Wegleitung für die Jagdprüfung
|
|
- Frieder Giese
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Amt für Natur, Jagd und Fischerei Wegleitung für die Jagdprüfung Index 1 Einleitung Befreiung von der Jagdprüfung Die Jagdprüfung Vorbereitung Prüfungen im Schiessen Theoretische Prüfungen Kosten Weitere Auskünfte Einleitung Die vor 50 Jahren im Kanton St.Gallen eingeführte Jagdprüfung bezweckt, dass zukünftige Jägerinnen und Jäger den vielfältigen Ansprüchen der heutigen Jagd genügen. Diese veränderten sich im Laufe der Jahre markant. Die Verordnung über die Jagdprüfung, in der die Regierung die Prüfung regelt, musste deshalb mehrmals überarbeitet werden. Die letzten Änderungen stammen aus dem Jahr Die Jagdprüfung ist zweiteilig. Der erste Teil umfasst die Prüfungen im Schiessen, der zweite Teil die Theorieprüfungen in den Fächern Jagdrecht / Jagdpolitik und Öffentlichkeitsarbeit, Waffenkunde, Wildkunde, Jagd und Lebensräume sowie Hundewesen / Wildbrethygiene. Zwischen beiden Prüfungen gibt es die obligatorische Ausbildung, welche als Voraussetzung für die Zulassung zu den Theorieprüfungen gilt. 2 Befreiung von der Jagdprüfung Das st.gallische Jagdrecht befreit unter Bedingungen (siehe folgender Absatz) diejenigen von der Jagdprüfung, welche einen nicht st.gallischen Fähigkeitsausweis besitzen. Am 29. September 1999 beschloss das Finanzdepartement, alle - aufgrund von Jagdprüfungen erlangten - Fähigkeitsausweise der Schweiz, der Bundesländer von Deutschland und Österreich sowie des Fürstentums Liechtenstein einseitig zu anerkennen. Für Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen wird der nach diesem Datum ausserhalb des Kantons erworbene Fähigkeitsausweis allerdings nur anerkannt, wenn sein Inhaber oder seine Inhaberin während mindestens zweier Jahre im Kanton oder Land, in welchem er die Prüfung abgelegt hat, als Pächter/Pächterin oder Patentinhaber/Patentinhaberin jagte.
2 Wegleitung für die Jagdprüfung, Stand Januar 2017 Seite Die Jagdprüfung 3.1 Vorbereitung Das Departement unterstützt die Interessierten bei ihrer Vorbereitung. Es schloss mit Revierjagd St. Gallen einen Vertrag über die Jagdausbildung ab und übergab die Verantwortung an die Kommission für die Grundausbildung der Jägerschaft im Kanton St.Gallen (GAJ). Die GAJ erstellte den Ausbildungsordner Wild und Jagd im Kanton St.Gallen, organisiert die Schiess- und Waffenhandhabungsausbildung sowie die obligatorischen und freiwilligen Ausbildungskurse. Sie können mit erfülltem 18. Altersjahr im Kanton St.Gallen jagen, sofern Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Das Jagdgesetz sieht vor, dass der angehende Jäger, die angehende Jägerin nach bestandenen Prüfungen im Schiessen während zweier Jahre als angehender Jäger, angehende Jägerin (ab 18-jährig) unter Aufsicht jagen können. Damit dies zeitlich aufgeht, muss der Weg zum Erlangen der Jagdfähigkeit auch solchen Personen geöffnet werden, die erst das 16. Altersjahr vollendet haben, also noch nicht mündig sind. Unmündige oder entmündigte Personen bedürfen für die Anmeldung der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. 3.2 Prüfungen im Schiessen Anmeldung für die Prüfungen im Schiessen Mit der Anmeldung zu den Prüfungen im Schiessen reichen Sie fristgerecht ein: a) Unterschriebene Anmeldung. Für Minderjährige (müssen zum Zeitpunkt der Prüfung wenigstens das 16. Altersjahr vollendet haben) und Entmündigte unterschreibt der gesetzliche Vertreter die Anmeldung. b) Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister (erhältlich am Postschalter oder per Internet); c) Bestätigung des Einwohneramtes, dass der Kandidat / die Kandidatin mündig ist, also keine Erwachsenenschutzmassnahme an-geordnet wurde, welche die Handlungsfähigkeit beschränkt (Auskunft über Beistandschaft und Vorsorgeauftrag). Andernfalls ist der gesetzliche Vertreter bekannt zu geben; d) Passfoto (auf Rückseite beschriftet mit Name, Vorname, Geburtsdatum). Die Anmeldeadresse lautet: Amt für Natur, Jagd und Fischerei, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen. Ordnungsgemäss angemeldete Personen erhalten vom ANJF Unterlagen zu Kurs und Prüfung. Der Ausbildungsordner