Kontoführung des Insolvenzverwalters
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- Reinhardt Holzmann
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1 8. NIVD-Jahrestagung 4. September 2015 Berlin Kntführung des Inslvenzverwalters
2 Agenda A Kntart B Anlagepflicht C Verbraucherinslvenz 1
3 Agenda A Kntart B Anlagepflicht C Verbraucherinslvenz 2
4 A Kntart 1. Kntarten Überblick IV Eigenknt IV Schuldnerknt Sndersituatin Bestehendes Knt Neues Knt Anderknt (AndK) Treuhandknt (THK) z.b. Drittknt 3
5 A Kntart 2. Wesentliche Kriterien für die Kntwahl Verwaltung der zur Masse gehörenden Vermögenswerte (Kntguthaben) durch den Inslvenzverwalter (= IV) Bei der Abwägung der Vr- und Nachteile sind insbesndere flgende Punkte zu bedenken (s.a. Büttner, ZInsO 2012, 2309) Abwicklung Zahlungsverkehr / Frderungseinzug Verfügungsbefugnisse (Vllmachten) Bereicherungsansprüche (gegen den IV persönlich) Zwangsvllstreckungsmaßnahmen (Kntpfändungen) IV-Wechsel / Rechtsnachflge Keine Kntart kann sämtliche Vrteile für den IV bieten 4
6 A Kntart 3. Knt auf den Namen des (vrl.) IV (1/8) 3.1. Anderknt des (vrl.) IV Grundsätzlich nicht geeignet, da die Tätigkeit nicht unter das Standesrecht (z.b. ) fällt, aber nicht verbten Anderknt = besndere Frm des Treuhandknts mit (berufs-) spezifischer Ausgestaltung (Snderbedingungen) Nur kreditrische Kntführung (keine Verpfändung/Abtretung, kein AGB-Pfandrecht der Kreditinstitute) mit üblichem Zahlungsverkehr Verfügungsbefugnis allein des (vrl.) IV als Kntinhaber Vllmachten können nur an bestimmte Berufsträger erteilt werden Mitzeichnungspflicht durch ein Gläubigerausschussmitglied ist nur darstellbar, wenn das Mitglied ebenfalls Berufsträger ist 5
7 A Kntart 3. Knt auf den Namen des (vrl.) IV (2/8) Pfändungen Gegen den Schuldner gehen ins Leere Gegen den IV: Inslvenzschuldner kann (ggf. durch Snder-IV) als Treugeber Drittwiderspruchsklage erheben (Kuder, ZInsO 2009, 584) Bei einer Pfändung weist das Kreditinstitut auf die AndK-Eigenschaft hin IV-Wechsel / Rechtsnachflge prblematisch Neuer IV hat keinen Zugriff auf das Knt muss Herausgabe vm Kntinhaber = alten IV verlangen (Kuder, ZInsO 2009, 587) Bei Td der Entzug der Berufszulassung des IV fällt das AndK zwar nicht in den Nachlass, es ist aber dann die Mitwirkung des Abwicklers erfrderlich Vllmachten bleiben bis zum Widerruf bestehen 6
8 A Kntart 3. Knt auf den Namen des (vrl.) IV (3/8) 3.2. Bereicherungsansprüche gegen den IV als (Vllrechts-)Treuhänder, BGH, Urt. v IX ZR 302/13 (ZInsO 2015, 1151) Sachverhalt K = Kreditinstitut 1, B = vrl. IV im Verfahren gegen J GmbH (= S) Bestellung B zum vrl. IV mit Frderungseinzugsermächtigung und später nch Anrdnung Zustimmungsvrbehalt S führte Geschäftsknten bei K, KI 2 und KI 3 S zg Lastschriften (LS) im Einzugsermächtigungsverfahren zugunsten ihres Knts bei K vn ihren Knten bei KI 2 und KI 3 ein Widerspruch B gegen sämtliche LS gegenüber KI 2 und KI 3 Rückbuchung der LS und Überweisung vn ca. 124,6 an B Abtretung der Ansprüche vn KI 1 und KI 2 -> K Eröffnung des Inslvenzverfahrens, Bestellung B als IV 7
