Brandschutz Brandschutzkonzept nach 9 BauPrüfVO für Sonderbauten

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1 Nr.: 398/08/13 Brandschutzkonzepte nach 9 BauPrüfVO Brandschutzgutachten Beratung und Prüfung Feuerwehrpläne nach DIN Flucht- und Rettungspläne Rauchschutzkonzepte Brandsimulationen W+W Sachverständige und Ingenieure für Brandschutz GmbH & Co. KG Beratende Ingenieure für Brandschutz Dipl.-Ing. Richard Wolejszo Dr. rer. nat. Jörg Welzel Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Brandschutz Brandschutzkonzept nach 9 BauPrüfVO für Sonderbauten Aktualisierung des Brandschutzkonzeptes vom Bauherr/in: Datum: Bochum Vorhaben: AWO Kindertagesstätte Erweiterung Zillertalstraße 5 / 7 W+W Sachverständige und Ingenieure Registergericht: Amtsgericht Münster HRA 9258 Geschäftsführer: Dipl.- Ing. Richard Wolejszo / Dr. Jörg Welzel, Mitglieder der Ingenieurkammer Bau NRW Persönlich haftende Gesellschafterin: Wolejszo und Welzel GmbH Registergericht: Amtsgericht Münster HRB Overnkamp Everswinkel Tel.: +49.(0) Fax.: +49.(0) info@ww-brandschutz.de Steuernummer: 346/5831/0456 Sparkasse Münsterland Ost Konto-Nr.: BLZ:

2 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Inhaltsverzeichnis: 1. Objektbeschreibung Allgemein Planungsunterlagen Gebäudebeschreibung und Beschreibung der beantragten Maßnahmen Brandschutztechnische Infrastruktur Bauordnungsrechtliche Einordnung Gebäudeart Schutzziele Abweichungen von Vorschriften Grundlagen des Brandschutzkonzeptes Zugänglichkeit und Lage, sowie Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ( 9 Abs. 2 Nr. 1 BauPrüfVO) Zugänglichkeit Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuer wehr Löschwasserversorgung ( 9 Abs. 2 Nr. 2 BauPrüfVO) Löschwasserrückhaltung ( 9 Abs. 2 Nr. 3 BauPrüfVO) Bauliche Anforderungen ( 9 Abs. 2 Nr. 4 BauPrüfVO) Wände, Pfeiler und Stützen nach 29 BauO NRW Gebäudetrennwände nach 32 BauO NRW Gebäudeabschlusswände nach 31 BauO NRW Trennwände nach 30 BauO NRW Türen in Trennwänden Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile von Außenwänden Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden Decken Dächer Dächer von Anbauten Feuerschutz- und Rauchschutztüren Definition Einbau Feststellanlagen Bestandstüren Rettungswege ( 9 Abs. 2 Nr. 5 BauPrüfVO) Lage und Anordnung 1. und 2. Rettungswege Bemessung Treppen und Treppenräume Flure Wände des Flures Türen in Flurwänden Wege auf dem Grundstück und auf anschl. öffentliche Verkehrsflächen Türen im Zuge der Rettungswege Verriegelungen der Türen Aufzug Kennzeichnung Höchstzulässige Zahl der Nutzer des Gebäudes ( 9 Abs. 2 Nr. 6 BauPrüfVO) W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

3 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Haustechnische Anlagen ( 9 Abs. 2 Nr. 7 BauPrüfVO) Blitzschutzanlage Lüftungstechnische Anlagen ( 9 Abs. 2 Nr. 8 BauPrüfVO) Allgemeine Anforderungen Lüftungstechnische Anlagen nach DIN Massive Bauteile sowie DIN-gerecht erstellte Trockenbauwände Rauchabzüge ( 9 Abs. 2 Nr. 9 BauPrüfVO) Alarmierungseinrichtungen ( 9 Abs. 2 Nr. 10 BauPrüfVO) Anordnung Überwachungsbereich Rauchmelder Alarmierung Zentrale der Alarmierungseinrichtung Einweisung Ausführung Wartung / Batteriewechsel Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung und -verhütung, Feuerlöscher ( 9 Abs. 2 Nr. 11 BauPrüfVO) Sonderlöscher Sicherheitsstromversorgung ( 9 Abs. 2 Nr. 12 BauPrüfVO) Hydrantenpläne ( 9 Abs. 2 Nr. 13 BauPrüfVO) Brandmeldeanlagen, Auslösestellen ( 9 Abs. 2 Nr. 14 BauPrüfVO) Feuerwehrpläne ( 9 Abs. 2 Nr. 15 BauPrüfVO) Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und bekämpfung ( 9 Abs. 2 Nr. 16 BauPrüfVO) Flucht- und Rettungspläne Brandschutzordnung Belehrung der Betriebsangehörigen Rauchverbot Prüfungen nach PrüfVO Wartungen Abweichungen von materiellen Anforderungen der BauO NRW ( 9 Abs. 2 Nr. 17 BauPrüfVO) Verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung der Brandlast ( 9 Abs. 2 Nr. 18 BauPrüfVO) Erklärung W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

