Die MA 3/02-Jugendamt nimmt zum gegenständliches Entwurf wie folgt Stellung:

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1 Jugendamt Saint-Julien-Straße 20 Postfach Salzburg Tel Fax MD/00-Magistratsdirektion Schloss Mirabell Bearbeitet von Mag. a Adelheid Moser Tel Zahl (Bitte bei Antwortschreiben anführen) 03/02/20384/2014/ Betreff Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz - S.KJHG; Entwurf eines Gesetzes über die Kinder- und Jugendhilfe im Land Salzburg; Entwurf - Stellungnahme Bezug Do. Schreiben vom , Zahl: MD/00/57673/2014/002 Die MA 3/02-Jugendamt nimmt zum gegenständliches Entwurf wie folgt Stellung: Grundsätzlich wird dem Entwurf zugestimmt, soweit nicht im Folgenden zu den einzelnen Bestimmungen Änderungsvorschläge geäußert werden. Zu den finanziellen Auswirkungen: Der gemäß 46 B-KJHG 2013 vom Bund zu leistenden Zweckzuschuss in Höhe von Euro ,00 darf keinesfalls die Gesamtkosten der Kinder- und Jugendhilfe mindern, weil er nämlich für die Mehrkosten, die durch Einführung des Vier-Augen-Prinzips, sowie den Einnahmenentgang durch den Wegfall des Kostenersatzes durch Minderjährige entstehen, vorgesehen ist. Der Stadt Salzburg als Träger der Bezirksverwaltungsbehörde entsteht ein Großteil dieser Mehrkosten durch die mit der Einführung des Vier-Augen-Prinzips notwendige Anstellung von zwei zusätzlichen SozialarbeiterInnen, welche für die Stadt einen jährlichen Mehraufwand von etwa Euro ,00 bedeutet. Ein entsprechender Teil dieses Zweckzuschusses muss daher der Stadt Salzburg für deren Sicherstellung des erforderlichen Fachpersonals zur Umsetzung der im B-KJHG bzw. im vorliegenden Gesetzesentwurf festgelegten Bestimmungen zufließen. Zu 3: In den Erläuterungen sollte bezüglich des letzten Satzes des Absatz 2 und des ersten Satzes des Absatz 3 angemerkt werden, dass mit sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen wirklich nur jene Personen gemeint sind, denen die Obsorge hinsichtlich Pflege und Erziehung tatsächlich zukommt, und nicht auch jene, welche nur zur Ausübung der Pflege und Erziehung ermächtigt sind. UID:ATU , DVR: Salzburger Sparkasse BLZ 20404, Kto 17004, IBAN: AT , BIC: SBGSAT2S Seite 1 von 6

2 Zu 8: Zu Abs. 1: Es sollte die Hierarchie der Anknüpfungspunkte hervorgestrichen werden. Es kann dafür die in 5 Abs. 2 B-KJHG 2013 oder in 40 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzesentwurfes gewählte Formulierung verwendet werden. Zu Abs. 2, 2. Satz: Es sollte in den Erläuterungen ausdrücklich klargestellt werden, dass es sich hier um Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, wenn auch nur nach Maßgabe der grundversorgungsrechtlichen Vorschriften. Außerdem ist der Gesetzestext dahingehend zu ergänzen, dass in Abs. 2, letzter Satz klargestellt wird, dass nur unbegleitete minderjährige Fremde im Sinn des 8 Abs. 1 Z 2 gemeint sind, da es hier nur um jene geht, die Anspruch auf Grundversorgung haben (laut der Definition in 4 Z 16 versteht man unter unbegleitete minderjährige Fremde aber auch solche, die einen solchen Anspruch nicht haben). Zu 9: Zu Abs. 2: In Z 2 sind die jungen Erwachsenen einzufügen. Zu 10: Aus den Erläuterungen zu 10 Abs. 2 Z 4 hinsichtlich der von der Stadt Salzburg angebotenen Jugendberatungsstelle bivak.mobil und des Projektes Streusalz geht hervor, dass diese nicht als Soziale Dienste anerkannt werden. Bei beiden Angeboten werden als Streetwork-Dienste qualifizierte Leistungen erbracht und sollen unabhängig, ob sie bereits bestehen vom Land mitfinanziert werden. Näheres dazu wird unten zu 48 ausgeführt. Zu 14: Unklar