muss separat bestellt werden und wird gegen Rechnung zugestellt Vorbereitung für die Prüfungen im Schiessen Die GAJ organisiert den Vorbereitungskurs für die Prüfungen im Schiessen und führt ihn durch Zulassung zu den Prüfungen im Schiessen Zu den Prüfungen im Schiessen werden Sie zugelassen, wenn Sie: a) wenigstens das 16. Altersjahr vollendet haben; b) sich rechtzeitig und mit allen erforderlichen Unterlagen anmeldeten; c) die Prüfungsgebühr bezahlten; d) keinen Ausschlussgrund nach Jagdgesetz erfüllen. Zusätzlich dazu benötigen Sie eine Bestätigung der GAJ, dass Sie das Kugel- und Schrotprogramm nach Art. 16bis, 16ter und 16quater der Verordnung über die Jagdprüfung (sgs ; JPV) während der Schiessausbildung einmal erfolgreich ablegten. Das erfolgreiche Absolvieren dieses Programms darf im Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
3 Wegleitung für die Jagdprüfung, Stand Januar 2017 Seite Durchführung der Prüfungen im Schiessen Prüfung in der Waffenhandhabung Der Sicherheit im Umgang mit Waffen und deren Handhabung kommt grösste Bedeutung zu. Die Verordnung über die Jagdprüfung verlangt deshalb, dass zu den Schiessprogrammen nur zugelassen wird, wer die Prüfung in der Waffenhandhabung bestanden hat. Sie müssen also vor Beginn der Schiessprogramme Ihre Kenntnisse in der Handhabung der von Ihnen mitgebrachten und im Kanton zugelassenen Jagdwaffen (Büchse und Flinte oder kombinierte Waffe) nachweisen. Das Bestehen der Prüfung in der Waffenhandhabung erfordert: a) Kenntnisse über die mitgebrachten und an der Prüfung verwendeten (für die Jagd im Kanton St.Gallen zugelassenen) Jagdwaffen; b) absolut sichere und fehlerfreie jagdpraktische Handhabung aller mitgebrachten Jagdwaffen (Büchse und Flinte oder kombinierte Waffe); c) fehlerfreies Beherrschen der jagdlich üblichen Anschlagarten; d) absolut sicheres Tragen der Waffen im Freien; e) Einhalten aller notwendigen Sicherheitsmassnahmen beim Ersteigen einer Kanzel oder eines Hochsitzes und beim Überwinden von Hindernissen mit der Waffe; f) korrektes Schätzen der Distanzen zu verschiedenen im Gelände aufgestellten Wildscheiben, fehlerfreie Beurteilung von Vor- und Zwischengelände, Nebengelände sowie Hintergelände (Kugelfang); g) Kenntnisse über Sicherheitsfragen, Zulässigkeit von Schussabgaben in der Kulturlandschaft, Bedeutung des Kugelfanges usw. Der Prüfungsgrundsatz heisst: Eine Waffe gilt nur dann als entladen, wenn sich weder im Patronenlager noch im Magazin eine Patrone befindet. Dies zählt für alle Waffen, also auch für so genannte Sicherheitsbüchsen mit Spann- und Entspannvorrichtung Kugelprogramm Das Kugelprogramm umfasst: a) zwei Schüsse auf die Rehscheibe mit einem Trefferfeld von rund 240 cm 2 in 100 Meter Entfernung, Stellung stehend angestrichen. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten 120 Sekunden zur Verfügung; b) zwei Schüsse auf Rehscheibe mit einem Trefferfeld von rund 240 cm 2 in 100 Meter Entfernung, Schussabgabe ab Hochsitz, Stellung frei. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten 20 Sekunden zur Verfügung; c) zwei Schüsse auf Gämsscheibe mit einem Trefferfeld von rund 340 cm 2 in 150 bis 175 Meter Entfernung, Stellung frei. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten 60 Sekunden zur Verfügung. Die Trefferaufnahmen erfolgen erst nach Abgabe des zweiten Schusses. Sie bestehen das Programm mit fünf Treffern. Für verspätet abgegebene Schüsse wird ein Treffer abgezogen Schrotprogramm Das Schrotprogramm umfasst zehn Durchgänge des laufenden Hasen mit drei Kippfeldern. Folgende Bedingungen gelten: a) die Schrotpatronen mit Schrot von 3.2 bis 3.5 mm Korngrösse sind auf dem Stand zu beziehen; b) bei mehrläufigen Waffen darf nur ein Lauf geladen werden; c) der Schütze ruft den Hasen ab; d) der Hase erscheint abwechselnd von rechts oder links auf der Laufbahn von 6 Metern in 30 bis 35 Meter Entfernung während zwei bis drei Sekunden, e) die Waffe darf erst nach dem Abrufen des Hasen in Anschlag genommen werden. Mit sieben Treffern bestehen Sie das Programm. Als Treffer gilt das Kippen des mittleren Feldes. Abgerufene, aber nicht beschossene Hasen bedeuten Fehlschüsse.