4 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Literaturverzeichnis: Lageplan Untergeschoss Erdgeschoss Schnitte Ansichten Schnitte Ansichten Löschwassernachweis [1] BAUORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN LANDESBAUORDNUNG (BAUO NRW) IN DER ZURZEIT GÜLTIGEN FASSUNG [2] VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUR LANDESBAUORDNUNG VV BAUO NRW IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM [3] VERORDNUNG ÜBER BAUTECHNISCHE PRÜFUNGEN (BAUPRÜFVO) VOM [4] VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUR VERORDNUNG ÜBER BAUTECHNISCHE PRÜFUNGEN (VVBAUPRÜFVO) VOM [5] DIN 4102, BRANDVERHALTEN VON BAUSTOFFEN [6] RICHTLINIE ÜBER BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN LEITUNGSANLAGEN LAR NRW FASSUNG MÄRZ 2000 [7] RICHTLINIE ÜBER BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN LÜFTUNGSANLAGEN (LÜFTUNGSANLAGEN-RICHTLINIE LÜAR NRW) FASSUNG MAI 2003 [8] RICHTLINIE ZUR BEMESSUNG VON LÖSCHWASSER-RÜCKHALTEANLAGEN BEIM LAGERN WASSERGEFÄHRDENDER STOFFE (LÖSCHWASSER-RÜCKHALTE-RICHTLINIE LÖRÜRL) [9] PRÜFVO NRW - PRÜFVERORDNUNG VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG TECHNISCHER ANLAGEN UND WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN VON SONDERBAUTEN - NORDRHEIN- WESTFALEN - VOM 24. NOVEMBER 2009 [10] ASR A2.2 "MAßNAHMEN GEGEN BRÄNDE" NOVEMBER 2012 [11] GESETZ ÜBER DEN FEUERSCHUTZ UND DIE HILFELEISTUNG (FSHG) VOM 10. FEBRUAR 1998, ZULETZT GEÄNDERT AM 8. DEZEMBER 2009 [12] NACHWEIS DER LÖSCHWASSERVERSORGUNG STADTWERKE BOCHUM VOM [13] EMPFEHLUNGEN FÜR BRANDSCHUTZTECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN KINDERGÄRTEN VOM W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

5 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Objektbeschreibung 1.1 Allgemein Das beantragte Bauvorhaben ist die AWO Kindertagesstätte Erweiterung Zillertalstraße 5 / 7. Bauherrin ist die Bochum. Der Unterzeichner wurde beauftragt, für das beantragte Vorhaben ein Brandschutzkonzept nach 9 BauPrüfVO [3] zur Vorlage im Baugenehmigungsverfahren zu erstellen. Die nachfolgende Aktualisierung des Brandschutzkonzeptes vom dient als Nachweis dem Bauordnungsamt und der Brandschutzdienststelle, dass die Brandschutzbelange eingehalten werden und als Entscheidungshilfe für Erleichterungen und Abweichungen im Sinne des 73 BauO NRW bzw. 54 BauO NRW. Änderungen gegenüber dem Konzept vom werden grau unterlegt dargestellt. Darüber hinaus erleichtert dieses Konzept die Durchführung von künftigen Brandschauen und / oder wiederkehrenden Prüfungen in Verbindung mit der erteilten Baugenehmigung durch die klare Darlegung von Brandschutzmaßnahmen und Kompensationsmaßnahmen von möglichen Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung. Gesetze, Verordnungen und technische Regeln sind aufgrund von Anpassungen ständigen Änderungen unterworfen. Damit die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Konzeptes bestehende Rechtslage auch über einen längeren Zeitraum hinaus, ohne die entsprechenden Rechtsvorschriften zur Verfügung zu haben, klar dargestellt werden kann, werden im folgenden Konzept relevante Teile aus den Vorschriften frei zitiert (kursiv gedruckt). W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

6 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Planungsunterlagen Dem Unterzeichner wurden von der Planungsgesellschaft Buderus & Lange mbh Herrensiepen Bochum zur Bearbeitung nachfolgend bezeichnete Zeichnungsdateien für die beantragte Erweiterung zur Verfügung gestellt: Lageplan Grundriss Untergeschoss Grundriss Erdgeschoss Schnitte Ansichten 1.3 Gebäudebeschreibung und Beschreibung der beantragten Maßnahmen Die bestehende Kindertagesstätte ist ein freistehendes Gebäude mit zwei Geschossen und nicht ausgebautem Dachgeschoss. Das Gebäude ist in Hanglage hergestellt, so dass das Untergeschoss ebenfalls ebenerdige Ausgänge ins Freie aufweist. Die Kindertagesstätte stellt eine Nutzungseinheit dar. Das Gebäude wird zweigeschossig um eine Küche und eine Gruppe erweitert. Die Geschosse werden mit einer inneren Verbindungstreppe miteinander verbunden. Es wird eine Speiseaufzug in den kleinen Küchen angeordnet. Das gesamte Gebäude hat im Bestand die Abmessungen von ca. 27,50 m x 22 m. Die Gebäudeabmessungen werden durch die Baumaßnahme auf ca. 30 m x 24 m vergrößert. 1.4 Brandschutztechnische Infrastruktur Die Kindertagesstätte liegt in dem bestehenden zweigeschossigen Gebäude und hat eine Brandabschnittsfläche von ca. 450 m² bei einer maximalen Gebäudeabmessung von ca. 30 m x 24 m. Innerhalb der Kindertagesstätte wird eine vernetzte automatische interne Alarmierungsanlage mit Rauchwarnmeldern in allen Aufenthaltsräumen nach DIN hergestellt bzw. die vorhandene Anlage wird ergänzt. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

7 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Bauordnungsrechtliche Einordnung 2.1 Gebäudeart Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt ( 2 (3) BauO NRW). Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind insbesondere die in 68 (1) Satz 3 BauO NRW aufgeführten Vorhaben. Das Gebäude stellt ein Gebäude besonderer Art oder Nutzung sowie gemäß 2 Abs. 3 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ein "Gebäude geringer Höhe", da der Fußboden des höchsten Aufenthaltsraumes weniger als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. 2.2 Schutzziele Allgemein: Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. 20 Abs. 3 und 24 bleiben unberührt. Brandschutz: Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW müssen unter Berücksichtigung insbesondere - der Brennbarkeit der Baustoffe, - der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in Feuerwiderstandsklassen, - der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen, - der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind ( 17 BauO NRW). Wird ein Bauvorhaben entsprechend den v. g. Vorschriften der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) oder auf Grundlage der Bauordnung erlassener Rechtsvorschriften angeordnet, errichtet, geändert und instandgehalten gelten die aufgeführten allgemeinen Schutzziele und die Schutzziele des Brandschutzes als eingehalten. Für das geplante Vorhaben gelten die Anforderungen der BauO NRW [1] W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

