Gemeinde Althengstett Landkreis Calw SITZUNGSVORLAGE
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1 Gemeinde Althengstett Landkreis Calw SITZUNGSVORLAGE Drucksache-Nr.: GRS 81/2017 Aktenzeichen: WaK/Lu Sachgebiet: Steueramt Sachbearbeiter: Walter Koch Kalkulation der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr sowie der Gebühren für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zum Beratungsfolge Nr. Gremium Status Beratungszweck Datum TOP 1 Gemeinderat öffentlich Beschlussfassung Finanzielle Auswirkung Finanzierung Haushalt außer- /überplanmäßig Deckungsvorschlag Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat legt im Rahmen seines Ermessens folgende Parameter für die Gebührenkalkulation fest: 1.1. gebührenfähige Kosten Die Ermittlung der gebührenfähigen Kosten erfolgt grundsätzlich nach den entsprechenden Kostenansätzen des Erfolgsplans des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung. Bei Abweichungen von den Kostenansätzen des Erfolgsplans werden diese durch gesonderte Kostenrechnung ausgewiesen Ermittlungsmethode des Zinssatzes und Berechnungsmethode für die Zinsen Der kalkulatorische Zinssatz wird im Haushaltsjahr 2018 als Mischzinssatz mit 3,00 % festgesetzt. Die Verzinsung erfolgt nach der Restwertmethode Höhe des Abschreibungssatzes, Art des Abschreibungsverfahrens, Abschreibungsmethode Die Abschreibung erfolgt nach der Bruttomethode. Die Abschreibung erfolgt linear. Der Abschreibungssatz wird durch die Verwaltung unter Zuhilfenahme der AfA-Tabellen des Bundesfinanz-ministeriums festgelegt / 1.5. Straßenentwässerungsanteil für Abwassergebühren, Gemeindebetreff Der Gemeindebetreff ist (soweit erforderlich) in die Gebührenkalkulation aufzunehmen. Für den Eigenanteil der Gemeinde an den Gesamtkosten der öffentlichen Entwässerungseinrichtung für die Entwässerung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßenentwässerungskostenanteil - STEA) werden die in der Vorlage angeführten Sätze angesetzt.
2 1.6. Kalkulationszeitraum Bei den Gebührenkalkulationen sind die Kosten eines 1-jährigen Zeitraums zu berücksichtigen Ausgleich Kostenüber- und Kostenunterdeckung Bei Kostenüberdeckung ist der Mehrerlös in den Gebührenkalkulationen der kommenden 5 Jahre zu je 1/5 auszuweisen. Bei Kostenunterdeckung kann nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem beim Gebührenbeschluss in Kauf genommenen Verlust und einem höheren tatsächlichen Verlust in den Gebührenkalkulationen der kommenden fünf Jahre zu je 1/5 ausgewiesen werden Gebühreneinheitlichkeit Für die Gemeinde Althengstett werden im Bereich der Abwasserbeseitigung einheitliche Gebühren für die gesamte Markungsfläche festgelegt. 2. Gebührenfestsetzung 2.1 Allgemeines Die Kalkulationen werden beschlossen. Die Kalkulationen sind Bestandteil des Protokolls Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr Die Verbrauchsgebühren bleiben aufgrund der Kalkulation für 2018 unverändert. Die zum beschlossenen Gebührensätze gelten weiter: - Schmutzwassergebühr 3,25 /m³ - Niederschlagswassergebühr 0,50 /m² 2.3. Gebühren für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Gruben Die Gebühren bleiben entsprechend den zum beschlossenen Sätzen unverändert. Erläuterung: Vorbemerkung Die Gemeinde ist verpflichtet, eine jährliche Kalkulation zu den Verbrauchsgebühren vorzulegen. Diese Kalkulation muss auch vorgelegt werden, wenn keine Änderung beabsichtigt ist. Die Verwaltung schlägt vor, für 2018 die Verbrauchsgebühren gleich zu lassen. Außerdem muss nach Auffassung der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) der Gemeinderat sehr ausführlich über das Ermessen informiert werden und darüber entscheiden. Aus diesem Grund müssen auch im Beschlussvorschlag alle Ermessensentscheide aufgeführt werden. Die Genauigkeit geht allerdings zu Lasten der Übersichtlichkeit. 1. Ermessensentscheidungen Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind die sachgerechten Ermessensentscheidungen zu den Gebührenerhöhungen einzeln im Beschlussvorschlag aufzuführen. Um eine größere Rechtssicherheit zu erreichen, ist die Ermessensentscheidung zu den Gebührenkalkulationen durch das Gremium zu treffen und diese zu beschließen.
