SCHULTRÄGERVERTRAG MARIANUM BUXHEIM GYMNASIUM DES SCHULWERKS DER DIÖZESE AUGSBURG

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1 SCHULTRÄGERVERTRAG MARIANUM BUXHEIM GYMNASIUM DES SCHULWERKS DER DIÖZESE AUGSBURG zwischen dem Landkreis Unterallgäu -Körperschaft des öffentlichen Rechts- mit Sitz in Mindelheim, gesetzlich vertreten durch Herrn Landrat Dr. Hermann Haisch sowie der Gemeinde Buxheim -Körperschaft des öffentlichen Rechts- mit Sitz in Buxheim, gesetzlich vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Werner Birkle und -einerseits- dem Schulwerk der Diözese Augsburg -kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechtsmit Sitz in Augsburg, satzungsgemäß vertreten durch den Stiftungsvorstand, dieser vertreten durch Herrn Direktor Ulrich Haaf -andererseits- Vorwort Die Deutsche Provinz der Salesianer Don Boscos SDB gründete im Jahre 1926 das Gymnasium der Salesianer Buxheim in Buxheim und hat es bis jetzt auch selbst geführt. Aus personellen und finanziellen Gründen ist es der Provinz unmöglich, diese Aufgabe noch länger wahrzunehmen. Das Schulwerk der Diözese Augsburg hat sich deshalb mit Zustimmung des Diözesansteuerausschusses grundsätzlich bereiterklärt, die Schulträgerschaft dieses traditionsreichen Gymnasiums mit neusprachlichem und mathematisch-naturwissenschaftlichem Zweig anstelle der Provinz zu übernehmen. Das Gymnasium wird derzeit von 602 Schüler(inne)n in 20 Klassen zuzüglich Kollegstufe besucht. Es wird vom Schulwerk aufgrund der Übernahmevereinbarung vom / unter der Bezeichnung MARIANUM BUXHEIM Gymnasium des Schulwerks der Diözese Augsburg fortgeführt. Um das vorhandene Angebot an schulischer Bildung im Landkreis Unterallgäu, insbesondere in der Gemeinde Buxheim und ihrem Umkreis, aufrechtzuerhalten und für die Zukunft zu gewährleisten, beteiligen sich der Landkreis Unterallgäu und die Gemeinde Buxheim entsprechend der nachstehenden Übereinkunft an den Kosten dieses Gymnasiums. Damit wollen sie es dem Schulwerk der Diözese Augsburg, das gegenwärtig 29 allgemein- und berufsbildende Schulen trägt, vor allem in finanzieller Hinsicht ermöglichen, dieses allseits geschätzte Gymnasium in Buxheim zu übernehmen. Stand September

2 1 Schulträger Das Schulwerk der Diözese Augsburg -nachfolgend kurz Schulwerk genannt- trägt und betreibt das MARIANUM BUXHEIM Gymnasium des Schulwerks der Diözese Augsburg -nachfolgend kurz Gymnasium genannt- mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. November 1995 (Nr. VI/ B8-9/172586) mit Wirkung ab 1. Januar 1996 als staatlich anerkannte Ersatzschule auf der Grundlage seines satzungsmäßigen christlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages. Es nimmt auch Schüler(innen) anderer Konfessionen oder ohne Konfession auf, sofern sie bzw. ihre Erziehungsberechtigten den vorgenannten Charakter des Gymnasiums anerkennen. 2 Vertragsgegenstand (I) Der Landkreis Unterallgäu -nachfolgend kurz Landkreis genannt- wird dem Schulwerk jährlich 44 v.h., die Gemeinde Buxheim -nachfolgend kurz Gemeinde genannt- wird dem Schulwerk jährlich 11. v. H. der durch die staatliche und eine etwaige sonstige Bezuschussung nicht gedeckten laufenden Schulbetriebskosten des Gymnasiums ersetzen. (II) Der Landkreis und die Gemeinde werden angemessene Abschlagszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres auf das Konto (Nr ) des Schulwerks bei der Bayerischen Vereinsbank Augsburg (BLZ ) leisten. (III)Das Schulwerk wird jeweils die für freie Schulträger möglichen staatlichen und sonstigen Zuwendungen und Zuschüsse beantragen, um hierdurch die nicht gedeckten Kosten des Gymnasiums so niedrig wie möglich zu halten. 3 Vertragsdauer (I) Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. Januar Es endet mit der Aufgabe der Trägerschaft des Gymnasiums durch das Schulwerk. Eine Aufgabe der Trägerschaft kann nur zum Ende eines Schuljahres (derzeit 31. Juli) erfolgen und ist dem Landkreis sowie der Gemeinde unverzüglich nach Abgabe/Zugang der Kündigungserklärung bzw. nach Beschlussfassung, mindestens jedoch ein Jahr zuvor, schriftlich anzuzeigen. (II) Aus wichtigem Grund ist der Vertrag jederzeit kündbar, wenn a) eine Vertragspartei ihre Pflichten aus diesem Vertrag trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung nicht erfüllt oder wenn b) einer Vertragspartei ein weiteres Festhalten an dieser Vereinbarung nicht länger zugemutet werden kann. Auch bei außerordentlicher Kündigung setzen die Parteien den Vertrag bis zum übernächsten Schuljahresende fort. Stand September

