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1 Wir begrüßen Sie herzlich zum Workshop Aufbewahrungspflichten im Rahmen der GoBD 1

2 Ihre Referenten Frank Behrens Mirko Guttzeit In Kooperation mit: 2

3 Agenda Allgemeine Aufbewahrungspflichten (ab Seite 4) Die GoBD im kurzen Überblick (ab Seite 7) Zeitgerechte Erfassung (ab Seite 11) Form der Aufbewahrung (ab Seite 15) Rechtsichere -archivierung (ab Seite 17) Scannen der Belege als Ersatz (ab Seite 21) Maschinelle Auswertbarkeit (ab Seite 23) Ausblick ELBA (ab Seite 25) 3

4 Die Aufbewahrungsfristen und damit notwendige Archivierung ergeben sich aus verschiedenen Bereichen, in Bezug zur Führung von Büchern und zum Datenzugriff sind dies primär: 257 Handelsgesetzbuch (HGB) 147 der Abgabenordnung (AO) Allgemeine Aufbewahrungspflichten 4

5 Hohe Anforderung bei der Aufbewahrung: - Steuerrelevante Unterlagen sind geordnet und nachvollziehbar zu archivieren - Die Belege sind originär aufzubewahren - Aktenordner als zentralen PoI gibt es nicht mehr - Die Unterlagen sind vor externen Einflüssen zu schützen (Feuer, Wasser etc ) - Die Schrift muss lesbar bleiben (Problem: Thermopapier) Allgemeine Aufbewahrungspflichten 5

6 Allgemeine Aufbewahrungspflichten 6

7 GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) Die GoBD wurde durch ein Schreiben des BMF am 14. November 2014 publiziert Sie lösen die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) und die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) ab Sind seit dem 01. Januar 2015 gültig GoBD 7

8 Müssen von allen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen beachtet werden Gilt für die doppelte Buchführung Gilt für EÜR Gilt für alle sonstigen Aufzeichnungen steuerrelevanter Daten GoBD 8

9 Sonstigen Aufzeichnungen steuerrelevanter Daten sind zum Beispiel (nicht abschließend): Alle Vor- und Nebensysteme der Buchführung Material- und Warenwirtschaft (ERP Systeme) Lohnabrechnung Kassensystem Zeiterfassung Elektronische Waage Kundenkorrespondenz (auch ) usw. GoBD 9

10 Daneben sind alle Unterlagen und Aufzeichnungen steuerrelevant, die als Beleg für solche Geschäftsvorfälle oder zu deren Dokumentation dienen. Aufzeichnungen über Wareneingänge Berechnungen für die Bewertung von Wirtschaftsgütern Belege für Geschenke an Geschäftsfreunde Spendennachweise Kontoauszüge usw. GoBD 10

11 - Die GoBD konkretisiert das Belege innerhalb von 10 Tagen erfasst werden sollten (geordnete Ablage). - Bei Eingangsrechnungen, die nicht innerhalb von 8 Tagen beglichen werden, sollten diese kreditorisch erfasst werden. Zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle 11

12 Erfassen = - Belegidentifikation - Belegsichtung und sicherung - geordnete Ablage: Wie ist der Belegeingang organisiert? Wie wird die Vollständigkeit sichergestellt? Wie ist der Ablageort geschützt? Wer darf auf Ordner zugreifen? Wie wird sichergestellt, das die betroffenen Personen die Aspekte kennen und beachten? Zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle 12

13 Die IT-gestützte Erfassung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn eine geordnete Belegablage vorliegt! Grundsätzlich sollte ein dokumentierter Prozess vorliegen -> Verfahrensdokumentation Zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle 13

14 In der IT-gestützten Erfassung, gilt ein Geschäftsvorfall erst dann als gebucht, wenn er festgeschrieben ist. je nach System: journalisiert ; ausgebucht ; verarbeitet Die GoBD nennt eine Frist bis zum Ablauf des Folgemonats -> praktisch bis zum Termin der UStVA Zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle 14

15 Form der Aufbewahrung Grundsätzlich im verwendeten Produktivsystem (z.b. ) Problem Belege in leicht änderbaren Format (z.b. Word, Excel, etc) -> Unveränderbarkeit? Elektronische Dokumente müssen originär aufbewahrt werden (ausgedruckte Form zählt nicht, gilt als Kopie) Form der Aufbewahrung 15

