Das gilt an der KZU! Eine Zusammenstellung der Normen im Bereich Rechte und Pflichten, Disziplin, Absenzen, Haus

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1 Bülach, 1. Juni 2016 SL, ADJ/iz Das gilt an der KZU! Eine Zusammenstellung der Normen im Bereich Rechte und Pflichten, Disziplin, Absenzen, Haus [1] Schulordnung und [2] Disziplinarreglement (kantonal) Normen: SO Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977 DR Disziplinarreglement der Mittelschulen vom 2. Februar 2015 ( ) Neues Disziplinarreglement vom und Schulordnung, Weisung von S. Gysel Wiederhold, Juristische Sekretärin, MBA, vom Es gelten die Originaldokumente. Aufgehobene Artikel und Schluss- bestimmungen sind in dieser Zusammenstellung nicht aufgeführt. Grundsätzlich gilt, dass kantonale Normen den KZU- Normen übergeordnet sind. Norm Abschnitt Artikel, Rubrik Wortlauf SO I Geltungsbereich 1 Die vorliegende Schulordnung regelt die Rechte und Pflichten der Schu ler der Kantonsschulen und die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten der Inhaber der elterlichen Gewalt oder ausnahmsweise ande- rer Sorgeberechtigter. Vollja hrige Schu ler u ben die sonst den Inhabern der elterlichen Gewalt zustehenden Rechte und Pflichten selber aus. Eltern vollja hriger Schu ler oder andere Personen, die fu r die Ausbil- dung aufkommen, ko nnen weiterhin u ber wichtige schulische Angele- genheiten informiert werden, wenn der Schu ler seine Einwilligung dazu gegeben hat. Die Schule orientiert die Schu ler zu gegebener Zeit u ber diese Möglichkeit. Die Schulordnung wird dem Schu ler beim Eintritt zusammen mit der fu r die betreffende Schule geltenden Hausordnung abgegeben. Der In- haber der elterlichen Gewalt hat schriftlich zu bescheinigen, dass er vom Inhalt der beiden Erlasse Kenntnis genommen hat. SO II Zugehörigkeit zur Schule 2 Aufnahme Die Voraussetzungen fu r die Aufnahme regula rer Schu ler werden durch besondere Aufnahmereglemente umschrieben. 3 Hospitan- ten 4 Legitima- tionskarte Es ko nnen auch Hospitanten aufgenommen werden; fu r diese gilt die vorliegende Schulordnung sinngemäss. Jeder Schu ler erha lt spa testens nach seiner definitiven Aufnahme eine Legitimationskarte. Sie ist beim Abgang von der Schule zu- ru ckzugeben. Kantonsschule Zürcher Unterland KZU Das Gymnasium im Zürcher Unterland 1

2 5 Abgang von der Schule SO III Unterricht 6 Unter- richts- besuch Die Zugehörigkeit zur Schule erlischt mit der Übergabe des Ab- schlusszeugnisses, mit dem Austritt oder mit dem Ausschluss des Schu lers. Die Schulleitung kann ein Zeugnis zuru ckbehalten, bis die Legi- timationskarte und von der Schule leihweise abgegebenes Material zu- ru ckgegeben sind. Die Schu ler sind verpflichtet, den Unterricht regelma ssig zu besu- chen, an obligatorischen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen und die Hausarbeiten auszufu hren. 7 Unter- richts- zeiten 8 Dispen- sation 9 Frei- fächer Fu r die Unterrichtszeiten sind die jeweils durch Anschlag bekannt- gegebenen Stundenpläne einschliesslich der von der Schulleitung von Fall zu Fall getroffenen Abänderungen massgebend. Die Schule kann unterrichtsfreie Zeit an Werktagen mit obligatorischen Veranstaltungen belegen. Gesuche um Stundenverschiebungen können nur von der Schullei- tung bewilligt werden. Dispensation von einzelnen obligatorischen Fächern oder von Veranstaltungen der Schule kann von der Schulleitung auf begru ndetes Gesuch des Inhabers der elterlichen Gewalt oder auf Antrag eines Fach- lehrers erteilt werden. Gegebenenfalls ist dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis beizulegen. Fu r den Besuch von Freifa chern und Kursen haben sich die Schu ler semester- oder