DIE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG

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1 DIE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG Manfred Schadl AUVA LS Graz

2 Unfallversicherungsträger Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Generalkompetenz) Sozialversicherungsanstalt der Bauern Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

3 Rechtsgrundlagen ASVG Wirksamkeitsbeginn BSVG Wirksamkeitsbeginn B-KUVG Wirksamkeitsbeginn Novellen Satzungen

4 VERSICHERUNGSFÄLLE Arbeitsunfall Berufskrankheit EINTRITT EREIGNIS BEG.KRANKHEIT od. BEG.MdE Zuständigkeit Anspruch, Ausmaß, Anfall Sachleistungen Geldleistungen

5 ARBEITSUNFALL zeitlicher örtlicher ursächlicher (kausaler) Zusammenhang mit pflichtvers. Tätigkeit

6 UNFALL plötzlich von außen körperschädigend

7 Kausalität doppelte Kausalität rechtlich und medizinisch Zusammenhang zwischen Vers.Tätigkeit Körperschaden Unfallereignis

8 KEIN AU Eigenwirtschaftliche Betätigung Persönliche Interessen Lösung vom Betrieb (Wegunterbrechung, Alkoholisierung)

9 ARBEITSUNFÄLLE Eigentlicher "Auch" Geichgestellte AU AU AU zeitlich örtlich ursächlich auf Wegen anderen Tätigkeiten unfallvers. Personen nicht unfallvers. Personen: land- u.forstw. Betrieben (nicht AUVA) Zusammenhang mit der pflichtversicherten Tätigkeit noch unmittelbar gegeben - individuelle Hilfeleistung - organisierte Hilfeleistung - vorübergehende Tätigkeiten Kein bzw. nur mehr sehr loser Zusammenhang mit der pflichtversicherten Tätigkeit

10 AUCH AU UNFÄLLE AUF WEGEN x x x Wohnung/Arbeitsplatz Unterkunft Fahrgemeinschaft Kindergarten/Schule Weg zum Mittagessen x Arztweg Ärztliche Hilfe Zahnbehandlung Gesundenuntersuchung Anordnung

11 Nicht UVersicherte Personen 1. bei individueller Hilfeleistung (keine besondere rechtl. Verpflichtung zur Hilfeleistung ist gegeben) Lebensrettung (auch im Nachbarstaat) Herbeiholung Arzt Vermisstensuche Allgemeine Not/Gefahr Blutspenden

12 Nicht UVersicherte Personen 2. bei organisierter Hilfeleistung freiwillige FEUERWEHR RETTUNG ROTES KREUZ Ausbildung Übung Einsatz sowie freiwillige Helfer dieser Organisationen zb im Einsatzfall

13 Berufskrankheiten 177 DURCH BERUFL. TÄTIGKEIT ANLAGE I ASVG 53 POSITIONEN GENERALKLAUSEL

14 BK 1. ALLE BETRIEBE LÄRM BLEI 2. ALLE BETRIEBE + ZUSATZBEDINGUNGEN HAUT ASTHMA BRONCHIALE 3. BESTIMMTE BETRIEBE INFEKTIONSKRANKHEITEN GRAUER STAR

15 BK-GENERALKLAUSEL 32. Novelle ASVG Kann-Bestimmung nicht in Anlage 1 nach Art enthalten wissenschaftlich erwiesen schädigende Stoffe oder Strahlen berufsbedingt Zustimmung des Bundesministers Rente ab MdE 50 %!

16 UNFALLMELDUNG ERSTATTUNG (DG) Leistungsabteilung Unfallverhütungsdienst Arbeitsinspektorat FRIST: 5 Tage BEI BK - ARZTANZEIGE

17 VERSEHRTENRENTE s s VORAUSSETZUNGEN: MdE mindestens 20 % über 3 Monate s s s s s AUSNAHMEN: Generalklausel Schülerunfall Vorbeschädigung HÖHE: Grad der MdE Bemessungsgrundlage

18 M d E durch Gutachterärzte gem. Richtlinien Orientierung allgemeiner Arbeitsmarkt

19 BEMESSUNGSGRUNDLAGEN A r t e n u u u u u BEITRAGSGRUNDLAGE PERSONEN UNTER 30 J. FESTE BETRÄGE SONSTIGE FÄLLE BILLIGEM ERMESSEN