3 4 Haushaltsplan, Jahresrechnung (I) Das Schulwerk wird bis zum 15. Januar eines jeden Jahres dem Landkreis und der Gemeinde den Haushaltsplan des Gymnasiums für das jeweilige Haushalts- und Kalenderjahr zur Prüfung und Zustimmung vorlegen. (II) Die Zustimmung kann nur dann versagt werden, wenn durch den Haushaltsplan Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht beachtet werden. (III)Das Schulwerk wird bis 1. September eines jeden Jahres dem Landkreis und der Gemeinde für das abgelaufene Jahr die Abrechnung des Gymnasiums vorlegen. Landkreis und Gemeinde sind berechtigt, sämtliche Rechnungsbelege einzusehen. 5 Schulbetriebskosten (I) Das Schulwerk wird beim Betrieb des Gymnasiums gewissenhaft und sparsam nach ordnungsgemäßen Haushaltsgrundsätzen wirtschaften. (II) Zu den Schulbetriebskosten gehören der Personal- und Sachaufwand einschließlich der notwendigen Neuanschaffungen, Ersatzbeschaffungen und Schönheitsreparaturen an den Gebäulichkeiten. (III)Die Vergütung bzw. Besoldung der Beschäftigten hat den jeweiligen tariflichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Stellenbesetzungen dürfen den Stellenschlüssel vergleichbarer öffentlicher Schulen nicht überschreiten. (IV)Die Beschaffung beweglicher Gegenstände (Inventar) hat sich im Rahmen des für öffentliche Schulen üblichen Umfanges bzw. Aufwandes zu bewegen. (V)Bei der Ermittlung der vom Landkreis und der Gemeinde nach 2 Abs. I zu deckenden Schulbetriebskosten des Gymnasiums bleiben a) Mietzahlungen des Schulwerks an den Orden, soweit sie über den mit Eigenmitteln (Grundstückswerte und Barmittel) des Ordens hergestellten Nutzungswert hinausgehen, b) die durch die Führung von Tagesheim, Internat und Hort des Marianums entstehenden Personal- und Sachkosten und c) kalkulatorische Kosten außer Betracht. Stand September

