NON-PROFIT-ORGANISATIONEN

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1 NR. 1 - FEBRUAR NON-PROFIT-ORGANISATIONEN Gemeinnützigkeitsrecht: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung Nachhaltige betriebliche Altersvorsorge als Teil der CSR- Strategie! Gemeinnützigkeitsrechtliche Erleichterungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe ÜBER BDO BDO zählt mit über Mitarbeitern an 26 Standorten zu den führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Advisory Services in Deutschland. KONTAKT WP StB Ralf Klaßmann Leiter Branchencenter Stiftungen und Non-Profit-Organisationen Tel.: ralf.klassmann@bdo.de Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, die Diskussion über gemeinnützigkeitsrechtliche Fragestellungen reißt nicht ab. Auch zu Beginn diesen Jahres wurden die Ausführungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung an einigen Stellen wieder neu gefasst. Speziell für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege haben sich hier einige grundlegende Änderungen ergeben. Außerdem haben wir in dieser Ausgabe einen Gastbeitrag der NFN AG, der über Modelle einer nachhaltigen betrieblichen Altersvorsorge berichtet. Im Rahmen der Hilfe für Flüchtlinge gibt es zudem seit dem 1. August 2015 vereinfachte Verwaltungsregelungen für das Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht, die das Engagement von Hilfsorganisationen und Privatpersonen unterstützen sollen. Wie immer sind unsere Hinweise bewusst kurz und knapp gefasst. Gerne geben wir Ihnen zu hierzu (und zu allen anderen steuerlichen Themen des Non-Profit-Bereichs) jederzeit gerne vertieft persönlich praxisnahe Auskünfte.

2 2 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2016 Unsere Positionierung BDO zählt mit über Mitarbeitern an 26 Standorten zu den führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Advisory Services in Deutschland. BDO ist durch das Branchencenter Stiftungen & Non-Profit-Organisationen seit Jahrzehnten erfolgreich tätig in der Prüfung und Beratung steuerbegünstigter Körperschaften. Wir verfügen über ein interdisziplinäres Expertenteam von über 150 Mitarbeitern in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Wirtschaftsrecht und Unternehmensberatung; wir betreuen im Bereich Stiftungen und Non-Profit-Organisationen regelmäßig deutlich mehr als 250 Einrichtungen. Zu unseren Mandanten zählen öffentlich-rechtliche, kirchliche, universitäre, frei-gemeinnützige und private Träger und Betreiber von Einrichtungen im Bereich der Behindertenversorgung und -betreuung sowie Wohlfahrtsverbände und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Senioreneinrichtungen, Komplexeinrichtungen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spenden sammelnde Organisationen, kulturelle Einrichtungen und national sowie international agierende Hilfsorganisationen (z.b. im Bereich der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe), und zwar in allen Rechtsformen des öffentlichen und privaten Rechts. Über die mit uns assoziierte BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln, bilden wir sämtliche für Stiftungen und Non-Profit-Organisationen relevanten Rechtsgebiete ab. Hier sind insbesondere zu nennen: verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren, Arbeitsrecht, Organisations- und Gesellschaftsrecht einschließlich der Transaktionsberatung sowie die rechtliche Beratung bei Kooperationen mit anderen Einrichtungen. Hinweis an den Leser Die Aktuelle Information Non-Profit-Organisationen sowie zahlreiche weitere BDO Publikationen stehen für Sie auch im Internet bereit unter Mit unserer Aktuellen Information Non-Profit- Organisationen berichten wir regelmäßig u.a. über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung und (Finanz-) Verwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf den Gebieten Steuern und Recht. Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass BDO für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernimmt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aktuellen Information Non-Profit-Organisationen nur um allgemeine Informationen handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Beratung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Haben Sie Fragen oder brauchen Sie weitere Informationen zu den vorstehenden steuerlichen Ausführungen bzw. zu anderen Fragestellungen für Non- Profit-Organisationen, sprechen Sie uns bitte an. Wir sind gerne für Sie da. Ralf Klaßmann, Tel.: , Dr. Reinhard Berndt Tel.: , Wolfgang Schmidbauer, Tel.: , Annette Pass, Tel.: , Daniel Schneider, Tel.: , oder per FAX unter BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Herausgeber: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Im Zollhafen Köln

