Wegweiser für Grenzgänger aus Deutschland in die Schweiz

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1 1. Das ist in der Schweiz anders Zwischenstaatliches Recht Wo sind Steuern zu bezahlen? So ist die Situation in der Schweiz Das Steuersystem in der Schweiz Wer ist Grenzgänger im steuerrechtlichen Sinn? Tage-Regelung Wochenaufenthalter in der Schweiz Formalitäten für steuerrechtliche Grenzgänger Information und Beratung vor Ort EURES-Berater/innen in der Schweiz (Auswahl) EURES-Berater/innen in Deutschland (Auswahl) Steuerverwaltungen in der Schweiz (Auswahl) Finanzämter in Deutschland (Auswahl)... 9 Hinweis: Um der besseren Lesbarkeit willen wird im Text darauf verzichtet, durchgängig die männliche und weibliche Form nebeneinander zu verwenden. Steht die männliche Form allein, sind immer auch Frauen angesprochen. Wichtiger rechtlicher Hinweis: Für die vorliegende Information besteht Haftungsausschluss EURES Schweiz, 2015

2 1. Das ist in der Schweiz anders Analog zu den drei Regierungsebenen der Schweiz Bund, Kantone und Gemeinden werden drei Arten von Steuern unterschieden: die Bundes-, die Kantons- und die Gemeindesteuern. Während die Bundessteuern in der ganzen Schweiz gleich hoch sind, unterscheiden sich die Kantons- und die Gemeindesteuern zum Teil beträchtlich. Die Einkommensteuer setzt sich in der Schweiz aus den Gemeindesteuern, den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer zusammen. Sie wird bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland als Quellensteuer vom Arbeitgeber an die Steuerverwaltungen abgeführt. Der in der Schweiz erhobene Quellensteuerabzug wird allerdings auf 4,5 % begrenzt, wenn der Grenzgänger dem Arbeitgeber eine vom deutschen Wohnsitzfinanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1) bzw. deren Verlängerung (Formular Gre-2) vorlegt. Wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnzahlung keine gültige Ansässigkeitsbescheinigung bzw. keine Verlängerung dieser Bescheinigung vorliegt, zieht er den vollen Steuerbetrag und nicht nur 4,5 % vom Lohn ab. 2. Zwischenstaatliches Recht 2.1 Wo sind Steuern zu bezahlen? Zum Steuerwesen besteht keine detaillierte Gemeinschaftsregelung. Personen, die in einem Mitgliedstaat arbeiten, aber in einem anderen wohnen, könnten theoretisch in beiden Staaten entsprechend der jeweiligen Gesetzgebung einkommensteuerpflichtig sein. Es besteht also grundsätzlich die Gefahr der Doppelbesteuerung! Die Schweiz und Deutschland haben jedoch wie die meisten europäischen Staaten eine bilaterale Vereinbarung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) getroffen, so dass Arbeitnehmer nicht doppelt besteuert werden. Die Steuerpflicht der Grenzgänger/innen ist in Art. 15a, Absatz 1 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens festgelegt: Gemäss dieser Regelung werden Grenzgänger von Deutschland in die Schweiz grundsätzlich an ihrem Wohnsitz in Deutschland besteuert. In der Schweiz wird jedoch auf den an deutsche Grenzgänger gezahlten Löhnen eine auf maximal 4,5 % begrenzte Quellensteuer erhoben. Diese Steuer wird in Deutschland nach Vorlage des Lohnausweises, der den Betrag der abgezogenen Steuer angibt, bei der Veranlagung an die Einkommensteuer angerechnet bzw. zurückerstattet. 3. So ist die Situation in der Schweiz 3.1 Das Steuersystem in der Schweiz Wie in der Einführung bereits erwähnt, gibt es in der Schweiz drei Regierungsebenen und drei Steuerarten. Bei der Besteuerung kann es unter den Kantonen grosse Ungleichheiten geben. Dasselbe gilt für die Gemeindeebene. Die Bundessteuer hingegen ist in der ganzen Schweiz gleich. Zur Erinnerung : Die Einkommenssteuer wird sowohl durch den Bund als auch durch die Kantone und die Gemeinden erhoben. EURES Schweiz

