Die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie

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1 de n GENERALDIREKTION INTERNE POLITIKBEREICHE FACHABTEILUNG A: WIRTSCHAFTS- UND WISSENSCHAFTSPOLITIK Die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie Inhalt In dieser Studie werden der derzeitige Stand der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge anhand der Situation in vierzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die diesbezüglichen Hauptschwierigkeiten bewertet. Der Schwerpunkt der Bewertung liegt auf den vollständig harmonisierten Aspekten der Richtlinie, auf den Bestimmungen, für deren Umsetzung den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen des Ziels der Richtlinie ein großer Ermessensspielraum gewährt wurde, und auf den diesbezüglich in der Richtlinie gegebenen Möglichkeiten. Darüber hinaus werden neue Bestimmungen und Bestimmungen, die der Auslegung bedürfen, behandelt und die Regelungen für Kreditverträge bewertet, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. IP/A/IMCO/ST/ Januar 2012 PE DE

2 Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik Dieses Dokument wurde vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments angefordert. MITWIRKENDE EXPERTEN Frau Margaretha Lawrynowicz, in Zusammenarbeit mit Frau Elwira Macierzyńska- Franaszczyk (Kapitel 2.1.2), Herr Marc Barmscheid (Kapitel ) und Mr Shaun Charlton (Kapitel und 2.1.5) Auf der Grundlage der nationalen Berichte von: Herr Stephan Keiler und Frau Martina Eliskases (Ôsterreich), Herr Dimitar Stoimenov (Bulgaria), Frau Galateia Kalouta (Zypern), Frau Magda Schusterova (Tschechien), Mr Shaun Charlton (Frankreich, Vereignites Königreich), Herr Christoph Kramer (Deutschland), Mr Evangelos Margaritis (Griechenland), Dr Geo Margi (Italien), Frau Ilze Ciematniece (Lettland), Frau Elwira Macierzyńska- Franaszczyk (Polen), Mr José Carlos de Medeiros Nóbrega (Portugal), Ms Mihaela Maravela (Rümanien), Frau Laura Tomàs Jimenez Betreuung: Prof. Dr Fryderyk Zoll, Prof. Dr Hans Schulte-Nölke (Mitglieder des the European Legal Studies Institute in Osnabrück, Germany) VERANTWORTLICHE VERWALTUNGSBEAMTIN Elke BALLON Fachabteilung Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik Europäisches Parlament B-1047 Brüssel SPRACHFASSUNGEN Original: EN ÜBER DEN HERAUSGEBER Kontakt zur Fachabteilung oder Bestellung des Newsletters: Redaktionsschluss: Januar Brüssel, Europäische Union, Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter: HAFTUNGSAUSSCHLUSS Die hier vertretenen Auffassungen geben die Meinung der Verfasser wieder und entsprechen nicht unbedingt dem offiziellen Standpunkt des Europäischen Parlaments. Nachdruck und Übersetzung außer zu kommerziellen Zwecken mit Quellenangabe gestattet, sofern der Herausgeber vorab unterrichtet und ihm ein Exemplar übermittelt wird.

