Autor(en) Hoffer / Stowasser

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Autor(en) Hoffer / Stowasser"

Transkript

1 ÖAMTC-Rechtsdienste Fachinformation Autor(en) Hoffer / Stowasser Jahrgang 2011 Nummer 10 Datum Die 23. StVO-Novelle Mit BGBl. I Nr.34/ wurde die 23. StVO Novelle kundgemacht. Mit dieser Novelle wurden vor allem die politisch unstrittigen Themen zum Radverkehr in Normen gegossen. Weiter reichende Vorschläge wie jene nach Ermächtigung der Behörde zur punktuellen Aufhebung der Radwegebenützungspflicht ( 68 Abs 1) und zur Schaffung einer so genannten Fahrradstraße fanden keine parlamentarische Mehrheit, sodass vom Ministerratsbeschluss nur die hier dargestellten Teile übrig geblieben sind. Diese Fachinfo nimmt insbes Bezug auf Anmerkungen des ÖAMTC, die bereits im Begutachtungsverfahren 2 vorgelegt wurden. Z. 1, 3 Abs. 1 (Einfügung eines allgemeinen Rücksichtnahmegebotes in den Vertrauensgrundsatz) (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; (...) Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung (...) Durch die Einfügung des ersten Halbsatzes wurde sinngemäß nach dem Vorbild der deutschen StVO ein allgemeines Rücksichtnahmegebot verankert. Weiter gehende Anordnungen für das konkrete Verhalten wurden nicht getroffen, weil das BMVIT die Meinung vertrat, dass diesfalls ein rechtlich nicht lösbarer Widerspruch zum allgemeinen Vertrauensgrundsatz entstanden wäre. Aus gleichbehandlungsrechtlichen Erwägungen wurde der Ausdruck Sehbehinderte durch den Begriff Menschen mit Sehbehinderungen sowie die Wendung offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche durch die Wendung Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung ersetzt. Z. 1a, 9 Abs. 4a (zweite Haltelinie für Einspurige) (4a) Sind an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien angebracht, so darf in dem in 12 Abs. 5 geregelten Fall mit einspurigen Fahrzeugen bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie herangefahren werden. Im Falle der Markierung einer zweiten Haltelinie bei ampelgeregelten Kreuzungen steht einspurigen Fahrzeugen, die gem 12 Abs 5 an angehaltenen Fahrzeugkolonnen vorbeifahren dürfen, ein Aufstellraum zur Verfügung. Man erwartet sich dadurch ein gefahrloses Anfahren von Lenkern von Motorrädern und Fahrrädern

2 Z. 2, 3 und 9, 24 Abs. 1 lit. p, 24 Abs. 3 lit. a und 55 Abs. 8 (Bodenmarkierungen zur Ordnung des ruhenden Verkehrs) Das Halten und Parken ist verboten (...) entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß 55 Abs. 8. ( 24 Abs. 1 lit. p) Das Parken ist verboten (...) entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß 55 Abs. 8. ( 24 Abs. 3 lit. a) Mit dieser vom ÖAMTC lange geforderten alternativen Kundmachungsform von Beschränkungen des ruhenden Verkehrs soll der Schilderwald eingedämmt werden. Es kann damit ein Halte- und Parkverbot bzw. ein Parkverbot auch mit am Straßenrand angebrachten gelben (durchgehenden oder unterbrochenen) Linien zum Ausdruck gebracht werden. Eine Kundmachung mittels Straßenverkehrszeichen bleibt selbstverständlich weiterhin möglich. 55 trifft Anordnungen über die Ausführung dieser Linien: Die Markierungen sind demnach nicht nur auf der Fahrbahn möglich sondern dürfen auch auf dem Gehsteig, nicht mehr als 30cm vom Fahrbahnrand entfernt angebracht werden. Zu erwarten ist eine Konkretisierung der Bestimmungen durch die Bodenmarkierungsverordnung. Z. 3a, 24 Abs. 3 lit. f (Erweiterung des nächtlichen Parkverbotes auf Spezialkraftwagen) Das nächtliche Parkverbot für Schwerfahrzeuge in einer Entfernung von nicht mehr als 25 m von Wohngebäuden wurde aus systematischen Gründen um Spezialkraftwagen erweitert. Es sei daran erinnert, dass noch zahlreiche Wohnmobile als Spezialkraftwagen zugelassen sind. Um dem Parkverbot zu entgehen wird eine (kostenlose) Änderung der Zulassung zugunsten der relativ jungen Fahrzeugkategorie Wohnmobil empfohlen. Z. 4 und 4a, 43 Abs. 2a Z. 1 und 45 Abs. 4 und 4a (Textanpassungen bei Parkausnahmegenehmigungen) Im Zusammenhang mit den Ausnahmegenehmigungen für die Benützung von Kurzparkzonen wurde in 43 Abs 2a Z. 1 und 45 Abs 4 und 4a der bisher verwendete Begriff Kraftwagen durch Kraftfahrzeug ersetzt, um etwa auch die ebenfalls idr unter die Kurzparkzonenbestimmungen fallenden mehrspurigen Motorräder zu erfassen. Dem Hauptwohnsitzgesetz folgend wurde der Begriff Lebensmittelpunkt durch den Begriff des Hauptwohnsitzes ersetzt. Z. 5, 46 Abs. 1 ( Zulässigkeit des Betretens der Autobahn) (...) Die Autobahn darf weiters betreten werden: 1. im Bereich eines Kontrollplatzes, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit Personen- oder Fahrzeugkontrollen zusammenhängen, oder 2. um Tätigkeiten zu verrichten, die mit einer Verkehrszählung zusammenhängen. Fachinformation der ÖAMTC-Rechtsdienste 2011/10 Seite 2/7

