Kalkulation Abwassergebühren und Starkverschmutzerzuschläge
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- Kathrin Mareke Adler
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1 Seite 1 von 9 Vorlage Nr. 95 / 2015 Kalkulation Abwassergebühren und Starkverschmutzerzuschläge Änderung der Abwassersatzung Az: He/Er Amt: Kämmereiamt Datum: Beratung Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Beschluss Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Bisherige Sitzungen Datum Gremium GR, Vorlage Nr. 83/ GR, Vorlage Nr. 67/2013 Beschlussvorschlag 1. Gebührenkalkulation 1.1 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassermenge ist die Frischwassermenge (Berechnung lt. Anlage 1) 1.2 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr ist die abflussrelevante Fläche (Nr. 2.2 der Vorlage) 1.3 Die kalkulatorischen Abschreibungen und die Auflösung der Zuweisungen, Zuschüsse und Beiträge bemessen sich nach der durchschnittlich wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlagegüter. Es wird einheitlich linear abgeschrieben. 1.4 Die kalkulatorische Verzinsung wird nach der Restbuchwertmethode berechnet. Der kalkulatorische Zinssatz beträgt unverändert 4,98 % 1.5 Die Aufteilung der Kosten auf die Kostenstellen Klärwerk, Kanalisation und Regenüberlaufbecken erfolgt entsprechend Nr. 3 der Vorlage 1.6 Die Verwaltungskostenersätze für die Inanspruchnahme der Querschnittsämter Stadtbauamt und Kämmerei durch die Abwasserbeseitigung werden nach der VwV Kostenfestlegung des Finanzministeriums BW entsprechend der Inanspruchnahme berechnet. 1.7 Der Straßenentwässerungskostenanteil wird kostenorientiert entsprechend dem VEdeWa-Modell (BWGZ 21/1998) berechnet 1.8 Die Aufteilung der Kosten der Kostenstellen auf die Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser erfolgt entsprechend Nr der Vorlage Seite 1 von 9
2 Seite 2 von 9 Vorlage Nr. 95 / In die Gebührenkalkulation wird die nach der Verrechnung verbleibende Überdeckung in Höhe von insgesamt ,88 (Schmutzwasser: ,38 ; Niederschlagswasser: 8.158,50 ) einbezogen Der Kalkulationszeitraum (Bemessungszeitraum) umfasst die Jahre (Nr. 4.1 der Vorlage) 1.11 Die Starkverschmutzerzuschläge werden nach der Vorgehensweise wie unter Nr.5 der Vorlage beschrieben und Anlage 2 kalkuliert Den Kalkulationsgrundlagen entsprechend Nr. 8 der Vorlage wird zugestimmt 2. Festsetzung der Abwassergebühren 2.1 Die Abwassergebühr wird nach 38 in Verbindung mit 43 der Abwassersatzung der Stadt Lauffen a.n. in der Fassung vom wie folgt festgelegt: 2.2 Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Abwasser unverändert 1,82. Die Niederschlagswassergebühr beträgt je qm versiegelte und angeschlossene Grundstücksflächen unverändert 0, Die spätere Verrechnung etwaiger Unterdeckungen mit künftigen Überdeckungen wird ausdrücklich vorbehalten. 4. Änderung der Abwassersatzung 4.1 Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung ABWS) der Stadt Lauffen a.n. in der Fassung vom wird, entsprechend Anlage 3 geändert. 4.2 Die Satzung tritt zum in Kraft. Finanzierung Haushaltsplanansatz: Bisher verbraucht: Kosten der Maßnahme Restmittel: Ausser/ -Überplanmäßig: Ergebnis beschlossen einstimmig mit Gegenstimmen Stimmverhältnis: Enthaltungen: nicht beschlossen Stimmverhältnis: Enthaltungen: Seite 2 von 9