3 Die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie ZUSAMMENFASSUNG Gegenstand und Vorgehensweise Die Forschungsstudie untersucht die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 1. Sie zerfällt in drei Hauptteile mit drei verschiedenen analytischen Ansätzen: Ein Teil behandelt die formalen Aspekte der Umsetzung, einer die inhaltlichen Aspekte der Umsetzung, einer schließlich befasst sich mit Kreditverträgen, die über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinausgehen. Es werden also zunächst der aktuelle Stand der Umsetzung in den Mitgliedstaaten sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung analysiert. Zweitens werden spezifische Aspekte der Richtlinie beleuchtet, insbesondere die vollständig harmonisierten Bestimmungen, die Bestimmungen mit einem breiten Ermessensspielraum und bestimmte neu eingeführte Regeln im Vergleich zu der vorherigen Verbraucherkreditrichtlinie. Schließlich untersucht die Studie, ob der Umsetzungsbereich erweitert worden ist, und auf welche Weise Kreditverträge, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie liegen, durch innerstaatliche Vorschriften reguliert werden. Diese Untersuchung stützt sich auf innerstaatliche Berichte aus 14 Mitgliedstaaten 2. Die Berichterstattenden wurden gebeten, einen der Struktur dieser Studie folgenden Fragebogen auszufüllen. Stand der Umsetzung und Hauptschwierigkeiten der Umsetzung Zurzeit haben sämtliche berücksichtigte Mitgliedstaaten die Richtlinie in innerstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt. Allerdings haben 6 der 14 Mitgliedstaaten 3 den Termin für die Umsetzung nicht eingehalten 4. Das letzte Umsetzungsgesetz war das polnische, welches am 18. Dezember 2011 in Kraft getreten ist. In diesem Zusammenhang ergab die Analyse auch, dass der enge Zeitrahmen für die Umsetzung eine der größten Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie dargestellt hat. Weitere Schwierigkeiten ergaben sich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie, aus dem Charakter der bei der Umsetzung verwendeten Rechtsinstrumente sowie aus anderen, bestimmte Mitgliedstaaten spezifisch betreffenden Gründen (Konsequenzen aus der Anwendung der integrierten Umsetzungsmethode, das Umsetzungsverfahren und erforderliche Änderungen an den Umsetzungsgesetzen, die Art der Regulierung des Zugangs zu Datenbanken, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, usw.). Umsetzung vollständig harmonisierter Aspekte Im Gegensatz zu der vorherigen Verbraucherkreditrichtlinie von 1986 enthält die neue Verbraucherkreditrichtlinie Bestimmungen, die vollkommen harmonisiert sind. Wenn eine Harmonisierung stattfindet, werden von den Mitgliedstaaten unter Umständen keine anderen innerstaatlichen Bestimmungen aufrechterhalten oder eingeführt als die in der entsprechenden Direktive festgelegten. 5 Im Gegensatz zu der Umsetzung einer minimalen harmonisierten Maßnahme dürfen allerdings 1 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April Österreich, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Vereinigtes Königreich; Die innerstaatlichen Berichte können über die folgende Internet-Adresse abgerufen werden: 3 Zypern, Griechenland, Italien, Lettland, Polen und Spanien. 4 Gemäß der Berichtigung der Richtlinie 2008/48/EG war die Richtlinie bis zum 11. Juni 2010 umzusetzen. 5 Vergleiche Erwägungsgrund 9 der Verbraucherkreditrichtlinie von 2008.

4 Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik Mitgliedstaaten, die eine Maßnahme auf der Grundlage vollständiger Harmonisierung umsetzen, den festgelegten Grad des (Verbraucher-)Schutzes nicht überschreiten. 6 Die im Rahmen dieser Forschungsstudie untersuchten vollständig harmonisierten Aspekte der Verbraucherkreditrichtlinie sind folgende: vorvertragliche Informationspflichten SECCI: Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite (Artikel 5 und 6) zwingende Angaben in Kreditverträgen (Artikel 10) das Widerrufsrecht (Artikel 14) das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung (Artikel 16) die feste Berechnungsmethode für den effektiven Jahreszins (Artikel 19) Da der je gegebene Informationsstand zu den verschiedenen Aspekten der Umsetzung und die mit der Umsetzung dieser Aspekte verbundenen Schwierigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, können lediglich der Stand der Umsetzung und einige Zusatzbemerkungen zu den genannten Aspekten skizziert werden. 