Neuerungen in der Wohnbauförderung

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1 Neuerungen in der Wohnbauförderung WOHNBAUFÖRDERUNG laut Landesgesetz Nr. 13 vom 17. Dezember 1998 Karin Plank, technisches Amt für den geförderten Wohnbau Martin Zelger, Amt für Wohnbauförderung 1 1

2 Was wird gefördert bauen auf freiem Bauland auf gefördertem Bauland kaufen bestehende Wohnung Kauf in Bau sanieren Sanierung Bestand Erweiterung 2 2

3 Für den Erwerb eines freien Baugrundes Für den Bau oder den Kauf der Erstwohnung Für die Wiedergewinnung der Erstwohnung Für die konventionierte Wiedergewinnung Einmaliger Schenkungs beitrag Für den Abbau von architektonischen Hindernissen Beihilfen bei Naturkatastrophen und sozialen Härtefällen Als Vorschuss der staatlichen Steuerabzüge Bausparen Zinsloses Darlehen Darlehen 1,5% Zinsen 3 3

4 Wer wird gefördert Familien Einzelpersonen In Wohnbaugenossenschaften zusammengeschlossene Personen Eigentümer von Wohnungen (Eigenbedarf) Voraussetzungen: Ansässigkeit oder Arbeitsplatz im Lande, Familienmitglieder, Einkommen, Punkte, Wohnungsgröße, Sprachgruppe, Besitz und Immobiliarvermögen der Eltern Eigentümer von Mietwohnungen (konventionierte Wiedergewinnung) Voraussetzungen des Mieters: Ansässigkeit oder Arbeitsplatz im Lande, Einkommen, Wohnungsbesitz 4 4

5 Was wird gefördert Kauf und Neubau (Eigenbedarf) einmaliger Beitrag laut: Familienzusammensetzung Einkommen Konventionalfläche Kaufpreis Wiedergewinnung (Eigenbedarf) einmaliger Beitrag laut: Familienzusammensetzung Einkommen anerkannte Kosten Wiedergewinnung (Wohnungen zur Vermietung) einmaliger Beitrag laut: Wohnungsgröße und fixer Prozentsatz der anerkannten Kosten 30% 5 5

6 Was wird gefördert Vorschuss auf die Steuerabzüge bei Wiedergewinnung zinsloses zehnjähriges Darlehen in der Höhe des staatlichen Guthabens (für Arbeiten mit Abschreibung von 50%) Bausparen Darlehen mit einem Zinssatz von 1,5% in der Höhe des doppelten angereiften Betrages bei einem Zusatzrentenfonds. Wird über die Banken abgewickelt 6 6

7 Einmaliger Schenkungsbeitrag für Kauf und Neubau mindestens 20 Punkte bzw. 23 Punkte 7 7

8 Wohnbauförderung Gesuchsteller Voraussetzungen Objekt 8 8

9 Zusammenfassung Voraussetzungen Gesuchsteller 1) Wohnsitz oder Arbeitsplatz 2) Sprachgruppe 3) Wohnungsbesitz Gesuchsteller/Partner (Ausschluss/Differenz) 4) Nicht bereits Förderungsempfänger 5) Einkommen 6) Punkte 7) 23 Jahre 8) Wohnungsbesitz der Eltern 9) Immobiliarvermögen Eltern 10) Lebensminimum bei Aufnahme eines Darlehens Ab dem Mindesteinkommen = Lebensminimum 9 9

10 Voraussetzungen Wohnung Für den Kauf und Neubau müssen die Merkmale der Volkswohnung eingehalten werden max. 110,00 m², Zusatzflächen < Nutzfläche Für die Wiedergewinnung max. 160,00 m² - Alter mindestens 25 Jahre Kubaturerweiterungen bis zu 20% gelten als Wiedergewinnung Die Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit ist notwendig Abgabe des Gesuches: 30 Tage vor Baubeginn

11 Neuerungen 2015 Punkte (Kauf 20 Punkte, Neubau 23 Punkte) Lebensminimum (kein Bürge und Zahler) Kauf von den Eltern nicht mehr möglich Nur mehr einmalige Beiträge (keine zinslose Darlehen)

