Informationen und Erfahrungen aus aktuellen Projekten
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- Franz Schubert
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1 Infrastruktur Informationen und Erfahrungen aus aktuellen Projekten Im vorliegenden Newsletter Nr. 7 finden Sie Informationen zu folgenden Themen: Belastungen mit Öl und Treibstoffen / Bagatellmengenschwellen Etappierung und Auswertung von technischen Untersuchungen Beurteilung von Schutzgütern Ungenügende Bearbeitungstiefe bei historischen Untersuchungen Co-Referate SBB und Checkliste mit Anforderungen der Behörden Administrative Belange Belastungen mit Öl und Treibstoffen Bei Belastungen mit Öl und Treibstoffen (Unfälle, Lokstandorte, Umschlaganlagen) stellen wir fest, dass die verschiedenen Gutachter z.t. sehr unterschiedliche Massstäbe bei der Interpretation und Gefährdungsabschätzung anwenden. Ebenso bestehen gelegentlich Unsicherheiten, welche Parameter bei den verschiedenen Kohlenwasserstoffen untersucht werden sollen, insbesondere wenn es sich um alte, bereits im Abbau befindliche Belastungen handelt (mobile Komponenten sind dann meist nicht mehr nachweisbar). Nachfolgend sind ein paar Richtwerte und Informationen zusammengetragen: Bagatellschwellen: Bei Belastungen bis etwa 50 m 3 Volumen oder bei Unfällen mit bis zu Litern Verlust kann in der Regel von einem Bagatellfall gesprochen werden. Solche Objekte können dann als unbelastete Standorte nach AltlV bewertet werden. Als grobe Richtwerte für die Residualsättigung im Gleiskörper (= stationäre Restbelastung ) können etwa 5 Liter Öl pro Kubikmeter Schotterkörper resp. 20 Liter pro Kubikmeter Unterbaumaterial angenommen werden. Zusammensetzung und Analytik von Ölen und Treibstoffen: In der Literatur und in den verschiedenen Gutachten findet sich eine rechte Bandbreite für die Zusammensetzung von Ölen und Treibstoffen. Folgende Ta- SBB Seite 1 von 8 4. Juni 2007
2 belle gibt einen stark vereinfachten Überblick über die gängigen Kohlenwasserstoffgemische und deren Leitparameter für die Analytik: Bezeichnung Qualitative Zusammensetzung Leitparameter Benzin Flugbenzin Flugpetrol/Kerosin Gasöle (Diesel + Heizöl) Schweröl Kurzkettige und vor allem monoaromatische Kohlenwasserstoffverbindungen (v.a. Benzol). Wenig PAK (Naphtalin/e, 5 % PAK). Früher bleihaltig, seit 1980 mit MTBE versetzt. Kurzkettige und vor allem monoaromatische Kohlenwasserstoffverbindungen (v.a. Benzol und Toluol). PAK 1 %. Benzin/Diesel-Gemisch. PAK 1 %: alkylierte Naphtaline, zweiringige PAK, jedoch praktisch keine mehrringige Aromaten. Durch Mischung ist KW C 5-C 10-Gehalt deutlich geringer als im normalen Benzin. Hauptsächlich langkettige Kohlenwasserstoffe, daneben noch bis 25 % aromatische Kohlenwasserstoffverbindungen, davon etwa % Monoaromaten und bis zu 5 % PAK (vor allem alkylierte Naphtalin/e, daneben 3 bis 6-ringige PAK). Keine resp. nur wenig KW C 5-C 10. Die Alkane C 9 und grösser sind ökotoxikologisch nicht relevant und kaum mobil. Daher sind die Monoaromaten die Leitparameter im Wasser. Langkettige Kohlenwasserstoffe, PAK-Gehalt analog zu Schmierstoffen etwa 20% KW C 5-C 10 BTEX (Pb) (PAK) MTBE KW C 5-C 10 BTEX KW ges BTEX (KW C 5-C 10) BTEX KW ges PAK KW ges Im Grundwasser werden i.d.r. nur die mobilen Parameter analysiert (KW C 5 -C 10, BTEX, MTBE). Purge & trap ergibt für Wasserproben allgemein eine gute Übersicht bei Belastungen mit CKW, Lösemitteln, KW und Treibstoffen. Flugpetrol/Kerosin, Heizöl und Diesel sind mit purge & trap allerdings nur schwer nachweisbar (nur bei signifikanten und eher jungen Kontaminationen). Verwitterte alte Heizöl/Diesel-Belastungen weisen typischerweise deutliche PAK-Belastungen auf, sowie einen erhöhten Aromatenanteil (Konz. Rohextrakt >> Konz. nach ALOX resp. >> KW ges. ). KW ges ist für Flugpetrol/Kerosin, Heizöl, Diesel und Schweröl ein Leitparameter für Festsubstanzproben. Im Grundwasser wird KW ges nur bei sehr hohen Feststoffbelastungen analysiert, die Interpretation erfolgt dann nach GSchV (der AltlV-Grenzwert Anhang 1 bezieht sich auf KW C 5 -C 10! ). GC-Fingerprint-Analysen eigenen sich gut, um z.b. eine Typisierung verschiedener Belastungen an einem Ort vorzunehmen (um z.b. zwei verschiedene Unfälle zu unterscheiden). PAK SBB Seite 2 von 8 4. Juni 2007