7 (1) In 6 der 14 Mitgliedstaaten 8 wurden die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (SECCI) genau umgesetzt; in 4 der 14 untersuchten Mitgliedstaaten 9 bestanden geringfügige Abweichungen im Wortlaut, jedoch keine inhaltlichen Änderungen. Die verbleibenden 4 Mitgliedstaaten setzten die SECCI mit einigen geringfügigen Änderungen um. 10 Die Mehrheit dieser Mitgliedstaaten hatte keine Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Es wurde allerdings hauptsächlich die Kritik geäußert, dass die SECCI zu umfassend und daher schwer verständlich seien, und dass die Bestimmungen der SECCI zu erhöhten Kosten für die Kreditgeber führen würden. (2) 12 der 14 Mitgliedstaaten setzten Artikel 10 (Zwingende Angaben in Kreditverträgen) ohne wesentliche Schwierigkeiten oder Änderungen am Inhalt um. Lediglich für Lettland und Rumänien wurden geringfügige Änderungen gemeldet. Beide Mitgliedstaaten übernahmen ebenfalls nicht die Bestimmung zum Widerrufsrecht bei Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten (Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe h). (3) Das Widerrufsrecht ist von allen untersuchten Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Die verschiedenen innerstaatlichen Umsetzungen entsprechen im Wesentlichen Artikel 14 der Richtlinie. In vielen der Mitgliedstaaten bestand ein vergleichbares Widerrufsrecht bereits zuvor. 11 Schwierigkeiten bei der Umsetzung wurden für Österreich, Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich gemeldet. Die Hauptschwierigkeiten betreffen die Art der Rückzahlung des geschuldeten Betrages (die Frage, ob die Rückzahlung eine Vorbedingung für das Widerrufsrecht oder eine Konsequenz aus der Wahrnehmung des Widerrufsrechts ist) sowie die Widerrufsfrist. Die mit Schwierigkeiten verbundenen einzelnen innerstaatlichen Vorschriften zur Widerrufsfrist könnten unter Umständen der Direktive nicht gerecht werden Vergleiche M. B.M.Loos, Full harmonisation as a regulatory concept and its consequences for the national legal orders. The example of the Consumer rights directive, Centre for the Study of European Contract Law Working Paper Series No. 2010/03, abrufbar unter: S. 5, 6. 7 Für weitere Einzelheiten insbesondere zu spezifischen Schwierigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten, Änderungen im Vergleich zur bisherigen Regelung usw. siehe das entsprechende Kapitel der Studie. 8 Österreich, Bulgarien, Zypern, Griechenland, Italien, Spanien. 9 Tschechische Republik, Deutschland, Lettland, Polen. 10 Frankreich, Portugal, Rumänien, Vereinigtes Königreich. Die Änderungen sind allerdings marginal. Weitere Einzelheiten siehe Kapitel (A) (i). 11 Zypern, Frankreich, Deutschland, Polen, Portugal, Vereinigtes Königreich. 12 Die Schwierigkeiten betreffen bestimmte einzelne Mitgliedstaaten. Weitere Einzelheiten siehe Kapitel (C).

5 Die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie (4) In 12 der 14 Mitgliedstaaten ist die Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung entweder wörtlich oder, falls nicht wörtlich, so doch mit sehr ähnlichem Wortlaut und in jedem Fall dem Artikel gemäß umgesetzt worden. Nur für Portugal wurde gemeldet, dass der umsetzende Artikel, nach dem der Verbraucher die vorzeitige Rückzahlung dem Kreditgeber mindestens 30 Tage vorher ankündigen muss, der Richtlinie nicht gemäß sein könnte. Die Hälfte der Mitgliedstaaten entschied sich für eine oder zwei der Optionen in Artikel 16 Absatz 4, durch welche die in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 enthaltene Entschädigungsregelung geändert wird. Die Bestimmung bezüglich der Regeln zur Entschädigung des Kreditgebers im Falle vorzeitiger Tilgung stieß auf einige Einwände in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich, wo betont wurde, dass hierdurch der Verbraucherschutz beeinträchtigt werde. (5) Zu der Umsetzung der Bestimmung zum effektiven Jahreszins wurden keine besonderen Schwierigkeiten gemeldet. Umsetzung von Bestimmungen mit einem breiten Ermessensspielraum Die Richtlinie regelt andererseits bestimmte Aspekte, die in innerstaatliche Vorschriften umgesetzt werden müssen. Allerdings wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum in Bezug auf die Umsetzungsmodalitäten eingeräumt. Die Studie untersucht insbesondere den in folgenden Bestimmungen eingeräumten