3 Bei Grenzgängern, die ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, werden diese Steuern an der Quelle erhoben und durch den Arbeitgeber direkt an die Steuerverwaltung überwiesen. Die Steuern eines Grenzgängers werden stets auf der Basis des steuerbaren Einkommens festgelegt. Letzteres wird berechnet, indem sämtliche Einkünfte des Grenzgängers (Lohn, Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, Zinsen usw.) zusammengezählt und gewisse Posten (Sozialversicherungsbeiträge, Berufsauslagen usw.) davon abgezogen werden. In den meisten Kantonen zieht der Arbeitgeber die Einkommenssteuern direkt vom Lohn ab (Quellenbesteuerung). Dabei handelt es sich um Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern. 3.2 Wer ist Grenzgänger im steuerrechtlichen Sinn? Laut Art. 15a, Absatz 2 DBA Deutschland Schweiz sind Grenzgänger/innen Personen, die regelmässig zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln und die höchstens an 60 Arbeitstagen im Jahr aufgrund der Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehren und eine Rückkehr nicht möglich oder zumutbar war. Nicht zumutbar ist eine tägliche Rückkehr, wenn für den Arbeitnehmer eine rechtliche Wohnsitzpflicht in der Schweiz besteht, die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort mehr als 110 km beträgt, der Arbeitsweg mehr als 1,5 Std. pro Weg dauert, der Arbeitgeber die Wohn- und Übernachtungskosten in der Schweiz trägt. Die Beweislast liegt stets bei der steuerpflichtigen Person Tage-Regelung Grenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr (sog. schädliche Tage) nicht an den Wohnsitz zurückkehren (für Teilzeitverhältnisse erfolgt eine entsprechende Kürzung der Tage), werden für die in der Schweiz ausgeübte Arbeitstätigkeit in der Schweiz besteuert. Ist für den Arbeitgeber voraussehbar, dass der Grenzgänger während mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren wird, muss er von der ersten Lohnzahlung an die volle Quellensteuer nach Steuertarif erheben, d.h. also keine Begrenzung auf 4,5 %. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten (also weder Deutschland noch Schweiz, sondern z.b. Frankreich) zählen als Nichtrückkehrtage, unabhängig davon, ob der Grenzgänger an seinen Wohnsitz zurückkehrt oder nicht. Zur Abklärung im Einzelfall ist eine Rücksprache sowohl mit dem deutschen Wohnsitzfinanzamt als auch mit dem zuständigen kantonalen Steueramt zu empfehlen. Um in Deutschland eine Befreiung von der Steuer zu erlangen, muss der Grenzgänger dem Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an EURES Schweiz

4 mehr als 60 Tagen (Formular Gre-3) vorlegen und die Nichtrückkehr auf Begehren des Finanzamts belegen. Bei denjenigen Grenzgängern, die eine Ansässigkeitsbescheinigung bzw. deren Verlängerung vorweisen und bei denen aufgrund der Tage der Nichtrückkehr die volle Steuer einbehalten wurde, hat somit der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Tagen (Formular Gre-3) auszufüllen und zusammen mit der vom Arbeitgeber visierten Reiseliste und einer Kopie des Lohnausweises der kantonalen Steuerverwaltung zur Kenntnisnahme zuzustellen. Diese visiert die Bescheinigung und sendet sie an den Arbeitgeber zurück. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung dem Arbeitnehmer auszuhändigen, damit dieser bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Freistellung der betreffenden Einkünfte geltend machen kann. 3.4 Wochenaufenthalter in der Schweiz Bei Grenzgängern, die sich als Wochenaufenthalter in der Schweiz anmelden, wird das in der Schweiz erzielte Einkommen am Ort der Arbeitsausübung zum vollen Tarif besteuert, d.h. keine Beschränkung auf 4,5 %. Die Grenzgänger müssen vor der Anmeldung als Wochenaufenthalter beim zuständigen Finanzamt in Deutschland Auskunft über etwaige Auswirkungen auf ihre Steuerpflicht im Wohnsitzstaat einholen. Bei Missbrauch droht die volle Steuerpflicht in der Schweiz und in Deutschland Für deutsche Grenzgänger kennt die Schweiz verschiedene Quellensteuertarife Tarif L: Alleinstehende Personen Tarif M: Verheiratete Personen Tarif N: Verheiratete Personen / Doppelverdiener Tarif O: Im Nebenerwerb tätige deutsche Grenzgänger Tarif P: Alleinerziehende Personen Die direkte Bundessteuer ist jeweils darin enthalten. Innerhalb eines Tarifs steigt der Steuersatz mit dem Einkommen. Unter (> Direkte Bundessteuer > Dienstleistungen > Quellensteuer > Kantonale Steuerverwaltung) gelangt man auf die Homepages der Kantone. Dort können die aktuellen Quellensteuertarife jedes Kantons abgerufen werden. Die voraussichtliche Quellenssteuerschuld kann z.b. über den interaktiven Quellensteuerrechner von Comparis kalkuliert werden: EURES Schweiz

