Kalkulation Abwassergebühren und Starkverschmutzerzuschläge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kalkulation Abwassergebühren und Starkverschmutzerzuschläge"

Transkript

1 Seite 1 von 9 Vorlage Nr. 95 / 2015 Kalkulation Abwassergebühren und Starkverschmutzerzuschläge Änderung der Abwassersatzung Az: He/Er Amt: Kämmereiamt Datum: Beratung Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Beschluss Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Bisherige Sitzungen Datum Gremium GR, Vorlage Nr. 83/ GR, Vorlage Nr. 67/2013 Beschlussvorschlag 1. Gebührenkalkulation 1.1 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassermenge ist die Frischwassermenge (Berechnung lt. Anlage 1) 1.2 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr ist die abflussrelevante Fläche (Nr. 2.2 der Vorlage) 1.3 Die kalkulatorischen Abschreibungen und die Auflösung der Zuweisungen, Zuschüsse und Beiträge bemessen sich nach der durchschnittlich wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlagegüter. Es wird einheitlich linear abgeschrieben. 1.4 Die kalkulatorische Verzinsung wird nach der Restbuchwertmethode berechnet. Der kalkulatorische Zinssatz beträgt unverändert 4,98 % 1.5 Die Aufteilung der Kosten auf die Kostenstellen Klärwerk, Kanalisation und Regenüberlaufbecken erfolgt entsprechend Nr. 3 der Vorlage 1.6 Die Verwaltungskostenersätze für die Inanspruchnahme der Querschnittsämter Stadtbauamt und Kämmerei durch die Abwasserbeseitigung werden nach der VwV Kostenfestlegung des Finanzministeriums BW entsprechend der Inanspruchnahme berechnet. 1.7 Der Straßenentwässerungskostenanteil wird kostenorientiert entsprechend dem VEdeWa-Modell (BWGZ 21/1998) berechnet 1.8 Die Aufteilung der Kosten der Kostenstellen auf die Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser erfolgt entsprechend Nr der Vorlage Seite 1 von 9

2 Seite 2 von 9 Vorlage Nr. 95 / In die Gebührenkalkulation wird die nach der Verrechnung verbleibende Überdeckung in Höhe von insgesamt ,88 (Schmutzwasser: ,38 ; Niederschlagswasser: 8.158,50 ) einbezogen Der Kalkulationszeitraum (Bemessungszeitraum) umfasst die Jahre (Nr. 4.1 der Vorlage) 1.11 Die Starkverschmutzerzuschläge werden nach der Vorgehensweise wie unter Nr.5 der Vorlage beschrieben und Anlage 2 kalkuliert Den Kalkulationsgrundlagen entsprechend Nr. 8 der Vorlage wird zugestimmt 2. Festsetzung der Abwassergebühren 2.1 Die Abwassergebühr wird nach 38 in Verbindung mit 43 der Abwassersatzung der Stadt Lauffen a.n. in der Fassung vom wie folgt festgelegt: 2.2 Die Schmutzwassergebühr beträgt je cbm Abwasser unverändert 1,82. Die Niederschlagswassergebühr beträgt je qm versiegelte und angeschlossene Grundstücksflächen unverändert 0, Die spätere Verrechnung etwaiger Unterdeckungen mit künftigen Überdeckungen wird ausdrücklich vorbehalten. 4. Änderung der Abwassersatzung 4.1 Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung ABWS) der Stadt Lauffen a.n. in der Fassung vom wird, entsprechend Anlage 3 geändert. 4.2 Die Satzung tritt zum in Kraft. Finanzierung Haushaltsplanansatz: Bisher verbraucht: Kosten der Maßnahme Restmittel: Ausser/ -Überplanmäßig: Ergebnis beschlossen einstimmig mit Gegenstimmen Stimmverhältnis: Enthaltungen: nicht beschlossen Stimmverhältnis: Enthaltungen: Seite 2 von 9

3 Seite 3 von 9 Vorlage Nr. 95 / 2015 Sachverhalt: 1. Allgemeines Die Stadt Lauffen a.n. betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Die Abwasserbeseitigung stellt außerdem eine kostenrechnende Einrichtung dar, für die (kostendeckende) Gebühren zu erheben sind. Mit Urteil des VGH vom wurden die Gemeinden verpflichtet die Abwassergebühren nach Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt zu berechnen. Nach Feststellung der versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen, hat der Gemeinderat am (Vorlage Nr. 83/2011) beschlossen mit Wirkung vom eine Schmutzwassergebühr i.h.v. 1,82 je m³ Abwasser sowie eine Niederschlagswassergebühr von 0,32 je m² abflussrelevanter Fläche und Jahr zu erheben. Nach 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Diese Gebühren dürfen höchstens so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt sind ( 14 Abs. 1 KAG) Zu diesen Kosten gehören neben den Personal- und Sachkosten auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen ( 14 Abs. 3 KAG). Die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen (Straßenentwässerungskosten), bleiben bei den Kosten nach 14 Bas. 1 Satz 1 außer Betracht. 2. Gebührenmaßstab 2.1 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung Die Benutzungsgebühr für die Einleitung des Schmutzwassers wird nach der Menge des bezogenen Trinkwassers bemessen. Dieser Maßstab geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht. Dieser Maßstab wird, auch nach Einführung der gesplitteten Abwassergebühr, weiterhin angewandt. Als Grundlage für die Berechnung der Wassermenge dienen die Ergebnisse der Jahre Es wird davon ausgegangen, dass sich der Bezug der Wassermenge auch in den nächsten Jahren nicht wesentlich verändern wird, der ermittelte Wert wurde deshalb in die Kalkulation übernommen. Die Wassermenge wird überprüft, wenn die Gebührenkalkulation für den Bemessungszeitraum ab 2018 erfolgt. 2.2 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr Anders, als bei der Bemessung der Schmutzwassergebühren kann beim Regenwasser keine Relation zwischen Frischwasserverbrauch und eingeleitetem Niederschlagswasser hergestellt werden. Die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr wird mittels Division der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung durch die abflussrelevante bebaute und versiegelte Fläche berechnet. Dies genügt den rechtlichen Anforderungen. Die abflussrelevante Fläche beträgt zum April 2014: ca m². Die gebührenrelevante Fläche unterliegt Schwankungen, teilweise wird entsiegelt, teilweise Zisternen eingebaut. Neubauten führen zu mehr Fläche. In den letzten Jahren hat sich aber gezeigt, dass auch die gebührenpflichtige Fläche keinen großen Schwankungen unterliegt. Das Baugebiet Obere Seugen II wird zwar Mehrfläche bringen, gleichzeitig steigen die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung. Als Prognose wird davon ausgegangen, dass gebührenwirksame Flächenänderungen nicht auftreten werden. Eine Überprüfung dieser Prognose wird bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren erfolgen, wenn die Gebührenkalkulation für den nächsten Bemessungszeitraum erfolgt. Seite 3 von 9

