2/6.2 Kommentar zur Feuerwehrdienstvorschrift Atemschutz FwDV 7 - Ausgabe 2002

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1 Seite 1 von 13 2/6.2 Kommentar zur Feuerwehrdienstvorschrift Atemschutz FwDV 7 - Ausgabe 2002 Die FwDV 7 regelt seit Mitte der 70er-Jahre grundlegend den Atemschutz in der Feuerwehr. Mit ihr lassen sich Ausbildung, Übung und Einsatz unter Atemschutz unter besonderer Beachtung von einheitlichen Anforderungen an Funktionsträger im Atemschutz, einheitlicher und sorgfältiger Ausbildung, erfolgreicher und unfallsicherer Handhabung der Atemschutzgeräte und sicherem Einsatzverhalten erreichen. Der Ausschuss "Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung" (AFKzV) schloss jetzt die Überarbeitung der seit 1995 gültigen ersten Korrektur der FwDV 7 Atemschutz ab und empfahl das Werk Mitte September zur Einführung in die Länder. Die wesentlichen Veränderungen der FwDV 7 kommentieren die folgenden Seiten. 1. Grundsätze Mit der neuen FwDV 7 wird der Bedeutung des Atemschutzes in unserer heutigen hoch technisierten Umwelt deutlicher entsprochen. Die bisherige Fassung wurde dem technischen Fortschritt und den Forderungen aus der europäischen Entwicklung des Atemschutzes angepasst. Erfahrungen aus der Unfallverhütung und aus den Unfallanalysen wurden ebenso einbezogen wie Erfahrungen aus der Umsetzung der Einsatzgrundsätze. Forderungen, z.b. zur Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern und zur Nachweisführung während des Atemschutzeinsatzes und in dessen Nachbereitung, wurden präzisiert. Eingeflossen sind die im Rahmen der Schaffung eines einheitlichen Europas bedeutsamen Bedingungen für die Nutzung persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Atemschutzgeräte. Die nun vorliegende Ausgabe der FwDV 7 sichert durch die ausdrückliche Verweisung auf die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), z.b. "UVV Feuerwehr" GUV-V C53 (ehem. GUV 7.13), Zulassungsrichtlinien, entsprechende technische Regeln der vfdb, z.b. vfdb 0804 Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr und Bedienungsanleitungen, Aktualität, Verständlichkeit und widerspruchsfreie Anwendbarkeit der Vorschrift. Zusammengefasst erreichten die Überarbeiter der FwDV 7: die Verbesserung der Unfallverhütung und eine deutliche Niveauerhöhung der Sicherheit im Atemschutz die Umsetzung aktueller nationaler Normen und Vorschriften die Erfüllung der Anforderungen von Normen, Richtlinien und Vorschriften im Atemschutz die Gestaltung des Atemschutzes entsprechend den aktuellen Erfordernissen der Unfallverhütung und der hohen körperlichen und geistigen Belastungen der Atemschutzgeräteträger und ihrer Verantwortlichen unter den heutigen

2 Seite 2 von 13 Einsatzbedingungen, aus den technischen, technologischen und produktspezifischen Veränderungen der gesamten Umwelt, infolge der Verlagerung der Einsatzhäufigkeiten von der Brandbekämpfung zu anderen Einsatzarten, z.b. zu Gefahrguteinsätzen, die Festlegungen notwendiger und von Anwendern realisierbarer Anforderungen zu Pflege und Instandhaltung der Atemschutzgeräte auf der Basis der jeweiligen Bedienungsanleitung und der vfdb Richtlinie 0804, der Handhabung von Atemschutzgeräten, einer musterhaften, detaillierten Anleitung für die Aus- und Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern, ausdrücklichen Verweisen auf die Eigenverantwortlichkeit der Atemschutzgeräteträger, einer Erweiterung der Einsatzgrundsätze auf Atemschutzüberwachung und Notfallmeldung. 2. Detailcharakteristik der Änderungen in der FwDV 7 - Ausgabe 2002 Im Atemschutz der Feuerwehr gelten vor allem die FwDV 7 "Atemschutz" Unfallverhütungsvorschriften, z.b. GUV-V C53 "Feuerwehr" und GUV-R 190 "Regeln zur Benutzung von Atemschutzgeräten" Prüf- und Zulassungsrichtlinien, z.b. die einschlägigen Normen und die Richtlinie vfdb 0802 "Regeln für die Auswahl von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren", und die die Gebrauchsanleitungen der Hersteller Die Funktionsbezeichnungen gelten für männliche und weibliche Feuerwehrangehörige. Abschnitt "Anforderungen an Atemschutzgeräteträger" Die Voraussetzungen für die Einsatzbereitschaft der Atemschutzgeräteträger (ASGT) wurden präzisiert: Mindestalter 18 Jahre körperliche Eignung nach Grundsatz G 26 (Anmerkung Autor: für Pressluftatmer