Ermessensspielraum: Artikel 5 Absatz 6 Satz 2 bezüglich den angemessenen Erläuterungen zu bestimmten Einzelheiten des Kreditvertrages, Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 bezüglich der Rechtsmittel gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer und Artikel 23 zu den Sanktionen für Verstöße gegen die Verbraucherkreditrichtlinie. (1) Die allgemeine Pflicht zur Erläuterung des Kreditangebots gemäß Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 wurde von allen Mitgliedstaaten außer Italien 13 umgesetzt. Neun 14 der untersuchten Mitgliedstaaten unternahmen keine nähere Bestimmung dieser Pflicht, wie sie als Ermessensspielraum in Artikel 5 Absatz 6 Satz 2 enthalten ist. Deutschland führte einige nicht bindende Parameter für die Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften in der Gesetzesbegründung auf. Lediglich in Österreich, Frankreich, Portugal und dem Vereinigten Königreich wurde der Inhalt der Erläuterungspflicht näher bestimmt. 15 (2) Drei der Mitgliedstaaten 16 führten keine spezifischen Rechtsmittel für Verbraucherkreditverträge und verbundene Kreditverträge ein der untersuchten Mitgliedstaaten 18 führten ausdrücklich Rechte gegen den Kreditgeber bei Widerruf eines verbundenen Kreditvertrages ein. In allen diesen Mitgliedstaaten außer Deutschland wurde der untergeordnete Charakter der Rechte gegen den Kreditgeber aufrechterhalten. 13 In den italienischen Rechtsvorschriften wurde keine gesonderte Pflicht zu einer zusätzlichen Unterstützung des Verbrauchers umgesetzt. Unterstützung gemäß den italienischen Rechtsvorschriften bedeutet Unterstützung im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 Unterabsätze 1 und Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Italien, Lettland, Polen und Spanien. 15 Weitere Einzelheiten siehe Kapitel (A). 16 Tschechische Republik, Griechenland und Rumänien. 17 Österreich, Zypern, Deutschland, Lettland, Polen, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich. 18 Zu Bulgarien, Frankreich und Griechenland siehe Kapitel (B).

6 Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik (3) Die Mehrheit der Mitgliedstaaten schrieb innerstaatliche Sanktionen für Verstöße gegen innerstaatliche, die Richtlinie umsetzende Rechtsvorschriften vor. 19 Allerdings führten einige der Mitgliedstaaten in der Annahme, dass geeignete Sanktionen für Verstöße durch bereits bestehende innerstaatliche Regelungen sichergestellt seien, keine neuen innerstaatlichen Sanktionen ein. Umsetzung von Optionen Des Weiteren sieht die Richtlinie Optionen für die Mitgliedstaaten vor. Bei Optionen war es den Mitgliedstaaten freigestellt, die vollständig harmonisierte Option zu übernehmen oder überhaupt nicht zu übernehmen. 20 Die in der Studie analysierten Optionen sind in folgenden Bestimmungen vorgesehen: Artikel 2 Absätze 5 und 6 (Option zu Kreditverträgen, die von einer bestimmten Organisation geschlossen werden, sowie Option zu Kreditverträgen, die vorsehen, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist und ein weiterer bestimmter Umstand gegeben ist), Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c (Option zu der Anwendung der Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind, insbesondere des effektiven Jahreszinses bei Kreditverträgen in Form einer Überziehungsmöglichkeit), Artikel 6 Absatz 2 (Option zu der Anwendung der vorvertraglichen Informationspflichten, insbesondere bezüglich des effektiven Jahreszinses bei Kreditverträgen in Form einer Überziehungsmöglichkeit), Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f (Option zu den im Kreditvertrag anzugebenden Informationen, insbesondere zu dem effektiven Jahreszins bei Kreditverträgen in Form einer Überziehungsmöglichkeit), Artikel 14 Absätze 2 und 6 (Option zur Verkürzung der Widerrufsfrist bei verbundenen Kreditverträgen sowie Option bezüglich der Anwendung gewisser Bestimmungen in dem Fall, dass der Vertrag nach geltenden Rechtsvorschriften unter Mitwirkung eines Notars geschlossen werden musste und andere bestimmte Umstände gegeben sind) und Artikel 16 Absatz 4 (Optionen zu bestimmten Vorschriften bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung). 19 Für weitere Einzelheiten zu Art und Charakter der vorgesehenen Sanktionen siehe Kapitel (B). 20 Ch. Wendehorst, Das deutsche Umsetzungskonzept für die neue Verbraucherkreditrichtlinie, ZEuP 2011, S. 264 (268).