3 Mit dieser Erweiterung der Ausnahmen vom Verbot des Zufußgehens auf Autobahnen wird eine Lücke geschlossen, die bisher theoretisch das Verbot zur Folge hatte, die Fahrbahn zwecks Durchführung von Schwerpunktkontrollen (zb von Lkw) oder zur Durchführung von Verkehrszählungen zu betreten. Z. 6 und 7, 52 lit. a Z. 7e und 52 lit. b Z. 15a (Legende zur Abbildung des Verkehrszeichens) Mit den neuen hier nicht wiedergegebenen Bestimmungen wird der Differenzierung Rechnung getragen, wonach mit bestimmten Gefahrgütern oder Gefahrgutkombinationen gewisse Tunnelkategorien nicht befahren werden dürfen. Z. 8, 53 Abs. 1 Z. 2c (Hinzufügung zweier neuer Verkehrszeichen, Schutzweg + Radfahrerüberfahrt) 2c. KENNZEICHNUNG EINES SCHUTZWEGS UND EINER RADFAHRERÜBER- FAHRT Diese Zeichen zeigen einen Schutzweg und eine unmittelbar daneben liegende Radfahrerüberfahrt an, wobei die Symbole entsprechend der Sicht des ankommenden Verkehrs anzuordnen sind. Eines dieser Zeichen kann jeweils an Stelle von zwei Zeichen gemäß Z. 2a und 2b verwendet werden. Die beiden neuen Verkehrszeichen dienen im Grunde der Reduktion des Schilderwaldes. Es besteht aber keine Verpflichtung zum Austausch bestehender Doppelbeschilderungen. An den neuen Zeichen wird das schon bisher bestehende Manko der Gestaltung des Hinweiszeichens Kennzeichnung eines Schutzweges isv 53 Abs 1 Z 2a deutlich, zumal sich der dort abgebildete Fußgänger auf einer der Radfahrerüberfahrt sehr ähnlichen Markierung befindet. Die neuen Zeichen sollen die in der Natur gegebene Anordnung der Bodenmarkierungen entsprechend der Sicht des ankommenden Verkehrs ersichtlich machen. Diese Vorgabe wird wohl nur indirekt - die Symbole der Benutzer erfüllt werden können. Andererseits bleibt die Regelung unangetastet, wonach die Querung eines gemischten Geh- und Radweges über eine Fahrbahn mittels der Markierung einer Radfahrerüberfahrt zu erfolgen hat ( 56a Abs 1). Zu beachten ist, dass diesfalls dem Fußgänger mangels besonderer gesetzlicher Regelungen auf dieser Verkehrsfläche nicht der Schutz des 9 Abs 2 zukommt. Fachinformation der ÖAMTC-Rechtsdienste 2011/10 Seite 3/7

4 Z. 9a, 68 Abs. 3a (Klarstellung des 10 km/h-limits bei Radfahrerüberfahrten) (3a) Radfahrer dürfen sich Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren. Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass sich Radfahrer, die sich auf einer Radfahranlage befinden und einer Radfahrerüberfahrt nähern, eine Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nicht überschreiten dürfen; auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Fahrzeuglenker sowohl auf der Fahrbahn als auch auf der querenden Radfahranlage ausreichend Zeit haben, sich auf den jeweiligen Querverkehr einzustellen. Insbesondere hat nur dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn eine Chance, dem (erkennbar) queren wollenden Radfahrer (s. 9 Abs. 2) das ungefährdete und ungehinderte Überqueren der Fahrbahn im Zuge der Radfahrerüberfahrt zu ermöglichen. Z. 10 und 11, 68 Abs. 6 und 99 Abs 6. lit. e (Pflicht zum Tragen eines Kinderfahrradhelmes) 68 Abs 6 Kinder unter 12 Jahren müssen beim Rad fahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Rad fahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht. Im Falle eines Verkehrsunfalls begründet das Nichttragen des Helms kein Mitverschulden im Sinne des 1304 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, an den Folgen des Unfalls. 99 Abs. 6 lit. e wenn die in 68 Abs. 6 genannten Personen einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommen. Die Bestimmungen führen die Pflicht der Kinder und ihrer Beaufsichtiger ein, dass sie einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise verwenden 3. In 99 Abs. 6 lit. e wird klargestellt, dass eine Verletzung dieser Verpflichtung keine Verwaltungsübertretung darstellt. Da in der Fahrradverordnung auch eine Helmpflicht für Kinder verankert wird, die in Kindersitzen oder Fahrradanhängern befördert werden, soll auch diesbezüglich dieselbe Regelung gelten. 3 Daran hat auch der Zusatz, dass Kinder einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen müssen, nichts geändert. Die damit verbundene Einschränkung ( Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Kindes nicht möglich ist ) bezieht sich übrigens genau genommen auf die an die Kinder gerichtete Norm: Kinder sind also dazu verpflichtet, den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise zu gebrauchen, außer dies ist aufgrund ihrer körperlichen Beschaffenheit nicht möglich. Fachinformation der ÖAMTC-Rechtsdienste 2011/10 Seite 4/7

5 Die Verletzung der Radhelmpflicht ist laut dem Gesetzestext ausdrücklich sowohl im Verwaltungsrecht als auch im Zivilrecht für das Kind und den Beaufsichtiger sanktionslos gestellt ( 99 Abs. 6 lit. e). Hinsichtlich des Kindes wäre sie das aber ohnehin: Unter-14-Jährige sind verwaltungsstrafrechtlich straflos ( 4 VStG). Gegenüber einem unter-14-jährigen Kind kann ferner mangels eigener Verschuldensfähigkeit ein schadenersatzrechtliches Mitverschulden nicht eingewendet werden, weil ein unter-14-jähriges Kind nicht verschuldensfähig ist und eine analoge Anwendung des 1310 ABGB kaum je geboten sein wird. Davon abgesehen richtet sich die Radhelmpflicht an den Beaufsichtiger, und dem Kind kann das Fehlverhalten seiner Aufsichtspflichtigen nach strsp nie anspruchskürzend entgegengehalten werden. Was sich aber aufdrängt ist die Frage, ob die an den Beaufsichtiger gerichtete Norm ( Wer beaufsichtigt, hat dafür zu sorgen, dass... ) nicht doch strafrechtliche oder zivilrechtliche Auswirkungen hat. Und tatsächlich drohen dem Beaufsichtiger strafrechtliche Konsequenzen, falls er dadurch eine Körperverletzung des Kindes (mit)verursacht, indem er das gebotene Verhalten unterlässt 4. Geboten ist ihm durch 68 Abs. 6 StVO, dafür zu sorgen, dass das Kind einen Radhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht. Bei Angehörigen 5 droht gem 88 Abs 2 Z 1 die Strafbarkeit nur bei schwerem Verschulden 6. Dieses wird kaum jemals vorliegen, selbst wenn man berücksichtigen muss, dass die Kinderradhelmpflicht medial über Monate umfassend präsentiert wurde, allerdings immer auch mit dem Zusatz, dass ihre Verletzung keine Konsequenzen hat. Hinsichtlich der Nicht-Angehörigen gilt Folgendes: Insbesondere Lehrern und sonstigen beruflichen Aufsichtspersonen 7 steht der Strafausschließungsgrund des Angehörigenprivilegs nicht zur Verfügung, sie könnten bereits bei normaler Fahrlässigkeit zur Verantwortung gezogen werden. Zivilrechtlich hätte das infolge der Nichteinhaltung der Helmpflicht verletzte Kind einen Schadenersatzanspruch gegen den Beaufsichtiger, da ihm infolge dessen schuldhafter 8 und gesetzwidriger Verhaltensweise (geboten wäre ja die Einhaltung der Helmpflicht) und seines Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten als Garant (die Auf- 4 Vgl 2, 6, 88 Abs. 2 Z. 1 StGB. Zur Frage unechtes Unterlassungsdelikt : Eine Norm gebietet das Aufsetzen des Helmes und ist Maßstab für die Verhaltensanforderungen des Fahrlässigkeitsbegriffes; damit ist jede andere Handlung als das Helmaufsetzen und überwachen iar fahrlässig und schuldhaft. Das Nichtaufsetzen kann aber gleichzeitig auch als Unterlassungsdelikt angesehen werden, da es kraft gesetzlicher Garantenstellung für Aufsichtspersonen geboten gewesen wäre, die Helmtragepflicht umzusetzen. Damit ist einerseits als unechtes Unterlassungsdelikt die Garantenstellung relevant, andererseits der Anwendungsbereich und Charakter der Radhelmpflicht des 68 Abs. 6 StVO, also ob es sich um ein Schutzgesetz handelt. Dies wird aber wohl der Fall sein, da die Norm gerade Kopfverletzungen bei Kindern verhindern will. 5 Weiter Angehörigenbegriff ( 88 Abs. 2 Z. 1 ivm 72 StGB): Verwandte oder Verschwägerte, sogar die Kinder und Enkelkinder der jeweiligen Lebensgefährten fallen unter das Angehörigenprivileg. 6 Wenn dem Täter eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit zur Last fällt und der Eintritt eines Schadens für ihn als wahrscheinlich und nicht nur als entfernt möglich voraussehbar war; es sind aber alle unrechts- und schuldrelevanten konkreten Tatumstände erforderlich, unter Berücksichtigung des Gesinnungsunwertes, mit Ausnahme des Erfolgs (Kienapfel, BT RN 35f mwn). 7 Vgl 65: Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken. 8 Bei der Fahrlässigkeitsprüfung geht es um die Vorhersehbarkeit des Erfolges; im Falle der Radhelmpflicht ist aber der Erfolg Kopfverletzung eine sehr nahe liegende Folge, insbesondere in Anbetracht der medialen Maßnahmen zur Durchsetzung der Kinderradhelmpflicht. Fachinformation der ÖAMTC-Rechtsdienste 2011/10 Seite 5/7