9 A Kntart 3. Knt auf den Namen des (vrl.) IV (4/8) BGH Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundlser Zahlungen auf das Vllrechtstreuhandknt eines vrläufigen Inslvenzverwalters richten sich gegen den vrläufigen Verwalter persönlich und nicht gegen den Schuldner. Antragsgemäße Verurteilung B zur Zahlung an K nebst Zinsen Deliktische der Bereicherungsansprüche K aus eigenem Recht (-) Keine vrsätzlich sittenwidrige Schädigung ( 826 BGB) Kein Betrug ( 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 263 StGB) Keine Leistung K -> B 8
10 A Kntart 3. Knt auf den Namen des (vrl.) IV (5/8) Leistungskndiktin aus abgetretenem Recht (+) Leistung KI 2 und KI 3 -> B (a.a. Vrinstanz OLG Bamberg: Leistung -> S) B ist bereichert (etwas erlangt) Ob es sich um ein AndK der THK des B handelte, kann dahinstehen, jedenfalls war es ein ffenes THK, bei dem der B gegenüber seiner Bank allein berechtigt und verpflichtet war (Vllrechtstreuhand) Zahlungen auf THK fallen nicht in Inslvenzmasse (s.a. BGH, Urt. v IX ZR 192/07, WM 2009, 562) Leistung durch KI 1 und KI 2, nicht durch S Zahlung ist Vermögensverschiebung an Treuhänder, nicht -geber Erfüllung eigener Verpflichtung auf Auszahlungsanspruch S durch Zahlung an einziehungsermächtigten IV 9
11 A Kntart 3. Knt auf den Namen des (vrl.) IV (6/8) Leistungskndiktin aus abgetretenem Recht (+) Ohne Rechtsgrund Guthaben der S war nicht mehr vrhanden, da sie bereits wirksam per LS-Einzügen verfügt hatte Hier waren bereits nach altem Recht (Genehmigungstherie) die LS- Verfügungen wirksam, weil Persnenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und -empfänger (jeweils S) bestand -> berechtigte Kntbelastung, eine Genehmigung war nicht mehr erfrderlich (BGH, Urt. v XI ZR 391/09, WM 2011, 1471) Keine Entreicherung vrgetragen 10
12 A Kntart 3. Knt auf den Namen des (vrl.) IV (7/8) Prblemlösung? Übertrag vm AndK 1 auf AndK 2 des IV nach Verfahrenseröffnung? (Leithaus, NZI 2015, 706) stellt die Überweisung des Betrags auf das Anderknt II insweit eine ungerechtfertigte Bereicherung der Inslvenzmasse dar. Entreicherung IV bezügl. AndK I? AndK II = Inslvenzmasse? m.e. (-) Ausführungen BGH zum ffenen THK gelten auch nach Eröffnung Ebens bei späterer Bestimmung als Hinterlegungsknt i.s. 149 InsO (BGH, Urt. v IX ZR 91/06, WM 2007, 2299) OLG Köln, Urt. v U 97/05, BeckRS 2007, m.e. (-) OLG: AndK auf den Namen des IV nur Ermächtigungstreuhand BGH, Urt. v IX ZR 192/07, WM 2009, 562 Vllrechtstreuhand trtz Zusatzes Treuhänderin im vereinfachten Inslvenzverfahren 11
13 A Kntart 3. Knt auf den Namen des (vrl.) IV (8/8) 3.2. Treuhandknt des (vrl.) IV Grundsätzlich gelten die Ausführungen zum Anderknt mit flgenden Besnderheiten (Kuder, ZInsO 2009, 587; a.a. Stahlschmidt, NZI 2011, 272, was den Bereicherungsanspruch betrifft): Vllmachten können vm (vrl.) IV unabhängig vn der Berufszugehörigkeit des Bevllmächtigten erteilt werden Mitzeichnungspflicht durch ein Gläubigerausschussmitglied ist hne besndere Vraussetzungen darstellbar Bei Td des IV ist Mitwirkung der Erben erfrderlich 12
