VEREINBARUNG ZUR QUALITÄTSSICHERUNG HÄNDLERFUNKTION
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- Philipp Koch
- vor 7 Jahren
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1 1. Vorwort 1.1 Allgemeines Diese Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) definiert Anforderungen zum Qualitätswesen der REHAU Lieferanten. Die REHAU QSV ist damit ein Regelwerk zur Sicherstellung der Qualität von Zukaufmaterialien. Mit Zielsetzung des Null-Fehlerprinzips in der Lieferantenkette werden grundlegende Schnittstellen, Vorgaben, resultierende Aufgaben sowie die Spiegelung aus Normen, Gesetzen und Forderungender Endkunden festgelegt. Fallspezifische Änderungen oder Ergänzungen der REHAU QSV sind in Abstimmung zwischen REHAU und dem Lieferanten (z.b. in der REHAU Technischen Lieferbedingung Einkauf TLE) möglich. 1.2 Schnittstelle Händlerfunktion Der Lieferant in Händlerfunktion ist verpflichtet, die in dieser Vereinbarung festgelegten Anforderungen zur Qualitätssicherung in angemessener Form an Unterlieferanten (u.a. Produzenten, Dienstleister, Spediteure) zu übertragen und sich nachweislich von der Einhaltung der Vorgaben zu überzeugen. In Verantwortung des Lieferanten sind entsprechende vertragliche Regelungen mit dem Unterlieferanten vorzunehmen. Dazu gehören Darlegung des Lieferantenspiegels an REHAU, Übertragung von kundenspezifischen Forderungen (REHAU und Endkunden), durchgängige Rückverfolgbarkeit von Daten und Dokumenten sowie weitere erforderliche Vorgaben nach Einschätzung des Lieferanten. Ein vom Lieferanten beabsichtigter Wechsel von Unterlieferanten ist an REHAU frühzeitig anzuzeigen, um erforderliche Bemusterungs- und Freigabeverfahren zu vereinbaren. 2. Qualitätsmanagementsystem 2.1 Allgemeine Anforderungen Die Anforderungen der ISO 9001 in jeweils aktueller Ausgabe sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9001 zu unterhalten. Im Falle von Fusionen, Akquisitionen, Angliederungen und ähnlichen Maßnahmen mit möglicher Auswirkung auf die Struktur des Unternehmens oder seiner Betriebe nimmt der Lieferant eine Verifizierung zum QM-System vor und informiert REHAU unverzüglich zu Sachverhalt und Ergebnis der Verifizierung. 2.2 Erweiterte Anforderungen Fließen Produkte / Dienstleistungen in Bereiche mit erweiterten Anforderungen ein (z.b. erhöhtes Folgeschadenrisiko), zeigt RE- HAU dies entsprechend an (z.b. Technische Lieferbedingungen Einkauf TLE). 2.3 Bereich Automotive Fließen Produkte / Dienstleistungen in den Automotive-Bereich ein, ist in der Lieferantenkette ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 in jeweils aktueller Ausgabe erforderlich. Die darüber hinausgehenden Anforderungen der ISO / TS entsprechend jeweils aktueller Ausgabe sind zu berücksichtigen. Im Falle der Nichtaufrechterhaltung oder bei Verlust eines Zertifikats nach ISO 9001 in der Lieferkette informiert der Lieferant RE- HAU unverzüglich. Weitere Automotive-Anforderungen werden im Rahmen dieser QS-Vereinbarung nachstehend ausgewiesen. 6835DE Seite 1 von 5
2 3. Auditierung / Überprüfung des QM-Systems Der Lieferant ermöglicht REHAU, nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung, die Durchführung von Auditmaßnahmen. REHAU behält sich vor, Auditmaßnahmen auch im Falle von bereits vorliegenden Nachweisen Dritter durchzuführen. Der Lieferant stellt alle dazu erforderlichen Unterlagen / Daten bereit und erlaubt den Zugang zu den für REHAU relevanten Bereichen. Gleichwertiges Auditrecht bei Unterlieferanten ist vom Lieferanten sicherzustellen. Auditmaßnahmen und Bewertung erfolgen bevorzugt auf Basis von VDA-Vorgaben (z.b. Prozessaudit VDA 6.3) sowie in Automotive-Bereichen in Verbindung ISO / TS Wenn erforderlich, werden mit dem Lieferanten Verbesserungsmaßnahmen mit Verantwortlichkeiten und Zielterminen vereinbart. Die Wirksamkeit der Korrekturen wird ggf. durch ein Folgeaudit überwacht. 