Übersichten / Merksätze Erbrecht

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1 Übersichten / Merksätze Erbrecht PETER BREITSCHMID Erbeinsetzung und Vermächtnis / Abgrenzung Rechtliche Stellung der Begünstigten Erwerbsart/-zeitpunkt Gegenstand Arten Erbeneinsetzung (Art. 483 Erbenstellung Universalsukzession ipso iure im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Abwarten der Teilung für Einzelverfügungsbefugnis) An ganzem Nachlass oder Quote davon Einheitlich definiert Vermächtnis (Art. 484 Keine Erbenstellung, lediglich obligatorischer Herausgabeanspruch gegen die Erbengemeinschaft Singularsukzession (Verschaffung des Eigentums durch die Erbengemeinschaft mittels Verfügungsgeschäft) Auf individualisiertem Vermächtnisgegenstand (es sind allerdings auch Geldvermächtnisse möglich) letztlich ist Auslegungsfrage, ob Erbeinsetzung oder Vermächtnis gewollt war Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB; Verpflichtung des Nachlasses, best. Objekt ggf. zu beschaffen) Wahlvermächtnis ( Aussuchen durch Vermächtnisnehmer) Vorausvermächtnis (Art. 486 Abs. 3 ZGB; Abgrenzung zur Teilungsanordnung nach Art. 608 Abs. 2 Insbes. Nachverfügungen Ersatzanordnungen (Ersatzerbe bei Tod des Erben erster Wahl ); Abgrenzen ggü Vor-/Nacherbschaft (Art. 488 ff. Ersatzanordnungen (bei Wegfall des in erster Linie Begünstigten); do. Abgrenzung ggü Nachvermächtnis Folge der Erbunwürdigkeit Beseitigt Erbenstellung Beseitigt (entgegen Wortlaut von Art. 540!) auch Vermächtnisnehmerstellung Folge der Ausschlagung Beseitigt Erbenstellung Vermächtnis bleibt in Kraft Ausgleichung und Herabsetzung Ausgleichung (Art. 626 ff. Herabsetzung (Art. 522 ff. Zweck Gleichbehandlung aller Erben (mutmasslicher Wille des Erblassers) Pflichtteilsschutz (Durchsetzung der Minimalvorstellungen des Gesetzgebers) Disposition des Erblassers möglich Ja, Erblasser kann von Ausgleichungspflicht befreien Nein, auch der Erblasser ist an Pflichtteilsrecht gebunden Sachlicher Anwendungsbereich Lebzeitige Zuwendungen Primär Verfügungen von Todes wegen, sekundär auch lebzeitige Zuwendungen (beachte zur Reihenfolge Art. 532) Persönlich Anwendungsbereich Gesetzliche Erben ausgleichungsbelastet Gesetzliche und eingesetzte Erben, sowie Dritte Aktivlegitimation Gesetzliche Erben Im Pflichtteil verletzte Erben Geltendmachung Verjährung Wird in Teilung vorgenommen (ggf. also Teilungsklage) Keine Verjährung (Geltendmachung in der Erbteilung bzw. im Teilungsprozess), jedoch Verzicht möglich Herabsetzungsklage Relative Verjährung 1 Jahr ab Kenntnis, absolute 10 Jahre, kann jederzeit einredeweise geltend gemacht werden;