8 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Abweichungen von Vorschriften Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung sind bauliche Anlagen oder Räume, bei denen durch die besondere Art oder Nutzung ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden können. Hier können im Einzelfall zur Verwirklichung der bauaufsichtlichen Schutzziele von der Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen gestellt werden. Es können aber auch Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) im Sinne des 54 BauO NRW können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 Abs. 1 BauO NRW besondere Anforderungen aber auch Erleichterungen gestattet werden. 2.4 Grundlagen des Brandschutzkonzeptes 9.21 VV BauPrüfVO Aus dem - nicht abschließenden - Katalog von Inhalten des Brandschutzkonzeptes muss das Brandschutzkonzept für ein konkretes Bauvorhaben nur die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind. Sofern hierzu weitere Angaben erforderlich sind, können diese verlangt werden. Auf 1 Abs. 2 wird verwiesen. Für das beantragte Vorhaben gelten grundsätzlich die Anforderungen der BauO NRW. Das nachstehende Brandschutzkonzept enthält die Angaben die für die Beurteilung der beantragten Erweiterung der Kindertageseinrichtung erforderlich sind. Für die vorhandene Kindertagesstätte besteht grundsätzlich Bestandschutz. 3. Zugänglichkeit und Lage, sowie Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ( 9 Abs. 2 Nr. 1 BauPrüfVO) 3.1 Zugänglichkeit Die Kindertagesstätte hat den Haupteingang von der Zillertalstraße im Erdgeschoss. Die Küche hat einen getrennten Zugang im Erdgeschoss von der nordöstlichen Parkplatzseite. Des Weiteren besteht ein Nebeneingang im Untergeschoss von der Gartenseite. Von hier gelangt man über eine Außentreppe zur Zillertalstraße. Die Kindertagesstätte liegt im Stadtteil Riemke der Stadt Bochum (siehe Anlage 1, Lageplan). Das Grundstück liegt unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen der Zillertalstraße. Das Bestandsgebäude und die Erweiterung sind und werden mit den vorgeschriebenen Abständen zu Nachbargrenzen errichtet. Die Abstandsflächen zu den Nachbargrenzen erlauben eine Zugänglichkeit zu allen Seiten des Gebäudes. Der Zugang für die Feuerwehr ist über die vorhandenen und geplanten Türen in den Außenwänden sichergestellt. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

9 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuer wehr Die Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr sowie die befahrbaren Flächen dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten sowie zu kennzeichnen. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die befahrbaren Flächen müssen nach oben offen sein. Kraftfahrzeuge dürfen in Zu- und Durchfahrten sowie auf befahrbaren Flächen für die Feuerwehr nicht abgestellt werden ( 5 (6) BauO NRW). Auf den öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich ausreichend befestigte Flächen, die der Feuerwehr als Aktionsfläche dienen können. Ausgewiesene Aufstell- und Bewegungsflächen auf dem Grundstück sind nicht vorhanden und darüber hinaus auch nicht erforderlich. 4. Löschwasserversorgung ( 9 Abs. 2 Nr. 2 BauPrüfVO) Die Löschwasserentnahmestellen müssen entsprechend Arbeitsblatt W 405, herausgegeben vom "Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. (DVGW)", in einem Umkreis von 300 m erreichbar sein. Die Löschwasserversorgung wird durch Unterflurhydranten aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz der Stadt Bochum auf Leitungen NW 100 in der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Zillertalstraße) sichergestellt (siehe Anlage 1, Lageplan). Ein Hydrant NW 100 befindet sich unmittelbar vor der Grundstückszufahrt. Die Löschwasserversorgung wird gemäß FSHG [11] durch die Gemeinde sichergestellt. Durch den beantragten Erweiterungsbau besteht kein erhöhter Löschwasserbedarf. Der Löschwasserbedarf entspricht einem Zweifamilienhaus in Massivbauweise und kann mit 800 l/min für 2 Stunden festgeschrieben werden. Gemäß Schreiben der Stadtwerke Bochum vom (siehe Anlage 6) kann eine Löschwassermenge von 48 m³/ h für mindestens 2 Stunden sichergestellt werden. Die Löschwasserversorgung ist somit gemäß BauO NRW ausreichend sichergestellt. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

10 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Löschwasserrückhaltung ( 9 Abs. 2 Nr. 3 BauPrüfVO) Gemäß der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) sind Löschwasser-Rückhalteanlagen erforderlich, wenn wassergefährdende Stoffe gelagert werden. Eine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, bzw. von wassergefährdenden Stoffen die die vorgenannten Maximalmengen überschreiten, ist nicht vorhanden und wird auch nicht geplant. 6. Bauliche Anforderungen ( 9 Abs. 2 Nr. 4 BauPrüfVO) Bauteilanforderungen nach 29 BauO NRW bei Gebäuden geringer Höhe tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen F 30 in Kellergeschossen F 90-AB Trennwände nach 30 BauO NRW F 30 Gebäudetrennwände nach 32 BauO NRW Brandwand Gebäudeabschlusswände nach 31 BauO NRW Brandwand Nichttragende Außenwände, Bekleidungen von Außenwänden keine Decken nach 34 BauO NRW F 30 Decken über Kellergeschossen F 90-AB Treppenräume nach 37 BauO NRW F 90-AB Treppen nach 36 BauO NRW A Dächer nach 35 BauO NRW harte Bedachung 6.1 Wände, Pfeiler und Stützen nach 29 BauO NRW Das Gebäude ist ein Gebäude geringer Höhe. Tragende Wände, Pfeiler und Stützen des Gebäudes sind und werden in konventioneller massiver Bauweise hergestellt. Eine Feuerwiderstandsklasse von mindestens F 30 kann sicher unterstellt werden. Der beantragte Erweiterungsbau der Kindertagesstätte wird ebenfalls mit tragenden und aussteifenden Wänden, Pfeilern und Stützen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgeführt. 6.2 Gebäudetrennwände nach 32 BauO NRW Ausgedehnte Gebäude sind gemäß 32 BauO NRW durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen. Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Gebäudetrennwände sind aufgrund der geringen Abmessungen von ca. 30 m x 24 m nicht notwendig. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