3 Seite 3 von 9 Vorlage Nr. 95 / 2015 Sachverhalt: 1. Allgemeines Die Stadt Lauffen a.n. betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Die Abwasserbeseitigung stellt außerdem eine kostenrechnende Einrichtung dar, für die (kostendeckende) Gebühren zu erheben sind. Mit Urteil des VGH vom wurden die Gemeinden verpflichtet die Abwassergebühren nach Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt zu berechnen. Nach Feststellung der versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen, hat der Gemeinderat am (Vorlage Nr. 83/2011) beschlossen mit Wirkung vom eine Schmutzwassergebühr i.h.v. 1,82 je m³ Abwasser sowie eine Niederschlagswassergebühr von 0,32 je m² abflussrelevanter Fläche und Jahr zu erheben. Nach 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese Gebühren dürfen höchstens so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt sind ( 14 Abs. 1 KAG) Zu diesen Kosten gehören neben den Personal- und Sachkosten auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen ( 14 Abs. 3 KAG). Die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen (Straßenentwässerungskosten), bleiben bei den Kosten nach 14 Bas. 1 Satz 1 außer Betracht. 2. Gebührenmaßstab 2.1 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung Die Benutzungsgebühr für die Einleitung des Schmutzwassers wird nach der Menge des bezogenen Trinkwassers bemessen. Dieser Maßstab geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht. Dieser Maßstab wird, auch nach Einführung der gesplitteten Abwassergebühr, weiterhin angewandt. Als Grundlage für die Berechnung der Wassermenge dienen die Ergebnisse der Jahre Es wird davon ausgegangen, dass sich der Bezug der Wassermenge auch in den nächsten Jahren nicht wesentlich verändern wird, der ermittelte Wert wurde deshalb in die Kalkulation übernommen. Die Wassermenge wird überprüft, wenn die Gebührenkalkulation für den Bemessungszeitraum ab 2018 erfolgt. 2.2 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr Anders, als bei der Bemessung der Schmutzwassergebühren kann beim Regenwasser keine Relation zwischen Frischwasserverbrauch und eingeleitetem Niederschlagswasser hergestellt werden. Die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr wird mittels Division der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung durch die abflussrelevante bebaute und versiegelte Fläche berechnet. Dies genügt den rechtlichen Anforderungen. Die abflussrelevante Fläche beträgt zum April 2014: ca m². Die gebührenrelevante Fläche unterliegt Schwankungen, teilweise wird entsiegelt, teilweise Zisternen eingebaut. Neubauten führen zu mehr Fläche. In den letzten Jahren hat sich aber gezeigt, dass auch die gebührenpflichtige Fläche keinen großen Schwankungen unterliegt. Das Baugebiet Obere Seugen II wird zwar Mehrfläche bringen, gleichzeitig steigen die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung. Als Prognose wird davon ausgegangen, dass gebührenwirksame Flächenänderungen nicht auftreten werden. Eine Überprüfung dieser Prognose wird bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren erfolgen, wenn die Gebührenkalkulation für den nächsten Bemessungszeitraum erfolgt. Seite 3 von 9
4 Seite 4 von 9 Vorlage Nr. 95 / Kostenseite 3.1 Allgemeines Die getrennte Erhebung von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren erfordert eine getrennte Gebührenkalkulation für beide Bereiche. Deshalb müssen die Kosten der Abwasserbeseitigung zunächst auf die beiden Bereiche Schmutz- und Niederschlagswasser aufgeteilt werden. 3.2 Kalkulatorische Abschreibungen Bei den kalkulatorischen Abschreibungen ist nach 14 Abs. 3 von den Anschaffungs- und Herstellungskosten auszugehen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind in der Anlagebuchhaltung nachgewiesen. Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse werden ebenfalls jährlich aufgelöst. Nach dem Bruttoverfahren wird die jährliche Auflösung von den Abschreibungen abgezogen, sie verringern die Abschreibungen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den Abgabepflichtigen zu entlasten. In Lauffen a.n. wird linear abgeschrieben. Dieses Verfahren ermöglicht eine konstante Belastung der Gebührenschuldner. Die Abschreibungssätze bemessen sich nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlagegüter. 