4 Seite 4 von 9 Vorlage Nr. 95 / Kostenseite 3.1 Allgemeines Die getrennte Erhebung von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren erfordert eine getrennte Gebührenkalkulation für beide Bereiche. Deshalb müssen die Kosten der Abwasserbeseitigung zunächst auf die beiden Bereiche Schmutz- und Niederschlagswasser aufgeteilt werden. 3.2 Kalkulatorische Abschreibungen Bei den kalkulatorischen Abschreibungen ist nach 14 Abs. 3 von den Anschaffungs- und Herstellungskosten auszugehen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind in der Anlagebuchhaltung nachgewiesen. Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse werden ebenfalls jährlich aufgelöst. Nach dem Bruttoverfahren wird die jährliche Auflösung von den Abschreibungen abgezogen, sie verringern die Abschreibungen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den Abgabepflichtigen zu entlasten. In Lauffen a.n. wird linear abgeschrieben. Dieses Verfahren ermöglicht eine konstante Belastung der Gebührenschuldner. Die Abschreibungssätze bemessen sich nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlagegüter. 3.3 Kalkulatorische Verzinsung Die kalkulatorischen Verzinsung wird nach der Restbuchwertmethode gerechnet. Dabei wird vom Restbuchwert der Ausgaben (Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen) der Restbuchwert der Einnahmen (Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse abzüglich Auflösungen) abgezogen. Auf diesen Wert wird der einheitliche kalkulatorische Mischzinssatz mit derzeit 4,98 % angewandt. Nachdem keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind und dieser Zinssatz weiterhin von der Gemeindeprüfungsanstalt anerkannt wird, wird vorgeschlagen, den Zinssatz beizubehalten. 3.4 Kostenaufteilung Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf Kostenstellen (s. Anlage 1 a) Aufteilung der Ausgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung) Die einheitlich gebuchten Betriebskosten bzw. kalkulatorischen Kosten werden den Kostenstellen - Klärwerk - Kanalisation und - Regenwasserbehandlung (RÜB) zugeordnet. Kosten von Anlagen, die direkt der Schmutzwasser- bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung zugeordnet werden können, werden dem jeweiligen Kostenträger direkt zugeordnet. Im Anlagevermögen erfolgt keine getrennte Darstellung. Aus diesem Grund erfolgt die Aufteilung nach allgemeinen Erfahrungswerten. Der jeweilige Verteilerschlüssel ist aus der Ausgabenaufteilung ersichtlich. Seite 4 von 9

5 Seite 5 von 9 Vorlage Nr. 95 / Aufteilung der Kostenstellen auf die Kostenträger Schmutz- und Niederschlagswasser Aus dem Urteil des VGH zur gesplitteten Abwassergebühr ergibt sich, dass auch die Inanspruchnahme der einzelnen Kostenstellen durch die Kostenträger Schmutz- und Niederschlagswasser unterschiedlich erfolgt. Die Aufteilung, die in der BWGZ 2001 dargestellt wird, wurde vom VGH ausdrücklich anerkannt. Danach ergeben sich folgende Aufteilungssätze: Einrichtung Anteil Betriebskosten Klärwerk SW 90% / NW 10% Kanäle SW 60% / NW 40% Regenrückhaltebecken (RÜB) SW 50% / NW 50% SW = Schmutzwasserbeseitigung NW = Niederschlagswasserbeseitigung 4. Bemessungszeitraum (Kalkulationszeitraum) und gebührenrechtliches Ergebnis 4.1 Bemessungszeitraum (Kalkulationszeitraum) Die Berechnungen wurden für einen dreijährigen Bemessungszeitraum (Kalkulationszeitraum) für die Jahre durchgeführt. Dies ist nach 14 Abs. 2 KAG zulässig. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden 5 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. 4.2 Verrechnungsbeschluss In der Vorlage zum Verrechnungsbeschluss ist dargestellt, wie die gebührenrechtlichen Ergebnisse der Jahre verrechnet werden. Dabei ist der fünfjährige Ausgleichszeitraum zu beachten, d.h. das gebührenrechtliche Ergebnis aus dem Jahr 2011 kann bis zum Jahr 2016 ausgeglichen werden. Die noch verbleibende Überdeckung wurde in der Kalkulation für den Bemessungszeitraum berücksichtigt. 5. Starkverschmutzerzuschläge In Lauffen a.n. werden für die Einleitung von überdurchschnittlich belastetem Abwasser Starkverschmutzerzuschläge erhoben. Die Summe der Starkverschmutzerzuschläge wird, mit dem bisherigen Gebührensatz, in eine einheitliche Berechnungsmenge umgerechnet, in die Kalkulation mit einbezogen 5.1 Kalkulation Starkverschmutzerzuschläge (Anlage 2) In 42 a) der Abwassersatzung für die Stadt Lauffen a.n. ist festgelegt, dass bei der Abwassergebühr Starkverschmutzerzuschläge zu erheben sind, wenn die Schmutzfracht des eingeleiteten Abwassers bestimmte Schmutzwerte überschreitet. Seite 5 von 9

6 Seite 6 von 9 Vorlage Nr. 95 / 2015 Zu den abwasserintensiven Betrieben zählen in Lauffen a.n. die Weingärtnergenossenschaft und andere private Weinbaubetriebe, die entsprechend den betrieblichen Abläufen zu bestimmten Zeiten Abwasser einleiten, dessen Verschmutzungsgrad den der üblichen Haushaltsabwässer zum Teil deutlich übertrifft. Es handelt sich hier ausschließlich um biologisch abbaubare Schmutzfrachten, die die Biologie der Kläranlage belasten bzw. zu einem erhöhten Schlammanfall führen. Als Messgröße für diese biologische Schmutzfracht ist der Parameter chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) besonders geeignet. Auf die Berücksichtigung anderer Parameter kann verzichtet werden, da das Abwasser aus diesen Betrieben weder im Rechen noch im Sandfang und damit bei der mechanischen Reinigung keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die wesentlichen Grundsätze für die Ermittlung der verschmutzungsabhängigen Abwassergebühr wurden einem Aufsatz von Dr. Ing. Ralf Englert, Professur Siedlungswasserwirtschaft, Bauhaus-Universität Weimar, zur Berechnung von Starkverschmutzerzuschlägen entnommen. Für die Kalkulation wurden die folgenden Festlegungen getroffen: - Bei normal verschmutztem Abwasser wird von einer Schmutzfracht von 600 mg/l CSB ausgegangen. - Die biologische Schmutzfracht aus den Weinbergbetrieben belastet die mechanische Stufe der Kläranlage wie normal verschmutztes häusliches Abwasser, eine Zusatzbelastung ergibt sich nur im Bereich Vorklärung. - Die Schmutzfracht des Abwassers aus den Weinbergbetrieben wird nach dem Parameter CSB ermittelt. - Die Kalkulation erfolgt auf der Grundlage der Zahlen der Hochrechnung und einer Schmutzwassergebühr von 1,82 /cbm Schmutzwasser. Nach diesen Annahmen wurden in einem ersten Schritt die umlagefähigen Jahreskosten aus der Hochrechnung in die Bereiche - Abwassersammlung und ableitung (Kanäle, Regenüberlaufbecken) und - Abwasserreinigung (Klärwerk) getrennt. Die Kosten der Abwasserreinigung wurden in verschmutzungsunabhängige Kosten und verschmutzungsabhängige Kosten getrennt. Letztere aufgeteilt auf - den mechanischen Teil - den biologischen Teil und die Kosten - der Schlammbehandlung. Nach den Feststellungen des Berechnungsbeispiels ist diese Aufteilung notwendig, weil die verschiedenen Teilbereiche der Abwasserreinigung unterschiedlich durch die zusätzliche Schmutzfracht in Anspruch genommen werden, was bei der Ermittlung der Starkverschmutzerzuschläge zu berücksichtigen ist. In der Kalkulation geschieht dies durch einen Kostenschlüssel, der den jeweils spezifischen Anteil der jeweiligen Kostenstelle zum Ausdruck bringt. Auf Grund der spezifischen Verhältnisse der Lauffener Kläranlage wurde dieser Kostenschlüssel wie folgt festgelegt: Kostenstelle Verschmutzungsabhängige Belastung mechanische Reinigung 30 % biologische Reinigung 55 % Schlammbehandlung 45 % Seite 6 von 9