3 3 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2016 STEUERN FÜR NON-PROFIT-ORGANISATIONEN Erneute Aktualisierung des Anwendungserlasses zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Fast schon eine Tradition: Jedes Jahr im Januar steht die Kommentierung des Gemeinnützigkeitsrechts im Anwendungserlass zur Abgabenordnung auf dem Prüfstand Die teilweise reichlich abstrakten Formulierungen der Abgabenordnung zum Gemeinnützigkeitsrecht ( AO) werden von den Finanzbehörden seit langem im sog. Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO - näher und durchaus umfangreich erläutert, um deren bundesweit möglichst einheitliche Auslegung und gleichmäßige Anwendung sicherzustellen. Der AEAO gibt dabei die auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte Rechtsauffassung der Finanzbehörden wieder; er bindet die (nachgeordneten) Finanzbehörden und schafft damit für alle Rechtsanwender eine (gewisse) Rechtssicherheit. Soweit es um die Regelungen des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht geht, sind in den letzten Jahren jährliche umfangreiche Ergänzungen und/oder Änderungen erfolgt, die - wohl zufällig - stets im Januar eines Jahres veröffentlicht wurden, wobei deren Anwendung nicht nur für die Zukunft, sondern grundsätzlich stets in allen offenen Fällen - und damit auch rückwirkend - vorgegeben wurde. Die durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums - BMF - vom 31. Januar 2014 bekannt gemachte Neufassung des AEAO betraf ganz überwiegend die gesetzlichen Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechtes, die das sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21. März 2013 gebracht hatte. Das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2015 hatte vor allem eine (erstmalige) Kommentierung der für Krankenhäuser zentralen Vorschrift des 67 AO zum Inhalt. Mit Datum vom 26. Januar 2016 hat der AEAO durch ein weiteres BMF-Schreiben eine erneute inhaltliche Veränderung bei einzelnen Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfahren. Über die wesentlichen neuen Vorgaben wird nachfolgend berichtet. Änderung der Erläuterungen zu 55 AO, soweit es um sog. Eigengesellschaften geht. Dieser grundsätzlich positive Umstand ändert aber nichts daran, dass betroffene steuerbegünstigte Körperschaften in Einzelfällen - zulässigerweise - abweichende Rechtsauffassungen jedenfalls dann vertreten (dürfen bzw. sollten), wenn die im AEAO dokumentierte Rechtsmeinung nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - gedeckt ist bzw. von der BFH-Rechtsprechung sogar (zu Lasten der betroffenen Steuerpflichtigen) abweicht. Dann ist eine andere Rechtsauffassung als die im AEAO von den Finanzbehörden formulierte in Erwägung zu ziehen; allerdings sollten derartige abweichende Rechtsauffassungen stets (z.b. in schriftlichen Erläuterungen zu den Steuererklärungen) kenntlich gemacht werden, um nicht dem (späteren) Vorwurf ausgesetzt zu werden, unzulässigerweise aus steuerlich erheblichen Tatbestände unzutreffende Konsequenzen (zu Lasten der Finanzbehörden) gezogen zu haben. Bei derartigen Abweichungen von den Vorgaben des AEAO ist im Übrigen regelmäßig eine finanzgerichtliche Klärung der zutreffenden Rechtsauffassung die fast zwangsläufige Folge. Die Kommentierung des AEAO zu 55 AO ist um folgende neue Nr. 2 ergänzt worden: Die zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingesetzte Eigengesellschaft verfolgt keine in diesem Sinne vordergründig eigennützigen Interessen ihres Gesellschafters. Eine Steuerbegünstigung der Eigengesellschaft kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die von ihr erbrachten Leistungen angemessen vergütet werden. Maßstab ist die Höhe des Entgelts, das von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer auch mit einem Nichtgesellschafter als Auftraggeber vereinbart worden wäre. Dazu muss das Entgelt regelmäßig die Kosten ausgleichen und einen marktüblichen Gewinnaufschlag beinhalten (BFH vom , I R 17/12, BStBl 2016 II S. ). Bei steuerbegünstigten Einrichtungen ist aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich. Der BFH hatte sich in einer Aufsehen erregenden Entscheidung vom 27. November auf diese wird im o.a. Text ausdrücklich verwiesen - mit der zutreffenden gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von sog. Eigengesellschaften befasst, also von Kapitalgesell-