14 A Kntart 4. Schuldnerknt (1/5) 4.1. Knten nach Inslvenzantrag Der Inslvenzantrag führt nicht zur Beendigung des Girvertrages der der Kntkrrentabrede, aber evtl. Kündigung durch die Bank Frtsetzung des Zahlungsverkehrs, insb. Zahlungseingänge vn (Dritt-)Schuldnern Verfügungsbefugnisse richten sich nach den Anrdnungen des Inslvenzgerichts (starker der schwacher vrläufiger IV, Zustimmungsvrbehalt, Gutachter) Bereicherungsansprüche (Fehlüberweisung) sind einfache Inslvenzfrderungen (s.u.a. Büchel/Günther, ZInsO 2008, 547) 13
15 A Kntart 4. Schuldnerknt (2/5) Zwangsvllstreckungsmaßnahmen (Pfändungen) gegen den Schuldner sind weiter möglich, aber regelmäßig Anrdnungen nach 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO (s.a. Büchel, ZInsO 2010, 20) Zwangsvllstreckungsmaßnahmen (Pfändungen) gegen den vrl. IV persönlich gehen ins Leere Vr Anrdnung zugestellte Pfändungen/Pfändungspfandrechte bleiben bestehen, 88 InsO greift erst nach Eröffnung, aber keine Leistung mehr an den Pfändungsgläubiger Verbtswidrige Pfändungen führen zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung, das Pfändungspfandrecht kann bei Wegfall (z.b. Aufhebung des Verfahrens) später entstehen Vrl. IV kann die Frderung nicht hne Aufhebung Pfändung/öffentlichrechtliche Verstrickung auf sein THK/AndK einziehen IV-Wechsel / Rechtsnachflge unprblematisch 14
16 A Kntart 4. Schuldnerknt (3/5) 4.2. Knten nach Inslvenzeröffnung Beendigung des Girvertrages und der Kntkrrentabrede (Ausnahme: P-Knt s. unter C.1.1.), 115, 116 InsO Zahlungen kann die Bank aber nch entgegen nehmen (selbst nch nach vier Jahren, BGH, Urt. v IX ZR 164/14, WM 2015, 733) Frtsetzung durch Einigung mit IV der knkludent möglich Verfügungsbefugnis geht auf IV über Vllmachten können vm IV erteilt werden Mitzeichnungspflicht durch ein Gläubigerausschussmitglied ist darstellbar Bereicherungsansprüche (Fehlüberweisung) sind Masseverbindlichkeiten (Büchel/Günther, ZInsO 2008, 547; BGH, Urt. v IX ZR 164/14, WM 2015, 733) 15
17 A Kntart 4. Schuldnerknt (4/5) Pfändungen gegen den Schuldner sind grundsätzlich unzulässig, 89, 90 InsO (s.a. Büchel, ZInsO 2010, 20) Zwangsvllstreckungsmaßnahmen (Pfändungen) gegen den IV persönlich gehen ins Leere Bestehende Pfändungen unterliegen der Rückschlagsperre, 88 InsO Pfändungspfandrecht erlischt, öffentlich-rechtlichen Verstrickung bleibt Außerhalb Rückschlagsperre besteht ein Absnderungsrecht Verbtswidrige Pfändungen führen nicht zu einem Pfändungspfandrecht, aber zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung IV muss für die Aufhebung der Pfändung/öffentlich-rechtliche Verstrickung srgen, um über Guthaben verfügen zu können (Fink, ZInsO 2000, 353; Fischer, ZInsO 2003, 101; a.a. anscheinend Grte, ZInsO 2014, 1746) IV-Wechsel / Rechtsnachflge unprblematisch 16