4 Wegleitung für die Jagdprüfung, Stand Januar 2017 Seite Gemeinsame Bestimmungen Bei den Schiessprogrammen dürfen nur Jagdwaffen und Munition verwendet werden, die nach der Jagd- und Waffengesetzgebung erlaubt sind (als Ausnahme ist die GP 11 als Munition auf dem Stand erlaubt). Nicht erlaubt sind: a) Kugelmunition mit einem Kaliber von weniger als 7 mm und einem Geschossgewicht von weniger als 8 g; b) Probeschüsse; c) Hilfsmittel wie Polsterungen, Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiessmützen und Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe; d) Unterbrechungen der Schiessprogramme durch den Prüfling Wiederholung Eine Wiederholung der Prüfung in der Waffenhandhabung am gleichen Prüfungstag ist nicht gestattet. Die Schiessprogramme hingegen können bei ungenügendem Resultat im ersten Durchgang am Prüfungstag einmal wiederholt werden Einstellen der Prüfung Macht sich ein Prüfling bei der Prüfung eines ungebührlichen oder unredlichen Verhaltens schuldig, insbesondere durch die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, so kann der Obmann der Jagdprüfungskommission oder sein Stellvertreter die Prüfung des Fehlbaren einstellen. Sie wird eingestellt, wenn bei der Waffenhandhabung Fehler gemacht werden. Der Obmann oder sein Stellvertreter kann eine Prüfung auch bei unkorrektem oder gefährlichem Verhalten während des Schiessens einstellen Prüfungsergebnis Erfolgreiche Prüflinge erhalten im Anschluss an die Prüfungen im Schiessen einen Ausweis über die bestandenen Prüfungen im Schiessen. Prüflingen, welche die Prüfungen nicht bestehen oder deren Prüfung eingestellt wurde, wird dies mündlich und im Anschluss an die Prüfungen durch Verfügung eröffnet. 3.3 Theoretische Prüfungen Anmeldung für die theoretischen Prüfungen Mit der Anmeldung für die theoretischen Prüfungen sind einzureichen: a) Ausweis über die bestandenen Prüfungen im Schiessen (siehe ; im Zeitpunkt der theoretischen Prüfungen dürfen die Prüfungen im Schiessen nicht weiter als fünf Jahre zurückliegen); b) Ausweis über die vollständige Teilnahme an der obligatorischen Ausbildung. Das ANJF anerkannt die Ausweise nur, wenn die Gebühr für die Ausbildung bezahlt worden ist. In Ausnahmefällen berücksichtigt es andere Ausweise, wie z. B. das Berufszeugnis eines Försters. Es kann zudem verlangen, dass die unter Ziff lit. a bis c genannten Unterlagen nochmals eingereicht werden Zulassung zu den Prüfungen Zu den theoretischen Prüfungen mit den Fächern Waffenkenntnis, Jagdrecht, Jagdkunde, Wildkunde und Kenntnisse über Jagdhunde wird zugelassen wer: a) die Prüfungen im Schiessen bestanden hat; b) nach den Prüfungen im Schiessen die vom Volkswirtschaftsdepartement obligatorisch erklärte Ausbildung durchlaufen hat.
5 Wegleitung für die Jagdprüfung, Stand Januar 2017 Seite Vorbereitung für die theoretischen Prüfungen Für die theoretischen Prüfungen gelten die besuchten obligatorischen Ausbildungstage als Voraussetzung. Umfang und Inhalt der Tage bestimmt die GAJ. Die obligatorischen Ausbildungstage (verteilt von Juni bis November) umfassen die Bereiche Lebensraum, Wald, Jagdhunde und Wildbrethygiene. Nach dem Besuch aller vier obligatorischen Ausbildungstage stellt das ANJF einen Ausweis (siehe Anmeldung für die theoretischen Prüfungen) aus. Am freiwilligen Ausbildungskurs vermitteln die Referenten der GAJ Kenntnisse zu den Prüfungsbereichen der theoretischen Prüfungen. Das ANJF, die GAJ und die Jagdprüfungskommission empfehlen dringend die Teilnahme an den freiwilligen Vorbereitungskursen Aufgebot Die Prüflinge erhalten ein persönliches Prüfungsaufgebot Durchführung der theoretischen Prüfungen Die theoretischen Prüfungen erfolgen mündlich durch wenigstens zwei Experten in den Fächern Jagdrecht / Jagdpolitik und Öffentlichkeitsarbeit, Waffenkunde, Wildkunde, Jagd und Lebensräume sowie Hundewesen / Wildbrethygiene. Je Fach dauern sie rund 25 Minuten. Die Prüflinge sollen zeigen, ob sie den praktischen Anforderungen für die Jagd im Kanton St.Gallen gewachsen sind. Die einzeln befragten Prüflinge erhalten pro Fach in der Regel 15 Fragen bzw. Fragenkomplexe unterbreitet. Zusatzfragen sind möglich. Die Fragen beinhalten nur Themen, welche in der Jagdpraxis von Bedeutung sind. Die Experten gehen soweit als möglich auf die Prüflinge ein. Sie prüfen fair, konsequent, gerecht und ohne Ansehen der Person oder Stellung des Prüflings. Sollten trotzdem prüfungsbedingte Probleme auftreten, wenden Sie sich bitte an den Prüfungsobmann Prüfungsstoff Prüfungsfach Ausbildungsordner: Lernstoff Jagdrecht / Jagdpolitik und Öffentlichkeitsarbeit - Kapitel 2 - Jagdpolitik und Öffentlichkeitsarbeit - Kapitel 4 - Jagdrecht Waffenkunde - Kapitel 7 - Waffenkunde Wildkunde - Kapitel 8 - Haarwild - Kapitel 9 - Federwild - Ausbildungsunterlagen freiwilliger Ausbildungskurs Jagd und Lebensräume - Kapitel 3 - Wild und Umwelt Hundewesen / Wildbrethygiene - Kapitel Jagdplanung - Kapitel Jagdarten - Kapitel Hege - Kapitel Nachsuche / Verhalten vor und nach dem Schuss - Kapitel Wildbrethygiene - Kapitel Brauchtum - Kapitel 6 - Jagdhunde - Kapitel 10 - Wildkrankheiten