4 4 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2016 schaften, deren Anteile sich vollständig in der Hand einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befinden. Eigengesellschaften sind rechtlich und wirtschaftlich aus der Kommunalverwaltung ausgegliedert; sie werden auch von den Finanzbehörden als steuerbegünstigt behandelt, wenn sie die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts an die Satzung und an die tatsächliche Geschäftsführung in vollem Umfang erfüllen. Zahlreiche Krankenhaus- oder Altenheim-Gesellschaften (in der Rechtsform der ggmbh), in welche kommunale Krankenhäuser bzw. Altenheime ausgegliedert worden sind, verdeutlichen dies beispielhaft. Der BFH musste im Urteil vom 27. November 2013 entscheiden, ob die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) einer solchen Eigengesellschaft auch dann möglich ist, wenn - was der Regelfall sein dürfte - die steuerbegünstigte Tätigkeit dieser Eigengesellschaft letztlich (auch) eine Erfüllung der Pflichtaufgabe ihres Gesellschafters aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich darstellt. Der BFH hat diese Frage - glücklicherweise - zwar positiv entschieden, dabei allerdings deutlich gemacht, dass für etwaige Leistungsbeziehungen einer solchen Eigengesellschaft zu ihrem Gesellschafter besondere Vorgaben zu beachten sind, die mit den Stichworten angemessene Vergütung bzw. Kostenausgleich zuzüglich marktüblicher Gewinnaufschlag umschrieben werden. Die Bemessung angemessener Entgelte war schon immer Gegenstand von teilweise sehr intensiven Erörterungen mit den Finanzbehörden z. B. im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen (nicht nur, aber im Besonderen bei Eigengesellschaften). Diese Diskussionen dürften angesichts der neuen Nr. 2 des AEAO zu 55 AO eher noch zunehmen, und zwar nicht nur im Bereich der sog. Eigengesellschaften. Hilfreich für die Praxis ist insoweit sicherlich der Hinweis im letzten Satz der neuen Nr. 2 des AEAO zu 55 AO, wonach zwischen steuerbegünstigten Körperschaften für Leistungen der einen an die andere Körperschaft (regelmäßig im Rahmen sog. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe) der Gewinnaufschlag entbehrlich ist. Diese Regelung ist zwar Bestandteil der Kommentierung zu sog. Eigengesellschaften; ihre Anwendung dürfte aber - über die sog. Eigengesellschaften hinaus - generell im Gemeinnützigkeitsrecht möglich sein. Änderung der Erläuterungen zu 57 AO, soweit es um die Tätigkeit einer sog. Hilfsperson geht. In der Nummer 2 des AEAO zu 57 AO ist folgender Text gestrichen worden: Keine Hilfspersontätigkeit, sondern eine eigene unmittelbare Tätigkeit, liegt auch dann vor, wenn der auftraggebenden Person dadurch nicht nach 57 Abs. 1 Satz 2 AO die Gemeinnützigkeit vermittelt wird, z.b. Tätigkeiten im Auftrag von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Hoheitsbetriebe), voll steuerpflichtigen Körperschaften oder natürlichen Personen. Die Streichung dürfte Ausfluss der Neukommentierungen im Rahmen der 55, 58 Nr. 2 und 66 AO sein. Neufassung der Erläuterungen zu 58 Nr. 2 AO ( Steuerlich unschädliche Betätigung in der Form der Mittelüberlassung an andere steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ). Nr. 2 des AEAO zu 58 Nr. 2 AO hat folgenden Wortlaut erhalten, wobei die Sätze 7 und 8 dem bisherigen Text hinzugefügt worden sind: Die teilweise (nicht überwiegende) Weitergabe eigener Mittel (auch Sachmittel) ist unschädlich. Für die Ermittlung der maximal zulässigen Höhe der Mittelweitergabe ist das Nettovermögen (Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten) der Körperschaft im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgebend. Auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zeitnah zu verwendenden Mittel allein kommt es nicht an. Als Mittelempfänger kommen in Betracht: Inländische steuerbegünstigte Körperschaften, die in 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft sind unschädlich, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder als Begünstigte ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften sind. Entsprechendes gilt für Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Zwar ist bei einer Weiterleitung (auch in Form einer verhinderten Vermögensmehrung) an juristische Personen des öffentli-

