Im vorliegenden Newsletter Nr. 5 finden sich aufgrund häufig gestellter Fragen Informationen zu folgenden Themen:
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- Adolf Amsel
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1 News Letter Nr. 5 Antworten auf häufig gestellte Fragen Im vorliegenden Newsletter Nr. 5 finden sich aufgrund häufig gestellter Fragen Informationen zu folgenden Themen: Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten Abgrenzung Gleisaushubrichtlinie Beispiel Lokstandorte PCB-haltige Trafos Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten Für alle Untersuchungen nach AltlV ist die Vollzugshilfe Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten, BUWAL 2003 anzuwenden. In den Pflichtenheften für TU s werden beispielsweise immer wieder Schöpfproben vorgeschlagen. Laut der Vollzugshilfe ist dies aber nicht zulässig (nicht aussagekräftig). Die Vollzugshilfe gibt hier sehr ausführliche Hinweise über die Anordnung und den Ausbau von Probenahmestellen, sowie die Probenahme (z.b. erforderliche Vorpumpmenge etc.). Detaillierte Informationen hierzu sind auch im Newsletter 10 zusammengefasst. Analog ist derzeit beim BUWAL auch eine Vollzugshilfe für die Feststoffprobenahme in Bearbeitung. Sie ist aber noch nicht so weit gediehen, dass sie abgegeben wird. Abgrenzung Gleisaushubrichtlinie Die Probenahme, Analyse und Entsorgung von Gleisaushub wurden bisher in zwei Dokumenten definiert: - VSS / SN , Gleisaushub - BAV/BUWAL, Gleisaushubrichtlinie, Richtlinie für die Verwertung und Ablagerung von Schotter und Unterbaumaterialien aus dem Gleisbereich von Eisenbahnanlagen. SBB News Letter Nr. 5 Seite 1 von 5 April 2003
2 Diese beiden, heute nicht mehr anzuwendenden Dokumente sind in der neuen Gleisaushubrichtlinie (BAV/BUWAL, September 2002) zusammengefasst. Die Gleisaushubrichtlinie sowie ein zugehöriger Erläuterungsbericht (März 2000) können von der Altlasten-Website als PDF heruntergeladen werden (Link Dokumente Gleisaushubrichtlinie ). Geregelt ist nach wie vor die fachgerechte abfallrechtliche Entsorgung von mineralischen Bauabfällen welche unter dem Begriff Gleisaushub zusammengefasst werden. Dabei handelt es sich um I. Schotter (Oberbau) sowie II. III. Unterbaumaterialien (Sperr-, Fundations- und Übergangsschichten, verbesserter Untergrund, Damm), und teilweise auch um Materialien aus dem Untergrund unter den Gleisen (gewachsener Boden und/oder Fels) Hinweis: Die Gleisaushubrichtlinie verlangt explizit, dass wenn in den obersten Schichten des Untergrundes Belastungen angetroffen werden, diese ebenfalls fachgerecht entsorgt werden müssen. Für das SBB bedeutet dies, dass der Ober- und Unterbau sowie die obersten Schichten des Untergrundes (I., II. und III.) nicht in die Beurteilung von Verdachtsflächen im Sinne des Altlastenrechtes einbezogen werden! Für die Beurteilung von Standorten im Rahmen des Projektes Bewältigung Altlasten SBB sind dann folgende vier Fälle zu Unterscheiden: Fall 1: Belastung im Oberbau/Unterbau: Wenn also im Ober- und/oder Unterbau oder in den obersten Schichten des Untergrundes Belastungen vorliegen oder zu erwarten sind, werden diese ohnehin bei Bauarbeiten gemäss der Gleisaushubrichtlinie (abfallrechtlich) entsorgt. Solche belasteten Gleisbereiche sind also keine belasteten Standorte nach Art. 2 der AltlV da sie eben nicht der AltlV sondern der Gleisaushubrichtlinie unterstehen. Sie dürfen auch nicht als belastet in den Pool-Gutachten ausgewiesen oder bezeichnet werden. Sie werden auch nicht in den SBB-Kataster der belasteten Standorte (SBB- KBS) eingetragen. SBB News Letter Nr. 5 Seite 2 von 5 April 2003
3 Darunter fallen beispielsweise sämtliche Spurkranzfetter, Weichen, Drehscheiben, Lokstandorte (ohne Wartung) und Abstellgleise etc. All diese Standorte weisen übliche bahnbetriebliche Belastungen auf und sind damit keine belasteten Standorte nach AltlV. Sie wären erst dann unter dem Altlastenrecht zu behandeln, wenn sie derart hoch kontaminiert wären, dass sie als überwachungs- oder sanierungsbedürftige Schadstoffquellen anzusprechen wären (analog Bausubstanz oder Boden, vgl. Newsletter 4). Bei blosser Vermutung oder unklaren Verhältnissen ohne konkrete Verdachtsmomente empfehlen wir, den Standort nicht als belastet nach AltlV zu bezeichnen. Bei Baumassnahmen würde