11 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Gebäudeabschlusswände nach 31 BauO NRW 31 BauO NRW (1) Gebäudeabschlusswände sind herzustellen 1. bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück sowie bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. 2. bei Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf demselben Grundstück, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes größer als m³ ist. (2) Anstelle einzelner Gebäudeabschlusswände ist eine gemeinsame Gebäudeabschlusswand zulässig. (3) Absatz 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten wie Erker, die nicht mehr als 1,5 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt. Es sind keine Gebäudeabschlusswände erforderlich. 6.4 Trennwände nach 30 BauO NRW Die Kindertagesstätte stellt eine Nutzungseinheit im Sinne der Vorschrift des 30 BauO NRW dar. Trennwände sind im Erdgeschoss nicht notwendig. Im Untergeschoss bestehen Trennwände zum Nutzungsbereich ohne Aufenthaltsräume mit Lager und Technikräumen. Die Trennwände sind bis unter eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 30 hoch geführt Türen in Trennwänden Die Türen in den Trennwänden sind und werden als feuerhemmende Türen in der Bauart T 30-RS angeordnet. 6.5 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile von Außenwänden Bei der Kindertagesstätte handelt es sich um ein Gebäude geringer Höhe. Anforderungen an nichttragende Außenwände und nichttragenden Teile von Außenwänden sind gemäß BauO NRW nicht gestellt. 6.6 Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden Anforderungen an die Oberflächen von Außenwänden sowie der Außenwandbekleidungen werden an Gebäude geringer Höhe gemäß BauO NRW nicht gestellt. 6.7 Decken Die Kindertagesstätte ist zweigeschossig. Eine Geschossdecke im Sinne des 34 BauO NRW ist bzw. wird als Decke mit der Feuerwiderstandsklasse F 30 hergestellt. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

12 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Da sich das Gebäude in Hanglage befindet, stellt das Untergeschoss kein Kellergeschoss dar. Die Decke über der Gruppe 4 im Bereich der Terrasse wird als F 30 Decke hergestellt. Die bestehende innere Treppenverbindung zwischen den Geschossen durchdringt die Geschossdecke. Im Erdgeschoss werden hier für den Deckenabschluss Trennwände in der Feuerwiderstandsklasse F 30, wie die Anforderung der Deckenkonstruktion, hergestellt. Die Türen in diesen Wänden werden als T 30-RS Türen hergestellt. Der Deckenabschluss zum nicht ausgebauten Dachgeschoss wird in der Feuerwiderstandsklasse F 30 (von oben und unten) ertüchtigt. Diese Abweichung von 34 BauO NRW wird in Kapitel 19 dieses Konzeptes aufgeführt. Die Decke zum nicht ausgebauten Dachgeschoss in denen keine Aufenthaltsräume möglich sind, haben gemäß BauO NRW 29 keine Brandschutzanforderungen. 6.8 Dächer Harte Bedachung Maßnahme, um den Gefahren eines Brandangriffs auf die Dachaußenseite (z. B. von einem benachbarten Gebäude her) vorzubeugen. Eine "harte Bedachung" ist Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bei Brandangriff von außen. Zur Erfüllung der Anforderung "harte Bedachung" ist ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. "Weiche Bedachungen" erfüllen die Prüfung nach DIN nicht Bedachungen müssen gemäß 35 Abs. 1 BauO NRW gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Durch die Baumaßnahme wird die bestehende Dacheindeckung nicht verändert. Der Erweiterungsbau wird ebenfalls mit einer harten Bedachung hergestellt Dächer von Anbauten Das Flachdach des Untergeschosses stellt ein Dach eines Anbaus dar. Das Dach wird von oben gegen Entflammen geschützt. In einem Abstand von 5 m zu aufsteigenden Wänden mit Öffnungen werden keine Öffnungen im Flachdach vorgesehen. 6.9 Feuerschutz- und Rauchschutztüren Definition Brandschutztüren (z. B. T 30) sind selbstschließende Türen der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN Rauchschutztüren (RS) sind selbstschließende und rauchdichte Türen nach DIN Bezeichnungen für Kombinationen aus Rauchschutz- und Brandschutzfunktion (T 30-RS) gelten sinngemäß. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

13 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Die Positionen der Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen werden in den beigefügten Anlagen eingetragen Einbau Bei Einbau von Feuerschutztüren (z. B. T 30-RS, T 30) werden die Einbauvorschriften des jeweiligen Herstellers und insbesondere die DIN bei Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk und Beton beachtet. Sofern Feuerschutztüren in Wände eingebaut werden sollen, die nicht der nach den Einbauvorschriften erforderlichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen (Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 werden gewöhnlich nur für Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 geprüft), wird mind. der Anschlussbereich der Türen in der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse ausgeführt Feststellanlagen Sollen Feuerschutzabschlüsse oder Rauchabschlüsse (z. B. T 30-RS, T 30, RS) aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden, werden automatische Feststellanlagen, die einen Zulassungsbescheid vom Institut für Bautechnik haben, eingebaut, die die Türen automatisch bei Raucheinwirkung schließen Bestandstüren Im Bestand vorhandene Brandschutztüren (z. B. T 30) werden nicht durch Türen mit zusätzlicher Rauchschutzfunktion (z. B. T 30-RS) ausgetauscht. Türen mit Brandschutzanforderungen werden in den Anlagenplänen grundsätzlich rot, Türen, für die Bestandschutz geltend gemacht wird, grün gekennzeichnet. 7. Rettungswege ( 9 Abs. 2 Nr. 5 BauPrüfVO) 7.1 Lage und Anordnung 1. und 2. Rettungswege Gemäß 17 Abs. 3 BauO NRW müssen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. 40 BauO NRW Fenster, Türen, Kellerlichtschächte (4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