6 sicht bezweckt ja gerade, das Kind zu schützen) eine Verletzung am Körper 9 verursacht wurde. Krankenversicherungsträger und allfällige Haftpflichtversicherer 10, die den Schaden liquidiert haben, können ihrerseits nach Übergang der Schadenersatzforderung des Kindes im Wege der Legalzession vom Beaufsichtiger als Verursacher Ersatz fordern ( 332 ASVG; 67 VersVG). Im Falle der in häuslicher Gemeinschaft 11 lebenden Angehörigen des 67 Abs. 2 VersVG erfolgt kein Forderungsübergang; weder Krankenversicherungsträger noch Haftpflichtversicherung könnten sich in diesem Fall regressieren. Beispielsweise bei geschiedenen Elternteilen oder Geschwistern, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, wäre aber eine Regressforderung nicht auszuschließen. Alle sonstigen Aufsichtspersonen (ausgenommen Lehrer) haften als Garanten und aufgrund objektiver Sorglosigkeit auch für leichte Fahrlässigkeit, sofern sie ihre gesetzliche Pflicht verletzt haben (nämlich dafür zu sorgen, dass die ihnen überantworteten Kinder den Fahrradhelm richtig aufsetzen). Da Unfälle von Schülern gem. 175 Abs 5 ASVG als Arbeitunfälle gelten, und damit den Lehrern das Dienstgeberhaftungsprivileg 12 zugutekommt, scheidet lediglich der Regress gegenüber beaufsichtigenden Lehrern aus. Z. 10a, 84 Abs. 4 (Ermächtigung zur Entfernung konsenslos errichteter Werbung) Bisher musste im Falle der bewilligungslosen Anbringung einer Werbung oder Ankündigung die Entfernung mit Bescheid aufgetragen werden. In der Praxis erweist sich diese Vergehensweise jedoch als viel zu langsam und schwerfällig, da Werbungen rasch wechseln und der Entfernungsauftrag regelmäßig zu spät käme der Werbeeffekt ist jedoch bereits eingetreten. Vor allem ist aber auch die Gefährdung der Verkehrssicherheit längst eingetreten. Auf diesen wesentlichen Umstand gehen die EB überraschender Weise nicht ein. Mit der neuen Ermächtigung wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, eine bewilligungslos angebrachte Werbung ohne weiteres Verfahren auf Kosten des Anbringers entfernen zu lassen. Z. 10b und c, 99 Abs. 3 lit. k und Abs. 4 lit. f (Anpassung von Strafbestimmungen) 99 Abs. 3 lit. k k) wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt. 9 Freilich bestünde der Schaden in der Differenz zwischen tatsächlicher Verletzung und der hypothetischen Verletzung mir Radhelm. Im Falle etwa von Schädel-Hirn-Traumata kann der Unterschied aber uu erheblich sein. 10 zb wenn ein Kraftfahrzeug mit einem unbehelmten Kind kollidiert und die Haftpflichtversicherung leistet. 11 Eine auf Dauer berechnete Gemeinsamkeit (OGH in ZVR 1964/160); wenn der Betroffene in den Haushalt eingegliedert ist, das heißt, wenn eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft der Wirtschaftsführung gegeben ist; dies liegt bei einer fallweisen unentgeltlichen Verköstigung nicht vor. (OGH in ZVR 1976/96) ASVG schränkt die Haftung des Dienstgebers (und damit des Lehrers) auf Vorsatz ein. Fachinformation der ÖAMTC-Rechtsdienste 2011/10 Seite 6/7

7 Der Tatbestand wurde aus der bisherigen Abs. 4 lit. f herausgehoben und als neue lit. k des Abs. 3 dem Standardstrafsatz (bis 726,--) unterworfen. Damit wird das Kuriosum beseitigt, dass es gemessen an der Strafdrohung bisher günstiger war, für Arbeiten auf oder neben der Straße keine Bewilligung einzuholen, als gegen den Bewilligungsbescheid zu verstoßen. 99 Abs. 4 lit. f wer an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt oder frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht ( 91) Abs. 4 lit. f passt die Strafbestimmungen an die Änderung des 91 Abs. 4 (Aufhebung des Straftatbestandes im Zusammenhang mit der Errichtung elektrisch geladener Drahteinfriedungen, Weidezäune ) durch die 12. FSG Nov, BGBl. I Nr. 93/2009 an. xxxxx Fachinformation der ÖAMTC-Rechtsdienste 2011/10 Seite 7/7

Mit blauer Schrift habe ich meine Anmerkungen zur geplanten Novelle der STVO markiert: Rücksichtnahmegebot und Vertrauensgrundsatz.