ohnehin auch der Untergrund entsprechend der Gleisaushubrichtline geprüft (siehe Seite 2 bei III.). Damit ist immer sichergestellt, dass kein Standort durch das Netz fällt und belastetes Material nie unkontrolliert von der Baustelle entfernt wird. Bei Gleisaushub wird ja in jedem Fall auch der Untergrund auf Belastungen hin überprüft (gem. Gleisaushubrichtline). Fall 2: Belastung im Untergrund: Wenn Schadstoffe den Ober- und Unterbau durchdrungen haben und eine Belastung nicht nur in den obersten Schichten des Untergrundes vorliegt, dann erst ist der Standort effektiv als belasteter Standort zu bezeichnen und in den SBB-KBS zu überführen. Hierbei ist zu beachten, dass ein solcher belasteter Standort auch grösser als die üblichen Bagatellmengenschwellen sein muss (vgl. Newsletter 07). Besteht der Verdacht auf Überwachungs- oder Sanierungspflicht ist eine TU vorzuschlagen resp. vorzunehmen. Fall 3: Rückbau Gleisanlage: Wird nur ein Gleis rückgebaut und verbleibt aber der Schotter und Unterbau an Ort und Stelle, dann ist der Standort nicht mehr der Gleisaushubrichtlinie unterstellt. Der Standort muss jetzt abgegrenzt und im Sinne der Altlastenverordnung als belasteter Standort ohne Überwachungs- und ohne Sanierungsbedarf bewertet werden. Fall 4: Einbau von belastetem Gleisaushub: Wird (z.b. unter einem Perron) belasteter Gleisaushub eingebaut, so muss dieser Standort analog abgegrenzt und im Sinne der Altlastenverordnung als belasteter Standort ohne Überwachungs- und ohne Sanierungsbedarf bewertet werden. SBB News Letter Nr. 5 Seite 3 von 5 April 2003
4 Beispiel Lokstandorte Lokstandorte waren bisher in den meisten Fällen unproblematisch. Aufgrund von Tropfverlusten waren häufig verfärbte Schotter zu erkennen, dennoch lag keine Belastung im Untergrund vor. Damit untersteht ein solcher Lokstandort als übliche bahnbetriebliche Belastung der Gleisaushubrichtlinie und ist kein belasteter Standort nach AltlV. Bei einzelnen Lokstandorten ergaben aber die Recherchen, dass dort auch Wartungsarbeiten vorgenommen wurden oder erhebliche Tropfbelastungen bekannt waren. Damit lag also ein begründeter Verdacht vor, dass auch der Untergrund belastet ist. Tatsächlich mussten dann nach Ausführung von Baggerschlitzen auch einzelne Standorte als belastet in den SBB-KBS überführt werden. Der Gutachter hat hier also die Aufgabe, gut zu recherchieren, ob wirklich der begründete Verdacht einer Belastung des Untergrundes vorliegt. Wichtig ist z.b. auch, ob der Lokstandort nur temporär oder als ständiger Abstellplatz diente, und (wie o- ben erwähnt) ob dort allenfalls auch Wartungen vorgenommen wurden. Dabei gibt es etliche Probleme: - Kein SBB-Personal mit entsprechenden Kenntnissen verfügbar. - Färbung des Schotters ist heikel, insbesondere wenn in jüngerer Vergangenheit der Schotter ausgetauscht wurde und die Belastung darunter tarnt. Bei blosser Vermutung oder unklaren Verhältnissen ohne konkrete Verdachtsmomente empfehlen wir, den Lokstandort nicht als belastet nach AltlV zu bezeichnen. Bei Baumassnahmen würde ohnehin auch der Untergrund entsprechend der Gleisaushubrichtline geprüft (siehe Seite 2 bei III.). Damit ist immer sichergestellt, dass kein Standort durch das Netz fällt und belastetes Material nie unkontrolliert von der Baustelle entfernt wird. Bei Gleisaushub wird ja in jedem Fall auch der Untergrund auf Belastungen hin überprüft. PCB-haltige Trafos Nach Auskunft der für elektrische Anlagen zuständigen SBB-Dienststelle (EN) wurden bei der SBB nie stationäre Trafos (Kraftwerke, Unterwerke, Frequenzumformer, Trafostationen etc.) mit PCB-haltigem Trafoöl verwendet. Dies wurde bisher bei sämtlichen historischen Voruntersuchungen bestätigt. SBB News Letter Nr. 5 Seite 4 von 5 April 2003
5 Bei mobilen Trafos (Rollmaterial, Loks etc.) oder im Zusammenhang mit Hydraulik- und Altöl (Umschlag, Lagerung, Unfälle etc.) können PCB-Gehalte nicht generell ausgeschlossen werden. Zürich, im Juni 2002 modifiziert im April 2003 (Kapitel Gleisaushubrichtlinie) modifiziert im Juni 2007 (Kapitel Gleisaushubrichtlinie) modifiziert im Oktober 2007 (Kapitel Probenahme Grundwasser) SBB / Dr. M. Stockmeyer SBB News Letter Nr. 5 Seite 5 von 5 April 2003
Kataster der belasteten Standorte (KbS) Kanton Basel-Landschaft
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