und Regenerationsgeräte: G 26/3) als Erstuntersuchung und regelmäßige Nachuntersuchung Abschluss Lehrgang Atemschutzgeräteträger ( Autor: Voraussetzung u.a. erfolgreiche Absolvierung des Grundlehrgangs, um als Einsatzkraft Atemschutz zu tragen) regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung ( Autor: nach GUV-R 190 mindestens zwei Stunden Unterweisung pro Halbjahr bzw. eine Unterweisung pro Jahr nach FwDV 7, dann möglichst vier Stunden und nach Abschnitt "Aus- und Fortbildung" vorgegebene Übungen) und an Übungen bei Einsatzbeginn gesund ( Autor: "gesund" bedeutet frei von behindernden Krankheiten, beeinträchtigenden Medikamenten, Drogen und Alkohol und unterliegt der Eigenverantwortung der Atemschutzgeräteträger) kein Bart oder lange Koteletten ( Autor: keine Haare im Dichtbereich der Vollmasken) oder tiefe Narben Körperschmuck darf nicht gefährdend wirken ( Autor : gefährdender Körperschmuck, z.b. Ohrschmuck, ist während des Atemschutzeinsatzes entweder

3 Seite 3 von 13 zu entfernen oder z.b. mit Heftpflaster abzukleben) Nach dem derzeitigen Stand der Erarbeitung der FwDV 200 "Ausbildung in der Feuerwehr" muss der künftige Atemschutzgeräteträger Sprechfunker sein. Abschnitt "Verantwortung und Aufgabenverteilung" Träger der Feuerwehr Der Träger der Feuerwehr ist als Unternehmer für die Sicherheit bei Verwendung von Atemschutzgeräten verantwortlich. Dafür hat er entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz eine Risikoanalyse durchzuführen, ermittelte Gefahren zu eliminieren oder durch persönliche Schutzausrüstung, z.b. Atemschutz, zu kompensieren. Für Atemschutzgeräte kann er die Ergebnisse der Risikoanalyse für diese Ausrüstung nutzen, die das Referat 8 Atemschutz der vfdb bereits durchgeführt und in Form der Richtlinie vfdb 0802 "Regeln für die Auswahl von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren" veröffentlicht hat. Leiter der Feuerwehr Dem Leiter der Feuerwehr obliegt die Absicherung des Atemschutzes in Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Atemschutzes. Daraus erwachsende Aufgaben kann er delegieren, z.b. an den Verantwortlichen Atemschutz bei großen Feuerwehren oder den Atemschutzgerätewart bei kleineren Feuerwehren. Leiter des Atemschutzes Der Leiter des Atemschutzes wirkt als Berater des Leiters Feuerwehr, kontrolliert die persönlichen Atemschutznachweise der Atemschutzgeräteträger und den gesamten Bereich Atemschutz in seiner Feuerwehr. In Bayern werden dafür zweitägige Seminare an den Feuerwehrschulen durchgeführt, in denen speziell auf diese Aufgaben eingegangen wird. Ausbilder für Atemschutzgeräteträger Die Ausbilder für Atemschutzgeräteträger müssen entsprechend der künftigen FwDV 200 Gruppenführerqualifikation haben. Eine Ausbildung als Atemschutzgerätewart ist keine Voraussetzung mehr. Verantwortliche Führungskraft im Einsatz Völlig neu geschaffen wurde die verantwortliche Führungskraft im Atemschutzeinsatz. Sie stellt bei Bedarf die Einhaltung der Einsatzgrundsätze sicher und überwacht den Atemschutzeinsatz (siehe auch e zu Abschnitt "Atemschutzüberwachung"). Voraussetzung für diese Tätigkeit ist eine erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung, z.b. zum Gruppenführer. Atemschutzgerätewart (ASGW) Nach FwDV 7 ausgebildete Atemschutzgerätewarte können die Atemschutzgeräte überwachen, lagern, verwalten, prüfen, instand setzen und begrenzt reparieren. Sie sind als Ausbilder befähigt und können z.b. den Ausbilder für Atemschutzgeräteträger

4 Seite 4 von 13 unterstützen und die Fortbildungen durchführen. Entsprechend GUV-R 190 müssen sie ihre Sachkunde wenigstens alle fünf Jahre bestätigen. Dafür führt z.b. die Landesfeuerwehrschule Sachsen zweitägige Lehrgänge durch. Gerätewart (GW) Der Gerätewart muss die Atemschutzgeräte überwachen, lagern und verwalten (siehe auch e zu Abschnitt Dokumentation) können. Atemschutzgeräteträger (ASGT) Der Atemschutzgeräteträger (ASGT) erhält erhöhte Eigenverantwortung. So hat er z.b. auch selbst auf die Einhaltung seiner fristgerechten Untersuchung nach G 26 zu achten, ist im Atemschutzeinsatz für seine Sicherheit eigenverantwortlich (siehe auch e zu Abschnitt Einsatzgrundsätze), muss fehlende persönliche Einsatzbereitschaft mitteilen und hat einen persönlichen Atemschutznachweis zu führen (siehe auch e zu Abschnitt