Netzneutralität, Netzsperren und das Recht auf Vergessenwerden ist das das Ende der Informationsfreiheit im Internet?
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- Margarethe Hauer
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1 Netzneutralität, Netzsperren und das Recht auf Vergessenwerden ist das das Ende der Informationsfreiheit im Internet? Von Mag. iur. Florian Knaipp a Dissertationsgebiet Zivilrecht Wien, 2015 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A Studienrichtung lt. Studienblatt: Doktoratsstudium UG2002 Rechtswissenschaften
2 I. Einleitung Das Internet verbindet Millionen von Computern, Smartphones, Tablet-PCs, mittlerweile aber auch andere Gegenstände wie Fernseher und Autos untereinander. 1 Ursprünglich war das Internet ein Militärprojekt zur Vernetzung von militärischen Einrichtungen und Universitäten, heute ist es der wichtigste Bestandteil unserer Kommunikation. Mit der Entstehung des Internets traten neue Rechtsfragen auf und es entwickelten sich neue Grundsätze. So wurde ursprünglich die Auffassung vertreten, der Cyberspace sei ein rechtsfreier Raum, was jedoch nicht stimmte. Vielmehr galt und gilt der Grundsatz legal patterns apply to electronic transactions in the same way as they apply to common business. Wesentliche Charakteristika des Internets sind die Informationsubiquität, Informationsdezentralisierung, Informationsflut, die Informationsdynamik und die Informationsfreiheit. 2 Informationsubiquität bedeutet, dass die im Internet verfügbaren Informationen grundsätzlich weltweit abrufbar sind. Akteure die im Internet einen Inhalt veröffentlichen sind daher, zumindest theoretisch, mit allen Rechtsordnungen der Welt konfrontiert. Handlungen die in einem Staat legal sind, sind nicht zwingend weltweit erlaubt. Die Informationsubiquität ist auch die Ursache, weshalb es das Bestreben nach Netzsperren in der heutigen Form überhaupt gibt. Werden in einem Land Urheberrechte überhaupt nicht oder nur unzureichend geschützt, so hat der Urheber nahezu keine Chance, dieser Rechtsverletzung Einhalt zu gebieten. In westlichen Ländern in denen Urheberrechte einen stärkeren Schutz genießen, sind zugangsbeschränkende Netzsperren die logische Konsequenz. Das Internet ist ein dezentrales Netzwerk, es gibt keinen zentralen Server auf dem das Internet gespeichert ist. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Informationsdezentralisierung. Technisch betrachtet kann jeder Nutzer selbst einen Server bereitstellen und somit selbst Inhalte online zugänglich machen. Daraus folgt, dass es praktisch unmöglich ist, das im Internet veröffentlichte Angebot gänzlich zu überwachen oder gar zu kontrollieren. 1 Man spricht in diesem Zusammenhang vom Internet der Dinge. Nach dieser Theorie wird der Desktopcomputer zunehmend von anderen intelligenten Gegenständen des Alltags (zb ein intelligentes Haus) als Zugangsgerät zum Internet verdrängt. Ziel ist es demnach, dass unsere Umgebung mittels künstlicher Intelligenz uns den Alltag erleichtern soll. 2 Zankl, E-Commerce 2 Kommentar und Praxishandbuch, Rz 6. 1
3 Auf Grund der Informationsflut, also dem Überangebot an Informationen im Internet, sowie der Informationsdynamik kam es zu einer neuen Form der verdünnten Willensfreiheit. 3 Dieser wurde zt dadurch entgegnet, dass besondere Informationspflichten, zb 5 ECG, und Rechten gegenüber Verbrauchern, zb besondere Rücktrittsrechte im Fernabsatz gem 4 FAGG, verfasst wurden. Der vom e-center 4 geforderte Grundsatz Freedom of exchange of information - die Informationsfreiheit im Internet war und ist jedoch das Herzstück des World Wide Web, denn ohne diesem Grundsatz hätte sich das Internet nicht in diesem Tempo zum heutigen Status entwickeln können. Nach dem Prinzip der Netzneutralität müssen Internet-Service-Provider den gesamten Datenverkehr in einem Netzwerk gleich behandeln. Dies ist für die Informationsfreiheit ein wichtiges Grundgerüst, da andernfalls ISPs als Gatekeeper die Entscheidung in der Hand hätten, welche Informationen den eigenen Kunden weitergeleitet bzw vorenthalten werden. Eine