7 Seite 7 von 9 Vorlage Nr. 95 / 2015 Zur Kalkulation der Starkverschmutzerzuschläge werden nun die verschmutzungsabhängigen Kosten der Lauffener Kläranlage mit dem Faktor der verschmutzungsabhängigen Belastung der einzelnen Kostenstellen multipliziert. Dieser Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass - die Normalkosten des Klärbetriebs durch die Abwassergebühren gedeckt werden (Grundsatz der vollen Kostendeckung) und - dass die Starkverschmutzerzuschläge letztendlich nicht zu Mehreinnahmen sondern lediglich zu einer anderen Gewichtung der Kostenverteilung führen. - Die Berechnung (Anlage 3) ergibt, dass ein Kostenanteil von 0,42 /cbm Schmutzwasser fällig wird, wenn der in CSB festgestellte Verschmutzungswert des Abwassers den Regelwert bis zum doppelten Wert überschreitet, also zwischen 600 bis 1200 mg CSB pro Liter liegt. Überschreitet der CSB-Wert den 2-fachen Wert bis zum 3-fachen Wert, werden weitere 0,42 /cbm Starkverschmutzerzuschlag fällig usw.. Dieser Zuschlag von 0,42 /cbm entspricht 23 % der Normalgebühr. Damit gibt es bei Überschreitung dieser Stufen jeweils weitere 23 % Starkverschmutzerzuschlag auf die Normalgebühr. Nach vorliegenden Messzahlen liegen die Ablaufwerte der WG während der Weinlese bzw. während des Abstichs bei etwa bis mg/l, damit werden Zuschläge von 75 % bis 125 % in diesen Betriebsphasen auf die normale Abwassergebühr fällig Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen Die Erhebung der Zuschläge ist relativ aufwändig. Außerdem ist festzustellen, dass die Weinbaubetriebe, die seither zum Starkverschmutzerzuschlag veranlagt werden, geringe Wassermengen einleiten und die Einnahmen aus dem Starkverschmutzerzuschlag gering sind. Die Einnahmen der Kleineinleiter betrugen im Jahr 2014 insgesamt 245. Bereits heute ist in der Abwassersatzung die Regelung enthalten, dass der Zuschlag nur berechnet wird, wenn die auf dem Grundstück anfallende Abwassermenge jährlich nicht mehr als 300 cbm beträgt. Aus Vereinfachungsgründen wird vorgeschlagen, diese Menge auf cbm jährlich zu erhöhen. 6. Formelle Voraussetzung für den Gebührenbeschluss, Gebührenobergrenze Eine Ermessensentscheidung über die Höhe der Benutzungsgebühr kann sachgerecht nur getroffen werden, wenn das beschließende Organ Kenntnis über die Höhe der gebührenfähigen Kosten hat. Die Höhe der gebührenfähigen Kosten ist aber wiederum abhängig von Einschätzungen z.b. über die Entwicklung der Schmutzwassermenge oder die Entwicklung der Preise und Löhne. Diese Schätzungen haben die Bedeutung einer Prognose, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie sachlich und vertretbar ist. Es liegt im Ermessen des satzungsgebenden Organs, in welchem Umfang die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung über das Gebührenaufkommen finanziert werden soll, diese Ermessensentscheidung ist spätestens bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz in einer erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu treffen. Dem Gemeinderat müssen deshalb bei der Beschlussfassung Unterlagen vorliegen, auf deren Grundlage die erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen getroffen werden können. Seite 7 von 9

8 Seite 8 von 9 Vorlage Nr. 95 / Kalkulationsgrundlagen Für die Kalkulation wurden folgende Datengrundlagen herangezogen: a) Kostenansätze für die laufenden Kosten aufgrund Schätzung nach Erfahrungswerten b) Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen entsprechend den Werten der fiktiv fortgeschriebenen Anlagenachweise. c) Höhe der Restbuchwerte der Zuwendungen, Zuschüsse und Beiträge entsprechend den Werten der fiktiv fortgeschriebenen Anlagennachweise. d) Schmutzwassermenge, die sich aus dem Durchschnitt der Jahre jährlich berechneten Frischwassermenge ergibt (Prognose gleichbleibende Wassermenge). e) Maßgeblich versiegelte Fläche, die sich aus den fortgeschriebenen Werten der bei Einführung der gesplitteten Abwassergebühr im Jahr 2010 ermittelten Fläche (Stand ) ergibt (Prognose gleichbleibende Fläche) f) Kalkulatorische Verzinsung mit einem unveränderten Zinssatz in Höhe von 4,98 %. 8. Gebührenobergrenze, Gebührensätze Als kostendeckende Gebührenobergrenzen ergeben sich für die Jahre folgende Abwassergebühren: Schmutzwassergebühr je m³ Abwasser: 1,8203 Niederschlagswassergebühr je m² abflussrelevante Fläche 0,3168 Für Schmutzwasser, das direkt bei der Kläranlage abgeliefert wird, wird je m³der dreifacher Satz der Schmutzwassergebühr somit 5,46 berechnet. Bei Schmutzwasser, das direkt zur Kläranlage gebracht wird, handelt es sich um Schmutzwasser aus häuslichen Gruben mit höherem Klärbedarf. Die jährliche Ablieferungsmenge ist gering. Eine separate Kalkulation ist nicht möglich, weil die Kosten nicht darstellbar sind. 9. Änderung der Abwassersatzung 9.1. Starkverschmutzerzuschlag Im Bereich der Starkverschmutzerzuschläge müsste die Satzung geändert werden. Die Satzungsänderung liegt dieser Vorlage als Anlage 3 bei. 9.2 Beitragseinzug durch Dritte Die Gemeindeprüfungsanstalt hat bei der allgemeinen Finanzprüfung für die Jahre festgestellt, dass die Anforderung /Einziehung der Klärbeiträge durch die Erschließungsträgerin einer satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Die Abwassersatzung der Stadt Lauffen a.n. enthält die Ermächtigung derzeit lediglich für den Einzug der Abwassergebühren durch die Stadtwerke Lauffen a.n. ( 46a Abwassersatzung). Es wird deshalb vorgeschlagen, die Abwassersatzung wie folgt zu ergänzen: Seite 8 von 9

