NomosKommentar. Nomos. Schulz. Familienrecht. Handkommentar. 2. Auflage

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1 NomosKommentar Schulz Hauß [Hrsg.] Familienrecht Handkommentar 2. Auflage Nomos

2 NomosKommentar Dr. Werner Schulz Jörn Hauß [Hrsg.] Familienrecht Handkommentar 2. Auflage Rechtsanwalt Dr. Ludwig Bergschneider, Fachanwalt für Familienrecht Notarin Eva Maria Brandt Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Conradis, Fachanwalt für Sozialrecht Rechtsanwältin Margret Diwell, Fachanwältin für Familienrecht Notar Dr. Arne Everts Dipl.-Rechtspflegerin (FH) und Rechtspflegeoberinspektorin Anja Forbriger Dipl.-Rechtspflegerin (FH) und Rechtspflegeamtsrätin Ingrid Fuhrmann Rechtsanwalt Alexander Ganz, Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwalt Bernd Häcker, Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwältin Dr. Ulrike Haibach, Fachanwältin für Familienrecht Rechtsanwalt Jörn Hauß, Fachanwalt für Familienrecht Vorsitzender Richter am OLG Wolfgang Helbig Oberverwaltungsrätin Johanna Hüßtege Dr. Rainer Kemper, Universität Münster Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Robert P. Maier Rechtsanwältin Doris Morawe, Fachanwältin für Fami lienrecht Rechtsanwalt Michael Nickel, Fachanwalt für Familienrecht Vorsitzender Richter am OLG a. D. Dieter Pauling Rechtsanwalt Jürgen Rieck Dipl.- Psychologe Dr. Dr. (Univ. Prag) Josef Salzgeber Weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Dr. Jürgen Schmid Rechtsanwalt Norbert Schneider Leitender Richter am Amtsgericht a. D. Dr. Werner Schulz Vorsitzender Richter am LG Martin Streicher Richter am OLG Michael Triebs Richter am OLG Mallory Völker Rechtsanwalt Klaus Weil, Fachanwalt für Familienrecht Richterin am OLG Dorothea Wunderlin Richter am OLG a. D. Herbert Zischka Nomos

3 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Auflage 2012 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Vorwort Wir haben ein seltenes Talent, das diesem Buch immer wieder höchste Aktualität verleiht. Die 1. Auflage unseres Kommentars erschien im Reformjahr 2008, kurz nach der Unterhaltsrechtsreform und kurz vor der Reform des Zugewinnund Versorgungsausgleichs. Die Ihnen jetzt vorliegende 2. Auflage erscheint im Jahr des Aufruhrs von Juristen und Journalisten gegen die der Gesetzesreform folgende Rechtsprechung. Wenige Monate, nachdem das Bundesverfassungsgericht den Bundesgerichtshof des Verfassungsbruchs bezichtigt hat und Journalisten und Juristen den Familiensenat gleichermaßen verdächtigen, seine Rechtsprechung resultiere aus der Kinderlosigkeit des BGH, versuchen die Autoren und Herausgeber mit diesem Kommentar eine Renaissance der juristischen Argumentation in hektischen Zeiten. Jawohl, der BGH hat anders als seine Senatsmitglieder keine Kinder. Auch wir werden nicht mitteilen, wie viele Kinder die Autorinnen und Autoren gezeugt, geboren, gesäugt, genährt und erzogen haben, weil wir die Hoffnung nicht aufgeben, dass es einem Juristen gelingt, die Normen der Käfighaltung von Hühnern richtig zu interpretieren, auch ohne selbst Legehenne zu sein. Wir haben zu den aktuellen Streitfragen des Unterhaltsrechts Meinungen und glauben, dass der juristische Diskurs brauchbare Lösungen für praktische Fragestellungen liefern wird. Wir verstehen die Heftigkeit der Auseinandersetzung der vergangenen Monate auch als Ausdruck der tektonischen Spannungen zwischen der romantisierenden Verklärung eines überlieferten Ehebildes und der heutigen Eherealität. Diese Widersprüchlichkeit des gesellschaftlichen Grundverständnisses von Ehe und Familie kann ein Kommentar nicht ausräumen oder auflösen. Wir hoffen aber, der Praxis schon jetzt konsensfähige Lösungen liefern zu können. Für die Methodenfrage des Unterhaltsrechts haben wir zwar keine Patentlösung, hoffen aber, den Streit gut aufgearbeitet zu haben. Im Güterrecht und im Versorgungsausgleich haben wir die neue Gesetzeslage kommentiert und die dazu ergangene Rechtsprechung ausgewertet. Ansonsten bleibt der Verweis auf den in der ersten Auflage bemühten Mythos von Sysiphos. Es ist eine Freude, mit klugen Juristinnen und Juristen den Stein wieder einmal auf den Berg gewuchtet zu haben. Dafür gebührt den Autoren, dem Verlag und ganz besonders Frau Falkenstein als geduldiger und kundiger Lektorin unser Dank. Das hier dokumentierte Wissen um den gegenwärtigen Stand des Familienrechts wird mit jedem neuen Urteil, mit jeder neuen Monographie und mit jedem neuen Aufsatz erweitert. Deshalb freuen wir uns schon jetzt darauf, den Stein auch ein drittes Mal hinaufzurollen. Bis dahin wünschen wir den Lesern, dass dieses Buch bei der Bewältigung des juristischen Alltags hilft. München/Duisburg, im September 2011 Werner Schulz Jörn Hauß 5

