Rechtspolitische Sinnhaftigkeit und rechtliche Zulässigkeit einer Pflegekammer,
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- Jacob Paul Brauer
- vor 7 Jahren
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1 Uhr Themenblock III - Verkammerung der Pflegeberufe in Deutschland - ein Erfahrungsbericht aus Rheinland-Pfalz Moderation: Michael Junge, Vorsitzender Sächsischer Pflegerat Rechtspolitische Sinnhaftigkeit und rechtliche Zulässigkeit einer Pflegekammer, Referent:, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Rechts- und Organisationsfragen des Aufbaus einer Pflegekammer in Rheinland-Pfalz, Referent: Dr. iur. Jürgen Faltin, Gesundheitsministerium Rheinland-Pfalz Die Pflegekammer: Fluch oder Segen für die professionelle Pflege?, Referent: Dr. rer. cur. Markus Mai, Stellv. Pflegedirektor Krankenhaus Barmherzige Brüder Trier Diskussion 2. Dresdner Medizinrechtssymposium
2 Politische Sinnhaftigkeit und rechtliche Grenzen einer Pflegekammer Dresden,
3 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer Befragung durchgeführt Bayern (Ergebnis offen) Befragung geplant Keine Befragung, aber Gründungsplan Keine Gründungspläne Berlin Sachsen-Anhalt Baden- Württemberg Niedersachsen Hamburg Brandenburg Rheinland-Pfalz Schleswig- Holstein (Ergebnis offen) Mecklenburg- Vorpommern Bremen Hessen Nordrhein- Westfalen Saarland Sachsen Thüringen 2
4 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer Quelle: 3
5 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit Quelle: Quelle: 4
6 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro Quelle: 5
7 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro Standesvertretung - Pflegekammer als Sprachrohr der Pflegenden; Sprechen mit einer Stimme - Legitimierte und vollständige Vertretung der Interessen - Stellungnahme, Bericht u. Gutachten im Gesetzgebungs- und Verwaltungsprozess - Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Quelle: 6
8 Quelle: Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro Standesvertretung Standesförderung - Unterstützung und Beratung der Berufsmitglieder in berufsstandsbezogenen Fragen - Wahrnehmung von Befugnissen in Aus-, Fort- und Weiterbildung - Entwicklung und Förderung eines gemeinsamen Berufsverständnisses - Erhöhung der Attraktivität des Berufs in der öffentlichen Wahrnehmung 7
9 Quelle: Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro Standesvertretung Standesförderung Quelle: Standesaufsicht - Schaffung von Qualitätsstandards - Kontrolle sachgerechter Wahrnehmung der beruflichen Pflichten durch Rüge und die standesrechtlicher Verfahren 8
10 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro II. Contra Standesvertretung Standesförderung Standesaufsicht Quelle: 9
11 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro II. Contra Standesvertretung Standesförderung Standesaufsicht Zufriedenheit; Bürokratiekosten Quelle: diepaideia.blogspot.de/2013/07/franz-kafka-und-die-burokratische.html 10
12 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro II. Contra Standesvertretung Standesförderung Standesaufsicht Zufriedenheit; Bürokratiekosten 2. Wirkkraft - typischerweise Verkammerung nur bei selbstständig Tätigen - Geringeres Maß an Selbstbestimmung im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit 11
13 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro II. Contra Standesvertretung Standesförderung Standesaufsicht Zufriedenheit; Bürokratiekosten 2. Wirkkraft 3. Erreichbarkeit des Qualitätsziels Quelle: Quelle: t2.ftcdn.net/jpg/00/35/34/19/400_f_ _ngxiylxk8nqjhq3ptgpirb17zcenzapc.jpg Quelle: de.123rf.com Quelle: 12
14 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro II. Contra III. Alternativen Standesvertretung Standesförderung Standesaufsicht Zufriedenheit; Bürokratiekosten 2. Wirkkraft 3. Erreichbarkeit des Qualitätsziels Stärkung bestehender Organisationen 13
