Welchen Unterschied macht es für die Pension, verheiratet zu sein oder nicht?
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- Willi Straub
- vor 8 Jahren
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1 Welchen Unterschied macht es für die Pension, verheiratet zu sein oder nicht? Vortragsreihe Genug vorgesorgt? Was Frauen über ihre Pension wissen sollten.
2 Statistische Daten: Zahl der Lebensgemeinschaften ohne Trauschein steigt; 1985: Lebensgemeinschaften 2010: Lebensgemeinschaften 1,7 Mio. Ehepaare Scheidungsrate 2013: 40,14% Jedes 10. Paar lebt in einer Patchworkfamilie Mehr als jede 8. Frau mit Kindern unter 15 Jahren ist getrennt erziehend
3 Definition Lebensgemeinschaft: Eine Lebensgemeinschaft muss auf längere Dauer ausgerichtet sein, wobei sie eine Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft sowie Geschlechtsgemeinschaft zweier Personen begründen muss.
4 Fakten: Kein gegenseitiger Unterhaltsanspruch Keine Treue- aber auch keine Beistandspflicht Keine erbrechtlichen Ansprüche Keine sozialversicherungsrechtlichen Hinterbliebenenrentenansprüche, keine Witwenpension
5 Unterhalt: Kein (gesetzlich geregelter) Unterhaltsanspruch während aufrechter Lebensgemeinschaft (aber auch keine Beitragspflicht) Kein (gesetzlich geregelter) Unterhaltsanspruch bei Trennung
6 Erbrecht des Lebensgefährten: Erbrechtlich werden Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen als Fremde behandelt; Keinerlei erbrechtliche Ansprüche, auch keine Pflichtteilsansprüche! In einem Testament kann der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin als Erbe eingesetzt werden; Achtung! Pflichtteilsansprüche der Kinder, der Ehegattin bzw. der Eltern bleiben bestehen! Auch ein Wohnrecht des Lebensgefährten kann testamentarisch verfügt werden; Eintrittsrecht des Lebensgefährten bei einer Mietwohnung (im Anwendungsbereich des MRG)
7 Strategien/Praxistips: Testament Versicherung auf den Todesfall Partnerschaftsvereinbarung Pensionssplitting (kann bei einer Trennung nicht rückgängig gemacht oder widerrufen werden) Teilung der Lebenserhaltungsund Wohnkosten
8 Ehe = Vertrag Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
9 Ehegattenunterhalt: Der/die haushaltsführende Ehegatte-/in hat einen Unterhaltsanspruch, wenn kein eigenes Einkommen aufgrund persönlicher Umstände nicht in der Lage ist, einen Beitrag zum ehelichen Lebensunterhalt zu leisten oder aufgrund Kinderbetreuung und Haushaltsführung keiner oder nur einer reduzierten Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
10 Höhe des Ehegattenunterhalts: 33% des Nettoeinkommens, wenn kein eigenes Einkommen Wenn beide Ehegatten erwerbstätig: Ergänzungsanspruch auf 40% des Nettofamilieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens (weitere Unterhaltspflichten sind zu berücksichtigen; Abzug je Kind 4%; Ex-Ehegattin je nach deren Eigeneinkommen 0-4%);
11 Anspruch auf Witwenpension: Wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt aufrecht war und die versicherungsrechtliche Wartezeit gegeben ist; Anspruch erlischt, wenn der/die Anspruchsberechtigte eine neue Ehe eingeht! Höhe der Witwenpension: max. 60% des Pensionsanspruchs des/der Verstorbenen; Beispiel: Einkommen Witwe 1.000,-- Einkommen Gatte 1.500,-- Witwenpension 50% von 1.500,--, also 750,--
12 Erbrecht des Ehegatten: Neben Kindern des Erblassers: ein Drittel Neben Eltern und deren Nachkommen: zwei Drittel Zusätzlich erhält der Ehegatte das Recht auf sämtliche zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, wenn diese zur Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind; sowie das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen (unentgeltlich, aber verpflichtet Betriebs- und Instandhaltungskosten zu tragen) Pflichtteil: Hälfte der gesetzlichen Erbquote, also 1/6 oder 1/3;
13 Scheiden tut weh! Zwangsläufige Folgen einer Ehescheidung: Regelung über Obsorge bzw. Aufenthalt der mj. Kinder Vermögensaufteilung Eheliches Ehegattenerbrecht erlischt Ev. Verlust des Anspruchs auf Witwenpension Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur bei Verschulden des Ex-Ehegatten und wenn eigene Erwerbstätigkeit unzumutbar ist Erhebliche Kosten