Mit blauer Schrift habe ich meine Anmerkungen zur geplanten Novelle der STVO markiert: Rücksichtnahmegebot und Vertrauensgrundsatz. 39/SN-261/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 7 Mit blauer Schrift habe ich meine Anmerkungen zur geplanten Novelle der STVO markiert: Rücksichtnahmegebot und Vertrauensgrundsatz.

Mehr

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7

Vorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7 Impressum Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18B Öffentlicher Verkehr und Verkehrsplanung Stempfergasse 7, 8010 Graz Inhaltliche Bearbeitung: Dr. FRIESSNEGG, Ing. FEIGG,

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23. StVO- Novelle)

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23. StVO- Novelle) Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23. StVO- Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23. StVO- Novelle)

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23. StVO- Novelle) 261/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 22 Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23. StVO- Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Die Straßenverkehrsordnung

Mehr

30. StVO-Novelle am im BGBl I Nr. 18/2019 kundgemacht.

30. StVO-Novelle am im BGBl I Nr. 18/2019 kundgemacht. 30. StVO-Novelle am 6.3.2019 im BGBl I Nr. 18/2019 kundgemacht. Schwerpunkte der Novelle sind: - Vereinfachung der Regeln für den Radverkehr und der Benützung von Kleinfahrzeugen sowie - die bereits aus

Mehr

Aufgrund des 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr. 52/ 1991 in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998, wird verordnet:

Aufgrund des 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr. 52/ 1991 in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998, wird verordnet: Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der in der StVO 1960 und in der Kurzparkzonen- Überwachungsverordnung geregelte Tatbestände, die mittels Anonymverfügung geahndet werden können, bestimmt

Mehr

Wichtige Änderungen (Nr. 133) Wichtige Änderungen (Nr. 216) Wichtige Änderungen (Nr. 325) Wichtige Änderungen (Nr. 346)

Wichtige Änderungen (Nr. 133) Wichtige Änderungen (Nr. 216) Wichtige Änderungen (Nr. 325) Wichtige Änderungen (Nr. 346) Wichtige Änderungen (Nr. 133) Wichtige Änderungen (Nr. 216) Sie nähern sich dieser Kreuzung und wollen geradeaus weiterfahren. Wie verhalten Sie sich? (1 Punkt) (Nr. 133) R Ich fahre weiter wie bisher,

Mehr

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23. StVO-Novelle)

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23. StVO-Novelle) 20/SN-261/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 7 An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie BMVIT II/ST5 Rechtsbereich Straßenverkehr Radetzkystraße

Mehr

Unfallanalyse von Kindern beim Radfahren

Unfallanalyse von Kindern beim Radfahren Unfallanalyse von Kindern beim Radfahren Dipl.-Ing. Klaus Robatsch Bereichsleiter Forschung & Wissensmanagement KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) RADLakademie, 23.10.2014, St. Pölten Verkehrssicherheitsmaßnahmen

Mehr

Queren der Fahrbahn durch Fußgänger

Queren der Fahrbahn durch Fußgänger Schutzweg 9 Abs. 2 StVO Verhalten bei der Annäherung an einen Schutzweg Fußgänger ist das ungehinderteund ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, wenn er sich auf Schutzweg befindet oder diesen

Mehr

52 StVO 1960 Die Vorschriftszeichen

52 StVO 1960 Die Vorschriftszeichen Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 52 StVO 1960 Die Vorschriftszeichen StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960 Berücksichtigter Stand

Mehr

SICHER ANS ZIEL UNTERWEGS AUF RADWEGEN

SICHER ANS ZIEL UNTERWEGS AUF RADWEGEN SICHER ANS ZIEL UNTERWEGS AUF RADWEGEN Wir bringen Bayern aufs Rad Kann ich, soll ich, muss ich? Zeichen 237 Radweg (Benutzungspflicht) Ein Radweg darf ausschließlich von Radfahrenden befahren werden und

Mehr

52. Die Vorschriftszeichen. Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.

52. Die Vorschriftszeichen. Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Kurztitel Straßenverkehrsordnung 1960 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011 Typ BG /Artikel/Anlage 52 Inkrafttretensdatum 31.05.2011 Abkürzung StVO 1960 Index

Mehr

Vom Rücksichtnahmegebot zur Begegnungszone

Vom Rücksichtnahmegebot zur Begegnungszone Vom Rücksichtnahmegebot zur Begegnungszone Verkehrsberuhigung seit der 23. StVO Novelle Mag. Martin Hoffer, ÖAMTC-Rechtsdienste ZVÖ-Fachtagung, 13. November 2014 Grundlagen, Vorgeschichte Vorwort: Schilderwald

Mehr

Anonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände

Anonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände GZ.: A 10/1P-032934/2005/0007 Anonymverfügungsverordnung - StVO - Tatbestände Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 20. 10. 2011, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen

Mehr

zu verwenden. Diese Vorschrift zielt offensichtlich auf die Problematik ab, dass kleinere Straßenverkehrszeichen

zu verwenden. Diese Vorschrift zielt offensichtlich auf die Problematik ab, dass kleinere Straßenverkehrszeichen 2. Wahrnehmbarkeit des Verordnungsinhaltes Zahlreiche Bestimmungen der StVO zielen darauf ab, dass der Verordnungsinhalt für den normunterworfenen Verkehrsteilnehmer auch den Verhältnissen im Straßenverkehr

Mehr

VCÖ-Stellungnahme zur Änderung der StVO 1960 GZ. BMVIT /0003-IV/ST5/2012

VCÖ-Stellungnahme zur Änderung der StVO 1960 GZ. BMVIT /0003-IV/ST5/2012 1/SN-425/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. bermittelte Version) 1 von 5 Bräuhausgasse 7-9 1050 Wien T 01-893 26 97 F 01-893 24 31 E vcoe@vcoe.at www.vcoe.at Per E-Mail an das Präsidium des

Mehr

Die 24. StVO-Novelle. ÖAMTC-Rechtsdienste Fachinformation. A. Allgemeines. B. Verhaltensvorschrift

Die 24. StVO-Novelle. ÖAMTC-Rechtsdienste Fachinformation. A. Allgemeines. B. Verhaltensvorschrift ÖAMTC-Rechtsdienste Fachinformation Autor(en) Hoffer Jahrgang 2011 Nummer 15 Datum 29.12.2011 Die 24. StVO-Novelle A. Allgemeines Mit BGBl. I Nr.59/2011 1 wurde die 24. StVO Novelle kundgemacht 2. Die

Mehr

Radwegebenutzungspflicht

Radwegebenutzungspflicht Radwegebenutzungspflicht Rechtsgrundlagen Straßenverkehrsordnung mit der Fahrradnovelle aus 1997 sowie der Neufassung 2009 mit dem Ziel der Reduzierung der benutzungspflichtigen Radwege Verwaltungsvorschriften

