Beratung im Drucksache Nr. 178/2014

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1 Fachbereich : F1.2 Aktenzeichen : F Datum : Vorlage der Verwaltung Beratung im Drucksache 178/2014 Hauptausschuss Rat der Stadt öffentliche Sitzung nichtöffentl. Sitzung Betreff: Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2015 Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt gemäß den dieser Drucksache beigefügten Anlagen mit Wirkung vom den Erlass eines 8. Nachtrags zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Gevelsberg Straßenreinigungsgebührensatzung vom sowie die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2015 laut Kostenrechnung. Anlage: Blatt Verwaltungsvorlage wurde/wird beraten im: am Niederschrift Hauptausschuss Rat der Stadt

2 Begründung zur Vorlage Seite 2 der Drucksache 178/2014 Die Kalkulation der Benutzungsgebühren erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Die durch Gebühr zu deckenden Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Technischen Betriebe, den kalkulatorischen Kosten und den Sach- und Personalausgaben für die Gebührenveranlagung und der Abrechnung des Kalkulationszeitraumes Abrechnung aus Vorjahren; Betriebsabrechnung 2013 Laut den Vorschriften des KAG NRW sollen Fehlbeträge (Kostenunterdeckungen) aus früheren Rechnungsperioden in den folgenden drei Jahren ausgeglichen werden. Eine Überdeckung ist innerhalb dieses Zeitraumes auszugleichen. Zur Ermittlung etwaiger Überschüsse oder Unterdeckungen ist eine Betriebsabrechnung zu erstellen, die die tatsächlichen Kosten und die Maßstabseinheiten mit den bei der Gebührenkalkulation geschätzten Werten vergleicht. Da es sich weder bei der Gebührenkalkulation noch bei der Betriebsabrechnung um eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben handelt, kommt es auf das tatsächliche Gebührenaufkommen nicht an. Bei der Betriebsabrechnung 2013 wurde festgestellt, dass für den Kalkulationszeitraum 2013 ein Fehlbetrag von insgesamt ,95 Euro bei den Straßenreinigungsgebühren entstanden ist, der in die Kalkulation 2015 eingestellt wird. Die Kalkulationsperiode 2013 für den Winterdienst schloss laut Betriebsabrechnung 2013 mit einem Defizit von insgesamt ,81 Euro ab. Der im Jahr 2010 entstandene Fehlbetrag in Höhe von ,00 Euro wurde mit seinem Restbetrag ( ,50 Euro) in die Gebührenkalkulation 2013 eingestellt. Bei der Betriebsabrechnung 2011 konnte ein leichter Überschuss festgestellt werden (26.221,01 Euro). Dieser Überschuss wurde in 2013 ebenfalls berücksichtigt. Besondere Schwierigkeiten für die Gebührenkalkulation ergeben sich aus den nicht vorhersehbaren Kosten für den Winterdienst, da der Winterdienst in Abhängigkeit der tatsächlichen Witterungsverhältnisse durchgeführt wird. So können sich bei der Nachkalkulation große Schwankungen im Kostenbereich ergeben, die dann nach dem KAG NRW bei den Folgekalkulationen vorgetragen bzw. in Abzug gebracht werden müssen. In der beigefügten Anlage 2 sind die kalkulierten und die tatsächlich entstandenen Kosten gegenübergestellt. Straßenreinigungsgebühren 2015 Nach der für das Jahr 2015 aufgestellten Kostenrechnung (Anlage 1) betragen die Gesamtkosten der Straßenreinigung ,00 Euro (Vorjahr ,00 Euro). Die Erhöhung von rund 14 % ist im Wesentlichen auf gestiegene kalkulatorische Kosten zurückzuführen. - Kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen Die Ansätze für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen orientieren sich an den voraussichtlichen Ergebnissen des Jahres Die Neuanschaffung von zwei Kehrmaschinen führt zu einem Anstieg der Kosten. Die kalkulatorische Abschreibung erfolgt bei den Straßenreinigungsgebühren auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes. Den vorgenommenen Neuinvestitionen stehen die vorzunehmenden Abschreibungen auf Anlagegüter gegenüber.