14 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Erdgeschoss Die Rettungswege führen aus den Gruppenräumen, Gruppennebenräumen und den Schlafräumen direkt ins Freie. Die Türen werden als Ausgang in den Außenspielbereich genutzt. Es handelt sich nicht um Notausgangstüren im Sinne der DIN EN 179, sondern um Terrassentüren der täglichen Nutzung. Der Schlafraum 2 und der Gruppenraum 2 haben keine direkte Tür ins Freie. Es besteht eine Verbindung über den Schlafraum 1 bzw. den Nebenraum 2 ins Freie oder über die Eingangshalle ins Freie. Die Türen zwischen diesen Räumen werden jeweils mit einem Blindzylinder hergestellt, so dass diese Türen jederzeit nutzbar sind. Die Rettungswege aus diesen Räumen sind daher baulich unabhängig sichergestellt. Der zweite Rettungsweg wird im Erdgeschoss über die Eingangshalle sichergestellt. Der innenliegende Spielflur wird über den Haupteingang erschlossen. Die Küche wird über den Nebeneingang erschlossen. Das Büro der Leitung, der Personalraum und die Küche haben jeweils ein Fenster mit den Mindestmaßen von 0,90 m x 1,20 m bei einem maximalen Brüstungsmaß von 1,20 m. Untergeschoss Die Rettungswege führen aus den Gruppenräumen, Gruppennebenräumen und dem Multifunktionsraum direkt ins Freie. Die Türen werden als Ausgang in den Außenspielbereich genutzt. Es handelt sich nicht um Notausgangstüren im Sinne der DIN EN 179, sondern um Terrassentüren der täglichen Nutzung. Der zweite Rettungsweg wird über den Spielflur mit dem Nebeneingang ins Freie sichergestellt. 7.2 Bemessung 37 BauO NRW (2) Der erste Rettungsweg muss nach längstens 35 m in einen Treppenraum oder ins Freie führen. Die Rettungsweglänge von 35 m von jeder Stelle der Aufenthaltsräume aus gemessen bis zum nächsten Ausgang ins Freie wird im beantragten Erweiterungsbereich und im Bestand weit unterschritten. 7.3 Treppen und Treppenräume Es ist im Bestand eine innere Treppenverbindung aus mindestens nichtbrennbaren Baustoffen vorhanden. Diese Treppe ist keine notwendige Treppe im Sinne der BauO NRW. Ein Treppenraum ist nicht erforderlich. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

15 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Flure 38 BauO NRW (1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht 1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, 2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt. Auf Grund der Nutzung des Gebäudes als Kindertagesstätte stellt das Gebäude eine Nutzungseinheit dar. Innerhalb dieser Nutzungseinheit werden baulich notwendige Flure angelegt, die als Spielflure betrieben werden können. Die beantragte Nutzungseinheit hat eine Größe von ca. 450 m² im Erdgeschoss und ca. 315 m² im Untergeschoss. Aufgrund der Nutzung als Kindertagesstätte wird eine Erleichterung im Sinne des 54 BauO NRW zur Nutzung der notwendigen Flure beantragt. Zur Kompensation kann die interne Alarmierungseinrichtung mit automatischen Brandmeldern der Kindertagestätte berücksichtigt werden. Zusätzlich ist jeder Gruppen und Gruppennebenraum mit einem direkten Ausgang ins Freie versehen, so dass hier eine Selbstrettung unabhängig vom Spielflur gegeben ist. Gemäß der Empfehlung der Stadt Bochum [13] werden Dekorationen aus überwiegend nichtbrennbaren oder schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt. Jahreszeitliche Dekorationen mit elektrischen Betriebsmitteln werden nicht eingebracht. Bewässerte natürliche Pflanzen mit Erdreich können aufgestellt werden. Die Erleichterung wird in Kapitel 19 dieses Konzeptes aufgeführt Wände des Flures Die Wände des Flures sind und werden in der Feuerwiderstandsklasse F 30 hergestellt. Abtrennungen durch geringfügige feststehende Verglasungen sind gemäß Abschnitt der Empfehlungen der Stadt Bochum [13] zulässig, wenn dies zu Aufsichtszwecken notwendig ist. Diese Erleichterung gemäß 54 BauO NRW wird in Kapitel 19 beantragt. 7.5 Türen in Flurwänden Die Türen in den Flurwänden werden dichtschließend ausgeführt. Glasanteile und Oberlichter ohne Bandschutzanforderungen sind gemäß Abschnitt der Empfehlungen der Stadt Bochum [13] zulässig, um eine Beaufsichtigung sicher zu stellen. Diese Erleichterung gemäß 54 BauO NRW wird in Kapitel 19 beantragt. 7.6 Wege auf dem Grundstück und auf anschl. öffentliche Verkehrsflächen Die Rettungswege führen über die vorhandenen Freiflächen und Wege in sichere Bereiche auf dem Grundstück bzw. auf öffentliche Verkehrsflächen. Durch die beantragten Erweiterungen ergeben sich hierzu keine Änderungen im genehmigten Bestand. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

