Часопис Національного університету "Острозька академія". Серія "Право" (5)

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1 1 UDK /7 Hakan Hakeri Prof. Dr. Dr. h.c. (Juristische Fakultaet der Istanbul Medeniyet Universitaet) DIE AUSWIRKUNG DES ISLAMS AUF DAS STRAFRECHT A. BEGRENZTE AUSWIRKUNG Für das islamische Recht ist der Koran zwar die vornehmste Quelle, dem Umfang nach aber ist seine Bedeutung begrenzt. Mit dem Strafrecht befassen sich ungefähr 30 Verse. Der größte Teil des islamischen Rechts ergibt sich also aus anderen Quellen. Das ist zunächst die Überlieferung über das Handeln, Sagen und Dulden des Propheten Muhammad. Sehr bald nach seinem Tode setzte eine intensive Sammler-, aber auch Fälschertätigkeit ein, und die Prüfung der Glaubwürdigkeit einer Prophetenüberlieferung begründete eine ganze Wissenschaft. Tatsache ist aber, dass wir vom historischen Muhammad viel mehr wissen als vom historischen Jesus. Die dritte Rechtsquelle ist der Konsens der Rechtsgelehrten, wobei schon streitig geblieben ist, wie dieser Kreis zu verstehen ist. Die vierte Rechtsquelle ist die Analogie. Das islamische Strafrecht reguliert für das Sozialleben wichtigste Sachverhalte rechtlich. Der Islam schützt fünf wichtige Güter und Rechte, u.a.; die Religion, das Leben1, die geistige und psychische Fähigkeiten, die Nachkommenschaft und 1 Das Recht auf das Leben ist erste der grundlegenden Menschenrechte, Tworuschka, Monika und Udo (Hrsgb.), Religionen der Welt, München 1992, 177

2 2 das Vermögen. Eingriff in diese ist verboten.2 Dementsprechend sind alle Taten, die eines dieser Interessen verletzen, unter Strafe zu stellen. Die genannten Interessen stellen jedoch das Minimum dessen dar, was in einer islamischen Gesellschaft geschützt werden muss 3. Das islamische Recht will auch das Sozialleben durch rechtliche Vorschriften erfassen. Dessen Auswirkungen aber man meist im Zivilrecht, dagegen wenig im öffentlichen, darunter im Strafrecht beobachtet.4. Die Vorstellung, dass im Islam politische und religiöse bzw. religiösrechtliche Ordnung eine ungebrochene Einheit darstelle, deckt sich nicht mit der historischen Wirklichkeit. Neben der Scharia (islamisches Recht), der in der Theorie ein unbedingter Geltungsvorrang eingeräumt wurde, gab es in den islamisch geprägten Ländern immer auch Rechtsnormen und -institutionen, die nicht unmittelbar von den Quellen der Scharia abgeleitet werden konnten. Das faktische (manchmal eher verschleierte) Nebeneinander von religiös fundierten und eher säkularen Rechtsnormen charakterisiert auch heute noch die Rechtswirklichkeit der meisten islamisch geprägten Staaten5. Das religiöse Recht ist in keinem Rechtsgebiet so wenig verwirklicht worden, wie in der Strafjustiz6. Diejenigen Teile des Strafrechts, die durch die islamische Religion als bindend vorgegeben erachtet wurden, waren von jeher auf wenige Delikte Zeydan, Abdülkerim, İslam Ceza Hukuku, übersetzt vom Arabischen ins Türkische von Hasan T. Fendoğlu, Diyarbakır 1993, 9. Hosni, Naguib, Zu den Grundlagen des islamischen Strafrechts, übersetzt aus dem Arabischen und bearbeitet von Silvia Tellenbach, in: ZStW, 97 (1985), 610, 611. Schacht, Joseph, Der Islam mit Ausschluss des Qur ans, Tübingen 1931, s.85; İnalcık, Halil, Osmanlı Hukukuna Giriş Örfi-Sultani Hukuk ve Fatih in Kanunları, in: Osmanlı İmparatorluğu Toplum ve Ekonomi, İst. 1992, s Bielefeldt, Heiner, Zur Anhörung Menschenrechte und islamisches Recht, Thesen in freier Anlehnung an den Fragenkatalog vom 20. Mai #search='auswirkungen%20islamisches%20recht'. Erbel, B., in: Lexikon der islamischen Welt, III, 127, zitiert bei Forstner, 22, fn. 14.

