Videoüberwachung Der datenschutzkonforme Einsatz im Betrieb

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1 Videoüberwachung Der datenschutzkonforme Einsatz im Betrieb Rechtliche Grundlagen und Handlungsempfehlunen Referent: Thorsten Logemann Datenschutz, IT-Sicherheit und Compliance: Wir halten Sie auf Kurs! intersoft consulting services AG Frankenstraße 18a Hamburg Internet:

2 Profil intersoft consulting services AG Beratung in Datenschutz, IT-Sicherheit und Compliance Konzeption, Dokumentation, Umsetzung und Prüfung Firmensitz der Aktiengesellschaft (nicht börsennotiert) ist Hamburg Weitere Büros: Berlin, München, Stuttgart und Frankfurt am Main Gegründet: 2006 Aktienkapital: 1,1 Mio EUR 100% des Aktienkapitals im Besitz der WWK Versicherungsgruppe Umfassende Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflicht Vorstand: Herr Thorsten Logemann Aufsichtsratsvorsitzender: Herr Ralf Schmidt (WWK Versicherungsgruppe) Marktführer in der Stellung von externen Datenschutzbeauftragten Kleine, mittelständische und große Unternehmen, internationale Großkonzerne z. B. für Linde Group, Ter Hell Gruppe, YAMAHA Music, UNICEF Deutschland, arko, Hamburg Marketing, Deutsche Lufthansa, DOUGLAS HOLDING AG

3 Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Löschfristen 6. Auskunft / Benachrichtigung 7. Technisch-organisatorische Maßnahmen

4 Praxisbeispiele CYPRIAN KOSCIELNIAK

5 Praxisbeispiele Beispiele gängiger Videoüberwachung Einzelhandel Baustellen Vorbeugung von Betriebsstörungen (Produktionsüberwachung und steuerung) Gewährleistung der Zutrittskontrolle Diebstahlschutz Schutz vor Sachbeschädigung

6 Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Löschfristen 6. Auskunft / Benachrichtigung 7. Technisch-organisatorische Maßnahmen

7 Rechtliche Voraussetzungen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene (freiwillig!) eingewilligt hat. Kurz: Alles was nicht erlaubt ist, ist verboten!

8 Rechtliche Voraussetzungen Videoüberwachung öffentlich zugängliche Räume (unbestimmter Personenkreis) Supermarkt Bahnhof Parkplatz Gastronomie nicht-öffentlich zugängliche Räume (bestimmter Personenkreis) Firmengelände Werks-/Lagerhalle Personalräume Büro

9 Öffentlich zugängliche Räume Rechtsgrundlage: 6b Abs. 1 BDSG Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: Zulässig soweit sie 1. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 2. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

10 Öffentlich zugängliche Räume Rechtsgrundlage: 6b Abs. 3 BDSG Verarbeitung oder Nutzung von Videoaufzeichnungen nur zulässig, wenn zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen zur Verfolgung von Straftaten Daraus folgt u.a.: Speicherung, Auswertung, Weitergabe nur für zuvor (!) definierte Zwecke Prüfung schutzwürdiger Interessen Betroffener i.d.r Weitergabe nur bei Straftaten und nur an die Polizei

11 Öffentlich zugängliche Räume Kenntlichmachung - Überwachung öffentlich zugänglicher Räume ( 6b Abs. 2 BDSG): Der Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Gilt auch für Attrappen

12 Nicht-öffentlich zugängliche Räume Videoüberwachung von nicht-öffentlich zugänglichen Räumen Stichwort: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

13 Nicht-öffentlich zugängliche Räume Videoüberwachung nicht-öffentlich zugänglicher Räume: Keine konkrete Vorschrift wie 6b BDSG vorhanden Aber: 32 BDSG: für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses 28 BDSG: Berechtigtes Interesse des AG Betriebsvereinbarung Interessenabwägung Strengerer Maßstab, da Personenkreis nicht anonym, überschaubar und dem Arbeitgeber bekannt höherer Überwachungs- und Anpassungsdruck

14 Rechtliche Voraussetzungen Heimliche Videoüberwachung Rechtsgrundlage: 32 Abs.1 S.2 BDSG Rechtsprechung des BAG umgesetzt verdeckte Videoüberwachung in engen Grenzen zulässig: 1. konkreter aus dokumentierten tatsächlichen Anhaltspunkten begründeter Verdacht einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis 2. zur Aufdeckung der Straftat erforderlich (Weniger einschneidende Mittel müssen ausgeschöpft sein z.b. Taschenkontrollen, offene VÜ, stichprobenartige Prüfung, 4-Augen-Prinzip) heimliche VÜ als einzig verbleibendes Mittel 3. Kein Überwiegen des schutzwürdigen Interesses des Betroffenen 4. Art und Ausmaß darf insgesamt nicht unverhältnismäßig sein

15 Rechtliche Voraussetzungen Wesentliche Fragen: Warum Videoüberwachung? Repressiv oder präventiv? Was/Wer soll beobachtet werden? Ziel anders / einfacher / billiger erreichbar? Risiken und Nebenwirkungen? Entsprechende Infrastruktur vorhanden?