5 5 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2016 chen Rechts das Tatbestandsmerkmal zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken nicht erfüllt, wenn die Mittel dem Gesamthaushalt der juristischen Person des öffentlichen Rechts zugutekommen und die juristische Person des öffentlichen Rechts neben den steuerbegünstigten Zwecken auch noch andere Zwecke verfolgt (BFH vom , I R 17/12, BStBl 2016 II S. ). Dies ist jedoch unschädlich, wenn die Mittel nachweislich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der zugewendeten Mittel hat i.s.d. 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfolgen. Wird dagegen verstoßen, liegt eine Mittelfehlverwendung bei der Empfängerkörperschaft vor. Nicht zeitnah zu verwendende Mittel der Geberkörperschaft (z.b. freie Rücklage) unterliegen jedoch auch bei der Empfängerkörperschaft nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Die Ergänzungen betreffen Mittelzuwendungen von sog. Eigengesellschaften an ihren Gesellschafter bzw. ihre Gesellschafter aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich, z. B. in der Form von (offenen) Gewinnausschüttungen. Deren Zulässigkeit war bisher grundsätzlich daran geknüpft, dass die zugewendeten Mittel nicht dem Gesamthaushalt der juristischen Peron des öffentlichen Rechts (als Gesellschafter) zugute kommen. Der neue Satz 8 stellt klar, dass dieses Zugutekommen dann unproblematisch ist, wenn die Mittel nachweislich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Damit dürften künftig Diskussionen mit den Finanzbehörden zu der Frage, inwieweit bei Mittelzuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke des Gesellschafters auch dessen Gesamthaushalt entlastet wird, überflüssig werden. Andererseits dürfte der Verwendungsnachweis für die zugewendeten Mittel deutlich an Bedeutung gewinnen. Bei diesen Verwendungsnachweisen ist aus Gründen der Sicherung des Gemeinnützigkeitsstatus besondere Sorgfalt geboten. Sie sollten möglichst umfangreich dokumentieren, welche steuerbegünstigten Aktivitäten des Gesellschafters im Detail mit den zugewendeten Mitteln finanziert bzw. umgesetzt worden sind. Zweifel an der Aussagefähigkeit der vorhandenen Verwendungsnachweise dürften zu Lasten der zuwendenden steuerbegünstigten Körperschaft gehen. Möglicherweise werden durch den neuen Satz 8 die Begehrlichkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Gesellschafter sog. steuerbegünstigter Eigengesellschaften zunehmen. Dies bleibt abzuwarten. Neufassung der Erläuterungen zu 66 AO ( Wohlfahrtspflege ). Nummer 2 des AEAO zu 66 AO hat folgenden, bis auf den ersten Satz völlig neuen Wortlaut erhalten: Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden. Eine Einrichtung wird dann des Erwerbs wegen betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang- z.b. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen (BFH vom , I R 17/12, BStBl 2016 II S. xx). Ein Handeln des Erwerbs wegen liegt auch vor, wenn durch die Gewinne der Einrichtung andere Zweckbetriebe nach 65, 67, 67a und 68 AO bzw. die übrigen ideellen Tätigkeiten finanziert werden; die Mitfinanzierung eines anderen Zweckbetriebs i.s.d. 66 AO ist unschädlich. Die neue Kommentierung zu 66 AO ist Ausfluss des bereits angesprochenen BFH-Urteils vom 27. November Die Finanzverwaltung setzt diese Entscheidung - nach längerem Zögern - nunmehr inhaltlich um. Für betroffene Einrichtungen der Wohlfahrtspflege kann dies durchaus schwierige Umsetzungsmaßnahmen zur Folge haben. Denn sie müssen künftig der für sie zuständigen Finanzbehörde deutlich machen, dass sie keine Gewinne anstreben, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (in der Wohlfahrtspflege) übersteigen. Dabei haben sie ihre Wohlfahrtspflege-Tätigkeiten bzw. die daraus erzielten Betriebseinnahmen und die damit verbundenen Betriebsausgaben offensichtlich auf die jeweiligen Wohlfahrtspflege-Geschäftsfelder herunter zu brechen, was praktisch nicht immer einfach ist, z. B. bei sog. gemischt veranlassten Betriebsausgaben. Es ist auch offen, anhand welcher Kriterien ein (problematisches) Gewinnstreben konkret festgestellt werden kann oder soll, bzw. welche Wohlfahrtspflege-Geschäftsfelder ggf. eine Einheit (i.s.d. Vorgaben) darstellen und welche nicht. Völlig neu ist die Vorgabe, Gewinne aus einer Wohlfahrtstätigkeit i.s.d. 66 AO nicht mehr zur Finanzierung anderer Zweckbetriebe (der 65, 67 und 68 AO)

6 6 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2016 bzw. zur Finanzierung der übrigen ideellen Tätigkeiten verwenden zu dürfen. Hierdurch dürften neue und zusätzliche Anforderungen an das steuerliche Rechnungswesen formuliert werden. Bisher schon mussten die Aktivitäten einer steuerbegünstigten Körperschaft für Zwecke des Nachweises der gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Mittelverwendung in die sog. 4 Sphären (ideeller Bereich, Zweckbetriebe, Vermögensverwaltung, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) aufgeteilt und die Einnahmen und Ausgaben entsprechend zugeordnet werden. Künftig ist jedenfalls bei den Zweckbetrieben wohl zusätzlich eine weitere Differenzierung zwischen der Wohlfahrtspflege (i.s.d. 66 AO) und anderen Zweckbetrieben (i.s.d. 65, 67 und 68 AO) notwendig. Eine Differenzierung innerhalb der Wohlfahrtspflege- Aktivitäten dürfte andererseits entbehrlich sein, weil eine Querfinanzierung innerhalb der Aktivitäten gemäß 66 AO (weiter) zulässig ist. Nummer 3 des AEAO zu 66 AO hat folgenden neuen Wortlaut, in welchen die Sätze 3 bis 5 sowie 9 bis 11 zusätzlich aufgenommen wurden, erhalten: Die Tätigkeit muss auf die Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen gerichtet sein. Notleidend bzw. gefährdet sind Menschen, die eine oder beide der in 53 Nr. 1 und 2 AO genannten Voraussetzungen erfüllen. Auf die Vertragsbeziehung, die der Leistungserbringung zu Grunde liegt, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die Einrichtung der Wohlfahrtspflege zumindest faktisch unmittelbar gegenüber den in 53 AO genannten Personen tätig wird. Bei Leistungen, die faktisch nicht gegenüber den in 53 AO genannten Personen erbracht werden, fehlt es an der Unmittelbarkeit (BFH vom , I R 59/11, BStBl II S. 603). Es ist auch nicht erforderlich, dass die gesamte Tätigkeit auf die Förderung notleidender bzw. gefährdeter Menschen gerichtet ist. Es genügt, wenn zwei Drittel der Leistungen einer Einrichtung notleidenden bzw. gefährdeten Menschen zugutekommen. Auf das Zahlenverhältnis von gefährdeten bzw. notleidenden und übrigen geförderten Menschen kommt es nicht an. Werden neben Leistungen an die in 53 AO genannten Personen noch andere Leistungen für einen Dritten erbracht, sind diese Leistungen, soweit sie nicht zur Organisation des eigentlichen Zweckbetriebs gehören, nicht dem Zweckbetrieb nach 66 AO zuzurechnen. Wird also z.b. durch eine Körperschaft Personal zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke für einen Vertragspartner im Rahmen einer Pflegeeinrichtung zur Verfügung gestellt, so sind die bereitgestellten Pflegekräfte dem Zweckbetrieb nach 66 AO zuzuordnen. Erbringt das bereitgestellte Personal z.b. nur Verwaltungsleistungen, sind diese Leistungen nicht dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Erfreulich ist zunächst die - der geänderten Rechtsprechung des BFH folgende - Klarstellung, dass es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht auf etwaige Vertragsbeziehungen ankommt, sondern - nur - darauf, ob die Einrichtung der Wohlfahrtspflege zumindest faktisch unmittelbar gegenüber sog. bedürftigen Personen tätig wird. Die - einigermaßen ungewöhnliche - Formulierung ( zumindest faktisch unmittelbar ) wird sicher noch Gegenstand umfangreicher Würdigungen im Schrifttum werden; tendenziell macht sie aber sicher klar, dass es ausreicht, wenn die Wohlfahrtspflegeleistungen im Ergebnis nachweislich bei den hilfsbedürftigen Personen ankommen bzw. von diesen persönlich verwendet werden.