12 Neuerungen 2016 Landesgesetz vom 18. März 2016 Nr

13 Neuerungen 2016 Übersicht: Neue Regelung für Wiedergewinnungsarbeiten Neue Regelung für Kubaturerweiterungen Leicht erreichbare Wohnungen Bewertung des Lebensminimums Abschaffung der Begünstigungen für Junge Ehepaare Abschaffung der 5. Einkommensstufe Reduzierung der Sozialbindung auf 10 bzw. 20 Jahre

14 Wiedergewinnungsarbeiten Falls innerhalb der dem Gesuch vorangegangenen 25 Jahre bestimmte Wiedergewinnungsarbeiten an der Wohnung durchge-führt worden sind, ist ausschließlich für diese Art der Eingriffe keine Förderung zulässig (bisher nur jeweils nach 25 Jahren neues Gesuch) In Kraft ab 23. März

15 Wiedergewinnungsarbeiten Für die Rechtswirkungen der Wohnbauförderung gelten Kubaturerweiterungen als Wiedergewinnung. In jedem Fall gilt es als Wiedergewinnung, wenn eine Wohnung auf das Ausmaß einer Volkswohnung mit einer Nutzfläche von bis zu 110 m² erweitert wird. Bei Inanspruchnahme des Energiebonus gelten nicht bewohnbare Dachgeschosse, die für Wohnzwecke wiedergewonnen werden, auch bei Überschreitung von 20 % Kubaturerweiterung als Wiedergewinnung. Die bewohnbare Nutzfläche darf 110 m² nicht überschreiten. (bisher galten Kubaturerweiterungen von mehr als 20% als Neubau) In Kraft ab

16 Wiedergewinnungsarbeiten Umwidmung der Zweckbestimmung: Falls das Gebäude 25 Jahre alt ist, kann es als Sanierung berechnet werden, aber nur bei einer Kubaturerweiterung von weniger als 20%. Kubaturerweiterungen von mehr als 20% sind weiterhin Neubauten mit Baubeginn, bzw. Neubauten. Umwidmung der Zweckbestimmung von Gebäuden mit einem Alter von weniger als 25 Jahren sind Neubauten. Kauf und Wiedergewinnung: Wohnungen für welche um Kauf angesucht wurde, können im Fall einer Wiedergewinnung laut Art. 61 um mehr als 20% der Bestandskubatur erweitert werden, bis zu einer maximalen Nutzfläche von 110,00 m²

17 Wiedergewinnungsarbeiten Erweiterung einer ungeeigneten Wohnung: Alter der Wohnung von weniger als 25 Jahre: die Erweiterung muss als Neubau betrachtet werden, mit Differenzberechnung für den bestehenden Teil (es wird nur die Erweiterung gefördert). Bei einer Wohnung mit mindestens 25 Jahren: es wird die gesamte Wohnung als Wiedergewinnung bzw. als Art. 61 (=zusätzlich zum Kauf - Förderung für Wiedergewinnung) gefördert. Übertragung von Förderungen: laut Art. 63 Absatz LG 13/98 kann der Förderungsempfänger ermächtigt werden, die Förderung auf eine andere Wohnung zu übertragen, deren Bau oder Kauf er beabsichtigt. Folglich kann nur auf Objekte übertragen werden, die als NEUBAU eingestuft werden. In Kraft ab 23. März

18 Wiedergewinnungsarbeiten LEERER DACHBODEN < 25 Jahre ohne Erweiterung NEUBAU Erweiterungen Kubatur laut urb. Bestimmungen oder mit Kubaturbonus NEUBAU > 25 Jahre Ohne Erweiterung WIEDERGEWINNUNG Erweiterung laut urb. Bestimmungen weniger als 20% Erweiterung Kubaturbonus (max. 110 m²) Mit Erweiterung laut urb. Bestimmungen mehr als 20% - ohne Kubaturbonus WIEDERGEWINNUNG WIEDERGEWINNUNG NEUBAU

19 Wiedergewinnungsarbeiten BESTEHENDE WOHNUNGEN < 25 Jahre Erweiterung mit Kubaturbonus oder laut urbanistischen Bestimmungen mit einer maximalen Nutzfläche von 110,00 m² - nur wenn die Bestandsfläche der Wohnung nicht geeignet ist für die Familie NEUBAU (Förderung der neuen Fläche) > 25 Jahre Mit und ohne Erweiterung (auch mehr als 20%) mit einer maximalen Nutzfläche von 110,00 m² WIEDERGEWINNUNG

