Fragen zur guten fachlichen Praxis beim Maisanbau nach dem neuen Gentechnikrecht. von Rainer Velten 1
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- Siegfried Engel
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1 Fragen zur guten fachlichen Praxis beim Maisanbau nach dem neuen Gentechnikrecht von Rainer Velten 1 Seit Anfang April 2008 muß ein Landwirt in Deutschland neue Regeln beachten, wenn er die Vorteile in Anspruch nehmen möchte, die gentechnisch veränderter Mais (GV-Mais) bietet. Diese neuen Regeln enthält das nun veröffentlichte Gesetzespaket, zu dem neben dem neuen Gentechnikgesetz (GenTG) vor allem die Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (GenTPflEV) gehört 2. Die Bundesregierung hat also die Regeln festgestellt, die die Erzeuger bei dem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen zu beachten haben. Mit den Regeln zur guten fachlichen Praxis soll die Koexistenz, also das gleichberechtigte Nebeneinander der drei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsformen (Ökolandbau, konventionelle Produktion und Nutzung gentechnisch veränderter Pflanzen) gewährleistet werden. Vermischungen von gentechnisch veränderten Produkten mit konventionell gezüchteten Produkten können eine Kennzeichnungspflicht auch der nicht gentechnisch veränderten Produkte auslösen, sofern der Anteil zufälliger Beimengungen einen Anteil von 0,9 Prozent überschreitet. Durch Einhaltung der Regeln zur guten fachlichen Praxis soll daher zufälligen Vermischungen vorgebeugt werden. Eine Vermischung kann z.b. durch Befruchtung infolge Pollenfluges innerhalb einer Kulturpflanzenart (hier Mais) eintreten. Abstandsregelungen werden als geeignetes Mittel zur Vermeidung bzw. Minimierung ungewollter Befruchtung von konventionell gezüchtetem Mais durch benachbarten GV-Mais eingesetzt. Die Abstandsregelung bezieht sich allerdings nur auf Flächen, die mit derselben Kulturpflanzenart bestellt sind bzw. bestellt werden sollen. 1 Dr. Rainer Velten ist Rechtsanwalt in der Sozietät VELTEN & PARTNER, Düsseldorf 2 Das GenTGesetz wurde am 4. April 2008 und die GenTPFlEV am 10. April 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Allerdings gelten die Mitteilungspflicht des 3 und die Pflicht, die Mindestabstände einzuhalten - 4 Satz 2 -, erst ab dem 1.Oktober 2008, da sie in dieser Saison nicht mehr eingehalten werden können
2 2 Zur Zeit ist das neue Gentechnikrecht nur für den Anbau von Mais relevant, da in Europa nur eine transgene Pflanze, nämlich eine Sorte Mais in gentechnisch-veränderter Form, zum Anbau zugelassen und verkehrsfähig ist 3. Damit der Anbauer von GV-Mais nachbarschaftliche Belange berücksichtigen kann, wurde eine Informationspflicht für alle Nachbarn im Umkreis von 300 Metern vorgeschrieben. Den vorgeschriebenen Mindestabstand von 150 Meter zu konventionellem Mais bzw. 300 Meter zu Öko-Mais muss der Anbauer von GV-Mais aber nur zu benachbarten Flächen einhalten, die ebenfalls mit Mais bebaut sind oder bebaut werden sollen. Da es Ziel des Gentechnikrechts ist, die Wahlfreiheit der Landwirte und die Koexistenz aller Bewirtschaftungsformen zu sichern, will der Gesetzgeber mit der Neuregelung die Interessen der Landwirte, die jeweils unterschiedliche Anbauformen bevorzugen, ausgleichen. Damit kann ein Landwirt, der in der kommenden Anbausaison die neuen Regelungen beachtet, das Risiko deutlich reduzieren, von Nachbarn mit Haftungsansprüchen nach dem Gentechnikgesetz konfrontiert zu werden. Wer nämlich die nun feststehenden Regeln der guten fachlichen Praxis einhält, erfüllt die gesetzliche (erhöhte) Vorsorgepflicht und wird daher zukünftig nur in seltensten Ausnahmefällen noch für Schäden haften müssen. Natürlich klärt das neue Recht nicht nur viele Fragen, sondern wirft auch einige Fragen auf. Da zur Zeit das Gentechnikrecht wie bereits dargestellt - allein für den Mais relevant ist, sollen im folgenden die für den Maisanbau wichtigsten Fragen so gut es heute geht beantwortet werden: Wer ist von der Neuregelung der guten fachlichen Praxis betroffen? Die gute fachliche Praxis ist vom Erzeuger gegenüber den Bewirtschaftern benachbarter Flächen zu beachten und einzuhalten: 3 In der EU existiert derzeit nur für zwei GVO die Genehmigung zum Anbau: nämlich für die Maislinie T 25 und für die Maislinie MON 810. Für das Inverkehrbringen in Deutschland (also die Abgabe der Produkte an Dritte) ist darüber hinaus Zulassung des Bundessortenamtes nötig; diese besteht derzeit nur für die Maissorte MON 810