Mehr

Antrag auf Verordnung einer Vorrangregelung

Antrag auf Verordnung einer Vorrangregelung - 1 - An die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Verkehrsreferat Gilmstraße 2 6020 Innsbruck E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at (Eingangsvermerk) Antrag auf Verordnung einer Vorrangregelung I. Angaben zum/zur

Mehr

NÖ.Regional.GmbH 3100 St.Pölten Josefstr. 46a/5

NÖ.Regional.GmbH 3100 St.Pölten Josefstr. 46a/5 NÖ.Regional.GmbH 3100 St.Pölten Josefstr. 46a/5 office@noeregional.at www.noeregional.at Radverkehrsinfrastruktur DI Waltraud Wagner Mobilitätsmanagerin NÖ-Mitte, Verkehrsberatung Mostviertel 0676 88 591

Mehr

R a d v e r k e h r s a n l a g e n

R a d v e r k e h r s a n l a g e n Mischverkehr Radweg /-fahrstreifen Schutzstreifen für Radfahrer Fahrradstraße Gehwegbenutzung / Fußgängerzone Sonderfahrstreifen für Omnibusse Seitenstreifen Auffangradweg / - fahrstreifen Radaufstellstreifen

Mehr

Radfahranlagen Richtlinie für Beschilderung und Markierung

Radfahranlagen Richtlinie für Beschilderung und Markierung Radfahranlagen Richtlinie für Beschilderung und Markierung Stand Mai 2013 Erstveröffentlichung 1999 Amt der Salzburger Landesregierung Landesbaudirektion Referat 6/06 Straßenbau und Verkehrsplanung Erläuterungen

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (30. StVO- Novelle)

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (30. StVO- Novelle) 69/ME XXVI. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen 1 von 7 1 von 7 Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (30. StVO- Novelle) Der Nationalrat

Mehr

Notwendige Änderungen für mehr Sicherheit! Dr. Armin Kaltenegger Wien

Notwendige Änderungen für mehr Sicherheit! Dr. Armin Kaltenegger Wien Notwendige Änderungen für mehr Sicherheit! Dr. Armin Kaltenegger 27.4.2017 Wien Problembereiche & Wege zur Lösung Problembereiche Abbiegen an Kreuzungen Dooring Rad fahrende Kinder E-Bike Sonstiges Lösungsebenen

Mehr

Verkehrsclub Deutschland e.v. VCD. Die Fahrradstadt Neue Wege zur Radverkehrsförderung

Verkehrsclub Deutschland e.v. VCD. Die Fahrradstadt Neue Wege zur Radverkehrsförderung Verkehrsclub Deutschland e.v. VCD Die Fahrradstadt Neue Wege zur Radverkehrsförderung Wer ist der VCD? der ökologische Verkehrsclub Alternative zu Autoclubs Seit 25 Jahren ist der VCD der Umwelt- und Verbraucherverband

Mehr

... jeder Fahrlässigkeitstat =

... jeder Fahrlässigkeitstat = Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222

Mehr

Sicherheitstagung 2010

Sicherheitstagung 2010 Sicherheitstagung 2010 Die Stellung der verantwortlichen Personen aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und des Zivilrechts VStG??? StGB Materiengesetze Verordnungen Bescheide ABGB

Mehr

Personenbeförderung in Taxis und Mietwagen-Pkws FACHGRUPPE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSGEWERBE MIT PKW Klagenfurt, Europaplatz 1

Personenbeförderung in Taxis und Mietwagen-Pkws FACHGRUPPE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSGEWERBE MIT PKW Klagenfurt, Europaplatz 1 INFOBLATT Personenbeförderung in Taxis und Mietwagen-Pkws Stand: April 2016 FACHGRUPPE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSGEWERBE MIT PKW 9021 Klagenfurt, Europaplatz 1 e-mail: verkehr@wkk.or.at Internet: http://wko.at/ktn/taxi

Mehr

Nationaler Radverkehrskongress 2009 Die StVO-Novelle - Neuerungen für den Radverkehr

Nationaler Radverkehrskongress 2009 Die StVO-Novelle - Neuerungen für den Radverkehr Nationaler Radverkehrskongress 2009 Die StVO-Novelle - Neuerungen für den Radverkehr Dipl.-Ing. Dankmar Alrutz Planungsgemeinschaft Verkehr, Hannover (PGV) Große Barlinge 72a 30171 Hannover Tel.: 05 11

Mehr

Betrieb unter außergewöhnlichen Umständen

Betrieb unter außergewöhnlichen Umständen Betrieb unter außergewöhnlichen Umständen Außergewöhnliche Umstände beim Betrieb von Seilbahnen: technische Störungen/Gebrechen (äußere) witterungsbedingte Einwirkungen: Wind/Sturm, Gewitter, Blitzschlag,

Mehr

des Netzwerkes RADLOBBY zum Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23. StVO-Novelle)

des Netzwerkes RADLOBBY zum Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23. StVO-Novelle) An Bundeskanzleramt der Republik Österreich Abgeordnete zum Nationalrat BMVIT Österreich STELLUNGNAHME des Netzwerkes RADLOBBY zum Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (23.

Mehr

Fahrzeug kategorisierung nach StVO und KFG Stand Nov. 2017

Fahrzeug kategorisierung nach StVO und KFG Stand Nov. 2017 Fahrzeug kategorisierung nach StVO und KFG Stand Nov. 2017 Anmerkung: Die nachfolgenden Tabellen wurden in Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)

Mehr

Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr

Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr von Alfred Stöbich, Franz J. Triendl 2009, Stand 01.09.09 Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr Stöbich / Triendl schnell und portofrei

Mehr

Reißverschluss verfahren

Reißverschluss verfahren Reißverschluss verfahren StVO Inhaltsverzeichnis 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Zeichen und Verkehrseinrichtungen Anlage 3 zu 42 Abs. 2 Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung Für wen

Mehr

Radfahren aus rechtlicher Sicht Ein Auszug der wichtigsten Bestimmungen

Radfahren aus rechtlicher Sicht Ein Auszug der wichtigsten Bestimmungen Radfahren aus rechtlicher Sicht Ein Auszug der wichtigsten Bestimmungen 2 Liebe St.Pöltnerin, Lieber St.Pöltner, die Stadt St.Pölten errichtet seit vielen Jahren Radwege, Radrouten und hat vor kurzer Zeit

Mehr

Neue Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung ab 1. April 2013

Neue Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung ab 1. April 2013 Eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) bringt zum 1. April 2013 Verbesserungen für Radfahrer. Schon im September 2009 sollte die StVO fahrradfreundlicher werden, doch bald darauf erklärte Bundesverkehrsminister