6 Wegleitung für die Jagdprüfung, Stand Januar 2017 Seite Bewertung und Eröffnung der Prüfungsergebnisse Die Prüfungen erfolgen nach einheitlichen Grundsätzen. Die Experten bewerten das Ergebnis mit genügend oder ungenügend. Sie führen Protokolle. Das Ergebnis - bestanden oder nicht bestanden - erhält der Prüfling nach Abschluss der theoretischen Prüfungen mündlich eröffnet. Das Nichtbestehen wird schriftlich durch Verfügung eröffnet Bestehen und Wiederholungsmöglichkeiten Nach erfolgreicher Prüfung in allen Fächern wird der Fähigkeitsausweis an der Prüfungsfeier am Freitagabend übergeben. Wer in einem oder in zwei Fächern eine ungenügende Prüfung ablegt, kann diese an einer Nachprüfung einmal wiederholen. Bei ungenügenden Leistungen in mehr als zwei Fächern muss die ganze theoretische Prüfung wiederholt werden. Geschieht dies nicht innerhalb von fünf Jahren seit den bestandenen Prüfungen im Schiessen, verfällt die Gültigkeit des Ausweises über die bestandenen Prüfungen im Schiessen. Wer die Prüfungen im Schiessen oder die theoretischen Prüfungen dreimal nicht bestanden hat, kann erst nach fünf Jahren wieder zur Jagdprüfung zugelassen werden. 4 Kosten Gemäss Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung werden folgende Gebühren erhoben: Ausbildung: - Schiessausbildung Fr bis Fr freiwillige Ausbildung Fr bis Fr obligatorische Ausbildung Fr bis Fr Prüfungen: - Prüfungen im Schiessen Fr bis Fr Theorieprüfungen Fr bis Fr Wiederholung der Prüfung (je Fach) Fr bis Fr insgesamt höchstens Fr Die Gebühren decken die Ausbildungs- bzw. Prüfungskosten ab. Der Ausbildungsordner "Wild und Jagd im Kanton St. Gallen" kostet für Prüfungsteilnehmer Fr Weitere Auskünfte Das ANJF (058 / ) erteilt Ihnen gerne weitere Auskünfte. Sie finden auch Hinweise unter St.Gallen, Januar 2017 Amt für Natur, Jagd und Fischerei
Kanton Zug Reglement über die Jagdprüfung. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 9. Reglement über die Jagdprüfung Vom 9. Mai 000 (Stand. Juni 000) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 6 Abs. und 8 Abs. des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
MehrVerordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP)
740.0 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) Vom 0. Januar 05 (Stand. März 05) Gestützt auf Art. Abs. bis lit. a der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
MehrDirektionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV)
1 Direktionsverordnung über die Jagdprüfung (JDV) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG) 1 und
MehrReglement. über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 10. Mai 1999
9.1 Reglement vom 10. Mai 1999 über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 0. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
Mehrüber die Teilprüfungen der Fähigkeitsprüfung für die Jagd und die Bedingungen für den Prüfungserfolg
9. Verordnung vom 6. Mai 999 über die Teilprüfungen der Fähigkeitsprüfung für die Jagd und die Bedingungen für den Prüfungserfolg Die Direktion des Innern und der Landwirtschaft ) ) Heute: Direktion der
MehrReglement über die Jagdprüfungen
Reglement über die Jagdprüfungen vom 1. Januar 2008 I. Anwärterprüfung 1. Prüfungstermine Die Anwärterprüfung besteht aus der Theorie- und der Schiessprüfung. Die Theorieprüfung kann einmal im Jahr (im
MehrKonsolidierte Fassung. Rechtlich NICHT verbindlich! Prüfungsordnung für die Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung [konsolidierte Fassung]
Konsolidierte Fassung. Rechtlich NICHT verbindlich! Nachweis der jagdlichen Eignung [konsolidierte Fassung] (keine verbindliche Fassung, verbindlicher Text siehe Kundmachungsblatt) 6. Verordnung des Landesvorstandes
MehrReglement über die Jagdprüfung im Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Reglement über die Jagdprüfung im Kanton Aargau (Stand 12. Oktober 2010) 1. Rechtliche Grundlagen Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und
MehrNeuregelungen der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jäger, Falkner und Jagdaufseher
Referent für Jagdwesen Rubrik Herr Kaiser, Referat 56 Neuregelungen der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jäger, Falkner Gründe für den Änderungsbedarf: 1. Vom Bund vorgelegte Änderung des
