6. H.P.O.-Klub am 22. November Steuerliche Gestaltungsempfehlungen zum Jahresende

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1 6. H.P.O.-Klub am 22. November 2016 Steuerliche Gestaltungsempfehlungen zum Jahresende 1

2 Themenübersicht Gesetzesänderungen Aktuelle Rechtsprechung Ein Blick in die nahe Zukunft - Einzug der Digitalisierung und damit verbundene Pflichten des Steuerpflichtigen 2

3 Gesetzesänderungen Einführung Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Neue Grenzen zur Größenbestimmung von Kapitalgesellschaften Neue Definition der Umsatzerlöse Anzuwenden auf Jahresabschlüsse nach dem

4 Gesetzesänderungen Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Neue Fristen zur Abgabe von Jahressteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018: Unberatene Steuerpflichtige: des Folgejahres (vorher 31.5.) Beratene Steuerpflichtige: Ende Februar des zweiten Folgejahres (vorher des Folgejahres) Einführung eines automatischen (Mindest-)Verspätungszuschlags 0,25 % des Nachzahlungsbetrages je angefangenen Monat; mindestens 25 Euro 4

5 Gesetzesänderungen Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität KFZ-Steuerbefreiung von 10 Jahren für reine Elektrofahrzeuge (Erstzulassung vom bis ) Das Aufladen des privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers ist nicht als geldwerter Vorteil zu erfassen. Das gilt auch für die dem Arbeitnehmer zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Die verbilligte oder unentgeltliche Übereignung von Ladeeinrichtungen oder Zuschüsse an den Arbeitnehmer können pauschal mit 25% besteuert werden. Kaufprämie i.h.v. EUR für rein elektrische Fahrzeuge und i.h.v. EUR für Plug-in-Hybride 5

6 Gesetzesänderungen Geplantes Steuerentlastungsgesetz 2017 /

7 Gesetzesänderungen Geplantes Steuerentlastungsgesetz 2017 / 2018 Auswirkungen: Ein Lediger ohne Kinder mit einem Jahreseinkommen von EUR wird 2017 um EUR 55 und 2018 zusätzlich um EUR 81 entlastet. Ein Lediger ohne Kinder mit einem Jahreseinkommen von EUR wird 2017 um EUR 85 und 2018 zusätzlich um EUR 154 entlastet. Ein verheirateter Alleinverdiener mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von EUR erhält im Jahr 2017 EUR 126 und 2018 EUR 144 mehr. Ein verheirateter Alleinverdiener mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von EUR erhält im Jahr 2017 EUR 200 und 2018 EUR 241 mehr. Gesamte Steuerentlastungen in : EUR 6,3 Mrd. 7

8 Aktuelle Rechtsprechung Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen 1. Darlehensverträge o Fremdübliche Laufzeit o Eindeutige Vereinbarung der Art und Rückzahlung des Darlehens o Eindeutige Bestimmung der Zinshöhe und Fälligkeit o Überprüfung der regelmäßigen Zahlung von Zinsen o Kein Verzicht auf Sicherheiten in banküblicher Form (z.b. Grundschuld) bei langfristigen Darlehensverträgen (Laufzeit > 4 Jahre) 8

9 Aktuelle Rechtsprechung 2. Mietverträge o Bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart o Fremdübliche Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten -> Verrechnung mit Gegenansprüchen (z.b. Kindergeld) muss definiert sein -> unbare Zahlung des Mietzinses vereinbart o 66% der ortsüblichen Miete o Ortsübliche Miete = Brutto-Warmmiete 9

10 Aktuelle Rechtsprechung Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung einer Immobilie durchgeführt werden, zählen zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn diese (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie übersteigen. Gilt auch für sämtliche Schönheitsreparaturen Jährlich wiederkehrende Wartungsarbeiten sind nicht zu berücksichtigen. 10

11 Aktuelle Rechtsprechung Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen -> Die Leistung muss im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts erbracht werden! Aktuelle Beispiele: Aufwendungen für Notrufsystem einer Seniorenresidenz Keine Steuerermäßigung für Neubezug von Polstermöbeln Herstellung des Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden Kosten für Winterdienst Betreuungsleistung von Haustieren im eigenen Haushalt 11

12 Aktuelle Rechtsprechung Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Gestaltungshinweis: Bei geplanten Umbau-/Renovierungsmaßnahmen über den Jahreswechsel mit einem Lohnanteil von über EUR kann durch die Vereinbarung von Teilzahlungen (z.b. im Dezember 2016 und im Januar 2017) die maximale steuerliche Förderung erreicht werden, da für die Steuerermäßigung der Zeitpunkt der Zahlung und nicht der Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung maßgeblich ist. 12