20 BEMESSUNGSGRUNDLAGE für Unselbständige Brutto-Gehalt aus dem Kalenderjahr vor EdVF aus allen Erwerbstätigkeiten keine Mindest BemGL aber Höchst-BemGL

21 BemGL - FESTE BETRÄGE SELBSTÄNDIGE LANDWIRTE SCHÜLER SELBSTVERSICHERTE LAIENRICHTER

22 VOLLRENTE - TEILRENTE BSP für TN Vers. mtl ,-- Btto 1.500,-- x = BemGL hat Vers. noch kein Jahr gedauert (mind. aber 6 Wo.), wird so berechnet, als hätte sie ein Jahr gedauert; wenn keine 6 Wo vorliegen orientiert man sich an BGL einer ähnlichen Tätigkeit = mtl. Vollrente(100%MdE) 1.000,-- Btto für Ntto. 14 x ausbezahlt Wenn MdE 40% - 400,-- 14x (5.600,--/KJ) Wenn MdE 50% - SCHWERVERSEHRTER! + ZR + ev. KZ

23 SCHWERVERSEHRTE Versehrtenrente ab 50 % MdE ZUSATZRENTE KINDERZUSCHUSS Bsp. 100% MdE, 1 Kind Btto x 14 = /3 / 1/14 = 1.000,-- = 100% Vollrente ZR MdE 50-70%=20% d.versr %=50% d.vers.r + KiZuschuss 10% d.vr+zr VR 1.000,-- ZR 500, ,-- 14 x pro Kind bis Voll.18.LJ 150,-- (darüber über Antrag) ,-- max die BemGL daher hier bei 100%MdE kein KiZu

24 ARTEN DER VERSEHRTENRENTEN vorläufige Rente (max. für 2 KJ) Gesamtvergütung ("kann" 1xZahlung bei geringer Verletzung ) Dauerrente (spät. nach 2 KJ bescheidmäßig) Gesamtrente (eine Rente für mehrere VF, spätestens von Beginn 3 KJ nach letztem VF, nach der höchsten vorliegenden BemGL)

25 LEISTUNGEN IM FALLE DES TODES Teilersatz der Bestattungskosten Überführungskosten HB - Renten WITWENRENTE WITWERRENTE WAISENRENTE max. 80% der BemGL

26 TEILERSATZ DER BESTATTUNGSKOSTEN ASVG 1/15 d. BemGL Mindestsatz Anspruch ÜBERFÜHRUNGSKOSTEN Kann-Leistung wirtschaftl./finanzielle Lage ganz oder teilweise

27 WITWENRENTE WITWERRENTE 20 % BemGL 40 % BemGL 60.LJ (65.LJ) 50% MdE/3 KM Geschiedene - Unterhalt bzw. max.20 % BemGL Bei Wiederverehelichung A b f e r t i g u n g Wiederaufleben möglich (2 ½ Jahre)

28 WAISENRENTE EINFACH 20 % BemGL DOPPEL 30 % BemGL KINDERBEGRIFF ALTERSGRENZEN 18./27. LJ (Antrag)

29 ELTERN- und GESCHWISTERRENTE BEDÜRFTIG (nur ASVG) ÜBERWIEGEND ERHALTEN TOD FOLGE v. AU/BK max. 20 % BemGL

30 WITWEN(ER)BEIHILFE???? Schwerversehrter Tod ist nicht Unfallfolge Einmalige Leistung 40 % der BemGL

31 SCHÜLERUNFALL 32. ASVG-Novelle alle Schüler Studenten (!) beitragsfrei Sachleistungen einmalige Leistung ab 20 % Dauerleistung ab 50 % HB - Leistung

32 Schüler und Studenten VERSEHRTENGELD einmalige Leistung ab 20 % MdE Höhe nach MdE Anfall = Abschl.HV VERSEHRTENRENTE Dauerleistung ab 50 % MdE feste BemGL Anfall = Ausb.Ende

33 DAS VERFAHREN Meldung - Ex-offo-Prinzip Landesstellen- Leistungsabteilung - LAU BESCHEID (Rsb) KLAGE - Arbeits- und Sozialgericht (4 Wochen nach Bescheidzustellung) ES PASSIERT EIGENARTIGES: "der Bescheid löst sich auf" Gericht entscheidet "neu" URTEIL BERUFUNG an OLG URTEIL (4 Wochen nach Urteilszustellung) REVISION an OGH URTEIL (4 Wochen nach Urteilszustellung) Verfahrenskosten! Rechtsvertretung!

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