20 Leicht erreichbare Wohnungen Die leicht erreichbare Wohnung definiert sich aus der Wegstrecke und der Höhendifferenz zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz oder dem Wohnsitz des Gesuchstellers. Eine Wohnung gilt als leicht erreichbar, wenn sie nicht mehr als 40 Kilometer vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz des Gesuchstellers entfernt ist. Falls die Wohnung beziehungsweise der Arbeitsplatz oder der Wohnsitz über 1000 Meter ü.d.m. liegt, gilt für die Bestimmung der Erreichbarkeit eine Entfernung von 30 Kilometer. (bisher nur Regelung von 40 Kilometern) In Kraft ab

21 Neuerungen ab Mindesteinkommen/Lebensminimum V. Einkommensstufe nur für die Grundzuweisung Abschaffung junge Ehepaare Eheähnliche Beziehung Familiengemeinschaft EEVE + Finanzvermögen + Immobiliarvermögen

22 Lebensminimum Eine weitere Zugangsvoraussetzung wird eingeführt: Die Gesuchsteller müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das nicht geringer ist, als das gemäß LG vom 26. Oktober 1973 Nr. 69 berechnete Lebensminimum In Kraft ab

23 5. Einkommensstufe Die 5. Einkommensstufe wird abgeschafft Obergrenze des Einkommens in der 4. Einkommensstufe Derzeit ,00 In Kraft ab Abgeändert mit Landesgesetz vom 8. Oktober 2016, Nr. 21: für die Zuweisung von gefördertem Bauland ist die 5. Einkommensstufe wieder eingeführt

24 Sonderbestimmungen für Junge Ehepaare Die Regelung, dass das Einkommen von jungen Ehepaaren, die in den letzten 5 Jahren geheiratet haben, nicht älter als 35 Jahre sind, beide arbeiten und gemeinsam erwerben, vorteilhafter berechnet wird, ist aufgehoben In Kraft ab

25 Was ist die EEVE? Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2 Erklärung über die wirtschaftliche Situation Erhebung von Einkommen und Vermögen für den Zugang zu den Leistungen des Landes wird vereinheitlicht einziger Erhebungsbogen und zentrale Datenbank eine Jahreserklärung für jedes Familienmitglied Eigenerklärung kostenlos für den Bürger jederzeit bei den konventionierten Patronaten und Steuerbeistandszentren Online mit Bürgerkarte unter:

26 Erhebung des Einkommens und Vermögens Die wirtschaftliche Situation der Familie wird berechnet, indem man folgendes summiert: das Jahreseinkommen aller Mitglieder der Familiengemeinschaft bereinigt um die Abzüge gemäß den Bestimmungen der EEVE- Verordnung das Vermögen (Immobilien und Finanzvermögen), laut EEVE-Verordnung und gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Bereichs bewertet

27 Einkommen Wohnbau heute Bruttoeinkommen Abzug der Freibeträge für Partner/in und Kind/er Abzug von 25% im Falle von lohnabhängiger Tätigkeit = bereinigtes Einkommen Ab EEVE Bruttoeinkommen Abzug von 10% des Bruttoeinkommens im Falle von lohnabhängiger Tätigkeit Abzug der bezahlten Steuern Abzug der Arztspesen Abzug der Passivzinsen des Hypothekardarlehens für die Erstwohnung Abzug der bezahlten Miete für die Erstwohnung Abzug der bezahlten Unterhaltszahlungen = Nettoeinkommen

28 Finanz- und Immobiliarvermögen Wohnbau heute Das Finanzvermögen wird nicht erhoben Das Immobiliarvermögen wird erhoben und zählt für die Berechnung des Einkommens Die bewohnte Erstwohnung wird nicht berücksichtigt Die Einkünfte aus Immobilien werden mit dem Katasterertrag X 6 berechnet (außerhalb der Provinz nur Katasterertrag) Ab EEVE Erhebung des Finanzvermögens Freibetrag von ,00 pro Person Das Immobiliarvermögen wird erhoben und zählt für die Berechnung des Einkommens Die Erstwohnung (eine pro Familie) wird nicht berücksichtigt Das Betriebsvermögen wird nicht berücksichtigt Vermögenswert entspricht dem Katasterwert laut ex-ici Das Finanzvermögen über dem Freibetrag und das Immobilarvermögen (ohne Freibetrag) werden zu 20% zum Einkommen dazugezählt!