Nachweise). Intensive Aus- und Fortbildung soll seine Leistungsfähigkeit erhalten (siehe e zu Abschnitt Aus- und Fortbildung). Abschnitt "Atemschutzgeräte" Die Einteilung der Atemschutzgeräte erfolgt entsprechend der normativen Vorgaben der DIN EN 133 Einteilung Atemschutzgeräte. Entsprechend der Richtlinie vfdb 0802 werden nur Vollmaske und Helm- /Maskenkombination als Atemanschluss für die Feuerwehr anerkannt. Die Handhabung der Atemschutzgeräte hat entsprechend der Gebrauchsanleitung der Hersteller zu erfolgen. Vollmasken können zur persönlichen Ausrüstung, z.b. für Träger von Maskenbrillen, oder zur Ausrüstung des Feuerwehrfahrzeugs gehören. Es dürfen nur Atemschutzgeräte verwendet werden, die für den Einsatzzweck zugelassen sind. Derzeitig erfolgt die Zulassung auf der Basis der Richtlinie 89/656/EG sowie der darauf bezogenen 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und wird mit dem "CE"- Kennzeichen verdeutlicht. Für die Feuerwehr geeignete Atemschutzgeräte veröffentlicht die Deutsche Montantechnologie DMT, Fachstelle Atemschutz, in einer Liste (u.a. in ihrer Homepage). Gerätekundliche und einsatztaktische e für Regenerationsgeräte wurden nicht einbezogen. Abschnitt "Aus- und Fortbildung" Der Ausbildung zum Atemschutzgerätewart (ASGW) liegen die Festlegungen der FwDV 2 "Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr" zugrunde. Die Ausbildung von Atemschutzgeräteträgern führen Ausbilder für Atemschutzgeräteträger in von Landesfeuerwehrschulen anerkannten Ausbildungsstätten durch. Die Art und Weise dieser Anerkennung legt die FwDV 7 aber nicht fest. Atemschutzgerätewarte sind entsprechend GUV-R 190 und FwDV 2/1 an Landesfeuerwehrschulen, für die Wartung von Regenerationsgeräten auch in Hauptstellen für Grubenrettungswesen oder beim Hersteller auszubilden.

5 Seite 5 von 13 In der Aus- und Fortbildung der Atemschutzgeräteträger zu absolvierende Übungen beschreibt die FwDV 7 zumindest ihrem Inhalt nach. Folgende Ausbildungsinhalte sollten vermittelt werden: Handhabung Gewöhnung Orientierung körperliche Belastung (Vor- und Belastungsübung) physische Belastung Üben von Einsatztätigkeit Eigensicherung Notfalltraining Während der Ausbildung bzw. nach Erhalt einer Vollmaske empfiehlt sich die Durchführung einer Dichtprobe. Sie sollte beim Anpassen der Vollmaske mittels Reizgas, aber ohne lungenschädigende Bestandteile wie Brom und Chlor oder Rauch, z.b. Disko-Nebel mit Geruchsstoff, mindestens fünf Minuten intensiv durchgeführt oder beim Anlegen der Vollmaske mittels Handballenprobe vollzogen werden. Unterweisungen sind mindestens jährlich nachzuweisen und sollten zweckmäßigerweise zwei Stunden pro Halbjahr umfassen. Darüber hinaus sind durchzuführen: eine Belastungsübung pro Jahr in einer Atemschutzübungsanlage (ASÜ) eine Belastungsübung pro Jahr als einsatztaktische Übung unter Anrechnung der Einsatzzeiten von Trägern von spezieller PSA, z.b. CSA, eine einsatztaktische Übung pro Jahr Neu ist die Forderung, bei Terminüberschreitung für die Belastungsübung auf der ASÜ dem betreffenden Atemschutzgeräteträger ein Einsatzverbot bis zur Nachabsolvierung auszusprechen. Für die Ausbildung von ASGT sollte mindestens ein nach FwDV 2 ausgebildeter Atemschutzausbilder bereitstehen. Er ist für die Durchführung der Ausbildung zuständig und hat dafür zu sorgen, dass die Auszubildenden nicht überlastet werden. Er kann von erfahrenen Atemschutzgeräteträgern oder vom Atemschutzgerätewart unterstützt werden. Spezielle e für die Ausbildung von Trägern von Regenerationsgeräten wurden nicht einbezogen. Abschnitt "Einsatzgrundsätze" 1 Allgemeine Einsatzgrundsätze Neu ist die Festlegung, dass Flüssigkeitsverluste der Einsatzkräfte mit geeigneten Getränken auszugleichen sind. Damit soll einer Dehydrierung durch übermäßiges Schwitzen bei der Belastung und wegen des Tragens der Feuerwehrschutzkleidung sowie des Atemschutzes vorgebeugt werden. Sinnvollerweise sollte diese Forderung auch auf die Übungstätigkeit bezogen werden. Außerdem wird erstmalig auf Ruhepausen zwischen den Einsätzen verwiesen. Die Dauer der Ruhepause hängt von der Belastung ab. Wenn in Einzelfällen eine sofortige Wiederverwendung eines Atemschutzgeräteträgers erforderlich ist, muss berücksichtigt werden, dass er nicht mehr die normal geforderte Leistung erbringen kann.