3 3 1) Wen muß ein Landwirt informieren? Ein Landwirt, der gentechnisch veränderten Mais anbauen möchte, muß 90 Tage vor der geplanten Aussaat das örtliche Standortregister über den geplanten Anbau informieren. 4 Darüber hinaus muß der Landwirt gemäß 5 GenTPflEV spätestens drei Monate vor der erstmaligen Aussaat oder Anpflanzung der nach Landesrecht zuständigen Naturschutzbehörde oder einer anderen nach Landesrecht beauftragten Stelle den geplanten Anbau mitteilen 5. Von dieser Dreimonatsfrist kann nicht abgewichen werden. Zudem muß der Erzeuger mindestens drei Monate vor der geplanten Aussaat seinen Nachbarn, im Umkreis von 300 Meter um die geplante Fläche, schriftlich folgendes mitteilen: (1) seinen Namen und seine Anschrift, (2) das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche und (3) die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker der gentechnischen Veränderung. Von dieser Dreimonatsfrist kann mit Einverständnis des Nachbarn abgewichen werden. Ändern sich diese Informationen später, so muss der Erzeuger diese ebenfalls (unverzüglich) mitteilen. Gleichzeitig sollte der Erzeuger in der Mitteilung seine Nachbarn auffordern, innerhalb eines Monats Nachweise wie etwa Öko-Zertifikate vorzulegen. 2) Was muß ein Landwirt tun, wenn der Nachbar nicht bekannt oder unauffindbar ist? In diesem Fall muß der Landwirt den Eigentümer der Nachbarfläche (der aus dem Grundbuch ersichtlich ist) informieren und ihn gleichzeitig auffordern, diese Mitteilung an den Bewirtschafter weiterzuleiten; wenn er innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Information beim Eigentümer der Erzeuger keine Antwort erhält, gilt der Eigentümer der Fläche als Bewirtschafter. 4 Der Vordruck findet sich beispielsweise auf der Webseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; 5 Wenn nach 16 Abs. 5a GenTG eine öffentlich bekannt gemachte Genehmigung besondere Bedingungen für die Verwendung zum Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete enthält, muß der Landwirt zudem angeben, ob und inwieweit diese Bedingungen in seinem Fall einschlägig sind.
4 4 3) Wer ist Erzeuger? Das Recht richtet sich an den Erzeuger, also den Bewirtschafter einer Anbaufläche 6, der GV- Mais anbauen möchte oder angebaut hat. Dabei ist es gleichgültig, ob er Pächter oder Eigentümer ist. 4) Wer ist Nachbar eines Erzeugers? Ein Landwirt, der GV-Mais anbauen will, muß seinen Nachbarn in einem Abstand von 300 Metern gegenüber die Regeln der guten fachlichen Praxis einhalten. Dies gilt aber nur für solche Nachbarn, die tatsächlich versuchen, ihre benachbarten Flächen zu bewirtschaften, das heißt dort mit dem Anbau von Pflanzen oder mit der Tierhaltung Erträge zu erzielen. Es geht also allein um benachbarte Flächen, die bewirtschaftet werden, sei es landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder mit einer Gartenbauwirtschaft. Kleingärten sind nach der derzeitigen Auslegung nicht zu berücksichtigen (siehe auch Punkt 7) 5) Was ist landwirtschaftliche Nutzung? Gehören z.b. Imker dazu? Der Begriff Landwirtschaft ist weder im GenTG noch in der GenTPflEV definiert. Zieht man das Baugesetzbuch ( 201 BauGB) heran, so wird dort als Landwirtschaft definiert insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenwirtschaftliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Demgegenüber bedeutet nach 3 HGB Landwirtschaft die Ausnutzung des Bodens mit dem Ziel der Erzeugung und Verwertung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe. Diese Definition kann für die Zwecke der guten fachlichen Praxis übernommen werden, da auch die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen vorrangig Tätigkeiten betrifft, bei denen die auf Ertrag gerichtete Ausnutzung von Flächen im Vorder- 6 Anbauflächen sind nur landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Flächen, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt wurden oder dafür vorgesehen sind.
