitragsfreie Mitversicherung beim Ehepartner bleibt für Tagespflegepersonen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr als 365 (2010) monatlich möglich. Die eigenen Kinder der Tagespflegeperson können bei ihr mit familienversichert sein, sofern nicht der Ehepartner über ein höheres Einkommen verfügt. Dann müssen die Kinder bei diesem in der Familienversicherung mitversichert sein oder eine eigene Krankenversicherung haben ( 10 Abs. 3 SGB V). Die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung: Tagespflegepersonen können auch eine private Krankenversicherung abschließen. Für die Höhe der Versicherungsprämie ist hier jedoch nicht das steuerpflichtige Einkommen ausschlaggebend. Die Höhe der Prämie, die vom Versicherten zu zahlen ist, hängt vielmehr vom abgesicherten Risiko (Basis-, Standard- oder Volltarif), vom Eintrittsalter und vom Gesundheitszustand des Versicherten ab. Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Pflegeversicherung: Die Pflicht, Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung zu zahlen, ist abhängig vom Bestehen einer Krankenversicherung, unabhängig davon, ob der Versicherte privat oder gesetzlich versichert ist. Nur Tagespflegepersonen, die über ihren Ehepartner in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind, müssen keine Pflegeversicherungsbeiträge leisten. Als Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung gilt auch hier das Gesamteinkommen. Zur Berechnung wird wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich von einem Mindesteinkommen von 851,67 Euro (2010) im Monat ausgegangen. Für kinderlose Versicherungsnehmer beträgt der Beitragssatz 2,2 %, für Eltern liegt er bei 1,95 %. 3

4 Beteiligt sich das Jugendamt an den Kosten der Gesundheits- und Risikovorsorge? Mit dem Kinderförderungsgesetz vom wurde neben der Übernahme nachgewiesener Unfallversicherungsbeiträge und der hälftigen Erstattung nachgewiesener Beiträge zur angemessenen Altersvorsorge auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich festgeschrieben. Dadurch sollen Tagesmütter und -väter in ihrer sozialen Absicherung dem Status von Arbeitnehmern angenähert werden, da sie wie Arbeitnehmer auch letztlich nur eine Beitragshälfte selbst aufbringen müssen, die Kosten der Unfallversicherung sogar vollständig erstattet bekommen. Anspruchsberechtigt ist allerdings nur, wer Kinder im Rahmen der öffentlich geförderten Tagespflege betreut. Wer Kinder außerhalb der öffentlich geförderten Tagespflege rein privat betreut, erhält keinerlei Vorsorgekosten erstattet. Die Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge sind im Steuerrecht zudem steuerfrei gestellt und zählen daher nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Sind Tagespflegepersonen auch gesetzlich rentenversicherungspflichtig? Grundsätzlich besteht für Selbständige keine Pflicht, sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung Bund zu versichern. Tagespflegepersonen zählen aber zu dem Personenkreis der selbständigen Erzieher nach 2 Nr. 1 SGB VI und gehören daher zu den versicherungspflichtigen Personen, wenn sie ihre Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausüben (monatlicher Gewinn über 400,00 EUR) und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Beitragssatz beträgt derzeit 19,9 %, der Beitrag wird vom steuerpflichtigen Einkommen erhoben und gegen Nachweis zur Hälfte vom Jugendamt erstattet. Es ist aber auch die Zahlung eines einkommensunabhängigen Regelbetrages möglich, der in den neuen Bundesländern im Kalenderjahr 2009 monatlich 431,83 EUR beträgt. Existenzgründer können für die Dauer von drei Jahren nach Tätigkeitsaufnahme auf Antrag den hälftigen Regelbetrag zahlen. Kurzum: Da seit dem sämtliche Einnahmen einer Tagespflegeperson der Besteuerung unterworfen sind, ist mit dem Eintritt der Rentenversicherungspflicht bereits bei einer Betreuung von mehr als zwei Kindern zu rechnen. Eine Statusanfrage bei der Rentenversicherung Bund ist daher dringend anzuempfehlen. Es besteht nämlich eine Meldepflicht binnen drei Monaten ab Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Bei Verstoß drohen nachträgliche Beitragserhebungen für bis zu 4 Jahre (bei fahrlässiger Pflichtverletzung) bzw. sogar bis zu 30 Jahre (bei vorsätzlicher Pflichtverletzung). Und wie steht s mit der Unfallversicherung? Hier bleibt alles beim Alten. Die Unfallversicherungspflicht ergibt sich aus 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, entsprechende Beiträge werden durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegen Nachweis voll erstattet. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), ein Anmeldeformular finden Sie unter Sie fragen, wir antworten: René Svensson Rechtsanwalt, Mediator und Fachanwalt für Familienrecht 0381 / Hardtke Svensson & Partner 4

5 Zu Ihrer Orientierung: 1.) Mindestbemessungsgrundlagen (2009): in der gesetzlichen Rentenversicherung: 2.) Mindestbeiträge (2009): in der gesetzlichen Rentenversicherung (19,9%): bis (14,9 %): ab (14,3 %): für Kinderlose (2,2 %): für Eltern (1,95 %): 3.) Mindestbemessungsgrundlagen (2010): in der gesetzlichen Rentenversicherung: 4.) Mindestbeiträge (2010): in der gesetzlichen Rentenversicherung (19,9%): in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,3%): für Kinderlose (2,2 %): für Eltern (1,95 %): 400,00 EUR 840,00 EUR 840,00 EUR 79,60 EUR 125,16 EUR 120,12 EUR 18,48 EUR 16,38 EUR 400,00 EUR 851,67 EUR 851,67 EUR 79,60 EUR 121,79 EUR 18,74 EUR 16,61 EUR 5

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