Sachstand zu den Flüchtlingen aus Libyen (Stand 6. Dezember 2013)

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1 Information der Behörde für Inneres und Sport Sachstand zu den Flüchtlingen aus Libyen (Stand 6. Dezember 2013) In Hamburg herrscht eine traditionell gut ausgeprägte Hilfsbereitschaft, die Flüchtlingen zu Gute kommt, die aufgrund von Krieg, Gewalt und Unterdrückung ihre Heimat verlassen müssen. Das betraf in den 90er Jahren etwa die Menschen, die vor dem Bürgerkrieg im ehemaligen Jugoslawien flohen. Das betrifft jüngst zum Beispiel diejenigen, die aus Syrien nach Hamburg kamen und hier auf ein beeindruckendes bürgerschaftliches Engagement trafen. Dieses Engagement der Hamburgerinnen ist gelebte Solidarität, für die zu danken ist. Etwa seit März dieses Jahres halten sich in Hamburg nach Darstellung der Medien zwischen 150 und 300 afrikanische Flüchtlinge auf. Sie geben an, aus Libyen kommend über Italien den Weg nach Hamburg gefunden zu haben. Sie sollen über italienische Ausweisdokumente und Aufenthaltserlaubnisse verfügen. 80 dieser Afrikaner hatte die St. Pauli-Kirche seit Anfang Juni eine Unterkunft gewährt. Es wird gefordert, dass ausnahmslos alle Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis in Hamburg erhalten. Das Bleiberecht soll aus humanitären Gründen gewährt werden, ohne dass die individuellen Umstände der einzelnen Flüchtlinge geprüft werden sollen. Hamburgs Senat sieht keine rechtlichen Möglichkeiten, dieser Forderung nachzukommen, zumal die Männer offenbar in Italien Zuflucht gefunden hatten. Es hat mehrere intensive Gespräche zwischen Vertretern der Nordkirche und Innensenator Michael Neumann gegeben. Auf Einladung der Kirche gab es zudem zwei Gespräche hochrangiger Vertreter der Innenbehörde mit Sprechern der Flüchtlinge. Dabei ging es nicht zuletzt um die Rechtslage im Allgemeinen und bezogen auf Einzelpersonen. Bis auf einen Betroffenen waren die Männer bis Mitte Oktober nicht bereit, gegenüber der Ausländerbehörde ihre Identität offenzulegen und ihr Verfolgungsschicksal zu schildern. Der Rechtsstaat ist immer individuell Mit dieser Weigerung, sich an die Behörden zu wenden, wurde die Einzelfallprüfung unmöglich, die das Ausländer- und Asylrecht zwingend vorsieht: Diese Prüfung dient gerade dem Zweck, beurteilen zu können, inwieweit durch den Staat Schutz vor Verfolgung zu gewähren ist. Wenn den Betroffenen im Einzelfall eine Rückkehr in den Herkunftsstaat oder einen sicheren Drittstaat (hier Italien als dem ersten Aufnahmeland) nicht zugemutet werden kann, erhalten sie ein Bleiberecht in Deutschland. Darüber entscheidet im Falle von Asylanträgen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF, ansonsten die Ausländerbehörde im Einwohner-Zentralamt in Hamburg; in manchen Fallkonstellationen haben die Hamburger Behörden das Bundesinnenministerium oder das BAMF zu beteiligen, das infolge einer Gesetzesänderung seit dem 1. Dezember 2013 zudem weitere Zuständigkeiten auf diesem Feld erhalten hat. Rechtsgrundlage für die Entscheidungen sind in allen Fällen Bundesgesetze, auf deren Ausgestaltung Hamburg nur wenig Einfluss hat.