jahresweise schriftlich anzumelden. Die Schulleitung kann einen vorzeitigen Austritt ausnahmsweise bewilligen. Sie kann u berdies die Erlaubnis zur Teilnahme im Falle einer provisorischen Promotion verweigern oder wegen ungenu gender Leistungen im betref- fenden Fach entziehen. Freifächer und Kurse werden nur bei genu gender Beteiligung ge- fu hrt. SO IV Zeugnisse und Promotionen 10 Zeugnis Die Schu ler erhalten auf die vom Erziehungsrat festgesetzten Ter- mine ein Zeugnis. Der Inhaber der elterlichen Gewalt bestätigt durch Unterschrift, vom Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Schu ler und Inhaber der elterlichen Gewalt haben das Recht, sich auch wa hrend des Semesters u ber die Beurteilung der Leistungen orien- tieren zu lassen. 11 Promotion Die Promotionsentscheide (Beförderung, Versetzung ins Provisori- um, Nichtbefo rderung eines Schu lers) erfolgen gema ss Promotionsreg- lement. 12 Abschluss- zeugnis Nach bestandener Abschlusspru fung erhalten die Schu ler der Matu- ritätsabteilungen ein Maturitätszeugnis, diejenigen der Diplommittel- schulen und der Handelsmittelschulen ein Diplom. Die Pru fungs- reglemente enthalten die entsprechenden Bestimmungen. Wer die Schule ohne Abschlusspru fung verla sst, erha lt auf Verlan- gen eine Bescheinigung u ber den Besuch der Schule. Kantonsschule Zürcher Unterland KZU Das Gymnasium im Zürcher Unterland 2

3 SO V Schulversäumnisse 13 Absenzen- heft Schulversa umnisse sind im Absenzenheft des Schu lers einzutragen, zu begru nden und vom Inhaber der elterlichen Gewalt zu unterzeich- nen. Der Schu ler ist verpflichtet, den versa umten Stoff nachzuholen. 14 Melde- pflicht bei Absenzen 15 Verpflich- tung zu ärztlicher Abklärung 16 Rück- meldung Ist ein Schu ler wa hrend mehr als drei Tagen am Schulbesuch ver- hindert, so ist das Sekretariat zu benachrichtigen. Wenn sich die Absenzen aus gesundheitlichen Gru nden ha ufen oder wenn der Gesundheitszustand des Schu lers zu Bedenken Anlass gibt, so kann die Schulleitung eine ärztliche Abklärung verlangen. Sobald der Schu ler den Unterricht wieder besucht, hat er die Ab- senzenmeldung dem Klassenlehrer zum Visum und jedem Lehrer, des- sen Unterricht er versäumt hat, zur Einsichtnahme vorzulegen. SO VI Besondere Rechte und Pflichten der Schüler 18 Ordnungs- pflicht Die Schu ler haben sich an die Hausordnung sowie an die Anordnun- gen der Schulleitung und der Lehrerschaft zu halten und alles zu ver- meiden, was den Schulbetrieb stört. 19 Vorschläge und Be- schwerden 20 Bekannt- machungen, Aktionen 21 Klassen- ämter 22 Rauchen und Alko- hol 23 Melde- pflicht 24 Schaden- ersatz Die Schu ler haben wie die Eltern das Recht, den Lehrern oder der Schulleitung Wu nsche, Anregungen und Beschwerden zu unterbreiten. Die Schu ler haben das Recht, an einer hierzu bestimmten Anschlag- tafel Mitteilungen zu machen und ihre Meinung zu äussern. Solche An- schla ge mu ssen perso nlich unterzeichnet sein, du rfen niemanden ver- letzen und nichts enthalten, was zur Störung des Schulbetriebs fu hren kann. Andernfalls lässt die Schulleitung den Anschlag entfernen. Bekanntmachungen anderer Art, Plakate, Flugbla tter, Anku ndi- gungen mit Megaphon oder Lautsprecher usw. sowie die Durchfu hrung von Ausstellungen, Sammlungen und Verkaufsaktionen bedu rfen der Bewilligung der Schulleitung. Die Klassen besetzen die Klassenämter in Abwesenheit des Klassenlehrers. Kann sich die Klasse nicht verständigen oder ergeben sich Schwierigkeiten, so bezeichnet der Klassenlehrer die Amtsinhaber. Das Rauchen ist den Schu lern bis und mit dem reglementarischen 9. Schuljahr verboten; fu r die oberen Klassen wird es im Freien geduldet. Alkoholkonsum ist auf dem Schulareal