ist, wie die festgelegten Mitwirkungspflichten im Fall einer Weigerung durchgesetzt werden können. Sollte dafür noch keine Rechtsgrundlage bestehen, müsste diese geschaffen werden (im KJHG oder in anderen Gesetzen). Sollten sie schon bestehen (etwa in der Exekutionsordnung), sollten die Erläuterungen darauf hinweisen. Zu 15: In den Erläuterungen (S. 65) ist im 4. Absatz, 5. Zeile das Wort Elternhaus falsch geschrieben. Zu 17: In den Erläuterungen wird im 2. Satz der Begriff Gefährdung verwendet, obwohl im Gesetzestext nicht die Kindeswohlgefährdung als Voraussetzung genannt wird, sondern (lediglich) die nicht oder nicht ausreichend gegebene Gewährleistung des Kindeswohls. Dies ist in den Erläuterungen entsprechend anzupassen, etwa wie folgt:... dass das Kindeswohl bei Verbleib der betroffenen Kinder und Jugendlichen in der Herkunftsfamilie bzw. im bisherigen Wohnumfeld gewährleistet werden kann.... Zu 18: Im zweiten Satz der Erläuterungen steht Kindeswohlgefährdung, die allerdings nicht Voraussetzung ist. Stattdessen wird folgende Formulierung vorgeschlagen:...der vollen Erziehung ist, dass ohne eine Betreuung der betroffenen Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes das Kindeswohl nicht oder nicht ausreichend gewährleistet ist. Zu 26 und 32: Gemäß dieser Bestimmung (und auch gemäß der Tabelle in den Erläuterungen, Seite 74) liegt ein Pflegeverhältnis auch vor, wenn ein Pflegekind außerhalb der vollen Erziehung (also bei privaten Pflegeverhältnissen) durch nicht nahe Angehörige gepflegt wird. Als Konsequenz dessen kann solchen nicht nahen Angehörigen auch ein Betreuungsbeitrag nach 32 gewährt werden. Dies wird abgelehnt. Derartige Pflegeverhältnisse sollen nicht als Pflegeverhältnisse im Sinn des Kinder-und Jugendhilfegesetzes gelten, insbesondere soll es Seite 2 von 6

3 dafür keine finanzielle Unterstützung geben. Würde die vorgeschlagene Fassung gesetzt werden, würde dies eine erhebliche Anzahl von Anträgen auf finanzielle Unterstützung von Pflegeverhältnissen nach sich ziehen, für welche bislang eine Unterstützung nicht möglich war. Wenn in einem Fall eines privaten Pflegeverhältnisses durch nicht nahe Angehörige nach Ansicht des Jugendamtes eine Unterstützung notwendig ist, wäre ohnehin Erziehungshilfe durch volle Erziehung zu leisten. Im Entwurf sind als Pflegekinder nur Kinder und Jugendliche (also unter 18-jährige) genannt. Demgemäß wäre der 5. Unterabschnitt auf junge Erwachsene nicht anzuwenden. Somit ist weder eine Gewährung von Pflegekindergeld möglich, wenn es sich um Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung hinsichtlich junger Erwachsenen handelt (was gemäß 15 Abs. 3 möglich ist), noch die Gewährung eines Betreuungsbeitrages, wenn nahe Angehörige in privaten Pflegeverhältnissen junge Erwachsene pflegen. Auch für solche Fälle sollte die Möglichkeit eines Pflegekindergeldes gegeben werden. Es wird daher vorgeschlagen, in 26 Abs. 1 und 32 Abs. 1 jeweils nach den Worten Kinder und Jugendliche auch und junge Erwachsene einzufügen, sowie die Erläuterungen entsprechend zu ändern. Zu 27: In den Erläuterungen wird im 3. Absatz auf nahe Verwandte und die nahe Verwandtschaft Bezug genommen. Um mit dem Gesetzestext im Einklang zu sein, ist dies aber auf nahe Angehörige bzw. Eigenschaft als nahe Angehörige zu ändern. Zu 28: Zu Abs. 2: Der 2. Satz behandelt auch Personen mit einem besonderen Naheverhältnis zu Pflegekindern. In den Erläuterungen wird klargestellt, dass damit Personen im Sinn des 139 Abs. 2 erster Satz ABGB zu verstehen sind. Da dies eine wichtige Regelung