MehrDer Erlass Jagdverordnung vom (JaV) (Stand ) wird wie folgt geändert:
1 Jagdverordnung (JaV) Änderung vom 29.06.2016 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 324.111 922.111 Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
MehrVerordnung über die Jagdprüfung
5. Verordnung über die Jagdprüfung Vom 9. April 008 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Zulassung zur Prüfung Zur Prüfung zugelassen wird
MehrPrüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
Fachmittelschulen des Kantons Zürich Prüfungsreglement 4.5.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 007) Der Bildungsrat beschliesst:. Dieses Reglement regelt die Abschlüsse
MehrReglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen. Reglement. Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
4.2.1.3. Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011 Reglement
MehrSeite 1 von 5 PRÜFUNGSORDNUNG. Für die Abhaltung von Prüfungen an Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern
Seite 1 von 5 PRÜFUNGSORDNUNG Für die Abhaltung von Prüfungen an Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern Seite 2 von 5 Gemäß den Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes (BGBl.I Nr. 103/1998
MehrKanton Zug Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Kanton Zug 6. Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom. Dezember 00 (Stand. November 06) Das Obergericht des
Mehrgestützt auf 46 der Kantonalen Jagd- und Wildschutzverordnung (JV) vom 20. Dezember 1989 2
Reglement über die Jägerprüfung 76. (Vom 0. Dezember 99) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 46 der Kantonalen Jagd- und Wildschutzverordnung (JV) vom 0. Dezember 989 beschliesst: I. Allgemeines
MehrWegleitung für Kandidatinnen und Kandidaten an kantonalen Abschlussprüfungen
Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Abteilung Betriebliche Bildung 3. Oktober 2016 1/5 Wegleitung für Kandidatinnen und Kandidaten an kantonalen Abschlussprüfungen Ausgabe
MehrPrüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 96.7 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom. April 994 (Stand 8. November 00) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt
MehrVerordnung über die Passerelle Berufsmatur universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung)
45.5 Verordnung über die Passerelle Berufsmatur universitäre Hochschulen (Passerellenverordnung) Vom. Mai 007 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 4 Abs. und 40 Abs. des Dekrets über
MehrVerordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen
Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 15. Mai 2002 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und
MehrAnmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk
Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk 1. Angaben zur Person: Frau Herr
MehrPrüfungsinformation. Für Kandidatinnen und Kandidaten. Für Expertinnen und Experten. Für Mitglieder von Kommissionen
Qualifikationsverfahren Pharma-Assistentinnen / Pharma-Assistenten EFZ Gültig ab 2011 Prüfungsinformation Für Kandidatinnen und Kandidaten Für Expertinnen und Experten Für Mitglieder von Kommissionen Erarbeitet
MehrDie Kandidat/innen sind über die Bedingungen und Konsequenzen jeweils vor dem
d) Praktischer Teil Die praktische Prüfung im Schießen ist erst n a c h bestandenem mündlichen Teil der Prüfung und grundsätzlich auf einer Schießstätte des NÖ Landesjagdverbandes vorzunehmen. Steht eine
MehrReglement über die Ergänzungsprüfung
BSG 6.911.1 Reglement über die Ergänzungsprüfung (Ergänzungsprüfungsreglement) vom 16. Juni 01 Der Schulrat der Pädagogischen Hochschule, gestützt auf Artikel Absatz und Artikel a Absatz der Verordnung
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Textilwirtschaft
Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Textilwirtschaft Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Textilwirtschaft
MehrWillkommen. Jungjägerkurs 2018 Jagdrecht Kurs Februar 2018
Willkommen Jungjägerkurs 2018 Jagdrecht Kurs 1-27. Februar 2018 Ablauf 1. allgemeine Infos / unser Gedächtnis 2. Distanzen-Schätzen: Einführung 3. Ausbildung Jagdrecht: Konzept und Instrumente 4. Einführung
MehrRegelbuch. SSC 95 - Flinten-Vergleichsschießen
Regelbuch SSC 95 - Flinten-Vergleichsschießen Stand: 21.09.2006 Inhalt Inhalt... 2 Allgemeines... 3 Transport von Flinten auf dem Schießstand... 3 Be- und Entladen von Waffen... 3 Schützenstände... 3 Störungen...
MehrGesuch um Vorbescheid für die Zulassung zur eidg. Höheren Fachprüfung für Kommunikationsleiterin/ Kommunikationsleiter.