untersagt. In Verpflegungsbetrieben, auf Schulreisen und Exkursionen, wäh- rend Arbeitswochen und Studientagen usw. können besondere Anord- nungen getroffen werden. Ai nderungen des gesetzlichen Wohnsitzes, der Adresse, des Bu rgerortes, der Familienverhältnisse sind dem Sekretariat unver- zu glich zu melden. Fu r schuldhafte Bescha digung oder Verunreinigung der Schulge- bäude und Schulanlagen sowie von Einrichtungen und Lehrmitteln der Schule ist von den Fehlbaren Schadenersatz zu leisten, unabhängig davon, ob eine disziplinarische Ahndung erfolgt oder nicht. Fu r die Bescha digung, den Verlust oder Diebstahl von perso nlichen Effekten der Schu ler, insbesondere von Motorfahrzeugen oder Fahrra - dern, haftet die Schule nicht. Kantonsschule Zürcher Unterland KZU Das Gymnasium im Zürcher Unterland 3

4 SO VII Schülerorganisation, Schülervereine, Veranstaltungen 26 Schüler- Organisation 27 Schüler- vereine 28 Veranstal- tungen auf dem Schul- areal SO VIII Disziplinarische Massnahmen 32 Andere Massnahmen und Bussen Die Schu lerorganisation vertritt die Belange der Schu ler gegenu ber Konvent und Schulleitung. Sie dient dem Kontakt zwischen Schu lerschaft und Lehrerschaft und bera t und beschliesst u ber ge- meinsame Veranstaltungen der Schu ler. Die Organe der Schu lerorganisation und deren Kompetenzen sind in den SO- Statuten festgelegt. Die Statuten und allfa llige Mitgliederbei- tra ge bedu rfen der Genehmigung des Konvents. Zu Traktanden, welche die Schu lerschaft betreffen, hört der Kon- vent auf deren Wunsch eine Abordnung an. Ausgenommen sind per- sonelle Fragen wie Wahlen, Promotionen, Disziplinarfälle. Schu lervereine, die in ihrem Namen die Bezeichnung ihrer Schule fu hren, haben die Statuten bzw. Statutenänderung der Schulleitung zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Schulleitung kann verlangen, dass ihr ein Verzeichnis der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstandes bekanntgegeben werden. Veranstaltungen von Schu lern auf dem Schulareal bedu rfen der Bewilligung der Schulleitung. Diese ist berechtigt, sich an jeder Veran- staltung vertreten zu lassen. Die Gesuche sind der Schulleitung mindestens zwei Wochen im vo- raus unter Angabe des Zweckes, der voraussichtlichen Teilnehmerzahl und der Namen allfälliger der Schule nicht angehörender Referenten einzureichen. Der Schu lerorganisation und den Schu lervereinen im Sinne von Art. 27 werden fu r ihre internen Veranstaltungen Ra ume im Schulge- bäude gebu hrenfrei zur Verfu gung gestellt. Pädagogische Massnahmen gegen mangelhaftes und unzuverlässi- ges Arbeiten fallen nicht unter den Begriff «Disziplinarische Mass- nahmen». DR A Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungs- bereich Dieses Reglement gilt für Schülerinnen und Schüler der kantonalen Mittelschulen, mit Ausnahme der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene. 2. Vollzug 1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. 2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder dele- gieren. Kantonsschule Zürcher Unterland KZU Das Gymnasium im Zürcher Unterland 4

5 DR B Absenzen 3. Geltungs- bereich 1 Als Absenzen gelten das Fernbleiben vom Unterricht, das Zuspät- kommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. 2 Als entschuldigt gilt jede Absenz, welche die Anforderungen gemäss 4 6 erfüllt. 4. Entschuldi- gungs- gründe 5. Entschuldi- gungs- gesuch a. Form Als Entschuldigungsgründe gelten: a. Krankheit, Unfall und aussergewöhnliche familiäre Ereignisse, b. ausserhalb des Einflussbereichs der Schülerin oder des Schülers liegende Ereignisse wie Zugsverspätungen, c. Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst, d. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfes- sioneller Art, e. andere von der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere Umstände. 1 Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der Schule schriftlich und unterzeichnet, mit Angabe des Entschuldigungsgrundes einzureichen. 2 Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist vorzu- legen bei a. Abwesenheiten von 5 Tagen oder länger, b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten, c. Abwesenheit an einer Abschlussprüfung. 3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr be- zeichneten Vertrauensarzt anordnen. 6. b. Frist 1 Das Entschuldigungsgesuch ist einzureichen bei a. vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus, b. den übrigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlau- ben. 2 Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Ge- such behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des Einflussbereichs der Schülerin oder des Schülers liegen. 7. c. Entscheid Der Entscheid über das Entschuldigungsgesuch erfolgt in der Regel schriftlich. DR C Verhalten in der Schulgemeinschaft 8. Beeinträch- tigung des Schul- betriebs Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere a. Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse, b. Nichtbefolgen von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen und anderen von der Schulleitung ermächtigten Personen, c. Stören des Unterrichts, d. physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwen- dung, e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektro- nische Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffenen Personen, f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule, g. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten. Kantonsschule Zürcher Unterland KZU Das Gymnasium im Zürcher Unterland 5

6 9. Rauchen und Kon- sum von psycho- aktiven Substanzen DR D Disziplinarmassnahmen 10. Disziplinar- massnah- men a. Absenzen 11. b. Verhal- ten 1 Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule kann für Schülerinnen und Schülern des Kurzgymnasiums ab der zweiten Klasse und für Schülerinnen und Schülern des Langgymnasiums ab der vierten Klasse Raucherbereiche bezeichnen. 2 Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten. 3 Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei be- sonderen Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten. 1 Bei unentschuldigten Absenzen können folgende Massnahmen na- cheinander ergriffen werden: a. durch die Schulleitung: 1. mündliche oder schriftliche Ermahnung, 2. schriftlicher Verweis, 3. Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule; b. durch die Schulkommission: 1. Androhung des Ausschlusses aus der Schule, 2. Ausschluss aus der Schule. 2 In besonderen Fällen, insbesondere bei aufeinander folgenden mehrtägigen unentschuldigten Absenzen, muss die Kaskadenordnung gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden. 3 Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b können nur bei Fernbleiben vom Unterricht, und wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss 4 vorliegen, ergriffen werden. Ausserdem ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der Schülerin oder des Schülers Rechnung zu tragen. 4 In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler in Fällen unentschuldig- ter Absenzen vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen. 5 Die Lehrperson kann unabhängig von allfälligen Massnahmen gemäss Abs. 1 und 4 folgende Massnahmen ergreifen: a. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit, b. Erteilen einer Strafarbeit. 