9 Seite 9 von 9 Vorlage Nr. 95 / 2015 Neu: 22 a Beitragseinzug durch Dritte Die Stadt Lauffen a.n. kann Dritte beauftragen die Beitragsbescheide gem. 22 zu berechnen, die Beitragsbescheide auszufertigen, die Beiträge entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen. Seite 9 von 9

10 Vorlage 2015 Nr. 95/1 Verteilerschlüssel Kläranlage SW 90%/ NW 10 % Schmutzwasser Niederschlagswasser Ansatzfähige Kosten Kanäle SW 60% / NW 40% Schmutzwasser Niederschlagswasser Ansatzfähige Kosten RÜB SW 50% / NW 50% Schmutzwasser Niederschlagswasser Ansatzfähige Kosten Ausgleich gebührenrechtl. Ergebnis Rest s. Vorlage 2015 Nr. 112/ ca Ergebnis: 1,82 0,32 je m³ Abwasser je m² abflussrelevante Fläche C:\Users\ermischs\AppData\Roaming\REGISAFE\Storage\52\Vorlage 2015 Nr.95 Anlage 1.xlsx Kalkulation

11 Vorlage 2015 Nr. 95/2 Kalkulation von Starkverschmutzerzuschlägen A. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten für biologische Schmutzfracht / relevant für Weinbaubetriebe in Lauffen a.n verschmutzungsunabhängige Kosten B. Berechnung der verschmutzungsabhängigen Kosten Verschmutzungsabhängige 1. Kostenschlüssel der einzelnen Kostenstellen: Belastung 1.1 Mechanische Reinigung 30,00% 1.2 Biologische Reinigung 55,00% 1.3 Schlammbehandlung 45,00% C. Berechnung Starkverschmutzerzuschlag 50 % der Kosten des mechanischen Belastungsanteil verschmutzungsabhängige Kosten Gesamtbetrag Kanäle RÜB mechan. Teil biol. Teil Schlammbehandlg. Betriebsgelände, Abwasserabgabe TE TE TE TE TE TE 1. Betriebsausgaben Kalkulatorische Kosten Jahreskosten Jahreskostenanteile 100,00% 36,35% 11,67% 26,99% 14,45% 10,54% Teils der KA Anteil verschm. abhängige Kosten Summe 1. Vorklärung 0,5 x 11,67% x 30,00% 1,75% 2. Biologische Klärung entf. x 26,99% x 55,00% 14,85% 3. Schlammbehandlung entf. x 14,45% x 45,00% 6,50% Insgesamt 23,10% Kostenanteil pro cbm Abwasser: 1,82 x 23,10% 0,42 pro cbm Abwasser C:\Users\ermischs\AppData\Roaming\REGISAFE\Storage\46\Vorlage 2015 Nr.95 Anlage 2 Starkverschmutzer_Kalkulation.xls Kalkulation_

12 Vorlage 2015 Nr. 95/3 Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) der Stadt Lauffen a.n. vom Die Präambel erhält folgende Fassung: Artikel I Änderung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Lauffen a.n. am folgende Satzung über die Änderung der Abwassersatzung vom beschlossen: Neu eingefügt wird: 22a Beitragseinzug durch Dritte Die Stadt Lauffen a.n. kann Dritte beauftragen die Beitragsbescheide gem. 22 zu berechnen, die Beitragsbescheide auszufertigen, die Beiträge entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen. Geändert wird: 42a Starkverschmutzerzuschläge (1) Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz ( 43 Abs. 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 600 bis 1200 mg/l um 23 v.h., für jeweils weitere angefangene 600 mg/l um weitere 23 v.h. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die auf dem Grundstück anfallende Abwassermenge jährlich nicht mehr als cbm beträgt. Artikel II Diese Satzung tritt am in Kraft Inkrafttreten und Übergangsregelung Lauffen a.n., den gez. Waldenberger Bürgermeister

13 Hinweis gemäß 4 Gemeindeordnung (GemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dieser Verletzung geltend machen.

Stadt Pfullingen Gemeinderatsdrucksache Nr. 102/2015. Abwasserbeseitigung hier: Neukalkulation der Abwassergebühr zum

Stadt Pfullingen Gemeinderatsdrucksache Nr. 102/2015. Abwasserbeseitigung hier: Neukalkulation der Abwassergebühr zum Stadt Pfullingen Gemeinderatsdrucksache Nr. 102/2015 Den 03.12.2015 Sitzung des Gemeinderates Az.: 200-D/Rd am 15. Dezember 2015 - öffentlich Abwasserbeseitigung hier: Neukalkulation der Abwassergebühr

Mehr

Gemeinderat

Gemeinderat Gemeinderat 21.12.2015 TOP 6 ö.s. Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Neufestsetzung der Abwassergebühr zum 01.01.2016 1. Gebührenkalkulation gesplittete Abwassergebühr für die Jahre 2016 und 2017

Mehr

Anpassung der Abwassergebühren und Änderung der Abwassersatzung

Anpassung der Abwassergebühren und Änderung der Abwassersatzung Vorlage Stadtwerke 179/2017 Eigenbetrieb Stadtwerke Geschäftszeichen: 23.10.2017 Ältestenrat 13.11.2017 nicht öffentlich Kenntnisnahme Ausschuss für Technik und Umwelt 22.11.2017 öffentlich Beratung Gemeinderat

Mehr

Innerhalb der Gebührenkalkulation gibt es 3 wesentliche Bereiche, die insgesamt zum kalkulierten Ergebnis führen:

Innerhalb der Gebührenkalkulation gibt es 3 wesentliche Bereiche, die insgesamt zum kalkulierten Ergebnis führen: TOP 6 Gebührenkalkulation Abwasser a) Gebührenkalkulation Kalkulationszeitraum 01.01.2014-31.12.2014 Kalkulationszeitraum 01.01.2015-31.12.2016 b) Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Mehr

Deponiegebühren. Vorauskalkulation 2014

Deponiegebühren. Vorauskalkulation 2014 Anlage 2 Deponiegebühren Vorauskalkulation 2014-1 - I. ALLGEMEINES Zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Bodenaushub und Bauschutt betreibt die Stadt Balingen die Entsorgungsanlage Hölderle und die Annahmestelle

Mehr

GEMEINDE ERDMANNHAUSEN

GEMEINDE ERDMANNHAUSEN GEMEINDE ERDMANNHAUSEN Vorlage Nr. 51/2016 öffentlich Aktenzeichen: 815.12 Sitzungstermin: VA/TA am 10.11.2016 Sachbearbeiter: Immel Beschluss: VA/TA GR Tagesordnungspunkt: Änderung der versorgungssatzung

Mehr

Gebührenkalkulation Abwasser bis Gemeinde Denzlingen. 7. Sitzung des Gemeinderates Denzlingen am

Gebührenkalkulation Abwasser bis Gemeinde Denzlingen. 7. Sitzung des Gemeinderates Denzlingen am 09.04.2018 Gemeinde Denzlingen 01.01.2018 bis 31.12.2019 Seite 18 Inhalt 1. Ausgangssituation/Beauftragung... 3 2. Rechtsgrundlagen... 3 3. Öffentliche Einrichtung... 3 4. Vorgehensweise... 4 4.1. Kostenermittlung...