3 Fortsetzung der Begründung Seite 3 der Drucksache 178/2014 Die kalkulatorischen Zinsen stellen eine angemessene Verzinsung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals dar. Sie werden unabhängig von den aktuellen Fremdkapitalzinsen unter Anwendung eines kalkulatorischen Zinssatzes ermittelt. Für die Höhe des Zinssatzes sind die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt maßgebend. Der kalkulatorische Zinssatz bleibt mit 5,0 % unverändert. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Anschaffungswerte. Es werden kalkulatorische Zinsen in Höhe von Euro (Vorjahr: Euro) und kalkulatorische Abschreibungen in Höhe von Euro (Vorjahr: Euro) in die Gebührenkalkulation 2015 eingestellt. - Leistungen der Technischen Betriebe Die Kosten der Technischen Betriebe in Höhe von Euro setzen sich zusammen aus den Kosten für: - die maschinelle Reinigung, - die manuelle Reinigung, - die Entsorgung des Straßenkehrichts und - die allgemeinen Personalkosten in der Verwaltung. Grundlage für die Ansatzkalkulation 2015 ist der von den Technischen Betrieben ermittelte Bedarf für diese Leistungen. Eine genaue Zusammenstellung ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt. Für die maschinelle Reinigung werden für den Personal- und Fahrzeugeinsatz voraussichtlich Euro benötigt. Bei der Ermittlung der Kosten wurde von einem Einsatz der großen und der kleinen Kehrmaschine in kalkulierten 38 Wochen im Jahr ausgegangen. Die verbleibenden 14 Wochen werden für Winterdiensteinsätze eingeplant. In einigen Bereichen ist eine manuelle Reinigung erforderlich. Im Rahmen dieser manuellen Reinigung fallen für die Fußgängerzone Euro an, im restlichen nicht maschinell zu reinigenden Stadtgebiet Euro. Für den Innenstadtbereich inkl. Rathausbereich fallen für die Handreinigung durch einen Mitarbeiter rund Euro an Kosten an. Seit dem Jahr 2012 wird die Innenstadt auch an Samstagen und Sonntagen gereinigt. Die Kosten werden mit rund Euro angesetzt. Die Personalkosten für den Verwaltungsanteil der Technischen Betriebe liegen wie im Vorjahr bei Euro. Sie fallen sowohl für die Straßenreinigung als auch für den Winterdienst an. Eine prozentual exakte Schlüsselung ist nicht möglich. Die Einstellung in die Gebührenkalkulation erfolgte daher jeweils pauschal zur Hälfte. - Kostenanteil Allgemeininteresse Der Kostenanteil des Allgemeininteresses berücksichtigt den Gemeindeanteil bei den Straßenreinigungskosten, der nicht auf die Gebührenzahler umgelegt wird. Unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Anzahl der Anliegerstraßen einerseits und den nicht nur dem Anliegerverkehr dienenden Straßen (Reinigungsfläche) anderseits, wird der pauschale auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil weiterhin mit 20 Prozent ( Euro) festgesetzt. Das vermehrte öffentliche Interesse durch die Nutzungsänderung im Rahmen der Umgestaltung der Mittelstraße wird ebenfalls berücksichtigt. Es werden Euro von den hierfür vorgesehenen Kosten in Höhe von ca Euro zusätzlich als öffentlicher Anteil in Abzug gebracht. Die Anstrengungen zur Sauberkeit der Mittelstraße (tatsächliche Reinigung ca. 30

4 Fortsetzung der Begründung Seite 4 der Drucksache 178/2014 Stunden je Woche bei 50 Wochen durch einen Mitarbeiter) sind im Interesse des Images der Gevelsberger Einkaufsmeile und somit auch im Interesse von Nichtanliegern. Zusätzlich hierzu wird der Innenstadtbereich auch an den Wochenenden gereinigt. Die hier anfallenden Kosten in Höhe von rund Euro liegen ebenfalls im öffentlichen Interesse und werden daher in Abzug gebracht. Der öffentliche Anteil für die Straßenreinigungsgebühren beträgt Euro und liegt somit bei rund 34%. - Unterdeckung aus Vorjahren Für die Kalkulationsperiode 2013 wurde eine Unterdeckung in Höhe von ,95 Euro festgestellt. Diese Unterdeckung wird in das Jahr 2015 vorgetragen. Die durch Gebühr zu deckenden Gesamtkosten betragen ,95 Euro (Vorjahr ,01 Euro) und steigen somit um rund 15,6 %. Die Gebührensätze für die Straßenreinigung je Frontmeter verändern sich gegenüber dem Vorjahr wie folgt: 1 x 14-tägige Reinigung von 1,02 Euro auf 1,17 Euro, 2 x 14-tägige Reinigung von 2,04 Euro auf 2,34 Euro, 4 x 14-tägige Reinigung von 4,08 Euro auf 4,68 Euro, 6 x 14-tägige Reinigung von 6,12 Euro auf 7,02 Euro. Winterdienstgebühren 2015 Nach der für das Jahr 2015 aufgestellten Kostenrechnung betragen die Gesamtkosten des Winterdienstes ,00 Euro (Vorjahr ,00 Euro). Sie steigen damit um ,00 Euro an. - Kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen Die Ansätze für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen orientieren sich an den voraussichtlichen Ergebnissen des Jahres Sie liegen bei insgesamt Euro (Vorjahr Euro). Es werden kalkulatorische Zinsen in Höhe von Euro und kalkulatorische Abschreibungen in Höhe von Euro in die Gebührenkalkulation eingestellt. Die kalkulatorische Abschreibung erfolgt bei den Winterdienstgebühren auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes. Den vorgenommenen Neuinvestitionen stehen die vorzunehmenden Abschreibungen auf Anlagegüter gegenüber. Die kalkulatorischen Zinsen stellen eine angemessene Verzinsung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals dar. Sie werden unabhängig von den aktuellen Fremdkapitalzinsen unter Anwendung eines kalkulatorischen Zinssatzes ermittelt. Für die Höhe des Zinssatzes sind die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt maßgebend. Der kalkulatorische Zinssatz bleibt mit 5,0 % unverändert. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Anschaffungswerte.