7 7 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2016 Erfreulich ist außerdem die Feststellung, dass bei der (entgeltlichen) Zurverfügungstellung von Personal an einen Vertragspartner zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke einer Pflegeeinrichtung eine Zuordnung der bereitgestellten Pflegekräfte zum Zweckbetrieb nach 66 AO erfolgt. Damit ist eine seit längerer Zeit offene Frage im Sinne der betroffenen Einrichtungen geklärt worden. Zweifelsfragen werden die betroffenen Einrichtungen aber wohl weiter beschäftigen, weil die Erbringung (auch) von Verwaltungsleistungen eine Zuordnung des leistenden Personals zum Wohlfahrtspflege-Zweckbetrieb erschwert. Dies dürfte z. B. bei Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren von Bedeutung sein. Die Erläuterungen des AEAO zu 66 AO wurden um ein neue Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Abschließender Hinweis Über die vorstehend angesprochenen Aspekte hinaus enthält das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2016 noch zahlreiche redaktionelle Änderungen, die allerdings keine inhaltlichen Veränderungen bedeuten und die deshalb im Rahmen dieser ersten Würdigung des neuen AEAO nicht im Detail angesprochen werden. Angesichts der unverändert produktiven Rechtsprechung des BFH dürfte die jetzt erfolgte Änderung des AEAO, soweit es um die darin enthaltenen Erläuterungen zum Gemeinnützigkeitsrecht geht, nur eine (weitere) Momentaufnahme darstellen, die alsbald durch eine erneute Änderung des AEAO jedenfalls in Teilen modifiziert und aktualisiert werden dürfte. Die bloße Beförderung von Personen, für die der Arzt eine Krankenfahrt (Beförderung in Pkws, Taxen oder Mietwagen) verordnet hat, erfüllt nicht die Kriterien nach 66 Abs. 2 AO. Das Gemeinnützigkeitsrecht bleibt jedenfalls in seinen Grundzügen und seinen Details unverändert interessant und schnelllebig. Mit dieser zusätzlichen Erläuterung wird die schon länger bestehende Rechtsauffassung der Finanzbehörden nunmehr ausdrücklich im AEAO verankert.