5 3.4.2 Welche Abzugsmöglichkeiten bestehen? In den ordentlichen Quellensteuertarifen sind Pauschalabzüge für Berufskosten, allgemeine Sozialabgaben, Versicherungsprämien sowie Abzüge je nach familiärer Situation (Kinder, Unterhalt usw.) berücksichtigt. Unter gewissen Umständen können auch Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz zusätzliche Abzüge geltend machen. 5. Formalitäten für steuerrechtliche Grenzgänger Grenzgänger müssen sich beim zuständigen Finanzamt am Wohnsitz in Deutschland anmelden, indem sie einen Grenzgängerfragebogen ausfüllen. Dort wird eine Ansässigkeitsbescheinigung (Vordruck Gre-1) ausgestellt, von der der Grenzgänger unbedingt eine Ausfertigung beim Arbeitgeber in der Schweiz einreichen sollte. Dadurch wird sichergestellt, dass nur Quellensteuer von höchstens 4,5 % des Lohns abgeführt wird. Ausserdem muss der Grenzgänger einen Fragebogen ausfüllen, dem ein Nachweis über die Höhe des Lohns beizulegen ist. Verfügt der Grenzgänger noch nicht über eine Lohnabrechnung oder einen Lohnausweis von seinem neuen Arbeitgeber, kann dies durch den Arbeitsvertrag geschehen. Aufgrund dieser Angaben werden die vierteljährlichen Vorauszahlungen für die Einkommensteuer berechnet. Diese werden jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Im Folgejahr ist der Grenzgänger am Wohnsitz in Deutschland zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Abgabefrist ist der 31. Mai. Der Steuererklärung sind der Jahreslohnausweis und die für die Schweiz nicht benötigte Lohnsteuerkarte beizufügen. Die weiteren Einkommenssteuervorauszahlungen werden aufgrund dieser Veranlagung ermittelt. EURES Schweiz

6 6. Information und Beratung vor Ort 6.1 EURES-Berater/innen in der Schweiz Folgende EURES-Beraterinnen und EURES-Berater in der Schweiz informieren und beraten bei Fragen über Grenzgänger in die Schweiz: Rosa Maria HALTER, EURES-Beraterin Kanton Aargau, Amt für Wirtschaft und Arbeit Rain 47 CH-5001 AARAU Martin KAESER, EURES-Berater Kanton Basel-Stadt, Amt für Wirtschaft und Arbeit Hochstr. 37 CH-4002 BASEL Anita SCHERRER, EURES-Beraterin Kanton Schaffhausen, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Mühlentalstrasse 105 CH-8200 SCHAFFHAUSEN Kevin HEDINGER, EURES-Berater Kanton St. Gallen, Amt für Arbeit Unterstrasse 22 CH-9001 ST. GALLEN Peter HUBER, EURES-Berater Kanton Thurgau, Amt für Wirtschaft und Arbeit Thundorferstrasse 37 CH-8510 FRAUENFELD Monika MIRASOLA, EURES-Beraterin Kanton Zürich, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Lagerstrasse 107 CH-8004 ZUERICH Tel.: +41 (0) Mail: Tel.: +41 (0) Mail: Tel.: +41 (0) Mail: Tel.: +41 (0) Mail: Tel.: +41 (0) Mail: Tel.: +41 (0) Mail: Eine Übersicht aller Schweizer EURES-Beratenden findet sich unter: > Was ist EURES > Kontaktpersonen 6.2 EURES-Berater/innen in Deutschland Die Kontaktangaben der Deutschen EURES-Beratenden finden Sie unter: > EURES Dienstleistungen > Was kann EURES für Sie tun? > EURES-Berater suchen One- Stop Shop EURES - T- Oberrhein Anja Taupitz Deutschland: EURES Schweiz