5 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Allgemeines Literaturverzeichnis Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Auszug Art. 6 [Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern ( 426) Buch 4 Familienrecht Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe ( ) Titel 1 Verlöbnis ( ) Titel 2 Eingehung der Ehe ( ) Untertitel 1 Ehefähigkeit ( ) Untertitel 2 Eheverbote ( ) Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis ( 1309) Untertitel 4 Eheschließung ( ) Titel 3 Aufhebung der Ehe ( ) Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung ( ) 113 Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen ( ) Titel 6 Eheliches Güterrecht ( ) Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht ( ) Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht ( ) Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften ( ) Kapitel 2 Gütertrennung ( 1414) Kapitel 3 Gütergemeinschaft ( ) Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften ( ) Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau ( ) Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten ( )

6 Inhaltsverzeichnis Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts ( ) Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft ( ) Untertitel 3 Güterrechtsregister ( ) Titel 7 Scheidung der Ehe ( ) Untertitel 1 Scheidungsgründe ( ) Untertitel 1 a Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung ( 1568a 1568b) Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten ( b) Kapitel 1 Grundsatz ( 1569) Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung ( ) Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge ( ) Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs ( c) Kapitel 5 Ende des Unterhaltsanspruchs ( b) Untertitel 3 Versorgungsausgleich ( 1587) Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen ( 1588) Abschnitt 2 Verwandtschaft ( ) Titel 1 Allgemeine Vorschriften ( ) Titel 2 Abstammung ( d) Titel 3 Unterhaltspflicht ( n) Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften ( ) Anhang zu 1612a: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ( ) Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern ( 1615a 1615n) Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen ( ) Titel 5 Elterliche Sorge ( ) Titel 6 Beistandschaft ( ) Titel 7 Annahme als Kind ( ) Untertitel 1 Annahme Minderjähriger ( ) Untertitel 2 Annahme Volljähriger ( ) Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft ( ) Titel 1 Vormundschaft ( )

7 Inhaltsverzeichnis Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft ( ) Untertitel 2 Führung der Vormundschaft ( e) Anhang zu 1836: Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz VBVG) ( 1 11) Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts ( ) Untertitel 4 Mitwirkung des Jugendamts ( 1849, ) 1164 Untertitel 5 Befreite Vormundschaft ( ) Untertitel 6 Beendigung der Vormundschaft ( ) Titel 2 Rechtliche Betreuung ( k) Titel 3 Pflegschaft ( ) Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz GewSchG) Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG) Abschnitt 1 Begründung der Lebenspartnerschaft ( 1) Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft ( 2 11) Abschnitt 3 Getrenntleben der Lebenspartner ( 12 14) Abschnitt 4 Aufhebung der Lebenspartnerschaft ( 15 20) Abschnitt 5 Übergangsvorschriften ( 21 22) Abschnitt 6 Länderöffnungsklausel ( 23) Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG) Teil 1 Der Versorgungsausgleich ( 1 38) Kapitel 1 Allgemeiner Teil ( 1 5) Kapitel 2 Ausgleich ( 6 27) Abschnitt 1 Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich ( 6 8) Abschnitt 2 Wertausgleich bei der Scheidung ( 9 19)