6 Seite 6 von 13 : Spezielle Einsatzgrundsätze für das Vorgehen unter Regenerationsgeräten wurden nicht einbezogen. 2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten Das truppweise Vorgehen bleibt Grundprinzip. Sicherheitsanforderungen bei Ausnahmen, z.b. beim Einstieg in einen Brunnen, werden beschrieben. Innerhalb eines Trupps sollen nach Möglichkeit gleiche Atemschutzgerätetypen, z.b. zwei Pressluftatmer Normaldruck verwendet werden, um sich gegenseitig helfen zu können (Kameradenrettung). Die Grundsätze für den Einsatz von Sicherheitstrupps (ehemals Rettungstrupp) wurden präzisiert. So ist an jeder Einsatzstelle ein Sicherheitstrupp sofort einsatzbereit in Reserve zu halten. Der Sicherheitstrupp kann entfallen, wo Rettung ohne Atemschutz möglich ist. Beim Vorgehen von Atemschutztrupps über verschiedene, von außen nicht einsehbare Wege ist für jeden vorgehenden Trupp ein Sicherheitstrupp bereitzustellen. Auf Sicherheitstrupps verzichten kann man jetzt, wenn die Rettung auch nicht atemgeschützte Einsatzkräfte durchführen können. Werden die Atemschutzgeräte bereits auf der Fahrt zur Einsatzstelle angelegt, dürfen sich die Gerätearretierungen erst nach Fahrzeugstillstand lösen können. Jeder Atemschutztrupp muss mindestens mit einem Handsprechfunkgerät ausgerüstet sein. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn keine Atemschutzüberwachung durchgeführt werden muss (siehe Abschnitt 4). Bei Abbruch der Sprechverbindung muss der Sicherheitstrupp vorgehen, bis die Sprechverbindung wieder steht oder der Atemschutztrupp erreicht ist. Ein neuer Sicherheitstrupp ist aufzustellen. Präzisiert wurden auch die Rückzugsbedingungen. Der Rückzug beim Atemschutzeinsatz ist anzutreten, wenn nur noch die doppelte Menge an Atemluft vorhanden ist wie die beim Vormarsch verbrauchte (Näherungsformel: p rück = 2 p an ), die Warneinrichtung anspricht, plötzlich Lebensgefahr auftritt, z.b. Einsturzgefahr, Gerätedefekte auftreten und der Befehl dazu erteilt wird bzw. der Einsatzbefehl erfüllt ist. Die Möglichkeiten zur Sicherung des Rückwegs beschreiben in der FwDV 7 jetzt die modernen Ausrüstungsmöglichkeiten zusätzlich zur bereits bekannten Schlauchleitung, z.b. die Verwendung von Leinensicherungssystemen. In anderen Ländern, z.b. Großbritannien, gehören diese schon lange zur Grundausstattung der Feuerwehren. Gleichzeitig werden Wärmebildkamera und Funkverbindung als Möglichkeit zur Sicherung des Rückzugs als ungeeignet eingeschätzt. Sollten trotz aller Vorsicht Unfälle auftreten, enthält die FwDV 7 nun Grundregeln für entsprechendes Verhalten: Öffnungszustand des Flaschenventils markieren und schriftlich vermerken sowie Behälterdruck notieren

7 Seite 7 von 13 Atemschutzgerät geschützt vor Weiterbenutzung ablegen und dem Atemschutzgerätewart zuführen Unfall bzw. Vorkommnis dem Leiter der Feuerwehr melden Mängel an Atemschutzgeräten, die auf technische Fehler oder Konstruktionsfehler hinweisen, sollten unparteiisch an die Prüfstelle, z.b. die DMT, Fachstelle Atemschutz in Essen, gemeldet werden. Darüber hinaus sollte die vfdb, Referat 8 Atemschutz, über die BF Bochum, Herrn Branddirektor Hagebölling, gemeldet werden. Über jeden Unfall unter Atemschutz ist das jeweilige staatliche Amt für Arbeitssicherheit (ehemals Gewerbeaufsichtsamt) zu informieren. 3 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Filtergeräten Filter dürfen nur bei über 17 Vol.