1 Bei Verstössen gegen 8 und 9 können je nach Schwere des Ver- stosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen werden: a. durch die Lehrperson: 1. Erteilen einer Strafarbeit, 2. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde, 3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit, 4. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Un- terrichts; b. durch die Schulleitung: 1. Erteilen einer Strafarbeit, 2. mündliche oder schriftliche Ermahnung, 3. Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit, 4. schriftlicher Verweis, 5. vorübergehendes Verbot des Schulbesuchs, 6. Androhung des Antrags auf Ausschluss aus der Schule; c. durch die Schulkommission: 1. Androhung des Ausschlusses aus der Schule, 2. Ausschluss aus der Schule. 2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 er- griffen werden. 3 In einem Kurs oder einer anderen externen Veranstaltung kann die Leitung eine Schülerin oder einen Schüler vorübergehend aus dem Kurs bzw. der Veranstaltung ausschliessen oder definitiv wegweisen. Kantonsschule Zürcher Unterland KZU Das Gymnasium im Zürcher Unterland 6

7 12. Rechtliches Gehör 1 Schülerinnen und Schüler haben vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vor- würfen zu äussern. 2 Bei Massnahmen gemäss 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und lit. b sowie 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 und lit. c ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge an- zuhören. In besonderen Fällen können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden. 13. Mitteilung 1 Massnahmen gemäss 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3, lit. b und Abs. 4 sowie 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 6, lit. c und Abs. 3 werden den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mitgeteilt. 2 Massnahmen gemäss 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 und lit. b sowie 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 6 und lit. c gelten als wichtige Schulangelegen- heiten gemäss 19 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar Kantonsschule Zürcher Unterland KZU Das Gymnasium im Zürcher Unterland 7

8 [3] Regelung für Absenzen und Urlaube (KZU) 1. Absenzen 1.1 Das Vorgehen bei Absenzen ist in der Schulordnung Art geregelt. Diese Regeln sind vorne im Absenzenheft abgedruckt. Die entsprechende Seite ist von den Eltern zu unterschreiben. Vom 18. Geburtstag an unterschreiben die Schülerinnen und Schüler selber. Mit ihrer Unterschrift bestäti- gen sie, dass sie diese Artikel kennen. Es ist nicht erlaubt, zwei Absenzenhefte zu besitzen. 1.2 Im Absenzenheft sind alle Absenzen wegen Krankheit oder wegen anderer unvorhergesehener Ereignisse einzutragen und zu begründen. Schülerinnen und Schüler können den Eintrag selber vornehmen, müssen ihn aber von den Eltern unterschreiben lassen, wenn sie noch nicht 18 Jahre alt sind. 1.3 Sobald die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wieder besucht, ist das Absenzenheft umgehend zuerst den Lehrerinnen und Lehrern zum Visum, anschliessend der Klassenlehrerin bzw. dem Klas- senlehrer zum Unterschreiben vorzulegen. Diese Regelung gilt auch für die Wahlkurse, die Fakulta- tiv- und Freikurse sowie den Instrumentalunterricht. 1.4 Ist die Schülerin bzw. der Schüler während mehr als drei Tagen am Schulbesuch verhindert, so ist das Sekretariat zu benachrichtigen. Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Ab- wesenheit länger als vier Unterrichtstage, ist zusätzlich ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen. 1.5 Ist ein Schüler bzw. eine Schülerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Un- terricht zu besuchen, gilt dies für alle Lektionen am betreffenden Tag. Selektiver Unter- richtsbesuch, um z.b. eine Prüfung zu schreiben, ist nicht zulässig. 