8 Inhaltsverzeichnis Unterabschnitt 1 Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung ( 9) Unterabschnitt 2 Interne Teilung ( 10 13) Unterabschnitt 3 Externe Teilung ( 14 17) Unterabschnitt 4 Ausnahmen ( 18 19) Abschnitt 3 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ( 20 26) Unterabschnitt 1 Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen ( 20 22) Unterabschnitt 2 Abfindung ( 23 24) Unterabschnitt 3 Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ( 25 26) Abschnitt 4 Härtefälle ( 27) Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften ( 28 31) Kapitel 4 Anpassung nach Rechtskraft ( 32 38) Teil 2 Wertermittlung ( 39 47) Kapitel 1 Allgemeine Wertermittlungsvorschriften ( 39 42) Kapitel 2 Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger ( 43 46) Kapitel 3 Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße ( 47) Teil 3 Übergangsvorschriften ( 48 54) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (EheVO 2003) Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1 2) 1566 Kapitel II Zuständigkeit (Art. 3 20) Abschnitt 1 Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe (Art. 3 7) Abschnitt 2 Elterliche Verantwortung (Art. 8 15) Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen (Art ) Kapitel III Anerkennung und Vollstreckung (Art ) Abschnitt 1 Anerkennung (Art ) Abschnitt 2 Antrag auf Vollstreckbarerklärung (Art ) Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2 (Art )

9 Kapitel IV Inhaltsverzeichnis Abschnitt 4 Vollstreckbarkeit bestimmter Entscheidungen über das Umgangsrecht und bestimmter Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird (Art ) Abschnitt 5 Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen (Art. 46) Abschnitt 6 Sonstige Bestimmungen (Art ) Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden bei Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Art ) Kapitel V Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten (Art ) Kapitel VI Übergangsvorschriften (Art. 64) Kapitel VII Schlussbestimmungen (Art ) Anhang I-VI Anhang zur EheVO 2003 (jeweils nur Text): Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) ( 1 56) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (Art. 8 10, 19) Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen (Art. 15) Kapitel I Kapitel II Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 Anwendungsbereich, Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, Begriffsbestimmungen und universelle Anwendung (Art. 1 4) Einheitliche Vorschriften zur Bestimmung des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Art. 5 16) Kapitel III Sonstige Bestimmungen (Art ) Kapitel IV Schlussbestimmungen (Art. 21) Schwerpunktbeiträge Schwerpunktbeitrag 1: Ehebezogene Zuwendungen Schwerpunktbeitrag 2: Ehegatteninnengesellschaft

10 Inhaltsverzeichnis Schwerpunktbeitrag 3: Vermögensauseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Schwerpunktbeitrag 4: Sozialrechtliche Bezüge im Familienrecht Schwerpunktbeitrag 5: Steuerrechtliche Bezüge im Familienrecht Schwerpunktbeitrag 6: Sorgerechtsgutachten in der gerichtlichen Praxis Schwerpunktbeitrag 7: Kosten in Familiensachen Schwerpunktbeitrag 8: Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe Schwerpunktbeitrag 9: Mediation im Familienrecht Schwerpunktbeitrag 10: Die Verfassungsbeschwerde in Familiensachen Stichwortverzeichnis

11 Bearbeiterverzeichnis Dr. Ludwig Bergschneider, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, München ( BGB) Eva Maria Brandt, Notarin, Friedberg (Schwerpunktbeiträge: Ehebezogene Zuwendungen, Ehegatteninnengesellschaft ) Dr. Wolfgang Conradis, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Duisburg (Schwerpunktbeitrag: Sozialrechtliche Bezüge im Familienrecht ) Margret Diwell, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Berlin (Art. 6 GG) Dr. Arne Everts, Notar, Berchtesgaden ( , BGB) Anja Forbriger, Dipl.-Rechtspflegerin (FH), Rechtspflegeoberinspektorin, München ( FamFG) Ingrid Fuhrmann, Dipl.-Rechtspflegerin (FH), Rechtspflegeamtsrätin, München ( FamFG) Alexander Ganz, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim ( , , b BGB) Bernd Häcker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, München ( BGB) Dr. Ulrike Haibach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Frankfurt/M. (LPartG) Jörn Hauß, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Duisburg ( 1 26, VersAusglG) Wolfgang Helbig, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, München ( d BGB) Johanna Hüßtege, Oberverwaltungsrätin, Kirchheim bei München ( BGB) Dr. Rainer Kemper, Westfälische Wilhelms-Universität, Münster ( BGB; VBVG) Dr. Robert P. Maier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, München (Schwerpunktbeitrag: Steuerrechtliche Bezüge im Familienrecht ) Doris Morawe, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin (BM/BAfM), vom Bundesverband Mediation anerkannte Ausbilderin für Mediatoren, Freiburg (Schwerpunktbeitrag: Mediation ) Michael Nickel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Hagen (Schwerpunktbeitrag: Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe ) Dieter Pauling, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.d., Grafing ( , BGB) Jürgen Rieck, Rechtsanwalt, München (EheVO 2003, VO (EG) Nr. 1259/2010) 13