-% Sauerstoff und bei in Art und Eigenschaften bekannten Atemgiften getragen werden. Aufgrund von Unfällen durch brennende Filter wurde der Filtereinsatz bei Einsätzen mit Funkenflug, z.b. Brennschneiden oder Trennschleifen, untersagt. Filtergeräte können nur eingesetzt werden, wenn die Gefährdung abgeschätzt werden kann. Für den Zweifelsfall bei der Auswahl der Atemschutzgeräte wird auf die Verwendung von umluftunabhängigem Atemschutz verwiesen. Im Bereich der öffentlichen Feuerwehren werden hauptsächlich Kombinationsfilter, entsprechend Richtlinie vfdb 0802 der Filter ABEK2 P3, verwendet. Filter sind nur einmal benutzbar und anschließend zu entsorgen. 4 Atemschutzüberwachung Aufgrund von Unfällen, z.b. den tragischen Unfällen des Brandmeisters St. in Köln und der drei Atemschutzgeräteträger in Niederbipp, wurde die Atemschutzüberwachung in der FwDV 7 erweitert. Sie ist jetzt als ein System zu verstehen, das folgende Elemente enthält: Datenregistratur Datenüberwachung Kommunikation zwischen Atemschutztrupp und verantwortlicher Führungskraft im Atemschutzeinsatz oder der zum Führen des Atemschutznachweises eingesetzten anderen Person Kommunikation im Atemschutztrupp Sicherung des Rückzugs Festgelegt ist dafür auch, dass die Flaschendrücke mindestens nach dem ersten und dem zweiten Drittel der voraussichtlichen Einsatzzeiten zu prüfen und in geeigneter Form, z.b. auf Atemschutzüberwachungstafeln, festzuhalten sind. Empfehlenswert sind aber darüber hinaus eine Abfrage und Registrierung der Zeiten beim Erreichen bestimmter Drücke, z.b. für einen 300-bar-Pressluftatmer bei 200, 250 und 100 bar sowie beim Ansprechen der Warneinrichtung. Verantwortlich für die Durchführung der Atemschutzüberwachung ist der Einsatzleiter. Er

8 Seite 8 von 13 kann eine "verantwortliche Führungskraft im Einsatz", z.b. einen Gruppenführer bzw. einen Fahrzeugführer damit beauftragen. Bei bestimmten Einsätzen, z.b. beim Pkw-Brand im Freien, kann auf die Atemschutzüberwachung verzichtet werden. Empfehlenswert für Feuerwehren mit vielen Atemschutzeinsätzen sind die Mittel der telemetrischen Fernüberwachung. Bei Einsätzen mit umluftabhängigen Atemschutzgeräten ist die Atemschutzüberwachung wenig sinnvoll, da Zeitvorgaben entfallen. 5 Notsignalgeber Die neue FwDV 7 empfiehlt die Ausstattung der Atemschutzgeräteträger mit Notsignalgebern, auch Bewegungsmelder. Diese Geräte geben akustisch Alarm bei fehlender Bewegung, meist ab 20 Sekunden. In anderen Ländern, z.b. Großbritannien, gehören diese schon lange zur Grundausstattung aller Atemschutzgeräteträger. 6 Notfallmeldung Bereits seit 1997 von der Arbeitsgruppe der Leiter der Berufsfeuerwehren(AGBF) zur Einführung empfohlen, wurde jetzt das Kennwort "MAYDAY" eingeführt. Die Arbeitsgruppe AFK 2 V hat sich für das englische Wort "MAYDAY" entschieden, da es im üblichen deutschen Sprachgebrauch nicht vorkommt und somit eindeutig als Hilferuf zu erkennen ist. Abschnitt "Instandhaltung" Die Atemschutzgeräte darf nur ein Sachkundiger instand halten. Die Sachkunde erwirbt, wer den Lehrgang zum Atemschutzgerätewart erfolgreich an einer Landesfeuerwehrschule oder einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte absolviert. Zusatzlehrgänge beim Hersteller der jeweiligen Atemschutztechnik können die Fähigkeiten und Fertigkeiten der ausgebildeten Atemschutzgerätewarte spezifizieren und verbessern. Vom Hersteller verplombte Teile (z.b. Druckminderer) dürfen nur Sachverständige oder Autorisierte, wie der Hersteller selbst, reparieren. Grundlage der Instandhaltung sind mit In-Kraft-Treten der überarbeiteten FwDV 7 nur noch die Gebrauchsanleitungen der Hersteller für Atemschutzgeräte, die vor dem hergestellt sind, und vfdb-richtlinie 0804 für alle nach dem hergestellten Atemschutzgeräte. Sollten allerdings die Forderungen in den Bedienungsanleitungen der Hersteller höher sein als die Kriterien der vfdb 0804, gelten diese. Prüfenswert ist die Übernahme der Richtlinie vfdb 0804 als generelle Prüfgrundlage in die Bundesländer.