16 Die GoBD problematisieren ausdrücklich Aufbewahrungsformen wie Office-Formate oder Dokumentenablage auf Dateisystemebene -> Diese sind einfach veränderbar und unprotokolliert löschbar Regelmäßige Sicherung Zugriffschutz auf die Ablageorte Verfahrensdokumentation -> Archivsystem kann Hilfreich sein Form der Aufbewahrung 16

17 Rechtssichere -archivierung Dient die nur als Transportmittel (=Briefumschlag) so muss sie nicht (mehr) aufbewahrt werden Zu archivieren sind alle s die für die Besteuerung von Bedeutung sind (bzw. zu einem Wert in der Buchhaltung führen), dazu zählen: Rechnungen Aufträge Reklamationsschreiben Zahlungsbelege Verträge Empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe Rechtssichere -archivierung 17

18 Anhänge müssen ebenfalls archiviert werden. Probleme in der Praxis sind: Masse der empfangenen s Kontrolle der Mitarbeiter Konflikte zwischen Datenschutz und -archivierung Rechtssichere -archivierung 18

19 Archivierungspflichtige s müssen: Vollständig Manipulationssicher Jederzeit verfügbar aufbewahrt werden. Rechtssichere -archivierung 19

20 Konflikte zwischen Datenschutz und Archivierung vermeiden: Private Nutzung des Mitarbeiters Bewerbungsunterlagen s an den Betriebsrat Rechtssichere -archivierung 20

21 Scannen der Belege als Ersatz Erstmals nimmt die GoBD Stellung zum Scannen von Belegen: Digitalisierte Belege können denselben Stellenwert wie das Original erhalten Scan-Ergebnis muss bildlich mit dem Original übereinstimmen Farbe nur bei Beweisfunktion notwendig (z.b. Minusbeträge in roter Schrift) Für Besteuerungszwecke ist eine Signatur oder Zeitstempel nicht erforderlich Scannen der Belege als Ersatz 21

22 Text direkt aus der GoBD: 139) Im Anschluss an den Scanvorgang darf die weitere Bearbeitung nur mit dem elektronischen Dokument erfolgen. Die Papierbelege sind dem weiteren Bearbeitungsgang zu entziehen, damit auf diesen keine Bemerkungen, Ergänzungen usw. vermerkt werden können, die auf dem elektronischen Dokument nicht enthalten sind. Sofern aus organisatorischen Gründen nach dem Scanvorgang eine weitere Vorgangsbearbeitung des Papierbeleges erfolgt, muss nach Abschluss der Bearbeitung der bearbeitete Papierbeleg erneut eingescannt und ein Bezug zum ersten Scanobjekt hergestellt werden (gemeinsamer Index). 140) Nach dem Einscannen dürfen Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind. Der Steuerpflichtige muss entscheiden, ob Dokumente, deren Beweiskraft bei der Aufbewahrung in elektronischer Form nicht erhalten bleibt, zusätzlich in der Originalform aufbewahrt werden sollen Scannen der Belege als Ersatz 22

23 Maschinelle Auswertbarkeit Im Rahmen der Datenträgerüberlassung (Z3) bei Prüfungen müssen Unternehmen die steuerrelevanten Daten: Zeitnah In maschinell les- und auswertbarer Form auf einen Datenträger übergeben Maschinelle Auswertbarkeit 23

24 Neben den bereits vorhandenen Betriebsprüfer-Export Schnittstellen in den Produktivsystemen, erlaubt die GoBD jetzt explizit, dass steuerrelevante Daten in ein PDF-Format konvertiert werden dürfen, sofern Ihre maschinelle Auswertbarkeit erhalten bleibt. -> PDF/A 3 Maschinelle Auswertbarkeit 24

25 Projekt ELBA Digitalisierung des Kreditprozesses: vorliegende ebilanz Daten zur Kreditentscheidung Elektronische Übermittlung an die Bank Händische Übertragung und entsprechende Fehler entfallen Voraussichtlich ab Ende 2017 erste Möglichkeit ELBA 25

26 Fragerunde 26

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