Aktuelle Baum-Urteile

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1 Aktuelle Baum-Urteile Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des vergangenen Jahres insbesondere zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen. Text Rainer Hilsberg Zwiesel als Stabilitätsrisiko Nach dem Verwaltungsgericht Münster 1 trifft den Verkehrssicherungspflichtigen für einen Bedienstetenparkplatz die Pflicht, unverzüglich eine anlassbezogene Baumkontrolle durchzuführen, wenn ihm besondere Anhaltspunkte bekannt werden, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Zu diesen Anzeichen gehören massive Windereignisse. Dabei stelle das Vorliegen eines Druckzwiesels ein Stabilitätsrisiko für einen Baum (im Fall: Eiche) dar. Hier reiche eine bloße Sichtkontrolle nicht aus. Die ordnungsgemäße anlassbezogene Kontrolle erfordere eine fachmännische Untersuchung. Das Gericht zog keinen Baumsachverständigen hinzu, sondern stützte sich allein auf die Vermerke des Leiters der Geländebetreuungsstelle. Ob das Urteil in baumfachlicher Hinsicht überzeugend ist, kann aus juristischer Sicht nicht kompetent beurteilt werden. Es lässt sich jedoch zumindest feststellen, dass es im Hinblick auf die // Habitatstrukturen erkennbar? // Fotos: Hilsberg 43

2 // Zwiesel: Für sich allein genommen kein Anlass für eine eingehende Untersuchung. // Ausführungen zum Druckzwiesel oberflächlich ist. Nach Wäldchen 2 gibt es bei jeder Art von Zwieseln entweder eine stabile, instabile oder potenziell instabile Ausformung. Die schematische Einteilung in generell bruchsichere Zugzwiesel und generell bruchanfällige Druckzwiesel führt seiner Ansicht nach zwangsläufig zu Fehleinschätzungen. Breloer 3 hält es ebenfalls für erforderlich, beim Druckzwiesel stets im Einzelfall zwischen dem stabilen und dem instabilen Druckzwiesel zu unterscheiden. Dabei gibt das Vorhandensein eines Zwiesels für sich allein genommen noch keinen Anlass zu einer eingehenden fachmännischen Untersuchung 4. Diese ist erst dann veranlasst, wenn weitere verdächtige Umstände hinzutreten, die auf eine besondere Gefährdung des Baumes hinweisen 5. Diesbezüglich lässt das Gericht den starken Wind ausreichen, der aber an sich erst einmal nur zu einer Zusatzkontrolle in Form der Sichtkontrolle verpflichtet. In der Konsequenz führt das Urteil dazu, dass nach jedem Starkwindereignis bei öffentlichen Straßen und Parkplätzen eine eingehende Untersuchung aller Druckzwiesel erfolgen müsste. Diese Untersuchung müsste zudem innerhalb kürzester Zeit durchgeführt werden. Denn das Gericht sah die Kausalität als gegeben an, auch wenn zwischen Starkwindereignis und Unfall bestenfalls elf Tage lagen. Dies erscheint den Straßenbaulastträgern regelmäßig nicht zumutbar. Hebebühnen-Lkw kein Kraftfahrzeug Nach dem AG Brandenburg 6 ist ein auf vier hydraulisch ausfahrbaren Stützen angehobener Hebebühnen-Lkw, dessen Räder keinen Bodenkontakt mehr haben, nicht mehr als ein Kraftfahrzeug im Sinne des 7 StVG, sondern als Arbeitsmaschine anzusehen. Die besondere Bedeutung des Urteils besteht vor allem darin, dass das Gericht die Beschädigung eines vorbeifahrenden Sattelaufliegers nicht der vom Hebebühnen-Lkw ausgehenden Betriebsgefahr ( 7 Abs. 1 StVG) zugerechnet hat und es deshalb beim Halter nicht zu einer Haftung ohne Verschulden kommt. Eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs kann aber zu bejahen sein, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Nicht der Gefährdungshaftung des 7 Abs. 1 StVG unterliegen allerdings nach 8 Nr. 1 Alt. 1 StVG selbstfahrende Arbeitsmaschinen 7, die auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren können. Ein Verschulden lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Eine weiträumige Absperrung der Baustelle (auch des unter der Hebebühne befindlichen Verkehrsraums) durch Leitkegel oder Warnbaken, wie vom Kläger gefordert, hielt es nach dem festgestellten Sachverhalt nicht für erforderlich. Es sei aber ergänzend auf die Unfallverhütungsvorschrift Ziff. 4.7 der DGUV 8 Information Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen (Januar 2013; bisher: BGI 720) hingewiesen. Danach muss der jeweilige Einsatz- und Wirkbereich zusätzlich mit Absperrkegeln und /oder Warnbaken abgesichert werden. Hierbei ist auch der Raum unterhalb seitlich ausgeschwenkter Hubarbeitsbühnen und der Tragkonstruktionen zu berücksichtigen, sofern der freie Raum unterhalb der Konstruktionsteile oder des Arbeitskorbes weniger als 4,50 m beträgt. Es ist anerkannt, dass Unfallverhütungsvorschriften, auch wenn sie kein Schutzgesetz im engeren Sinne darstellen, einen Maßstab für die gebotene Sorgfalt bieten können 9. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verkehrssicherung sind insoweit weitere einschlägige Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Die DGUV Regel Gärtnerische Arbeiten (Fassung 2008; bisher: GUV-R 2109) schreibt unter Ziffer bei der Verwendung von Hubarbeitsbühnen im Verkehrsraum eine ordnungsgemäße Absperrung und Sicherung vor und verweist dabei ausdrücklich auf die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) (ebenso Ziffer und 9.6 der DGUV Information Gärtnerische Arbeiten ; bisher: BGI/GUV-I 8610). Etwas verwunderlich ist deshalb, dass an keiner Stelle des Urteils auf die RSA Bezug genommen wird. Die RSA geben ebenfalls einen Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht 10. Artenschutz stoppt Baumfällung Das OVG Lüneburg 11 entschied, dass die sonderordnungsrechtliche Generalklausel des 3 Abs. 2 BNatSchG 12 die Naturschutzbehörden auch zur Anordnung von sogenannten Gefahrerforschungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des 44 BNatSchG ermächtigt. Die Anordnung eines Gefahrerforschungseingriffs setze in tatsächlicher Hinsicht lediglich voraus, dass ein Gefahrenverdacht bestehe. Ein Gefahrenverdacht zeichne sich dadurch aus, dass im Zeitpunkt der Anordnung des Gefahrerforschungseingriffs eine unklare Sachlage bestehe, die ebenso gefährlich 44

3 wie ungefährlich sein könne. Es müsse also einerseits die Besorgnis einer Gefahr bestehen, andererseits müssten aber noch Erkenntnislücken vorhanden sein, die geschlossen werden müssen, um die Sachlage endgültig beurteilen zu können 13. Danach können Baumfällarbeiten vorläufig gestoppt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Habitatstrukturen geschützter Arten bestehen. Dies sei zu bejahen, wenn Bäume nach äußerem Anschein geeignete Höhlen für Fledermausquartiere aufweisen, an weiteren Bäumen Strukturen vorhanden sind, die mögliche Balzquartiere für bestimmte Fledermausarten bieten und zudem frische Spuren (begonnener Höhlenbau) auf das Vorkommen von Spechtarten schließen lassen. Der Fällstopp diene dem Zweck, eine abschließende naturschutzfachliche Sachverhaltsaufklärung und -bewertung zu ermöglichen. Nach dem OVG konnte im gegebenen Fall hinsichtlich des Verbotes nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu zerstören, ein Gefahrenverdacht ohne weiteres bejaht werden. Ein Fällstopp ist aber nur möglich, wenn die Bäume grundsätzlich verkehrssicher sind. Die Entscheidung des OVG unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Baumeigentümer und Baumpfleger in der Lage sind, mögliche Habitatstrukturen/Lebensstätten von geschützten Tierarten an Bäumen zu erkennen 14. Die artenschutzrechtlichen Verbote sind bußgeld- und bei den streng geschützten Arten bei Vorsatz sogar strafbewehrt ( 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Die Forstwirtschaft wird durch 44 Abs. 4 BNatSchG bei Beachtung der guten fachlichen Praxis von den Verboten freigestellt. Diese Privilegierung gilt aber bei in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten und europäischen Vogelarten nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Bereits vor Beginn von Baumarbeiten ist zu prüfen, ob geschützte Tiere in den Bäumen ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten haben. In Zweifelsfällen sind die Arbeiten zu stoppen und fachkundige Personen von den Naturschutzbehörden beizuziehen. Kein Schadensersatz bei Kronenbruch infolge Sturms Bei einem Gewitter mit Windgeschwindigkeiten von 8 Beaufort stürzten die Baumkronen von zwei Silberpappeln auf ein benachbartes Grundstück und beschädigten dort eine Garagenanlage. Das OLG Brandenburg 15 wies ebenso wie die Vorinstanz die Schadensersatzklage des Nachbarn ab. Das OLG ging bei seiner Entscheidung von folgenden Grundsätzen aus: Ein Grundstückseigentümer müsse die auf seinem Grundstück vorhandenen Bäume in regelmäßigen Abständen auf Schäden und Erkrankungen untersuchen und die Bäume im Falle des Verlustes der Standfestigkeit entfernen. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume könne der Eigentümer selbst durchführen und er müsse sich hierbei keines Fachmannes bedienen. Schäden und Erkrankungen könnten in der Regel von einem Laien hinreichend (zum Beispiel aufgrund abgestorbener Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der Rinde und sichtbaren Pilzbefalls) erkannt werden und es könne darauf rechtzeitig reagiert werden. Dies gelte auch für ältere Bäume, denn ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass von älteren (und in der Regel auch alt werdenden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiere nicht. Eine eingehende fachmännische Untersuchung sei erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen, etwa beim Vorhandensein unbelaubter Äste, äußerer Verletzungen oder Pilzbefall 16. Im Fall der Haftung eines privaten Grundstückseigentümers lasse sich die Frage des Umfangs und der Intensität der erforderlichen Kontrollen nicht generell beantworten, es komme insoweit auch auf das Alter, den Zustand und den Standort an 17. Der BGH habe eine Steigerung der Verkehrssicherungspflicht auch für straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinden hinsichtlich der für Astbrüche bekanntermaßen anfällige Bäume, wozu insbesondere Pappeln gehörten, ausdrücklich verneint, wenn sich diese Bäume im gesunden Zustand befinden 18. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe der Nachbar keinen Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen seien vor dem Schadensereignis keine Symptome erkennbar gewesen, die auf eine Bruchgefahr der Baumkronen hingewiesen hätten. Die vorhandenen Totäste und der geringe Mistelbefall an einem Ast stellten keine Anzeichen für eine Bruchgefahr der Kronen dar. Auch soweit ein Teil der Äste langsplittrige Bruchstellen aufgewiesen habe, ergebe dies nicht, dass die abgebrochenen Baumteile bereits vor dem Schadensereignis erkennbar bruchgefährdet gewesen seien. Gerade das Vorhandensein solcher langsplittriger Bruchstellen sei typisch für Sturmschäden, so dass nicht feststellbar sei, dass sie bereits vor dem Bruch ereignis vorhanden gewesen und auf eine herabgesetzte Verkehrssicherheit der Kronen gedeutet hätten. Auch sei es nicht so, dass für die Beurteilung der Verkehrssicherheit die Pappelart, das Alter und die Höhe maßgeblich seien. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass Pappeln ab einem gewissen Alter bruchanfälliger würden, entscheidend sei aber allein, ob der Baum als solcher gesund sei. Dem Nachbarn stehe auch kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sei der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden 19. Ein Anspruch kommt danach insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Beeinträchtigung in Betracht, die in Folge faktischen Duldungszwanges nicht rechtzeitig verhindert werden konnte, etwa dann, wenn 45

4 // War das Abbrechen bei dem Sturmschaden vorhersehbar? // der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und dies auch nicht rechtzeitig erkennen konnte. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs seien im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Gehe man davon aus, dass die Baumkronen allein in Folge des Sturmes als Naturereignis abgebrochen seien, habe kein Zustand bestanden, der Gegenstand eines Beseitigungsanspruches nach 1004 Abs. 1 BGB hätte sein können. Denn allein der Umstand, dass auf dem Grundstück des Baumeigentümers standsichere Bäume stehen, löse noch keinen Beseitigungsanspruch nach 1004 Abs. 1 BGB aus. Nachbarn seien vielmehr nach 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, solche gesunden Bäume zu dulden. Zwar sei auch dann, wenn sich ein Eigentümer im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung seines Grundstücks gehalten habe, die Annahme der Störereigenschaft nicht generell ausgeschlossen, vielmehr könne auch bei bestimmungsgemäßer nicht