13 Änderungen der Abläufe in der Finanzverwaltung: Einführung der vollautomationsgestützten Veranlagung Bei Zustimmung des Mandanten elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten (insbesondere von Steuerbescheiden) Schwerpunkt bei Betriebsprüfungen verlagert sich vermehrt auf das Aufdecken von Formfehlern 13

14 Pflichten des Steuerpflichtigen als Drittdatenübermittler: Ab : Pflicht des Arbeitgebers zur Bereitstellung der im Lohnkonto aufgezeichneten Daten über eine einheitliche digitale Lohnschnittstelle Ab : Durchführung des internen Lohnsteuerjahresausgleichs bis Ende Februar des Folgejahres Ab : Haftung für entgangene Steuer bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung von Daten Ab : Vorgelagerte Prüfung durch Finanzamt zulässig Ab : Aufbewahrung der Daten für eine Zeit von sieben Jahren 14

15 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) Anforderungen (müssen bereits heute erfüllt sein!): 1. Aufbewahrung aller digitalen Grundaufzeichnungen in Form von Einzeldaten aller digitalen Vorsysteme (z.b. Warenwirtschaftssysteme, -Programme, erstellte Angebote ) 2. Aufbewahrung aller Protokolle über die Programmierungen 3. Aufbewahrung aller Organisationsunterlagen 4. Fertigung und Aufbewahrung aller Verfahrensdokumentationen 5. Zeitnahe und unveränderbare Festschreibung aller Daten 15

16 Die neuen Kassensysteme ab und ab / momentaner Zeitstrahl 16

17 Checkliste für elektronische Kassen ab : Welche Art von Kasse(n) ist (sind) vorhanden: Kassentyp I Registrierkasse mit Bondruck (für den Kunden) und Journaldruck (zwei Druckwerke), keine Schnittstelle, um Daten (digitale Einzelaufzeichnungen) zu exportieren. >>> ab nicht mehr zulässig! Kassentyp II Registrierkasse mit Bondruck (für den Kunden und nur einem Druckwerk), mit begrenztem Speicher für das elektronische Journal, keine Schnittstelle, um Daten (digitale Einzelaufzeichnungen) zu exportieren. >>> ab nicht mehr zulässig! 17

18 Kassentyp III Registrierkasse mit Bondruck (für den Kunden und nur einem Druckwerk), mit elektronischem Journal und integrierter Speicherkarte oder anderem Speichermedium, aber mit einer Schnittstelle, um Daten (digitale Einzelaufzeichnungen) zu exportieren. >>> über den hinaus zulässig! Kassentyp IV Proprietäre Registrierkasse mit eigenem Betriebssystem und täglicher, digitaler Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle (digitale Einzelaufzeichnungen), die exportiert werden können. >>> über den hinaus zulässig! Kassentyp V PC-Kasse mit handelsüblichem Betriebssystem und zusätzlicher Kassensoftware mit Anschlussmöglichkeiten für Peripheriegeräte. Tägliche, digitale Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle (digitale Einzelaufzeichnungen), die exportiert werden können. >>> über den hinaus zulässig! 18

19 Weiter ist zu beachten: 1. Es müssen alle steuerrechtlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter umsatzsteuerrechtlicher Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. 2. Insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten sind aufbewahrungspflichtig. Dazu gehört auch die Verfahrensdokumentation. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. 19

20 3. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. 4. Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren ( 145 Abs. 1 AO, 63 Abs. 1 UStDV). 5. Die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen müssen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. 6. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Gerätes ( 147 Abs. 1 Nr. 1 AO). 7. Soweit mit Hilfe eines solchen Gerätes unbare Geschäftsvorfälle (z.b. EC- Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungsbzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. 20

21 Geplante Anforderungen an Kassensysteme ab : Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung durch Bundesamt für Informationstechnik Die Sicherheitseinrichtung hat drei wesentliche Bestandteile: Sicherheitsmodul, Speichermedium, digitale Schnittstelle Belegausgabepflicht an Kunden Ziel: Sicherstellung der Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen 21

22 Geplante Einführung der Kassen-Nachschau Diese stellt keine Betriebsprüfung dar und dient als neues Kontrollinstrument der Finanzverwaltung zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte Sanktionierung von Verstößen mit Geldbußen von bis zu EUR Die offene Ladenkasse ist weiterhin nutzbar! 22

23 23

24 Die neue digitale Betriebsprüfung: Alle digitalen Grundaufzeichnungen der digitalen Vorsysteme werden grundsätzlich angefordert. Alle Protokolle über die Programmierungen werden grundsätzlich angefordert. Alle Organisationsunterlagen der digitalen Vorsysteme werden grundsätzlich angefordert. Ab werden die Verfahrensdokumentationen angefordert und geprüft. Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung bei Fehlen der vorgenannten Unterlagen i.h.v. bis zu 10% der Barumsätze 24

25 Wer seine digitale Zukunft nicht plant, muss sie erdulden. 25

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