Mehr

H E Y D E R + P A R T N E R

H E Y D E R + P A R T N E R H E Y D E R + P A R T N E R Z W E C K V E R B A N D L A I E RN G E B Ü H R E N K A L K U L A T I O N G E T R E N N T E A B W A S S E R G E B Ü H R W I R T S C H A F T S J A H R 2 0 1 6 Ihr kompetenter

Mehr

Gemeinde Iffezheim - Beschlussvorlage

Gemeinde Iffezheim - Beschlussvorlage Gemeinde Iffezheim - Beschlussvorlage TOP: 1.4 Vorlage Nr.: 00/217/2014 Aktenzeichen: 700.11L002 Fachbereich: Rechnungsamt Vorlage vom: 14.02.2014 Beratungsfolge Termin Gemeinderat 24.03.2014 Gegenstand

Mehr

HEYDER + PARTNER. Ihr kompetenter Partner in kommunalen Fragen GEBÜHRENKALKULATION GESPLITTETE ABWASSERGEBÜHR WIRTSCHAFTSJAHR 2009

HEYDER + PARTNER. Ihr kompetenter Partner in kommunalen Fragen GEBÜHRENKALKULATION GESPLITTETE ABWASSERGEBÜHR WIRTSCHAFTSJAHR 2009 HEYDER + PARTNER STADT REUTLINGEN GEBÜHRENKALKULATION GESPLITTETE ABWASSERGEBÜHR WIRTSCHAFTSJAHR 2009 Ihr kompetenter Partner in kommunalen Fragen HEYDER + PARTNER GESELLSCHAFT FÜR KOMMUNALBERATUNG MBH

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Grundlagen Kalkulatorische Abschreibungen Kalkulatorische Verzinsung... 2

Inhaltsverzeichnis. 1. Grundlagen Kalkulatorische Abschreibungen Kalkulatorische Verzinsung... 2 Stadt Reutlingen Gebührenkalkulation Gesplittete Abwassergebühr 2013 HEYDER + PARTNER Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen... 1 2. Kalkulatorische Abschreibungen... 1 3. Kalkulatorische Verzinsung... 2 4.

Mehr

H E Y D E R + P A R T N E R

H E Y D E R + P A R T N E R H E Y D E R + P A R T N E R G E M E I N D E A C H S T E T T E N G E B Ü H R E N K A L K U L A T I O N W A S S E R V E R S O R G U N G H A U S H A L T S J A H R 2 0 1 9 SCHLUSSFASSUNG 05. NOVEMBER 2018.

Mehr

1. Die als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften

1. Die als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften Seite 1 von 5 Vorlage Nr. 68 / 2015 Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Az: 023.122 - He/Er Amt: Kämmereiamt Datum: 15.07.2015 Beratung Bau- und Umweltausschuss

Mehr

H E Y D E R + P A R T N E R

H E Y D E R + P A R T N E R H E Y D E R + P A R T N E R S T A D T B A D L I E B E N Z E L L G E B Ü H R E N K A L K U L A T I O N W A S S E R V E R S O R G U N G H A U S H A L T S J A H R 2 0 1 4 Ihr kompetenter Partner in kommunalen

Mehr

HEYDER + PARTNER. Ihr kompetenter Partner in kommunalen Fragen GEBÜHRENKALKULATION WIRTSCHAFTSJAHR

HEYDER + PARTNER. Ihr kompetenter Partner in kommunalen Fragen GEBÜHRENKALKULATION WIRTSCHAFTSJAHR HEYDER + PARTNER S T A D T REUTLINGEN GEBÜHRENKALKULATION GESPLITTETE ABWASSERGEBÜHR WIRTSCHAFTSJAHR 2 0 1 0 Ihr kompetenter Partner in kommunalen Fragen HEYDER + PARTNER GESELLSCHAFT FÜR KOMMUNALBERATUNG

Mehr

Gemeinde Althengstett Landkreis Calw SITZUNGSVORLAGE

Gemeinde Althengstett Landkreis Calw SITZUNGSVORLAGE Gemeinde Althengstett Landkreis Calw SITZUNGSVORLAGE Drucksache-Nr.: GRS 81/2017 Aktenzeichen: 700.11 - WaK/Lu Sachgebiet: Steueramt Sachbearbeiter: Walter Koch Kalkulation der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr

Mehr

Gesplitteten Abwassergebühr

Gesplitteten Abwassergebühr Einführung der Gesplitteten Abwassergebühr Sitzungsvorlage 1. Allgemeine Einführung 2. Voraussichtliche Gebühr 1. Allgemeine Einführung Informationen Was ist die gesplittete Abwassergebühr? Bei der gesplitteten

Mehr

Münchner Stadtentwässerung München

Münchner Stadtentwässerung München Münchner Stadtentwässerung Gebührengutachten zur Berechnung der Benutzungsgebühren für die Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung für den Zeitraum 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 - Zusammenfassung

Mehr

Gebühren ab Kanalgebühr 0,86 0,91 1,21 Klärgebühr 0,63 0,70 0,47 Niederschlagswassergebühr 0,35 0,37 0,41

Gebühren ab Kanalgebühr 0,86 0,91 1,21 Klärgebühr 0,63 0,70 0,47 Niederschlagswassergebühr 0,35 0,37 0,41 Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu Sitzungsvorlage Nr. /20 Fachbereich: Kämmerei Sitzung am Aktenzeichen: 700.11 TOP-Nr.: Sachbearbeiter: Volker Strecker öffentlich nichtöffentlich Beschlussvorlagen

Mehr

Gemeinde Frickingen Gebührenkalkulation Friedhof Seite 1. Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkungen Seite 2. Grundlagen der Gebührenkalkulation Seite 3-9

Gemeinde Frickingen Gebührenkalkulation Friedhof Seite 1. Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkungen Seite 2. Grundlagen der Gebührenkalkulation Seite 3-9 Gemeinde Frickingen Gebührenkalkulation Friedhof Seite 1 Inhaltsverzeichnis A. Erläuterungen Vorbemerkungen Seite 2 Grundlagen der Gebührenkalkulation Seite 3-9 B. Kalkulation Gebührenübersicht Seite 10-11

Mehr

Protokoll Gemeinderat / Öffentlich

Protokoll Gemeinderat / Öffentlich Stadt Ettlingen Der Oberbürgermeister Protokoll Gemeinderat 23.11.2016 / Öffentlich Aktenzeichen: 830.310.000 Federführung: Stadtkämmerei R. Pr. Nr. 106 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Stadt Ettlingen

Mehr

Informationen zur Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr

Informationen zur Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr Informationen zur Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr 05. April 2011 Unternehmensvorstellung: Schmidt und Häuser GmbH Wirtschaftsberatung für kommunale Einrichtungen Ringstraße 13 74226 Nordheim