3.3 Kalkulatorische Verzinsung Die kalkulatorischen Verzinsung wird nach der Restbuchwertmethode gerechnet. Dabei wird vom Restbuchwert der Ausgaben (Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen) der Restbuchwert der Einnahmen (Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse abzüglich Auflösungen) abgezogen. Auf diesen Wert wird der einheitliche kalkulatorische Mischzinssatz mit derzeit 4,98 % angewandt. Nachdem keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind und dieser Zinssatz weiterhin von der Gemeindeprüfungsanstalt anerkannt wird, wird vorgeschlagen, den Zinssatz beizubehalten. 3.4 Kostenaufteilung Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf Kostenstellen (s. Anlage 1 a) Aufteilung der Ausgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung) Die einheitlich gebuchten Betriebskosten bzw. kalkulatorischen Kosten werden den Kostenstellen - Klärwerk - Kanalisation und - Regenwasserbehandlung (RÜB) zugeordnet. Kosten von Anlagen, die direkt der Schmutzwasser- bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung zugeordnet werden können, werden dem jeweiligen Kostenträger direkt zugeordnet. Im Anlagevermögen erfolgt keine getrennte Darstellung. Aus diesem Grund erfolgt die Aufteilung nach allgemeinen Erfahrungswerten. Der jeweilige Verteilerschlüssel ist aus der Ausgabenaufteilung ersichtlich. Seite 4 von 9
5 Seite 5 von 9 Vorlage Nr. 95 / Aufteilung der Kostenstellen auf die Kostenträger Schmutz- und Niederschlagswasser Aus dem Urteil des VGH zur gesplitteten Abwassergebühr ergibt sich, dass auch die Inanspruchnahme der einzelnen Kostenstellen durch die Kostenträger Schmutz- und Niederschlagswasser unterschiedlich erfolgt. Die Aufteilung, die in der BWGZ 2001 dargestellt wird, wurde vom VGH ausdrücklich anerkannt. Danach ergeben sich folgende Aufteilungssätze: Einrichtung Anteil Betriebskosten Klärwerk SW 90% / NW 10% Kanäle SW 60% / NW 40% Regenrückhaltebecken (RÜB) SW 50% / NW 50% SW = Schmutzwasserbeseitigung NW = Niederschlagswasserbeseitigung 4. Bemessungszeitraum (Kalkulationszeitraum) und gebührenrechtliches Ergebnis 4.1 Bemessungszeitraum (Kalkulationszeitraum) Die Berechnungen wurden für einen dreijährigen Bemessungszeitraum (Kalkulationszeitraum) für die Jahre durchgeführt. Dies ist nach 14 Abs. 2 KAG zulässig. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden 5 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. 4.2 Verrechnungsbeschluss In der Vorlage zum Verrechnungsbeschluss ist dargestellt, wie die gebührenrechtlichen Ergebnisse der Jahre verrechnet werden. Dabei ist der fünfjährige Ausgleichszeitraum zu beachten, d.h. das gebührenrechtliche Ergebnis aus dem Jahr 2011 kann bis zum Jahr 2016 ausgeglichen werden. Die noch verbleibende Überdeckung wurde in der Kalkulation für den Bemessungszeitraum berücksichtigt. 5. Starkverschmutzerzuschläge In Lauffen a.n. werden für die Einleitung von überdurchschnittlich belastetem Abwasser Starkverschmutzerzuschläge erhoben. Die Summe der Starkverschmutzerzuschläge wird, mit dem bisherigen Gebührensatz, in eine einheitliche Berechnungsmenge umgerechnet, in die Kalkulation mit einbezogen 5.1 Kalkulation Starkverschmutzerzuschläge (Anlage 2) In 42 a) der Abwassersatzung für die Stadt Lauffen a.n. ist festgelegt, dass bei der Abwassergebühr Starkverschmutzerzuschläge zu erheben sind, wenn die Schmutzfracht des eingeleiteten Abwassers bestimmte Schmutzwerte überschreitet. Seite 5 von 9