15 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro II. Contra III. Alternativen Standesvertretung Standesförderung Standesaufsicht Zufriedenheit; Bürokratiekosten 2. Wirkkraft 3. Erreichbarkeit des Qualitätsziels Stärkung bestehender Organisationen Bestehende Organisationen 14
16 Quelle: Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro II. Contra III. Alternativen Standesvertretung Standesförderung Standesaufsicht Zufriedenheit; Bürokratiekosten 2. Wirkkraft 3. Erreichbarkeit des Qualitätsziels Stärkung bestehender Organisationen - 132a Abs. 1 S. 4 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 SGB V [Fortbildung im Bereich der häuslichen Krankenpflege] - 113a I 2 SGB XI: [Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege] Abs. 1a S. 6 SGB XI: [Veröffentlichungskriterien für Transparenzberichte zur Qualität von Pflegeeinrichtungen] Bestehende Mitwirkungsrechte Bestehende Organisationen 15
17 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro II. Contra III. Alternativen Standesvertretung Standesförderung Standesaufsicht Zufriedenheit; Bürokratiekosten 2. Wirkkraft 3. Erreichbarkeit des Qualitätsziels Stärkung bestehender Organisationen 2. Spartenverkammerung Quelle: Quelle: Quelle: 16
18 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit I. Pro II. Contra III. Alternativen Standesvertretung Standesförderung Standesaufsicht Zufriedenheit; Bürokratiekosten 2. Wirkkraft 3. Erreichbarkeit des Qualitätsziels Stärkung bestehender Organisationen 2. Spartenverkammerung Quelle: de.123rf.com 17
19 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Quelle: www. de.123rf.com 18
20 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 19 GG: Zulassung zu Heilberufen 2. Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 12 GG: Arbeitsrecht sowie die Sozialversicherung Quelle: de.fotolia.com 19 19
21 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Betroffene 2. Dritte Quelle: 20
22 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Betroffene 2. Dritte derhonigmannsagt.wordpress.com Quelle: 21
23 de.123rf.com Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Betroffene Art. 9 I GG 2. Art. 12 I GG 3. Art. 2 I GG Quelle: de.123rf.com 22
24 Quelle: Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Betroffene Art. 9 I GG 2. Art. 12 I GG 3. Art. 2 I GG a) - gesteigertes Interesse der Allgemeinheit? - keine staatlich vorbehaltene Aufgabe? Erfüllung legitimer Aufgaben 23
25 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Betroffene Quelle: de.123rf.com Art. 9 I GG 2. Art. 12 I GG 3. Art. 2 I GG a) Erfüllung legitimer Aufgaben b) Geeignetheit 24
26 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Betroffene de.123rf.com Art. 9 I GG 2. Art. 12 I GG 3. Art. 2 I GG Mildere, gleich wirksame Mittel? a) b) c) - Aufgabenerfüllung durch private Organisationen ohne Pflichtmitgliedschaft Erfüllung legitimer Aufgaben Geeignetheit Erforderlichkeit 25
27 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Betroffene Quelle: de.fotolia.com Art. 9 I GG 2. Art. 12 I GG 3. Art. 2 I GG a) b) c) d) Belastungen Vorteile Erfüllung legitimer Aufgaben Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit 26
28 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Betroffene Quelle: de.123rf.com Art. 9 I GG 2. Art. 12 I GG 3. Art. 2 I GG GG 4. Art. 12 GrCh 5. Art. 45 AEUV 6. Art. 49 AEUV 7. Art. 56 AEUV GrCh, AEUV 27
29 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Betroffene 2. Dritte Quelle: www,taz,de Bestehende Verbände, Gewerkschaften Art. 9 I, 9 III GG 28