12 Bearbeiterverzeichnis Dr. Dr. (Univ. Prag) Josef Salzgeber, Dipl.-Psychologe, Fachpsychologe für Rechtspsychologie, München (Schwerpunktbeitrag: Sorgerechtsgutachten in der gerichtlichen Praxis ) Dr. Jürgen Schmid, weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht, München ( b BGB) Norbert Schneider, Rechtsanwalt, Neunkirchen-Seelscheid (Schwerpunktbeitrag: Kosten in Familiensachen ) Dr. Werner Schulz, Leitender Richter am Amtsgericht a.d., München ( 426, 1362 BGB; GewSchG; Schwerpunktbeitrag: Nichteheliche Lebensgemeinschaft ) Martin Streicher, Vorsitzender Richter am Landgericht, Tübingen ( BGB) Michael Triebs, Richter am Oberlandesgericht, Augsburg ( BGB) Mallory Völker, Richter am Oberlandesgericht, Saarbrücken (Schwerpunktbeitrag: Die Verfassungsbeschwerde in Familiensachen ) Klaus Weil, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Marburg ( 27 VersAusglG) Dorothea Wunderlin, Richterin am Oberlandesgericht, München ( 1361 a b, 1568 a b BGB) Herbert Zischka, Richter am Oberlandesgericht a.d., München ( BGB) ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB. Zitiervorschlag: HK-FamR/Bearbeiter, 1297 Rn 1 14

13 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts 47 VersAusglG von den einer fondsgebundenen Versorgung innewohnenden Risiken unzulässig ab. 47 VersAusglG Kapitel 3 Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts (1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen. (3) Für Anrechte im Sinne des 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden. (4) 1 Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. 2 Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln. (5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich. (6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der 6 bis 8, 18 Abs. 1 und 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken. I. Allgemeines Auch wenn die Überschrift der Norm Zweifel erweckt, ist der korrespondierende Kapitalwert 1 eine der zentralen Institutionen des neuen Versorgungsausgleichsrechts. Die Umstellung des bis zum geltenden Systems vom bilanzierenden Einmalausgleich auf das kapitalorientierte System der Realteilung jeden einzelnen Anrechts hat den Kapitalwert von Versorgungen in den Fokus des Versorgungsausgleichs gerückt. Auch wenn das neue Versorgungsausgleichsrecht mit dem Prinzip der Realteilung jedes einzelnen Anrechts eine Vergleichbarkeit von Anrechten eigentlich entbehrlich macht, weil die Versorgungen unabhängig von ihrem Wert ausgeglichen werden, sind die Durchbrechungen dieses Prinzips allgegenwärtig: der Ausschluss von Bagatellversorgungen ( 18 VersAusglG), die Erweiterung der Vergleichsmöglichkeiten ( 6 ff VersAusglG) und die eigentlich systemwidrige Einführung externer Teilung von Anwartschaften aus einer Direktzusage oder betrieblichen Unterstützungskasse ( 17 VersAusglG) machen die Vergleichbar BT-Drucks. 16/10144, 83 ff. Hauß 1529