5 Fortsetzung der Begründung Seite 5 der Drucksache 178/ Leistungen der Technischen Betriebe Die Kosten der Technischen Betriebe in Höhe von Euro setzen sich zusammen aus den Kosten für: - die Einsatzzeiten im Winterdienst, - die Rufbereitschaft, - die Salzbeschaffung und Lagerung sowie - die allgemeinen Personalkosten in der Verwaltung. Grundlage für die Ansatzkalkulation 2015 ist der von den Technischen Betrieben ermittelte Bedarf für diese Leistungen. Eine genaue Zusammenstellung ist dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt. Die Winterdiensteinsatzkosten (einschließlich Kosten der Rufbereitschaft) werden von den Technischen Betrieben mit Euro (Vorjahr Euro) berechnet. Grundlage für die Kalkulation sind die durchschnittlichen Einsatzzeiten und die Kosten der letzten fünf Jahre. Es wird hier von einem erhöhten Einsatz (plus 400 Stunden) ausgegangen. Die Personalkosten für den Verwaltungsanteil der Technischen Betriebe liegen wie im Vorjahr bei Euro. Sie fallen sowohl für die Straßenreinigung als auch für den Winterdienst an. Eine prozentual exakte Schlüsselung ist nicht möglich. Die Einstellung in die Gebührenkalkulation erfolgte daher jeweils pauschal zur Hälfte. - Kostenanteil Allgemeininteresse Der Kostenanteil des Allgemeininteresses berücksichtigt den Gemeindeanteil bei den Winterdienstkosten, der nicht auf die Gebührenzahler umgelegt wird. Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen der Gemeinde. Mit der Änderung der Straßenreinigungssatzung im Jahre 2008 musste der auf das Interesse der Allgemeinheit entfallende Kostenanteil für den Winterdienst neu ermittelt werden. Der Anteil der zu streuenden Straßenfläche, die keine rechtliche Voraussetzung für die Abrechnung nach der Straßenreinigungsatzung bietet, wurde auf 25 % festgesetzt und pauschal mit Euro von den Gesamtkosten des Winterdienstes abgesetzt. Die durch Gebühr zu deckenden Gesamtkosten betragen ,42 Euro (Vorjahr ,50 Euro) und erhöhen sich somit um rund 30 %. Diese große Veränderung ist fast ausschließlich auf zu berücksichtigende Unterdeckungen aus dem Jahr 2013 zurückzuführen. Die starken Schwankungen, die sich dadurch bei der Winterdienstgebühr ergeben, sind systembedingt und nicht zu vermeiden. Im Rahmen von Äquivalenzziffern werden für den Winterdienst Gewichtungsfaktoren gebildet. Für die Streuklasse A wird der Faktor 1 angenommen, bei der Streuklasse B der Faktor 0,8 und bei der Streuklasse C der Faktor 0,6. Die Gebührensätze für den Winterdienst je Frontmeter verändern sich gegenüber dem Vorjahr wie folgt: Streuklasse A von Streuklasse B von Streuklasse C von 2,29 Euro auf 2,97 Euro, 1,83 Euro auf 2,38 Euro, 1,37 Euro auf 1,78 Euro.

6 Fortsetzung der Begründung Seite 6 der Drucksache 178/2014 Beschlussempfehlung Die Verwaltung empfiehlt, den 8. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Gevelsberg Straßenreinigungsgebührensatzung vom in der beiliegenden Form sowie die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2015 laut Kostenrechnung. gesehen:

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