4. Lieferantenbewertung / Zielvereinbarung Der Lieferant ist zur fehlerfreien Leistung (Null-Fehler-Zielsetzung) verpflichtet. Werden keine spezifischen Zielvereinbarungen getroffen (z.b. in TLE, Rahmenvereinbarung, Regelungen im Anlaufmanagement), gilt als Zielwert Null ppm. Eine getroffene spezifische Vereinbarung zu ppm-werten bedeutet dabei kein von REHAU akzeptiertes Qualitätsniveau. Die Vereinbarung von Qualitätszielen und -maßnahmen schränkt die Haftung des Lieferanten für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Lieferungen nicht ein. Fehlerhafte Lieferungen / Leistungen werden von REHAU nicht akzeptiert und gehen zu Lasten des Lieferanten. Die laufende Lieferleistung ist Bestandteil der REHAU Lieferantenbeurteilung. Bei der Vergabe und Verlängerung von Aufträgen wird REHAU bevorzugt Lieferanten berücksichtigen, die im Rahmen der REHAU Lieferantenbeurteilung als leistungsfähig beurteilt werden. Im Falle von zwischen REHAU und dem Lieferanten vereinbarten Qualitätszielen (z.b. ppm-targets) sorgt der Lieferant für sachgerechte Vereinbarung mit und Durchsetzung bei den jeweiligen Subunternehmern. Bei Zielverfehlung erfolgt Eskalation durch REHAU gegenüber dem Lieferanten. Der Lieferant ist dahingehend verpflichtet, einen Aktionsplan mit Korrekturmaßnahmen zur Stabilisierung der Lieferleistung und dauerhaften Leistungsverbesserung an REHAU vorzustellen sowie weitere Schritte mit REHAU zu vereinbaren. 5. Nachhaltigkeit, Umwelt und Sicherheit Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zum Arbeits- und Umweltschutz für die Herstellung und Handhabung der zu liefernden Produkte. Das betrifft die benötigten Materialien, Anlagen, Geräte, Arbeitsplätze sowie Transporte. Dabei ist auch ein verantwortungsvoller Umgang mit natürlichen Ressourcen zu gewährleisten. Gesundheitsfördernde Maßnahmen an den Arbeitsplätzen sind zu unterstützen. 6. Entwicklung / Prüfplanung Im Falle von Entwicklungsaufträgen setzt der Lieferant eigenverantwortlich fundierte Methoden ein (u.a. definierte Projektleitung, Meilensteinpläne, zugehörige Überwachungsmechanismen). Der jeweilige Entwicklungsfortschritt ist an REHAU bekannt zu geben. REHAU behält sich vor, eine Überprüfung / Abnahme der Entwicklungsleistung auch vor Ort beim Lieferanten sowie bei Subunternehmern vorzunehmen. Prüfumfänge (Merkmale, Stichprobenanzahl, Fähigkeitsgrenzwerte u.a.) sind vom Lieferanten eigenverantwortlich festzulegen. In Einzelfällen (z.b. bei risikobehafteten Produkten) können Prüfumfänge durch REHAU (z.b. in der TLE) vorgegeben werden. 6835DE Seite 2 von 5
3 Die serienbegleitenden Prüfungen müssen dazu geeignet sein, jederzeit die Konformität der Produkte mit den Spezifikationen nachzuweisen. Ggf. kann REHAU vom Lieferanten zur direkten Vereinbarung mit Subunternehmern eingeschaltet werden. Der Lieferant stellt auf Anforderung REHAU nachweisführende Prüfplanungsunterlagen fallweise zur Verfügung. 7. Altautoverordnung / IMDS Im Falle von Produkten für den Automotive-Bereich, die für Mitglieder der EU bestimmt sind, bestätigt der Lieferant die Einhaltung der Richtlinie 2000/53/EG (EU-Altautoverordnung) und der relevanten EU-Richtlinien, insbesondere 67/548/EWG, 2002/525EG sowie R76/769EWG und 2003/11/EG. Alle Daten zur Zusammensetzung der gelieferten Produkte sind im IMDS ( unter REHAU AG + Co, Firmen-ID 210 einzustellen. Zielsetzung ist ein, durch REHAU akzeptierter, IMDS-Eintrag spätestens 4 Wochen vor dem abgestimmten Bemusterungstermin. Etwaige, neben den EU-Richtlinien geltende, nationale Vorgaben sind vom Lieferanten zu beachten und Festlegungen zum benötigten Datenaustausch fallweise mit REHAU zu vereinbaren. 