9 Seite 9 von 13 Abschnitt "Dokumentation" Nachweise für ASGT: Für jede Einsatzkraft ist ein persönlicher Atemschutznachweis zu führen. Empfehlenswert ist eine zentrale Führung, z.b. durch den Atemschutzverantwortlichen oder einen Atemschutzgerätewart. Viele Feuerwehren führen bereits derartige Nachweise. Zu prüfen ist dann nur, ob die nun geforderten Mindestinhalte Untersuchungstermine G 26, absolvierte Aus- und Fortbildung und Einsatznachweise (Datum, Geräteart, Zeitdauer, Tätigkeit) enthalten sind. Nachweise für ASG: Für jedes Atemschutzgerät müssen Atemschutzgerätewarte Nachweise anlegen. Sie müssen lückenlos und dokumentarisch nachvollziehbar alle Arbeiten am und mit dem Gerät nachweisen. Die Mindestinhalte sind Gerätenummer, Gerätestandort, Hersteller, Herstellungsdatum, Prüf- und Wartungsnachweis, Dokumentation über Störungen und Auffälligkeiten. Die Dokumentationen sollten mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Abschnitt "Anlagen" Anlage 1: Begriffe, z.b. Atemschutzgeräteträger (ASGT) und andere, siehe auch "Lexikon Atemschutz" Anlage 2: Auszug aus der UVV Feuerwehr GUV-V C53 Anlage 3: AS-spezifische Regeln und e, z.b. die entsprechenden Normen und vfdb- Regeln wie die vfdb 0804 Anlage 4: Muster für eine Ausbildungsordnung im Atemschutz Dieses Muster ist nach örtlichen Belangen zu ergänzen oder anzupassen. Für andere Atemschutzgeräte (z.b. Filtergeräte, Schlauchgeräte, Langzeitgeräte, CSA) müssen durch die Atemschutzverantwortlichen individuell spezielle Ausbildungsordnungen mit höheren Leistungsanforderungen erstellt werden. zur Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern Spezielle e zur praktischen Fortbildung von Atemschutzgeräteträgern auf der Basis der neuen FwDV 7 Grundsätze Entscheidend wurden die Inhalte der neuen FwDV 7 von der Analyse der Unfälle, besonders aber der tödlichen Unfälle im Atemschutz, wie Köln und Niederbipp, geprägt. Tödlicher Unfall des Kölner Feuerwehrmanns Stampe: eskalierender Kellerbrand in einem Kölner Hochhaus im März 1996 problematische Lage der Wechselbeziehungen zwischen den Einsatzkräften, den verfügbaren Einsatzmitteln und der Einsatztaktik beeinflusste die Arbeitssicherheit an der Einsatzstelle nachteilig

10 Seite 10 von 13 Tödlicher Unfall von drei Schweizer Atemschutzgeräteträgern in Niederbipp 1996: Beim Rückzug von der Brandbekämpfung werden drei Schweizer Atemschutzgeräteträger von Lagermaterialien verschüttet und ersticken. Beim ihrem Auffinden liegen sie weit auseinander, die Vollmasken sind abgerissen und in ihren Atemorganen befinden sich Rußspuren. Schwere Erkrankungen oder Tod von Einsatzkräften infolge körperlicher Überlastung (Auswahl): Schweiz: 1995 zwei Infarkte, ein Herzversagen BRD: sieben Infarkte, drei Herzversagen USA: 47 % aller tödlichen Unfälle im Feuerwehreinsatz durch Infarkte Aus diesen und weiteren Unfällen ist für die einsatztaktische Leistungsfähigkeit der Einsatzkräfte schlussfolgernd festzustellen, dass die Leistungsfähigkeit der Atemschutzgeräteträger (ASGT) von bestimmten Parametern abhängig ist. Dazu zählen insbesondere Ausbildungsstand Training Erfahrung Teamgeist Einsatzlage und physische und psychische Verfassung (Stressresistenz) Die Leistungsfähigkeit wird durch jede Einsatzkraft selbst, aber auch den Dienstvorgesetzten, Ausbilder und Einsatzleiter bestimmt. Merke: Die Einsatzkräfte können nur das leisten, wozu sie ausgebildet wurden und was ihnen antrainiert werden konnte bzw. wozu sie sich selbst befähigt haben. Allerdings stößt die Selbstbefähigung durch ihre persönlichkeitsbedingte Bindung schnell an verschiedene, z.b. mentale, Grenzen. Einsatzkräfte können im