14 VersAusglG 47 Teil 2 Wertermittlung keit der Anrechte erforderlich. Diese Vergleichbarkeit wurde im alten Versorgungsausgleichsrecht über die Rentenhöhe hergestellt, im neuen Versorgungsausgleichsrecht über den Kapitalwert eines Anrechts. Beide Methoden sind eigentlich untauglich, beide Methoden sind jedoch erforderlich, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einem blind ablaufenden Ausgleichsautomatismus verkommen soll, in dem jedes einzelne Anrecht, unabhängig von seinem Wert und seiner Bedeutung, geteilt werden soll. Jede Vergleichbarmachung vergleicht die berühmten Äpfel mit Birnen, weil jede Versorgung in ihrer spezifischen Valenz, Leistungsfähigkeit und Leistungssicherheit bewertet werden muss und gleichzeitig die Bedeutung der Versorgung im Versorgungsbukett des bezugsberechtigten Ehegatten zu beurteilen ist. Wenn das Gesetz den korrespondierenden Kapitalwert als Hilfsgröße bezeichnet, zeigt allein dies, wie vorsichtig mit ihm umzugehen ist. Der korrespondierende Kapitalwert ist ein ganz schlechter Vergleichswert. Ein besserer ist jedoch bislang wohl niemandem eingefallen. II. Einzelheiten 1. Korrespondierender Kapitalwert und Kapitalwert (Abs. 1). Abs. 1 bezeichnet den korrespondierenden Kapitalwert als Hilfsgröße zur Bestimmung des Werts eines Anrechts, dessen Ausgleichswert nicht nach 5 Abs. 3 VersAusglG als Kapitalwert bestimmt ist. Nach 5 Abs. 1 VersAusglG wird der Ehezeitanteil einer Versorgung vom Versorgungsträger in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße berechnet. Bezugsgröße können nach 39 VersAusglG die Monatsrente, Entgelt- oder Versorgungspunkte, Rentenbausteine, ein Zeitfaktor, die Summe der in der Ehezeit entrichteten Beiträge oder anderes sein. Lediglich wenn die Bezugsgröße eine Monats- oder Jahresrente ist, können die Beteiligten eine vage Vorstellung vom Wert der Versorgung haben. Aber auch in diesen Fällen ist für die Beteiligten unklar, ob die Versorgung eine Anwartschafts- und/oder Leistungsdynamik hat. Die Mitteilung an einen 40 Jahre alten Ausgleichspflichtigen, der Ehezeitanteil seiner Versorgung betrage EUR (monatlicher Altersrente ab Vollendung des 67. Lebensjahres) bedeutet nicht viel. Unterstellt man eine Anwartschaftsdynamik von nur 1,7 % (was in etwa dem Inflationsausgleich entsprechen wird), könnte der Ausgleichspflichtige im Rentenalter mit einer Versorgung ihv EUR rechnen. Handelt es sich dagegen um eine statische Versorgung, deren Wert zum Ehezeitende EUR beträgt, kann der Ausgleichspflichtige bei 1,7% jährlicher Geldentwertung im Rentenalter nur mit einer Kaufkraft von 630 EUR rechnen. Dass Dynamik und Statik der Versorgung maßgeblich deren Wert bestimmt, wissen die meisten. Eine Abschätzung der Dimension dieser wertbeeinflussenden Faktoren gelingt den Betroffenen meist nicht. Insoweit ist es richtig, dass das Gesetz den Versorgungsträgern auferlegt, den Wert der Versorgung als Kapitalbetrag mitzuteilen, wenn nicht ohnehin ein Kapitalbetrag als Ausgleichswert mitgeteilt wird. In der Praxis teilen private Leibrentenversicherungen den Kapitalwert der Versorgung als Rückkaufswert mit ( 46 VersAusglG). Betriebliche Altersversorgungen machen von der ihnen eingeräumten Wahlmöglichkeit auch wenn eine Rentenversicherung zugesagt worden ist den Kapitalwert (bilanzielle Bewertung) der Versorgung mitzuteilen ( 45 Abs. 1 VersAusglG, meist gern Gebrauch, weil dadurch Gewinne realisiert werden können (vgl 45 VersAusglG Rn 25 f). Die meisten anderen Ver Hauß

