Wohnraummietvertrag. vertreten durch die Naunhofer Wohnbau GmbH, Markt 1, Naunhof als Verwalter als Vermieter

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1 1 Wohnraummietvertrag Zwischen.. vertreten durch die Naunhofer Wohnbau GmbH, Markt 1, Naunhof als Verwalter als Vermieter und Name, Straße, Postleitzahl, Ort als Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen: 1. Auf dem Grundstück 1 Mieträume werden zur Benutzung die nachfolgend aufgeführten Räume vermietet:. Straße, Postleitzahl, Ort Lage im Objekt mit einer Fläche von ca... m², bestehend aus Zimmer, Küche, Flur, Bad mit WC, Terrasse. 2. Mitvermietet werden - Garage/Stellplatz sowie - m² Garten. 3. Der Mieter ist berechtigt, folgende Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe der Benutzungsordnung mitzubenutzen (z. B. Waschküche, Trockenboden):.. 4. Dem Mieter werden für die Dauer der Mietzeit beim Einzug folgende Schlüssel ausgehändigt: siehe Übergabeprotokoll 2 Unbefristetes Mietverhältnis 1. Das Mietverhältnis beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist erst nach Ablauf von 12 Monaten nach Mietvertragsbeginn möglich. 2. Die Kündigungsfrist beträgt für den Mieter und den Vermieter 3 Monate. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre vergangen sind, und auf 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 8 Jahre vergangen sind. Erfolgt die Kündigung bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats, zählt dieser Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist mit. 3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. 4. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mieträume nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. 545 BGB findet keine Anwendung. 3 Fristlose Kündigung Das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

2 2 4 Außerordentliche Kündigung 1. Für die außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsgründe. Auch sie bedarf der Schriftform. 2. Wird das Mietverhältnis von dem Vermieter wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung des Mieters gekündigt, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den durch die Kündigung kausal entstandenen Schaden zu ersetzen. Insbesondere sind dem Vermieter der bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit bzw. der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Mieter durch ordentliche Kündigung das Mietverhältnis frühestens hätte beenden können, entstandene Mietausfall wegen leer stehenden Räume bzw. die entstandenen Mindermieteinnahmen zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters entfällt oder ist in der Höhe gemindert, wenn sich dieser nicht ausreichend um eine zügige Weitervermietung zu marktüblichen Bedingungen bemüht hat. 5 Miete, Betriebskosten 1. Die Nettokaltmiete beträgt monatlich Euro zuzüglich einer Vorauszahlung für die Betriebskosten gemäß 1,2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von monatlich zuzüglich einer Vorauszahlung für die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) in Höhe von monatlich Euro Euro zuzüglich Garagen-/Stellplatzmiete in Höhe von monatlich zuzüglich Gesamtbetrag der Miete monatlich Euro 2. Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten und die Vorauszahlungen des Mieters einmal im Kalenderjahr ab. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs-zeitraums mitzuteilen. Sind Vorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Bei einem Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraums ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Zwischenabrechnung zu erstellen. 3. Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters, durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. 4.Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten i.s.d. der Betriebskostenverordnung neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden. 5. Der Mieter trägt von den Betriebskosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten (hierzu Ziffer 6) einen Anteil nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen des Hauses. Handelt es sich bei den Mieträumen um eine vermietete Eigentumswohnung, trägt der Mieter den Betriebskostenanteil entsprechend dem Miteigentumsanteil der Wohnung nach Maßgabe der Verwalterabrechnung zuzüglich solcher Betriebskosten, die nicht in der Verwalterabrechnung enthalten sind, weil sie unmittelbar auf die vermietete Wohnung entfallen (z. B. Grundsteuer). 6. Die Heiz- und Warmwasserkosten werden nach der Heizkostenverordnung zu 50 % nach dem durch Verbrauchsmessgeräte erfassten Verbrauch und zu 50 % nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen des Hauses, bei Eigentumswohnungen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, verteilt. Bei einem Mieterwechsel ist der Vermieter berechtigt, den Verbrauch entsprechend der Gradtagszahlentabelle abzurechnen. Erfolgt eine Zwischenablesung, sind die Kosten hierfür von dem ausziehenden Mieter zu tragen.