Mehr

Ein Quiz für Einsteiger ADFC Gießen

Ein Quiz für Einsteiger ADFC Gießen Richtig im Radverkehr? Ein Quiz für Einsteiger 2011 ADFC Gießen 1) Wie schnell dürfen Autos und Fahrräder hier maximal fahren? A) Wenn nichts anderes ausgeschildert ist, 30 km/h. ) g, B) An den Fußverkehr

Mehr

die widersprüchliche, inkonsequente Ausgestaltung der Definition Fahrradstraße

die widersprüchliche, inkonsequente Ausgestaltung der Definition Fahrradstraße 14/SN-261/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 9 An Bundeskanzleramt der Republik Österreich Parlament der Republik Österreich BMVIT Österreich STELLUNGNAHME des Vereins

Mehr

Senioren-Sicherheits-Berater

Senioren-Sicherheits-Berater Frank Malter Senioren-Sicherheits-Berater für Verkehrsunfallprävention Kriminalitätsprävention Elektrische Krankenfahrstühle und -Rollatoren im Straßenverkehr Neben der Gesundheit ist die Mobilität das

Mehr

VERKEHRS- RECHT. 12a ZVR. ZVR-Verkehrsrechtstag Zeitschrift für

VERKEHRS- RECHT. 12a ZVR. ZVR-Verkehrsrechtstag Zeitschrift für www.manz.at/zvr Zeitschrift für VERKEHRS- RECHT ZVR Sonderheft 12a Georg Kathrein, Gerhard Pürstl Dezember 2011 417 492 Redaktion Karl-Heinz Danzl, Christian Huber, ZVR-Verkehrsrechtstag 2011 Themen Straßenverkehrsrecht

Mehr

Musikkapellen im Straßenverkehr

Musikkapellen im Straßenverkehr Musikkapellen im Straßenverkehr Geschlossene Züge von Straßenbenützern ( = Musikkapellen) auf öffentlichen Verkehrsflächen! Oskar Bernhart Gesetzliche Bestimmungen Die Straßenverkehrsordnung (STVO 1960)

Mehr

1 FV Allgemeines. Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2012)

1 FV Allgemeines. Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Februar 2012) 1 FV Allgemeines (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein: mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen,

Mehr

Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/ Fax 03462/

Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/ Fax 03462/ Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/2606-230 Fax 03462/2606-550 GZ.: 11.0 Bu 4/94-1 Deutschlandsberg, am 21.10.2011 Betr.: B 74, Gesamtverordnung;

Mehr

Einwohnerversammlung am

Einwohnerversammlung am Einwohnerversammlung am 14.05.2014 GRUND FÜR ÄNDERUNGEN BVerwG v. 18.11.2010-3 C 42.09 Leitsatz: Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse

Mehr

Inhalt. I. Rad Fahren II. Schieben eines Fahrrads... 25

Inhalt. I. Rad Fahren II. Schieben eines Fahrrads... 25 Inhalt Vorwort... 5 Was ist ein Fahrrad?... 15 I. Fahrrad... 15 A. City-, Trekking- und Mountainbike... 15 B. BMX, Roller und Sidewalker... 16 C. Renn(fahr)rad... 16 D. Elektrofahrrad... 17 II. Kein Fahrrad...

Mehr

Halten: StVO VwV Ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrs - lage oder eine Anordnung veranlasst ist.

Halten: StVO VwV Ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrs - lage oder eine Anordnung veranlasst ist. Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort............................................... 2 Begriffe aus dem Straßenverkehr........................... 3 Der Reißverschluss...................................... 7

Mehr

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens UE SS 2007 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung, 80 Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden hat.

Mehr

V E R O R D N U N G. Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/ , Telefax 03462/

V E R O R D N U N G. Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/ , Telefax 03462/ Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12 Tel.Nr.03462/2606-230, Telefax 03462/2606-550 GZ.: 11.0/352-2007 Deutschlandsberg, am 09.12.2010 Betr.: dauernde Verkehrsbeschränkungen;

Mehr

StVO-Novelle Vorstellungen der Neuregelung aus Sicht des Radverkehrs. pööös Präsentationsthema

StVO-Novelle Vorstellungen der Neuregelung aus Sicht des Radverkehrs. pööös Präsentationsthema StVO-Novelle 2009 Vorstellungen der Neuregelung aus Sicht des Radverkehrs pööös Präsentationsthema 1 Ziele der Änderungen zum Radverkehr Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Radfahrer-Novelle von 1997

Mehr

Stundenplan Schlagbaumer Straße Datum Klasse Uhrzeit Thema Inhaltsübersicht

Stundenplan Schlagbaumer Straße Datum Klasse Uhrzeit Thema Inhaltsübersicht Datum Klasse Uhrzeit Thema Inhaltsübersicht 21.09.2015 B 18.30 20.00 3 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Grundregel 1 StVO, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen,

Mehr

Stundenplan Schlagbaumer Straße Datum Klasse Uhrzeit Thema Inhaltsübersicht

Stundenplan Schlagbaumer Straße Datum Klasse Uhrzeit Thema Inhaltsübersicht Datum Klasse Uhrzeit Thema Inhaltsübersicht 07.12.2015 B 18.30 20.00 5 Vorfahrt Bedeutung und Definition / Rechts vor Links / Vorfahrtregelnde Verkehrszeichen / Abknickende Vorfahrtstraße / Kreisverkehr

Mehr

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden,

Mehr

Radwege. Es gibt drei Grundsätze, die bei der Benutzungspflicht gegeben sein müssen: straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar.

Radwege. Es gibt drei Grundsätze, die bei der Benutzungspflicht gegeben sein müssen: straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar. Radwege Das Sachgebiet Öffentliche Ordnung informiert: Der Frühling ist endlich wieder da und das Wetter lädt wieder zum Fahrradfahren ein. Damit es nicht zu Unfällen kommt, ist folgendes zu beachten:

Mehr

Frage 1: Ein Radweg ist durch nachstehendes Schild gekennzeichnet. Muss ich ihn zwingend benutzen?

Frage 1: Ein Radweg ist durch nachstehendes Schild gekennzeichnet. Muss ich ihn zwingend benutzen? Quiz Rund ums Radeln Kleine Zeichenkunde Frage 1: Ein Radweg ist durch nachstehendes Schild gekennzeichnet. Muss ich ihn zwingend benutzen? Ja, es gibt keine Ausnahme. Ja, aber geschlossene Verbände, die

Mehr

Benützung von Trendsportgeräten durch Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr

Benützung von Trendsportgeräten durch Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr Benützung von Trendsportgeräten durch Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr (Stand November 2016) 1. Fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge bzw. vorwiegend außerhalb der Fahrbahn verwendete Kleinfahrzeuge:

Mehr

Vorrang auf Radrouten aus rechtlicher Sicht!