8 8 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2016 Nachhaltige betriebliche Altersvorsorge als Teil der sog. Corporate-Social-Responsability- Strategie zur Wahrung der Reputation werteorientierter Unternehmen, Stiftungen und Vereinen im Non-Profit-Bereich Das Thema Corporate Social Responsibility (CSR) hat in vielen Unternehmen mittlerweile einen hohen Stellenwert. Es gibt kaum (noch) eine Unternehmens- Website, auf der heute nicht schwerpunktmäßig auf soziale Verantwortung oder Nachhaltigkeit eingegangen wird. Ohne Frage ist dieses Thema in den Unternehmen und deren Chefetagen angekommen. Was nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales CSR ausmacht Vorausschauend wirtschaften, fair mit Beschäftigten umgehen, Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt übernehmen, eignet sich ohne Weiteres auch als Überschrift für ein modernes Management, das den Interessen seiner Gesellschafter gerecht werden will. Konkret geht es um den Aufbau zusätzlicher Altersversorgungssysteme unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit z. B. in den Bereichen Solarenergie, Windkraft, nachhaltige Wohnanlagen, Immobilien von sozialen Einrichtungen, Nachhaltigkeitsfonds und ähnlichen Werten. Dabei wird sorgfältig geprüft, ob die Umwelt positiv beeinflusst (ökologisch), die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft und Gemeinschaft bewahrt und gefördert (sozial) bzw. Werten gefolgt wird, die der Allgemeinheit dienen (ethisch). Beispiele für eine nachhaltige Kapitalanlage sind unter anderem Investitionen in eine Senioreneinrichtung, ein Pflegeheim oder auch einem Blockheizkraftwerk. Unser Kooperationspartner, das nachhaltige Finanznetzwerk NFN AG, steht ihnen bei Fragen zur Umsetzung nachhaltiger Strategien unter zur Seite. Umwelt- und Klimaschutz, Work-LifeBalance und Gesundheitsmanagement - damit wird der sperrige Anglizismus Corporate Social Responsibility in der betrieblichen Praxis sehr handfest umgesetzt. Vor allem der Umwelt- und Klimaschutz werden heruntergebrochen auf die Produkte und die Wertschöpfungsketten, weil sich nachhaltiges Wirtschaften letztlich häufig auf der Ertragsseite positiv bemerkbar macht. Dies gilt auch für den Personalbereich, in welchem die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder das Gesundheitsmanagement zentrale Themen darstellen. Der demografische Wandel erfordert zum Beispiel eine dauerhafte, stärkere Einbindung der Zielgruppen Frauen und/oder ältere Mitarbeiter in die Arbeitsprozesse; auch dies hat zumeist positive Effekte für die Wirtschafts- und Finanzsituation. Wir befassen uns zunehmend mit den vorgenannten Themen, weil sie unsere traditionellen Geschäftsfelder beeinflussen. Dazu nutzen wir die fachliche Kompetenz eines gerade im Non-Profit-Bereich tätigen Kooperationspartners, der NFN AG Nachhaltiges Finanznetzwerk in Köln (Vorstand: Maik Butzbach und Dieter Krämer), der z. B. durch eine (ergänzende) nachhaltige betriebliche Altersvorsorge das Thema Nachhaltigkeit bei Mitarbeitern von NPO-Unternehmen (incl. Stiftungen und Vereinen) erlebbar machen möchte. Dies wird durch ein Zertifikat dokumentiert, das sich an Mitarbeiter, aber auch an Geschäftspartner richtet.

9 9 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2016 Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge Die große Anzahl der ankommenden Flüchtlinge hat in Deutschland eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Neben den gemeinnützigen Einrichtungen zeigen auch viele Privatpersonen Engagement. Um dieses Engagement nicht durch zu große gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben und Fragestellungen zu beeinträchtigen, hat das Bundesministerium der Finanzen am 22. September 2015 ein Schreiben veröffentlicht, das zahlreiche Vereinfachungen für die Verwaltungsregelungen für private Spender und Hilfsorganisationen vorsieht. Die nachfolgend dargestellten Vereinfachungsregelungen gelten für Maßnahmen, die vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden. Spenden Bei Zuwendungen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, die auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich der Mitgliedsorganisationen geleistet werden, gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Dies bedeutet in der Praxis, dass zum Nachweis der Zuwendung der Bareinzahlunsgbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.b. Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei einer Online-Überweisung ausreicht. Eine betragsmäßige Grenze für Zuwendungen gibt es hierbei nicht. Ebenso gilt dies für Überweisungen auf ein anderes Konto der aufgeführten Zuwendungsempfänger für den Zeitraum bis zur Errichtung eines solchen Sonderkontos. Auch nicht steuerbegünstigte Einrichtungen haben die Möglichkeit, Spendenkonten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge einzurichten. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das Konto als Treuhandkonto eingerichtet ist und die Beträge an eine steuerbegünstigte Einrichtung im Sinne des 5 Abs.1 Nr.9 KStG oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Unter speziellen Voraussetzungen ist sogar ein vereinfachter Zuwendungsnachweis bei nicht steuerbegünstigten Einrichtungen möglich, wenn sie ein Treuhandkonto zum Zweck der Förderung der Hilfe für Flüchtlinge führen. Dafür müssen die Spenden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich der Mitgliedsorganisationen weitergeleitet werden. Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall die Zuwendung an den nicht steuerbegünstigten Spendensammler mit einem Bareinzahlungsbeleg, einer Buchungsbestätigung der Bank oder einen PC-Ausdruck beim Online-Banking zusammen mit einer Kopie eines solchen Belegs der nicht steuerbegünstigten Einrichtung bezüglich der Weiterleitung der Spende seiner Steuererklärung als Nachweis beifügen. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge Gemeinnützige Körperschaften müssen ihr Mittel grundsätzlich für die steuerbegünstigten Zwecke verwenden, die sie in ihrer Satzung aufgeführt haben. Sonderaktionen, bei denen Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge eingeworben werden, sind nach dem aktuellen Schreiben des BMF jedoch auch bei Einrichtungen zulässig, die weder die Mildtätigkeit oder die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge in ihrer Satzung verankert haben. Eine Satzungsänderung ist für diese Sonderaktionen nicht erforderlich. Auf einen Nachweis über die Hilfebedürftigkeit der Flüchtlinge gemäß AEAO zu 53, Nr.11 darf hier verzichtet werden. Es ist ausreichend, wenn die eingeworbenen Spenden der Sonderaktion an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, weitergeleitet werden. Ebenso können die Spenden an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Die Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss die entsprechenden Zuwendungen bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen Nicht nur für eingeworbene Spendenmittel stellt sich die Frage einer zulässigen Verwendung. Auch in Bezug auf sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, stellt sich die Frage, ob diese auch für die Hilfe für Flüchtlinge verwendet werden dürfen. Das Schreiben des Bundesministeriums eröffnet diese Möglichkeit ebenfalls, ohne dass eine entsprechende Satzungsänderung vorgenomen werden muss. Auch hier ist ein Nachweis über die Hilfebedürftigkeit der Flüchtlinge gemäß AEAO zu 53, Nr.11 nicht erforderlich. Zudem ist im Rahmen des 58 Nr.2 AO eine Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen stehen, unschädlich.