7 Frankreich: Schweiz: Hannah Waldvogel Deutschland: Frankreich: Schweiz: Steuerverwaltungen in der Schweiz Eidgenössische Steuerverwaltung Tel.: +41 (0) Abteilung für internationales Steuerrecht Fax: +41 (0) und Doppelbesteuerungssachen Eigerstr CH-3003 Bern Steueramt des Kantons Aargau Tellistr. 67 CH-5001 Aarau Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden Kasernenstr. 2 CH-9102 Herisau Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden Marktgasse 2 CH-9050 Appenzell Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Rheinstr. 33 CH-4410 Liestal Steuerverwaltung Basel-Stadt Fischmarkt 10 CH-4051 Basel Kantonale Steuerverwaltung Graubünden Steinbruchstr. 18 CH-7001 Chur Service des contributions du canton de Jura Rue de la Justice 2 CH-2800 Delémont Tel.: +41 (0) Tel. +41 (0) steuerverwaltung@ar.ch Tel.: +41 (0) steuern@ai.ch Tel.: +41 (0) steuerverwaltung@bl.ch Tel.: +41 (0) steuerverwaltung@bs.ch Tel.: +41 (0) info@stv.gr.ch Tel. : +41 (0) Mail : secr.ctr@jura.ch Kantonale Steuerverwaltung St. Gallen Tel.: +41 (0) EURES Schweiz

8 Davidstr. 41, Postfach 1245 CH-9001 St. Gallen Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen J.J. Wepfer-Str. 6 CH-8200 Schaffhausen Steuerverwaltung des Kantons Solothurn Werkhofstr. 29 C CH-4500 Solothurn Kantonale Steuerverwaltung Thurgau Schlossmühlestr. 15 CH-8510 Frauenfeld Kantonales Steueramt Zürich Bändliweg 21 CH-8048 Zürich-Altstetten ksta.dienste@sg.ch Tel.: +41 (0) sekretariat.stv@ktsh.ch Tel.: +41 (0) steueramt.so@fd.so.ch Tel.: +41 (0) info.sv@tg.ch Tel.: +41 (0) EURES Schweiz

9 6.4 Finanzämter in Deutschland Adressen von Finanzämtern in Baden-Württemberg Finanzamt Emmendingen Bahnhofstr. 3 D Emmendingen Finanzamt Freiburg Land Stefan-Meier-Str. 133 D Freiburg Finanzamt Freiburg Stadt Sautierstr. 24 D Freiburg Finanzamt Friedrichshafen Ehlerstr. 13 D Friedrichshafen Finanzamt Konstanz Byk-Gulden-Str. 2a D Konstanz Finanzamt Lörrach Luisenstr. 10a D Lörrach Finanzamt Ravensburg Broner Platz 12 D Weingarten Finanzamt Singen Alpenstr. 9 D Singen Finanzamt Überlingen Mühlenstr. 28 D Überlingen Finanzamt Waldshut-Tiengen Bahnhofstr. 11 D Waldshut-Tiengen Finanzamt Wangen Lindauerstr. 37 D Wangen Tel.: +49 (0) Tel.: +49 (0) Tel.: +49 (0) Tel.: +49 (0) Tel.: +49 (0) Tel.: +49 (0) Tel.: +49 (0) Tel.: +49 (0) Tel.: +49 (0) Tel.: +49 (0) Tel.: +49 (0) EURES Schweiz

10 6.4.2 Finanzamt in Schwaben/Bayern Finanzamt Lindau Brettermarkt 4 D Lindau Tel.: +49 (0) Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg Steuerberaterkammer Südbaden Wentzingerstr. 19 D Freiburg Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Steuerberaterkammer Nordbaden Vangerowstr. 16/1 D Heidelberg Steuerberaterkammer Stuttgart (für Nordund Südwürttemberg) Hegelstr. 33 D Stuttgart Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Tel.: +49 (0) EURES Schweiz

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