15 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts 47 VersAusglG sorgungsträger dürfen als Ausgleichswert den Kapitalwert nicht mitteilen, weil ihre Bezugsgröße nicht der Kapitalwert, sondern ein anderer Wert ist (Entgelt-, Versorgungspunkte etc. oder Rente). Sie müssen daher neben dem Ausgleichswert in der für ihr Versorgungssystem zutreffenden Bezugsgröße auch den korrespondierenden Kapitalwert mitteilen. Kapitalwert und korrespondierender Kapitalwert sind durchaus unterschiedliche Werte: Der korrespondierende Kapitalwert ist letztlich ein fiktiver Wert. Der Kapitalwert ist meist ein tatsächlich hinter einer Versorgung stehender realer Wert, meist das tatsächlich vorhandene Deckungskapital. 2. Definition des korrespondierenden Kapitalwerts (Abs. 2). Abs. 2 definiert den korrespondierenden Kapitalwert als Beitrittswert, also als den Betrag, den die ausgleichspflichtige Person aufbringen müsste, um bei dem Versorgungsträger zum Ende der Ehezeit ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen. Diese Definition enthält für den Versorgungsausgleich wichtige Klarstellungen: Der korrespondierende Kapitalwert wird immer auf das Ehezeitende und die Person des ausgleichsberechtigten Ehegatten projiziert. Der korrespondierende Kapitalwert einer Versorgung von EUR einer 60 Jahre alten Frau entspricht etwa EUR. 2 Lässt sie sich von ihrem 80 Jahre alten Mann scheiden und würde das Anrecht auf Kapitalwertbasis ausgeglichen, erhielte dieser aus der Hälfte des Kapitals ( EUR) eine Versorgung ihv ca. 830 EUR monatlich, 3 also weit mehr als die Hälfte, während der Frau 500 EUR Rente verblieben. Dies hängt mit den unterschiedlichen biometrischen Daten der Ehegatten zusammen. Der 80 Jahre alte Mann hat nur noch eine Lebenserwartung von 8,04 Jahren, die Frau jedoch eine solche von 21,03 Jahren. Würde in diesem Beispiel die Versorgung tatsächlich nach zweijährigem Versorgungsausgleichsverfahren geteilt werden und der Zinszuwachs während der Verfahrenslaufzeit dem Ausgleichswerts zugeschlagen, würde dem Mann sogar eine Versorgung ihv ca. 983 EUR zustehen, weil durch sie Verfahrenslaufzeit seine Lebenserwartung auf nunmehr lediglich 7,12 Jahre verkürzt wurde. Diese Überlegungen haben jedoch auf die Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwerts keinen Einfluss, weil allein der Beitrittswert der ausgleichspflichtigen Person zur Begründung einer Versorgung in Höhe des Ausgleichswerts für die Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwerts maßgeblich ist. Dabei tritt das Problem auf, dass Versorgungssysteme völlig unterschiedlich finanziert (Beiträge, Kapital, Umlage) werden und oftmals auf eine freiwillige Anwartschaftsbegründung gar nicht ausgelegt sind. 4 Für einen 20-jährigen Mann kostet die Begründung von einem Euro lebenslanger Altersversorgung zum Stichtag bei gleicher Annahme von Dynamik und Versicherungsumfang: in der gesetzlichen Rentenversicherung 221,45 EUR (West), in der gesetzlichen Rentenversicherung 249,62 EUR (Ost), in einer privaten Leibrentenversicherung 5 ca. 110 EUR (Männertarif), Rechnungszins 3,25 %, ohne Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung. 3 Lebenserwartung M: 8,04 Jahre. 4 Hauß FPR 2009, Es müssen noch die Abschluss- und Verwaltungskosten preiserhöhend eingerechnet werden, die jedoch von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sind. Hauß 1531