30 Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Betroffene 2. Dritte Quelle: istockphoto.com Arbeitgeber Bestehende Verbände, Gewerkschaften Art. 12 I GG 29
31 Quelle: istockphoto.com Rechtliche Grenzen und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit einer Pflegekammer B. Verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit C. Rechtliche Grenzen D. Fazit I. Pro II. Contra III. Alternativen I. Art. 30, 70 GG II. Grundrechte; Grundfreiheiten Standesvertretung Standesförderung Standesaufsicht Zufriedenheit; Bürokratiekosten 2. Wirkkraft 3. Erreichbarkeit des Qualitätsziels Betroffene 2. Dritte Bestehende Verbände, Gewerkschaften Arbeitgeber 30
32 Kontakt: Freiherr-vom-Stein-Str Speyer 06232/ martini@uni-speyer.de Jüngere Veröffentlichungen zum Kammer- und Medizinrecht: Die Pflegekammer - Rechtliche Zulässigkeit und verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit, 220 Seiten, Verlag Duncker & Humblot, erscheint im November Wettbewerbsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten der Rechtsanwaltskammern, 111 Seiten Typoskript, erscheint Finden statt suchen? Der Pflege-TÜV und risikoorientierte Suchfunktionen als casus belli, gemeinsam mit Alexandra Albert. - Teil 1: NZS 2012, S , - Teil 2: NZS 2012, S Ein Patienten-TÜV für Ärzte? Bewertungsportale als innovatives Steuerungsinstrument des Gesundheitsrechts, DÖV 2010, S Ärzte auf dem Prüfstand, in: Hill/Schliesky (Hrsg.), Innovationen im und durch Recht, 2010, S Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln - eine bittere Pille oder süßes Gift für das Gesundheitswesen? Ökonomische, rechtliche und ethische Fragen gesundheitsökonomischer Evaluationen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, WiVerw 2009, S
33 Dresdner Medizinrechtssymposium 25./ 26. Oktober 2013 Verkammerung der Pflegeberufe in Deutschland: Rechts- und Organisationsfragen des Aufbaus einer Pflegekammer in Rheinland-Pfalz Dr. Jürgen Faltin Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz Folie 1 GESUNDHEITSÖKONOMISCHE BEDEUTUNG EINER PFLEGEKAMMER Eckpunkte für eine Diskussion Mehr eigenständige Kompetenzen für die Pflege (Jahresgutachten des Sachverständigenrats 2007) Kooperation und Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten Delegation/Substitution - > Agnes / Vera) : 63 Abs. 3c SGB V Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff im SGB XI Medizin- und Pflegestudierende sollen gemeinsam lernen (Greifswald) Neues Berufsgesetz - > allgemeine Pflegausbildung Akademisierung der Pflege Pflege als gesamtgesellschaftliche Aufgabe?! Folie 2 1
34 GESUNDHEITSÖKONOMISCHE BEDEUTUNG EINER PFLEGEKAMMER Aktuelle Zukunftspotentiale der Profession Pflege Pflegeberufe in einem attraktiven Wachstumsmarkt Hoher Bedarf an professionellen Pflegefachkräften -> Jobchancen!! Hohe Wertschätzung / Hohes Sozialprestige / Solidaritätsgewinn Pflegeforschung (Wissenschaftsrat ) Neue Finanzierungsstrukturen Verbesserte Honorierung Machtzuwachs durch gesichertes Mitspracherecht an der Gestaltung unseres Gesundheitswesens Pflegekammern Rheinland Pfalz: Wir machen s einfach! Folie 3 RECHTSRAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG EINER PFLEGEKAMMER Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer ist als solche nicht unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht. Kammern sind ein zentrales Element der demokratischen Legitimation Es gibt keine verfassungsrechtlichen Hinderungsgründe Für die Verkammerungsfähigkeit eines Berufes ist nicht entscheidungserheblich, ob dieser zu den Freien Berufen zählt Pflegekammer ohne Versorgungswerk unvollständig oder rechtswidrig? Folie 4 2