18 A Kntart 4. Schuldnerknt (5/5) 4.3. Neue Schuldnerknten Grundsätzlich keine neue Knteröffnung Frtführung beim bisherigen Kreditinstitut Neue Knten sind möglich, wegen des Aufwands und der meist kurzen Laufzeit aber nicht beliebt Sinnvll bei Störung (Kündigung) der bisherigen Kntverbindung und Frtführung des Geschäftsbetriebs Ansnsten gelten die Grundsätze wie bei bestehenden Schuldnerknten entsprechend 17
19 Agenda A Kntart B Anlagepflicht C Verbraucherinslvenz 18
20 B Anlagepflicht 1. Gesetzliche Regelung Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung in der InsO Sicherung Inslvenzmasse: 148 ff. InsO Verwertung Inslvenzmasse: 156 ff. InsO Snderregelung nur 149 InsO (Bestimmung der Hinterlegungsstelle, ggf. Mitzeichnungsrechte) Abs. 1 S. 1 Gläubigerausschuss kann Stelle und Bedingungen für Anlage anrdnen Abs. 1 S. 2 Anrdnung durch das Inslvenzgericht, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist der nch keinen Beschluss gefasst hat Abs. 2 Abweichende Anrdnungen durch die Gläubigerversammlung 19
21 B Anlagepflicht 2. BGH, Urt. v IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 (1/4) Sachverhalt K = Inslvenzschuldner, B = ehemaliger IV; Gelder waren auf AndK B, Verzinsung: 0,25 % p.a. ( 18,7 99,9 ); Eröffnung InsVf Einstellung InsVf ( 96,7, Zahlung 34 B -> K) Festsetzung Vergütung 40, Überweisung Restguthaben 21,9 B -> K Klage SE wegen mangelhafter Anlage während InsVf (Tagesgeld 3,82 % p.a.) SE wegen Verzugs aus 21,9 ab (Festsetzung Vergütung) LG: Verzug aus 21,9 für 2 Mnate (+), Rest (-) OLG: Kein weitergehender Verzug, aber SE während des ganzen Verfahrens bis zum Eintritt Verzug./. KESt und Sli BGH: Revisin K (nur gegen Erweiterung OLG) (+); Anschlussrevisin B gegen KESt und Sli (+) -> Zurückverweisung 20
22 B Anlagepflicht 2. BGH, Urt. v IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 (2/4) BGH Der Inslvenzverwalter kann aus der ihn gegenüber den Inslvenzgläubigern und dem Schuldner treffenden Vermögenserhaltungspflicht gehalten sein, bis zur endgültigen Verteilung der Masse nicht benötigte Gelder nicht nur sicher, sndern auch zinsgünstig anzulegen. SE aus 60 Abs. 1 InsO wegen Verletzung inslvenzspezifischer Pflichten Vermögen bewahren Vermögen verwalten Aus der Vermögensverwaltungspflicht flgt die Anlagepflicht (erste BGH-Entscheidung) 21
23 B Anlagepflicht 2. BGH, Urt. v IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 (3/4) Anlagekriterien des BGH (1/2) Leitbild: rdentlicher und gewissenhafter IV, aber Beachtung der Besnderheiten bei der Inslvenzverwaltung (Einarbeitungszeit) Nicht schn ab Amtsübernahme als (vrl.) IV Einarbeitungszeit bis sechs Wchen (Überblick über Masse verschaffen) Zeiten als Sachverständiger sind zu berücksichtigen Anlage vn Geldern, die für das laufende InsVf vraussichtlich für einen längeren Zeitraum nicht benötigt werden I.d.R. länger als einen Mnat nicht benötigt Kann später auch wieder entfallen Erheblichkeit der Mittel im Verhältnis zum Verfahren Im Fall ging es um die Anlage vn IV hat mit der Vielschichtigkeit des Verfahrens einen größeren Ermessenspielraum 22