3 Damit der Gemeinderat sein Ermessen bei der Festlegung von Gebührensätzen sachgerecht ausüben kann, muss ihm bei Beschlussfassung eine Gebührenkalkulation bzw. Gebührenbedarfsberechnung vorliegen, aus der die kostendeckende Gebührenobergrenze hervorgeht. Auch im Rahmen der Gebührenkalkulation hat der Gemeinderat verschiedene Ermessensentscheidungen zu treffen, zu denen die Rechtsprechung aufführt, dass unterlassene bzw. fehlerhafte oder nicht mehr nachprüfbare Ermessensentscheidungen des Gemeinderats bei der Beschlussfassung über Gebühren regelmäßig zur Nichtigkeit der Abgabensätze führen: 1. Festlegung welche gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in den Gebührensatz eingestellt werden, 2. Festlegung der Ermittlungsmethode des Zinssatzes und der Berechnungsmethoden für die Zinsen, 3. Festlegung von Höhe des Abschreibungssatzes, Art des Abschreibungsverfahrens und Abschreibungsmethode, 4. Festlegung des Straßenentwässerungsanteils für Abwassergebühren, 5. Festlegung des Gemeindeanteils, soweit erforderlich, 6. Festlegung des Kalkulationszeitraums, 7. Entscheidung über Ausgleich von Kostenüberdeckungen bzw. -unterdeckungen. 8. Bei technisch getrennten Einrichtungen, die derselben Aufgabenerfüllung dienen, ist eine Entscheidung darüber erforderlich, ob eine einheitliche oder unterschiedliche Gebühr erhoben werden soll. Die Ermessensentscheidungen im Einzelnen: zu 1. gebührenfähige Kosten Bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung wird in der Regel auf die entsprechenden Kostenansätze im Erfolgsplan des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung zurückgegriffen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine gesonderte Kostenrechnung auszuweisen, die von den Kostenansätzen des Erfolgsplans abweicht. zu 2. Ermittlungsmethode des Zinssatzes und Berechnungsmethode für die Zinsen Der Zinssatz, nach dem das Anlagekapital zu verzinsen ist, muss gemäß 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAG (Kommunalabgabengesetz) angemessen sein. Es steht hierbei im Ermessen der Gemeinde, ob sie einen gespaltenen Zinssatz für Eigen- und Fremdmittel oder einen einheitlichen, kalkulatorisch ermittelten Mischzinssatz ansetzt. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen kann nach der Restwertmethode oder nach der Durchschnittswertmethode erfolgen. Bei Anwendung der Restwertmethode werden der Verzinsung die jeweiligen Restbuchwerte (Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen), vermindert um die Abzugskapitalien (Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter) zugrunde gelegt. Bei konstan-
4 ten Investitionen nehmen daher bei der Restwertmethode die kalkulatorischen Zinsen ständig ab, weil die Abschreibungen den Restbuchwert von Jahr zu Jahr verringern. Die Durchschnittswertmethode zielt hingegen auf eine gleichbleibende Zinsbelastung. Bei Anwendung dieser Methode werden die um Abschreibungen und Abzugskapitalien gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten halbiert und das so halbierte Anlagekapital mit dem Zinssatz multipliziert. Die Gemeinde Althengstett wendet im Bereich der Abwasserbeseitigung seit 2010 (Gründung des Eigenbetriebs) die Restwertmethode an. Das Anlagevermögen wird seit dem Jahr 2012 mit drei v.h., zuvor ab 2006 mit vier v.h. kalkulatorisch verzinst. Bis zum Jahr 2005 betrug der Zinssatz sechs v.h. zu 3. Höhe des Abschreibungssatzes, Art des Abschreibungsverfahrens, Abschreibungsmethode Mit den angemessenen Abschreibungen soll die tatsächliche Abnutzung betriebsnotwendiger Anlagen durch den Gebrauch wertmäßig erfasst und als Kosten auf die einzelnen Jahre der mutmaßlichen Nutzungsdauer aufgeteilt werden. 14 Abs. 3 Satz 3 KAG gestaltet wahlweise zwei Abschreibungsverfahren. Die Gemeinde darf entweder aus den Nettokosten, nämlich aus den um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aus den Bruttokosten abschreiben, wobei sie die Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter als Ertragszuschüsse passivieren und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz auflösen muss. Die Auflösung der Ertragszuschüsse wirkt sich dann als jährliche Einnahme im Erfolgsplan aus und senkt so den Gebührenbedarf. Bei der Abwasserbeseitigung der Gemeinde Althengstett wird die Bruttomethode angewandt. Die Festlegung des Abschreibungssatzes hat sich nach der vermutlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage auszurichten und kann unter Berücksichtigung vielfältiger Umstände neu geschätzt werden. Die Abschreibung kann linear, progressiv oder degressiv stattfinden. Im Interesse einer kontinuierlichen Gebührenbelastung wird die lineare Abschreibung empfohlen (Runderlass des Innenministeriums Baden-Württemberg zum KAG). Wie in allen anderen Bereichen wird das Anlagevermögen linear mit den üblichen AfA- Sätzen von den Anschaffungswerten abgeschrieben. Abschreibungen von den Wiederbeschaffungswerten sind nicht zulässig. Die neueren Kanäle werden auf 50 Jahre mit 2,0 % abgeschrieben. zu 4. / 5. Straßenentwässerungsanteil für Abwassergebühren, Gemeindebetreff Soweit auf gemeindeeigenen Grundstücken Wasser verbraucht und anfallendes Abwasser entsorgt wird, nimmt die Gemeinde Leitungen ihrer öffentlichen Einrichtung in Anspruch. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt deshalb grundsätzlich, dass dieser sogenannte Gemeindebetreff bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt wird, indem die auf gemeindeeigene Grundstücke anfallende Benutzungs- und Leitungseinheiten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Die für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen anfallenden Kosten sind gemäß 17 Abs. 3 KAG außer Betracht zu lassen. Hierzu wurde im Rahmen der Umstellung auf die Gesplittete Abwassergebühr in Zusammenarbeit mit der Firma Heyder & Partner eine Tabelle mit den Straßenentwässerungsanteilen für die verschiedenen Anlagenarten in der Abwas-
5 serbeseitigung erarbeitet. Die Tabelle orientiert sich u. a. an dem sogenannten VEDEWA- Modell:
6 zu 6. Kalkulationszeitraum Nach 14 Abs. 2 Satz 1 KAG können bei der Gebührenkalkulation die Kosten, die innerhalb eines maximal 5-jährigen Zeitraumes anfallen werden, berücksichtigt werden. Ein kürzerer Zeitraum (z.b. ein oder drei Jahre) ist möglich. Dies bedeutet aber, dass nach Ablauf des Zeitraumes erneut kalkuliert werden und eine Gebührenfestsetzung erfolgen muss. Bei einem längeren Zeitraum kann innerhalb des Zeitraumes bei Bedarf jederzeit kalkuliert und die Gebühr ggf. angepasst werden. zu 7. Ausgleich Kostenüber- und Kostenunterdeckung Die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Althengstett wird als rechtlich unselbständiger Eigenbetrieb geführt. Die Benutzungsgebühren der Gemeinde für ihre öffentlichen Einrichtungen dürfen höchstens so bemessen werden, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Trotzdem entstehende Kostenüberdeckungen sind nach 14 Abs. 2 Satz 2 KAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, d.h. ein Mehrerlös ist auf künftige Gebührenkalkulationen vorzutragen. Kostenunterdeckungen können ausgeglichen, d.h. auf künftige Gebührenkalkulationen vorgetragen werden. Die Entscheidung über den Ausgleich obliegt dem Gemeinderat. Bei Kostenüberdeckung ergibt sich die Frage, in welchen Teilbeträgen innerhalb eines Fünfjahreszeitraums der Ausgleich erfolgen soll. Bei Kostenunterdeckung stellt sich die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang ein Ausgleich erfolgen soll. Bei Kostenunterdeckung kann nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem beim Gebührenbeschluss in Kauf genommenem Verlust und einem höheren tatsächlichen Verlust in Folgejahren ausgeglichen werden. Ein Verlust ist also nur insoweit in der Gebührenkalkulation auszuweisen, als er den in Kauf genommenen Verlust übersteigt. Die Unterdeckungen der Jahre 2013; 2014, 2016 und 2017wurden durch die Festlegung einer Gebühr unter der kostendeckenden Gebühr in Kauf genommen. Der über der Kalkulation des in Kauf genommenen Abmangels liegende Abmangelbetrag 2015 mit ,44 wird bei den Gebührenkalkulationen der Jahre 2016 bis 2020 mit je einem Fünftel einbezogen. Die Unterdeckungen entstanden aufgrund der Kostensteigerungen und den Kosten für die Erweiterung der Kläranlage, die nicht im gesamten Umfang an die Bürger weitergegeben wurden. Diese können somit auch nicht auf die Folgejahre übertragen und ausgeglichen werden. Nach dem KAG handelt es sich beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung um eine sogenannte nichtwirtschaftliche Tätigkeit, bei der eine Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen ist. Diese Formulierung wurde auch in die Eigenbetriebssatzung so übernommen. Für die Planung des Wirtschaftsjahres, Buchführung sowie Ergebnisermittlung gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsrechts sowie des Handelsrechts. Ziel der Kalkulation nach KAG ist es, dass der Betrieb sein eingesetztes Kapital angemessen verzinst.
7 Ein Überschuss in der KAG-Berechnung wird mit je einem Fünftel auf die fünf Folgejahre vorgetragen und bei der Gebühren-berechnung berücksichtigt. Zu 8. gemeindeeinheitliche Gebührensätze Da es in Althengstett nur Einrichtungen gibt, die der gesamten Gemeinde - also dem Hauptort und auch den Teilorten dienen, werden auch nur einheitliche Gebühren festgelegt. 2. Gebührenfestsetzung Die Kalkulationen vom werden für 2018 beschlossen. Die Kalkulationen sind Bestandteil des Protokolls. Um die Belastung der Gebührenzahler in einem erträglichen Rahmen zu halten wird vorgeschlagen die Schmutzwassergebühr bei 3,25 /m³ und die Gebühr für Niederschlagswasser bei 0,50 pro Quadratmeter anrechenbare Fläche zu belassen. Die Gebühren für die Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde Althengstett sollen ebenfalls entsprechend belassen werden. Anlagen: - Gebührenkalkulationen vom Dr. Clemens Götz Bürgermeister Amtsleiter / Sachbearbeiter
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