solche Situation gab es bereits im 19. Jahrhundert. Western Union, ein Telegraphenleitungsmonopolist, schloss in den 1860er Jahren mit der Associated Press einen Informationsmonopolvertrag. Inhalt des Vertrags war, dass die AP ihre Nachrichten nur über die Leitungen der Western Union leiten durfte. Umgekehrt wurden APs Mitbewerber von Western Union nicht gestützt. Damit lag ein zweiseitiges Informationsmonopol vor, dessen Folge war, dass beide Unternehmen nicht nur den Wettbewerb in der Nachrichtenverbreitung vollständig unterbinden konnten, sondern auch ihr Monopol für politische Entscheidungen bis hin zur Entscheidung von Wahlen einsetzten. 5 Am 28. Oktober 2015 stimmte das Europäische Parlament über die Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet ab. Mit dieser Verordnung sollten gemeinsame Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und damit verbundener Rechte der Endnutzer geschaffen werden. 6 Es ist jedoch zu hinterfragen, ob diese Verordnung tatsächlich die Netzneutralität und damit die Informationsfreiheit im Internet sichert. 3 Zankl, E-Commerce 2 Kommentar und Praxishandbuch, Rz Das e-center hat seinen Sitz in Wien und gilt als weltgrößtes Netzwerk für IT-Recht. 5 Wu, Der Master Switch: Aufstieg und Niedergang der Medienimperien (2012) ErwGr 1 VO über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (noch nicht veröffentlicht). 2
4 Kritiker befürchten, dass durch diese neue Verordnung der Weg für ein Zwei-Klassen-Internet frei gemacht wurde. 7 Diese Furcht ist nicht unbegründet, da durch Art 3 der Verordnung Ausnahmen vom Grundsatz der Netzneutralität ermöglicht werden. So ist es gemäß Art 3 Abs 5 möglich, dass es möglich ist Dienste anzubieten, die für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder eine Kombination derselben optimiert sind, wenn die Optimierung erforderlich ist, um den Anforderungen der Inhalte, Anwendungen oder Dienste an ein bestimmtes Qualitätsniveau zu genügen. 8 Problematisch ist nicht nur die Formulierung des Absatzes, denn er ermöglicht den Abschluss von sogenannten Spezialdiensten zwischen Internet-Service-Providern und Content-Providern. Over-the-Top-Player wie Youtube oder Netflix, die für ihre Dienste beträchtliche Bandbreiten beanspruchen, können nun bei den Providern eine bevorzugte Hochleistungs-Datenbahn einkaufen. Nicht beachtet wird jedoch, dass ein Konkurrenzstartup in der Regel nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um eine konkurrenzfähige Datenanbindung zu kaufen. Neben den Problemen auf Ebene der Netzneutralität wurde die Informationsfreiheit im Internet auch durch zwei Urteile des OGH in Frage gestellt. In der ersten Entscheidung, Constantin Film Verleih GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft mbh gegen UPC Telekabel Wien GmbH, begehrten die beiden Verwertungsgesellschaften von UPC eine Zugangssperre ihrer Kunden zu der Website kino.to, da auf dieser Seite die Filmwerke 'Wickie und die starken Männer' und 'Pandorum' (hinsichtlich der Erstklägerin) und 'Das weiße Band' (hinsichtlich der Zweitklägerin) online zur Verfügung gestellt wurden. 9 Mit großem medialen Echo entschied der EuGH zugunsten der Constantin Film GmbH. Access-Provider jener Personen, die sich widerrechtlich Zugang zu geschützten Werken verschaffen, seien demnach als Vermittler isd Art 8 Abs 3 10 der Info-RL anzusehen. Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte seien dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden. 7 Reda, Mogelpackung: Europaparlament beschließt weder Netzneutralität noch das Ende von Roaming (2015) ( Stand ). 8 Die Verordnung ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht Veröffentlicht. 9 EuGH , C-314/ Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. 3