3 Infrastruktur Etappierung und Auswertung von technischen Untersuchungen Etappierung In den Newsletters 1 und 2 wird darauf hingewiesen, dass für technische Untersuchungen ein etappiertes Vorgehen empfohlen wird. Ausserdem findet sich der Hinweis, dass keine Piezometer in Belastungszonen ( hot spots ) gemacht werden sollen. Die letztere Aussage ist für die Situation gemeint, wenn in der Sondierung mittels Grundwasseranalysen die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit eines Standortes beurteilt werden soll. Hierfür ist ja eine Grundwasserbeprobung im unmittelbaren Abstrom (ausserhalb) der Belastung erforderlich. (Richtlinie Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten, BUWAL 2003, Kapitel 4). Übliche Etappierung: 1. In einer erste Etappe untersucht man die Feststoffgehalte mit Sondierungen innerhalb einer Belastungszone. Dabei analysiert man von oben nach unten nacheinander die Proben (+ Rückstellproben) bis die Endtiefe der Belastung bekannt ist. Diese Erkundungen lassen sich häufig mit günstigen Sondierungen (Baggerschlitze, RKB) bewerkstelligen. Erst bei sehr tief reichenden Belastungen werden teurere Sondierungen (Kernbohrungen) erforderlich. 2. Stellt man mit diesen Informationen ein erhebliches Schadstoff-, Freisetzungsund Expositionspotential fest, muss in einer nächsten Etappe im unmittelbaren Abstrom der Belastung die Grundwasserqualität ermittelt werden. Hierfür braucht es meist Kernbohrungen und Piezometer. Zu dieser Standardetappierung gibt es gewisse Ausnahmen, wo es doch sinnvoll sein kann, auch innerhalb einer Belastung Piezometer zu versetzen resp. Grundoder Sickerwasseranalysen vorzunehmen. Hier sind wir dann auf die Flexibilität und Kompetenz der Gutachter angewiesen. Folgende zwei Spezialfälle haben schon wiederholt zu Problemen geführt: Nimmt man aufgrund der HU eine tiefreichende Belastung an, führt man allenfalls bereits in der 1. Etappe eine Kernbohrung aus. Stellt man dann (unerwartet) fest, dass die Belastungen doch bereits sehr weit oben aufhören, sollte der Gutachter dies der SBB melden und einen Abbruch der Sondierung vorschlagen. Es macht dann keinen Sinn noch über grosse Strecken tief in den unbelasteten Untergrund zu bohren (um das Pflichtenheft durchzuziehen). Erreicht man mit einer Sondierung das Grundwasser (oder ist knapp darüber), und in der Sondierung lassen sich organoleptisch nur leichte Belastungen erken- SBB Seite 3 von 8 4. Juni 2007
4 nen, könnte dennoch der Einbau eines Piezometers sinnvoll sein (auch wenn nicht im Pflichtenheft so vorgesehen). Ist nämlich das Grundwasser am Standort bereits unbelastet, könnte in gewissen Fällen auf eine Abstrombohrung verzichtet werden. Auch hier sollte der Gutachter die Situation erkennen und mit der SBB Kontakt aufnehmen. Probenahme und Auswertung von Analysen In der BUWAL-Vollzugshilfe Pflichtenheft für die technische Untersuchung von belasteten Standorten (Januar 2000) sind in Kapitel 4.4. diverse Angaben zur Probenahme, Analytik und Abschätzung der Repäsentativität gegeben. Bei den Co- Referaten der TU s legt die SBB auf folgende Punkte besonders grossen Wert: Bei Sondierbohrungen dürfen keine Additive (Zusätze zur Bohrspülung) verwendet werden. Chemische Analysen des Grundwassers könnten sonst verfälscht werden. Saubere