Einsatz nur so agieren, wie sie vorbereitet hineingehen. Mangelhafte Pflege und fehlerhafte Handhabung der persönlichen Schutzausrüstung können zur tödlichen Bedrohung des ASGT führen. Wichtigstes und vordringlichstes Anliegen muss die Verstärkung der Aus- und Fortbildung sein, um so die vom Menschen beeinflussbare, die subjektive Seite der Unfallverhütung zu stärken, besonders durch: Erhöhung der Stressresistenz Intensivierung des Trainings unter Beachtung von einsatzgerechtem Verhalten (z.b. Einhaltung der Rückzugsbedingungen, Sicherung der Rückzugswege, Aufgaben Rettungstrupp, Arbeit mit Funk, Nachweisführung) Training zum Beurteilen von Wärmeempfindungen, Beurteilungsfähigkeit der Einsatzbereitschaft der Atemschutzgeräte und das Beherrschen der persönlichen Schutzausrüstung, Orientieren in großen Räumen, Suchen Verletzter Notfalltraining, um die Befähigung zum Überleben von Flash Over-Situationen zu vermitteln und zur Selbst- und Kameradenrettung zu befähigen Die Einbeziehung derartiger Überlegungen in die Überarbeitung der FwDV 7 hat dazu geführt, dass die Atemschutzüberwachung, Bewegungsmeldertechnik und ein neuer Notruf in der Vorschrift fixiert sowie Einsatzgrundsätze aktualisiert wurden.

11 Seite 11 von 13 Deutlicher, leider aber noch nicht hilfreich genug für die Atemschutzanwender sind die Forderungen für die Aus- und Fortbildung. Folgende Ausbildungsinhalte sollen entsprechend dem Abschnitt "Aus- und Fortbildung" mindestens vermittelt werden: Handhabung Gewöhnung Orientierung körperliche Belastung (Vor- und Belastungsübung) physische Belastung Üben von Einsatztätigkeit Eigensicherung Notfalltraining Diese Übungen beschreibt die FwDV 7 zumindest ihrem Inhalt nach. Genauere e und Unterstützungen für die Ausbilder fehlen allerdings. So fehlen beispielsweise dem Ausbilder helfende e Fazit zur exakten Gestaltung von Belastungsübungen hinsichtlich Nutzung der Vielfalt der Ergometer für die physische Belastung und Möglichkeiten zur gesteuerten psychischen Belastung, zur Auswahl in Art und Größe von ergometrisch sinnvollen Belastungen, die Rahmenbedingungen für die Sicherheit der Atemschutzgeräteträger wie körperliche Voraussetzungen und Abbruchbedingungen, für eine solche Ausbildung, die die Atemschutzgeräteträger befähigt, den Einsatzauftrag trotz heute üblichem Einsatzstress erfolgreich zu erfüllen, wie Einsatzstress vermieden, individuell beherrschbar und abgebaut werden kann. Als Schlussfolgerung aus der Analyse der Neufassung der FwDV 7 kann für die Aus- und Fortbildung der Atemschutzgeräteträger zusammengefasst werden: 1. Die Aus- und Fortbildung der Kräfte aller Ebenen ist für den Atemschutzeinsatz qualitativ zu verbessern. Damit soll erreicht werden, die Stressresistenz zu erhöhen. Dafür werden von den Anwendern weitere Hilfen und Unterstützungen benötigt. 2. Die Ziele der Aus- und Fortbildung für die Einsatzkräfte liegen im Anwenden von Taktiken, im raschen Erkennen sich plötzlich ändernder Situationen und in der Erweiterung differenzierten Wissens. 3. Zur Vorbereitung der Einsatzkräfte auf die Gefahren, die von Einsätzen und möglicher Gefahreneskalation ausgehen und, noch wichtiger, auf das Beherrschen dieser Gefahren stellt die Verbesserung von Aus- und Fortbildung mit folgenden drei Schwerpunkten den entscheidenden Beitrag dar. Die Verbesserung der Aus- und Fortbildung sollte vor allem folgenden drei Schwerpunkten dienen: 1. Heranführen der Auszubildenden ASGT an reale Einsatzbelastung (Einsatzstress)