5 5 grund steht 7. Landwirtschaft im Sinne der guten fachlichen Praxis umfasst daher beispielsweise den Anbau von Gemüse, Getreide, Obst, Wein und Tabak, die Viehzucht, die Erzeugung und Weiterverarbeitung tierischer Produkte wie Fleisch, Milch, Eier in eigener Bodenausnutzung und die Imkerei. Im Ergebnis müssen also jedenfalls solche Imker informiert werden, die ihre Bienenstöcke dauerhaft auf eigenem (oder gepachtetem) Boden aufstellen und so den Boden mit der Absicht nutzen, durch Honiggewinnung Erträge zu erzielen. 6) Was ist forstwirtschaftliche Nutzung? Gehören Baumschulen dazu? Der Begriff der Forstwirtschaft ist weder im GenTG noch in der GenTPflEV näher bestimmt, maßgeblich ist aber wohl, dass eine Fläche (Wald) wirtschaftlich durch planmäßiges Auf- und Abforsten genutzt wird; dementsprechend sind auch hier nur solche Flächen von Bedeutung, auf denen wirtschaftliche Holzgewinnung betrieben wird 8. Deshalb gehören auch gewerbliche Baumschulen zur Forstwirtschaft und müssen gegebenenfalls informiert werden. 7) Was ist eine gartenbauwirtschaftliche Nutzung? Gehören Zier- und Nutzgärten dazu? Soweit Nachbarn Produkte nur für den Eigenbedarf gewinnen, handelt es sich nicht um eine Gartenbauwirtschaft. Der Begriff der Gartenbauwirtschaft ist weder gesetzlich noch in der GenTPflEV definiert; nach dem Baugesetzbuch fällt die gartenbauliche Erzeugung, also sowohl der Erwerbsgartenbau als auch die Erzeugung gartenbaulicher Produkte durch mittelbare Bodenertragsnutzung, unter den Begriff Landwirtschaft 9. Schon das spricht dafür, dass nur wirtschaftlich betriebener, also auf Ertragserzielung ausgerichteter Gartenbau von der Regelung der guten fachlichen Praxis erfasst wird. So stellt die GenTPflEV in ihrer Begründung konsequenterweise klar, dass nur erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten erfasst werden, d.h., dass die Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf nicht geschützt wird Vgl. 2 GenTPflEV, wo auf die genutzte Fläche Bezug genommen wird 8 Im Sinne von 3 Handelsgesetzbuch BauGB 10 Begründung zu 1 GenTPflEV
6 6 Deshalb fallen anders als dies manche vielleicht sehen möchten nicht einfache Zier- oder auch Nutzgärten unter diese Regelung. Gegenüber Nachbarn, die solche Gärten besitzen oder unterhalten, bestehen deshalb weder Informationspflichten noch müssen besondere Abstände eingehalten werden, wenn in solchen Zier- oder Nutzgärten geringe Mengen Mais für den Eigenbedarf angebaut werden. 8) Sind auch Molkereien oder Geflügelfarmen zu informieren? Auch Molkereien müssen nicht vom Erzeuger informiert werden, weil dort hauptsächlich gekauftes Futter und fremde Erzeugnisse verarbeitet werden; eine Molkerei nutzt den Boden nicht landwirtschaftlich. Das gleiche gilt für große Geflügelfarmen auf kleinem Boden, da auch dort die Bodennutzung nicht im Vordergrund steht. Genauso wenig nutzen Fischerei-, Hunde- oder Vogelzuchtbetriebe den Boden; sie müssen nicht informiert werden. Dasselbe gilt für Urproduktionen wie beispielsweise Kies-, Torf- oder Mineraliengewinnung, da dort keine pflanzlichen oder tierischen Rohstoffe erzeugt werden. Was ist neben der Informationspflicht im Rahmen der guten fachliche Praxis zu tun? 1) Welcher Abstand ist einzuhalten? Kernstück der Neuregelung der guten fachlichen Praxis sind die Mindestabstände zwischen gentechnisch verändertem und konventionell gezüchtetem Mais. Danach müssen 150 Meter zwischen dem Rand einer Anbaufläche mit GV-Mais und dem Rand einer benachbarten Fläche mit konventionell angebauten, nicht gentechnisch veränderten Mais liegen. Dieser Abstand erhöht sich auf 300 m, wenn auf der benachbarten Fläche ökologisch angebauter Mais wachsen wird. Kleingärten sind nicht zu berücksichtigen. Mantelsaaten mit konventionellem Mais werden im deutschen Gesetz derzeit nicht, wie beispielsweise in Tschechien, als wirksames Mittel zur Reduktion der Mindestabstände anerkannt.