5 In der zweiten Entscheidung 11, Google Spain SL / Google Inc. gegen Mario Costeja Gonzáles, erkannte der EuGH, dass der Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen. Diese Pflicht besteht auch, wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten also jenen auf denen der tatsächliche Inhalt steht - nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist. In beiden Fällen wurde mit staatlichem Zwang der Zugang zu Inhalten im Internet erschwert, jedoch waren die Adressaten der Verfügung nicht die eigentliche Schädiger 12, sondern derjenige, der bloß den Zugang herstellte. Und jeweils mussten die Grundrechte der Gesellschaft, die Meinungs- und Informationsfreiheit zugunsten der Rechte des Einzelnen, in concreto des Datenschutzes und des Urheberrechts, weichen. In der Rechtssache Google Spain SL / Google Inc. gegen Mario Costeja Gonzáles ist dieses Missverhältnis dieser Rechte besonders gravierend. Kann es ein Recht auf Vergessenwerden in einer liberalen, demokratischen Gesellschaft überhaupt geben? Welchen Wert hat das Recht zur Meinungsfreiheit, 13 wenn auch richtige, wahre Informationen zur Wahrung des Datenschutzes, der Gesellschaft vorenthalten werden dürfen? Zu Recht muss auch die Frage gestellt werden, ob das Recht auf Vergessenwerden nicht ebenfalls auf andere Bereiche übergreifen wird. Kann nun ein Autor die Löschung der Indexierung 14 eines von ihm verfassten Fachartikels begehren, wenn er nun die damals vertretene Ansicht nicht mehr teilt? 15 Bemerkenswert war die diametrale Auffassung beider Urteile in der Öffentlichkeit. Während die Sperrung von kino.to eher kritisch gesehen wurde, galt die Entscheidung zur Löschpflicht von Sucheinträgen als richtig und wurde wohlwollend zur Kenntnis genommen. Doch hier muss gelten: Wer A sagt, muss B sagen ist eine Zugangssperre erst einmal zulässig, so muss sie auch in allen vergleichbaren Fällen angewandt werden. Die ISPA befürchtete in einer Presseaussendung, dass die 11 EuGH , C-131/ Im Fall Gonzales kann man nur schwer von einem Schädiger sprechen, da die verbreiteten Informationen des Schädigers der Wahrheit entsprachen und somit nach nationalem Recht auch kein Schadenersatzanspruch gegeben wäre, vgl ABGB. 13 Art. 10 Abs 1 2. Satz EMRK schützt neben der Äußerung von Meinungen auch den Empfang und die Weitergabe von Nachrichten oder Ideen, vgl. dazu Öhlinger, Verfassungsrecht 9 Rz Zum Beispiel auf - Österreichs Informationsplattform für Recht, Steuer und Wirtschaft der MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 15 Zankl, Das Internet wird vergesslich ( Stand ). 4
6 Büchse der Pandora nun geöffnet sei, denn sobald eine Sperrinfrastruktur geschaffen werde, würde sie auch genützt werden 16. Auch Stimmen aus der Lehre fürchteten durch das Urteil des EuGH Rechtsunsicherheit. Berechtigt ist der von Zankl gestellte kritische Einwand, ob nun Provider zur Sperrung sämtlicher Websites verpflichtet werden können (zb auch Youtube), auf denen Rechtsverletzungen stattfinden 17. Nicht geklärt ist, wie Rechtsverletzung zu definieren ist. Gib es nun auch eine Sperrpflicht, wenn zb die Weitergabe von Informationen nur einen Vertragsbruch inter partes darstellt denn auch in diesem Fall wäre eine Rechtsverletzung gegeben. Nicht anzunehmen ist, dass die Sperrpflichten sich auf Immaterialgüterrechtsverletzungen und datenschutzrechtliche Angelegenheiten beschränken werden. II. Zielsetzungen Die hier beschriebene Judikatur war der Denkanstoß zu dieser Dissertation. In meiner Arbeit möchte ich die Bereiche Netzneutralität, Netzsperren und das Recht auf Vergessenwerden systematisch darstellen. Abschließend beantworte ich die Frage, ob der geforderte Grundsatz Freedom of exchange of information trotz der aktuellen Gesetzgebung und Rsp noch gegeben ist oder ob die Informationsfreiheit ein jähes Ende gefunden hat. In Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden wird die Datenschutzgrundverordnung, welche uu ein solches Recht vorsehen wird, ebenfalls zu behandeln sein. III. Zeitplan WS 2014 WS 2015: Juni 2015: Jänner 2016: Ende 2016: Abschluss der Präsenzphase Vorstellung des Dissertationsthemas Einreichung des Expose s und Antragstellung auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens Abgabe der Arbeit und öffentliche Defensio 16 (Stand ). 17 Zankl, Provider in und aus der Pflicht, ( Stand ). 5
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