7 Die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie Die folgende Tabelle zeigt die von den Mitgliedstaaten übernommenen Optionen sowie die Mitgliedstaaten, in denen bei der Umsetzung der Optionen Schwierigkeiten entstanden 21 : Tabelle 1: Von den Mitgliedstaaten übernommene Optionen Option Artikel 2 Absatz 5 on übernommen von Zypern, Lettland, Rumänien Artikel 2 Absatz 6 22 Griechenland, Deutschland, Lettland, Zypern, Tschechische Republik, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 6 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f Artikel 14 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 6 Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a Zypern, Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Spanien Tschechische Republik, Deutschland, Rumänien, Vereinigtes Königreich Tschechische Republik, Deutschland, Vereinigtes Königreich Frankreich Deutschland Österreich, Zypern, Griechenland, Italien, Lettland, Polen, Spanien Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b Quelle: Verfasser Zypern Umsetzung bestimmter neuer Regelungen Ein Vergleich zwischen vielen der neu eingeführten Regelungen (wie die SECCI, die Pflicht zur Erläuterung des Kreditangebotes und der effektive Jahreszins) und der vorherigen Richtlinie wird in den spezifischeren Abschnitten der Studie vorgenommen. 23 Andere neu eingeführte Regelungen werden jedoch in diesem Kapitel behandelt. In diesem Kapitel beleuchtet die Studie insbesondere: die Regelung der Anforderungen an die Werbung in Artikel 4 und [ ] die ausreichende Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers gemäß Artikel 8. (1) In allen Mitgliedstaaten ist Artikel 4 Absatz 1 umgesetzt worden, der folgenden Wortlaut hat: Werden in der Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung die in diesem Artikel angegebenen Standardinformationen [anhand eines repräsentativen Beispiels] enthalten. Innerhalb der Mitgliedstaaten ergaben sich jedoch Schwierigkeiten bezüglich der Definition eines repräsentativen Beispiels Für weitere Einzelheiten zur Übernahme der Optionen siehe Kapitel In Italien wurden weder die in Artikel 2 Absatz 5 noch die in Artikel 2 Absatz 6 vorgesehene Option übernommen. Es liegt jedoch ein Vorschlag vor, das Gesetz zu ändern und die Option zu übernehmen. 23 Siehe weiter oben. 24 Weitere Einzelheiten siehe Kapitel (A).

8 Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung nicht, wenn innerstaatliche Vorschriften verlangen, dass bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über den Zinssatz oder Zahlenangaben über dem Verbraucher entstehende Kosten des Kredits [ ] enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist. In einigen Mitgliedstaaten wird allerdings die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Verpflichtung auch auf Kreditverträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 angewendet. 25 In Frankreich sind die Standardinformationen nicht obligatorisch, und es wird dort die vorherige Werberegelung angewendet. Bulgarien und Zypern wendeten keinerlei Standard bezüglich der Werbung für Verbraucherkredite an, die keine Zahlen zu den Kosten des Kredits enthält. Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Option wurde, wie oben bereits angegeben, nur von der Tschechischen Republik, Deutschland, Polen, Spanien und dem Vereinigten Königreich übernommen. Nach diesem Artikel ist es nicht zwingend erforderlich, dass in dem repräsentativen Beispiel für Überziehungsmöglichkeiten 26 der effektive Jahreszins angegeben wird. (2) Alle Mitgliedstaaten setzten die Verpflichtung zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers um. 27 Einige der Mitgliedstaaten 28 hielten sich an die in der Richtlinie verwendete Formulierung, nach welcher die entsprechenden Datenbanken erforderlichenfalls abzufragen seien. In Portugal und Frankreich wurde die Abfrage relevanter Datenbanken zwingend vorgeschrieben. In Polen enthielt das Bankengesetz bereits eine gesetzliche Definition für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit. 29 Die Kreditwürdigkeitsprüfung ist Banken und Kreditinstituten vorbehalten. Ein Anbieter von Verbraucherkrediten, der dem polnischen Bankengesetz unterliegt, ist an den Standard einer Überprüfung der Kreditwürdigkeit gebunden. 