Mehr

H E Y D E R + P A R T N E R

H E Y D E R + P A R T N E R H E Y D E R + P A R T N E R S T A D T B A D L I E B E N Z E L L G E B Ü H R E N K A L K U L A T I O N W A S S E R V E R S O R G U N G W I R T S C H A F T S J A H R 2 0 1 6 S T A N D 2 6. N O V E M B E

Mehr

H E Y D E R + P A R T N E R

H E Y D E R + P A R T N E R H E Y D E R + P A R T N E R S T A D T B A D L I E B E N Z E L L N A C H K A L K U L A T I O N E N G E T R E N N T E A B W A S S E R G E B Ü H R W I R T S C H A F T S J A H R E 2010-2014 STAND 4. D E Z

Mehr

Schmidt und Häuser GmbH. Wirtschaftsberatung für kommunale Einrichtungen

Schmidt und Häuser GmbH. Wirtschaftsberatung für kommunale Einrichtungen Schmidt und Häuser GmbH Wirtschaftsberatung für kommunale Einrichtungen Seite I. Erläuterungen zur Gebührenkalkulation 1. Ausgangssituation... 3 2. Rechtsgrundlagen... 4 3. Gesplittete Abwassergebühr...

Mehr

Abwasserbeseitigung. Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr

Abwasserbeseitigung. Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr Abwasserbeseitigung Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr Allgemeines Die Stadt Trossingen betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Die Abwasserbeseitigung

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS )

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS ) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS ) Aufgrund der 10, 13 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Mehr

Stadt Ratingen Der Bürgermeister -Tiefbauamt- Einführung der getrennten Abwassergebühr

Stadt Ratingen Der Bürgermeister -Tiefbauamt- Einführung der getrennten Abwassergebühr Einführung der getrennten Abwassergebühr In der Stadt Ratingen werden seit dem 01.01.2007 die Abwassergebühren nach Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt abgerechnet. 1 Zusammensetzung des Abwassers

Mehr

Markt Wolnzach. Kalkulation des Verbesserungsbeitrags für die öffentliche Entwässerungseinrichtung. 8. Entwurf, Stand 02.

Markt Wolnzach. Kalkulation des Verbesserungsbeitrags für die öffentliche Entwässerungseinrichtung. 8. Entwurf, Stand 02. Markt Wolnzach Kalkulation des Verbesserungsbeitrags für die öffentliche Entwässerungseinrichtung 8. Entwurf, Stand 02. Juli 2012 Schneider & Zajontz Jakob-Engel-Straße 2 91171 Greding Telefon: 08463/60294-29

Mehr

N I E D E R S C H R I F T

N I E D E R S C H R I F T Blatt 100 N I E D E R S C H R I F T über die öffentlichen Verhandlungen des Verwaltungsausschusses am 05. Dezember 2011 im Sitzungssaal des Rathauses Beginn: 18.00 Uhr, Ende: 18.45 Uhr Vorsitzender: Bürgermeister

Mehr

H E Y D E R + P A R T N E R

H E Y D E R + P A R T N E R H E Y D E R + P A R T N E R S T A D T B A D L I E B E N Z E L L G E B Ü H R E N K A L K U L A T I O N G E T R E N N T E A B W A S S E R G E B Ü H R W I R T S C H A F T S J A H R 2 0 1 6 S T A N D 7. D

Mehr

Einwohnerversammlung

Einwohnerversammlung Gemeinde Panketal Einwohnerversammlung 13.02.2014 Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Jens Burkersrode KBS Kommunalberatung GmbH Löscherstraße 18-01309 Dresden Telefon: 0351 4796430 www.kbs-beratung.de Grundlagen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Norderney

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Norderney Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Norderney in der Fassung der 16. Änderung vom 12.12.2018 Aufgrund der 6 und 8

Mehr

Satzung. 4 Gebührenhöhe. (1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert. bis ,00 250,00

Satzung. 4 Gebührenhöhe. (1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert. bis ,00 250,00 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss(Gutachterausschussgebührensatzung) vom 19.11.1992 geändert am 19.12.2001 in der Fassung vom 24.07.2012

Mehr

Begrenzung der Abwasserkosten bei steigenden Gebühren

Begrenzung der Abwasserkosten bei steigenden Gebühren Erwin König König Abwassertechnik Am Wiesengrund 20 91732 Merkendorf Tel.: 09826/991460; Fax: 09826/991461, e-mail: info@koenig-abwasser.de http://www.koenig-abwasser.de Begrenzung der Abwasserkosten bei

Mehr

STADT FURTWANGEN IM SCHWARZWALD. Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

STADT FURTWANGEN IM SCHWARZWALD. Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr STADT FURTWANGEN IM SCHWARZWALD Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Allgemeines Die Stadt Furtwangen im Schwarzwald betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet als öffentliche

Mehr

Stadt Bad Liebenzell Gebührenkalkulation Friedhofswesen Seite 1. Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkungen Seite 2

Stadt Bad Liebenzell Gebührenkalkulation Friedhofswesen Seite 1. Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkungen Seite 2 Stadt Bad Liebenzell Gebührenkalkulation Friedhofswesen Seite 1 Inhaltsverzeichnis A. Erläuterungen Vorbemerkungen Seite 2 Grundlagen der Gebührenkalkulation Seite 3-9 B. Kalkulation Gebührenübersicht

Mehr

Fachbereich Aktenzeichen Vorlagen-Nr. FB IV ; ; ; FA 3/ öffentlich

Fachbereich Aktenzeichen Vorlagen-Nr. FB IV ; ; ; FA 3/ öffentlich STADT NORDERNEY Der Bürgermeister Sitzungsvorlage Fachbereich Aktenzeichen Vorlagen-Nr. FB IV 865.30; 022.32; 022.15; 902.01 FA 3/2012 Beratungsfolge TOP-Nr. Öffentlich / nicht Öffentlich Ausschuss für

Mehr

informationen zur einführung der gesplitteten AbwAssergebühr

informationen zur einführung der gesplitteten AbwAssergebühr informationen zur einführung der gesplitteten AbwAssergebühr www.stadtentwaesserung-bb.de 2 Allgemeines Im Auftrag der Stadt Böblingen betreibt die Stadtentwässerung Böblingen die Abwasserbeseitigung im

Mehr

Gesplittete Abwassergebühr

Gesplittete Abwassergebühr Gesplittete Abwassergebühr Gemeinde Berglen Juni 2013 Bei der Umstellung wird die Gemeinde Berglen unterstützt durch die Heyder + Partner GmbH aus Tübingen. ÜBERSICHT Gesetzliche Regelung und Rechtsprechung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Vorlage Nr. 48(neu)/2009

Vorlage Nr. 48(neu)/2009 Vorlage Nr. 48(neu)/2009 FB 6/Ber. Rees, den 19.11.2009 Öffentliche Sitzung Beratungsplan: Gremium: Status: voraussichtlich Sitzung am: Haupt- und Finanzausschuß Rat der Stadt Zur Beratung Zur Entscheidung

Mehr

Markt Dinkelscherben

Markt Dinkelscherben Markt Dinkelscherben Betriebsabrechnungen 2011-2013 vorläufige Betriebsabrechnung 2014 Kalkulation der Benutzungsgebühren 2015-2016 für die öffentliche Entwässerungseinrichtung Schneider & Zajontz Gesellschaft

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der

Mehr

Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Grundstücken vom

Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Grundstücken vom Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Grundstücken vom 16.12.2015 Der Verwaltungsrat der Stadtentwässerung Lippstadt AöR hat aufgrund der 7, 8, 9 und 114 a

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG 1 - Ortsrechtsammlung - 6.2 SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuß vom 27.05.1992 in Kraft seit 06.06.1992 geändert am: 23.05.2001 in Kraft

Mehr

Seite 1 von 5. Vorlage Nr. 37 / Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr auf Grund des VGH Urteils vom

Seite 1 von 5. Vorlage Nr. 37 / Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr auf Grund des VGH Urteils vom Seite 1 von 5 Vorlage Nr. 37 / 2010 Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr auf Grund des VGH Urteils vom 11.03.2010 Az :700.11 Amt :20 - Sai/Er Datum :23.04.2010 Beratung Bau- und Umweltausschuss

Mehr

Die Stadt Horb betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung.

