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1 Tatort Kasse

2 Ihre Referentin Mareike Holst COMMERZ KONTOR GMBH Steuerberatungsgesellschaft Steuerfachangestellte, Diplom Sozialwirtin Telefon Mönckebergstraße 5 holst@commerz-kontor.de Hamburg Internet commerz-kontor.de, facebook.com/commerzkontor

3 Gliederung Tatort Kasse 1. Welche Fragen haben Sie? 2. Welche Gesellschaftsform hat Ihr Unternehmen? 3. Ordnungsgemäße Buchhaltung 4. Kassenführung 4.1. für Bilanzierer 4.2. für Einnahmenüberschussrechner? 5. Kassen 5.1. Kassen ab unzulässige Kassensysteme ab offene Ladenkasse auch ab zulässige Kassensysteme ab Betriebsprüfung 6.1. elektronische Betriebsprüfung

4 1. Welche Fragen haben Sie? Muss ich weiterhin ein Kassenbuch führen? Wie lange und in welcher Form müssen die Daten aufbewahrt werden? Muss ich wirklich zum eine neue Kasse anschaffen, wenn mein System zu alt ist und nicht mehr mit einem Speicher nachgerüstet werden kann?

5 2. Welche Gesellschaftsform hat Ihr Unternehmen? Einzelunternehmer, Personengesellschaft: Bis zu Gewinn oder Umsatz: Einfache Buchhaltung Einnahmenüberschussrechnung Kapitalgesellschaft: Doppelte Buchhaltung, Bilanz

6 3. Ordnungsgemäße Buchführung Grundsätzlich gilt für alle UnternehmerInnen, dass alle Geschäftsvorfälle sowohl in elektronischer als auch in Papierform der Wahrheit undklarheit entsprechen müssen und laufend aufzuzeichnen sind, und zwar : vollständig richtig zeitgerecht geordnet unveränderbar. So dass alle Geschäftsvorfälle nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Alle Belege und Daten sind 10 Jahre aufzubewahren. Rechtliche Grundlagen der ordnungsgemäßen Buchhaltung sind das HGB, die AO sowie seit die GoBD.

7 4. Kassenführung Grundlagen ordnungsgemäßer Kassenbuchführung: Tägliches Festhalten gem. 146 Abs. 1 AO Nur durch Erfassen von Bareinnahmen und ausgaben noch am Tag der Vereinnahmung wird die wichtigste Eigenschaft der Kassenführung gewährleistet, die Kassensturzfähigkeit. Für Kassenaufzeichnungen gilt grundsätzlich Einzelaufzeichnungspflicht, d.h. Aufzeichnung des Inhalts des Geschäfts, Name der Firma und Anschrift des Vertragspartners. Ausnahme: Offene Ladenkasse wegen Unzumutbarkeit und Praktikabilität für den Einzelhandel und den erweiterten Kreis des Einzelhandels

8 4.1. Kassenführung für Bilanzierer Unternehmen mit nicht unbedeutenden Barumsätzen sind verpflichtet ihre Einnahmen und Ausgaben täglich, vollständig, chronologisch und in unveränderbarer Weise festzuhalten. Hier schreibt der Gesetzgeber keine Umsatzgrenzen vor. Ermessen des Prüfers.

9 4.2. Kassenführung auch bei Einnahmenüberschussrechner? Keine Pflicht zur Kassenbuchführung Es sind allerdings dem Besteuerungszweck entsprechende Aufzeichnungen erforderlich. Belege und Nachweise sind aufzubewahren (Überprüfbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit). Aber: Es besteht Einzelaufzeichnungspflicht, außer bei der offenen Ladenkasse. Kasseneinnahmen-und Ausgaben sind nachvollziehbar aufzuzeichnen Aufzeichnungen müssen über bloße Belegsammlung hinausgehen Unsere Empfehlung: Kassenführung auch bei einfacher Buchführung

10 5. Kassen

11 5.1. Kassen ab Offene Ladenkasse (Geldkassette, mechanische Registrierkasse): Zählprotokoll, Kassenbericht, chronologische Auf- Zeichnung der baren Geschäftsvorfälle z. B. mit dem Kassenbuch Einfache Registrierkasse: tägliche Z-Bons nur noch bis Hochwertige Registrierkasse und PC-Kasse: Digitale Journaldaten, Stammdaten, Unveränderbarkeit, Internes Kontrollsystem, Strukturinformationen. Die Verantwortung liegt beim Steuerpflichtigen.