30 Ein Anbieter von Verbraucherkrediten, der keine Bank und kein Kreditinstitut ist, muss lediglich das Kreditrisiko des Verbrauchers prüfen. Mitgliedstaaten wie Zypern und Lettland, um lediglich zwei zu nennen, haben bei der Begrenzung der Kreditwürdigkeitsprüfungen direkt auf ihre entsprechenden Datenschutzgesetze hingewiesen. Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie Schließlich befasst die Studie sich mit der Erweiterung des Anwendungsbereiches der Studie auf andere, von der Richtlinie nicht abgedeckte Kreditverträge. In vielen der untersuchten Mitgliedstaaten ist eine Erweiterung des Anwendungsbereiches sowohl bezüglich der betroffenen Personen 31 als auch hinsichtlich der in den Anwendungsbereich fallenden Sachverhalte zu beobachten. Die folgende Tabelle zeigt die Erweiterung des Anwendungsbereiches in den Mitgliedstaaten bezüglich der Sachverhalte. 25 Österreich, Italien, Lettland, Portugal und Rumänien. 26 Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie. 27 Für genauere Angaben zur Interpretation des Ausdrucks ausreichende Informationen und zu den Konsequenzen in dem Fall, dass keine Bewertung der Kreditwürdigkeit durchgeführt wurde, siehe Kapitel (B). 28 Zypern, Tschechische Republik, Frankreich, Italien, Lettland, Rumänien und das Vereinigte Königreich. 29 Artikel 70 des Bankengesetzes; Ustawa z dnia 29 sierpnia 1997 r.- Prawo bankowe, tekst jednolity Dz. U Artikel 9 Absatz 4 des Verbraucherkreditgesetzes von Zum polnischen Bericht siehe Abschnitt (C). 31 Dies ist bei Deutschland der Fall. Siehe 13 BGB (Definition von Verbraucher) und 502 BGB (Erweiterung bestimmter Vorschriften auf Existenzgründer, die nach europäischer Gesetzgebung und Rechtssprechung nicht als Verbraucher gelten).

9 Die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie Tabelle 2: Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie Erweiterung Anwendungsbereiches des Mitgliedstaat 32 Erweiterung auf durch Vermögen gesicherte Kreditverträge (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) Erweiterung auf Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten bestimmt sind (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Erweiterung der Untergrenze für den Gesamtkreditbetrag (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) Erweiterung der Obergrenze für den Gesamtkreditbetrag (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) Erweiterung der Unter- und Obergrenze für den Gesamtkreditbetrag (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) Erweiterung auf Miet- oder Leasingverträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Österreich, Zypern, Tschechische Republik, Lettland, Polen, Rumänien Österreich, Deutschland, Lettland, Rumänien, Spanien Polen Österreich, Deutschland. Lettland, Rumänien, Vereinigtes Königreich Österreich, Frankreich, Deutschland, Polen, Vereinigtes Königreich Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) Deutschland, Lettland, Polen Kreditverträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) Lettland Kreditverträge, die mit Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten geschlossen werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) Österreich, Deutschland. Erweiterung auf Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i) Kreditverträge, nach deren Abschluss der Verbraucher zur Hinterlegung Deutschland Polen 32 Für Einzelheiten zu der entsprechenden Regelung, den Umständen, unter denen die Erweiterung Anwendung findet, sowie den Schwierigkeiten bei der Umsetzung siehe Kapitel