Protokollierung der Probenahme, Probemenge (abhängig vom Maxiumalkorn) und der Probenbehältnisse (z.b. luftdicht bei flüchtigen Schadstoffen?). Aufbereitung im Labor, wurde die ganze Probe aufbereitet, aliquot geteilt und a- nalysiert, oder wurde nur eine Teilprobe berücksichtigt? Abschätzung der Repräsentativität: Hier geht es nicht um eine detailierte mathematische Fehlerfortpflanzungsberechnung. Es müssen aber klare Angaben in der TU gemacht werden, mit welchen Unsicherheiten die ausgewerteten Analysendaten behaftet sind. Hierzu muss der ganze Ablauf von den Unsicherheiten der Probenahme bis zum Labor (Aufbereitung, Nachweisgrenzen, halbquantitative oder quantitative Analyse) kurz diskutiert werden. Dies ist insbesondere von grösster Bedeutung, wenn Analysenwerte nahe bei Grenzwerten liegen! Beurteilung von Schutzgütern Bei der Beurteilung der Schutzgüter sollten grundsätzlich immer alle Schutzgüter (Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden und Luft) aufgeführt und behandelt werden, auch wenn ein Schutzgut an einem Standort gar nicht vorkommt. Wenn man zum Beispiel schreibt, dass Boden als Schutzgut nicht relevant ist, weil es auf der betreffenden Verdachtsfläche gar keinen Boden nach VBBo gibt, hat man 2 Aussagen dokumentiert: 1. Es ist klar, dass das Schutzgut nicht vergessen wurde. SBB Seite 4 von 8 4. Juni 2007
5 Infrastruktur 2. Es ist klar, dass das Schutzgut auch nicht relevant ist. Ungenügende Bearbeitungstiefe bei Historischen Untersuchungen Bei der Prüfung der HU-Entwürfe müssen in den Co-Referaten immer wieder ungenügende Bearbeitungstiefen reklamiert werden. In solchen Fällen war für uns nicht erkenntlich, ob vom jeweiligen Gutachter (z.b. wegen knapper Offertkalkulation) effektiv nur oberflächlich recherchiert wurde, oder ob trotz etlichem Aufwand einfach keine konkreten Informationen für einen Standort erhältlich waren. In solchen Fällen empfehlen wir, in den HU-Berichten die konsultierten Stellen, Personen und Archive aufzuführen und explizit zu erwähnen, dass eben keine Erkenntnisse resultierten. Damit ist die Situation klar und eindeutig. In so einem Fall kann z.b. auch der Bedarf für einen Baggerschlitz besser gerechtfertigt werden, als wenn mit einer Sondierung nur eine ungenügende Recherche kompensiert werden soll. Checkliste mit Anforderungen der Behörden Bei den Voruntersuchungen nach AltlV hat die SBB eine Doppelfunktion. Einerseits ist die SBB Inhaberin der Standorte und gleichzeitig erstellt sie im Auftrag des Bundes den Kataster der belasteten Standorte über die eigenen betroffenen Flächen. Um hier einen vermeintlichen Interessenskonflikt zu eliminieren, werden mit den Co- Referaten durch externe Experten (Stabsbüros) unabhängige Beurteilungen der Gutachten eingeholt (=second opinion). Die in den Co-Referaten zu prüfenden Punkte wurden in Absprache mit den Behörden (BAV, BUWAL und Kantone) definiert und fix vorgegeben. Auf dieser website unter Co-Referat Behörden sind in einer Art Check-Liste die fundamentalen Anforderungen der Behörden für die Gutachten aufgelistet. Werden diese von Gutachten nicht erfüllt, erfolgt eine obligatorische Reklamation in den Co- Referaten. Vor der Abgabe eines Berichtsentwurfes ist daher diese Check-Liste unbedingt zu konsultieren und es ist Punkt für Punkt zu überprüfen, ob das Gutachten die Anforderungen erfüllt! Hinweis: In den Pools wurden von Beginn an vollständige historische Untersuchungen ausgeschrieben, d.h. entsprechend den Vorgaben der AltlV und der BUWAL-Vollzugshilfen. In den Newsletters oder der Checkliste wurden keineswegs immer mehr Leistungen verlangt (wie verschiedentlich von Büros bei Nachforderungen argumentiert wird), es wurden nur die ausgeschriebenen Leistungen konsequenter eingefordert! SBB Seite 5 von 8 4. Juni 2007
