Mietvertrag für Mietverhältnisse über Wohnraum

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1 für Mietverhältnisse über Wohnraum CABACO - IMMOBILIEN Tuchingerstr. 21 D Freising Tel +49 (8161) Fax +49 (8161) info@cabaco-immobilien.de Internet Zwischen als Vermieter vertreten durch _ und Herrn und Frau als Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen: 1 Mietsache. 1.1 Vermietet werden in Die Beschaffung weiterer Schlüssel bedarf der Zustim-mung des Vermieters, die Kosten trägt der Mieter in Haus Nr. an der/am 1.4 Der Mieter übernimmt die Kosten für die Schilder an der Klingelanlage, am Briefkasten und an der Wohnungstüre. Straße/Platz 1.5 folgende Räume: Vermieter und Mieter sind sich darüber einig, dass die Nutzung der Wohnung durch Personen erfolgt. Die Wohnung Nr. im Vorder-/Mittel-/Seitenhaus/ Rückgebäude Stock, rechts/links/mitte, bestehend aus Zimmer, Küche, Kammer 1.6 Eine Überbelegung der Wohnung ist nicht gestattet. Eine solche ist gegeben, wenn - eine 1-Zimmer Wohnung von mehr als zwei Personen, - eine 2-Zimmer Wohnung von mehr als drei Personen, - eine 3-Zimmer Wohnung von mehr als vier Personen, genutzt wird. Bad/WC, WC, Keller-/Speicherabteil 2 Mietzeit zum Zwecke der Benützung als Wohnung; dazu folgende andere als Wohnzwecke dienende Räume: 2.1 Für Verträge von unbestimmter Dauer* Das Mietverhältnis beginnt am Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Nach fünf oder acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter um jeweils drei Monate. 2.2 Für Verträge von bestimmter Dauer* zur Benutzung als: 1.2 Der Mieter ist berechtigt, Waschküche und Trockenspeicher gemäß der Hausordnung mitzubenutzen. 1.3 Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit folgende Schlüssel ausgehändigt: Das Mietverhältnis wird auf die Zeit von Jahren abgeschlossen (Zeitmietvertrag). Es beginnt am und endet am ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach Ablauf dieser Mietzeit benötigt der Vermieter das Mietobjekt aus den nachstehenden Gründen (unbedingt mit konkreter und detaillierter Begründung): Haustüre Wohnungstüre Garage Briefkasten Sonstige

2 Seite Für Verträge über Wohnraum, der nur zu vorübergehendem - sonstigen Betriebskosten gem. 2 Gebrauch oder innerhalb der Wohnung des. Vermieters ganz oder überwiegend möbliert und nicht zum dauernden Gebrauch für die Familie oder Persoder Betriebskostenverordnung nen des Mieters, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand führt, überlassen wird. Beide Beträge können bei der Jahresabrechnung miteinander verrechnet werden. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil mit einer Frist von Monaten gekündigt werden. 3.4 Weiter sind vom Mieter monatlich zu zahlen: - Zuschlag für gewerbliche Nutzung Untervermietung/(Teil-) Möblierung - Vergütung für Garage/Abstellplatz/ Garten 2.4 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und wird erst in 3.5 Insgesamt sind vom Mieter als Anfangsmiete monatlich an dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Vertragspartner den Vermieter/Bevollmächtigten kostenfrei zu zahlen: zugeht. 2.5 Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert. 545 BGB wird also abbedungen. auf das Konto bei der 2.6 Für die außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsgründe (z. B. vertragswidriger Gebrauch, Störung des Hausfriedens, Zahlungsverzug). Konto-Nr BLZ 3 Miete 3.1 Die Netto-Miete beträgt monatlich In Worten 3.6 Auf 4 des Mietvertrages wird hingewiesen. Die Miete ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats an den Vermieter/Beauftragten im Voraus zu zahlen. Nebenkosten sowie die vereinbarten Zuschläge und Vergütungen sind zugleich mit der Miete zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Bei Zahlungsverzug darf der Vermieter für jede schriftliche Mah- 3.2 Die umgelegten Betriebskosten werden mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche auf die Mieter verteilt, soweit nachstehend kein abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart ist (bei Eigentumswohnungen gilt der vom Vermieter zu zahlende Umlageschlüssel): 3.7 nung pauschalierte Mahnkosten berechnen. Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter Ermächtigung zum Einzug von Forderungen aus dem Mietverhältnis mittels Lastschriftbeleg zu erteilen, und zwar für die gesamte Laufzeit des Vertrages. 3.3 Neben der Miete sind monatlich folgende Betriebskosten nach Art und Umfang von 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abgedruckt in der Anlage zu zahlen durch Vorauszahlung für: 3.8 Über die Nebenkosten wird jährlich einmal abgerechnet und zwar nach Vorliegen der Abrechnungsunterlagen beim Vermieter. Der von den Parteien bestimmte Verteilungsschlüssel kann vom Vermieter nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen und gemäß den gesetzlichen Vorschriften (z. B: Heizkostenverordnung) geändert werden. Der Mieter kann die Abrechnungsunterlagen nach Vereinbarung eines Termins beim Vermieter/Beauftragten einsehen. Ergibt sich bei der Abrechnung eine Differenz, so ist diese innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung an den Vermieter/den Mieter zu zahlen. Im Falle des Auzuges des Mieters während der Abrechnungsperiode erfolgt die Verteilung bei der nächst fälligen Abrechnung im Verhältnis der Mietzeit zur Abrechnungsperiode. - Heizkosten (Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Warmwasser- Versorgungsanlage, sowie für die Abrechnung) 3.9 Sind Betriebskostenpauschalen vereinbart, bleiben Erhöhungen oder Ermäßigungen gem. 560 BGB vorbehalten. Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe ( 560 Abs. 4 BGB) vornehmen.