6 Seite 6 von 9 Vorlage Nr. 95 / 2015 Zu den abwasserintensiven Betrieben zählen in Lauffen a.n. die Weingärtnergenossenschaft und andere private Weinbaubetriebe, die entsprechend den betrieblichen Abläufen zu bestimmten Zeiten Abwasser einleiten, dessen Verschmutzungsgrad den der üblichen Haushaltsabwässer zum Teil deutlich übertrifft. Es handelt sich hier ausschließlich um biologisch abbaubare Schmutzfrachten, die die Biologie der Kläranlage belasten bzw. zu einem erhöhten Schlammanfall führen. Als Messgröße für diese biologische Schmutzfracht ist der Parameter chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) besonders geeignet. Auf die Berücksichtigung anderer Parameter kann verzichtet werden, da das Abwasser aus diesen Betrieben weder im Rechen noch im Sandfang und damit bei der mechanischen Reinigung keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die wesentlichen Grundsätze für die Ermittlung der verschmutzungsabhängigen Abwassergebühr wurden einem Aufsatz von Dr. Ing. Ralf Englert, Professur Siedlungswasserwirtschaft, Bauhaus-Universität Weimar, zur Berechnung von Starkverschmutzerzuschlägen entnommen. Für die Kalkulation wurden die folgenden Festlegungen getroffen: - Bei normal verschmutztem Abwasser wird von einer Schmutzfracht von 600 mg/l CSB ausgegangen. - Die biologische Schmutzfracht aus den Weinbergbetrieben belastet die mechanische Stufe der Kläranlage wie normal verschmutztes häusliches Abwasser, eine Zusatzbelastung ergibt sich nur im Bereich Vorklärung. - Die Schmutzfracht des Abwassers aus den Weinbergbetrieben wird nach dem Parameter CSB ermittelt. - Die Kalkulation erfolgt auf der Grundlage der Zahlen der Hochrechnung und einer Schmutzwassergebühr von 1,82 /cbm Schmutzwasser. Nach diesen Annahmen wurden in einem ersten Schritt die umlagefähigen Jahreskosten aus der Hochrechnung in die Bereiche - Abwassersammlung und ableitung (Kanäle, Regenüberlaufbecken) und - Abwasserreinigung (Klärwerk) getrennt. Die Kosten der Abwasserreinigung wurden in verschmutzungsunabhängige Kosten und verschmutzungsabhängige Kosten getrennt. Letztere aufgeteilt auf - den mechanischen Teil - den biologischen Teil und die Kosten - der Schlammbehandlung. Nach den Feststellungen des Berechnungsbeispiels ist diese Aufteilung notwendig, weil die verschiedenen Teilbereiche der Abwasserreinigung unterschiedlich durch die zusätzliche Schmutzfracht in Anspruch genommen werden, was bei der Ermittlung der Starkverschmutzerzuschläge zu berücksichtigen ist. In der Kalkulation geschieht dies durch einen Kostenschlüssel, der den jeweils spezifischen Anteil der jeweiligen Kostenstelle zum Ausdruck bringt. Auf Grund der spezifischen Verhältnisse der Lauffener Kläranlage wurde dieser Kostenschlüssel wie folgt festgelegt: Kostenstelle Verschmutzungsabhängige Belastung mechanische Reinigung 30 % biologische Reinigung 55 % Schlammbehandlung 45 % Seite 6 von 9
7 Seite 7 von 9 Vorlage Nr. 95 / 2015 Zur Kalkulation der Starkverschmutzerzuschläge werden nun die verschmutzungsabhängigen Kosten der Lauffener Kläranlage mit dem Faktor der verschmutzungsabhängigen Belastung der einzelnen Kostenstellen multipliziert. Dieser Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass - die Normalkosten des Klärbetriebs durch die Abwassergebühren gedeckt werden (Grundsatz der vollen Kostendeckung) und - dass die Starkverschmutzerzuschläge letztendlich nicht zu Mehreinnahmen sondern lediglich zu einer anderen Gewichtung der Kostenverteilung führen. - Die Berechnung (Anlage 3) ergibt, dass ein Kostenanteil von 0,42 /cbm Schmutzwasser fällig wird, wenn der in CSB festgestellte Verschmutzungswert des Abwassers den Regelwert bis zum doppelten Wert überschreitet, also zwischen 600 bis 1200 mg CSB pro Liter liegt. Überschreitet der CSB-Wert den 2-fachen Wert bis zum 3-fachen Wert, werden weitere 0,42 /cbm Starkverschmutzerzuschlag fällig usw.. Dieser Zuschlag von 0,42 /cbm entspricht 23 % der Normalgebühr. Damit gibt es bei Überschreitung dieser Stufen jeweils weitere 23 % Starkverschmutzerzuschlag auf die Normalgebühr. Nach vorliegenden Messzahlen