16 VersAusglG 47 Teil 2 Wertermittlung in einer privaten Leibrentenversicherung 6 ca. 119 EUR (Unisextarif). Im Alter von 60 Jahren bleiben die Beträge zur Begründung einer Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich. Wegen der andersartigen Finanzierungsweise über Deckungskapitalien betragen sie indessen in einer privaten Leibrentenversicherung 7 ca. 184 EUR (Männertarif), in einer privaten Leibrentenversicherung 8 ca. 206 EUR (Unisextarif). Korrespondierende Kapitalwerte sind daher bei unterschiedlichen Versorgungen nicht miteinander vergleichbar. In der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich der korrespondierende Kapitalwert einer Versorgung aus den Beiträgen, die zur Begründung einer Rente in Höhe des Ausgleichswerts zum Ehezeitende zu zahlen wären. Für das Jahr 2011 (erste Hälfte) bedeutet dies: Für das Durchschnittsentgelt von EUR wäre bei einem Beitragssatz von 19,9 % eine Rentenanwartschaft von 27,20 EUR zu erwerben gewesen. Pro Euro Altersrente wären daher 221,4461 EUR korrespondierender Kapitalwert zu rechnen. Für das zweite Halbjahr bei einem aktuellen Rentenwert von 27,47 EUR dementsprechend 219,2695 EUR ( x 19,9 % / 27,42). 3. Korrespondierender Kapitalwert in der Beamtenversorgung (Abs. 3). Abs. 3 bestimmt, dass zur Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts einer Beamtenversorgung oder einer Versorgung, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen organisiert ist, die Berechnungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden sei. Dies ist berechtigt, weil beide Versorgungssysteme Unisextarife anwenden und seit Jahren eine nahezu gleiche Wertentwicklung aufweisen (vgl dazu ausführlich 18 VersAusglG Rn 6 ff). Von der Regel, dass korrespondierende Kapitalwerte generell nicht miteinander vergleichbar sind, kann daher für die Versorgungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung eine Ausnahme gemacht werden. Es gilt daher: Die korrespondierenden Kapitalwerte identischer oder gleichartiger Versorgungen können durchaus miteinander verglichen werden. 4. Korrespondierender Kapitalwert bei Betriebsrenten (Abs. 4 S. 1). Für Betriebsrenten ordnet 47 Abs. 4 S. 1 VersAusglG an, dass der korrespondierende Kapitalwert nach den Grundsätzen der Ermittlung des Portabilitätswerts zu ermitteln ist ( 4 Abs. 5 BetrAVG). Damit wird gleichzeitig deutlich, dass Betriebsrenten auch bei der Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts deutlich unterbewertet werden, weil der für ihre Bewertung genutzte Rechnungszins dem Bilanzrecht entnommen ist. Kein Versorgungssystem erzielt vergleichbare Renditen, die dem bilanziellen Rechnungszins entsprächen (vgl zur Kritik 45 VersAusglG Rn 26 f). Da auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine betriebliche Altersversorgung darstellt, die aber besonderen Regeln folgt, ordnet Abs. 4 S. 2 an, dass der korrespondierende Kapitalwert als Barwert nach versicherungsmathe- 6 Es müssen noch die Abschluss- und Verwaltungskosten preiserhöhend eingerechnet werden, die jedoch von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sind. 7 Es müssen noch die Abschluss- und Verwaltungskosten preiserhöhend eingerechnet werden, die jedoch von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sind. 8 Es müssen noch die Abschluss- und Verwaltungskosten preiserhöhend eingerechnet werden, die jedoch von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sind Hauß

17 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts 47 VersAusglG matischen Grundsätzen ermittelt wird. Diese im Prinzip unproblematische Anordnung wird indessen dadurch intransparent, dass die Zusatzversorgungen die von ihnen benutzten Barwertfaktoren nicht bekanntgeben, sondern in den Auskünften jeweils nur den einzelnen Barwertfaktor mitteilen. Nutzt man allerdings die aus den Satzungen der Zusatzversorgung bekannten Zinsfaktoren, 9 lassen sich die von den Zusatzversorgungen mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte unter Einrechnung eines Zuschlags von 24 % für die Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung hinreichend genau nachvollziehen. 5. Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (Abs. 5). Für Versorgungen, deren korrespondierender Kapitalwert nicht nach den für die gesetzliche Rentenversicherung oder Betriebsrenten geltenden Grundsätzen berechnet werden kann, ordnet Abs. 5 die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts nach den für die Barwertberechnung geltenden versicherungsmathematischen Grundsätzen an. Diese Berechnung erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst ist die Leistungszeit der Versorgung ab Versorgungseintritt zu bestimmen. Die Leistungszeit wird aus den Generationensterbetafeln V2 des statistischen Bundesamtes ermittelt. Unter Anwendung eines zu bestimmenden Rechnungszinses für die Leistungsphase ist der Barwertfaktor für die Leistungszeit zu bestimmen. Dieser Barwertfaktor ist um weitere Leistungselemente (Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) zu erhöhen. In der Regel insbesondere in der Anwartschaftsphase einer Versorgung ist für die Hinterbliebenenversorgung ein Zuschlag von 17 % und für die Invaliditätsversorgung ein Zuschlag von 7 % ausreichend. 10 Befindet sich das Anrecht in der Anwartschaftsphase, ist das Erlebensrisiko zu berechnen, das der Kohortensterblichkeit aus den Sterbetafeln entnommen werden kann: Kohortenzahl des Rentenalters des Jahrgangs Erlebenswahrscheinlichkeit = Kohortenzahl zum Ehezeitende des Jahrgangs Der um den Zuschlag erhöhte Barwertfaktor für die Leistungsphase ist mit dem Erlebensrisiko zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Rentenbarwertfaktor. Für die Anwartschaftsphase ist dann der Rentenbarwertfaktor mit dem Rechnungszins abzuzinsen und zwar nach der Formel: zukünftige Forderung Gegenwartswert = (1 + Zinssatz in %) Abzinsungszeit Diese Berechnungen lassen sich mit hinreichender Genauigkeit nach einem einfachen Berechnungsschema 11 mithilfe der nachfolgenden Tabellen berechnen. Dabei wird ein männlicher Ausgleichsberechtigter im Alter von 40 Jahren (Geburtsjahr 1970), Renteneintrittsalter 67 unterstellt. Als Rechnungszins soll für die Anwartschafts- und Leistungsphase 5 % unterstellt werden: Leistungszeit der Versorgung Lebenserwartung ab Renteneintritt (Tabelle 1 Rn 20) 19 Jahre 9 Anwartschaftsphase 5,25 %, Leistungsphase 3,25 %. 10 Diese Werte entsprechen dem Aufwand für die jeweiligen Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. 11 Vgl auch Hauß FamRB 2011, 156. Hauß 1533

