Deponiegebühren. Vorauskalkulation 2014

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1 Anlage 2 Deponiegebühren Vorauskalkulation

2 I. ALLGEMEINES Zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Bodenaushub und Bauschutt betreibt die Stadt Balingen die Entsorgungsanlage Hölderle und die Annahmestelle Geißbühl als öffentliche Einrichtung. Grundlage für die Erhebung einer Benutzungsgebühr ist das Kommunalabgabengesetz (KAG). Für die Höhe der Gebühren schreibt das KAG vor, dass diese höchstens so bemessen werden dürfen, dass die nach betriebwirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (Kostendeckungsgrundsatz). Die Entscheidung über die Höhe der Gebührensätze fällt in die Kompetenz des Gemeinderates. Bei der Festsetzung der Gebührensätze hat der Gemeinderat einen Ermessensspielraum innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Hierbei hat er auch den Kostendeckungsgrundsatz zu beachten. Grundlage zur Ermittlung der kostendeckenden Gebührensatzobergrenze ist die Gebührenkalkulation. II. BESONDERE ERLÄUTERUNGEN Die Kosten der Einrichtung sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Kalkulation wurden die voraussichtlichen Betriebskosten (Sach- und Personalkosten) und die kalkulatorischen Kosten zu Grunde gelegt. Die noch anfallenden Kosten (Entwicklungspflege der Pflanzen) für den Deponiebereich Geißbühl sind mit in die Kalkulation eingeflossen. Zu den kalkulatorischen Kosten gehören eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals und angemessene Abschreibungen. Die Abschreibungen sind auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt worden. Die Abschreibungssätze werden anhand der tatsächlichen Gegebenheiten bzw. im Übrigen nach der geltenden AfA-Tabelle für die allgemein verwertbaren Anlagegüter ( AV ) des Bundesministeriums der Finanzen festgesetzt. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals wurde ein einheitlicher Satz von 4,0 % zu Grunde gelegt. Der VGH Baden-Württemberg hat in einem Normenkontrollurteil einen Zinssatz, der sich am durchschnittlichen Zinssatz für langjährige Kommunalkredite orientiert, als angemessen beurteilt. Das KAG nennt keinen genauen Zinssatz, sondern fordert nur eine angemessene Verzinsung des Restbuchwertes. Zur Vermeidung zufallsbedingter Schwankungen sollte im Sinne einer kontinuierlichen Gebührenpolitik ein mehrjähriger Durchschnitt angesetzt werden. Bei der Bemessung der Gebühren wird die Abfallmenge, aufgeteilt und gewichtet nach Bodenaushub und Bauschutt zu Grunde gelegt

3 III. AUSGLEICH DER KOSTENÜBERDECKUNGEN Nach 14 Abs. 2 KAG sind entstandene Kostenüberdeckungen auszugleichen. D.h. soweit das tatsächliche Gebührenaufkommen die tatsächlich entstandenen gebührenfähigen Kosten der Einrichtung übersteigt, ist der Betrag des Mehrerlöses auf künftige Gebührenkalkulationen vorzutragen. Ausgleichspflichtig sind die Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Haushaltsjahres ergeben. Für den Ausgleich steht der Zeitraum der folgenden fünf Haushaltsjahre zur Verfügung. Die Entscheidung über den Ausgleich obliegt dem Gemeinderat. Bei Kostenüberdeckungen steht ein Ermessen nur in den Fragen zu, wann und in welchen Teilbeträgen innerhalb des Fünfjahreszeitraums der Ausgleich erfolgen soll. Bei Kostenunterdeckungen erstreckt sich das Ermessen auch darauf, ob überhaupt und in welchem Umfang ein Ausgleich erfolgen soll. Das Rechnungsergebnis 2012 ergab eine Kostenüberdeckung in Höhe von ,01. Aus dem Jahr 2011 ist noch eine Kostenüberdeckung von ,32 und aus dem Jahr 2009 noch ein Restbetrag von ,77 vorhanden. Vorschlag zum Ausgleich der Vorjahresergebnisse: Die Kostenüberdeckungen a) aus dem Jahr 2009 (Restbetrag ,77 ) b) aus dem Jahr 2011 (Teilbetrag ,23 ) werden mit einem Betrag von insgesamt ,00 in die Gebührenvorauskalkulation 2014 aufgenommen. Die Kostenüberdeckungen aus dem Rechnungsergebnis 2011 mit einem Restbetrag von ,09 und aus dem Jahr 2012 mit ,01 sind zum Ausgleich in späteren Jahren vorgesehen. IV. ERMITTLUNG DER GEBÜHRENOBERGRENZE Berechnung der laufenden Betriebskosten und der kalkulatorischen Kosten (Afa und Kapitalverzinsung) Deponiebetrieb Jahresaufwand/ausgaben ( ) Personal- und Verwaltungskosten ,00 Betriebskosten ,00 Pachten und Leasing Laderaupe ,00 AfA bewegliches Vermögen 5.530,00 AfA unbewegliches Vermögen ,00 Verzinsung Anlagevermögen ,00 Gebührenanteile Rekultivierung ,00 Rekultivierung ,00-3 -