2 2 Zum Hintergrund Entwicklung der Flüchtlingszahlen In Deutschland werden aller Voraussicht nach im Jahr 2013 mehr als Menschen mit Flüchtlingsschicksalen aus Ländern wie Afghanistan, Syrien, Ägypten, Irak, Iran und vielen andern Staaten Asyl beantragen oder in sonstiger Weise Schutz vor Verfolgung suchen. Im Jahr 2012 verzeichnete Deutschland Asylerstanträge, mehr als viermal so viele wie Italien mit , in Schweden wurden Asylanträge gestellt. In Hamburg wurden im vergangenen Jahr Asylanträge gestellt, im laufenden Jahr sind es bisher über (Stand November). Die Innenbehörde ist verpflichtet, für die ersten drei Monate Aufnahmeeinrichtungen vorzuhalten, um die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden sicherzustellen. In dieser Zeit kümmert sie sich um die soziale, medizinische und sonstige Versorgung. Für die Versorgung der Flüchtlinge wendet allein die Innenbehörde in diesem Jahr rund 8 Mio. Euro auf. Danach wechseln die Asylsuchenden in Unterkünfte der Sozialbehörde (öffentliche Unterbringung). Asylverfahren in Deutschland In allen Fällen stellen diese Menschen Anträge bei den Behörden. Ihre Anträge werden aufgenommen, ihre Identitätsdaten werden anhand von Ausweispapieren oder entsprechend persönlicher Angaben festgehalten, und sie schildern ihr Verfolgungsschicksal. Für die Dauer des Verfahrens werden sie öffentlich untergebracht, medizinisch versorgt und verpflegt, bis sie sich in der öffentlichen Unterbringung selbst versorgen können. Finanzielle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden ihnen gewährt. In Hamburg durchlaufen derzeit mehr als 300 Menschen pro Monat dieses rechtsstaatlich gebotene Verfahren, das sich hunderttausendfach bewährt hat. Aktuelle rechtliche Situation der Flüchtlinge aus Libyen Nach allem, was wir bisher wissen, sind die Männer mit Aufenthaltstiteln nach Hamburg gekommen, die in Italien ausgestellt wurden und die ihnen für einen gewissen Zeitraum einen Aufenthalt auch in Deutschland ermöglichten. Dieser Zeitraum ist zwischenzeitlich abgelaufen, wenn die Betroffenen wie angegeben Anfang 2013 eingereist sind: Nach den EUrechtlichen Vorschriften durften sich die Betroffenen mit diesen italienischen Aufenthaltstiteln maximal drei Monate zu Besuchszwecken in Deutschland aufhalten. Das gilt allerdings nur, wenn man in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Heute gilt die italienische Aufenthaltserlaubnis wohl nur noch für Italien. Wenn die Flüchtlinge sich darauf berufen, dass die Frist noch nicht abgelaufen sei, haben sie dies zu belegen; nach den einschlägigen Vorschriften liegt die Beweislast bei den Betroffenen. Damit besteht der Verdacht des illegalen Aufenthalts. Wer sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält, kann sich nach 95 Aufenthaltsgesetz strafbar machen. Auch die Hilfeleistung kann als Beihilfe hierzu strafbar sein. Die Behörden sind daher verpflichtet, auf die Beachtung von Recht und Gesetz hinzuwirken und darauf, dass der illegale Aufenthalt beendet wird entweder durch einen Wechsel in

3 3 einen legalen Aufenthalt oder durch eine Rückführung. Diese Entscheidung wird nach einer Einzelfallprüfung getroffen. Noch so schwierige Einzelschicksale berechtigen nicht dazu, nationale und europarechtliche Regeln zu ignorieren und zu unterlaufen. Der Hamburger Senat hat keinen rechtlichen Spielraum: Er kann nicht Männern mit unbekanntem Namen und unbekannten Fluchtschicksalen ein Aufenthaltsrecht gewähren. Intensivierung der Überprüfungen im Herbst Behördliche Maßnahmen seit Mitte Oktober Die Polizei hat daher am 11. Oktober 2013 Personenkontrollen intensiviert, um die Identitäten der Betroffenen zu überprüfen und sie der Ausländerbehörde zur Prüfung des Aufenthaltsstatus im Einzelfall zu übergeben. Im Zuge dessen wurden seitdem 71 Personen überprüft: In knapp der Hälfte der Fälle hat die Kontrolle den Verdacht des illegalen Aufenthalts verstärkt und die Betroffenen wurden nach erkennungsdienstlicher Behandlung und Fertigung einer Strafanzeige bei der Polizei an die Ausländerbehörde überstellt, damit diese die ausländerrechtlichen Verfahren einleiten kann. Von diesen 35 Personen stammen 15 aus Ghana, sieben aus Mali und fünf aus Togo, die übrigen aus fünf weiteren afrikanischen Staaten. Im Zuge der Kontrollen hat sich bestätigt, dass die meisten der Männer bereits in Italien um Asyl nachgesucht haben: viele im Jahr des Libyenkrieges 2011, manche aber auch in vorangegangenen Jahren bzw. in weiteren europäischen Staaten. Schon in den vorangegangenen Wochen hatte die Polizei 18 Identitätsfeststellungen vorgenommen, die in fünf Fällen zu erkennungsdienstlichen Behandlungen geführt hatten. Rechtsgrundlagen der Identitätsfeststellungen ist 163b Strafprozessordnung; sie können zudem auf 71 in Verbindung mit 49 