BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT
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- Hildegard Schulze
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1 BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT Pressemitteilung 3.September 2013 Datenschutzprüfung der Videoüberwachung in der Kaufinger- und der Neuhauser Straße in München A. Prüfungsanlass Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat die Aufgabe, die Ausführung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften im nicht-öffentlichen Bereich in Bayern zu kontrollieren. Dies erfolgt dadurch, dass entweder Eingaben und Beschwerden nachgegangen wird oder anlasslose Prüfungen vorgenommen werden. Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um eine anlasslose Prüfung, für die eine Veröffentlichung in der Abendzeitung vom 12. April 2013 als Anregung gedient hat. Beschwerden von betroffenen Bürgern über eine der überprüften Videoanlagen hatte es bis zum Zeitpunkt der Prüfung nicht gegeben und gibt es auch bis heute nicht. Das BayLDA hat insgesamt bei 27 Unternehmen die eingesetzte Videoüberwachung überprüft. B. Prüfungsfragen und Prüfungsergebnis 1. Wie viele Videokameras setzen Sie in, bzw. außerhalb Ihres Ladengeschäftes ein und welche Bereiche werden jeweils von den Videokameras erfasst? Wird öffentlich zugänglicher Bereich erfasst? 1.1. Prüfungskriterien (welchen Sachverhalt wollen wir ermitteln?) Erfolgt Videoüberwachung, wenn ja, wo? Im Ladengeschäft (Umkleiden, Mitarbeiter-Sozialräume, Toiletten und Waschräume) Eingangsbereich, wird nach außen gefilmt? Wie viel vom Fußgängerbereich vor dem Geschäft wird erfasst? (zulässig: 1 Meter Toleranzbereich bei erforderlicher Fassadenüberwachung) In welchem Umfang wird der Außenbereich erfasst? Werden ständige Arbeitsplätze überwacht? Bei Gaststätten: Gastbereiche sollten nicht überwacht werden Prüfungsmaßstab (rechtliche Voraussetzungen) Videoüberwachung ist für private Stellen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen Prüfungsergebnis In den Geschäften werden sowohl funktionslose Kameraattrappen, Kundenzähler, die keine personenbezogene Daten i.s.d. BDSG erfassen und optisch einer Videokamera ähneln können, als auch Videokameras, deren Aufnahmen teilweise nur auf Monitore übertragen, teilweise aber auch gespeichert werden, eingesetzt. Die Anzahl der eingesetzten Videoüberwachungskameras bewegt sich von vier bis 70 Videokameras. In der Regel sollen damit die Verkaufsflächen überwacht werden. Bereiche, die nicht videoüberwacht werden dürfen, werden nach Überprüfung des uns vorgelegten Bildmaterials und auch nach dem Ergebnis der Vor-Ort-Prüfung nicht erfasst Auswertung Videüberwachung Fußgängerzone München / Seite: 1...