Die Stadt Horb betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung. Allgemeines Die Stadt Horb betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung. Abwasserkosten entstehen unter anderem durch die Reinigung des in die Kanalisation

Mehr

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g 6.4 Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 27.02.1996

Mehr

Gebührenpflicht

Gebührenpflicht Gebührensatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) - AöR der Stadt Wetter (Ruhr) - vom 28.12.2010 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 20.12.2018 zur Klärschlammbeseitigungssatzung des Stadtbetriebes

Mehr

Informationsveranstaltung

Informationsveranstaltung Informationsveranstaltung zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Gemeinde Helsa F-2- Grundlagen Schmutzwasser ist häusliches Abwasser aus Toiletten, Sanitäreinrichtungen, Küchen und Waschmaschinen

Mehr

Gemeinde Alfdorf Rems-Murr-Kreis

Gemeinde Alfdorf Rems-Murr-Kreis Gemeinde Alfdorf Rems-Murr-Kreis Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung WVS)

Mehr

Stadt Bietigheim-Bissingen Gebührenkalkulation Friedhofswesen Seite 1. Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkungen Seite 2

Stadt Bietigheim-Bissingen Gebührenkalkulation Friedhofswesen Seite 1. Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkungen Seite 2 Stadt Bietigheim-Bissingen Gebührenkalkulation Friedhofswesen Seite 1 Inhaltsverzeichnis A. Erläuterungen Vorbemerkungen Seite 2 Grundlagen der Gebührenkalkulation Seite 3-9 B. Kalkulation Gebührenübersicht

Mehr

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren durch den Gutachterausschuss Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 11, 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

1 Gebührenpflicht. Stand:

1 Gebührenpflicht. Stand: Gebührensatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) - AöR der Stadt Wetter (Ruhr) - vom 28.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 20.12.2016 zur Klärschlammbeseitigungssatzung des Stadtbetriebes

Mehr

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 21. Februar 1995

Mehr

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 17. Dezember 1998 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und die Abwälzung der Abwasserabgabe der Ve

S a t z u n g über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und die Abwälzung der Abwasserabgabe der Ve INHALTSÜBERSICHT I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabenarten II. Abschnitt - Benutzungsgebühren 2 Benutzungsgebühr für Schmutzwasser bei bestehendem Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung

Mehr

S A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R

S A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R 2.4.9 S A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R über die Festsetzung der Beiträge und Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung ( Abwassergebührensatzung ) vom 17.07.1996 i.d.f. vom 10.06.2016 Die

Mehr

Stadt Bonndorf Stadt Bonndorf. Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Stadt Bonndorf Stadt Bonndorf. Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Stadt Bonndorf Stadt Bonndorf Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Allgemeines Die Stadt Bonndorf betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Die

Mehr

Gemeinde Wain. Gebührenkalkulation Abwasser für die Jahre

Gemeinde Wain. Gebührenkalkulation Abwasser für die Jahre 09.11.2017 Gemeinde Wain Gebührenkalkulation Abwasser für die Jahre 2018-2020 Inhalt 1. Ausgangssituation/Beratungsauftrag... 3 2. Rechtsgrundlagen... 3 3. Öffentliche Einrichtung... 3 4. Vorgehensweise...

Mehr

SATZUNG (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS AZ: 625.

SATZUNG (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS AZ: 625. GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1

Mehr

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach I n h a l t s v e r z e i c h n i s Präambel 1 Grundsatz der Abgabenerhebung

Mehr

Information zur Gesplitteten Abwassergebühr

Information zur Gesplitteten Abwassergebühr Information zur Gesplitteten Abwassergebühr 1 Die bislang gängige Vorgehensweise bei der Berechnung der kommunalen Abwassergebühren über den Frischwasserverbrauch wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs

Mehr

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) Stand

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) Stand Präambel Abwasserzweckverband Muldental (Freiberger Mulde) 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) Stand 09.12.2013 Aufgrund von 50 Abs. 1

Mehr

24. Mai Gemeinde Engelsbrand

24. Mai Gemeinde Engelsbrand 24. Mai 2013 Gemeinde Engelsbrand Gebührenkalkulation I Abwasser 01.07.2013 bis 31.12.2013 und 01.01.2014 bis 31.12.2014 Gemeinde Engelsbrand Gebührenkalkulation Abwasser Seite 1 Erläuterungen Inhaltsverzeichnis

Mehr

Stadt Waiblingen. Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Stadt Waiblingen. Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Stadt Waiblingen Stadt Waiblingen Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Allgemeines Die Stadt Waiblingen betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung.

Mehr

über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems)

über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems) über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 17.12.2009 Inhalt I. Abschnitt I Seite 1 Definition Abwassergebühren...2 2 Grundstücksbegriff...2 II. Abschnitt

Mehr

Ergebnisprotokoll über die öffentliche Beratung des Gemeinderates vom

Ergebnisprotokoll über die öffentliche Beratung des Gemeinderates vom Ergebnisprotokoll über die öffentliche Beratung des Gemeinderates vom 26.04.2018 TOP 1 - Bekanntgaben der in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 22.03.2018 gefassten Beschlüsse 1. Der Gemeinderat

Mehr

Vorlage Nr. 129/2011

Vorlage Nr. 129/2011 Vorlage Nr. 129/2011 - FB 2-3/Str - Rees, den 15.11.2011 Öffentliche Sitzung Beratungsplan: Gremium: Status: voraussichtlich Sitzung am: Haupt- und Finanzausschuss Rat der Stadt - Zur Beratung Zur Entscheidung

Mehr

STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 7 Vorlage Nr. 185/2017 Sitzung des Gemeinderats am öffentlich- AZ

STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 7 Vorlage Nr. 185/2017 Sitzung des Gemeinderats am öffentlich- AZ STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 7 Vorlage Nr. 185/2017 Sitzung des Gemeinderats am 21.11.2017 -öffentlich- AZ 022.31 Satzung zur Erhöhung der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen in der Stadt Güglingen

Mehr

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Mehr

Gemeinde Berglen Gemeinde Berglen. Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Gemeinde Berglen Gemeinde Berglen. Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Gemeinde Berglen Gemeinde Berglen Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Allgemeines Die Gemeinde Berglen betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung.