1.6 Ist jemand verhindert, den Instrumentalunterricht zu besuchen, muss die Instrumentallehrerin bzw. der Instrumentallehrer sofort direkt informiert werden. 2. Dispensation vom Sportunterricht 2.1 Sportlehrerinnen und Sportlehrer sind berechtigt, Schülerinnen und Schüler bis zu 3 Turnstunden vom Unterricht zu dispensieren. Dispensierte Schülerinnen und Schüler sind in den Turnstunden anwesend, sofern sie von der Sportlehrerin bzw. dem Sportlehrer nicht beurlaubt werden. 2.2 Bei Unwohlsein oder bei Verletzung liegt es im Ermessen der Sportlehrerin bzw. des Sportlehrers, von Schülerinnen und Schülern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, eine schriftliche Erklärung der El- tern zu verlangen. 2.3 Muss jemand mehr als 3 Stunden vom Sportunterricht dispensiert werden, ist der Sportlehrerin bzw. dem Sportlehrer ein Arztzeugnis abzugeben. 3. Urlaub 3.1 Für die Gewährung von Urlaub sind die Richtlinien der Schulleiterkonferenz des Kantons Zürich vom Mai 1996 massgebend. 3.2 Die Schulleitung gewährt grundsätzlich keinen Urlaub für Erwerbstätigkeit und Ferienverlänge- rung sowie für alles, was in der schulfreien Zeit gemacht werden kann. 3.3 Die Schulleitung gewährt Urlaub für: Wichtige Familienanlässe (Hochzeiten, Beerdigungen, Wohnungswechsel etc.). Vormilitärische Aufgebote (Aushebung, FVS etc.). Religiöse Anlässe (Firm- und Konfirmandenlager, Firmung, religiöse Feiertage). Termine aufgrund einer amtlichen Vorladung (Fahrprüfungen, gerichtliche Termine). Arzt- und Zahnarztbesuche, sofern diese nur während der Schulzeit möglich sind. Es ist darauf zu achten, dass solche Besuche nicht auf Prüfungstermine fallen. Kantonsschule Zürcher Unterland KZU Das Gymnasium im Zürcher Unterland 8

9 3.4 Die Schulleitung kann Urlaub gewähren, sofern keine schulischen Gründe dagegen sprechen, für: J+S- Leiterkurse, sofern solche Kurse nicht in den Ferien angeboten werden. Teilnahme an regionalen und höheren Sport- Meisterschaften als Mannschaftsmitglied oder mit Aufgebot. Trainingslager werden nur in Einzelfällen bewilligt (Voraussetzungen: Natio- nalkader, gute schulische Leistungen, geeigneter Termin). Aktive Teilnahme an kulturellen Anlässen (Musik, Theater etc.). Sprachkurse: Eine Woche vor oder nach den Ferien, wenn der grössere Teil des Kurses in den Ferien liegt und nicht der ganze Kurs in die Ferien verlegt werden kann. Teilnahme an Veranstaltungen von Schweizer Jugend forscht. Besuchstage beim Militär, wenn ein Familienmitglied oder der Freund bzw. die Freundin dort Dienst leistet. Schnuppertage für die Berufsfindung. Sportdispensationen sind durch Richtlinien der SLK geregelt. Es ist darauf zu achten, dass durch solche Urlaube keine Prüfungstermine tangiert werden. Ur- laubsgesuche von Schülerinnen und Schülern, die in der Probezeit sind, provisorisch promoviert sind oder deren Matur gefährdet ist, werden restriktiver behandelt Wenn keine schulischen Gründe dagegen sprechen, kann ausnahmsweise auch Urlaub für andere Anlässe gewährt werden. Abgesehen von Arzt- und Zahnarztbesuchen werden Gesuche für insge- samt einen Tag pro Semester für die in Punkt 3.3. und 3.4. erwähnten (oder andere) Anlässe bewil- ligt, weitere Gesuche werden mit Zurückhaltung behandelt. Wenn sich für einen bestimmten Anlass zu viele Schülerinnen und Schüler interessieren, behält sich die Schulleitung vor, eine Auswahl zu treffen. Ein wichtiges Entscheidungskriterium ist die schulische Leistung. 