2 - 2 - Befürchtungen, dass weite Flächen der Fußgängerzone von den Geschäften aus videoüberwacht würden, haben sich in den meisten Fällen nicht bestätigt werden. Einzelne Unternehmen wurden aufgefordert, die Einstellungen der Kameras entsprechend abzuändern. In keinem Fall konnte eine ständige (unzulässige) Mitarbeiterüberwachung festgestellt werden. 2. Welchem Zweck dient die von Ihnen durchgeführte Videoüberwachung? 2.1. Prüfungskriterien (welchen Sachverhalt wollen wir ermitteln?) Warum erfolgt Videoüberwachung? Hat verantwortliche Stelle sich darüber Gedanken gemacht? 2.2. Prüfungsmaßstab (rechtliche Voraussetzungen) Gem. 6b Abs. 1 BDSG ist eine Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Das berechtigte Interesse für den Betrieb kann ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Soll Videoüberwachung eingesetzt werden, um vor Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus zu schützen, ist darin grundsätzlich ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse zu sehen. Zu beachten sind aber nicht nur die Kunden, sondern auch die Rechte der Arbeitnehmer, nicht ständig im Fokus der Kameras zu stehen; eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter wäre unzulässig Prüfungsergebnis In allen Fällen wird die Videoüberwachung mit dem Schutz des Eigentums vor Diebstahl (präventiv und teilweise repressiv) begründet. Als weitere Gründe werden die Wahrnehmung des Hausrechts (Vandalismus),als auch der Schutz der Mitarbeiter bzw. der Kunden vor tätlichen Angriffen bzw. Taschendiebstählen angegeben. 3. Wie rechtfertigen Sie die Videoüberwachung bei Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen? 3.1. Prüfungskriterien (welchen Sachverhalt wollen wir ermitteln?) Hat verantwortliche Stelle sich Gedanken darüber gemacht, wie Betroffene Videoüberwachung empfinden könnten? 3.2. Prüfungsmaßstab (rechtliche Voraussetzungen) Auch wenn eine Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung eines berechtigten Interesses erforderlich ist, darf sie nur in Betrieb genommen werden, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. An dieser Stelle ist eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Überwachenden und dem von der Überwachung Betroffenen vorzunehmen. Entscheidend ist häufig die Eingriffsintensität der jeweiligen Maßnahme. Diese wird durch Art und Umfang der erfassten Informationen (Informationsgehalt und Informationsdichte), durch Anlass und Umstände der Erhebung (zeitliches und räumliches Ausmaß des Videoeinsatzes), durch den betroffenen Personenkreis und die Art und den Umfang der Verwertung der erhobenen Daten bestimmt Prüfungsergebnis Die Aussagen hierzu sind breit gefächert. Manche Unternehmen sehen ein überwiegendes Interesse am Schutz des Eigentums (hochpreisige Artikel), der Beschäftigten und Kunden da ausschließlich Livebilder übertragen werden (keine Aufzeichnung) und damit die Kunden kaum beeinträchtigt werden am Sicherheitsinteresse der Kunden da die Intimsphäre der Kunden damit nicht verletzt wird
3 - 3 - da ein Zugriff auf die Daten nur zur Strafverfolgung, bzw. Wahrnehmung des Hausrechts erfolgt. 4. Weshalb sind keine anderen (milderen) Mittel zum Erreichen des Zweckes möglich? 4.1. Prüfungskriterien (welchen Sachverhalt wollen wir ermitteln?) Haben verantwortliche Stellen sich Gedanken darüber gemacht, welche anderen Schutzmaßnahmen es geben könnte? 4.2. Prüfungsmaßstab (rechtliche Voraussetzungen) Die Videoüberwachung ist nach 6b Abs. 1 BDSG nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts / berechtigter Interessen konkret festgelegter Zwecke erforderlich ist. Erforderlich ist eine Videoüberwachung nur dann, wenn sie geeignet ist, das festgelegte Ziel zu erreichen und es hierfür kein milderes, in die Rechte des Betroffenen weniger einschneidendes Mittel gibt. Vor der Installation einer Videoüberwachungsanlage muss man sich deshalb mit zumutbaren alternativen Methoden auseinandersetzen, die in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen weniger eingreifen. Eine Umzäunung, regelmäßige Kontrollgänge von Bewachungspersonal, der Einsatz eines Pförtners, der Einbau von Sicherheitsschlössern oder von einbruchssicheren Fenstern und Türen können beispielsweise ebenfalls einen wirksamen Schutz gegen Einbruch und Diebstahl bieten. Das Auftragen von spezieller Oberflächenbeschichtung kann Schutz vor Beschädigungen durch Graffiti bieten. Des Weiteren muss vor Inbetriebnahme einer Kameraanlage eine Überprüfung dahingehend erfolgen, an welchen Orten und zu welchen Zeiten eine Überwachung unbedingt