Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen

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1 Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen Vom 28. März 2011 Stand: 20. Dezember 2016 Kurztitel: Videoüberwachung öffentliche Bauten und Anlagen Zuständig: Öffentliche Sicherheit

2 Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen vom 28. März 2011 Stand: 20. Dezember 2016 Der Stadtrat der Stadt Baden, gestützt auf 37 lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 und 11 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007 beschliesst: 1 Zweck 1 Die Videoüberwachung dient der Verhinderung und Aufklärung von Sachbeschädigungen an den Gebäuden und Anlagen sowie von deren Verunreinigung. 2 Weitere Überwachungszwecke der einzelnen Anlagen werden in den jeweiligen Anhängen (Objektblättern) bezeichnet. 2 Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt für die Überwachung der öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen gemäss Anhang. 2 Gestützt auf diese Verordnung können weitere Bauten und Anlagen videoüberwacht werden. Die Bewilligungsgesuche sind mit den entsprechenden Anhängen (Objektblätter) und Planunterlagen vorgängig der beauftragen Person für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons einzureichen. Der Anhang ist nach Erteilung der Bewilligung entsprechend zu ergänzen. 3 Zuständige Personen 1 Mit der Durchführung der Überwachung und Speicherung der Daten werden die für die Parkraumbewirtschaftung bei der Stadtpolizei angestellten Mitarbeitenden 1, bei den Überwachungsanlagen Durchfahrt Stadtturm (Objektblatt 8), Durchfahrt Schartenstrasse (Objektblatt 11) und Schiefe Brücke (Objektblatt 12) die für Geschwindigkeitsund Durchfahrtskontrollen zuständigen Mitarbeitenden der Stadtpolizei 2 beauftragt. Die gespeicherten Bilddaten dürfen von diesen unter den Voraussetzungen von 6 eingesehen werden. 3 1 aktuell zwei Mitarbeitende 2 aktuell ein Mitarbeitender 3 geändert durch Stadtratsentscheid vom 22. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 Seite 2 von 18

3 2 Die technische Wartung erfolgt durch die Firma Siemens Schweiz AG, Building Technologies, 8604 Volketswil und EOTEC AG, 4132 Muttenz. Das technische Personal darf keine Auswertungen gemäss 6 vornehmen. 3 4 Überwachungsbereich Die überwachten Gebäude bzw. Örtlichkeiten sind in den Objektblättern im Anhang bezeichnet. 5 Überwachungszeiten, Hinweistafel 1 Die Überwachung erfolgt während 24 Stunden täglich. 2 An den überwachten Gebäuden und Anlagen wird gut sichtbar eine Hinweistafel mit dem standardisierten Symbol (Pictogramm) und dem Hinweis "Videoüberwacht mit Aufzeichnung. Auskunft: Stadtpolizei" angebracht. 6 Auswertung 1 Wird eine Sachbeschädigung oder eine andere in den jeweiligen Zweckbestimmungen der Objektblätter im Anhang aufgeführten Straftat bzw. ein davon umfasster Sachverhalt festgestellt, dürfen die gemäss 3 Abs. 1 zuständigen Mitarbeitenden der Stadtpolizei die gespeicherten Bilddaten bis sieben Tage rückwirkend einsehen. 2 Der Zugriff auf die gespeicherten Bilddaten ist durch persönliche Passworte zu schützen und revisionsfähig zu protokollieren. 7 Speicherungsdauer und Kopien 1 Die aufgezeichneten Bilddaten dürfen maximal 7 Tage gespeichert werden und werden nach Ablauf dieser Zeit automatisch gelöscht. 2 Bei Feststellung einer Sachbeschädigung oder einer anderen in den jeweiligen Zweckbestimmungen aufgeführten Straftat sind die Aufzeichnungen den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. 3 Von den gespeicherten Bilddaten darf keine Datensicherung oder anderweitige Kopie erstellt werden. Ausgenommen sind Kopien für die Beweissicherung gemäss Absatz 2. 8 Informationspflicht Werden durch die Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Datenbearbeitung zu informieren, sobald es der in 1 und im entsprechenden Objektblatt bestimmte Zweck erlaubt. Seite 3 von 18

4 9 Weitergabe von Videoaufzeichnungen Videoaufzeichnungen dürfen nur im Rahmen einer Anzeigestellung den zuständigen Behörden weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Regeln über die Strafrechtspflege. 10 Datensicherheit Die zuständige Stelle gemäss 3 Abs. 1 ist verpflichtet, die Personendaten gemäss 4 VIDAG 1 durch technische und organisatorische Massnahmen zu schützen. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Baden, 28. März 2011 Stadtrat Baden Stadtammann: ATTIGER Stadtschreiber: KUBLI 1 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007 (SAR ). Seite 4 von 18