gefahrgeneigter Nutzung des eigenen Grundstücks eine Haftung nach 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes zu besorgen oder eingetreten seien 20. Allerdings komme ein Anspruch nicht in Betracht, wenn wie hier die Beeinträchtigung Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses gewesen sei 21. Gehe man zugunsten des Nachbarn davon aus, dass die Baumkronen nicht mehr hinreichend sicher gewesen sein, scheide eine analoge Anwendung des 906 Abs. 2 S. 2 BGB als Sekundäranspruch ebenfalls aus, weil der Nachbar in diesem Fall die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Primäranspruch durchzusetzen. Die analoge Anwendung des 906 Abs. 2 S. 2 BGB komme nur in solchen Fällen in Betracht, in denen der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert gewesen sei, die Einwirkung nach 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Nach den Feststellungen des OLG waren dem Nachbarn Größe und Zustand der unmittelbar an der Grenze und in der Nähe der Garage stehenden Bäume bekannt. Der Nachbar hatte angegeben, dass man Mistelbefall und abgestorbene Äste mit einem Durchmesser von 25 bis 30 cm und einer Länge von geschätzt 8 bis 9 Metern habe sehen können, an denen auch keine Rinde mehr vorhanden gewesen sei. Damit waren nach dem Gericht dem Nachbarn Anhaltspunkte bekannt, die Veranlassung hätten geben müssen, die Voraussetzungen eines Anspruchs nach 1004 Abs. 1 BGB näher zu prüfen und eventuell geltend zu machen. Hätte somit der Nachbar bis zum Schadensfall einen Beseitigungsanspruch geltend machen können, sei er deswegen gehindert, sich nunmehr auf den Sekundäranspruch zu berufen. Das sorgfältig begründete Urteil überzeugt. Schäden durch Bäume, die bei Sturm Windstärke acht umstürzen, beruhen nicht von vornherein auf höherer Gewalt, sondern nur dann, wenn das Umstürzen des Baumes ein nicht vorhersehbares Ereignis darstellt, dem mit angemessenen und zumutbaren Mitteln nicht rechtzeitig begegnet werden konnte. Entscheidend ist, dass vor dem Schadensereignis keine verkehrsgefährdenden Schadsymptome erkennbar waren. Es bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach bei privaten Bäu- Literatur 1) VG Münster, Urt. v , 5 K 3212/13, juris 2) Wäldchen AFZ-DerWald 8/2007, 406 3) Breloer AFZ-DerWald 8/2009, 428 4) OLG Düsseldorf, Urt. v , I-15 U 124/05, juris 5) Näher hierzu Wäldchen AFZ-DerWald 8/2007, 406 6) AG Brandenburg, Urt. v , 31 C 37/13, juris = NJW-RR 2015, 220 7) Diese gelten nach 1 Abs. 2 StVG als Kraftfahrzeuge, da sie Landfahrzeuge sind, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. 8) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung 9) LG Coburg, Urt. v , 22 O 107/14, juris; BayObLG NJW-RR 2002, ) Hess. VGH LKRZ 2015, 164; BGH NJW 2014, ) OVG Lüneburg, Beschl. v , 4 ME 229/1, juris 12) Gemäß 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 13) Vgl. OVG Lüneburg, Urt. v , 11 LC 480/07, NdsVBl 2009, ) Näher hierzu Dietz/Dujesiefken/Kowol/Reuther/Rieche/Wurst, Artenschutz und Baumpflege 15) OLG Brandenburg, Urt. v , 5 U 104/13, juris 46

5 men, die nicht an einer öffentlichen Straße, sondern nur an der Grenze zu einem Nachbargrundstück stehen, grundsätzlich die Sichtkontrolle durch den Privaten selbst ausreicht. Zeitrahmen für Totholzbeseitigung Nach dem OLG 23 steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung seines PKW am auf dem Parkplatz neben der M-Straße zu. Von einer gemeindlichen Linde neben dem Parkplatz war ein Totholzast auf den PKW gefallen und hatte diesen beschädigt. Bei der zuvor am durchgeführten Baumkontrolle war das Totholz in der Linde unter Verletzung der einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen nicht erkannt worden. Dieser Pflichtverstoß war nach dem OLG für den Schaden des Klägers nicht kausal. Das Gericht führt aus, dass zum Zeitpunkt der Baumkontrolle nach Erkennen des abhilfebedürftigen Zustands des Baums eine Prognose geboten war, innerhalb welchen Zeitraums zur Sicherung des Verkehrs baumpflegerische Maßnahmen zu veranlassen waren. Dabei waren die von dem Zustand des Baums ausgehenden Gefahren für Personen und Sachen ebenso zu würdigen wie die Wahrscheinlichkeit, dass es innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Schadenseintritt kommen konnte. Das Gericht folgte den Ausführungen der Sachverständigen, dass die Gemeinde im Falle einer die vorstehenden Grundsätze beachtenden Abwägung die Baumpflege nicht innerhalb der nächsten vier Wochen durchgeführt und jedenfalls bis zum Schadenstag, dem , noch nichts veranlasst hätte. Die Sachverständige habe ihre Einschätzung, dass das Vorhandensein von Totholz im Kronenbereich der Linde nicht Anlass zu unmittelbarem Tätigwerden gegeben habe, sondern auch ein Warten von bis zu drei Monaten mit der Durchführung von Baumpflegemaßnahmen zulässig gewesen sei, nachvollziehbar begründet. Das Zugestehen eines derartigen Reaktionszeitraums stehe in Einklang mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger nicht für jede denkbare und nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts Vorsorge schaffen müsse, sondern nur die Vorkehrungen zu treffen habe, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien. Erforderlich seien die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Ein Verkehrssicherungspflichtiger wäre überfordert, müsste er, um einer Haftung zu entgehen, auf jeden erkannten abhilfebedürftigen Zustand unverzüglich reagieren, auch wenn objektiv keine Notwendigkeit zu sofortigem Handeln erkennbar ist. Zwar verbleibe bei einem auch nur kurzfristigen Aufschieben der Abhilfemaßnahme die Gefahr, dass sich eine sachgerecht getroffene Gefahrenprognose aufgrund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände nachträglich als unzutreffend erweise und ein Schaden früher, als zu erwarten gewesen sei, eintrete. Dieses Restrisiko sei jedoch als allgemeines Lebensrisiko von den Betroffenen, welche die zu sichernden Verkehrsflächen nutzen, entschädigungslos hinzunehmen, da eine Sicherung, die jede Schädigung ausschließe, ohnehin nicht erreichbar sei. Nach Ansicht des Gerichts stellte die Sachverständige insofern plausibel darauf ab, dass die in Rede stehende Linde bis auf einige trockene Äste im Kronenbereich vital und dicht belaubt gewesen sei und mit Starkwinden in der sommerlichen Jahreszeit nicht zu rechnen gewesen sei. Deshalb habe das nicht in bedrohlichem Ausmaß vorhandene Totholz nicht die Notwendigkeit sofortigen Eingreifens mit sich gebracht. Ihre Ausführungen seien in Kenntnis des Umstands erfolgt, dass der Baum im Bereich eines Parkplatzes und Gehweges gestanden sei und daher herunterfallende Äste ein Gefahr für Passanten wie für parkende Fahrzeuge darstellten. Bislang verlangte die Rechtsprechung bei Straßenbäumen tendenziell eine unverzügliche (umgehende) Beseitigung der Gefahren. Dabei fehlte in den Urteilen 24 in der Regel eine Differenzierung nach Umfang und Ausmaß des Totholzes, Art und Alter des Baumes sowie dessen Standort. Diese Pauschalität kann nicht überzeugen 25. Der Beschluss OLG Hamm ist deshalb zu begrüßen. // 16) Das OLG verweist u.a. auf OLG Brandenburg, Urt. v , 5 U 174/06, juris m.w.n.; OLG Brandenburg, Urt. v , 7 U 208/03 m.w.n.; OLG Düsseldorf, Urt. v , I 9 U 38/13, juris m.w.n. 17) BGH NJW 2004, ) BGH NJW 2014, ) BGHZ 160, 18, BGHZ 142, 66; BGH NJW 2003, ) BGHZ 97, 231; BGHZ 106, ) BGHZ 142, 66; OLG Brandenburg, Urt. v , 5 U 174/06, juris 22) Anders OLG Düsseldorf, Urt. v , 4 U 73/01, NuR 2003, 316, das im Fall einer Silberweide, deren abgebrochene Krone auf das Nachbargrundstück gestürzt war, einen Anspruch aus 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog bejahte und im Wesentlichen darauf abstellte, dass ein gesunder Baum einem Sturm der Stärke 7 bis 8 Beaufort standgehalten haben würde. Der Bruch der Silberweide zeige, dass sie krank oder überaltert gewesen sei. Auf das erforderliche Vorliegen äußerer erkennbarer Defektsymptome ging das Gericht nicht ein. 23) OLG Hamm, Beschl. v i.v.m. (Hinweis-)Beschl. v , 11 U 113/14, juris 24) Vgl. z. B. OLG Dresden MDR 2001, 937; OLG Brandenburg MDR 2002, ) Vgl. Hilsberg, Verantwortung und Haftung bei Baumkontrollen, in Roloff/ Thiel/Weiß (Hrsg.), Aktuelle Fragen der Baumpflege und verwendung, Stadtbaumeigenschaften und wirkungen, Beih. Forstwiss. Beitr. Tharandt 17 (2015), 67 (74) 47

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