2 Folgen (BGE 45 II 4) Rückleistungspflicht (Real- oder Idealausgleichung) Verzicht auf Geltendmachung (formlos) möglich: BGE 108 II 292 ff. Gegenüber lebzeitigen Zuwendungen Rückleistungspflicht; ggü Begünstigung von Todes wegen Gestaltungswirkung im Blick auf Teilungsabwicklung Die Ausgleichung geht grundsätzlich der Herabsetzung vor (Primat des Willens des Erblassers). Nur wenn der Erblasser gegen die Verfügungsfreiheit verstösst sprich: das Pflichtteilsrecht verletzt kommt die Herabsetzung zur Anwendung. Literatur: PAUL EITEL, Lebzeitige Zuwendungen, Ausgleichung und Herabsetzung eine Auslegeordnung, ZBJV Ergänzungen zur schematischen Übersicht - Ausgleichung (Art. 626 ff. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Erben verpflichtet alle Zuwendungen unter Lebenden auszugleichen, wenn dies der Wille des Erblassers war (Art. 626 Abs. 1. Gesetzliche widerlegbare Vermutung der Ausgleichungspflicht für Ausstattung an Nachkommen (Art. 626 Abs. 2. Grundidee der gesetzlichen Ordnung: Der Ausgleichungspflicht unterliegen nur gesetzliche Erben (jedoch alle); Unterscheidung zwischen Nachkommen und anderen Erben (aufgrund der vermuteten Gleichbehandlung der Nachkommen müssen diese von der Ausgleichungspflicht ausdrücklich befreit werden, während gegenüber den übrigen gesetzlichen Erben die Zuwendung unter Lebenden eine bewusste Ungleichbehandlungsabsicht des Erblassers vermuten lässt). Unterscheidung bei Nachkommen zwischen (ausgleichungspflichtiger) Ausstattung (Art. 626 und (nicht ausgleichungspflichtiger) Erziehungs- resp. Ausbildungskosten (Art. 631 Stellung des Ehegatten gegenüber Nachkommen (Abs. 1 oder 2)? Der Ausgleichungspflicht kann durch Ausschlagung entgangen werden (Art. 627 ZGB i.v.m. Art. 566 ff.. (Aber Achtung: Es schliesst dies nicht aus, herabsetzungspflichtig zu werden.) - Herabsetzung (Art. 522 ff. Herabsetzung von Verfügungen von Todes wegen oder lebzeitigen Zuwendungen i.s.v. Art. 527 Ziff. 1-4 ZGB; zuerst die jüngsten (Art Der Erblasser kann zwar von der Ausgleichung befreien (Art. 527 Ziff. 1, bleibt jedoch ans Pflichtteilrecht gebunden (ZR 95/1996 Nr. 34). Ausnahme: blosse Vorerbenstellung Behinderter nach den Kriterien von Art. 492a und Art. 531 Herabsetzung kann (nach Wahl) auch nur einzelnen Begünstigten gegenüber geltend gemacht werden. Relative Verjährungsfrist: 1 Jahr ab Kenntnis / absolute Verjährungsfrist: 10 Jahre, (kann einredeweise jederzeit geltend gemacht werden (Art. 533 Abs. 3, jedoch nur wenn Pflichtiger ins Recht gefasst wird). Sicherungsmassnahmen im Erbgang Zweck: Sicherung des Erbganges (Erhaltung der Nachlasswerte in natura; s. für ZH z.b. 125 ff. EG-ZGB, LS 230), u.u. auch fiskalische Interessen der Kantone (z.b. für Zürich Steuerinventar nach 58 ff. der Vo zum StG, LS ; findet immer und praktisch zeitlich meist prioritär statt: hohe Bedeutung der zivilrechtlichen Reflexwirkung ). Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde trifft nach dem Tod des Erblassers von Amtes wegen die nötigen Massnahmen zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 Abs. 1.

3 Voraussetzungen Inventaraufnahme sog. Sicherungsinventar, Art. 553 ZGB (abzugrenzen gegen Steuer- und öffentliches Inventar (wichtige und oft empfehlenswerte Haftungsbegrenzungsvorkehr: Art. 580 ff. Art 553 Abs.1 Ziff. 1-4 ZGB: - minderjähriger Erbe, der bevormundet oder unter Vormundschaft zu stellen ist - Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend - auf Verlangen eines Erben oder der Erwachsenenschutzbehörde Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ff. Art. 554 Abs. 1 Ziff 1-4 ZGB : - Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend, sofern Interesse erfordert - kein Ansprecher kann sein Erbrecht genügend nachweisen bzw. Vorhandensein von Erben ungewiss - nicht alle Erben bekannt Erbenruf (Art. 555 Art. 555 Abs. 1 ZGB: - Ungewissheit ob Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht - Ungewissheit ob alle Erben bekannt sind Siegelung (Art. 552 Nach kantonalem Recht - volljähriger Erbe, der unter umfassender Beistandschaft steht oder unter eine solche zu stellen ist - bes. Fälle Zweck - weitere Fälle durch kant Recht möglich (es genügt wenn ein Erbe die Voraussetzungen erfüllt.) Behördliche Feststellung des Vermögens ( Schutz der Aktiven). Keine Bedeutung bez. Passiven; keine Massgeblichkeit der Bewertung Erhaltung und Sicherung des Nachlasses unter Vornahme der unaufschiebbaren Verwaltungs- und Verfügungshandlungen (ZR 84/ ) Ermittlung der Erben Sicherung gegen tatsächliche Veränderungen mittels eines amtl. Siegels Zuständigkeit und Inhalt Durch zuständige kant. Behörde (Art. 551 Abs. 1 Ernennung, Beginn und Ende durch behördliche Verfügung (Art. 551 Abs. 1 ZGB Publikation eines Aufrufs an die Erben, sich innert Jahresfrist zu melden. Bedeutung Gering / Überlagert durch Steuerinventar Willensvollstecker hat Anspruch, eine allfällige Erbschaftsverwaltung zu übernehmen (Art. 554 Abs. 2 Aufsicht der Behörde (Art. 595 Abs. 1 ZGB analog) (Publikation erfolgt in geografischem Umfeld des Erblassers bzw. wo er Beziehungen unterhielt; illustrativ ZR 2001 Nr. 42) Behörde kann ggf. Erbschaftsverwalt g i.s.v. Art 556 Abs. 3 ZGB anordnen Gross Mittel Gering Kompetenzen eines Erbschaftsverwalters richten sich nach Konservierungszweck (theoretisch weitgehend identisch mit denjenigen des Willensvollstreckers, Art. 518 ZGB; im Gegensatz zu Willensvollstrecker, der sich auf