14 Unterhalt nach Verschulden: Es gilt das Verschuldensprinzip: der Ehegatte, der an der Scheidung allein oder überwiegend schuld ist, muss dem schuldlosen (weniger schuldigen) Ehegatten Unterhalt zahlen; Achtung: wenn Erwerbstätigkeit zumutbar ist und Frau selbst für ihren Unterhalt sorgen kann kein Unterhaltsanspruch! Sind beide Ehegatten gleichermaßen schuld, bestehen grundsätzlich keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche;
15 Die Einbringung einer Scheidungsklage ist daher für eine auf Unterhalt angewiesene Ehefrau eine sehr riskante Sache! Tip: lieber abwarten, bis Ehegatte die Klage wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (nach 3 Jahren) einbringt; Durchhalteprämie : Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe und Anspruch auf die volle Witwenpension;
16 Verschuldensunabhängiger Unterhalt: 2 Fallgruppen: 1. Unterhaltsberechtigter Ehegatte kann wegen Kindererziehung nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen; die Unfähigkeit sich selbst zu erhalten, wird angenommen, solange das jüngste Kind das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Befristung! 2. EhegattInnen, die sich in einer länger andauernden Ehe ganz oder überwiegend der Haushaltsführung und/oder Kinder erziehung gewidmet haben und die daher, etwa auch aufgrund ihres Alters oder wegen mangelnder beruflicher Aus-/Fortbildung nicht in der Lage sind, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten;
17 Witwenpension nach der Scheidung: Steht nur zu, wenn die geschiedene Ehegattin zur Zeit des Todes des Versicherten einen Unterhaltsanspruch aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder aufgrund eines Unterhaltsvertrags (Notariatsakt!) hat; Witwenpension wird nur in der Höhe des zuletzt bezahlten Unterhalts gewährt! Ausnahme: Scheidung wegen mehr als dreijähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, Verschuldensausspruch, Mindestdauer der Ehe von 15 Jahren, tauglicher Unterhaltstitel und Vollendung des 40 Lebensjahres zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung!
18 Steuerliche Tips für Alleinerzieherinnen/Alleinverdienerinnen: Alleinerzieherinnenabsetzbetrag: Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, - die nicht mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und - die für ihr Kind/ihre Kinder mehr als 6 Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten können diesen Absetzbetrag geltend machen: 494,-- bei einem Kind 669,-- bei zwei Kindern, 889,-- bei drei Kindern...
19 Alleinverdienerinnenabsetzbetrag: Kann geltend gemacht werden, wenn - die Steuerpflichtige mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin ist oder in Lebensgemeinschaft lebt und - der Partner oder Lebensgefährte nicht mehr als jährlich verdient Bei der Berechnung werden alle Einkünfte berücksichtigt! Auch das Wochengeld wird eingerechnet! Nicht berücksichtigt werden aber nicht steuerpflichtige Einkünfte, wie Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Unterhaltszahlungen.
20 Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten: Diese Kosten können in der Höhe von max ,-- pro Kalenderjahr und Kind abgesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Das Kind ist unter 10 Jahren Betreuung muss in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (zb Tagesmutter) erfolgen; gilt auch für Ferienbetreuung! Betreuungskosten müssen tatsächlich entstanden sein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr muss bestehen; Praxis: werden als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht.
21 Eine geschiedene Frau ist eine Frau, die geheiratet hat, um nicht mehr arbeiten zu müssen, und jetzt arbeitet, um nicht mehr heiraten zu müssen. Anna Magnani (Filmschauspielerin)
22 Kontakt: Mag. Daniela Laherstorfer, Mitterndorf 3, 4801 Traunkirchen, Tel: 07617/32534;
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