35 RECHTSRAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG EINER PFLEGEKAMMER es soll durch die Übertragung hoheitlicher Funktionen auf die Kammer erreicht werden, die gesellschaftlichen Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren kann. BVerfGE 33, 125 ff. (156). Folie 5 RECHTSFRAGEN ZUR PFLEGEKAMMER Rechtsgutachten Gutachten über die rechtlichen h Probleme und Möglichkeiten it der Einrichtung einer Pflegekammer auf Landesebene (Markus Plantholz) 2. Die Verfassungsmäßigkeit der Errichtung einer Kammer für Pflegeberufe im Freistaat Bayern (Prof. Dr. Otfried Seewald) 3. Weitere öffentlich-rechtliche Regulierung der Pflegeberufe und ihrer Tätigkeit (Prof. Dr. Gerhard Igl) 4. Fachliteratur - Pflegekammer geht, muss kommen! (Hanika, Roßbruch u.a.) 5. Kritiker: Prof. Spätgens (Trier) / Prof. Martini (Speyer) 2013 Folie 6 3
36 PFLEGEKAMMERDISKUSSION IN DEUTSCHLAND Seit Ende der 1980er Jahre Diskussion um Einrichtung von Kammern für Pflegeberufe. Die Frage ist HEUTE : Sind Pflegekammern sinnvoll? Gesundheitspolitik Berufspolitik- Gesundheitsökonomie?! Länder (Bayern, Schleswig- Holstein, Berlin, Mecklenburg- Vorpommern) fragen den Berufstand ( Umfragen) Ziele: Neue Strukturmacht der Pflege auf Landes und Bundesebene - > Landespflegekammern -> Bundespflegekammer -> Gemeinsamer Bundesausschuss Folie 7 WAS IST EINE PFLEGEKAMMER? Selbstverwaltungsorgan lt für eine bestimmte t Berufsgruppe Berufskammer für Gesundheitsberufe (z.b. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten) Körperschaft des öffentlichen Rechts Pflichtmitgliedschaft auf Länderebene gesetzlich zu gründen und einzurichten Folie 8 4
37 AUFGABEN EINER PFLEGEKAMMER (I) Entwurf desheilberufsgesetz (3 Abs. 1 Nr. 1-13): Regelungen zur Berufsausübung Berufspflichten der Kammermitglieder (Berufsordnung) Fort- und Weiterbildung (Fortbildungs und Weiterbildungsordnung-) Ethik in der Pflege (Ethikkommission) Prüfung / Schlichtung von Patientenbeschwerde wegen möglicher Behandlungsfehler ( Schlichtungsausschuss) Registrierung der Berufsangehörigen Anpassungslehrgänge Eignungsprüfungen für die Anerkennung ausländischer Pflegekräfte Folie 9 AUFGABEN EINER PFLEGEKAMMER (II) Mitwirkung an pflegerischen Gesundheitsversorgung - auf allen Ebenen (z.b. stationäre und ambulante Planungen) Mitwirkung bei Festlegung und Weiterentwicklung fachlicher Standards und Qualitätskriterien Beratung des Gesetzgebers und der Landesregierung - z.b. bei Gesetzes- und Verordnungsverfahren Fortbildungsangebote für die Berufsangehörigen ( Fortbildungsakademie ) Folie 10 5
38 WIE FINANZIERT SICH EINE PFLEGEKAMMER? Kammern finanzieren sich durch Mitgliedsbeiträge Pflichtmitglieder (ca Personen) Beiträge nach Einkommen gestaffelt Ausgestaltung der Beitragsfestsetzung Aufgabe der Selbstverwaltung (Beitragssatzung) Freiwillige Mitglieder (ca. 6000) Ausgestaltung der Beitragsfestsetzung (Beitragssatzung) Folie 11 KEINE AUFGABEN DER PFLEGEKAMMER (I) Aufgaben der Pflegekammer sind abschließend durch das Heilberufsgesetz geregelt! Keine verbandspolitischen Aufgaben - > weiter Aufgabe der Berufsverbände in der Pflege Keine Tarifverhandlungen - > Diese Themen werden auch künftig die Gewerkschaften abdecken. Folie 12 6
39 KEINE AUFGABEN DER PFLEGEKAMMER (II) Pflegekammer übernimmt nicht -> Aufgaben des Pflege-TÜVs Pflegekammer übernimmt nicht -> MDK Aufgaben Pflegekammer übernimmt nicht -> Aufgaben der Krankenhaus- oder Heimaufsicht. Folie 13 AUFSICHT ÜBER DIE PFLEGEKAMMER Staatsaufsicht Ministerium i i für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Aufsicht bezieht sich Einhaltung aller Rechtsvorschriften des Heilberufsgesetzes, die für die Tätigkeit der jeweiligen Kammer gelten Genehmigung von allen Satzungen der Kammer Genehmigung des Haushalts der Kammer Folie 14 7