4 den Willen des Erblassers berufen kann, sind staatlich beauftragte Mandatsträger noch strikter auf die gesetzliche Ordnung verpflichtet). Auskunftsansprüche der Erben gegenüber amtlichen und privaten Mandatsträgern (Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker) sowie als Klage- bzw. Teilungsvorbereitung unter Miterben (Art. 607 Abs. 3, 610 Abs. 2. Die Informationsbewirtschaftung und -verwaltung ist ein ausgesprochen weites Feld: Wissen ist Macht gilt ganz besonders dann, wenn man hoffen kann, die Gegenseite erfahre prozessual verwertbare Tatsachen nicht binnen Frist oder gar nicht (z.b. bezüglich lebzeitiger Transaktionen). Fliesst Information erst im Teilungsstadium (dazu Art. 607 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 610 Abs. 2 ZGB: wichtige Bestimmungen!), so ist das u.u. Jahre nach dem Erbgang und Spuren können verwischt sein. Informationsflüsse zu sichern und Dokumente zu erhalten ist deshalb ebenso sehr Aufgabe der nachlasssichernden Massnahmen wie die Bewahrung der physisch vorhandenen Werte. Literatur zu Informationsfragen: A. SCHRÖDER, Informationspflichten im Erbrecht, Diss. Basel 2000; J.N. DRUEY, Der Anspruch des Erben auf Information, BJM ; A. MEIER-HAYOZ/P. FORSTMOSER, Die Auskunftsrechte von Erben gegenüber Banken, in: Jusletter 8. September 2003 (Reprint, erstmals veröff. 1970). Möglichkeiten der Verwaltung der Erbschaft bis Teilung/Auslieferung: Rechtsgrund Vertretungsberechtigte Umfang der Vertretungsmacht Erbengemeinschaft (Art Eigentumsübergang ipso iure (Art. 560 Alle Erben zusammen nach den Regeln des Gesamteigentums; erst nach der Teilung einzeln handelbare Miteigentumsquoten Verwaltungs- und Teilungshandlungen möglich Willensvollstrecker (Art. 517 f. - Testament des Erblassers und Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses durch die zuständige Behörde (Art. 517 Abs. 2 Willensvollstrecker Erbschafts- Verwaltung (Art. 554 f. - Behördliche Anordnung (Art. 554 Abs. 2 Behördlich eingesetzter Erbschaftsverwalter Einzelne Erben (Art Begehren eines Erben und behördliche Anordnung (Art. 602 Abs. 3 - Vollmacht aller Erben - Vollmacht des Erblassers über den Tod hinaus (heikel!) Einzelner Erbe allein Lediglich Verwaltungshandlungen möglich, keine Teilungshandlungen (Teilung als höchstpersönliches Recht der Erben) Literatur: ROGER WEBER, Gerichtliche Vorkehren bei Nachlassabwicklung, AJP 1997, 550 ff. Haftungsbegrenzung: Ausschlagung (s. Art. 566 ff. ZGB; Frist: Art. 567 Abs. 1 ZGB: 3 Monate) öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB, 130 f. EG amtliche Liquidation (Art. 593 ff. Zweck Aufklärung und Haftungsbeschränkung Bereinigung der Aktiven und Passiven vor Aushändigung der Erbschaft Aktiv-legitimation Jeder ausschlagungsberechtigte Erbe (Art. 580 Abs. 1 Erben (Art. 593 Abs. 1, jedoch nur solange kein Miterbe angenommen hat (Art. 593 Abs. 2 ; u.u. Gläubiger (Art. 594 Abs. 1 und Vermächtnisnehmer (Art. 594 Abs. 2