29 Bewertung der wirtschaftlichen Situation Wohnbau heute: System der Abzüge Bruttoeinkommen minus Abzüge je nach Anzahl der Familienmitglieder und Verwandtschaftsgrad. Ergebnis: bereinigtes Einkommen Wird als zur Verfügung stehendes Einkommen betrachtet und einer der Einkommensstufen zugeordnet Ab EEVE Gewichtungsskala Die wirtschaftliche Situation der Familie (Einkommen+Vermögen) wird durch einen Betrag (jährlichen Bedarf auf Grund der Anzahl der Familienmitglieder) dividiert. Ergebnis: Faktor wirtschaftliche Lage Die Familie verfügt über x-mal den Grundbetrag

30 Ab EEVE Bewertung der wirtschaftlichen Situation Gewichtungsskala Feststellung des jährlichen Bedarfs der Familie auf Grundlage der Anzahl der Mitglieder Grundbetrag (410,00 ) x Koeffizient x 12 = jährlicher Bedarf (Einnahmen Ausgaben + Vermögen x 20%) = Faktor wirtschaftliche Lage Jährlicher Bedarf Beispiel: Familie, 3 Personen 410,00 x 2,04 x 12 = ,80 jährlicher Bedarf (NettoEK EEVE) ,00 = 4, ,80 Faktor wirtschaftliche Lage Die wirtschaftliche Situation (Einkommen+Vermögen) der Familie wird durch den Bedarf dividiert: das Ergebnis ist der Faktor wirtschaftliche Lage, welcher die finanziellen Verhältnisse der Familie widerspiegelt

31 Ab EEVE Durchschnittlicher Faktor Wirtschaftliche Lage Durchschnitt des FWL der zwei berücksichtigten Jahre. Für das Vermögen wird nicht der Durchschnitt gerechnet, sondern es wird nur das Vermögen der letzten berücksichtigten EEVE hergenommen. DFWL = Durchschn. (Einnahmen Ausgaben) + Vermögen letzte EEVE x 20% Bedarf

32 Ab EEVE Zeitliche Bezüge Berechnung auf Grund des Durchschnittes der EEVE von zwei Bezugsjahren Gesuchsabgabe innerhalb Juni eines jeden Jahres: EEVE des vorletzten und drittletzten Einkommensjahr Gesuchsabgabe ab Juli: EEVE des letzten und vorletzten Einkommensjahr Die Daten werden direkt aus der EEVE-Datenbank abgerufen. Das Vermögen wird mit Bezug auf der letzten berücksichtigten EEVE erhoben

33 Einkommensgrenzen ab Durchschnittlicher Faktor wirtschaftliche Lage (DFWL) Minimaler DFWL für die Zulassung 1,22 (gleich dem Mindesteinkommen) 1. Einkommensstufe DFWL bis 3,20 2. Einkommensstufe DFWL bis 4,40 3. Einkommensstufe DFWL bis 5,00 4. Einkommensstufe DFWL bis 5,

34 Ab EEVE Minimaler Faktor wirtschaftliche Lage und Höchstgrenze in der 1. und in der 4. Einkommensstufe Familienzusammensetzung Mindesteinkommen DFWL 1,22 Einzelperson 6.002,00 Höchstgrenze 1. Einkommensstufe DFWL 3,20 Entspricht einem EEVE-Nettoeinkommen von: 7.203,00 (lebt alleine) , ,00 (lebt alleine) Höchstgrenze 4. Einkommensstufe DFWL 5, , ,00 (lebt alleine) 2 Personen 9.424, , ,00 3 Personen , , ,00 4 Personen , , ,00 5 Personen , , ,