notwendig erscheint. Häufig kann bereits eine Überwachung in den Nachtstunden oder außerhalb der Öffnungszeiten ausreichend sein. Evtl. ist sogar kein konkreter Personenbezug erforderlich und es reicht aus, erkennen zu kennen, ob sich überhaupt Personen in einem bestimmten Bereich aufhalten oder nicht Prüfungsergebnis Überwiegend wird hierzu ausgeführt, dass die Videoaufzeichnungen zur Beweissicherung als am wirtschaftlichsten angesehen werden. Aufgrund von strengen Zugriffsregelungen für die weitere Verarbeitung der Daten sei die Videoüberwachung ein Kompromiss zwischen Prävention und dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Da manche verantwortliche Stellen reines Monitoring betreiben (was auch unter die Vorschriften des 6b BDSG fällt), wird dies als mildestes Mittel zur Abschreckung gesehen. 5. Fertigen Sie Aufzeichnungen? 5.1. Prüfungskriterien (welchen Sachverhalt wollen wir ermitteln?) Was machen verantwortliche Stellen konkret mit den Aufnahmen, nur anschauen oder speichern? 5.2. Prüfungsmaßstab (rechtliche Voraussetzungen) Möglicherweise reicht eine reine Live-Beobachtung, so dass ein geringerer Eingriff in das Recht der Betroffenen erfolgen würde, da eine weitere Verarbeitung der Daten entfällt. Falls Aufzeichnungen angefertigt werden, sind die Speicherfristen und Zugriffsregelungen zu beachten. Ggf. sind Anforderungen an die Datensicherheit zu beachten, wenn die Aufnahmen über das Internet abgerufen werden können Prüfungsergebnis Von den 27 überprüften verantwortlichen Stellen fertigen 14 Aufzeichnungen: Teilweise werden die Daten vor Ort gespeichert, teilweise zentral beim betrieblichen Sicherheitsdienst. 6. Wer hat unter welchen Bedingungen Zugriff auf die Aufzeichnungen?
4 Prüfungskriterien (welchen Sachverhalt wollen wir ermitteln?) Gibt es betriebsinterne Regelungen für den Zugriff auf gespeicherte Aufnahmen? 6.2. Prüfungsmaßstab (rechtliche Voraussetzungen) Die Verarbeitung (d.h. auch das Speichern) oder die Nutzung der Daten ist nach 6b Abs. 3 BDSG nur zulässig, wenn sie zur Zweckerreichung erforderlich sind und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Die verantwortlichen Stellen müssen darlegen, wer aus welchem Grund Zugriff hat und warum das erforderlich ist Prüfungsergebnis Da es sich bei den Geschäften i.d.r. um große Ketten handelt, existieren dort konkrete Zugriffskonzepte. Diese sehen in den meisten Fällen Zugriffe auf die Aufnahmen nur bei entsprechend dem Zweck der Videoüberwachung zu Grunde liegenden Sachverhalten vor. Zugriffsberechtigt sind dabei regelmäßig nur die Geschäfts- oder Filialleitung, bzw. Mitarbeiter der Revision und des Sicherheitsdienstes. 7. Wann und wie erfolgt eine Löschung der Aufzeichnungen? 7.1. Prüfungskriterien (welchen Sachverhalt wollen wir ermitteln?) Gibt es bei den verantwortlichen Stellen Regelungen, ob und wann die Daten gelöscht werden? 7.2. Prüfungsmaßstab (rechtliche Voraussetzungen) Gem. 6b Abs. 5 BDSG sind die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Regelmäßig halten wir eine Speicherdauer von bis zu drei Arbeitstagen für ausreichend. Schäden und Diebstähle dürften in diesem Zeitraum entdeckt worden sein. Ggf. kann bei entsprechender Begründung eine längere Speicherdauer notwendig werden, wenn z.b. auf die Aufnahmen nur von bestimmten Personen zugegriffen werden kann und diese turnusmäßig nur nach fünf Tagen vor Ort sind, oder Diebstähle mangels anderer Kontrollmöglichkeiten auch erst nach einer Woche entdeckt werden könnten Prüfungsergebnis Hier ergeben sich die größten Spannen: Während manche verantwortliche Stellen keine Aufzeichnungen vornehmen, speichern andere zwischen drei und 14 Tagen. In Einzelfällen muss die längere Speicherdauer noch plausibel begründet werden, um eine Anordnung des BayLDA zu vermeiden. 8. Werden auch Tonaufzeichnungen durchgeführt? 8.1. Prüfungskriterien (welchen Sachverhalt wollen wir ermitteln?) Gibt es Tonaufnahmen? 8.2. Prüfungsmaßstab (rechtliche Voraussetzungen) Nach 201 des Strafgesetzbuches ist die Aufzeichnung oder das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes strafbar. Diese Straftat wird nur auf Antrag verfolgt. Da die beobachtete Person in der Regel Aufnahmen nicht mitbekommt, besteht aus rein praktischen Gründen kaum die Möglichkeit, Strafantrag zu stellen. Tonaufnahmen sind aber auf jeden Fall auch datenschutzrechtlich nicht erforderlich und würden untersagt Prüfungsergebnis Keines der angeschriebenen Unternehmen gab an, Tonaufzeichnungen durchzuführen. 9. Haben Sie ein entsprechendes Hinweisschild angebracht?