12 5.2. Unzulässige Kassensysteme ab

13 5.3. Offene Ladenkasse auch ab Keine Pflicht zur elektronischen Registrierkasse Aber Achtung: Der Gesetzgeber sieht es nicht als glaubhaft an, dass wenn eine elektronische Registrierkasse vorhanden ist, diese nicht genutzt wird.

14 5.3. Offene Ladenkasse auch ab Kassenbericht bei offener Ladenkasse

15 5.3. Offene Ladenkasse auch ab Zählprotokoll bei offener Ladenkasse

16 5.3.Offene Ladenkasse auch ab Kassenbuch (-bericht,-abrechnung) bei offener Ladenkasse keine Einzelaufzeichnungspflicht Im Kassenbuch werden die Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe eingetragen.

17 5.3. Offene Ladenkasse auch ab Achtung Excel-Tabellen sind veränderbar - also unzulässig

18 5.4. Zulässige Kassensysteme ab

19 5.4. Zulässige Kassensysteme ab Ordnungsgemäß sind Registrier- u. PC-Kassen, wenn gewährleistet ist, dass: ein sachverständiger Dritter sich in das System in angemessener Zeit einarbeiten kann sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen Kassenbewegungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden, insbes. die Tageseinnahmen täglich festgehalten werden die Kassensturzfähigkeit jederzeit hergestellt werden kann bei veränderten Buchungen der urspr. inhatl. feststellbar bleibt abgerufene Berichte aufbewahrt werden und innerhalb der gesetzl. Aufbewahrungsfristen lesbar bleiben Bestimmte Geschäftsvorfälle im Rahmen bestehender Einzelaufzeichnungspflichten gesondert dokumentiert werden und wenn das Kassensysteme maschinell auswertbar ist.

20 5.4. Zulässige Kassensysteme ab Kassensysteme müssen in der Lage sein, Geschäftsvorfälle dauerhaft zu speichern. Die Speicherung kann entweder im Kassensystem selbst oder auf einem externen Datenträger erfolgen. Kassensysteme, die maschinell nicht auswertbar sind, sind nicht mehr zulässig. Ob ihr Kassensystem maschinell auswertbar ist bzw. Ihre Registrierkasse nachrüstbar ist, sollten Sie schnellstmöglich mit dem Kassenhersteller klären. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, Kassensysteme einzusetzen, die ein Testat über ihre Ordnungsmäßigkeit besitzen.

21 6. Betriebsprüfung Betriebe mit Bargeldumsätzen sind aus Sicht des Finanzamtes Hochrisikobetriebe. ^ Hotelbranche Einzelhandel Bäcker, Fleischer Tankstellen Gastronomie Friseur, Apotheken Taxibetriebe

22 6. Betriebsprüfung Der Bundesrechnungshof schätzt die Steuerausfälle jährlich: Im Handel auf ca. 5 Mrd., Gastronomie auf ca. 10 Mrd.. Branchen mit Bargeldumsätzen geraten immer stärker ins Visier der Steuerkontrolle Halten Sie die Vorschriften ein Kassen-Nachschau unangekündigte Prüfung

23 6. Betriebsprüfung Schwerpunkt der Betriebsprüfung ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Häufig können Prüfer Hinzuschätzungengem. 162 AO vornehmen, da der Steuerpflichtige Bücher und Aufzeichnungen, zu deren Führung er verpflichtet ist, unvollständig, falsch oder mangelhaft führt.

24 6.1. Elektronische Betriebsprüfung

25 6.1. Elektronische Betriebsprüfung

26 6.1. Elektronische Betriebsprüfung

27 Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! Mönckebergstr. 5, Hamburg Tel. 040/ ,

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