10 Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik eines Gegenstands als Sicherheit verpflichtet ist (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k) und von Organisationen geschlossene Kreditverträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Kreditverträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l Spanien hat Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l nicht umgesetzt. Daher könnten Artikel zu Kreditverträgen gemäß der Richtlinie auch auf Kreditverträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l angewendet werden. Schlussfolgerung Die Verbraucherkreditrichtlinie von 2008 ist von allen in der Forschungsstudie untersuchten Mitgliedstaaten in innerstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt worden. Wie bereits erwähnt, war die Umsetzungsfrist im Verhältnis zu der relativ hohen Komplexität des von der Richtlinie betroffenen Gegenstandes sehr kurz. Dies führte in einigen der Mitgliedstaaten zu Verzögerungen bei der Umsetzung. Des Weiteren entstanden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Umsetzungsverfahren, jedoch auch bei der korrekten Umsetzung wesentlicher Inhalte der Richtlinie, wodurch Änderungen nötig wurden und weiterhin sind. Trotz einiger Mängel kann im Allgemeinen festgestellt werden, dass die meisten der vollkommen harmonisierten Aspekte der Richtlinie korrekt umgesetzt worden sind. Allerdings scheint insbesondere die Umsetzung des Widerrufsrechts größere Schwierigkeiten verursacht zu haben. Dasselbe scheint für die Umsetzung von Bestimmungen zu gelten, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, sowie für die von den Mitgliedstaaten übernommenen Optionen. Es ist allerdings bemerkenswert, dass Bulgarien keine der Optionen und Österreich, Frankreich, Italien sowie Portugal lediglich eine Option übernommen haben. Die Mitgliedstaaten Zypern, Deutschland und Rumänien übernahmen die meisten Optionen. Es scheint allerdings kein Zusammenhang zwischen der kurzen Transpositionszeit bei der Umsetzung und der Zurückhaltung der Mitgliedstaaten bezüglich der Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Optionen zu bestehen. 33 Des Weiteren fällt auf, dass die in Artikel 2 Absatz 6 vorgesehene Option zu Kreditverträgen, die vorsehen, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist und ein weiterer bestimmter Umstand gegeben ist, sowie die in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a vorgesehene Option 34 zu Bestimmungen, durch welche die Forderung einer Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eingeschränkt wird, 35 am häufigsten übernommen wurden. Im Gegensatz dazu übernahmen nur je ein Mitgliedstaat die Optionen gemäß Artikel 14 Absatz 2 zur Verkürzung der Widerrufsfrist unter bestimmten Bedingungen, Artikel 14 Absatz 6 zur Anwendung spezifischer Bestimmungen bei Verträgen, die unter Mitwirkung eines Notars geschlossen werden müssen, sowie Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der dem Kreditgeber einzuräumenden Möglichkeit, eine höhere Entschädigung zu verlangen. 33 Von den oben genannten Mitgliedstaaten erfüllten lediglich Zypern und Italien die Umsetzungsfrist nicht von 14 Mitgliedstaaten von 14 Mitgliedstaaten.

11 Die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie Des Weiteren wurden Regelungen, die gegenüber der vorherigen Verbraucherkreditrichtlinie neu eingeführt wurden, ohne größere Schwierigkeiten in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften übernommen. Allerdings war die Definition eines repräsentativen Beispiels im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie innerhalb der Mitgliedstaaten nicht eindeutig. Es zeigte sich daher in bestimmten Fragen ein Klärungsbedarf. 36 Es ist jedoch ebenfalls bemerkenswert, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie in vielen der Mitgliedstaaten erweitert worden ist. Ungeachtet der Tatsache, dass einheitliche Regelungen zu ähnlichen Gegenständen die Bearbeitung solcher Regelungen erleichtern, könnte dies als ein Zeichen für den Erfolg der vollständig harmonisierten Richtlinie interpretiert werden. 36 Die Studie umfasst weder eine Analyse verbesserungsbedürftiger Aspekte der Direktive noch Empfehlungen hierzu. An zahlreichen Stellen zeigen sich in ihr jedoch Schwierigkeiten, die von manchen Regelungen der Richtlinie verursacht wurden, darunter das Problem eines genauen Verständnisses des Ausdrucks repräsentatives Beispiel. Die Studie könnte daher weiteren Untersuchungen als Grundlage dienen.

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