5 Prüfungskriterien (welchen Sachverhalt wollen wir ermitteln?) Gibt es ein Schild, das auf die Videoüberwachung hinweist? 9.2. Prüfungsmaßstab (rechtliche Voraussetzungen) Gem. 6b Abs. 2 BDSG ist der Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Auf die Videoüberwachung ist entsprechend hinzuweisen. Dabei ist ein Hinweisschild so anzubringen, dass der Betroffene vor dem Betreten des überwachten Bereichs den Umstand der Beobachtung erkennen und eine Vorstellung davon bekommen kann, welcher Bereich räumlich erfasst wird, damit er einer Überwachung gegebenenfalls ausweichen oder sein Verhalten danach ausrichten kann. Außerdem muss die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle erkennbar sein, das heißt, wer genau die Videoaufnahmen erhebt, verarbeitet oder nutzt. Entscheidend ist dabei, dass für den Betroffenen problemlos feststellbar ist, an wen er sich bezüglich der Wahrung seiner Rechte ggf. wenden kann. Daher ist die verantwortliche Stelle mit ihren Kontaktdaten explizit auf einem Hinweisschild zu nennen, es sei denn, der Betroffene kann - wie z.b. in kleinen Einzelhandelsgeschäften - eine eindeutige Zuordnung vornehmen Prüfungsergebnis Bis auf ein Unternehmen, dessen Kameras außer Betrieb genommen wurden - allerdings noch montiert waren bestätigen alle, einen entsprechenden Hinweis angebracht zu haben. Darunter fallen auch die Geschäfte, die nur Attrappen zur Abschreckung einsetzen. C. Zusammenfassendes Prüfergebnis Die Prüfung hat ergeben, dass es zwar einige Unzulänglichkeiten bei der Videoüberwachung gegeben hat. Gravierende Verstöße oder nachhaltiges Verweigern, den Anforderungen der Datenschutzaufsicht Rechnung zu tragen, mussten nicht festgestellt werden. Die Prüfung hat deshalb weder den Erlass von Anordnungen zur datenschutzkonformen Nutzung von Videoüberwachungsanlagen noch den Erlass von Bußgeldbescheiden zur Folge. Wie bei vielen Datenschutzprüfungen in anderen Bereichen auch war vielmehr festzustellen, dass einerseits der Vollzug der etwas unbestimmten Rechtsbegriffe im 6b BDSG und andererseits eine gelegentliche Unachtsamkeit anzutreffen war. Den Anforderungen der Aufsichtsbehörde wurde in allen Fällen Rechnung getragen. Das BayLDA hat eine Anregung aus Baden-Württemberg aufgenommen und vorgeschlagen, dass im nächsten bundesweiten Treffen aller Datenschutzaufsichtsbehörden am 11. und 12. September 2013 in Düsseldorf ein Beschluss gefasst wird, erläuternde Hinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden für den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen zu erstellen, damit die verantwortlichen Stellen und deren betriebliche Datenschutzbeauftragte über den nackten Gesetzestext hinaus Anhaltspunkte dafür haben, wie die Datenschutzaufsichtsbehörden und die Gerichte die Vorschrift des 6b BDSG verstehen und vollziehen. Kranig Präsident
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