16 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Türen im Zuge der Rettungswege Türen im Zuge von Rettungswegen sind in ausreichender Anzahl vorhanden. Es wird durch betriebliche Maßnahmen sichergestellt, dass Türen und Fenstertüren, die im täglichen Betrieb nicht genutzt werden, nicht verstellt werden, eventuell ist der Bodenbereich in der Aufschlagbreite der jeweiligen Tür zu kennzeichnen. 7.8 Verriegelungen der Türen Während der Betriebszeit sind Türen im Zuge von Rettungswegen unverschlossen und können ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) in voller Breite geöffnet werden. Wo es aus betrieblichen Gründen erforderlich sein sollte Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeiten zu verriegeln, werden bauaufsichtlich zugelassene elektrische Verriegelungen an Türen im Zuge von Rettungswegen eingebaut. 7.9 Aufzug BauO NRW 39 (5) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Lagerhausaufzügen, Behindertenaufzügen und bei Aufzugsanlagen, die den bundesrechtlichen Vorschriften aufgrund von 11 des Gerätesicherheitsgesetzes nicht unterliegen, kann von den Anforderungen nach Absätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Der Speisenaufzug verbindet das Untergeschoss und das Erdgeschoss im Bereich der Küche und der Teeküche. Es wird ein Schacht in der Feuerwiderstandsklasse F 90-AB hergestellt. Die Türen des Aufzuges werden entsprechend den Anforderungen der DIN Aufzüge; Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandklasse F 90 Ausgabe bzw. der DIN EN Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen; Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren ausgeführt. Der Fahrschacht wird mit einer Rauchabzugsvorrichtung versehen. Die Rauchabzugsöffnungen weist eine Größe von mindestens 0,10 m 2 auf Kennzeichnung Alle Türen im Zuge der Rettungswege sind bzw. werden mit langnachleuchtenden Rettungswegkennzeichen nach DIN und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz BGV A 8 beschildert. Die Abmessungen der Schilder richten sich nach der größtmöglichen Sichtweite und sind der v. g. DIN entnommen. Hinweis: In den Anlagenzeichnungen werden die möglichen Fluchtwege mit Fluchtwegpiktogrammen gekennzeichnet um deren Verlauf und Unterscheidung des 1. und 2. Rettungsweges darzustellen. Diese Darstellung entspricht jedoch nicht den tatsächlichen W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

17 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Montagepunkten der Rettungswegkennzeichen. Die konkreten Montagepunkte der Rettungswegkennzeichnung werden durch den Fachunternehmer / Anlagenhersteller mit Rücksicht auf die baulichen Gegebenheiten vor Ort (z. B. bestmögliche Sichtbarkeit) und der DIN festgelegt und vorgenommen. Die Ausgänge aus den Gruppenräumen, Gruppennebenräumen und Schlafräumen werden ebenfalls mit Fluchtwegpiktogrammen ausgerüstet, um den Kindern den sicheren Umgang mit der Kennzeichnung zu ermöglichen. 8. Höchstzulässige Zahl der Nutzer des Gebäudes ( 9 Abs. 2 Nr. 6 BauPrüfVO) Die Kindertagesstätte ist für die Nutzung von 4 Kinderbetreuungsgruppen (ca. 100 Kinder zuzüglich Betreuungspersonal ) ausgelegt. Die Rettungswege und Ausgänge aus dem Gebäude sind für die Zahl der Nutzer ausreichend bemessen. 9. Haustechnische Anlagen ( 9 Abs. 2 Nr. 7 BauPrüfVO) Die haustechnischen Anlagen wurden im Bestand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Kindertagesstätte galten. Soweit neue haustechnische Anlagen im Zuge der Erweiterungsmaßnahmen hergestellt werden, wird die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen [6] beachtet und eingehalten. Sollten hierbei offensichtliche Mängel an bestehenden haustechnischen Anlagen in diesem Zusammenhang festgestellt werden, werden diese gemäß der vorstehenden Richtlinie beseitigt. 9.1 Blitzschutzanlage Eine Blitzschutzanlage ist gemäß BauO NRW nicht erforderlich. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

18 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Lüftungstechnische Anlagen ( 9 Abs. 2 Nr. 8 BauPrüfVO) Es sind, mit Ausnahme von innenliegenden Sanitärräumen, keine besonderen lüftungstechnischen Anlagen vorhanden oder geplant. Die innenliegenden Sanitärräume haben oder erhalten lüftungstechnische Anlagen, die in den Geltungsbereich der Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR NRW fallen. Bei Herstellung von lüftungstechnischen Anlagen wird die Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnische Ausführung von Lüftungsleitungen [7] beachtet und eingehalten (siehe nachstehende Hinweise) Allgemeine Anforderungen LüAR 3.1 Grundlegende Anforderungen und Verwendbarkeitsnachweise Nach 42 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256 ber. S. 982 / SGV. NRW. 232) müssen Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN : ) bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsleitungen werden aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt Lüftungstechnische Anlagen nach DIN Bei der Herstellung von Lüftungstechnischen Anlagen nach DIN werden die besonderen Bedingungen für die Eignung dieser Anlagen beachtet und eingehalten Massive Bauteile sowie DIN-gerecht erstellte Trockenbauwände Unter Beachtung der Lüftungsanlagenrichtlinie (insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit der Lüftungsleitungen selber) werden gemäß Nr der LüAR NRW verbleibende Öffnungsquerschnitte an Durchführungen von Lüftungsleitungen in Wänden oder Decken mit geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen dicht verschlossen. Ohne weiteren Nachweis gelten Stopfungen mit einer Dicke von höchstens 50 mm aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt >1000 C als geeignet. Die Stopfung wird in der Stärke der Decke oder Wand ausgeführt. 11. Rauchabzüge ( 9 Abs. 2 Nr. 9 BauPrüfVO) Besondere Rauchabzüge sind für das Gebäude nicht erforderlich. Die Rauchableitung erfolgt in den einzelnen Räumen über die vorhandenen und geplanten notwendigen Fenster und Türen in den Außenwänden. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