4. Vorgehen 4.1. Für alle voraussehbaren Absenzen ist so früh wie möglich, spätestens aber 10 Tage im Voraus das Urlaubsgesuch bei der Schulleitung einzureichen. Wer sich nicht an diese Frist hält, hat kein Anrecht darauf, dass das Urlaubsgesuch behandelt wird Urlaubsgesuche sind im Absenzenheft einzutragen und im Sekretariat abzugeben Urlaubsgesuchen von mehr als 2 Stunden sind je nach Art des Gesuches beizulegen: vormilitärische Aufgebote Aufgebot für die Fahrprüfung Aufgebote oder Briefe von Vereinen, Trainern, religiösen Organisationen usw. ODER: Brief an die Schulleitung mit einer genauen Begründung des Gesuchs. Bei Schülerinnen und Schülern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, muss der Brief von den Eltern unterschrieben sein. Die Schulleitung verhandelt nur mit den Eltern bzw. den Schülerinnen und Schülern Für Termine beim Arzt oder Zahnarzt, die telefonisch abgemacht werden, sind im Absenzenheft der Name und die Telefonnummer des Arztes bzw. Zahnarztes einzutragen. Bei Urlaubsgesuchen für weitere Konsultationen ist das Kärtchen der Praxis mit den Daten und der Uhrzeit beizulegen Sobald der Urlaub gewährt ist, muss das Absenzenheft allen Lehrerinnen und Lehrern, deren Stun- den vom Urlaub betroffen sind, sowie der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer zur Unterschrift vorgelegt werden, damit sie rechtzeitig orientiert sind und allfällige Verschiebungen (Prüfungen, Hausaufgaben) besprechen können. Wenn ein Spezialfall vorliegt oder eine Unklarheit besteht, ist es vorteilhaft, im Rektorat vorzuspre- chen. Kantonsschule Zürcher Unterland KZU Das Gymnasium im Zürcher Unterland 9

10 [4] Hausordnung (KZU) 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Die vorliegende Hausordnung gilt für sämtliche Benützer der Schulanlage der Kantonsschule Zür- cher Unterland. Sie ergänzt die Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977 und das Dis- ziplinarreglement der Mittelschulen vom 2. Februar Besondere Benützungsreglemente Für die Benützung der Aula, der Mediothek, der Spezialräume, der Einstellgarage und der Turnan- lagen gelten besondere Benützungsreglemente. In der Mediothek und in den Computerzimmern soll Ruhe herrschen. Es dürfen weder Verpflegung noch Getränke konsumiert werden Öffnungszeiten Die Schulgebäude sind geöffnet: Montag bis Freitag bis Uhr Ausserhalb dieser Öffnungszeiten sind die Schulgebäude für Schüler und Schülerinnen nicht zu- gänglich. Über Ausnahmen entscheidet der Hausvorstand Ruhe während des Unterrichts Im Schulareal, vor allem in den Gängen und Zimmern, aber auch in den Aussenanlagen ist alles zu unterlassen, was den Unterricht stört Umgang mit mobilen Geräten Während den Lektionen werden mobile Geräte ausschliesslich zu unterrichtlichen Zwecken gemäss den Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer genutzt Rauchen Das Rauchen ist grundsätzlich auf dem ganzen Gelände und in allen Gebäuden untersagt. Eine spezielle Raucherzone ist markiert (Eingang Aula/Mensa). Bis zur 3. Klasse ist den Schülerinnen und Schülern das Rauchen nicht gestattet Alkoholkonsum Alkoholkonsum ist in der gesamten Schulanlage verboten. Bei speziellen Anlässen (Apéros, Festen usw.) kann die Schulleitung eine Ausnahme bewilligen. Schülerinnen und Schüler haben in einem Zustand zu erscheinen, der es ihnen ermöglicht, dem Unterricht zu folgen Schuleigentum, Beschädigungen, Schadenersatz Alle Schuleinrichtungen sind mit Sorgfalt zu benützen. Wer Beschädigungen irgendwelcher Art feststellt, ist verpflichtet, diese sofort dem Hausvorstand oder einem Hauswart zu melden. Für mutwillig oder grobfahrlässig angerichtete Schäden besteht Schadenersatzpflicht. Die Schulleitung kann Verursacherinnen oder Verursacher von Schäden zu Abgeltungsarbeiten aufbieten Fundgegenstände Fundgegenstände werden dem Hauswart zur Aufbewahrung übergeben und können bei diesem gegen Entrichtung einer Aufbewahrungsgebühr abgeholt werden Diebstähle Wertgegenstände sind sorgfältig aufzubewahren. Weder der Kanton noch die KZU haften bei Dieb- stählen (auch dann nicht, wenn Garderobekästchen aufgebrochen werden) Benützung von Räumen Wird ein Raum für ausserschulische Anlässe irgendwelcher Art benötigt, ist die Bewilligung des Hausvorstandes einzuholen. Kantonsschule Zürcher Unterland KZU Das Gymnasium im Zürcher Unterland 10