3 3 6 Zahlung der Miete 1. Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats, an den Vermieter zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. 2. Die Miete wird wie folgt gezahlt: Der Mieter überweist die Miete auf das nachbenannte Konto: Konto-Inhaber: Naunhofer Wohnbau GmbH- Treuhand IBAN:.. BIS: oder Der Mieter ermächtigt den Vermieter, die Miete sowie die Nachzahlungen aus den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen im Lastschrift-Einzugsverfahren von dem nachbenannten Konto abzubuchen: 7 Mietsicherheit 1. Der Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrags eine Mietsicherheit in Höhe von Wichtig: Die Mietsicherheit darf nicht mehr als die dreifache monatliche Nettokaltmiete betragen ( 551 BGB). Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. In diesem Fall ist die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. 2. Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spar - einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Anlage muss vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Die Erträge stehen dem Mieter zu, sie erhöhen die Mietsicherheit. 3. Die Kaution ist nach Vertragsbeendigung und Rückgabe der Mietsache abzurechnen und an den Mieter auszuzahlen, sobald absehbar ist, dass dem Vermieter keine begründeten Gegenansprüche zustehen. 4.Während des Mietverhältnisses ist der Mieter nicht berechtigt, fällige Mieten und Betriebskosten mit der Kaution zu verrechnen. 8 Keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses Das Wohnungsunternehmen ist nicht damit einverstanden, dass eine Verlängerung des Mietverhältnisses eintritt, wenn der Mieter nach Ablauf der Vertragszeit oder einer gewährten Räumungsfrist die Wohnung weiterhin benutzt; d. h. 545 BGB wird ausgeschlossen. 9 Haftungsausschluss / Aufrechnungsverbot / Obliegenheit 1. Die verschuldensabhängige Haftung des Vermieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um versteckte Mängel handelt oder der Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat und der Schaden durch die mangelhafte Mietsache entstanden ist; 536a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. 2. Wird das Mietgebäude aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen vollständig zerstört oder ist bei teilweiser Zerstörung die Wiederherstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist der Vermieter nicht zum Wiederaufbau bzw. zur Wiederherstellung verpflichtet. 3. Der Mieter kann nur mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Mietminderungen, die wegen der Vorfälligkeit der Miete im laufenden Monat entstanden sind. Diese Rückforderungsbeträge einer eventuell zuviel bezahlten Miete für den laufenden Monat können vom Mieter in den Folgemonaten zur Aufrechnung gebracht werden. 4. Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und sie in gutem und gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.

4 4 10 Mängel 1. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. 2. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, die in 536 BGB bestimmten Rechte auf Mietminderung geltend zu machen, nach 536 a BGB Abs.1 Schadenersatz zu verlangen oder ohne Bestimmung einer angemessen Frist zur Abhilfe nach 543 Abs.3 S 1 BGB zu kündigen. 3. Der Vermieter verpflichtet sich, die gemeinschaftlichen Zugänge, Räume, Einrichtungen und Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Schäden hieran, für die der Mieter haftet, darf der Vermieter auf Kosten des Mieters nach vorheriger Unterrichtung beseitigen. 11 Benutzung der Mieträume 1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu reinigen. 2. Der Mieter darf die Mieträume nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck benutzen. Will er die Mieträume zu anderen Zwecken nutzen, so ist dazu die Zustimmung des Vermieters erforderlich. 3. Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. 4. Die Installation von Einzel- Satelittenempfangsanlagen ist nicht gestattet. Das Wohngebäude verfügt über eine Gemeinschaftsanlage, diese ist von allen Mietern zu nutzen. 12 Tierhaltung 1. Der Mieter bedarf der Zustimmung des Vermieters, wenn er in den Mieträumen ein Tier halten will, es sei denn, es handelt sich um Kleintiere (z.b. Wellensittich, Zierfisch). Der Vermieter darf die Zustimmung zur Tierhaltung nicht verweigern, wenn Belästigungen der Hausbewohner oder Beeinträchtigungen der Mietsache nicht zu erwarten sind. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzulänglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden. 13 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume 1. Der Mieter hat in den Mieträumen auftretende Schäden unverzüglich anzuzeigen, sobald er sie bemerkt. 2. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen oder von ihm beauftragte Handwerker schuldhaft verursacht werden Der Mieter trägt die Kosten für in den Mieträumen anfallende Kleinreparaturen. Die Kleinreparaturen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heizung Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlusseinrichtungen der Fensterläden. Der Mieter trägt die Reparaturkosten bis zu 100 Euro pro Einzelfall. Pro Mietjahr ist der Aufwand für den Mieter auf 8% der jährlichen Nettokaltmiete begrenzt.