3 3 beschränkt7, alle weiteren Delikte hatte die Obrigkeit im Rahmen der islamischen Prinzipien festzulegen. Das hatte dem Strafrecht in den islamischen Staaten schon immer eine große Flexibilität verliehen. Gerade im Osmanischen Reich war diese Möglichkeit schon seit Jahrhunderten zu Regelungen genutzt worden, die über spezifisch islamische Grenzen längst hinausgegangen waren. Diese Grundkonstellation ermöglichte es auch, ohne einen Zusammenstoß mit Gegnern einer Modernisierung schon im Jahre 1839 ein Strafgesetzbuch nach dem europäischen Vorbild in Kraft zu setzen8. So ist das islamische Strafrecht zum gröβten Teil nicht ein Produkt des Korans9, sondern weltlicher Veranschauungen. Das islamische Strafrecht besteht gleichsam aus drei Blöcken, die nie zu einem einheitlichen Ganzen verschmolzen wurden und von denen jeder seine eigenen dogmatischen Grundsätze hat. Der historisch älteste, bereits aus vorislamischer Zeit stammende Teil sind die qisas- bzw. Talionsstrafen, die die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte umfassen und für diese die talio vorsehen, die unter bestimmten Bedingungen durch eine diya, eine Blutgeldzahlung, ersetzt werden kann. Der weite Rahmen, in dem derartige Strafen im vorislamischen Arabien möglich waren, wurde durch den Koran an zwei entscheidenden Punkten eingeschränkt: Zum einen beschränkte der Koran die Blutrache auf den Täter selbst; sie konnte also nicht mehr an einem beliebigen, ihm an sozialer Stellung gleichwertigen Mitglied seiner Sippe geübt Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss, illegaler Geschlechtsverkehr und Verleumdung wegen illegalen Geschlechtsverkehrs, nach einigen noch Apostasie und Rebellion, ferner die Talionstrafen für Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Baradie, Adel El, Gottes-Recht und Menschen-Recht, Baden Baden 1983, 96 vd. Tellenbach, Silvia, Zum Straf- und Strafprozessrecht in der Republik Türkei 70 Jahre nach der Gründung, in: Scholler/Tellenbach (Hrsg.), Westliches Recht in der Republik Türkei 70 Jahre nach der Gründung, Baden-Baden 1996, s Baradie, 94.

4 4 werden. Zum anderen war die talio nunmehr nur noch bei vorsätzlichen Taten zulässig, sonst wurde sie durch Blutgeld ersetzt 10. Der zweite Block sind die hudud-straftaten, die im Koran selbst absolut festgelegt worden sind. Zu den Hudud-Straftaten zählen schwerer Diebstahl, Straβenraub, Alkoholgenuss, illegaler Geschlechtsverkehr und Verleumdung wegen illegalen Geschlechtsverkehrs. Alle sonstigen Straftaten, die zahlenmäßig die gröβte Rolle spielen, fallen unter die sogenannten Tazir-Strafen. Diese sollten alle Verhaltensweisen sanktionieren, die in der islamischen Gesellschaft als strafwürdig erschienen, wobei es je nach Zeit, Ort und Lebensumständen erhebliche Unterschiede geben konnte. Die Tazir-Strafen waren im Übrigen das dogmatische Einfallstor für die Übernahme europäischer Strafgesetzbücher in muslimische Staaten seit dem 19. Jahrhundert. Es war so ohne weiteres möglich, das europäische Strafrecht zu integrieren, sofern dessen Normen sich nur irgend mit islamischen Prinzipien vereinbaren lieβen, was abgesehen von einigen wenigen Vorschriften fast immer möglich war. B. STRAFRECHTLICHE GRUNDPRINZIPIEN IM ISLAMISCHEN RECHT NACH DEM KORAN Der Koran ist eigentlich kein juristisches Buch, so kann man nicht erwarten, dass sich die strafrechtlichen Grundprinzipien unmittelbar von ihm ableiten lassen. Es sind jedoch im Koran einige Versen, die ausdrücklich oder konkludent strafrechtliche Bestimmungen enthalten. 1. Nullum Crimen Sine Lege, Nulla Poena Sine Lege 10 Tellenbach, Silvia, Zur Reislamisierung des Strafrechts in Iran, in: ZStW 101 (1989), 192.