7 7 2) Welcher Abstand muß eingehalten werden, wenn nach Mitteilung des Erzeugers von GVO-Pflanzen sich ein Nachbar nicht zu seiner Landwirtschaftsart äußert? Kann der GVO-Landwirt in einem solchen Fall davon ausgehen, dass er sich an die Nutzung benachbarter Flächen nicht anpassen muß? Grundsätzlich muss der Erzeuger gentechnisch veränderter Pflanzen seinen Anbau an den Anbau seiner konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Nachbarn anpassen. Das kann er aber nur tun, wenn er die Anbaupläne des Nachbarn rechtzeitig erfährt. Das neue Recht hat hier ein vernünftiges Miteinander aller Beteiligten vor Augen und hat deshalb eine Obliegenheit des Nachbarn zur Schadensabwendung festgehalten 11. Das kann aber nur bedeuten, dass auch der Nachbar, der eine Mitteilung über den geplanten Anbau erhält, schnell und rechtzeitig handeln muss. Teilt er seinem Nachbarn nicht innerhalb der Frist von einem Monat mit, er werde auf seiner, benachbarten Fläche ökologischen Landbau betreiben, so ist er selbst verantwortlich für die Folgen. Er kann nicht mehr darauf bestehen, dass der Abstand von 300 Metern eingehalten wird; dieses Recht ist dann verwirkt. Hier kommt ebenfalls der Rechtsgedanke des 3 Abs. 2 GenTPflEV zum Tragen, wonach der Erzeuger nach Ablauf von einem Monat Wartezeit unterstellen kann, dass der Eigentümer selbst die benachbarte Fläche bewirtschaften werde. Genauso wird der Erzeuger nach einem Monat unterstellen können, dass auf der benachbarten Fläche keine Nutzung geplant ist, an die er sich anpassen müsste. Wenn der GVO-Landwirt seine Mitteilungspflicht fristgerecht erfüllt, von seinem Nachbarn aber auf die Mitteilung nicht die erforderlichen Auskünfte bekommen hat, haftet er dem Nachbarn nicht für eventuelle Schäden (GVO-Spuren) 12. Um nachweisen zu können, dass und wann der Erzeuger seinen Nachbarn die notwendigen Angaben mitgeteilt hat, sollte er deshalb sein Mitteilungsschreiben mit Fristsetzung 13 und - wenn er den Zugang nachweisen möchte mit Einwurfeinschreiben versenden. Da die Verordnung nicht fordert, dass die Mitteilung brieflich oder gar per Einschreiben gegeben wird, wird der Erzeuger auch ein Telefax 11 So die Begründung zu 4 GenTPflEV 12 Dies ergibt sich aus 16b Abs.1 S.2 GenTG n.f.und auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) 13 Nach 16b Abs. 1 S. 2 GenTG n.f. erforderlich
8 8 senden und den Zugang der Mitteilung gegebenenfalls mit dem Sendeprotokoll seines Telefaxgeräts nachweisen können. 3) Von wo wird gemessen? Der Abstand ist natürlich nur zu solchen Flächen einzuhalten, auf denen ebenfalls Mais angebaut wird. Wie der Abstand bemessen wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass der Abstand von der ersten Reihe der gv-pflanzen an gemessen wird, also vom Rand der GVO-Anbaufläche. Nicht maßgeblich kann der Rand bzw. die Grenze der Parzelle sein, da Sinn und Zweck der Abstandsregelung ist, eine Mindestentfernung der Pflanzen festzulegen. Nur der Schutz vor zufälligem Pollenflug kann die Abstandregelung rechtfertigen, so dass jede weitergehende Auslegung des Abstandsregelung nicht zulässig ist. Es ist damit zu rechnen, dass auch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) diese Praxis befolgen wird. Im übrigen ist der Verordnungsgeber aufgerufen, die Mindestabstandsregeln regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls auch zu ändern 14. 