5 5 14 Schönheitsreparaturen 1. Ist die Wohnung am Beginn des Mietverhältnisses renoviert übergeben worden, so sind die Schönheitsreparaturen vom Mieter auszuführen, soweit sie durch Abnutzung bedingt sind. Dies gilt auch, wenn dem Mieter an Beginn des Mietverhältnisses eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen worden ist, der Mieter hierfür aber einen angemessenen Ausgleicht erhalten hat. Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auszuführen, soweit die durch seine Abnutzung bedingt sind. 2. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, der Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden. Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: - In Küchen, Bäder und Duschen alle fünf Jahre - In Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Toiletten alle acht Jahre - In allen Nebenräumen der Wohnung alle zehn Jahre 3. Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs.2 genannten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. 4. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs.2 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. 15 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter 1. Der Vermieter darf bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schaden erforderlich werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. 2. Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder des Gebäudes, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. 3. Der Vermieter hat dem Mieter spätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. 16 Bauliche Veränderung durch den Mieter 1. Bauliche Veränderungen (Um- und Einbauten, Installationen jeglicher Art), durch die der Mieter in die Bau - substanz eingreift, dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Eine etwa erforderliche Baugenehmigung hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen. Alle durch die baulichen Veränderungen entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen. 2.Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen stehen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu den Arbeiten erteilt hat. 3. Der Vermieter kann seine Zustimmung zu baulichen Veränderungen des Mieters, durch die er in die Bausub - stanz eingreift, davon abhängig machen, dass der Mieter ihn von allen, im Zusammenhang mit den baulichen Veränderungen entstehenden Kosten, Gebühren und Schäden frei hält sowie für den Aufwand bei der Beseitigung der baulichen Veränderungen bei Auszug des Mieters in angemessener Weise Sicherheit leistet.

6 6 17 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 1. Dem Vermieter oder einem von ihm Beauftragten ist es gestattet, in angemessenen zeitlichen Abständen (ca. 1 x im Jahr) die Mieträume zu betreten, um festzustellen, ob sich die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand befinden; auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen. Gleiches gilt, wenn in den Mieträumen Schäden aufgetreten sind oder die Notwendigkeit bzw. der Umfang von Instandsetzungsarbeiten in den Mieträumen oder am übrigen Gebäude ermittelt werden soll. 2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses oder bei Verkauf des Grundstücks ist es dem Vermieter oder einem von ihm Beauftragten gestattet, die Mieträume zusammen mit Mietinteressenten bzw. Kaufinteressenten zweimal wöchentlich werktags (also auch am Samstag) in der Zeit von Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr nach rechtzeitiger Ankündigung zu betreten. Der Mieter verpflichtet sich, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Mieträume auch in seiner Abwesenheit betreten werden können. 18 Beendigung des Mietverhältnisses 1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume vollständig geräumt, gesäubert und in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Wurde das Mietverhältnis ordentlich gekündigt, so sind die Mieträume am letzten Tag der Kündigungsfrist zurückzugeben. 2. Sollte die Wohnung nicht wie in der Punkt 1 genannt Frist an den Vermieter ausgehändigt werden, fallen in diesem Fall für jeden Tag der verspäteten Rückgabe Schadenersatzgebühren in Höhe von der täglich anfallenden Miete an findet Anwendung. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Schlüssel zu übergeben. Das gilt auch für etwaige vom Mieter selbst beschaffte Schlüssel. 4. Der Mieter kann die von ihm in den Mieträumen geschaffenen Einrichtungen wegnehmen. 5. Verlangt der Vermieter die Wiederherstellung des früheren Zustands, so hat der Mieter die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten auszuführen. 19 Überlassung der Mietsache an Dritte- Untervermietung 1. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten, es denn, es handelt sich um Personen welche sich nur vorübergehend für eine beschränkte, angemessene Zeitdauer unentgeltlich in den Mieträumen aufhalten ( Besucher ). 2. Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Mietraumes einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Mietraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass sich der Mieter mit der Erhöhung einverstanden erklärt. 3. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. 20 Personenmehrheit als Mieter 1. Sind mehrere Personen Mieter (z. B. Ehegatten, Partner einer Lebensgemeinschaft), so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. 2. Erklärungen im Rahmen eines solchen Mietverhältnisses müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters. Diese Bevollmächtigung gilt auch für die Entgegennahme von Mieterhöhungserklärungen und Kündigungserklärungen des Vermieters, nicht aber für eine Aufhebung dieses Vertrags.

7 7 21 Sonstige Vereinbarungen Die Wohnung wird renoviert übergeben. Anlagen zum Mietvertrag sind die Aufstellung der Betriebskosten ( Anlage 1 ), Hausordnung ( Anlage 2 ) und das Merkblatt zum richtigen Lüften und Heizen. Eine Kopie des Energieausweißes für das Gebäude wurde dem Mieter übergeben. Die Wohnungsgeberbestätigung gemäß 19 Absatz 3 Bundesmeldegesetz wurde dem Mieter übergeben. 22 Salvatorische Klausel Alle Eintragungen und Änderungen des Vertrages sind gleich lautend sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter bestimmten Vertragstext. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs-oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich gültige Maß. Ort, Datum Ort, Datum Vermieter Mieter

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