5 Frist Verfahren Anders als Ausschlagungserklärung nur ein Monat, Art. 580 Abs. 2 Art. 581 ff. ZGB: 1. Inventaraufnahme (Art Auflage eines Verzeichnisses mit gleichzeitigem Rechnungsruf (Art Schliessung des Inventars (nach Ablauf der Eingabefrist des Rechnungsrufs) und Auflage zur Einsicht (binnen 1 Monat ist der Erwerb der Erbschaft zu erklären, Art. 587 Erben: gleich wie Ausschlagungserklärung (Art. 593 Abs. 1 ; Gläubiger und Vermächtnisnehmer: drei Monate ab Tod des Erblassers (Art. 594 Abs. 1 Art. 595 ff. ZGB: 1. Inventaraufnahme i.s.v. Art. 581 ff ZGB 2. Verwertung der Aktiven, Begleichung der Passiven Überschuss geht auf die Erben als Gesamthandschaft über (Art. 560 (Bei Überschuldung wird die Erbschaft nach SchKG liquidiert) Wirkungen Zuständige Behörde in ZH Kostentragung Bei bedingungsloser Annahme bleibt volle persönliche Erbenhaftung bestehen. Bei Annahme unter öffentlichem Inventar, haften die Erben persönlich nur für die inventarisierten Forderungen (Art. 589 ZGB; anders Art. 590 Abs. 2 und 3 (Präklusivwirkung) Notariat (EG- (welches in ZH auch Konkursamt ist) Primär Nachlass, sekundär für nicht gedeckte Kosten Erben, welche das Inventar verlangt haben Persönliche Erbenhaftung entfällt (Art. 593 Abs. 3 nicht jedoch die Erbenstellung (keine Vereinigung von Erben- und Erblasservermögen, was für die Gläubiger des Erben von grosser Bedeutung sein kann!) Erbschaftsliquidator oder in Fällen von Art. 596 ZGB Konkursamt Nachlass Bezüglich Kosten zu beachten, dass die Erben für das Begehren um Ausschlagung usf. gegenüber dem Gericht immer kostenpflichtig werden (Haftungsbegrenzung in ihrem eigenen Interesse) Teilung Grundsatz der Teilungsfreiheit (freie Teilung möglich mit Zustimmung aller Erben, Art. 602 Abs. 2 ZGB, Art. 607 Abs. 2 Für strittige Fälle sieht das ZGB folgende Regeln vor: Prinzip der Gleichberechtigung (Art. 607 Abs. 1 : gleicher Anspruch aller Erben auf gleiche Teile (sprich Quoten) an der Erbschaft; dies sowohl wertmässig, aber auch mit Bezug auf die gegenständliche Struktur des Nachlasses (wie z.b. Liegenschaften/Wertschriften, Mobiliar, Gegenstände mit Affektionswert; s. Naturalteilung) Prinzip der Naturalteilung (Art. 610 Abs. 1 : Jeder Erben hat an jedem Objekt der Erbschaft einen seiner Quote entsprechenden Anspruch Teilungsvorschriften des Erblassers (Art. 608 Abs. 1 : Erblasser kann mittels Teilungsvorschriften die Aufteilung seiner Güter bestimmen unter Wahrung der lediglich bezüglich der Quoten verbindlichen Pflichtteile (vgl. 2.3.e) Einzelregeln (Art. 612 ff. : - Keine Teilung von Einzelsachen bei wesentlicher Werteinbusse (Art. 612 Abs. 1 ZGB; Quizfrage: Was ist wesentliche Werteinbusse?) - Keine Teilung von Sachgesamtheiten (Art. 612 Abs. 1 oder Familienschriften und Gegenständen mit Affektionswert (Art. 613 Abs. 2 - Forderungen des Erblassers gegen einen Erben sind diesem zuzuweisen (Art. 614

6 - Wer Pfandsache erhält auch die Pfandschuld (Art Zuweisung der Wohnung an überlebenden Ehegatten (Art. 612a ZGB; vgl. Art. 219 Bei den aufgezeigten Regeln handelt sich um dispositives Recht welches durch die Erben in gemeinsamem Einverständnis jederzeit abgeändert werden kann.

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