Gesuch um Vorbescheid für die Zulassung zur eidg. Höheren Fachprüfung für Kommunikationsleiterin/ Kommunikationsleiter (Prüfungsordnung 2016) Prüfungsjahr: Der Vorbescheid ergeht mit Blick auf die im Gesuch
MehrVerordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See
Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung) Änderung vom 15. Juli 2014 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) verordnet: I Die
MehrÄnderung der Verordnung über die Jagd un den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Nachvollzug Bundesrecht
Synopse (ID 0) Änderung der Verordnung über die Jagd un den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Nachvollzug Bundesrecht Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Mehrüber die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Studiengang der Humanmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2017/18
.. Verordnung vom. März 07 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Studiengang der Humanmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 07/8 Der Staatsrat des Kantons Freiburg
MehrTheorieprüfung PPL(A), RPPL(A)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Sicherheit Flugbetrieb Richtlinie 318.11.320 D Theorieprüfung PPL(A), RPPL(A) (Flächenflugzeug)
MehrAuf Grund des 19 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin in der Fassung vom 25. September 2006 (GVBl. S. 1006) wird verordnet: Erster Teil Jägerprüfung
Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung) Vom 5. März 2002 (GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.Oktober 2008 (GVBl. S. 400) Auf Grund des 19
MehrReglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen
Reglement über die gymnasialen Maturitätsprüfungen.7 Vom. Juli 0 (Stand. August 0) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf 0 des Mittelschulgesetzes vom 9. Juni 005 )
MehrPrüfungsordnung Zertifikat Waldpädagogik
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Schutzgemeinschaft Deutscher Wald - Landesverband Baden-Württemberg e. V. Prüfungsordnung Zertifikat
MehrMeldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018
STAATLICHES SCHULAMT NÜRTINGEN An das Staatliche Schulamt Nürtingen Marktstraße 14 72622 Nürtingen z.hd. Frau Basler Meldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018 Anmeldefrist: 1. März 2017 Bitte
MehrMerkblatt Einbürgerungen von ausländischen, nicht in der Schweiz geborenen Personen
Merkblatt Einbürgerungen von ausländischen, nicht in der Schweiz geborenen Personen Es freut uns, dass Sie sich um das Schweizer Bürgerrecht bewerben möchten. Im Anhang finden Sie ein paar wichtige Informationen
MehrReglement über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung
Amt für Wald, Jagd und Fischerei Reglement über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung Vom. Juli 04 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF) gestützt auf 7 Absatz der Jagdprüfungsverordnung vom. Juni
MehrBerufsmaturitätsprüfungen 2017
Abteilung BM Berufsmaturitätsprüfungen 2017 BM 2 Typ Wirtschaft Vollzeit und berufsbegleitend Wegleitung 1 Gesetzliche Grundlagen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 Direktionsverordnung
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik
Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik
MehrWillkommen. Jungjägerkurs 2017 Jagdrecht Kurs März 2017
Willkommen Jungjägerkurs 2017 Ablauf 1. JJ Kurs: allgemein Informationen 2. Distanzen-Schätzen: Einführung 3. Jahresablauf Kurs Recht 4. Ausbildung Jagdrecht: Konzept und Instrumente 5. Einführung Recht
MehrVerordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien
GS 07.08 Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien Änderung vom. März 07 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Der Erlass SGS 6. (Verordnung
MehrReglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen
Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht R 414.57 Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen (vom 18.
MehrSSO-Weiterbildungsreglement. Praxisadministratorin SSO. Praxisadministrator SSO
SSO-Weiterbildungsreglement Praxisadministratorin SSO Praxisadministrator SSO Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
MehrReglement Berufsmaturitätsprüfung 2017 Qualifikationsverfahren Technische Berufsmaturität lehrbegleitend
Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil Reglement Berufsmaturitätsprüfung 2017 Qualifikationsverfahren 2017 (2013 2017) Technische Berufsmaturität lehrbegleitend
MehrMerkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10
Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007
MehrBERNER JÄGERVERBAND FEDERATION DES CHASSEURS BERNOIS Ausbildungskommission Commission pour la formation
BERNER JÄGERVERBAND FEDERATION DES CHASSEURS BERNOIS Ausbildungskommission Commission pour la formation Diplomfeier Schloss Landshut 2015 Februar 2016 Busswil b. Büren André Meyrat Kantonaler Ausbildungspräsident
MehrASF 2006_016. Verordnung. über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Der Staatsrat des Kantons Freiburg
Verordnung vom 13. März 2006 Inkrafttreten: 13.03.2006 über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 4. Oktober
MehrWegleitung zum Qualifikationsverfahren «Recyclistin EFZ/Recyclist EFZ»
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2 1.1. Sinn und Zweck 2 1.2. Grundlagen und Bestimmungen 2 1.3. Verantwortlichkeiten 2 1.4. Zulassung zur Abschlussprüfung 2 2. Übersicht über das Qualifikationsverfahren
MehrVerordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung am Bildungszentrum für Wirtschaft in Weinfelden
4. Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung am Bildungszentrum für Wirtschaft in Weinfelden vom 6. November 004 (Stand 0. November 004). Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
MehrASF 2015_024. Verordnung
Verordnung vom 16. März 2015 Inkrafttreten: sofort über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2015/16
MehrBerufsmaturitätsprüfungen 2017
Abteilung BM Berufsmaturitätsprüfungen 2017 BM 2 Typ Dienstleistungen Vollzeit und berufsbegleitend Wegleitung 1 Gesetzliche Grundlagen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009
MehrJAGD - SICHERHEIT. Verhalten Sie sich stets korrekt! Bei einer Zusammenkunft
GD - SICHERHEIT Verhalten Sie sich stets korrekt! Bei einer Zusammenkunft von zwei und mehr Personen sind Flinten zu brechen und die Patronen aus dem Patronenlager zu entfernen. Die 4 Sicherheitsregeln
MehrVerordnung des Regierungsrates über die Aufnahme in die Maturitätsschulen sowie in die Fach- und Handelsmittelschule *
. Verordnung des Regierungsrates über die Aufnahme in die Maturitätsschulen sowie in die Fach- und Handelsmittelschule * vom 5. Februar 00 (Stand. Mai 0) Zulassung Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen,
MehrGrundbildung für Erwachsene Kauffrau/Kaufmann Profil E
Grundbildung für Erwachsene Kauffrau/Kaufmann Profil E Lehrgang 2013-2015 Ziel Die Wirtschaftsschule KV Chur vermittelt Erwachsenen die schulischen Lerninhalte und bereitet Kandidatinnen und Kandidaten
MehrI. Allgemeine Bestimmungen (1.) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen ngs vom 17. März 2011 (Stand 1.