5 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; überwachte Bauten und Anlagen (Objektblätter, Pläne der Kamerastandorte und -ausrichtungen/überwachungsbereiche) 1. Amtshaus/Stadthaus 2. Promenadenlift/Limmatsteg 3. Metro Shop 4. Parkhäuser 4.1 Ländli 4.2 Klösterli 4.3 Tunnel 4.4 Theaterplatz 4.5 Bahnhof 4.6 Gstühl City 4.7 Gartenstrasse 4.8 Schmiede 5. Gstühl-Platz 6. Berufsbildungszentrum Baden BBZ 7. Polleranlagen 7.1 Einfahrt Theaterplatz - Badstrasse 8. Durchfahrt Stadtturm 9. Unterführung Stadtturmstrasse (Blinddarm) Nordportal Durchfahrt Schartenstrasse Durchfahrt Schiefe Brücke Velostation Baden 2 1 Eingefügt durch Stadtratsentscheid vom 22. April 2014, in Kraft seit 1. Juni Eingefügt durch Stadtratsentscheid vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 20. Dezember 2016 Seite 5 von 18

6 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 1. Amtshaus/Stadthaus Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Verhinderung/Ahndung von Sachbeschädigungen an Polizeifahrzeugen - Wahrung des Hausrechts, - Verhinderung und Ahndung von Einbrüchen, - Wahrung der Sicherheit insbesondere der Polizeiangestellten sowie der übrigen Mitarbeitenden der Stadtverwaltung. Überwachungsbereiche ( 4 der Verordnung) Eingangsbereiche der Haupteingänge Stadthaus und Amtshaus sowie Eingangsbereich und Parkierungsbereich für Polizeifahrzeuge beim Hintereingang Amtshaus. Anzahl Kameras: 4 1 Stand: 18. März 2014 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Philipp Reimann Hansruedi Schmid 1 geändert durch Stadtratsentscheid vom 22. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 Seite 6 von 18

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8 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 2. Promenadenlift/Limmatsteg Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Betriebsstörungen rasch zu erkennen und Liftbenützern in Notlagen umgehend Hilfe leisten zu können. - Verhinderung und Ahndung von Delikten gegen Leib und Leben Überwachungsbereiche ( 4 der Verordnung) Liftzugänge, Liftkabine, Messstation beim Steg, Steg und Veloabstellplätze auf Seite Ennetbaden. Anzahl Kameras: 10 1 Stand: 18. März 2014 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Philipp Reimann Hansruedi Schmid 1 geändert durch Stadtratsentscheid vom 22. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 Seite 7 von 18

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10 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 3. Metro Shop Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Gewährleistung der Sicherheit der Passanten, insbesondere auch nachts, - Verhinderung und Ahndung von Einbrüchen, Diebstahl, Raub und Delikten gegen Leib und Leben (Tätlichkeiten, Körperverletzung, Sexualdelikte, Tötungsdelikte). Überwachungsbereiche ( 4 der Verordnung) Zugangs- und Anlieferungsbereiche, Fassaden der Ladeneinbauten und teilweise die Durchgänge, soweit dies aufgrund der Standorte und Ausrichtungen der Kameras unumgänglich ist. Anzahl Kameras: 24 1 Hinweistafeln ( 5 Abs. 2 der Verordnung) Hinweistafeln sind bei allen Zugängen anzubringen. Stand: 18. März 2014 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Philipp Reimann Hansruedi Schmid 1 geändert durch Stadtratsentscheid vom 22. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 Seite 8 von 18

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14 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 4. Parkhäuser Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Probleme bei der Benützung der Schrankenanlage (Ein-/Ausfahrt) und der Kasse unmittelbar zu eruieren und den Benützenden bei deren Lösung behilflich zu sein. - Gewährleistung der Sicherheit der Benützenden, - Verhinderung und Ahndung von Sachbeschädigung und Verunreinigung an Fahrzeugen, - Verhinderung und Ahndung von Einbrüchen, Diebstahl, Raub und Delikten gegen Leib und Leben (Tätlichkeiten, Körperverletzung, Sexualdelikte, Tötungsdelikte). Überwachungsbereiche ( 4 der Verordnung) Zu-/Ausfahrten im Schrankenbereich, Zugänge für Fussgänger, Kassenbereiche und Parkdecks ganz oder teilweise. Anzahl Kameras: 4.1 Ländli Klösterli Tunnel Theaterplatz Bahnhof Gstühl City Gartenstrasse Schmiede 12 Hinweistafeln ( 5 Abs. 2 der Verordnung) Hinweistafeln sind bei den Zufahrtsschranken, den Zugängen für Fussgänger und den Kassen anzubringen. Stand: 13. Mai 2011 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Philipp Reimann Hansruedi Schmid Seite 9 von 18

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29 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 5. Gstühlplatz Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Verhinderung und Ahndung von Einbrüchen, Diebstahl, Raub und Delikten gegen Leib und Leben (Tätlichkeiten, Körperverletzung, Sexualdelikte, Tötungsdelikte). Überwachungsbereiche ( 4 der Verordnung) Im Plan farbig eingezeichnete Bereiche. Anzahl Kameras: 5 Stand: 13. Mai 2011 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Philipp Reimann Hansruedi Schmid Seite 10 von 18