Vorrang auf Radrouten aus rechtlicher Sicht! Vorrang auf Radrouten aus rechtlicher Sicht Präsentation 21. Mai 2012 Dr. Johannes Pepelnik Email: jp@pkr.at Mobile: +43 676 30 39 608 Direct: +43 1 216 87 99-11 Vienna Hamburg Bucharest Vorrangregeln

Mehr

StVO-Ratgeber. Regeln fürs Radeln RADLOBBY ÖSTERREICH

StVO-Ratgeber. Regeln fürs Radeln RADLOBBY ÖSTERREICH StVO-Ratgeber Die!Straßenverkehrsordnung!(StVO)! ist!das!zentrale!gesetz,!das! Verhaltensregeln!für!die!Teilnahme!im! Straßenverkehr!vorgibt.!Um!sich! korrekt!und!sicher!im!verkehr!zu! bewegen,!sollte!man!diese!regeln!

Mehr

Der Grünpfeil. a) zügig auf die Kreuzung fahren und rechts abbiegen.

Der Grünpfeil. a) zügig auf die Kreuzung fahren und rechts abbiegen. Start Der Grünpfeil Frage 1: Wenn ich mich einer roten Ampel nähere, die über ein Grünpfeil-Schild verfügt und ich rechts abbiegen will, muss ich erst den Blinker setzen und dann a) zügig auf die Kreuzung

Mehr

Mittwoch Grund Ruhender Verkehr Halten und Parken / Halteverbote / Parkverbote / Ein- und Aussteigen

Mittwoch Grund Ruhender Verkehr Halten und Parken / Halteverbote / Parkverbote / Ein- und Aussteigen Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung Donnerstag 21.03.2019 Grund 18.30-20.00 7 Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise Geschwindigkeit - Bedeutung / Anhalteweg / Sicherheitsabstände

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

Datum Klasse Uhrzeit The Kurzbeschreibung

Datum Klasse Uhrzeit The Kurzbeschreibung Datum Klasse Uhrzeit The Kurzbeschreibung Montag 04.06.2018 Grund 18.30-20.00 3 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Grundregel 1 StVo, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Gefahrenzeichen Vorschriften,

Mehr

Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung

Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung Montag 19.12.2016 Zusatz 18.30-20,00 14 Technik 2 B Fahren von Solokraftfahrzeugen / Personen und Güterbeförderung / Zusammenstellen von Zügen / Verbinden und

Mehr

Verkehrsclub Deutschland e.v. VCD. Neue Wege zur Fahrradstadt Freising

Verkehrsclub Deutschland e.v. VCD. Neue Wege zur Fahrradstadt Freising Verkehrsclub Deutschland e.v. VCD Neue Wege zur Fahrradstadt Freising Wer ist der VCD? Verkehrsclub für alle Alternative Interessenvertretung Mobilitätsberatung Verbraucherschutz Schutzbriefe und mehr

Mehr

Datum Klasse Uhrzeit The Kurzbeschreibung

Datum Klasse Uhrzeit The Kurzbeschreibung Datum Klasse Uhrzeit The Kurzbeschreibung Mittwoch 15.08.2018 Grund 18.30-20.00 3 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Grundregel 1 StVo, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Gefahrenzeichen

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

Änderungen StVO und VwV-StVO. seit 1. September 2009

Änderungen StVO und VwV-StVO. seit 1. September 2009 Änderungen StVO und VwV-StVO seit 1. September 2009 StVO-Novelle: Warum? Abbau des Schilderwaldes : Verkehrszeichen nur dort, wo aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich; mehr Eigenverantwortung

Mehr

Stundenbild Perspektive, wechsle dich!

Stundenbild Perspektive, wechsle dich! Stundenbild Perspektive, wechsle dich! Thema Methode Setting Unterrichtsmaterial Fächer Rücksichtnahme im Straßenverkehr Gruppenarbeit Klasse Schulstufe 6. bis 7. Dauer Schwerpunkte 4 Aktionskarten, Schreibmaterial

Mehr

Gesetzliche Regelungen für das Fahrradfahren in Österreich

Gesetzliche Regelungen für das Fahrradfahren in Österreich Bräuhausgasse 7-9 1050 Wien T 01-893 26 97 E vcoe@vcoe.at www.vcoe.at Gesetzliche Regelungen für das Fahrradfahren in Österreich Stand April 2015 Alle Regelungen für das Fahrrad gelten auch für Elektrofahrräder.

Mehr

Die 30. StVO-Novelle (BGBl I 2019/18) Inkrafttreten: 01. April 2019

Die 30. StVO-Novelle (BGBl I 2019/18) Inkrafttreten: 01. April 2019 Die (BGBl I 2019/18) Inkrafttreten: 01. April 2019 Auch für Radfahrer gilt nun das Reißverschlusssystem: Radfahrer hatten bei einem endenden Radfahrstreifen Wartepflicht. Im Parallelverkehr und endendem

Mehr

Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung

Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung Donnerstag Grund 10.15-11.45 10 Ruhender Verkehr 01.12.2016 Halten und Parken / Halteverbote / Parkverbote / Ein- und Aussteigen Grund 14.45-16.15 1 Persönliche

Mehr

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Radwegbenutzung. Bernd Huppertz 1

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Radwegbenutzung. Bernd Huppertz 1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung benutzung Bernd 1 e führung benutzen. Der Radverkehr muss i.d.r. ebenso wie der Kfz-Verkehr die Fahrbahn Bernd 2 e Separationsprinzip des Straßenverkehrs. führung

Mehr

ÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND. Amtsleiterseminar StVO. Flotzinger

ÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND. Amtsleiterseminar StVO. Flotzinger Amtsleiterseminar 2011 StVO 1 Gliederung Grundsätze der StVO Begriffsbestimmungen Rollen der Gemeinde in der StVO Umsetzung nach der Oö. GemO 1990 Exkurs: Querverweise auf StVO Exkurs: 23. StVO Novelle

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (31. StVO- Novelle)

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (31. StVO- Novelle) 125/ME XXVI. GP - Gesetzestext 1 von 5 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (31. StVO- Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Die Straßenverkehrsordnung

Mehr

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter

Mehr

jeder Fahrlässigkeitstat =

jeder Fahrlässigkeitstat = Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige

Mehr

Datum Klasse Uhrzeit The Kurzbeschreibung

Datum Klasse Uhrzeit The Kurzbeschreibung Datum Klasse Uhrzeit The Kurzbeschreibung Montag 25.09.2017 Grund 18.30-20,00 12 Lebenslanges Lernen / Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften Zahlen, Daten, Fakten / Ältere Fahrer, Fahranfänger

Mehr

Neueste Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung

Neueste Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung ARTIKEL Neueste Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung Quelle: Fotolia / ADV Nach Befassung im Bundeskabinett und nach Zustimmung durch den Bundesrat ist am 14. Dezember 2016 die Erste Verordnung zur Änderung

Mehr

Radweg oder Fahrbahn???