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsatz

1 Allgemeines. 2 Grundsatz Satzung der Gemeinde Wiefelstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung) 2.06 Seite 1 Auf Grund der 6 und 83 Abs. 1 der

Mehr

Artikel I. Anlage zu 5 Kindertagesstättensatzung

Artikel I. Anlage zu 5 Kindertagesstättensatzung 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederau (Kindertagesstättensatzung)

Mehr

Satzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren

Satzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren Satzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 8. Dezember 2005 aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000,

Mehr

Gemeinderatsvorlage Nr. / Ortschaftsratsvorlage WM Nr. 22/2016 Ortschaftsratsvorlage TB Nr. /

Gemeinderatsvorlage Nr. / Ortschaftsratsvorlage WM Nr. 22/2016 Ortschaftsratsvorlage TB Nr. / Fachbereich: Stadtwerke Eigenbetrieb e. K. Gemeinderatsvorlage Nr. / Ortschaftsratsvorlage WM Nr. 22/2016 Ortschaftsratsvorlage TB Nr. / Vorlage an GR VA AUT OR-WM OR-TB öffentlich nichtöffentlich Sitzung

Mehr

Gemeinde Eningen unter Achalm. Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Gemeinde Eningen unter Achalm. Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Gemeinde Eningen unter Achalm Gemeinde Eningen unter Achalm Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Allgemeines Im Auftrag der Gemeinde Eningen unter Achalm betreiben die Gemeindewerke

Mehr

G E B Ü H R E N K A L K U L A T I O N

G E B Ü H R E N K A L K U L A T I O N GEMEINDE ACHSTETTEN Landkreis Biberach G E B Ü H R E N K A L K U L A T I O N Gemeindliche Kindergärten 2015/2016/2017 Kalkulation vom 03.06.15 Anzahl der Seiten: 14 Gemeinde Achstetten Seite 2/14 I. Vorbemerkungen

Mehr

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils

Mehr

Kostenverteilungsschlüssel Erstellung / Fortschreibung

Kostenverteilungsschlüssel Erstellung / Fortschreibung Workshop Änderungsdienst GAG Kostenverteilungsschlüssel Erstellung / Fortschreibung GKU Gesellschaft für kommunale Umwelttechnik mbh Dipl.-Ing. Roland Hilfenhaus 1 Die gesplittete Abwassergebühr Entgeltbedarf

Mehr

Gemeinde Dietingen Landkreis Rottweil. S a t z u n g

Gemeinde Dietingen Landkreis Rottweil. S a t z u n g Gemeinde Dietingen Landkreis Rottweil S a t z u n g über die Gebührenerhebung für die Benutzung des Gemeindekindergartens in Böhringen (Kindergartengebührenordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Entsorgungssatzung 700.11-1 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) vom 09.12.1996, in Kraft seit 01.01.1997 geändert durch Satzung vom 15.12.1997,

Mehr

Altes Schulhaus. Ostalbkreis

Altes Schulhaus. Ostalbkreis Ostalbkreis Gebührenordnung für das Gebäude Altes Schulhaus vom 22. Juni 1998 in der Fassung der Änderrungssatzung vom 19. April 2000 sowie der Euro-Anpassungs-Satzung vom 23. März 2001, In Kraft getreten

Mehr

20 Gr Anlage Erläuterungsbericht zum BAB für die Märkte für das Jahr 2012

20 Gr Anlage Erläuterungsbericht zum BAB für die Märkte für das Jahr 2012 20 Gr Anlage 1 305 Erläuterungsbericht zum BAB für die Märkte für das Jahr 2012 G l i e d e r u n g: 1. Allgemeines 2. Anlagenbeschreibung, Vermögensbewertung 2.1 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzungder Stadt Möckmühl vom

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzungder Stadt Möckmühl vom Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzungder Stadt Möckmühl vom 26.06.2007 Auf Grund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4

Mehr

1 Allgemeines. Zusätzlich zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird ein Mittagessen angeboten.

1 Allgemeines. Zusätzlich zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird ein Mittagessen angeboten. Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert-Grundschule außerhalb der Unterrichtszeit Aufgrund

Mehr

Der Bürgermeister. öffentlich Datum: Amt/Aktenzeichen 20/ Auskunft erteilt: Herr Rive Mitwirkung durch Amt 60

Der Bürgermeister. öffentlich Datum: Amt/Aktenzeichen 20/ Auskunft erteilt: Herr Rive Mitwirkung durch Amt 60 Der Bürgermeister X. Wahlperiode Sitzungsvorlage Nr. H 052 V Vorberatung keine Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss Beschlussfassung Rat öffentlich Datum: 12.11.2014 Amt/Aktenzeichen 20/204.02-3.1 Auskunft

Mehr

17. Februar Gemeinde Iffezheim

17. Februar Gemeinde Iffezheim 17. Februar 2014 Gemeinde Iffezheim Gebührenrechtliche Ergebnisermittlung I Abwasser für die Jahre 2008 bis 2012 Gemeinde Iffezheim Gebührenkalkulation Abwasser Seite 1 Erläuterungen Inhaltsverzeichnis

Mehr

Warum gibt es künftig getrennte Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser?

Warum gibt es künftig getrennte Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser? Die bisherige Gebührensituation Die Gebühr für Abwasser wurde bisher nach dem Frischwasserverbrauch erhoben. Diese Gebühreneinnahmen decken neben der Schmutzwasserbehandlung auch Leistungen der Niederschlagswasserbeseitigung.

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in

Mehr

Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Schematische Darstellung der Gebührenentwicklung Schmutzwasser Niederschlagswasser Schmutzwasser Niederschlagswasser Schmutzwasser Niederschlagswasser

Mehr

Stadtentwässerung Bad Wildbad. Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Stadtentwässerung Bad Wildbad. Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Stadtentwässerung Bad Wildbad Stadtentwässerung Bad Wildbad Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Allgemeines Im Auftrag der Stadt Bad Wildbad betreibt die Stadtentwässerung Bad

Mehr

Stadt Tagesordnungspunkt 7 Neubrandenburg

Stadt Tagesordnungspunkt 7 Neubrandenburg Stadt Tagesordnungspunkt 7 Neubrandenburg X öffentlich Sitzungsdatum: 10.12.15 Drucksachen-Nr.: VI/397 Beschluss-Nr.: 259/14/15 Beschlussdatum: 10.12.15 Gegenstand: Gebührenkalkulation zur Satzung der

Mehr

Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Allgemeines Die Gemeinde Neuweiler betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Die Abwasserbeseitigung umfasst

Mehr

Gemeinde Löchgau. Kalkulation der Gebühren für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung 2010 bis 2012

Gemeinde Löchgau. Kalkulation der Gebühren für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung 2010 bis 2012 Gemeinde Löchgau Kalkulation der Gebühren für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung 2010 bis 2012 Schneider & Zajontz Kastellstraße 53 74080 Heilbronn Telefon: 07131/392-0 Telefax: 07131/392-149

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS)

SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS) SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für

Mehr