40 Pflege in Rheinland-Pfalz eine starke Stimme geben 130 Veranstaltungen des DPO (z.t. auch mit MSAGD) Mit Medienangeboten und Informationen: potentiell alle, persönlich mindestens Pflegekräfte durch eine breit angelegte Informationskampagne erreicht. So umfassend wurden die Beschäftigten in der Pflege noch nie beteiligt und einbezogen Rheinland-Pfalz setzte damit neue Beteiligungsstandards Zweistufiges Verfahren zur Befragung Registrierung der Pflegekräfte 2. Befragung Folie 15 Ergebnisse der Befragung Folie 16 8
41 WEITERES VERFAHREN Votum zur Pflegekammer: 75,87 % ja ( 5347 Stimmen) AUFTRAG an das Ministerium: Votum umsetzen! Ausarbeitung eines Gesetzesentwurf der Landesregierung. Aktuell: Anhörung der externen Beteiligten zum Entwurf Vorlage an den Landtag Gesetzesentscheidung des Landtags. Folie 17 Der Dialog wird intensiviert und fortgesetzt 3. Juli 2013 Sommer 2014 Sommer 2015 Gründungskonferenz Gründungsausschuss Pflegekammer Folie 18 9
42 Gründungskonferenz 2013 Zusammensetzung: Berufsangehörige Berufsverbände Gewerkschaften/ Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretungen t t Einrichtungsträger Pflegewissenschaft Aufgaben Dialog vor Ort/ regionale Basiskonferenzen in jedem Landkreis Kommunikation mit Pflegenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vor Ort in den Einrichtungen gewinnen Vorarbeiten für die Aufgabenwahrnehmung der Pflegekammer Informations-/ Beratungs- und Anlaufstelle für alle Pflegekräfte Folie 19 Gründungsausschuss 2014 / Zusammensetzung: auf Vorschlag der Verbände und Gewerkschaften vom Ministerium bestimmte Vertreter der Berufsangehörigen Aufgaben (im HeilBG definiert): Aufbau einer Geschäftsstelle Erstmalige Registrierung der Pflegekräfte Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertreterversammlung der Pflegekammer Erarbeitung der Entwürfe der Satzungen u.a. Beitragsordnung Hauptsatzung Körperschaft des Öffentlichen Rechts Aufsicht : Ministerium Folie 20 10
43 ZEITPLAN FÜR DIE ERRICHTUNG DER PFLEGEKAMMER Externe Anhörung zur Novelle bis Einbringung in den Landtag Anfang 2014 Gesetzesnovelle soll bis Jahresmitte 2014 verabschiedet werden Gründungsauschuss ab Herbst 2014 Kammerwahlen und Errichtung zweite Jahreshälfte 2015 Folie 21 PFLEGEKAMMER RHEINLAND- PFALZ 2015?! Folie 22 11
44 GESUNDHEITSÖKONOMISCHE BEDEUTUNG EINER PFLEGEKAMMER Gestaltungsspielraum der Kammer Selbstverwaltung mit Rechtsaufsicht Eigenständige Berufsaufsicht Berufsordnung, Fort- und Weiterbildung in eigener Hand Standards für Qualität (QS und QM) Mitwirken im Lande Rheinland Pfalz : wie die anderen Kammern In anderen Ländern:...?! im Bund - > BPK! SGB V - > GBA Folie 23 PFLEGEKAMMERN IN DER EU UND AUßERHALB 1 Dänemark 2 Finnland 3 Frankreich 4 Großbritannien 5 Irland 6 Island 7 Italien 8 Malta 9 Norwegen 10 Polen, 11 Portugal 12 Schweden 13 Slowakei 14 Slowenien 15 Spanien 16 Ungarn 17 Zypern sowie z.b. Kanada, Australien, Neuseeland, USA, Südafrika Folie 24 12
45 Für weitere Fragen: Folie 25 13
46 Die Pflegekammer: Fluch oder Segen für die professionelle Pflege? Dr. rer. cur. Markus Mai Was ist professionelle Pflege? Professionelle Pflege fängt da an, wo Laienpflege aufhört, nämlich in der Vielfalt! umfassender Überblick über das Feld der Möglichkeiten universell anwendbar kurativ, präventiv, rehabilitativ und palliativ orientiert individuelle Fähigkeiten und Lebensqualität im Fokus sektorübergreifende Versorgungsansätze gefahrgeneigtes Handlungsfeld umfassende Analyse und Maßnahmenplanung und Evaluation (PDCA-Zyklus) Seite 2 m.mai@bbtgruppe.de 1
47 Warum braucht die Gesellschaft eine Pflegekammer? Sicherstellung einer hochwertigen Dienstleistung Pflege derzeit keine Mitwirkungspflichten und damit Gefahr des Ausblendens der pflegebezogenen Expertise wenn es um Pflege geht (z.b. Berufsanerkennungsrichtlinie, Eckpunktepapier Pflegeausbildung, Pflegeneuordnungsgesetz) Zusammenhang zwischen Image vs. Bereitschaft /Attraktivität und Bedarfslage in der Zukunft Herausforderung des sog. demografischer Wandel bzw. der fortschreitenden gesellschaftlichen Alterung bzw. gesellschaftliche Veränderungen 2