Aufenthaltsgesetz gestützt werden. Selbstverständlich steht den Betroffenen offen, sich anwaltlich beraten zu lassen. Ebenso garantiert unser Rechtsstaat, dass Entscheidungen der Ausländerbehörde oder des BAMF durch Gerichte überprüft werden können. Wird ein Antrag auf ein Bleiberecht gestellt, wird den Betroffenen der weitere Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens gewährleistet. Sie kommen damit aus der Illegalität heraus. Außerdem bieten wir allen Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung an so wie allen anderen Flüchtlingen auch. Warum wurden die Maßnahmen der Innenbehörde Mitte Oktober intensiviert? Der Senat hat die Rechtslage schon vor Monaten klargemacht. Für die notwendigen Maßnahmen gibt es keinen richtigen oder falschen Zeitpunkt. Die Kirchenvertreter wollten den Betroffenen bis Ende August Gelegenheit geben, zur Ruhe zu kommen. Der Senat hat ihnen sogar bis Ende September Zeit gegeben. Währenddessen wurden intensive Gespräche mit Vertretern der Nordkirche und den Sprechern der Betroffenen geführt, die leider zu keiner Lösung geführt haben. Ohne konkretes Ergebnis blieb auch eine Intervention des Menschenrechtsbeauftragten der Bundesregierung vor der Bundestagswahl. Die Ereignisse im Mittelmeer sind tragisch und zutiefst bedauerlich. Jedoch rechtfertigen sie nicht, dass Menschen, die bereits den Weg nach Hamburg gefunden haben, sich hier dem rechtsstaatlichen Verfahren entziehen.

4 4 Werden Menschen nur aufgrund ihrer Hautfarbe auf ihre Papiere hin kontrolliert? Nein. Es handelt sich um Überprüfungen wegen des Verdachts auf einen illegalen Aufenthalt. Polizei und Ausländerbehörde treffen die notwendigen Maßnahmen, wie sie es bei allen anderen Personen auch tun, die sich illegal in Deutschland aufhalten. Hier geht es darum, dass sich Menschen aus Westafrika bei uns illegal aufhalten. Dürfte man dann grundsätzlich keine Schwarzen kontrollieren, obwohl es konkrete Anhaltspunkte für einen illegalen Aufenthalt gibt, wäre unser Rechtsstaat ad absurdum geführt. Ein Betroffener hat bei Gericht Klage eingereicht und das behördliche Vorgehen als unrechtmäßig gerügt. Eine Entscheidung des Gerichts steht noch aus. Was geschieht nach einer Überstellung an die Ausländerbehörde? Werden die Flüchtlinge nach den Kontrollen umgehend abgeschoben? Nein. Mit den Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen hat die ausländerrechtliche Einzelfallprüfung begonnen, die der Senat immer zugesichert hat. Die Betroffenen müssen entscheiden, ob sie Asyl oder ein anderes Bleiberecht beantragen, nach Italien zurückkehren oder finanzielle Hilfen zur Rückkehr in ihre Herkunftsländer in Anspruch nehmen. Jedem Einzelnen steht selbstverständlich die im Rechtsstaat garantierte gerichtliche Überprüfung behördlicher Entscheidungen offen. Rückführungen sind immer die Ultima Ratio, wenn ein Bleiberecht nicht gewährt werden kann und die Betroffenen nicht freiwillig ausreisen. Ein Zeitpunkt für den Abschluss der Prüfverfahren ist heute nicht pauschal zu benennen. Während des Verfahrens können sich die Betroffenen weiter in Deutschland aufhalten. Wie sieht das Verfahren aus? Nach dem Ausländerrecht hat eine Anhörung der Ausländer in der Ausländerbehörde zu erfolgen. Nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten die Betroffenen daher in der Regel die Auflage, einige Tage später in der Ausländerbehörde vorstellig zu werden. Wenn bereits behördlich registrierte Flüchtlinge ohne Angaben von Gründen einem vereinbarten Termin in der Ausländerbehörde fernbleiben, wird üblicherweise eine Ausschreibung zur Fahndung angezeigt sein. Wer sich bei der Behörde meldet und eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, erhält in der Regel eine Duldung bzw. eine Duldungsfiktion und kann sich damit bis zum Abschluss des Verfahrens hier aufhalten. Die Ausländerbehörde hat dann zu prüfen, ob der jeweilige Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllt; in vielen Fällen haben die Hamburger Behörden auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung einzubinden. Gibt es eine Vereinbarung des Senats mit der Kirche, einen Deal? Nein. Innensenator Michael Neumann hat Bischöfin Kirsten Fehrs zugesichert, dass die Menschen, die über Libyen und Italien im vergangenen Winter nach Hamburg gekommen sind, im Falle einer freiwilligen Meldung und Offenbarung ihrer Identität bei der Ausländerbehörde, eines Antrags auf Bleiberecht sowie dessen Begründung bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer ausländerrechtlichen Verfahren in Hamburg bleiben können. Das gilt auch während etwaiger verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen oder Eingaben bei der Bürgerschaft. Diese Maßgaben betreffen ausschließlich das Verfahren der Einzelfallprüfung, nicht deren Ergebnis.