6 Die SBB ist stets besorgt, dass in den Co-Referaten keine pauschalen Beurteilungen wie z.b. ungenügende Recherche stehen. Vielmehr werden die unklaren Punkte oder die zu ergänzenden Arbeiten klar benannt und erläutert. Dabei ist es auch legitim, dass der Autor eines Co-Referates eine andere Interpretation der Sachlage hat und diese im Co-Referat dokumentiert. Der Gutachter hat in diesem Fall zwei Möglichkeiten: 1. Er akzeptiert die Argumentation des Co-Referenten und übernimmt diese in sein Gutachten. 2. Er bleibt bei seiner ursprünglichen Interpretation und ergänzt in seinem Bericht die fraglichen Punkte mit zusätzlichen Argumenten oder Fakten. Administrative Belange Obwohl in den Submissionsunterlagen und bei den Auftragserteilungen diverse administrative Regeln seitens der SBB formuliert wurden, werden diese bei den gegenwärtigen Projekten und abgegebenen Gutachten immer häufiger vergessen. Für die Abwicklung der Voruntersuchungen soll hier daher nochmals auf verschiedene Punkte hingewiesen werden: 1. Sämtliche Offerten und Rechnungen sind im Doppel einzureichen. 2. Die Rechnungen sind an die im Vertrag genannte Rechnungsadresse nach Bernzu senden und mit der ebenfalls im Vertrag genannten Referenz zu versehen. Dies gilt auch (z.b. bei technischen Untersuchungen) für Drittrechnungen. Drittrechnungen (Labor, Sondierfirma etc.) welche zur Zahlung an die SBB weitergeleitet werden, sind vorher vom federführenden Altlastenbüro zu kontrollieren und zu visieren. Nicht korrekt adressierte Rechnungen werden von der Finanzstelle der SBB in Bern zurückgewiesen. 3. Wenn Rechnungen in Bern eintreffen, werden sie im Rechnungssystem der SBB erfasst. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 60-Tage Zahlungsfrist. Die Kontrolle der Rechnungen erfolgt dann erst anschliessend (bei den Projektleiter/innen der Filialen und hier bei uns in Zürich). 4. Wenn Berichtsentwürfe abgegeben werden, akzeptieren wir in der Regel eine Rechnungsstellung bis um etwa 80 % der Vertragssumme. Aconto-Rechnungen sind möglich. Der Restbetrag auf 100 % wird nach Abgabe der definitiven Berichte abgerechnet. 5. Da unsere Archivablage der Dokumente und Berichte in Ordnern erfolgt, müssen die eingereichten Berichte abheftbar sein. Bereits in den Submissionen für die SBB Seite 6 von 8 4. Juni 2007
7 Pools der historischen Untersuchungen wurde das so ausgeschrieben! Analog gilt dies natürlich auch für die technischen Untersuchungen. Folgende Hinweise: Nur mit einer Bostitchklammer gebundene und gelochte Berichte (FOTO) sind ungünstig. Nach mehrmaligen Gebrauch zerfallen die Berichte und werden unansehlich. In Ordnern oder mit Schnellheftern (FOTO) gebundene Berichte sind ebenfalls ungünstig. Auch solche Berichte (insbesondere wenn keine Deckblätter aus Folie und Karton mit eingebunden sind) werden schnell unansehlich. Ausserdem können unkontrolliert Seiten und Pläne entfernt werden. Leimbindungen oder ähnliche Bindungen sind gut, sofern die Berichte auch gelocht sind (FOTO). Berichte mit Ring- oder Spiralbindung und eingebundener Lochlasche (FOTO) sind optimal und werden von uns bevorzugt. Man kann gut blättern und ein kontrollierter Austausch von einzelnen Seiten ist möglich. Lose Beilagen und Pläne sollten in einer in die Berichte eingehefteten Plastiktasche versorgt sein. Kartonmäppchen mit eingelegten Berichten und losen Beilagen sind unerwünscht. Zürich, im Mai 2003 erg. März 2004 erg. März 2005 erg. Juni 2007 erg. Januar 2011 SBB I-EB-UA / Dr. M. Stockmeyer Fotos: W. Räss SBB Seite 7 von 8 4. Juni 2007
8 Foto 01 Foto 02 Foto 03 Foto 04 Foto 05 SBB Seite 8 von 8 4. Juni 2007
Im vorliegenden Newsletter Nr. 5 finden sich aufgrund häufig gestellter Fragen Informationen zu folgenden Themen:
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