10 10 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2016 Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Gerne erbringen Unternehmen zur Unterstützung der Hilfe für Flüchtlinge Sachspenden aus ihrem Betriebsvermögen. Wenn dieser Sponsor aus dieser Zuwendung wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erzielen will, kann das Unternehmen seine Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben geltend machen. Diese wirtschaftlichen Vorteile werden zum Beispiel durch Berichterstattungen in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen erreicht. Lohnsteuer Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Anteils seines Gehalts, damit der Arbeitgeber diesen Betrag an eine spendenempfangsberechtigte Einrichtung im Sinne des 10b Abs.1 Satz 2 EStG überweist, bleiben diese Lohnbestandteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber diese Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Die entsprechenden Angaben sind entweder im Lohnkonto aufzuzeichnen oder dem Lohnkonto ist eine schriftliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers beizufügen. Der Betrag ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Außerdem darf dieser steuerfrei belassene Lohnanteil nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Spende berücksichtigt werden. Aufsichtsratvergütungen Für den Verzicht auf Teile einer Aufsichtsratvergütung gelten die analogen Regelungen wie für die oben dargestellten Konsequenzen bei Gehaltsverzichten. Auf Seiten der Gesellschaft bleiben diese Zahlungen weiterhin nicht abziehbare Betriebsausgaben, da es sich für die Gesellschaft um Aufsichtsratvergütungen handelt. Umsatzsteuer Deutschland muss als Mitgliedstaat der Europäischen Union die Regelungen der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie im nationalen Recht umsetzen. Aus diesem Grund ist es nicht möglich im Bereich der Umsatzsteuer die Steuervergütung nach 4a UStG auszuweiten oder sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei der unentgeltlichen Zuwendung aus einem Unternehmen nach 3 Abs.1b und Abs. 9a UStG zu gewähren. Schenkungssteuer Wenn die Verwendung der Spende zu einem ausschließlich mildtätigem Zweck gewährleistet wird, sind Zuwendungen nach 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG von der Schenkungssteuer befreit.

11 11 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN NR. 1/2016 Veranstaltungen Aktuelle Steuerfragen für gemeinnützige Einrichtungen - Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten Veranstalter: Paritätische Akademie Süd Ihre Ansprechpartnerin Julia Kienzle-Schwarz Telefon: kienzle-schwarz@akademiesued.org Inhalt Steuerliche Fragestellungen haben bei gemeinnützigen Einrichtungen eine große Bedeutung bekommen. Auch wer die Allgemeinheit selbstlos fördert, ist nämlich nicht automatisch umfassend steuerbefreit. Nur wer die Spielregeln des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts genau kennt und beachtet, kann die entsprechenden Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Finanzbehörden prüfen mittlerweile sehr genau, ob die gemeinnützigen Vorschriften zur Satzung und zur tatsächlichen Geschäftsführung stets umfassend beachtet wurden und werden. Der Umgang mit diesen Vorschriften ist schwierig, weil sie kompliziert sind und ihre konkrete Anwendung einem ständigen Wandel seitens der Finanzbehörden und Finanzgerichte unterliegt. Besonders bedeutsame (grundsätzliche und aktuelle) Fragestellungen werden im Rahmen dieses Seminars dargestellt und diskutiert. Insbesondere werden dabei folgende Themenbereiche angesprochen: Aktuelle Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht bei steuerbegünstigten Einrichtungen, insbesondere durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz Aktuelle Entwicklungen zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Gewinnermittlung für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Aktuelles zu Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbefreiungen im Non-Profit-Bereich Aktuelles zum Sponsoring (Gemeinnützigkeitsrecht und Umsatzsteuerrecht) Aktuelles zum Zuwendungsrecht (insbesondere zum Spendenrecht) Aktuelles bei der Umsatzsteuer für gemeinnützige Einrichtungen durch den sog. Umsatzsteueranwendungserlass UStAE in der zum Zeitpunkt des Seminars gültigen Fassung (u.a. bei den Umsatzsteuerbefreiungen und bei der Tarifermäßigung auf 7% für gemeinnützige Einrichtungen im Falle der Umsatzsteuerpflicht sowie beim Vorsteuerabzug) Aktuelle Rechtsentwicklungen bei umsatzsteuerlichen Organschaften Ausblick auf geplante Änderungen der Steuergesetze Termin: Frankfurt am Main, Hoffmanns Höfe ; 9.30 Uhr Uhr Anmeldeschluss: Referenten: WP/StB/Dipl.-Kfm. Ralf Klaßmann, Partner und Leiter des Branchencenters Gesundheit + Soziales der BDO