5 5 Nicht mit den rechtlichen Bestimmungen vereinbar ist der Wunsch der Betroffenen, unverzüglich eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Dies ist nur möglich, wenn eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Soweit nur eine Duldung erteilt werden kann, ist dies erst zwölf Monate nach Beantragung eines Bleiberechts möglich, im Falle einer Asylantragstellung nach neun Monaten. Eine Verkürzung dieser Wartezeit hat der Senat daher abgelehnt. Wie viele Menschen haben sich bisher an die Ausländerbehörde gewandt? Inzwischen konnten die Namen und Daten von 76 Menschen erfasst werden entweder aufgrund der polizeilichen Kontrollen oder weil die Männer sich selbst an die Ausländerbehörde gewandt haben. Es wurden für rund 62 Betroffene Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen eingereicht. Seit Ende Oktober haben 43 dieser Flüchtlinge in erster Linie solche aus der St. Pauli Kirche persönlich in der Behörde vorgesprochen. Sie haben Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse gestellt und Duldungspapiere erhalten. Der größte Teil der Antragsteller stammt aus Ghana. Bislang wurden 44 Anträge inhaltlich begründet, d.h. die Fluchtgeschichte wurde schriftlich geschildert. Bei einem Mann hat sich herausgestellt, dass er seit dem Jahr 2011 in drei verschiedenen Staaten Asyl beantragt hatte. Aus solchen und ähnlichen Gründen konnten bisher in acht Fällen keine Duldungen gewährt werden. Die meisten derjenigen ca. 35 Männer, die Mitte Oktober polizeilich kontrolliert und erkennungsdienstlich behandelt worden waren, haben sich mittlerweile bei der Behörde gemeldet. Diejenigen, die sich entgegen der Auflagen und trotz Hinweisen an die Anwälte nach wie vor nicht an die Ausländerbehörde gewandt haben, werden nun zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Bei etwaigen Kontrollen das können auch Verkehrskontrollen sein kann die Polizei dann feststellen, dass die Männer seit einem Monat als untergetaucht gelten, und sie der Ausländerbehörde zuführen. Warum hat die Behörde einige Afrikaner sofort zur Ausreise aufgefordert? Einige Männer mit Papieren aus Italien haben keine Duldung erhalten, als sie sich bei der Ausländerbehörde gemeldet haben, und wurden direkt zur Ausreise aufgefordert. Dies hat unterschiedliche Hintergründe: So hat einer der Betroffenen in der Behörde angegeben, nach Italien zurückkehren zu wollen. Ein weiterer hat dargelegt, in Hamburg Urlaub zu machen und problemlos nach Italien oder auch Ghana zurückkehren zu können. In einem dritten Fall wurde einem von der Polizei aufgegriffenen Mann aus Togo nach der ausländerrechtlichen Anhörung sofort eine Ausreiseaufforderung ausgehändigt, weil er bereits im November 2012 in Hamburg angetroffen und zur Ausreise aufgefordert worden war. Dieser Aufforderung kam er damals freiwillig nach, reiste dann aber erneut in Deutschland ein, ohne ein Bleiberecht zu beantragen. Bei einem weiteren Mann hat sich herausgestellt, dass bereits eine rechtskräftige Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorliegt.