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 0. Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch
MehrOrdnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.
Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg Vom 18. Mai 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen
MehrBerufsmaturitätsprüfungsreglement der Wirtschaftsmittelschule
Amtsinterner Neudruck vom Juli 2016 Berufsmaturitätsprüfungsreglement der Wirtschaftsmittelschule vom 27. Juni 2012 1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes
MehrPrüfungslehrgang Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen
Bezirksverband Frankfurt a.m. e.v. Staatlich anerkannte Schule für den Rettungsdienst Adelonstr. 31 in 65929 Frankfurt-Höchst Telefon 069 450013205 FAX 069 450013295 Prüfungslehrgang Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen
Mehrvom 24. November 1973 (Stand 1. Juli 2017)
Nr. 57 Verordnung über die Prüfung der Notare vom. November 97 (Stand. Juli 07) Das Obergericht des Kantons Luzern, in Vollziehung von 6 Abs. des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom 8. September
MehrOrdnung zum Erwerb und der Trageweise der Schützenschnur des Prenzlauer Schützenvereins von 1990 e. V.
Ordnung zum Erwerb und der Trageweise der Schützenschnur des Prenzlauer Schützenvereins von 1990 e. V. 1 Grundsätze (1) Die Schützenschnur (Bild 1) ist ein Abzeichen mit Leistungscharakter, das Schützen
MehrAuftrag zur Abnahme von Schweißerprüfungen
Kunde: Name Adresse Ansprechpartner Auftrag zur Abnahme von Schweißerprüfungen Die Deutsche Metallbau Akademie Inh. Walter Heinrichs e.k., im Folgenden kurz DMA genannt, bietet in Zusammenarbeit mit dem
MehrKaufmännische Berufsmaturitätsprüfungen 2017
Abteilung BM Kaufmännische Berufsmaturitätsprüfungen 2017 BM 1 / M-Profil Wegleitung 1 Gesetzliche Grundlagen Verordnung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) über die Berufsmaturität
MehrVerordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen
Verordnung über die externe Prüfung für Betriebsökonomen 412.105.7 vom 5. Mai 1987 (Stand am 5. Dezember 2006) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des über
MehrReglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
8.37 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF vom 30. August 00 ) I. Allgemeines Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen
MehrSachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung
Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung Im Verbandsgebiet des WSV wurden in den letzten Jahren qualitativ gute Ausbildungen durchgeführt, auch dank der Ausbilderschulungen die wir
MehrSicherheitsvorschriften
Sicherheitsvorschriften Disposition 1. Zielsetzung 2. T-Regel 3. Kugelfang 4. Sicherheitsdistanzen Büchse 5. Sicherheitsdistanzen Flinte 6. Die Streuung 7. Die acht Grundregeln Gu dege im Umgang g mit
MehrReglement über die Notengebung an den basellandschaftlichen Gymnasien
6. Reglement über die Notengebung an den basellandschaftlichen Gymnasien Vom 0. August 00 (Stand. August 0) Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf der Verordnung vom 9. November 00 ) über
MehrKanton Graubünden Reglement über die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung Ausgabe 2008
Kanton Graubünden Reglement über die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung Ausgabe 2008 Gestützt auf - Artikel 17 Absatz 4, Artikel 25 und Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
MehrWegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten
Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Berufs- und Weiterbildungszentrum Rapperswil-Jona Qualifikationsverfahren Kauffrau / Kaufmann EFZ Erweiterte Grundbildung (E-Profil) Wegleitung für die Kandidatinnen
MehrPrüfungskommission für Pensionsversicherungsexperten
Prüfungskommission für Pensionsversicherungsexperten HÖHERE FACHPRÜFUNG FÜR PENSIONSVERSICHERUNGSEXPERTEN MITTEILUNGSBLATT NR. 45 DER PRÜFUNGSKOMMISSION 1. VORPRÜFUNGEN HERBST 2017 IN ZÜRICH Am 12. und
MehrReglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
4.7 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF vom 0. August 00 (Stand. August 0). Allgemeines * Geltungsbereich Dieses Reglement regelt
MehrGesuch um Vorbescheid für die Zulassung zur eidg. Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin/ Kommunikationsplaner. Prüfungsjahr:
Gesuch um Vorbescheid für die Zulassung zur eidg. Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin/ Kommunikationsplaner (Prüfungsordnung vom 21. November 2008 Prüfungsjahr: Der Vorbescheid ergeht mit Blick auf
MehrPrüfung zum BLV-Ausbilder
Prüfung zum BLV-Ausbilder Die Prüfung zum BLV-Ausbilder umfasst den Lernstoff des Ausbildungsleitfadens. Dieser wird in den Grundkursen A C umfassend vermittelt. Die Prüfung zum BLV-Ausbilder wurde vom
MehrVerordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin vom 30. August 2007 (Stand am 1. September 2007) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt
MehrBericht. Aus- und Weiterbildung Nö. Jagdprüfung. Übungsschießen. Ing. Alois Gansterer Leiter der Nö. Jägerschule
Bericht Aus- und Weiterbildung Nö. Jagdprüfung Übungsschießen 2016 Ing. Alois Gansterer Leiter der Nö. Jägerschule Vorbereitung auf die Nö. Jagdprüfung und Nö. Jagdaufseherprüfung Die Vorbereitungskurse
MehrDiplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten
Prüfungsordnung zur/zum Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Kontaktstudium der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität
MehrAnwaltsverordnung (AnwV) A. Anwaltsprüfung. Vom 18. Mai Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
90. Anwaltsverordnung (AnwV) Vom 8. Mai 005 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die Abs., 5 Abs., 6 Abs. 4 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen
MehrInterne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung. vom 1. Januar 2017
Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung vom 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Grundlagen 3 1.1. Rechtliche Grundlagen 3 2. Allgemeine Bestimmungen 3 2.1. Publikation der Entscheide
MehrPrüfungsreglement zur Erlangung der beruflichen Qualifikation für Versicherungsvermittler vom 23. November 2012
Prüfungsreglement zur Erlangung der beruflichen Qualifikation für Versicherungsvermittler vom. November 0 Die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA erlässt auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes
MehrBerufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft
Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil Reglement Berufsmaturitätsprüfung 2018 (2015 2018) Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft
MehrBerufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft
Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Berufs- und Weiterbildungszentrum Wil-Uzwil Reglement Berufsmaturitätsprüfung 07 (0 07) Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft
MehrBachelor-Studiengang Biochemie
Bachelor-Studiengang Biochemie Bachelor-Arbeit und mündliche Abschlussprüfung zum B.Sc. Prüfungssekretariat Biochemie Dekanat für Biowissenschaften, INF 234, 5. OG, Raum 515 Bachelor-Prüfung Die Bachelor-Prüfung
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Metall
Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Metall Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Metall ist
MehrReglement für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren SI
Reglement für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren SI Art 1. Allgemeines 1.1 Zuständigkeit swimsports.ch ist zuständig für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren
MehrForum Wald, Wild und Menschen in Thüringen 2015
Herr Kaiser, Referat 56 Forum Wald, Wild und Menschen in Thüringen 2015 Historie: Rechtsverordnung aus dem Jahre 1992 3 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 27. November 2001 mehrfach geändert
MehrFall / Lehren. Präsidentenkonferenz ESV vom 30. Januar Deitingen SO. Herbstkonferenz ESAE 1. ESO Kreis 8. Oberst Erwin Büchler
ESO Kreis 8 Präsidentenkonferenz ESV vom 30. Januar 2015 ESO Kreis 8 Oberst Erwin Büchler 1 Fall / Lehren Deitingen SO 2 ESAE 1 Ausgangslage: Mittwoch 2. Juli, ca 1900 kommt ein Bewohner einer Liegenschaft
MehrStaatliches Schulamt Nürtingen
Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht
MehrSt.Galler KMU-Energieberatung mit Umsetzungsbegleitung und Umsetzungsanreiz
Wegleitung zur Förderungsmassnahme St.Galler KMU-Energieberatung mit Umsetzungsbegleitung und Umsetzungsanreiz 1. Einleitung In dieser Wegleitung erhalten Sie Informationen, wie Sie Förderungsbeiträge
MehrJungjägerkurs Stundenplan - Kursverlauf. 1. Kurstag: Montag, 04.Jänner 2016
Tiroler Jägerverband Bezirksstelle Landeck BJM Hermann Siess Strengen, im Jänner 2016 Jungjägerkurs 2016 Stundenplan - Kursverlauf 1. Kurstag: Montag, 04.Jänner 2016 19.00 21.00 Uhr Begrüßung und Einführung
MehrOrdentliche Abschlussprüfung
Abschlussprüfung an Realschulen Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3
MehrVerordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV)
Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) Vom 25. März 1998 (Stand 1. September 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt
MehrGesuch um Zulassung zum Qualifikationsverfahren für Erwachsene ohne Lehrvertrag nach Artikel 32 der BBV
Gesuch um Zulassung zum Qualifikationsverfahren für Erwachsene ohne Lehrvertrag nach Artikel 32 der BBV Zur Lehrabschlussprüfung kann auch zugelassen werden, wer die notwendigen Qualifikationen ausserhalb
MehrTestDaF-Prüfungsordnung
Anlage 2 TestDaF-Prüfungsordnung Inhalt 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen 2 Zweck der Prüfung 3 Durchführung 4 Gliederung und Inhalte 5 Prüfungsausschuss 6 Feststellung des Prüfungsergebnisses 7
MehrReglement über die Lehrabschlussprüfung
VERBAND SCHWEIZERISCHER GÄRTNERMEISTER Reglement über die Lehrabschlussprüfung Auszug aus Fassung EVD* Gärtner Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau * Für diesen Auszug wurden die Inhalte der Artikel
MehrVdS VdS-Prüfungsordnung. Prüfungsordnung
VdS-Prüfungsordnung VdS 2830 Prüfungsordnung für die Prüfung zum Nachweis der Qualifikation von Sachkundigen für Blitz- und Überspannungsschutz sowie EMV-gerechte elektrische Anlagen (EMV-Sachkundige)
MehrVerordnung über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene
Verordnung über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene (VAFHy) 817.191.54 vom 1. März 1995 (Stand am 13. Dezember 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 41 Absatz 1
Mehrüber die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Verordnung vom 17. Mai 2011 Inkrafttreten: 01.01.2011 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes
Mehr