12 12 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN - NR. 1/2016 Veröffentlichungen und Ankündigungen Joachim Müller Der Jahresabschluss im Krankenhaus - Leitfaden zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach der KHBV und dem Krankenhausfinanzierungsrecht DKVG, 5. Auflage, Auflage geplant für 2016 Klaßmann/Lewejohann/Pass/Salzberger/Stein Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe - mit Vertragsmustern und Arbeitshilfen NWB-Verlag, 9. Auflage, 2016 Berndt/Fabritius/Klaßmann Gemeinnützige Stiftungen Rechtliche und steuerliche Hinweise für optimale Gestaltungen BDO-Broschüre, 3. Auflage Oktober 2014 APG-DVO (NRW): Bilanzierung von Investitionsmitteln in Pflegeheimen unter Berücksichtigung virtueller Konten BDO-Broschüre, 2016

13 13 NON-PROFIT-ORGANISATIONEN - NR. 1/2016 Lewejohann/Morton/Porten/Stein Kauf und Bewertung einer Arztpraxis NWB-Verlag, 2. Auflage 2015 Klaßmann Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger DKVG, 6. Auflage 2015

14 HAMBURG (ZENTRALE) Fuhlentwiete Hamburg Telefon: Telefax: BERLIN Katharina-Heinroth-Ufer Berlin Telefon: Telefax: berlin@bdo.de BIELEFELD Viktoriastraße Bielefeld Telefon: Telefax: bielefeld@bdo.de BONN Potsdamer Platz Bonn Telefon: Telefax: bonn@bdo.de BREMEN Bürgermeister-Smidt-Straße Bremen Telefon: Telefax: bremen@bdo.de BREMERHAVEN Grashoffstraße Bremerhaven Telefon: Telefax: bremerhaven@bdo.de CHEMNITZ Sophienstraße Chemnitz Telefon: Telefax: chemnitz@bdo.de DORTMUND Stockholmer Allee 32b Dortmund Telefon: Telefax: dortmund@bdo.de DRESDEN Am Waldschlößchen Dresden Telefon: Telefax: dresden@bdo.de DÜSSELDORF Georg-Glock-Straße Düsseldorf Telefon: Telefax: duesseldorf@bdo.de ERFURT Arnstädter Straße Erfurt Telefon: Telefax: erfurt@bdo.de ESSEN Max-Keith-Straße Essen Telefon: Telefax: essen@bdo.de FLENSBURG Am Sender Flensburg Telefon: Telefax: flensburg@bdo.de FRANKFURT/MAIN Hanauer Landstraße Frankfurt am Main Telefon: Telefax: frankfurt@bdo.de FREIBURG I. BR. Wilhelmstraße 1 b Freiburg i. Br. Telefon: Telefax: freiburg@bdo.de HANNOVER Landschaftstraße Hannover Telefon: Telefax: hannover@bdo.de KASSEL Theaterstraße Kassel Telefon: Telefax: kassel@bdo.de KIEL Dahlmannstraße Kiel Telefon: Telefax: kiel@bdo.de KÖLN Im Zollhafen Köln Telefon: Telefax: koeln@bdo.de LEIPZIG Großer Brockhaus Leipzig Telefon: Telefax: leipzig@bdo.de LÜBECK Kohlmarkt Lübeck Telefon: Telefax: luebeck@bdo.de MÜNCHEN Landaubogen München Telefon: Telefax: muenchen@bdo.de OLDENBURG Moslestraße Oldenburg Telefon: Telefax: kontakt@bdo-arbicon.de ROSTOCK Freiligrathstraße Rostock Telefon: Telefax: rostock@bdo.de STUTTGART Augustenstraße Stuttgart Telefon: Telefax: stuttgart@bdo.de WIESBADEN Gustav-Nachtigal-Straße Wiesbaden Telefon: Telefax: wiesbaden@bdo.de WELTWEIT Brussels Worldwide Services BVBA Brussels Airport The Corporate Village, Elsinore Building Leonardo Da Vincilaan 9 5/F B-1935 Zaventem Telefon: Telefax: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg; Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender) WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) StB Frank Biermann WP StB Andrea Bruckner WP StB Klaus Eckmann WP StB Dr. Arno Probst RA Parwäz Rafiqpoor WP StB Manuel Rauchfuss WP StB Kai Niclas Rauscher WP StB Roland Schulz Sitz der Gesellschaft: Hamburg; Amtsgericht Hamburg HR B 1981

15 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Im Zollhafen Köln Telefon: Telefax:

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