6 6 Wurden die polizeilichen Kontrollen eingestellt? Nein. Die Polizei hat lediglich die Schwerpunkteinsätze, die am 11. Oktober begonnen hatten, ausgesetzt. Seinerzeit war eine Intensivierung der Kontrollen erforderlich geworden, weil die Betroffenen sich weigerten, selbst auf die Behörden zuzugehen. Mittlerweile ist die Bereitschaft unter den Flüchtlingen gewachsen, sich auf die Einzelfallprüfung einzulassen, so dass zurzeit auf gezielte Polizeimaßnahmen verzichtet werden kann. Das bedeutet nicht, dass die Polizei entsprechenden Verdachtsmomenten im täglichen Dienst nicht weiter nachgeht wie es im Übrigen bereits vor den Schwerpunkteinsätzen üblich war. Welche Möglichkeiten für ein Bleiberecht gibt es? Nach allem, was die Männer gegenüber den Medien geschildert haben, ist unwahrscheinlich, dass sie in Deutschland bleiben können, weil sie bereits in Italien Zuflucht gefunden und dort humanitäre Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis erhalten haben. Letztlich kann das aber nur eine Einzelfallprüfung durch die Behörden entscheiden, die gerichtlich und parlamentarisch überprüfbar ist. Ist eine Rückkehr nach Italien zumutbar? Wenn die Männer von dort kommen und nicht in hier Heimatland zurückkehren wollen oder können, kommt als ein Zielland für etwaige Rückführungen nach Abschluss der Verfahren insbesondere Italien in Betracht. Zwar haben nicht wenige Gerichte in Deutschland Zurückschiebungen nach Italien wegen dortiger Verhältnisse untersagt; mindestens genauso viele Urteile kommen aber zu dem gegenteiligen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht Hamburg hält es bisher ebenso wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für zumutbar, als Flüchtling in Italien Zuflucht zu suchen. Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung ausdrücklich, kein Bundesland hat ihr bisher widersprochen (wobei dem Hamburger Senat und den anderen Ländern rechtlich ohnehin keine eigene außenpolitische Bewertung der Situation in anderen Staaten zusteht). Im Ergebnis besteht zwischen dem Bund und allen Ländern, dem UNHCR und den meisten Gerichten Einigkeit, dass in Italien ausreichende Schutzstandards verwirklicht sind. Der Senat erwartet allerdings von der Bundesregierung, stärker als in der Vergangenheit darauf zu achten, dass die Republik Italien sich ihren humanitären Verpflichtungen nicht entzieht und solidarisch mit Flüchtlingen umgegangen wird. Gruppenlösung nach 23 Aufenthaltsgesetz Schon aus diesem Grund kommt auch eine pauschale Gruppenlösung, wie sie unter Hinweis auf 23 Aufenthaltsgesetz gefordert wird, nicht in Betracht, für die es zudem des Einvernehmens mit dem Bundesinnenministerium bedürfte. Die Menschen wurden aus humanitären Gründen in Italien aufgenommen und haben dort eine Möglichkeit erhalten, sich durch Arbeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie wollen den dort erworbenen Schutzstatus nach ihrem eigenen Bekunden auch nicht aufgeben und geben auch nicht an, verfolgt zu werden. Zudem fehlt es an einer Individualisierung der Gruppenmitglieder; damit ist es nicht möglich, sie als Person und anhand humanitärer Kriterien von anderen Flüchtlingen abzugrenzen.