4 6 Schulische Veränderungen (I) Maßnahmen, die über 5 hinausgehen, bedürfen, wenn sie gemäß 2 Abs. I und 5 Abs. II anrechenbar sein sollen, der vorherigen Zustimmung des Landkreises und der Gemeinde. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der Schul-(neu-)organisation, Änderungen aus bildungspolitischen Gründen sowie die Neuaufteilung der Bewirtschaftungskosten im Rahmen der gesamten Schulanlage Buxheim. (II) Die Parteien sind sich einig, dass Kosten, die durch eine Änderung der Zahl der Klassen entstehen, ohne weiteres gemäß 2 Abs. I und 5 Abs. II anrechenbar sind. (III)Bauliche Investitionen, ausgenommen Schönheitsreparaturen und Instandhaltung, bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Landkreises und der Gemeinde. (IV)Bei Maßnahmen nach Abs. I - III, für welche sich keine einvernehmliche Regelung zwischen Landkreis, Gemeinde und Schulwerk erzielen lässt, entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst. 7 Sonstige Nutzung; Inventar (I) Die Nutzung der Schulanlage, deren Umfang sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, ergibt, hat sich auf den Betrieb des Gymnasiums einschließlich des Internats und Tagesheimes zu beschränken. Eine darüber hinausgehende Nutzung durch das Schulwerk, beispielsweise für Fortbildungsveranstaltungen von Lehrkräften, bedarf, sofern eine anteilige Kostentragung des Landkreises sowie der Gemeinde erwartet wird, deren vorheriger Zustimmung. (II) Die von der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos SDB -nachfolgend kurz Orden genanntdem Schulwerk im Rahmen der Übernahmevereinbarung überlassenen beweglichen Gegenstände (Inventar) werden nur für den Betrieb des Gymnasiums einschließlich des Internats und Tagesheims genutzt. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten Regelung. (III)Nicht mit Staatsmitteln erworbenes auszusonderndes Schulinventar wird vorab dem Landkreis und der Gemeinde zu freier Verwendung angeboten. (IV)Bei Aufgabe der Trägerschaft des Gymnasiums wird das Schulwerk die ihm im Rahmen der Übernahmevereinbarung überlassenen sowie die ersatzbeschafften beweglichen Gegenstände (Inventar) auf Verlangen von Landkreis und Gemeinde sowie im Einvernehmen mit dem Orden dem künftigen Schul- oder Sachaufwandsträger gleichfalls unentgeltlich überlassen. 8 Änderung der Trägerschaft Sollte der Orden nach Beendigung der Trägerschaft des Schulwerks das Gymnasium fortführen, so werden der Landkreis und die Gemeinde dem Orden den Abschluss eines Schulträgervertrages anbieten, der inhaltlich diesem Vertrag entspricht. Stand September

5 9 Vertragsänderungen (I) Die Vertragsparteien werden beim Vollzug dieser Vereinbarung vertrauensvoll zusammenarbeiten und jeweils einvernehmliche Regelungen auftretender Fragen und Schwierigkeiten anstreben. (II) Weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 10 Teilunwirksamkeit Die Gültigkeit dieser Vereinbarung wird durch die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung(en) wird/werden unverzüglich (eine) angemessene Regelung(en) vereinbart werden, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt/kommen, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diese(n) Punkt(e) bedacht hätten. 11 Stiftungs- und kirchenaufsichtliche Genehmigung Diese Vereinbarung bedarf hinsichtlich der Erklärungen des Schulwerks der ausdrücklichen schriftlichen stiftungs- und kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die Bischöfliche Finanzkammer Augsburg als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. Das gleiche gilt für eine Änderung oder Ergänzung. 12 Fertigungen Von dieser Vereinbarung erhalten der Landkreis, die Gemeinde, der Orden, das Schulwerk und die Bischöfliche Finanzkammer Augsburg je zwei Fertigungen. Mindelheim, 20. März 1996 Buxheim, 27. März 1996 Für den Landkreis Unterallgäu: Für die Gemeinde: Dr. Hermann Haisch Landrat Werner Birkle Erster Bürgermeister Augsburg, Für das Schulwerk der Diözese Augsburg: Ulrich Haaf Direktor Stand September

6 Vorstehende Vereinbarung wird hiermit stiftungs- und kirchenaufsichtlich genehmigt. Augsburg, Für die Bischöfliche Finanzkammer als kirchliche Stiftungsbehörde: i.a. Recken Oberrechtsrätin Anlage 1 Lageplan Schulgebäude Marianum Buxheim Vom Abdruck des Lageplans wurde abgesehen. Stand September

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