19 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Alarmierungseinrichtungen ( 9 Abs. 2 Nr. 10 BauPrüfVO) 12.1 Anordnung Eine besondere Alarmierungseinrichtung ist baurechtlich nicht vorgeschrieben. Aufgrund der besonderen Art und Nutzung des Gebäudes als Kindertagesstätte wird eine akustische Alarmierungseinrichtung vorgesehen, die aus Rauchwarnmelder gemäß DIN aufgebaut wird ( hausinterne Brandmeldeanlage ). Die Anordnung der Melder erfolgt in allen Aufenthaltsräumen in Anlehnung an die DIN Mindestens in jedem Raum mit Ausnahme von Nassräumen wird ein Rauchwarnmelder installiert. Die Rauchwarnmelder werden vernetzt ausgeführt. Die Möglichkeit einer Zentrale zur Rückstellung der Anlage und für das Anzeigen von Störungen wird geprüft und gegebenenfalls mit installiert Überwachungsbereich Rauchmelder Der Überwachungsbereich mit Rauchmeldern wird in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle der Feuerwehr Bochum mindestens in folgenden Räumen vorgesehen: - Gruppenräume - Gruppennebenräume - Schlafräume - innere Gänge (Flure) - Mehrzweckraum - Abstell-, HW-räume - Küche In Deckenhohlräumen im notwendigen Flur werden Rauchmelder nur eingebracht, wenn Kabeltrassen zur Versorgung anderer Räume als des Flures eingebracht werden. Rauchmelder in den Deckenhohlräumen in den jeweiligen Aufenthaltsräumen werden nicht eingebracht, da es sich um kleine Räume mit Wänden bis zur Rohdecke handelt und keine großen Brandlasten durch die Leitungsanlagen auftreten. Im nicht genutzten Dachgeschoss werden zwei Rauchwarnmelder als Mehrkriterienmelder eingebracht, um eine Fehlalarmierung zu minimieren Alarmierung Die Alarmierungseinrichtung wird so ausgelegt, dass das Alarmierungssignal in allen Aufenthaltsräumen gut wahrnehmbar ist, so dass sich auch Personen, die sich in gefangenen Räumen befinden, rechtzeitig selbstständig retten können. Die Lautstärke des akustischen Signals beträgt mindestens 10 db über der Umgebungslautstärke. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

20 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Zentrale der Alarmierungseinrichtung Wenn eine Zentrale der internen Alarmierungseinrichtung (BMZ) eingebaut wird, so wird die Anlage so hergestellt, so dass an zentraler Stelle die Funktionen und Betriebszustände der hausinternen Alarmierungseinrichtung angezeigt werden Einweisung Ausgewiesene Personen der Kindertagesstätte werden im Umgang mit der Alarmierungseinrichtung vom Errichter der Anlage vertraut gemacht Ausführung Es werden vernetzte Rauchwarnmelder hergestellt. Es können auch funkvernetzte Rauchwarnmelder ausgeführt werden. Die Installationsvorschriften des Herstellers und die DIN werden beim Einbau beachtet Wartung / Batteriewechsel Bei der Verwendung von Batteriebetrieben Rauchwarnmeldern ist folgendes zu beachten. Die Batterien der Rauchwarnmelder werden mindestens nach den jeweiligen Herstellerangaben gemäß ausgewechselt. Zur Vermeidung von Fehlfunktionen wird bei Verwendung von konventionellen Batterien ein turnusmäßiger jährlicher Wechsel durchgeführt (bei Verwendung von anderen Batterien z. B. Lithiumbatterien wird gegebenenfalls ein längerer turnusmäßiger Wechsel vorgesehen). Weiterhin werden die nach den Herstellerangaben geforderten Testauslösungen, mindestens jedoch monatlich durchgeführt. Die regelmäßige Wartung wird entsprechend der Herstellerangaben durchgeführt. Im Rahmen einer Dienstanweisung wird eine Person für die Wartungsarbeiten als verantwortlich festgelegt. Die Durchführung der Wartungsarbeiten wird zum Nachweis jeweils schriftlich in einem Wartungsbuch protokolliert. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

21 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung und -verhütung, Feuerlöscher ( 9 Abs. 2 Nr. 11 BauPrüfVO) ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände 1 Zielstellung Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen nach 3a Abs. 1 und 4 Abs. 3 sowie insbesondere in den Punkten 2.2 und 5.2 Abs. 1 g des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. Gemäß Ziffer 5.2 der ASR A 2.2 wird die für den zu schützenden Bereich vorzuhaltende Menge an Löschmitteleinheiten anhand der Fläche des Schutzbereiches ermittelt. Löschmitteleinheiten sind eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen. Die erforderlichen Löschmitteleinheiten sind in den einzelnen Bereichen jeweils durch geeignete Feuerlöscher bereitzustellen. Im Schutzbereich der Kindertagesstätte ist die folgend aufgeführte Menge an Löschmitteleinheiten als Grundschutz mindestens erforderlich. In der durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführende Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, ob in dem Gebäude eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt. Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung werden dann auch die zusätzlichen betriebsund tätigkeitsspezifischen Maßnahmen festgelegt. Die erforderlichen Löschmitteleinheiten können aus Tabelle 3 der ASR A 2.2 entnommen werden: Grundfläche bis m² Löschmitteleinheiten [LE] je weitere Tabelle 3: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfäche der Arbeitsstätte W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

22 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung In der nachfolgenden Tabelle erfolgt die Ermittlung der erforderlichen Löschmitteleinheiten. Zwischenwerte werden interpoliert, wobei auf volle Löschmitteleinheiten aufgerundet wird. Geschoss Schutzbereich Fläche LE ca. m² EG NE Erdgeschoss UG NE Untergeschoss Innerhalb der Kindertagessstätte werden mindestens für die Brandklassen A und B zu verwendende Handfeuerlöscher installiert. Es werden nur geeignete, für die entsprechende Nutzung zugelassene Feuerlöscher gemäß DIN EN 3 verwendet. Da die Menge der Löschmitteleinheiten pro Feuerlöscher stark abhängig vom Typ, vom Löschmittel und der Größe des Feuerlöschers ist, kann im Rahmen dieses Brandschutzkonzeptes nur eine Bestimmung der erforderlichen Löschmitteleinheiten pro Abschnitt, nicht aber die endgültige Zahl und Anordnung der erforderlichen Feuerlöscher erfolgen. Daher wird auf eine Darstellung in den Anlageplänen verzichtet. Die tatsächliche Verteilung wird durch einen Fachunternehmer vor Ort unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und der ASR A 2.2 Nr Grundanforderungen für die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen vorgenommen. Die Anbringungsorte der Feuerlöscher werden deutlich und dauerhaft mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet. Sofern gemäß Gefährdungsbeurteilung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei erhöhter Brandgefährdung weitere Maßnahmen erforderlich sein sollten, werden diese entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt Sonderlöscher In der Küche wird gegebenenfalls eine Löschdecke zum Ablöschen von Kleiderbränden vorgesehen. Sofern eine Fritteuse betrieben werden sollte, wird ein für Fettbrände geeigneter Handfeuerlöscher vorgehalten. 14. Sicherheitsstromversorgung ( 9 Abs. 2 Nr. 12 BauPrüfVO) Die hausinterne Alarmierungseinrichtung wird mit einer Ersatzstromversorgung (Akkus bzw. Batterien) versehen, die bei Ausfall des allgemeinen Netzstromes eine Funktionsdauer von mindestens 60 Minuten gewährleistet. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