12 Seite 12 von 13 Entsprechend der FwDV 7 (Atemschutz) sind auszubildende Atemschutzgeräteträger allmählich mittels Gewöhnungsübungen und Vorbelastungsübung an den Ablauf der Belastungsübung heranzuführen. 2. Fortzubildende Atemschutzgeräteträger sollten möglichst mehrmals pro Jahr Einsatzstress trainieren. Sie müssen hohe physische und psychische Belastungen trainieren, z.b. mittels Belastungsübungen nach FwDV 7. Das Absichern einer sportlichen Betätigung während der Dienst- und/oder dienstfreien Zeit auf der Wache und das Anhalten zu gesunder Lebensweise dienen der Selbstbefähigung zu hoher Leistungsfähigkeit und fördern die Stressresistenz. Das Anstreben von Stressresistenz wird zwar nirgends gefordert, ist aber nötig. 3. Erreichen und Sichern eines perfekten strategisch-taktischen Handelns Dazu müssen die Fähigkeiten des Ausgebildeten aufweisen: einen hohen Ausprägungsgrad technischen Könnens ein hohes Maß an speziellen konditionellen Fähigkeiten die Beteiligung der gesamten "denkenden" Einsatz-Persönlichkeit Das lässt sich mit den Atemschutzübungen erreichen durch: gute Technikbeherrschung spezielles Konditionsniveau günstigen sensorischen, intellektuellen und psychomotorischen Entwicklungs- und Trainingszustand zielgerichtete Ausprägung strategisch-taktischer "Grundverhaltensweisen" wie Befähigung, Schwierigkeiten zu überwinden, Befähigung, Schwierigkeitsgrade in Übungen zu variieren, generelle Orientierung auf positive Bewältigung der zu nehmenden Schwierigkeiten und sachliche, objektive Leistungsbewertungen 4. Für die Entwicklung zum Beherrschen der Gefahren im Einsatz ist die Aus- und Fortbildung im Atemschutz nach einem Anti-Stress-Programm erforderlich. Die Entwicklung eines geeigneten Anti-Stress-Programms sieht eine intensive Bestandsaufnahme, bestehend aus Eingangsdiagnostik der Einsatzkräfte sowie der Aufgaben, Strukturen und Führungsebenen vor. Die Berücksichtigung tatsächlicher Einsätze findet hier besondere Beachtung. Aufgrund der aus der Diagnostik gewonnenen Erkenntnisse wird ein möglichst universelles Trainingsprogramm entwickelt, das die individuellen physischen und psychischen Belastungsfaktoren der Einsatzkräfte berücksichtigt. Im Einzelnen sind dies: psychoregulative Bewältigungsverfahren (progressive Muskelrelaxation, Atemübungen) langfristige Bewältigung von Stress Erlernen von kurzfristigen Erleichterungstechniken Erlernen von Stressbewältigung in akuten Situationen Erstellung individueller Trainingspläne auf Basis einer Leistungsdiagnostik und

13 Seite 13 von 13 Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse (Vorlieben) Festlegung der individuellen Trainingsbelastung (und -häufigkeit) in Abhängigkeit von der Reaktion auf bestimmte Belastungen (regelmäßige) Durchführung des Trainingsplans Optimierung der Anpassungsreaktionen durch ständige Überarbeitung der Trainingspläne Dokumentation des absolvierten Trainingsplans, Auswertung der Ergebnisse mit rückgekoppelter Trainingssteuerung und Stress vorbeugen (Stressprävention) Das kann aber der entsprechend den Inhalten der FwDV 7 vorgehende Ausbilder nicht leisten. Dafür benötigt er intensivere Hilfe. Ihre "Fertig ausgearbeiteten Schulungsbausteine für die laufende Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr" werden Ihnen dabei in künftigen Auslieferungen unterstützendes Material zur Verfügung stellen. Quellen: Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 (FwDV 7) - Ausgabe Gabler, W. u.a.: Atemschutzlexikon. Dräger-Verlag 2002 Nöcker, U./Gabler, W.: Vortrag zu "Stressresistenz von Einsatzkräften der Feuerwehr durch Ausbildung im Atemschutz" Rieck, L.: Schreiben zu "Erläuterung der Inhalte der Überarbeitung der FwDV 7" vfdb-richtlinie 0804: Wartung von Atemschutzgeräten der Feuerwehr

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