liegen die Ablaufwerte der WG während der Weinlese bzw. während des Abstichs bei etwa bis mg/l, damit werden Zuschläge von 75 % bis 125 % in diesen Betriebsphasen auf die normale Abwassergebühr fällig Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen Die Erhebung der Zuschläge ist relativ aufwändig. Außerdem ist festzustellen, dass die Weinbaubetriebe, die seither zum Starkverschmutzerzuschlag veranlagt werden, geringe Wassermengen einleiten und die Einnahmen aus dem Starkverschmutzerzuschlag gering sind. Die Einnahmen der Kleineinleiter betrugen im Jahr 2014 insgesamt 245. Bereits heute ist in der Abwassersatzung die Regelung enthalten, dass der Zuschlag nur berechnet wird, wenn die auf dem Grundstück anfallende Abwassermenge jährlich nicht mehr als 300 cbm beträgt. Aus Vereinfachungsgründen wird vorgeschlagen, diese Menge auf cbm jährlich zu erhöhen. 6. Formelle Voraussetzung für den Gebührenbeschluss, Gebührenobergrenze Eine Ermessensentscheidung über die Höhe der Benutzungsgebühr kann sachgerecht nur getroffen werden, wenn das beschließende Organ Kenntnis über die Höhe der gebührenfähigen Kosten hat. Die Höhe der gebührenfähigen Kosten ist aber wiederum abhängig von Einschätzungen z.b. über die Entwicklung der Schmutzwassermenge oder die Entwicklung der Preise und Löhne. Diese Schätzungen haben die Bedeutung einer Prognose, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie sachlich und vertretbar ist. Es liegt im Ermessen des satzungsgebenden Organs, in welchem Umfang die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung über das Gebührenaufkommen finanziert werden soll, diese Ermessensentscheidung ist spätestens bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz in einer erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu treffen. Dem Gemeinderat müssen deshalb bei der Beschlussfassung Unterlagen vorliegen, auf deren Grundlage die erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen getroffen werden können. Seite 7 von 9
8 Seite 8 von 9 Vorlage Nr. 95 / Kalkulationsgrundlagen Für die Kalkulation wurden folgende Datengrundlagen herangezogen: a) Kostenansätze für die laufenden Kosten aufgrund Schätzung nach Erfahrungswerten b) Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen entsprechend den Werten der fiktiv fortgeschriebenen Anlagenachweise. c) Höhe der Restbuchwerte der Zuwendungen, Zuschüsse und Beiträge entsprechend den Werten der fiktiv fortgeschriebenen Anlagennachweise. d) Schmutzwassermenge, die sich aus dem Durchschnitt der Jahre jährlich berechneten Frischwassermenge ergibt (Prognose gleichbleibende Wassermenge). e) Maßgeblich versiegelte Fläche, die sich aus den fortgeschriebenen Werten der bei Einführung der gesplitteten Abwassergebühr im Jahr 2010 ermittelten Fläche (Stand ) ergibt (Prognose gleichbleibende Fläche) f) Kalkulatorische Verzinsung mit einem unveränderten Zinssatz in Höhe von 4,98 %. 8. Gebührenobergrenze, Gebührensätze Als kostendeckende Gebührenobergrenzen ergeben sich für die Jahre folgende Abwassergebühren: Schmutzwassergebühr je m³ Abwasser: 1,8203 Niederschlagswassergebühr je m² abflussrelevante Fläche 0,3168 Für Schmutzwasser, das direkt bei der Kläranlage abgeliefert wird, wird je m³der dreifacher Satz der Schmutzwassergebühr somit 5,46 berechnet. Bei Schmutzwasser, das direkt zur Kläranlage gebracht wird, handelt es sich um Schmutzwasser aus häuslichen Gruben mit höherem Klärbedarf. Die jährliche Ablieferungsmenge ist gering. Eine separate Kalkulation ist nicht möglich, weil die Kosten nicht darstellbar sind. 9. Änderung der Abwassersatzung 9.1. Starkverschmutzerzuschlag Im Bereich der Starkverschmutzerzuschläge müsste die Satzung geändert werden. Die Satzungsänderung liegt dieser Vorlage als Anlage 3 bei. 9.2 Beitragseinzug durch Dritte Die Gemeindeprüfungsanstalt hat bei der allgemeinen Finanzprüfung für die Jahre festgestellt, dass die Anforderung /Einziehung der Klärbeiträge durch die Erschließungsträgerin einer satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Die Abwassersatzung der Stadt Lauffen a.n. enthält die Ermächtigung derzeit lediglich für den Einzug der Abwassergebühren durch die Stadtwerke Lauffen a.n. ( 46a Abwassersatzung). Es wird deshalb vorgeschlagen, die Abwassersatzung wie folgt zu ergänzen: Seite 8 von 9