11 Die Benützung von Aula, Mensa und Turnhallen ist auch für schulische Zwecke der Administration anzumelden Unterrichtsfreie Zeit Ausserhalb der Unterrichtszeit ist der Aufenthalt im Klassenzimmer, sofern es nicht für anderwei- tigen Unterricht benötigt oder gereinigt wird, erlaubt. Das Musizieren oder das laute Abspielen von Musik ist untersagt. Ebenso dürfen keine Elektrogeräte wie Mikrowellenöfen usw. in den Zimmern installiert werden. Musikhören ist auf dem Schulhausplatz in der Mittagspause ( ) er- laubt, sofern der Lärmpegel sich in vernünftigen Grenzen hält Aushänge, Werbung Das Anbringen von Aushängen ist nur an den Pinwänden im Treppenhaus und in den Klassenzim- mern gestattet. Dabei ist Artikel 20 der Schulordnung des Kantons Zürich zu beachten. Das Verteilen von externen Druck- und Werbesachen (Flugblätter, Prospekte, Flyers etc.) ist auf dem ganzen Areal der KZU verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Hausvorstand. Es ist verboten, am Schulhaus Transparente anzubringen Angabepflicht Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, Lehrerinnen und Lehrer sowie Hauspersonal auf Ver- langen Namen und Klasse anzugeben. 2. Schulgebäude, Klassentrakt 2.1. Klassenzimmer Für die Sitzordnung, den Wandschmuck, die Anschläge usw. im Klassenzimmer ist die Klassenleh- rerin bez. der Klassenlehrer zuständig Fachzimmer Fachzimmer dürfen ausserhalb des Unterrichts nur mit besonderer Bewilligung der betreffenden Fachlehrer benutzt werden Ordnung in den Zimmern 2.4. Essen Für die Ordnung in den Unterrichtsräumen sind die jeweiligen Klassen verantwortlich. In allen Schulgebäuden ist nur der Verzehr von Snacks (Früchte, Obst, Sandwiches usw.) gestattet. Das Einnehmen von warmen Mahlzeiten (z.b. Pizza, Pommes Frites usw.) sowie Mahlzeiten, die Geschirr und/oder Besteck erfordern, ist ausserhalb des Mensabereiches (Mensa, Gartenterrasse, Foyer) untersagt. Es ist nicht gestattet, Geschirr und Besteck aus dem Mensabereich (Mensa, Gartenterrasse, Foyer) zu entfernen Garderobe Je zwei Schülerinnen oder Schüler teilen einen Garderobenschrank, der stets abzuschliessen ist. Das Vorhängeschloss ist selber mitzubringen Kleider, Mappen 2.7. Lifte Mäntel und Jacken sind in die Garderobenschränke zu hängen. Mappen können in oder unter den Garderobenschränken oder in der dafür markierten Zone beim Eingang oder in den Gängen depo- niert werden. Treppen und Korridore sind keine Ablageflächen. Die Lifte sind reserviert für Lehrerinnen und Lehrer und Angestellte. Gehbehinderte Schülerinnen und Schüler können im Sekretariat einen Liftschlüssel erhalten. Kantonsschule Zürcher Unterland KZU Das Gymnasium im Zürcher Unterland 11

12 3. Aussenanlagen 3.1. Fahrverbot Auf dem Schulareal ist das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern, Rollbrettern oder Rollschu- hen untersagt Fahrzeuge Fahrräder sind im Veloständer abzustellen. Mopeds, Roller, Motorräder und Autos sind ausschliess- lich in der Einstellhalle an den dafür bezeichneten Plätzen zu parkieren. Bei Verstössen gegen diese Hausordnung werden disziplinarische Massnahmen gemäss Abschnitt D des Disziplinarreglementes der Mittelschulen eingeleitet. Kantonsschule Zürcher Unterland KZU Das Gymnasium im Zürcher Unterland 12

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