ist und in der Praxis öfter eine klare Abgrenzung vorzunehmen ist, wäre wünschenswert, wenn der Verweis auf diese Norm des ABGB unmittelbar im Gesetzestext angeführt wird. Zu 31: Zu Abs. 3: Statt... sonst mit Pflege und Erziehung betraute (im Text steht fälschlich nur traute ) obsorgeberechtigte Person sollte es heißen sonst mit im Rahmen der Obsorge mit Pflege und Erziehung betraute Person. Zu Abs. 4: Es ist neben der Beendigung auch die Begründung des Pflegeverhältnisses als anzeigepflichtig im Gesetzestext aufzunehmen. Zu 37: Abs. 1: Im zweiten Satz ist bei dem Wort Hausbesuch das s am Schluss zu streichen. Abs. 2: Es ist die Rede von anvertrauten Adoptivkindern, was wörtlich verstanden bedeutet, dass sich die Kinder bereits bei den Adoptiveltern befinden. Das Wort anvertrauten sollte gestrichen werden ( Pflege und Erziehung von Adoptivkindern ). Hinsichtlich der Prüfung der persönlichen Eignung von Adoptivelternwerbern sieht Abs. 1 vor, dass zumindest ein Hausbesuch zu erfolgen hat. Jedoch ist hinsichtlich der Prüfung, ob die zukünftigen Adoptiveltern eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können, in Abs. 2 vorgesehen, dass zumindest zwei Hausbesuche zur erfolgen haben (analog zu 27 Abs. 2). Da die in Abs. 1 vorgesehene Prüfung der persönlichen Eignung die bedeutsamere ist, ist wohl auch dafür das Erfordernis von mindestens zwei Hausbesuchen sinnvoll. Zu 39: Zu Abs. 2: In der (taxativen) Aufzählung der Aufgaben der Landesregierung ist die in 42 Abs. 7 genannte Vorsorge für einen psychologischen Dienst aufzunehmen. Der Hinweis auf die Zuständigkeit der Landesregierung kann allerdings auch direkt in 42 Abs. 7 erfolgen. Seite 3 von 6

4 Zu Abs. 3: Im ersten Satz ist zu ergänzen:... die durch andere Rechtsvorschriften oder individuelle Rechtsakte dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen sind.... Die häufige Bestellung zum Obsorgeträger oder Kollisionskurator beruht nämlich nicht auf einer generellen Norm, sondern auf Gerichtsbeschlüssen als individuellen Rechtsakten. In Z 5 ist Kinder- in Kindern zu ändern. In Z 5 wird die Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten angesprochen. Diese besteht zwar tatsächlich oft gemäß 9 Abs. 2 UVG, jedoch noch öfter gemäß 208 Abs. 2 ABGB und auch oft auf Grund einer bestehenden Obsorge. Nicht erwähnt ist in Abs. 3 auch die Vertretung gemäß 208 Abs. 3 ABGB. Es wird für Z 5 und 6 folgende Formulierung vorgeschlagen: Z 5: Die Vertretung von Kindern und Jugendlichen gemäß 208 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und 9 Abs. 2 Unterhaltsvorschussgesetz Z 6: Die Ausübung der gesamten Obsorge, soweit diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger von Gesetzes wegen zukommt oder er damit betraut worden ist, was auch die Vertretung in Abstammungs- und Unterhaltsangelegenheiten umfasst, sowie die Ausübung einer Kollisionskuratel, falls der Kinder- und Jugendhilfeträger gerichtlich zum Kollisionskurator bestellt wurde. Die hier vorgeschlagene Ergänzung der Z 6 könnte alternativ auch lediglich in den Erläuterungen entsprechend ergänzt werden. In Z 9 sind die Aufsicht über die Pflegepersonen sowie die Bewilligung privater Pflegeverhältnisse sowie die Gewährung von Pflegekindergeld und Betreuungsbeitrag zu ergänzen. Außerdem ist das Wort Pflegeeltern durch das Wort Pflegepersonen zu ersetzen. 