18 VersAusglG 47 Teil 2 Wertermittlung Barwertfaktor für die Leistungszeit (Tabelle 2 Rn 21) 145,024 EUR Zuschlagsfaktor für Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung: 24 %: Barwertfaktor x 124 % = 179,8297 EUR Vorversterbensrisiko (Tabelle 3 Rn 22): 0,828 x 179,8297 = 148,899 EUR 2. Abzinsungsfaktor für 27 Jahre (Tabelle 4 Rn 23): 0,268 x 148,899 = 39,9049 EUR 3. Höhe der Monatsrente: 200,00 EUR 4. Korrespondierender Kapitalwert: 7.890,98 EUR Für den Fall, dass eine Versorgung eine Anwartschafts- oder Leistungsdynamik aufweist, sind die Rechnungszinsen bei Anwendung dieses Berechnungsmodells um den Prozentsatz der Dynamik zu vermindern. Geht man von einer Anpassung der laufenden Versorgung in der Leistungsphase (Leistungsdynamik) von 1 % pro Jahr aus, würde man mithin bei Anwendung eines Rechnungszinses von 5 % lediglich den um die Leistungsdynamik von 1 % verminderten Rechnungszins von 4 % wählen (Tabelle 2 Rn 21). Das Gleiche gilt für die Anwartschaftsphase. Ist eine Versorgung anwartschaftsdynamisch, ist der für die Anwartschaftsphase anzunehmende Zinssatz um den Zinssatz der Anwartschaftsdynamik abzusenken. Als realistischer Rechnungszinssatz können 4 % bis 4,5 % angenommen werden, weil derartige Renditen von Versorgungssystemen oftmals im langfristigen Verlauf erzielt werden. Vor einer kritiklosen Bewertung von Versorgungen mithilfe dieses Berechnungsschemas muss gewarnt werden. Die Bewertung von Versorgungen ist Angelegenheit von Aktuaren. Mithilfe der unter Rn 16 dargestellten Berechnungsmethode kann die Plausibilität der Angaben eines Versorgungsträgers über die Höhe des korrespondierenden Kapitalwerts geprüft werden. Bei Abweichungen des mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerts gegenüber dem mit obiger Methode errechneten korrespondierenden Kapitalwert von mehr als 10 % sollten die Angaben des Versorgungsträgers genau geprüft und der Versorgungsträger zur weiteren Erläuterung seiner Berechnung aufgefordert werden ( 225 Abs. 5 FamFG). Mit der unter Rn 16 dargestellten Berechnungsmethode können auch Vereinheitlichungen errechnet werden, insbesondere bei Vergleichsabschlüssen unter Einbeziehung anderer Vermögenswerte. Dabei sind die Nebenleistungen einer Versorgung (Reha-Maßnahmen, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) für die Beteiligten oftmals unwichtig, weil es ihnen nur auf die Altersversorgung ankommt. In diesem Fall können alle zu vergleichenden Versorgungen mithilfe des einheitlichen Berechnungsschemas und der Verwendung eines einheitlichen Zinssatzes (bei Beachtung einer Dynamik) nach diesem Schema bewertet werden. Man erhält dann zwar keine exakte objektive Bewertung der Versorgungen, aber eine subjektive Wertung der Versorgung für den einzelnen Ehegatten. Eine derartige Schätzung der Werte von Versorgungen kann Basis für Vergleichsabschlüsse auch unter Einbeziehung anderer Vermögenswerte sein Zu Chancen und Risiken von Cross-Over-Vergleichen s. auch 6 VersAusglG Rn 15 ff Hauß

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