48 Warum braucht die Gesellschaft eine Pflegekammer? (vgl. Statistische Ämter, Demografischer Wandel in Deutschland, 2011 S. 24) Warum braucht die Gesellschaft eine Pflegekammer? Problem: Wegfall der Supporter erhöhte Abhängigkeit (vgl. Statistische Ämter, Demografischer Wandel in Deutschland, 2011 S. 28) 3
49 Chancen für die Pflege (1) Selbständige Regelung des eigenen Berufsfeldes anhand eines gesellschaftlichen Mandats Professionalisierung der pflegerischen Versorgung Ausprägung einer spezifischen professionellen Haltung bei den Berufsangehörigen Berufsordnung und Disziplinarrecht Entwicklung einer berufsstandsverbindlichen Berufsethik Eintreten e für die Wahrung und das Ansehen e des Berufsstandes Regelung des Gutachterwesens in der Pflege Seite 7 m.mai@bbtgruppe.de Chancen für die Pflege (2) Schutz des Ansehens des eigenen Berufsstandes und der gesellschaftlichen Versorgung durch angemessenen Umgang mit unsachgemäßer Pflege Eigenverantwortliche Regelung der Weiterbildungsfelder und der Fortbildungsobliegenheiten Umfassende Informations- und Mitwirkungsmöglichkeiten (größerer Pool an möglichen Mitgestaltern) Berufspolitische Funktion (Bündelung der Interessen der Mitglieder) Transparenz des Berufsgeschehens herstellen Seite 8 m.mai@bbtgruppe.de 4
50 Risiken für die Pflege? Schwächung von Gewerkschaften und Berufsverbänden Zersplitterung (Kammerbefürworter/Kammergegner) Gleichberechtigter Zugang für Helferberufe welche die vorgenannte Professionsmerkmale nicht erfüllen Berufszugangsregelungen bleiben weiterhin in rein staatlicher Hand (Ausbildung/Anerkennung) Seite 9 m.mai@bbtgruppe.de Gründungskonferenz -Zusammensetzung- Vorsitz Sr. Basina Kloos Stellvertretungen: Carola Fuchs Dr. Markus Mai Prof. Dr. Peter Mudra Seite 10 m.mai@bbtgruppe.de 5
51 Gründungskonferenz Aufgabe - Information- Seite 11 m.mai@bbtgruppe.de Gründungskonferenz -was ist bis jetzt gelaufen?- Treffen am , am und am Geschäftsstelle eingerichtet Geschäftsordnung Wünsche an Pflegekammer Novelle Heilberufsgesetz Überlegungen zur Finanzierung der Kammer Überlegungen zur Mitgliederregistrierung Stellungnahme Heilberufsgesetz vorbereitet Insgesamt gute und konstruktive Zusammenarbeit! Seite 12 m.mai@bbtgruppe.de 6
52 Pflegekammer - was haben die Arbeitgeber davon? perspektivisch gesicherter Markt an Pflegekräften Angleichung der Wettbewerbsbedingungen z.b. durch einheitliche Vorgaben Rechtsicherheit durch geregelten Berufsstand gut ausgebildete und weiterentwickelte Pflegefachkräfte geregelter Anbietermarkt für Bildungsdienstleistungen schnellere Anpassung an Notwendigkeiten (z.b. Ausrichtung des Weiterbildungsangebots) Seite 13 m.mai@bbtgruppe.de Kosten der Pflegekammer Annahmen! Seite 14 m.mai@bbtgruppe.de 7
53 Kosten der Pflegekammer - Annahmen Seite 15 m.mai@bbtgruppe.de Fluch oder Segen? -Zusammenfassend gesagt- Chance, zum Aufrücken auf Augenhöhe Chance der echten Mitwirkung und Mitverantwortung Organisation der professionellen Berufsangehörigen hohe Erwartungshaltungen der Pflegenden und anderer Stakeholder hohes Konfliktpotential innerhalb der politisch handelnden Akteure der Berufsgruppe (Berufsverbände vs. Gewerkschaften) Fluch und Segen!!! Seite 16 m.mai@bbtgruppe.de 8
54 Dr. rer. cur. Markus Mai MScN, M., Dipl. Pflegewirt (FH), Krankenpfleger(RbP) Leitung Stabstelle Pflegemanagement und Pflegewissenschaft in der Zentrale der BBT-Gruppe stv. Pflegedirektor im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Trier Nordallee Trier Tel.: 0651/ m.mai@bbtgruppe.de 9
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