35 Auswirkungen Vorteile für den Bürger 1) Eine einzige Erklärung für alle Beitragsgesuche 2) Weniger Papierkram und Zeitaufwand ca. 27% der Gesuchsteller haben schon eine EEVE-Erklärung 3) Schnellere Bearbeitung der Gesuche Vorteile für Verwaltung und Politik 1) Einheitliches System mit zentraler Koordinierungsstelle 2) Bessere Übersicht in Bezug auf die Wirksamkeit der verschiedenen Maßnahmen Ab EEVE Neu für die Simulation am Schalter: Für die Simulation der Förderung muss die EEVE-Erklärung der beiden Bezugsjahre schon vorhanden sein Die Simulation kann nur mit Vollmacht des Betroffenen an dritte Personen ausgehändigt werden

36 Familie: Eltern und 1 Kind Beispiel Heute Einkommen 2014 Einkommen , , ,00 (Abz.Familie) ,00 EEVE Einkommen 2012 Einkommen 2013 Einnahmen , ,00 Ausgaben , , ,00 x 75% ,00 x 75% Durchschnitt ,00 2. Einkommensstufe, 25 Punkte Durchschnitt EEVE-Einkommen ,00 Jährlicher Bedarf der Familie ,80 DFWL (32.850,00 : ,80) = 3,27 2. Einkommensstufe, 26 Punkte Beitrag für Kauf oder Neubau 41,30% ,00 Beitrag für Kauf oder Neubau 44,20 % ,

37 Beispiel Familie: Eltern und 1 Kind mit Finanzvermögen über dem Freibetrag Heute EEVE Einkommen 2014 Einkommen 2015 Einkommen 2012 Einkommen , ,00 Einnahmen , , ,00 (Abz.Familie) , ,00 x 75% ,00 x 75% Ausgaben , ,00 Finanzvermögen ,00 x20% = ,00 Durchschnitt ,00 2. Einkommensstufe, 25 Punkte Beitrag für Kauf oder Neubau 41,30% ,00 Durchschnitt EEVE-Einkommen ,00 Jährlicher Bedarf der Familie ,80 DFWL (42.850,00 : ,80) = 4,27 2. Einkommensstufe, 24 Punkte Beitrag für Kauf oder Neubau 32,84 % ,

38 zu merken Ab EEVE Gilt für Gesuche um Wohnbauförderung und Grundzuweisung, die ab dem vorgelegt werden Eine Erklärung für jedes Familienmitglied Familienzusammensetzung laut Bestimmungen der EEVE-Verordnung für den Wohnbau Durchschnittlicher Faktor Wirtschaftliche Lage wird von den Ämtern der Abteilung Wohnungsbau berechnet Simulation der Förderung und On-Line-Berechnung voraussichtlich ab 14. November möglich Simulation der Förderung nur bei bereits eingereichten EEVE- Erklärungen möglich Finanzvermögen über ,00 pro Person wird berücksichtigt Eine Erstwohnung und Betriebsimmobilien werden nicht berücksichtigt

39 Verpflichtungen Für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung muss eine 10jährige Bindung zur Besetzung der Wohnung eingehalten werden (Sozialbindung) seit Für die zu vermietende Wohnung muss eine 20jährige Bindung für die Besetzung durch Berechtigte eingehalten werden (Konvention)

40 Die Sozialbindung Art. 62 Landesgesetz 13/1998 Wohnungen, die Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf sind, unterliegen der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau. Dauer der Bindung: 10 Jahre ab dem Datum der Ersatzerklärung über die tatsächliche Besetzung der Wohnung von Seiten des Begünstigten und seiner Familie. Für Wohnungen, welche auf gefördertem Baugrund errichtet werden, dauert die Sozialbindung im Sinne des Art. 86 L.G. Nr. 13/98 20 Jahre. Wohnungen die vor dem zu Wohnbauförderungen zugelassen worden sind, unterliegen noch der Bindung mit einer Dauer von 20 Jahren

41 Rechtswirkungen im 1.Jahrzehnt die Wohnung muss vom Förderungsempfänger und seiner Familie bewohnt werden sie darf weder veräußert noch vermietet noch unter irgendwelchen Titeln Dritten überlassen werden, außer mit Ermächtigung des Abteilungsdirektors in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Artikel 63 LG 13/98) sie darf nicht mit dinglichen Nutzungsrechten belastet werden, außer zur Sicherstellung von Darlehen für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Wohnung (max.100% vom Konventionalwert im Falle von Wohnungen die auf gefördertem Baugrund errichtet sind max. 150% Konventionalwert im Falle von Wohnungen die auf freiem Baugrund errichtet sind )