24 B Anlagepflicht 2. BGH, Urt. v IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 (4/4) Anlagekriterien des BGH (2/2) Zinserträge/Anlagefrm -> i.d.r. Tagesgeld bei inländischen Kreditinstitut Kein Zahlungsverkehrsknt Einlagensicherung Mindestens telefnisch verfügbar Wirtschaftlichkeit der Anlage Zinsertrag vn 15 in neun Mnaten reicht nicht Grundsätzlich kann die bestehende eigen Geschäftsverbindung genutzt werden, es ist kein Internetvergleich erfrderlich Institutswechsel nur bei ungewöhnlich schlechten Bedingungen Anlagepflicht bleibt nach Aufhebung des Verfahrens bis zur Auskehr bestehen 23
25 Agenda A Kntart B Anlagepflicht C Verbraucherinslvenz 24
26 C Verbraucherinslvenz 1. Kntfreigabe der P-Knt? (1/3) 1.1. P-Knt (1/2) Erlischt nicht mit Eröffnung des Verfahrens (Büchel, ZInsO, 2010, 20; Obermüller/Kuder, Inslvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. 2011, Rn ; Sudergat, Kntpfändung und P-Knt, 2. Aufl. 2012, Rn. 746; Casse, ZInsO 2015, 1033; LG Verden, Urt. v S 3/13, ZIP 2013, 1954; a.a. Knees, ZInsO 2011, 511; teilw. du Carris, ZInsO 2010, 2276) Ermöglicht autmatische Kntführung im Rahmen der Freibeträge Angespartes Vermögen aus pfändungsfreiem Arbeitseinkmmen auf einem Bankknt unterliegt (außerhalb der geschützten Guthaben des P-Knts) dem Inslvenzbeschlag BGH, Beschl. v IX ZB 247/11, WM 2013,
27 C Verbraucherinslvenz 1. Kntfreigabe der P-Knt? (2/3) 1.1. P-Knt (2/2) Kein erhöhter Aufwand für IV Bei selbständiger Tätigkeit des Schuldners nicht ausreichend Aktueller Trend der IV, Knten nicht mehr frei zu geben Besndere Ausnahmen: Ries, 12. Leipziger Inslvenzrechtstag 2011, 47 Freigabe ist nicht erfrderlich: Casse, ZInsO 2015,
28 C Verbraucherinslvenz 1. Kntfreigabe der P-Knt? (3/3) 1.2. Kntfreigabe Bei Freigabe Gewerbe 35 Abs. 2 Satz 1 InsO ist auch die Kntfreigabe erfrderlich, da der Freibetrag des P-Knts nicht ausreicht S.a. du Carris, ZInsO 2010, 2276; Casse, ZInsO 2015, 1033 Bei ausschließlichen Zahlungseingängen aus unpfändbarem Arbeitseinkmmen (Arbeitgeber führt pfändbaren Teil an IV ab) eventuell sinnvll, wenn diese schwanken Keine Verfügungsmacht des IV mehr über pfändbare Guthaben 27
29 C Verbraucherinslvenz 2. Massemehrung durch Anfechtung bei Zahlung aus pfändungsfreiem Vermögen? BGH, Urteil vm IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 (Schnvermögen) Kein Zugriff des IV bei Inslvenz natürlicher P. auf pfändungsfreies Vermögen IV haftet S u.u. bei Schaden aus 60 InsO Anspruch Zahlungsempfänger -> IV evtl. aus 826 BGB (hier (-), da kein Verschulden wegen der bisherigen Rspr., aber zukünftig möglich) Frind, ZInsO 2014,1739 Grundsätzlich Anfechtung auch bei Zahlung aus Schnvermögen möglich Bei Anträgen ab Prüfungspflicht durch den IV (Änderung der InsO) Grenzen: Existenzgefährdung, Wirtschaftlichkeit, Anfrderungen an einen substantiierter Vrtrag 28
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