4) Können zwischen Nachbarn abweichende Regelungen vereinbart werden? Von der Mindestabstandsregelung kann mit Zustimmung der/des Nachbarn abgesehen werden. Wenn Abweichungen vereinbart wurden, müssen sie dem Standortregister frühestens zwei Wochen, spätestens aber drei Werktage vor der Aussaat mitgeteilt werden 15. Wird aber einvernehmlich auf eigenen oder fremden Flächen von den Mindestabständen abgewichen, zeichnet sich ein Problem ab, das wahrscheinlich nur mit Hilfe der Gerichte abschließend geklärt werden kann. Nach Ansicht des BMELV ist der Nachbar, der sich mit einem geringeren Abstand einverstanden erklärt und dann selbst Mais angebaut hat, verpflich- 14 Lt. Begründung zum Entwurf der GenTPflEV, S.16, muß mit zunehmendem Erkenntnisfortschritt über das Auskreuzungsverhalten von GVO der Abstandswert überprüft und gegebenenfalls auch geändert werden 15 Die Anzeigepflicht gilt im übrigen auch, wenn zu eigenen konventionellen oder ökologischen Flächen Abweichungen von den festgelegten Mindestabständen vorgenommen werden
9 9 tet, seinen konventionell angebauten Mais als GV-Mais zu kennzeichnen. Das soll sogar dann gelten, wenn der Mais gar keine (oder einen geringeren als 0,9%-Anteil) gentechnisch veränderter Organismen enthält. Damit soll der benachbarte Landwirt gegebenenfalls gezwungen werden, seinen Mais mit einer falschen, jedenfalls aber unnötigen, Kennzeichnung zu versehen. Begründet wird dies damit, dass die Beimischung, ob sie nun auftritt oder nicht, nicht mehr zufällig oder technisch nicht vermeidbar wäre, was aber Voraussetzung für die Schwellenausnahme von Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist. Es liegt aber auf der Hand, dass ein Landwirt zumindest nicht verpflichtet werden kann, seinen Mais falsch zu kennzeichnen, so dass diese bisher vom BMELV vertretene Auslegung kaum aufrechterhalten werden kann. 5) Müssen Imker als Bewirtschafter benachbarter Flächen bevorzugt behandelt werden? Haben Öko-Imker besondere Rechte? Aus der Nachbarschaft von Imkereien folgt für den Anbauer von GV-Mais keine gesonderte bzw. erhöhte Vorsorgepflicht; er muß nur die gute fachliche Praxis (Mindestabstände, Sortenwahl, Durchwuchsbekämpfung) beachten. Auch für Wander-Imker gibt es keine Sonderregelung; sie müssen informiert werden, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Fristen und innerhalb der Mindestabstände ihre Bienenvölker aufgestellt haben. Stellen Imker die Stöcke erst später auf, so kann dies den Landwirt an der Aussaat von GV-Mais nicht mehr hindern. Die Tatsache, dass er dort beabsichtigte, GV-Mais anzubauen, konnte der Wander-Imker aus dem Standortregister entnehmen. Solange der Landwirt die gute fachliche Praxis eingehalten hat, ist der (Wander-)Imker selbst für eventuelle Beimischungen von gv-pollen im Honig verantwortlich. Auch ein sogenannter Öko-Imker hat keinen Anspruch darauf, anders als ein Öko-Landwirt behandelt zu werden. Die Imkerei fällt unter den Begriff der Landwirtschaft, sodass, wenn der Nachbar Öko-Imker ist, der GVO-Landwirt bei seinem Anbau lediglich die 300 Meter- Abstandsregelung zu beachten hat (vorausgesetzt, der Öko-Imker baut überhaupt ebenfalls Mais an).