39 hat den Zweck die Wahrnehmung der Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers durch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden zu regeln. In dessen Abs. 3 werden in der demonstrativen Aufzählung der von der Bezirksverwaltungsbehörde wahrzunehmenden Agenden unter anderem erwähnt: die Gewährung von Hilfen zur Erziehung einschließlich der Hilfeplanung (Z 3), die Mitwirkung an Adoptionen im Inland (Z 4), die Eignungsprüfung von Pflegeeltern (Z 9). Genau diese werden in den entsprechenden Abschnitten des Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörden bereits ausdrücklich erwähnt, obwohl die Zuständigkeitsregelung eigentlich dem 39 vorbehalten ist. Es wäre daher zu überlegen, ob man die Hinweise auf die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde in den anderen Bestimmungen streicht und diese Zuständigkeitsregelung ausschließlich in 39 Abs. 3 vornimmt. Zu 42: In Abs. 7 ist unbedingt zu ergänzen, dass die Vorsorge für einen psychologischen Dienst durch die Landesregierung zu erfolgen hat. Diese Zuständigkeitsregelung kann allerdings auch in 39 Abs. 2 festgelegt werden (wie oben zu 39 erwähnt). In den Erläuterungen wird im letzten Satz im Klammerausdruck auf das Asylgesetz verwiesen. Die entsprechenden Aufgaben des Kinder-und Jugendhilfeträgers sind nun jedoch im BFA-VG geregelt. Zu Seite 85 der Erläuterungen: In der Einleitung zum siebten Abschnitt steht, dass ein Kostenersatz durch Kinder und Jugendliche nicht mehr vorgesehen ist. Dies wäre bezüglich der jungen Erwachsenen zu ergänzen. Seite 4 von 6

5 Zu 48: Abs. 2 Z 1 sieht vor, dass die Kosten für Mutter- und Elternberatungsstellen in der Stadt Salzburg von der Stadt alleine zu tragen sind. Da die Stadtgemeinde Salzburg mit der Tragung des Personalaufwandes eine Aufgabe erfüllt, die den anderen Gemeinden nicht zukommt, stellt diese Regelung eine Ungleichbehandlung dar. Es sollte diesbezüglich wieder jene Rechtslage geschaffen wird, die vor der Änderung der Jugendwohlfahrtsordnung 1992 durch LGBl Nr. 56/2013 bestand. Demgemäß hatte nach richtiger Rechtsansicht die Stadt Salzburg den Personalaufwand, das Land jedoch die Aufwendungen für die Bereitstellung und den Unterhalt der für Mutter- und Elternberatungsstellen erforderlichen Räumlichkeiten zu tragen. Zu Abs. 2 Z 2: Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Stadt Salzburg schon bisher zur Finanzierung der Notschlafstelle Exit 7 aufgrund freiwilliger/vertraglicher Vereinbarung im Ausmaß von 50 % der Kosten beiträgt, obwohl es sich dabei um einen Sozialen Dienst handelt, dessen Kosten das Land gemäß geltender Rechtslage grundsätzlich alleine zu tragen hat. Die nun in Absatz 2 Z 2 vorgesehene Beteiligung der Gemeinden an Streetwork-Diensten und Notschlafstellen stellt nunmehr eine gesetzliche Kostenverpflichtung der Stadt dar. Darüber hinaus bleiben gemäß den Erläuterung zu 10 Abs. 2 Z 4 - jedoch bereits bestehende - und als Streetwork-Dienste zu qualifizierende Angebote der Stadt, wie die Jugendberatungsstelle bivak.mobil und das Projekt Streusalz, von der Kostenbeteiligung durch das Land unverständlicherweise ausdrücklich ausgenommen. Nach derzeitiger Rechtslage hat das Land allein für die sozialen Dienste vorzusorgen (eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Mutter-und Elternberatungsstellen in der Stadt Salzburg). Es wird daher vorgeschlagen, den Grundsatz der derzeitigen Rechtslage beizubehalten und die Kostenbeteiligung der Standortgemeinden zu streichen, zumindest aber ausdrücklich klarzustellen, dass das Land auch zu den Kosten der von der Stadt Salzburg angebotenen Jugendberatungsstelle bivak.mobil und des Projektes Streusalz beizutragen hat. Bei beiden Angeboten werden nämlich Leistungen erbracht, die als Streetwork-Dienste zu qualifizieren