16 Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Löschfristen 6. Auskunft / Benachrichtigung 7. Technisch-organisatorische Maßnahmen

17 Kamera-Funktionen und Standorte Grundsätze: Mitarbeiter dürfen am Arbeitsplatz nicht permanent überwacht werden Überwachung auch durch ausgeschaltete Kameras und Attrappen möglich Keine aktivierte Audiofunktion Keine Erfassung von Ruhebereichen Keine Erfassung von Sozialräumen

18 Grundsätze Einrichtung nicht überwachter Zonen für Mitarbeiter Überwachungsbereich muss für Überwachungszweck erforderlich sein Überwachungsbereich darf nicht über räumliche Grenzen des Grundstücks hinausgehen Keine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen

19 Beispiele Arbeitsplatz

20 Beispiele Arbeitsplatz

21 Beispiele Arbeitsplatz

22 Beispiele Arbeitsplatz

23 Beispiele Arbeitsplatz

24 Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Löschfristen 6. Auskunft / Benachrichtigung 7. Technisch-organisatorische Maßnahmen

25 Aufklärung der Mitarbeiter Videoüberwachung der Mitarbeiter birgt besondere Risiken für Rechte und Freiheiten der Mitarbeiter stellt eine Verhaltens- und Leistungskontrolle dar Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ( 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG) Pflicht zur Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten ( 4d Abs. 5 BDSG) Erstellung entsprechender Datenschutzdokumente

26 Aufklärung der Mitarbeiter Information der Mitarbeiter über Zweck der Videoüberwachung Art und Weise der Durchführung überwachte Bereiche Einbeziehung in die Entwicklung des Konzeptes Empfehlung: Information der Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen!

27 Aufklärung der Mitarbeiter! ACHTUNG! Unbedingt bereits in der Planungsphase Betriebsrat und Datenschutzbeauftragten miteinbeziehen!

28 Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Löschfristen 6. Auskunft / Benachrichtigung 7. Technisch-organisatorische Maßnahmen

29 Löschfristen Folgen aus 6b und 35 Abs.2 BDSG: Videoaufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Daraus folgt: Löschfristen festlegen (i.d.r. nicht länger als 72 Std.) Zum definierten Termin Daten automatisiert löschen Außerplanmäßige Löschung ermöglichen

30 Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Auswertung und Weitergabe 6. Löschfristen 7. Auskunft / Benachrichtigung 8. Technisch-organisatorische Maßnahmen

31 Auskunft / Benachrichtigung Anspruch auf Auskunft ( 34 Abs. 1 BDSG) über: zu seiner Person gespeicherten Daten Herkunft der Daten Empfänger oder Empfängerkategorien Zweck der Speicherung Benachrichtigungspflicht ( 6b Abs.4 i.v.m. 33 BDSG) Wenn Aufnahme einer Person zugeordnet wird Nicht bei nur möglicher Identifizierung Nicht wenn Betroffener auf andere Weise Kenntnis erlangt

32 Agenda 1. Praxisbeispiele 2. Rechtliche Voraussetzungen 3. Kamera-Funktionen und Standorte 4. Aufklärung der Mitarbeiter 5. Löschfristen 6. Auskunft / Benachrichtigung 7. Technisch-organisatorische Maßnahmen

33 Technisch-organisatorische Maßnahmen öffentliche Webcam

34 Technisch-organisatorische Maßnahmen Webcam im Büro

35 Technisch-organisatorische Maßnahmen Webcam im Designstudio?

36 Technisch-organisatorische Maßnahmen Webcam zur Außenüberwachung

37 Technisch-organisatorische Maßnahmen

38 Technisch-organisatorische Maßnahmen Risiken beim Einsatz von Webcams IP-Adressen sind leicht herauszufinden Über Browser ansprechbar Oft keine Zugangsbeschränkungen Fernsteuerung durch Dritte möglich

39 Technisch-organisatorische Maßnahmen Zutrittskontrolle Sicherung der Videoanlage selbst in einem nicht frei zugänglichen Raum Schlüsselmanagement Zugangskontrolle Passwortschutz Spezielle Benutzerkonten Zugriffskontrolle Nur bestimmte Mitarbeiter dürfen Zugriff auf die Videoaufzeichnungen haben Weitergabekontrolle Diebstahlgesicherte Befestigung der Videoanlage (Festplatte, Recorder) selbst Sperrung von Ports der EDV Anlage, wo die Videos gespeichert sind Sichere Löschung vor Weggabe der Festplatte Verschlüsselung des Speichermediums

40 Technisch-organisatorische Maßnahmen Eingabekontrolle Protokollierung, wer wann auf welche Aufzeichnungen zugegriffen hat, um Missbrauch zu erkennen Auftragskontrolle Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung, soweit die Überwachung von einem externen Wachunternehmen durchgeführt wird, z.b. Detektei, Wachschutz Verfügbarkeitskontrolle Sicherstellen, dass die Aufzeichnungen während der Speicherdauer abrufbar sind Trennungskontrolle Aufzeichnungen zu unterschiedlichen Zwecken müssen getrennt von einander verarbeitet werden; Trennung vom übrigen Netzwerk

41 Haben Sie Fragen? Thorsten Logemann Vorstand Fon: Fax: Web: intersoft consulting services AG Frankenstraße 18a, Hamburg

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