42 Rechtswirkungen im 2.Jahrzehnt mit Ermächtigung des Abteilungsdirektors kann die Wohnung: an Personen veräußert werden, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung besitzen an das Wohnbauinstitut oder an die Gemeinde vermietet werden (max 75 % des Landesmietzinses = 5,08 pro m²) sie darf mit dinglichen Nutzungsrechten belastet werden, oder sofern das Fruchtgenussrecht beibehalten wird, kann das nackte Eigentum abgetreten werden mit Hypotheken jedweder Art, ohne Beschränkung des Konventionalwertes belastet werden

43 Der Verzicht auf die Wohnbauförderung (Art. 64 des L.G. Nr. 13/98) im 1. Bindungsjahrzehnt ist jederzeit möglich und somit auch die vorzeitige Löschung der Sozialbindung und eventuell auch der Hypothek zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen (im Falle von Darlehen). Sollte sich die Wohnung auf gefördertem Bauland befinden, kann die Sozialbindung im Sinne des Art. 86 erst nach 20 Jahre und nur von der Gemeinde gelöscht werden

44 Frühzeitige Löschung der Bindung im 2. Bindungsjahrzehnt Seit gibt es die Möglichkeit, die Wohnung im 2. Jahrzehnt frühzeitig von der Bindung zu befreien. Es muss ein vom Amt festzusetzender Betrag (für die ersten fünf Jahre je ein Zehntel, für die zweiten fünf Jahre je ein Zwanzigstel des Gesamtbeitrages) entrichtet werden

45 Konventionierte Wiedergewinnung Art. 71 Landesgesetz 13/1998 Voraussetzungen bei Besetzung der Wohnung Gesuchsteller selbst 1) Wohnsitz in der Provinz seit mindestens 5 Jahren 2) Keine geeignete Wohnung in einem anderen Gebäude besitzen 3) Einkommen: ab innerhalb der 4. Einkommensstufe (DFWL 5,40) Verwandte in gerader Linie oder dritte Personen: Allgemeine Voraussetzungen 1) Wohnsitz in der Provinz seit mindestens 5 Jahren 2) Keine geeignete Wohnung besitzen, keine in den letzten 5 Jahren veräußert haben 3) Einkommen: ab innerhalb der 4. Einkommensstufe (DFWL 5,40) 4) Nie eine Wohnbauförderung erhalten haben Ab dem wird das Einkommen laut EEVE berechnet

46 Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen auf Steuerabzüge - Kondominien Beschluss der Landesregierung Nr. 523 vom Kondominien können für die Sanierung von gemeinsamen Teilen des Gebäudes ein Gesuch um die Steuervorschusszahlung in Form eines 10- jährigen zonslosen Darlehens in der Höhe des staatlichen Guthabens (für Arbeiten mit Abschreibung von 50%) vorlegen

47 Bausparen Sie müssen seit mindestens 8 Jahren in der Zusatzvorsorge eingeschrieben sein Sie müssen in einem vertragsgebundenen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein Sie müssen seit mindestens 5 Jahren in der Provinz Bozen ansässig sein die Immobilie, die Sie kaufen, bauen oder wiedergewinnen möchten, muss sich in der Provinz Bozen befinden, Ihr Eigentum sein oder werden und Ihre Erstwohnung sein oder werden Sie müssen mindestens ,00 angereiftes Vermögen im vertragsgebundenen Zusatzrentenfonds haben Sie dürfen nicht älter als 55 Jahre sein

48 Für Informationen: tel. 0471/418710, , Parteienverkehr: Kanonikus Michael Gamper Strasse 1, Bozen Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9.00 bis Uhr Donnerstag von 8.30 bis und von bis Uhr Aussenstellen: 9.00 bis und bis Uhr - Brixen, Regensburger Allee 18, jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat - Bruneck, Kapuzinerplatz 3, jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat - Meran, Sandplatz 10 (Esplanade), jeden Dienstag - Schlanders, Schlandersburg, jeden 1. Mittwoch im Monat In Übereinstimmung mit den Schulferien sind die Außenstellen geschlossen. Auf der Webseite der Abteilung Wohnungsbau werden die jeweiligen Schließungen der Außenstellen bekanntgegeben

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