7 7 Selbsteintrittsrecht nach Dublin-Verordnung Auch für die Nutzung des sog. Selbsteintrittsrechts nach dem sog. Dublin II-Verfahren besteht kein Raum: Bei einem Selbsteintritt prüft ein Mitgliedstaat einen Asylantrag, für den eigentlich ein anderer EU-Staat zuständig ist. Die weitaus meisten Flüchtlinge aus Libyen haben jedoch bisher keinen Asylantrag in Hamburg stellen wollen. Ob in Italien noch Asylanträge laufen, in deren Prüfung Deutschland eintreten könnte, ist nicht bekannt. Schließlich kann Hamburg als Land einen solchen Schritt ohnehin nicht gehen: Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts obliegt nur dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und nicht Hamburger Behörden. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen Es ist jedoch möglich, dass in Einzelfällen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann: Das Aufenthaltsgesetz enthält Bestimmungen, die ein Bleiberecht aus humanitären Erwägungen ermöglichen. Inwieweit dies für die Männer gilt, die über Italien hergekommen sein sollen, kann jedoch ausschließlich im Einzelfall festgestellt werden. Auch Bischöfin Kirsten Fehrs und die Kirchengemeinde St. Pauli Nordkirche appellieren daher an die einzelnen Betroffenen, sich auf das ausländerrechtliche Verfahren einzulassen. Sie müssen Anträge stellen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für eine Schutzbedürftigkeit in Hamburg ergeben, zum Beispiel eine akute medizinische Behandlungsbedürftigkeit. Auch wenn ein Bleiberecht nicht möglich ist, wird bei Betroffenen, die wegen eines bewaffneten Konflikts im Heimatland einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind, von einer Rückführung abgesehen. Seiner Tradition entsprechend zeigt Hamburg seit jeher und gerade in diesen Tagen steigender Flüchtlingszahlen seine Solidarität mit Menschen in Not. Der Senat steht für diese humanitäre Haltung, indem er sich auf Bundesebene zum Beispiel für großzügige Aufnahmeregelungen für syrische Flüchtlinge, die Abschaffung von Kettenduldungen und die Hinnahme von Mehrstaatigkeit einsetzt. Allein in den vergangenen drei Monaten hat Hamburgs Senat über neu angekommene Asylsuchende aufgenommen und untergebracht. Humanität wird also gelebt. Grundlage des Handelns der Behörden können aber nur die demokratisch beschlossenen Gesetze sein. Und diese Gesetze geben eine pauschale Gewährung eines Bleiberechts nicht her, die nun von einigen gefordert wird. Soziale Situation der Flüchtlinge Welche Angebote hat die Stadt den Flüchtlingen in der Vergangenheit gemacht? Erste Gespräche mit 102 Flüchtlingen fanden im April 2013 im Pik As mit Mitarbeitern des Flüchtlingszentrums statt. Das Flüchtlingszentrum hat die Männer über ihre rechtliche Situation, über Beratungsanlaufstellen in Hamburg, aber auch über die Möglichkeiten einer Unterstützung und Finanzierung einer Rückreise informiert. Nach Ende des Winternotprogramms kam die Kirche im Mai auf die Sozialbehörde zu und bat um Unterstützung für eine vorübergehende Unterbringung. Die BASFI bot daraufhin an, für eine vorübergehende Zeit eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. In dieser Zeit sollte der Status der Flüchtlinge geklärt werden sowie eine Beratung bzw. Klärung der weiteren Perspektiven erfolgen. Dieses Angebot wurde von der Kirche unter Hinweis auf die dafür ausländerrechtlich nötige Personalienangabe abgelehnt.

8 8 Können die Flüchtlinge das Winternotprogramm in Anspruch nehmen? Das Winternotprogramm ist ein Erfrierungsschutz für Obdachlose und keine Flüchtlingsunterkunft. Zugleich lassen wir niemanden, der in echter Not ist, auf der Straße erfrieren. Denjenigen Betroffenen, die ihre Identität offenbart und eine Duldung erhalten haben, bietet die Stadt im Rahmen der öffentlichen Unterbringung eine Unterkunft an. Dieses Angebot wird bei der ausländerbehördlichen Anhörung erneuert. Bisher haben nur wenige der Betroffenen dies in Anspruch genommen; die meisten ziehen eine Unterbringung in Containern auf Kirchengelände vor. Wie verhält sich der Senat zur Aufstellung von Containern? Die 80 afrikanischen Flüchtlinge, die bisher in der St. Pauli-Kirche aufgenommen wurden, sind nicht auf Container der Kirche angewiesen. Wer sich wie gesetzlich vorgesehen an die Behörden wendet, seinen Namen nennt und auf eine Einzelfallprüfung einlässt, hat Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung durch den Staat. Die Zahl der Flüchtlinge in der St. Pauli-Kirche war bis Mitte November auf insgesamt 63 zurückgegangen, seit dem 29. November 2013 übernachtet kein Flüchtling mehr in der Kirche. Von den Flüchtlingen, die sich bei der Ausländerbehörde gemeldet haben bzw. unmittelbar davor stehen, wohnen nun auf eigenen Wunsch insgesamt 51 in beheizbaren Wohncontainern auf dem Gelände der St. Pauli-Kirche, der Martin-Luther-Kirche und neben der Christianskirche; einige weitere Flüchtlinge sind in die öffentliche Unterbringung aufgenommen worden. Die für den Aufbau der Container erforderlichen bezirklichen Genehmigungen wurden erteilt.

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