23 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Hydrantenpläne ( 9 Abs. 2 Nr. 13 BauPrüfVO) Auf dem Grundstück selbst sind keine Hydranten vorhanden. Eigene Hydrantenpläne sind daher nicht erforderlich (siehe auch Anlage 1, Lageplan). 16. Brandmeldeanlagen, Auslösestellen ( 9 Abs. 2 Nr. 14 BauPrüfVO) Es wird keine aufgeschaltete Brandmeldeanlage, sondern eine hausinterne Brandmeldeanlage als interne Alarmierungseinrichtung, bestehend aus automatischen Brandmeldern der Kenngröße Rauch installiert. Eine Aufschaltung zur Feuerwehr erfolgt nicht. Näheres hierzu ist im Abschnitt 12 dieses Konzeptes beschrieben. 17. Feuerwehrpläne ( 9 Abs. 2 Nr. 15 BauPrüfVO) Feuerwehrpläne sind aufgrund der vorhandenen Bebauung nicht erforderlich. 18. Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und bekämpfung ( 9 Abs. 2 Nr. 16 BauPrüfVO) 18.1 Flucht- und Rettungspläne Flucht- und Rettungspläne sind aufgrund des eingeschränkten Personenkreises nicht erforderlich Brandschutzordnung Um in dem Kindergarten selbst durch schnelles und zielsicheres Handeln auf Gefahrensituationen reagieren zu können, wird für die Einrichtung im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufgestellt. Es wird eine Brandschutzordnung nach DIN Teil A und Teil B aufgestellt. Der Teil A wird an gut sichtbaren Stellen (zum Beispiel an Löscheinrichtungen) ausgehängt. In der Brandschutzordnung Teil B werden auch die Aufgaben der Mitarbeiter sowie die betrieblichen Maßnahmen festgelegt, die zur Rettung von besonders hilfebedürftigen Personen erforderlich sind. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

24 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Sammelpunkt und Evakuierungskonzept In dem Teil B der Brandschutzordnung wird insbesondere ein Evakuierungskonzept festgelegt, in dem mindestens die folgenden Punkte behandelt werden. In den Evakuierungsunterlagen muss festlegt sein: - Definition des Sammelplatzes, - Benennung verantwortlicher Personen (Evakuierungshelfer), - Wie wird die Anwesenheit der Beschäftigten und Kinder festgestellt? - Benennung einer verantwortlichen Person am Sammelplatz sowie einer verantwortlichen Person zur Kommunikation mit der Feuerwehr - Information der Beschäftigten und Kinder, Verhaltensregeln; Flucht- und Rettungswege, - Alarmierungsmöglichkeit und Warnton bekannt machen, - Verhalten der Evakuierungshelfer [Die Evakuierungshelfer melden dem Verantwortlichen an dem Sammelplatz die Räumung des Gruppenraumes xy war erfolgreich oder nicht erfolgreich. D. h. der Evakuierungshelfer verlässt nach Möglichkeit als letzter den Gruppenraum und kontrolliert den Gruppenraum. Wichtig: Türen wieder schließen! Die Meldungen sollten mit Uhrzeit dokumentiert werden.] - Verhalten am Sammelplatz - Durchführung von Übungen [Regelmäßige Übungen zu unterschiedlichen Tageszeiten. Bei der ersten Übung die Zeit festhalten, wie lange man für die Räumung braucht, welche Ausgänge benutzt worden sind. Die Übung rechtzeitig ankündigen.] 18.4 Belehrung der Betriebsangehörigen Damit das Personal zu jeder Zeit die zu erfüllenden Aufgaben im Brandfall kennt, führt der Betreiber bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich eine Unterweisung des Personal über die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand und die Lage und Bedienung der Feuerlöscher durch Rauchverbot Für den Kindergarten besteht ein allgemeines Rauchverbot. W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

25 AWO Kindertagesstätte Erweiterung Seite Zillertalstraße 5 / Bochum Aktualisierung Prüfungen nach PrüfVO PrüfVO NRW - Prüfverordnung Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten - Nordrhein-Westfalen - Vom 24. November Anwendungsbereich (1) Teil eins dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen nach Satz 2 in 1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232), 2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232), 3. Krankenhäusern, 4. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232), 5. Hochhäusern, 6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232), 7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude, 8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, 9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als m², 10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als m² und 11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach 54 Absatz 2 Nummer 22 BauO NRW im Einzelfall angeordnet worden ist. Der Kindergarten fällt nicht in den Geltungsbereich der Prüfverordnung [9] sofern die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach 54 Abs. 2 Nr. 22 BauO NRW dies nicht im Einzelfall angeordnet hat bzw. anordnen wird Wartungen Grundsätzlich werden technischen Einrichtungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und DIN-Vorschriften geplant und eingebaut. Erforderliche Prüfungen und Wartungen werden nach Herstellerangaben durch Sachkundige durchgeführt und in einem Prüfbuch nachgewiesen. 19. Abweichungen von materiellen Anforderungen der BauO NRW ( 9 Abs. 2 Nr. 17 BauPrüfVO) Nach 54 (1) (2) i. V. m. Abs. 3 Nr. 8 BauO NRW können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 (1) BauO NRW für bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden. Sofern der Antragsteller Erleichterungen von den Vorschriften der Bauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Bauordnung in Anspruch nimmt, hat er nachzuweisen, dass der Einhaltung dieser Vorschrift wegen der besonderen Art oder Nutzung seiner baulichen Anlage oder Räume wegen der Erfül- W+W Sachverständige und Ingenieure Nr.: 398/08/13

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