9 Seite 9 von 9 Vorlage Nr. 95 / 2015 Neu: 22 a Beitragseinzug durch Dritte Die Stadt Lauffen a.n. kann Dritte beauftragen die Beitragsbescheide gem. 22 zu berechnen, die Beitragsbescheide auszufertigen, die Beiträge entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen. Seite 9 von 9
10 Vorlage 2015 Nr. 95/1 Verteilerschlüssel Kläranlage SW 90%/ NW 10 % Schmutzwasser Niederschlagswasser Ansatzfähige Kosten Kanäle SW 60% / NW 40% Schmutzwasser Niederschlagswasser Ansatzfähige Kosten RÜB SW 50% / NW 50% Schmutzwasser Niederschlagswasser Ansatzfähige Kosten Ausgleich gebührenrechtl. Ergebnis Rest s. Vorlage 2015 Nr. 112/ ca Ergebnis: 1,82 0,32 je m³ Abwasser je m² abflussrelevante Fläche C:\Users\ermischs\AppData\Roaming\REGISAFE\Storage\52\Vorlage 2015 Nr.95 Anlage 1.xlsx Kalkulation
11 Vorlage 2015 Nr. 95/2 Kalkulation von Starkverschmutzerzuschlägen A. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten für biologische Schmutzfracht / relevant für Weinbaubetriebe in Lauffen a.n verschmutzungsunabhängige Kosten B. Berechnung der verschmutzungsabhängigen Kosten Verschmutzungsabhängige 1. Kostenschlüssel der einzelnen Kostenstellen: Belastung 1.1 Mechanische Reinigung 30,00% 1.2 Biologische Reinigung 55,00% 1.3 Schlammbehandlung 45,00% C. Berechnung Starkverschmutzerzuschlag 50 % der Kosten des mechanischen Belastungsanteil verschmutzungsabhängige Kosten Gesamtbetrag Kanäle RÜB mechan. Teil biol. Teil Schlammbehandlg. Betriebsgelände, Abwasserabgabe TE TE TE TE TE TE 1. Betriebsausgaben Kalkulatorische Kosten Jahreskosten Jahreskostenanteile 100,00% 36,35% 11,67% 26,99% 14,45% 10,54% Teils der KA Anteil verschm. abhängige Kosten Summe 1. Vorklärung 0,5 x 11,67% x 30,00% 1,75% 2. Biologische Klärung entf. x 26,99% x 55,00% 14,85% 3. Schlammbehandlung entf. x 14,45% x 45,00% 6,50% Insgesamt 23,10% Kostenanteil pro cbm Abwasser: 1,82 x 23,10% 0,42 pro cbm Abwasser C:\Users\ermischs\AppData\Roaming\REGISAFE\Storage\46\Vorlage 2015 Nr.95 Anlage 2 Starkverschmutzer_Kalkulation.xls Kalkulation_
12 Vorlage 2015 Nr. 95/3 Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) der Stadt Lauffen a.n. vom Die Präambel erhält folgende Fassung: Artikel I Änderung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Lauffen a.n. am folgende Satzung über die Änderung der Abwassersatzung vom beschlossen: Neu eingefügt wird: 22a Beitragseinzug durch Dritte Die Stadt Lauffen a.n. kann Dritte beauftragen die Beitragsbescheide gem. 22 zu berechnen, die Beitragsbescheide auszufertigen, die Beiträge entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen. Geändert wird: 42a Starkverschmutzerzuschläge (1) Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz ( 43 Abs. 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 600 bis 1200 mg/l um 23 v.h., für jeweils weitere angefangene 600 mg/l um weitere 23 v.h. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die auf dem Grundstück anfallende Abwassermenge jährlich nicht mehr als cbm beträgt. Artikel II Diese Satzung tritt am in Kraft Inkrafttreten und Übergangsregelung Lauffen a.n., den gez. Waldenberger Bürgermeister
13 Hinweis gemäß 4 Gemeindeordnung (GemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dieser Verletzung geltend machen.
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