5 5 Im islamischen Strafrecht ist der Grundsatz des Gesetzesvorgangs einmütig anerkannt11. So ist im Koran: O ihr, die ihr glaubt, erklärt die guten Dinge, die Gott euch erlaubt hat, nicht für verboten (5, 87). Und Wir bestrafen nie, ohne zuvor einen Gesandten geschickt zu haben (17, 15). Bei der Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten, die sich mit dieser Frage beschäftigt haben, herrschte die folgende Definition des Verbrechens vor: Verbrechen sind gesetzlich verbotene Taten, von denen Gott durch eine hadd-, talion- oder tazir-strafe abhält. Bei der Betrachtung dieser Definition stellen wir fest, dass die islamischen Rechtsgelehrten die Verletzung des gesetzlichen Verbots, d.h. das Tun dessen, was Gott untersagt hat, oder das Unterlassen dessen, was er geboten hat, zum Kernstück des Verbrechens gemacht haben. Da also das gesetzliche Verbot bzw. das Fehlen der Rechtsmäβigkeit ein Element der Straftat darstellt, liegt bei Verhaltensweisen, die nicht einem gesetzlichen Gebot oder Verbot zuwiderlaufen, keine Straftat vor. Daraus ist zu entnehmen, dass die Lehre von der Rechtswidrigkeit und vom gesetzlichen Element des Verbrechens der islamischen Rechtswissenschaft bereits bekannt war und dass sie bei der Herausarbeitung einer Reihe von Grundsätzen darauf zurückgegriffen hat 12. Tazir-Straftaten sind die Straftaten, zu denen sich keine Bestimmung in Koran oder Sunna findet, sondern bei denen die Definition des Tatbestands und die Festsetzung der Strafe dem Herrscher, d.h. der öffentlichen Gewalt (heute Parlament) in der islamischen Gesellschaft, überlassen bleiben Rückwirkungsverbot Zu den Grundprinzipien der islamischen Strafrechtswissenschaft gehören auch die Vorschriften über die zeitliche Geltung der strafrechtlichen Normen Baradie, 94. Hosni, 611. Hosni, 612.

6 6 Das islamische Strafrecht erkennt das Prinzip des Rückwirkungsverbots bei Strafvorschriften in aller Deutlichkeit an und stützt dieses Prinzip auf Gottes Wort: Und hätten nie (über ein Volk) eine Strafe verhängt, ohne vorher einen Gesandten (zu ihm) geschickt zu haben und: Gott verlangt von niemand mehr, als er (zu leiste) vermag 14. So im Koran: Gott vergibt das Vergangene; den aber, der es wieder tut, wird Gott der Vergeltung aussetzen (5, 95). 3. Gleiccheitsprinzip Für die Anwendung der Strafvorschriften geht die islamische Rechtswissenschaft von der absoluten Gleichheit aller Menschen aus. Es gibt keine Unterschiede nach Rasse, Religion oder sozialer Position. So sagte der Prophet: Es keinen Vorzug eines Arabers über einen Nichtaraber, auβer wegen seiner Frömmigkeit. Als wichtigste Folgerung haben die islamischen Rechtsgelehrten aus diesen Prinzip abgeleitet, dass es keine Sonderstellung für das Oberhaupt des islamischen Staates gibt. Wenn das Oberhaupt des Staates keine Immunität gegenüber der Anwendung der islamischen Strafvorschriften genieβt, so muss dies auch für fremde Staatsoberhäupter gelten, wenn sie sich zu offiziellen oder inoffiziellen Besuchen in islamisches Gebiet begeben und ebenso für die Mitglieder des diplomatischen Corps, die im islamischen Staat arbeiten Personenbezogenheit der Verantwortlichkeit Die Personenbezogenheit der Verantwortlichkeit ist das Grundprinzip. Es beruht auf den Koranversen: Und keiner wird die Last eines anderen tragen (6, 164; 17, 15) Hosni, 613; Saney, Parviz, Die Strafrechtsordnung Irans nach der islamischen Revolution, übersetzt aus dem Persischen vom Silvia Tellenbach, in: ZStW, 97 (1985), 439. Hosni, 615. Hosni, 618.