8. Verpackung / Kennzeichnung Gebinde / Verpackungen und zugehörige Kennzeichnung zur qualitätsgerechten Anlieferung, Verarbeitung und Rückverfolgbarkeit werden, wenn durch REHAU nicht spezifisch vorgegeben (z.b. Zeichnung, TLE), eigenverantwortlich vom Lieferanten vorgeschlagen und an REHAU vorgestellt. Abstimmung und Freigabe zur Produkt- und Gebindekennzeichnung erfolgen im Rahmen von Prüfplanung und Bemusterungsablauf.Sind nach Einschätzung des Lieferanten ergänzende Daten zur Rückverfolgbarkeit / Eingrenzung evtl. fehlerhafter Fertigungs- und Lieferlose erforderlich, führt der Lieferant Abklärung mit REHAU herbei. Vom Lieferanten geplante Änderungen gegenüber den vereinbarten Spezifikationen bedürfen der frühzeitigen Abstimmung und Vereinbarung mit REHAU (vgl. auch Bemusterung). Bei Produkten mit begrenzter Haltbarkeit / Lagerdauer ist darauf zu achten, dass zwischen Herstelldatum und Auslieferung an REHAU nicht mehr als ein Zeitraum von max. 20 % des Haltbarkeitszeitraumes benötigt wird (Richtwert). Ggf. führt die einkaufende Stelle REHAU fallweise Abstimmung mit dem Lieferanten herbei. 9. Bemusterung Das formelle Bemusterungsverfahren dient der technischen Verifizierung von Reifegraden und als Eignungsnachweis von Zukaufprodukten / zu erbringenden Dienstleistungen. Auf Grundlage der Produkt- und Prozessspezifikationen ist vor Aufnahme der Serienlieferung eine Erstmustervorstellung an REHAU durchzuführen. Basis der Bemusterung bilden Vorgaben gemäß VDA 2 oder PPAP-Verfahren. Evtl. alternative Bemusterungsverfahren oder Änderungen zum Bemusterungsablauf werden von REHAU mitgeteilt und mit dem Lieferanten abgestimmt. Im Bereich Automotive sind Teile, Halbfertigwaren und deren Verpackung mit dem Generationsstand entsprechend dem REHAU Teilelebenslauf (REHAU Dr.Nr. 7600) zu kennzeichnen. Bis zur endgültigen Freigabe der Bemusterung (Note 1) durch REHAU ist jeder Lieferung ein Ausdruck des aktuellen Teilelebenslaufes beizulegen. Die entsprechende Formatvorlage kann bei Bedarf bei REHAU angefragt werden. 6835DE Seite 3 von 5
4 Jede Art von Änderung an Komponenten, Herstellungsprozess und -ort, welche die vereinbarte Spezifikation oder die Produktqualität beeinflussen kann, ist durch Neubemusterung aufzuzeigen. Durchführung und Umfang von Neubemusterungen sind mit REHAU frühzeitig abzustimmen. Serienlieferung darf erst nach schriftlicher Freigabe durch REHAU erfolgen. 10. Absicherung der Qualitätsleistung in der Serie Der Lieferant sorgt für die erforderliche Integration von Unterlieferanten, um nachfolgende Anforderungen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Ggf. kann REHAU vom Lieferanten zur Unterstützung eingeschaltet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, zur Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten Spezifikation erforderliche Qualitätsprüfungen in entsprechenden Vorgaben festzuhalten und mittels geeigneter Dokumentation / Datenlenkung nachweislich sicherzustellen (z.b. Prüfplan, Prüfprotokolle). Die Produktion ist prozessbegleitend zu überwachen. Werden zur vereinbarten Spezifikation keine besonderen Merkmale zur statistischen Prozessregelung und zugehörige Fähigkeitsgrenzwerte seitens REHAU bekannt gegeben (z.b. in Zeichnung, TLE), ist der Lieferant ggf. in Abstimmung mit dem Subunternehmer für Festlegung und Bewertung besonderer, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher, Produktmerkmale und Prozessparameter verantwortlich. Auf Anforderung sind Prüfpläne und eingesetzte statistische Verfahren wie z.b. Fähigkeitsanalysen vom Lieferanten beizubringen und ggf. mit REHAU abzustimmen (vgl. u.a. Bemusterungsablauf). Auf Anforderung ist die Produktqualität zu bescheinigen. Geforderte Merkmale, benötigte Nachweisstufe und Art der Bereitstellung (z.b. Beigabe der Bescheinigungen / Prüfzeugnisse zu jeder Charge / Lieferung) werden seitens REHAU in der TLE festgelegt. Werden Qualitätsabweichungen an bereits gelieferten Produkten / erbrachten Dienstleistungen vom Lieferanten festgestellt oder vermutet, ist REHAU unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen mit REHAU abzustimmen, um mögliche Folgeschäden zu minimieren. 