Radweg oder Fahrbahn??? Radweg oder Fahrbahn??? Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2010 (Az.: 3 C 42.09): Radfahrer haben grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen!

Mehr

Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul 55100

Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul 55100 Klausurbesprechung im Propädeutikum SS 2015 Modul 55100 1 SACHVERHALT Folie 2 2 Aufgabe 1: Hat E einen Schadensersatzanspruch gegen P? Gehen Sie in Ihrem Gutachten falls nötig hilfsgutachterlich auf alle

Mehr

Informationen der Feuerwehr Ratingen Blaulicht und Martinshorn im Straßenverkehr- was tun? Sowie richtiges Parken in der Stadt

Informationen der Feuerwehr Ratingen Blaulicht und Martinshorn im Straßenverkehr- was tun? Sowie richtiges Parken in der Stadt Informationen der Feuerwehr Ratingen Blaulicht und Martinshorn im Straßenverkehr- was tun? Sowie richtiges Parken in der Stadt Entwurf: Stand 01_2011 Freie Fahrt für schnelle Hilfe Wussten Sie, dass Verkehrsteilnehmer

Mehr

Stundenplan Schlagbaumerstr.19 Grund und Zusatz Klasse B / C/CE /D

Stundenplan Schlagbaumerstr.19 Grund und Zusatz Klasse B / C/CE /D Datum Uhrzeit Thema 14.09.2015 Thema 9 Straßenverkehrssysteme und seine Nutzung Verkehrswege- ihre Bedeutung, Fahrbahnmarkierungen, Straßenbenutzung, Autobahn und Kraftfahrstraße Verkehrsverhalten bei

Mehr

Datum Klasse Uhrzeit Th Kurzbeschreibung

Datum Klasse Uhrzeit Th Kurzbeschreibung Datum Klasse Uhrzeit Th Kurzbeschreibung Dienstag Grund 10.15-11.45 7 Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise 30.10.2018 Geschwindigkeit - Bedeutung / Anhalteweg / Sicherheitsabstände /

Mehr

Bezirksregierung Detmold. Shared Space. Erfahrungen in Ostwestfalen-Lippe (und den Niederlanden)

Bezirksregierung Detmold. Shared Space. Erfahrungen in Ostwestfalen-Lippe (und den Niederlanden) Shared Space Erfahrungen in Ostwestfalen-Lippe (und den Niederlanden) StVO RASt 06 Beispiele aus Ostwestfalen-Lippe Beispiele aus den Niederlanden Fazit StVO 1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr

Mehr

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen 1 Betroffener Personenkreis Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft Abteilung 4 - Straßenverkehr

Mehr

Datum Klasse Uhrzeit Th Kurzbeschreibung

Datum Klasse Uhrzeit Th Kurzbeschreibung Datum Klasse Uhrzeit Th Kurzbeschreibung Mittwoch Grund 10.15-11.45 7 Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise 15.08.2018 Geschwindigkeit - Bedeutung / Anhalteweg / Sicherheitsabstände /

Mehr

MOUNTAINBIKE RENNRAD. Mountainbikes sind besonders für Fahrten im Gelände geeignet. Sie sind unter anderem an

MOUNTAINBIKE RENNRAD. Mountainbikes sind besonders für Fahrten im Gelände geeignet. Sie sind unter anderem an A1 M MOUNTAINBIKE A2 RENNRAD Fahrradtypen Fahrradtypen Mountainbikes sind besonders für Fahrten im Gelände geeignet. Sie sind unter anderem an den dickeren Reifen und relativ kleinen Rahmen erkennbar.

Mehr

Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung

Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung Donnerstag Grund 10.15-11.45 10 Ruhender Verkehr 15.09.2016 Halten und Parken / Halteverbote / Parkverbote / Ein- und Aussteigen Grund 14.45-16.15 1 Persönliche

Mehr

EINBIEGEN. Einbiegen nach rechts. Der Prüfer achtet auf:

EINBIEGEN. Einbiegen nach rechts. Der Prüfer achtet auf: EINBIEGEN Der Prüfer achtet auf: Rechtzeitig Fahrtrichtungsänderung anzeigen und Geschwindigkeit anpassen Richtig einordnen Nach rechts in engem Bogen, nach links tangential in weitem Bogen einbiegen Beachten

Mehr

Der Fall OBI-Parkplatz

Der Fall OBI-Parkplatz Der Fall OBI-Parkplatz 1. Problematisierung A ) Prüfung des Tatbestandes Es müsste geprüft werden, ob sich der Verkehrsteilnehmer (VT) Anton durch sein Rückwärtsfahren aus der Parklücke auf dem OBI-Parkplatz

Mehr

Radweg oder Fahrbahn???

Radweg oder Fahrbahn??? Radweg oder Fahrbahn??? Wer darauf achtet, dem fällt auf: Derzeit verschwinden viele blaue Radwegschilder aus dem Straßenbild. Im Kreis Herford hat der Verkehrsausschuss generell angeordnet, die Benutzungspflicht

Mehr

Verkehrsposten. Baustellen-Absicherung. DI Dr.Techn. Rainer LUGMAYR CEO Provlies GmbH

Verkehrsposten. Baustellen-Absicherung. DI Dr.Techn. Rainer LUGMAYR CEO Provlies GmbH Verkehrsposten Baustellen-Absicherung DI Dr.Techn. Rainer LUGMAYR CEO Provlies GmbH 4. ZVÖ-Fachtagung 01. Februar 2018 Provlies GmbH Wiener Straße 131 4020 Linz Österreich Tel.: 0732 / 32 16 16 www.provlies.com

Mehr

Rechtliche Grundlagen für die Errichtung eines Schutzweges

Rechtliche Grundlagen für die Errichtung eines Schutzweges Rechtliche Grundlagen für die Errichtung eines Schutzweges Dr. Albert Kreiner Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 7 Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur Der Schutzweg Als Schutzweg

Mehr

Unfälle an Bahnübergängen: Technisch-betriebliche und rechtliche Besonderheiten. FER Intensiv-Workshop am 30. Mai 2017 in Hamburg

Unfälle an Bahnübergängen: Technisch-betriebliche und rechtliche Besonderheiten. FER Intensiv-Workshop am 30. Mai 2017 in Hamburg Unfälle an Bahnübergängen: Technisch-betriebliche und rechtliche Besonderheiten FER Intensiv-Workshop am 30. Mai 2017 in Hamburg Gliederung Einleitung Sicherung und Signalisierung Verantwortung Haftung

Mehr

53 StVO 1960 Die Hinweiszeichen

53 StVO 1960 Die Hinweiszeichen Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 53 StVO 1960 Die Hinweiszeichen StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960 Berücksichtigter Stand der

Mehr

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand

Mehr