7 7 5. Verhältnismäβigkeit Dieser Prinzip wird im Koran in verschieden Versen wie folgt erklärt: Für diejenigen aber, die böse Taten begangen haben, ist eine Strafe in gleichem Ausmaße (wie dem der bösen Taten) bereitet (10, 27). Die Vergeltung für eine Übeltat soll ein Übel gleichen Ausmaßes sein (42, 40). 6. Präventivwirkung der Strafen Die Strafen im islamischen Strafrecht sind gezielt, d.h. sie haben Zwecke, aus denen sie ihre Begründung und Rechtfertigung beziehen. So sagten einige islamische Rechtsgelehrte: Strafen sind Hindernisse vor der Tat und Abschreckung nach der Tat. Die Kenntnis der Strafe und ihrer Rechtsmäβigkeit hindert also die Begehung der Tat und die Verhängung der Strafe nach der Tat hindert den Rückfall. Dieser Ausspruch zeigt als Ziele der Strafe zum einen Generalprävention und zum anderen Spezialprävention17. Über Generalprävention sagt der Koran, in 5, 38: als Vergeltung für das, was sie begangen haben, und als abschreckende Strafe von Gott. Der folgende Vers wird ein Zeichen für Spezialprävention interpretiert: Aber wer es bereut nach seiner Freveltat und sich bessert, von dem wird Gott die Reue annehmen. Der Islam legt auch auf die Befriedigung des Opfers Wert, so ist im Koran geschrieben: Und wer da ungerechterweise getötet wird - dessen Erben haben Wir gewiss Ermächtigung (zur Vergeltung) gegeben (17, 33). ERGEBNİS Samir al-ganzuri, Professur für Strafrecht an der Universität el Ezher (ägypten) hat bemerkt, dass es eigentlich erstaunlich sei, dass die dem französischen Strafrecht entnommenen Rechtsprinzipien und Straftatbestände 17 Hosni, 621.

8 8 des modernen ägyptischen Strafrechts von der ägyptischen Gesellschaft widerspruchslos übernommen worden seien und meinte, dass hänge vor allem damit zusammen, dass die nach der Französischen Revolution verkündeten Prinzipen bereits im islamischen Recht und somit in der muslimischen Gesellschaft vorhanden gewesen seien. So habe die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz bereits das islamische Recht vorgesehen, als in Europa so etwas noch gar nicht bekannt gewesen sei. Die islamischen Rechtsgelehrten hätten bereits Theorien der Schuld entwickelt, wobei Vorsatz, Quasi-Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit erkannt worden seien; außerdem hätten sie Regelungen gekannt für die Teilnahme, die Rechtfertigung und die Strafausschließung. Die Gesetze des vorigen Jahrhunderts hätten deshalb nicht neue, dem islamischen Recht unbekannte Regelungen eingeführt, sondern sie hätten dieses nur wieder belebt, nachdem es durch Despotie und Fremdherrschaft jahrhundertelang vernachlässigt und nicht angewandt worden sei. In Wirklichkeit seien das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, die Respektierung der Rechte und der Freiheit des Muslims schon lange vor der modernen europäischen Gesetzgebung vorhanden gewesen Ganzuri, 45, zitiert bei Forstner, Martin, Der Allgemeine Teil des ägyptischen Strafrechts, Baden- Baden 1986, S. 31, fn. 18, 19.

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