11. Requalification Des Weiteren verpflichtet sich der Lieferant bei Produkten mit REHAU Risikoklassifizierung (gem. TLE), in regelmäßigen Zeitabständen, sofern in der TLE nicht anders gefordert jährlich, zu einer Requalifikationsprüfung (vollständige Maß- und Funktionsprüfung auf Grundlage zugehöriger Vorgaben / Spezifikation) der beauftragten Produkte. Bei Produkten für den Automotive-Bereich gilt dies generell. Das Ergebnis der Requalifikationsprüfung wird auf Anforderung von REHAU vom Lieferanten analog der Erstmustervorstellung bekannt gegeben. 12. Rückverfolgbarkeit, Dokumentation und Archivierung Der Lieferant sorgt eigenverantwortlich für eine angemessene Archivierung und Rückverfolgbarkeit der relevanten Dokumentation (Produktions- und Qualitätsaufzeichnungen). Die grundsätzliche Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre. Bei Produkten mit REHAU Risikoklassifizierung (gem. TLE) beträgt die Aufbewahrungsfrist 15 Jahre nach letzter Bestellung durch REHAU. 6835DE Seite 4 von 5
5 13. Wareneingangsprüfungen bei REHAU Die Verantwortung einer fehlerfreien Lieferleistung obliegt dem Lieferanten. REHAU ist deshalb bestrebt, die Aufwendungen im Wareneingang zu minimieren. Soweit nicht anders vereinbart, werden Wareneingangsprüfungen bei REHAU lediglich als Ident- und Mengenprüfung und auf äußerlich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden ausgelegt. Weitere Untersuchungsobliegenheiten von REHAU bestehen nicht. Die Ergebnisse aus Wareneingangsprüfung und Lieferleistung fließen in die REHAU Lieferantenbewertung ein (sh. oben). 14. Reklamationen 14.1 Allgemeine Anforderungen Werden gelieferte Produkte / erbrachte Dienstleistungen seitens REHAU reklamiert, reicht der Lieferant innerhalb von drei Arbeitstagen einen ersten schriftlichen Zwischenbescheid bei REHAU ein. Wenn im Einzelfall nicht anders vereinbart, stellt der Lieferant spätestens zwei Wochen nach Eingang der Reklamation einen ergänzenden / abschließenden Bericht an REHAU zur Verfügung. Der Lieferant beurteilt die Wirksamkeit eingeführter Korrekturen, um Wiederholungsreklamationen auszuschließen und nimmt formelle Abschlussmeldung an REHAU vor. In Einzelfällen behält sich REHAU vor, die Wirksamkeit von kommunizierten Korrekturen beim Lieferanten vor Ort zu verifizieren Bereich Automotive Werden gelieferte Produkte / erbrachte Dienstleistungen seitens REHAU reklamiert, gibt der Lieferant unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Anzeige durch REHAU, eine erste schriftliche Stellungnahme an REHAU ab. Spätestens nach drei Arbeitstagen reicht der Lieferant einen Zwischenbescheid in Form eines 8D-Berichtes bei REHAU ein. Wenn im Einzelfall nicht anders vereinbart, stellt der Lieferant spätestens zwei Wochen nach Eingang der Reklamation einen ergänzenden / abschließenden 8D-Bericht an REHAU zur Verfügung. REHAU behält sich vor, im Falle vom Lieferanten nicht eingehaltener Fristen zur schriftlichen Stellungnahme dringliche Maßnahmen (z.b. Aussortierung oder Rücksendung der reklamierten Ware) auch ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung durchzuführen, um mögliche Folgeschäden (z.b. Bandstillstand / Produktionsausfall bei OEM oder REHAU) zu minimieren. 15. Qualitätsleistung des Lieferanten Erfordern Lieferleistung, Qualitätslage oder (berechtigte) Zweifel an den qualitätssichernden Maßnahmen des Lieferanten erhöhten Aufwand bei Wareneingangsprüfung, Weiterverarbeitung und Marktbedienung durch REHAU, kann dieser Aufwand dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden, nachdem dies dem Lieferanten angezeigt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. Wird dem Lieferanten oder einem von ihm eingesetzten Subunternehmen von einem Endkunden (OEM) der Automobilindustrie eine Qualitätsauszeichnung oder ein formeller Lieferantenstatus nach Regelungen des OEM entzogen, ist der Lieferant zur unverzüglichen Information an REHAU verpflichtet (z.b. Ford Q1 revoked, Daimler Q-Help 3). 6835DE Seite 5 von 5
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