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31 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 6. Berufsbildungszentrum Baden BBZ Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Verhinderung und Ahndung von Einbrüchen, Diebstahl, Raub und Delikten gegen Leib und Leben (Tätlichkeiten, Körperverletzung, Sexualdelikte, Tötungsdelikte). Überwachungsbereiche ( 4 der Verordnung) In den Plänen farbig eingezeichnete Bereiche. Anzahl Kameras: 30 Stand: 13. Mai 2011 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Philipp Reimann Hansruedi Schmid Seite 11 von 18

32 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 7. Polleranlagen Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Probleme bei der Benützung der Anlage (Einfahrt) unmittelbar zu eruieren und den Benützenden bei deren Lösung behilflich zu sein. Überwachungsbereiche ( 4 der Verordnung) Bereich der Poller und der Schliessanlage. Anzahl Kameras: 1 Stand: 13. Mai 2011 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Philipp Reimann Hansruedi Schmid Seite 12 von 18

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34 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 8. Durchfahrt Stadtturm Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Kontrolle des Durchfahrtverbots, - Gewährleistung der Verkehrssicherheit Überwachungsbereich ( 4 der Verordnung) Durchfahrt unter dem Stadtturm. Anzahl Kameras: 1 Stand: 13. Mai 2011 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Roman Schmid 1 1 geändert durch Stadtratsentscheid vom 22. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 Seite 13 von 18

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36 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 9. Unterführung Stadtturmstrasse (Blinddarm) 1 Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Verhinderung und Aufklärung von Sachbeschädigungen an der Kunst am Bau - Verhinderung und Ahndung von Einbrüchen, Diebstahl, Raub und Delikten gegen Leib und Leben (Tätlichkeiten, Körperverletzung, Sexualdelikte, Tötungsdelikte). Überwachungsbereiche ( 4 der Verordnung) In den Plänen farbig eingezeichnete Bereiche. Anzahl Kameras: 13 Stand: 18. Marz 2014 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Philipp Reimann Hansruedi Schmid 1 Eingefügt durch Stadtratsentscheid vom 22. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014; ersetzt die Verordnung über die Videoüberwachung der Unterführung Stadtturmstrasse (Blinddarm) vom 15. September 2008 Seite 14 von 18

37 Überwachungsbereiche Unterführung Stadtturmstrasse (Blinddarm)

38 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 10. Nordportal 1 Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Verhinderung und Ahndung von Einbrüchen, Diebstahl, Raub und Delikten gegen Leib und Leben (Tätlichkeiten, Körperverletzung, Sexualdelikte, Tötungsdelikte). Überwachungsbereiche ( 4 der Verordnung) In den Plänen farbig eingezeichnete Bereiche. Anzahl Kameras: 13 Stand: 18. Marz 2014 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Philipp Reimann Hansruedi Schmid 1 Eingefügt durch Stadtratsentscheid vom 22. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 Seite 15 von 18

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40 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 11. Durchfahrt Schartenstrasse 1 Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Kontrolle des Durchfahrtverbots, - Gewährleistung der Verkehrssicherheit Überwachungsbereich ( 4 der Verordnung) Durchfahrt Schartenstrasse. Anzahl Kameras: 1 Stand: 18. März 2014 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Roman Schmid 1 Eingefügt durch Stadtratsentscheid vom 22. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 Seite 16 von 18

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42 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 12. Schiefe Brücke 1 Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Kontrolle des Durchfahrtverbots, - Gewährleistung der Verkehrssicherheit Überwachungsbereich ( 4 der Verordnung) Durchfahrt Schiefe Brücke. Anzahl Kameras: 1 Stand: 18. März 2014 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Roman Schmid 1 Eingefügt durch Stadtratsentscheid vom 22. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 Seite 17 von 18

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44 Anhang zur Verordnung über die Videoüberwachung öffentlicher Bauten und Anlagen; Objektblatt und Pläne 13. Velostation Baden 1 Zweck ( 1 Abs. 2 der Verordnung) Die Videoüberwachung dient zusätzlich folgendem Zweck: - Gewährleistung der Sicherheit der Benützenden, - Verhinderung und Ahndung von Einbrüchen, Diebstahl, Raub und Delikten gegen Leib und Leben (Tätlichkeiten, Körperverletzung, Sexualdelikte, Tötungsdelikte). Überwachungsbereiche ( 4 der Verordnung) In den Plänen farbig eingezeichnete Bereiche. Eingangsbereiche der Haupteingang Velostation Baden, Bereich Pumpe und Schliessfächer, sowie alle drei Durchgänge über die Korridore und Veloabstellplätze. Anzahl Kameras: 5 Stand: 4. Juli 2016 Verantwortliche gemäss 3 Abs. 1 der Verordnung Öffentliche Sicherheit, Stadtpolizei Philipp Reimann Hansruedi Schmid 1 Eingefügt durch Stadtratsentscheid vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 20. Dezember 2016 Seite 18 von 18

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