10 10 Zwar trifft den Öko-Imker eine besondere Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Aufstellung bzw. Standort seiner Bienenvölker nach der EG-Öko-Verordnung 16. Er muss seinem Bienenvolk ausreichend natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienenweide und Zugang zu Wasser bieten; außerdem muss in einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock die Bienenweide im Wesentlichen aus Pflanzen des ökologischen Landbaus und/oder Wildpflanzen bestehen 17. Diese Voraussetzungen muss jedoch Öko-Imker erfüllen, nicht der Erzeuger von GVO Pflanzen. Der Öko-Imker muss also selbst bei der Aufstellung seiner Bienenstöcke, gegebenenfalls unter Beachtung der Anmeldungen im Standortregister, darauf achten, dass er die Voraussetzungen der EG-Öko-Verordnung erfüllt. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Umgebung um seine Stöcke so gestaltet wird, dass er sich weiter als Öko-Imker bezeichnen und die Vorteile dieser Bezeichnung nutzen kann. Im übrigen sollte an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass es keine Kennzeichnungspflicht für Honig gibt, wenn der Anteil der Pollen der Maislinie MON 810 den festgelegten Schwellenwert für eine Kennzeichnungspflicht von 0,9 % nicht überschreitet 18. 6) Für welche Flächen ist der größere Abstand von 300 Metern relevant? Der 300 Meter Abstand gilt nur für Mais, der nach den Regeln der EG-Öko-VO angebaut wird (Zertifikat als Nachweis), nicht jedoch für Ökoflächen die mit anderen Kulturen bestellt sind bzw. werden sollen. Das neue Gentech-Recht schützt die Ökolandwirtschaft dadurch, dass zu ihr ein besonders großer Abstand eingehalten werden muß. Für den GVO-Landwirt kann dies zur Folge haben, dass er seine Fläche nicht so wirtschaftlich und umweltschonend nutzen kann, wie er dies eigentlich beabsichtigt hat. Möglicherweise kann er wegen des größeren Abstands zu einem Öko-Landwirt seine Anbaupläne nicht so realisieren, wie er es täte, 16 Anhang III Buchstabe C Verordnung (EWG) 2092/91 17 Art. 6 und Anhang I 2092/91; dazu gehören GVO-Pflanzen nicht. Der Imker muß seine Bienen in ausreichender Entfernung zu nicht-landwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen, wie z.b. städtischen Gebieten, Autobahnen, Industriegebieten, Abfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen usw., aufstellen 18 vgl. VGH München, ZUR 2007, 487 ff
11 11 wenn er nur den geringeren Abstand einhalten müsste. Deshalb stellt sich natürlich die Frage, wer denn tatsächlich den höheren Schutz des größeren Abstands beanspruchen kann. Die Mindestanforderungen für Erzeuger und Verarbeiter sind auf europäischer Ebene geregelt 19. Danach dürfen Erzeugnisse der ökologischen Landwirtschaft nicht unter Verwendung von GVO und/oder auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt werden. Mindestens einmal jährlich unterliegen Öko-Landwirte bzw. deren Produkte der Kontrolle durch unabhängige Stellen 20. 7) Hat ein GVO-Landwirt Ansprüche gegen einen Nachbarn, der sich wahrheitswidrig als Öko-Landwirt bezeichnet und auf größerem Abstand besteht? Wenn ein Nachbar nach entsprechender Mitteilung wahrheitswidrig behauptet, er betreibe Ökolandwirtschaft und damit den 300 Meter-Abstand erzwingt, so kann dem GVO-Landwirt tatsächlich ein Schaden entstehen. Ihm können gegebenenfalls Ernteausfälle wegen Schädlingsbefall oder auch höhere Kosten wegen vermehrten Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln drohen. Vor diesem Hintergrund kann ein GVO-Anbauer Schadensersatzansprüche gegen den angeblichen Öko-Landwirt geltend machen, wenn sich später erweist, dass die entsprechende Behauptung falsch war. 19 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel) 20 Art. 9 Abs. 3 i. V. m. Anhang III Nr. 5 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Version:
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