4 GESAMTAUFWAND ,00./. Sonstige Einnahmen 6.100,00./. Zuführung Gebührenanteile Rekultivierung ,00./. Ausgleich Kostenüberdeckung 2009./. Ausgleich Kostenüberdeckung , ,23 GEBÜHRENOBERGRENZE ,00 V. BERECHNUNG DER LEISTUNGSEINHEITEN Grundlage für die Berechnung der Leistungseinheiten bildet die voraussichtlich anfallende Abfallmenge. Anfallende Abfallmengen Art Menge Gewichtung Einbau nach Aufwand Gewichtete Menge Bodenaushub to ,00 to Bauschutt 0 to 1,8* 0,00 to Belast. Bodenaushub to 1,588235** 3.176,47 to Belast. Bauschutt 200 to 2,388235** 477,65 to Summe ,12 to *Erläuterungen des Gewichtungsfaktors: Das notwendige Deponievolumen liegt bei Bauschutt um 10 % höher je Tonne. Der Einbau von Bauschutt ist erschwert und fordert einen um 70 % höheren Aufwand je Tonne Beide Faktoren zusammen ergeben einen Mehraufwand für Bauschutt von 80 %, was einem Gewichtungsfaktor 1,8 je Tonne (Leistungseinheit) entspricht. ** Erläuterungen des Gewichtungsfaktors Die Annahme und der Einbau von belastetem Bodenaushub und Bauschutt erfordert einen vermehrten Arbeits-und Kontrollaufwand. Darüber hinaus fallen Untersuchungsgebühren für Bodenproben an. Für diesen Mehraufwand ist nach 10 Ziffer 2 Absatz 2 der Benutzungsordnung für die von der Stadt Balingen betriebene Entsorgungsanlage für Bodenaushub und Bauschutt Hölderle und die Annahmestelle Geißbühl in Balingen ein Zuschlag von 2,00 pro Tonne zu entrichten. Beim belasteten Bodenaushub entspricht dies einem Gewichtungsfaktor von 1, je Tonne. Beim belasteten Bauschutt entspricht dies einem Gewichtungsfaktor von 2, je Tonne

5 VI. BERECHNUNG DER GEBÜHREN Gesamtdeckungsbedarf (Gebührenobergrenze) geteilt durch Summe der Leistungseinheiten = kalkulierte Gebühr (höchstzulässige Gebühr). a) Gebühr Bodenaushub (Gebührenobergrenze) : ,12 to (gewichtete Menge) = 3,40 /to b) Gebühr Bauschutt Grundgebühr 3,40 /to X 1,8 Gewichtungsfaktor Bauschutt = 6,12 /to c) Gebühr belasteter Bodenaushub Grundgebühr 3,40 /to + 2,00 /to = 5,40 /to d) Gebühr belasteter Bauschutt Gebühr Bauschutt 6,12 /to +2,00 /to = 8,12 /to - 5 -

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