sind. Entgegen den Erläuterungen zu 10 Abs. 2 Z 4 fallen diese beiden Angebote auch unter den Geltungsbereich des 48 Abs. 2, da es keinen Unterschied machen darf, ob ein Streetwork- oder Notschlafstellen-Angebot bereits besteht oder nicht. Zu 49: in den Erläuterungen zu Abs. 4 wird auch auf einen zweiten Satz dieses Absatzes Bezug genommen, welcher sich im Gesetzestext aber nicht findet. Diese Anmerkungen sind daher aus den Erläuterungen zu streichen. im Text des Abs. 4 fehlt jener Teil, auf welchen in den Erläuterungen Bezug genommen wird (Möglichkeit des Absehens vom Kostenersatz) und der auch im Erstentwurf enthalten war. Zu 52: in den Erläuterungen ist zu ergänzen, dass Personen, welche dieser Verschwiegenheitspflicht unterliegen, grundsätzlich nicht als Zeugen in zivilgerichtlichen ( 321 Abs. 1 Z 3 ZPO) oder verwaltungsrechtlichen Verfahren ( 49 Abs. 1 Z 2 AVG) aussagen dürfen, da es sich um eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit handelt. Sie können aber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. Dieser für die Praxis wichtige Hinweis findet sich auch in einem Kommentar zur inhaltlich gleichen Bestimmung des früheren Grundsatzgesetzes des Bundes, nämlich 9 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, und zwar in Ent Frischengruber, Jugendwohlfahrtsrecht (1992). In den Erläuterungen zu Absatz 2 Z 2 wird der Begriff Organwalter verwendet. Dieser soll gestrichen oder durch einen anderen Begriff ersetzt werden. Seite 5 von 6

6 Zu 53: im letzten Satz des Abs. 3 steht, dass das Auskunftsrecht auch Personen zusteht, denen die Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr zukommt. Damit können aber nur die Fälle einer Erziehungshilfe aufgrund einer Vereinbarung gemeint sein, in welchen die Obsorgebereiche Pflege und Erziehung weiterhin diesen Personen zusteht, aber lediglich deren Ausübung dem Kinder-und Jugendhilfeträger übertragen wurde. Vom Auskunftsrecht sollen nämlich nur jene Personen ausgeschlossen sein, denen tatsächlich das Obsorgerecht bezüglich Pflege und Erziehung nicht mehr zukommt, etwa auf Grund einer gerichtlichen Entziehung gem. 181 ABGB, wie dies auch in den Erläuterungen angemerkt ist. Da es sich beim Auskunftsrecht um einen sensiblen Bereich handelt, sollte dies auch im Gesetzestext selbst klargestellt werden, etwa mit folgender Formulierung: denen die Pflege und Erziehung im Rahmen der Obsorge zwar zukommt, aber von ihnen nicht ausgeübt wird, da auf Grundlage einer Vereinbarung eine Erziehungshilfe in Form der vollen Erziehung besteht. Auch in den Erläuterungen ist dies im drittletzten Absatz klarzustellen, etwa wie folgt: Der letzte Satz des Abs. 3 erfasst daher auch Personen, welchen die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung zukommt, diese aber aufgrund einer Vereinbarung über eine Erziehungshilfe in Form der vollen Erziehung vom Kinder-und Jugendhilfeträger ausgeübt wird. Nicht erfasst sind dagegen Personen, die rechtlich nicht mehr Träger der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung sind, insbesondere aufgrund einer Obsorgeentziehung gemäß 181 ABGB. Zu 54: in der Überschrift wird der Begriff Einschau verwendet, im Text allerdings der Begriff Einsicht. Es besteht keine einheitliche Terminologie. Zu 56: in Absatz 2 Z 2 ist der Zweck der Eignungsprüfung von Pflegepersonenwerbern zu ergänzen. Mit freundlichen Grüßen Mag. a Adelheid Moser Elektronisch beurkundet Gesehen: DDr. Winfried Wagner Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: Seite 6 von 6

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