3 Seite Die gesetzlichen Rechte des Vermieters, nämlich Verlangen der Zustimmung zu einer Mieterhöhung, Erhöhung der Miete wegen baulicher Änderungen oder wegen Erhöhung der Betriebskosten bleiben auch dann bestehen, nem gesonderten Kautionskonto anzulegen. Die Zinsen sind dem Kautionsbetrag zuzurechnen. wenn es sich um einen Zeitmietvertrag han-delt. 6.3 Die Kaution ist nach Berichtigung aller noch offenen For- derungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis an den Mieter zurückzuzahlen. Der Mieter ist nicht berechtigt die Kaution mit rückständiger Miete zu verrechnen. 4 Staffelmiete Ergänzend zu 3 des Mietvertrages vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich der Nettomiete (TZ 3.1) monatlich folgende Staffelmiete: 6.4 Der Vermieter ist berechtigt, sich auch vor Beendigung des Mietverhältnisses, wegen einer fälligen Forderung, in deren Höhe, aus dem Kautionsbetrag zu bedienen. Der Mieter hat in diesem Fall den Kautionsbetrag einschließlich aufgelaufener Zinsen umgehend wieder aufzufüllen. 7 Garantiehaltung des Vermieters, Aufrechnung, Zurückbehaltung der Miete Die verschuldungsunabhängige Haftung des Vermieters für die bei Mietvertragsabschluss etwaig vorhandenen Mängel ist ausgeschlossen. 536 a Abx. 1,1 Alt. BGB findet also keine Anwendung. Der Mieter kann gegen die Miete mit Forderungen aus den 536 a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat. Mit anderen Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Mieter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufrechnen. Mit sonstigen Forderungen nur dann, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Hinzu kommen die Nebenkosten gem. TZ 3.3 und 3.4 des Mietvertrages. 8 Benutzung der Mieträume 5 Indexmiete 8.1 Der Mieter darf die Mieträume nur zu den im Vertrag bestimmten Zwecken benutzen. Er verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend Ergänzend zu 3 des Mietvertrages vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich der Nettomiete (TZ 3.1) monatlich folgende Indexmiete: Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Entwicklung der Miethöhe durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000=100) bestimmt wird. Steigt oder fällt dieser ab Beginn des Meitverhältnisses, kann jede Vertragspartei eine der prozentualen Indexänderung entsprechende Änderung der Miete verlangen. Die Miete muss jedoch, von Erhöhungen wegen baulicher Maßnahmen oder gestiegenen Betriebskosten abgesehen, mindestens 1 Jahr unverändert bleiben. Das gleiche gilt bei jeder erneuten Indexänderung nach einer Erhöhung oder Ermäßigung der Miete. und pfleglich zu behandeln. 8.2 Die Untervermietung bedarf der vorherigen Zustimmung. 8.3 Das Halten von Haustieren bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Diese kann widerrufen werden, wenn Mitbewohner durch die Tierhaltung belästigt werden. 9 Ausbesserung, bauliche Änderungen 6 Kaution 6.1 Der Mieter leistet dem Vermieter eine Kaution gem. 9.1 Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern BGB in Höhe von Die Kaution kann auch in Form einer unbefristeten, unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen und auf erste Anforderung zahlbaren Bankbürgschaft erbracht werden. Die Kaution gemäß Ziff ist auf ei- 9.2 Bauliche oder sonstige Änderungen innerhalb der Mieträume oder an den darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache überschreiten, darf der Mieter ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht vornehmen.

4 10 Instandhaltung und Instandsetzung 10.1 Der Mieter verpflichtet sich die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln; er hat für ordnungsgemäße Reinigung, Lüftung und Beheizung der Mietsache zu sorgen. Seite 4 vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma aufzuwenden wären. Der Anteil der Kosten des Mieters errechnet sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Mietbeginn bzw. seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses. Dem Mieter bleibt es freigestellt, seiner anteiligen Kostentragungspflicht dadurch nach zu kommen, dass er die Schönheitsreparaturen vor dem Ende des Mietverhältnisses fachgerecht ausführt Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Reparaturkosten bis zu einem Gesamtbetrag von 8 % der Jahresnettomiete je Mietjahr soweit der Kostenaufwand für die einzelne Reparatur 80 nicht übersteigt für solche Teile der Mietsache, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, z. B. Rolläden, Schlösser, Wasserhähne, WC-Einrichtung, Abflüsse, Herde, Heizungs- und Kochgeräte, Kühlschrank, Boiler, Waschbecken und dergleichen, sowie für zerbrochene Glasscheiben, zu ersetzen; das gilt nicht für Mängel, die aufgrund höherer Gewalt eingetreten sind Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit oder bei Beendigung der Mietzeit nicht nach, so ist der Vermieter nach 281 BGB berechtigt, die in Ziff bis 11.3 genannten Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters von einer Fachfirma durchführen zu lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Der Mieter hat die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter / Beauftragten zu dulden. Ein Recht zur Minderung oder Zurückbehaltung der Miete besteht nicht Schäden in den Mieträumen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter kann außer bei Gefahr im Verzug keinen Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen fordern, die vorgenommen werden, ohne vom Vermieter innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangt zu haben. 12 Pfandrecht Der Vermieter hat an den vom Mieter eingebrachten Sachen, die in dessen Eigentum stehen, für Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht Der Mieter haftet für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit der Wasser-, Gas- oder elektrischen Lichtund Kraftleitung, sowie mit der Klosett- und Heizungsanlage entstehen, z. B. durch offen stehen lassen von Türen oder durch Versäumen einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.), insbesondere, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet und geheizt oder gegen Frost geschützt werden. 11 Schönheitsreparaturen Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf seine Kosten. Sie müssen fachgerecht ausgeführt werden. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das waschfeste Weißeln der Wände, das Weißeln der Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und sonstiger Versorgungsleitungen, sowie das Streichen der Innentüren und der Innenseiten der Eingangstüren und Fensterrahmen. Diese Schönheitsreparaturen sind in der Regel, soweit erforderlich - alle 3 Jahre bei Küchen, Bädern, Duschen - alle 5 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Flur, Dielen, Toiletten - alle 7 Jahre in den übrigen Räumen vorzunehmen; gerechnet jeweils ab Beginn des Mietverhältnisses. 13 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 13.1 Der Vermieter / Beauftragte oder beide, können alle 2 Jahre oder bei Gefahr im Verzug, die Mieträume betreten, um die Notwendigkeit unaufschiebbarer Hausarbeiten festzustellen oder um den Zustand der Mietsache zu überprüfen Will der Vermieter das Objekt verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so darf der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter oder beide zusammen mit dem Kauf- oder Mietinteressenten die Mieträume nach Vorankündigung an Werktagen in der Zeit von 9-12 Uhr und Uhr betreten. 14 Beendigung der Mietzeit 14.1 Bei Beendigung der Mietzeit müssen die Arbeiten gemäß 11 - soweit erforderlich - durchgeführt sein. Darüber hinaus ist die Mietsache geräumt und besenrein, zusammen mit sämtlichen Schlüsseln, zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter, einem Rechtsoder Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen. Falls der Mieter Schlüssel verliert oder bei Auszug nicht alle ausgehändigten bzw. nachträglich angefertigten Schlüssel zurück gibt, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters, Ersatzschlüssel zu beschaffen oder neue Schlösser mit passenden Schlüsseln anzubringen Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die vom Mieter angebrachten Tapeten zu entfernen und die entsprechenden Wände mit marktüblicher Markenfarbe zu weißeln, Teppichböden sind zu reinigen. Endet das Mietverhältnis bevor Schönheitsreparaturen fällig werden, so ist der Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten für die Schönheitsreparaturen zu beteiligen, die nach einem 14.2 Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, ist er verpflichtet bei Ende des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand der Mietsache auf seine Kosten wiederherzustellen.

5 Seite 5 15 Vorzeitige Beendigung der Mietzeit 18 Gartenpflege Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters (z. B. vertragswidriger Gebrauch der Räume, Mietrückstand), so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeit leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung dauert bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach dem Auszug. Bei einem unbefristeten Mietverhältnis dauert die Haftung bis zum Ablauf der or - dentlichen Kündigung. Der Mieter ist verpflichtet die Gartenpflege auf eigene Kosten duchzuführen. Insbesondere hat der Mieter folgende Arbeiten zu übernehmen: 16 Personenmehrheit als Mieter 16.1 Sind mehrere Personen Mieter (z. B. Ehegatten), so haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhält- 19 Sonstige Vereinbarungen nis als Gesamtschuldner Willenserklärungen müssen gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Desgleichen müssen Willenserklärungen gegenüber dem Vermieter von allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters. 17 Verkehrssicherungspflichten 17.1 Der Vermieter überträgt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht am Gebäude und Grundstück, insbesondere die Räum- und Streupflicht während der Winterzeit auf den Mieter. Der Mieter wurde darüber informiert, um welche Pflichten es sich im Einzelnen handelt und inwieweit die der Gemeinde obliegende Verkehrssicherungspflicht durch gesetzliche Vorschriften auf die Anlage übertragen ist Der Mieter hat das zur Erfüllung dieser Verpflichtung notwendige Gerät bzw. Material auf eigene Kosten zu beschaffen. den den Vermieter: Mieter: Mieter:

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