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1 Ihr Zeichen: Seite 1 von 6 Jörg Reinholz, Hafenstr 67, Kassel Landgericht Köln Jörg Reinholz Hafenstr Kassel joergreinholz@fastixorg Kassel, am Köln Zu Protokoll der Geschäftsstelle Antrag auf Prozesskostenhilfe Ich stelle gemäß 118 ZPO den Antrag auf Prozesskostenhilfe In Sachen Jörg Reinholz / Frieder Nau, Dienstsitz: Neumarkt 8-10, Köln, soll durch meinen Anwalt formuliert folgende Hauptsacheklage erhoben werden: Der Beklagte wird dazu verurteilt, seine aus niedrigem Motiv heraus erstellte, wissentlich und vorsätzlich falsche Expertise vom zu widerrufen Begründung: I Tatsachen A Der Beklagte sammelt in der Perspektive zunächst Fakten, was sich in seiner eigenen Nummerierung wie folgt darstellt A 1 Ohne zu wissen um was es geht stellt der Beklagte fest, dass ich im Verfahren 620 M 5479/11, im Schreiben fortlaufend Formalia erörtert habe und versucht hätte, die Gegenpartei als unseriös darzustellen Dem Beklagten war aber entweder nicht die gesamte Akte bekannt oder er hat in diese sehr selektiv gewählt Denn auch die Gegner, die damalige Berger GbR (später Berger Law LLP, später Kanzlei Buchholz und Kollegen) hat ebenso fortlaufend Formalia erörtert und ganz gewiss versucht, mich als unseriös darzustellen Darüber hinaus habe ich das Verfahren zumindest teilweise gewonnen, denn die Pfändung der Domain fastixde wurde aufgehoben A 2 Ohne zu wissen um was es geht stellt der Beklagte fest, dass ich in einer an die Anwaltskammer Düsseldorf die Anschriftenstruktur bezweifelt habe, nicht überwachte Angestellte bemängelt hätte und berufsrechtliche Maßnahmen gefordert habe

2 Ihr Zeichen: Seite 2 von 6 Dem Beklagten war auch hier nicht klar, worüber er simpelt, denn die Vorhaltungen in dem sind wahr und richtig Die Berger Law LLP hatte laut englischen Handelsregister rund 1 Mio Euro Schulden, hat in keinem Verfahren, insbesondere nicht in solchen gegen mich selbst den Umzug angekündigt, war kurze Zeit in einem Mietbüro ansässig, nannte auf der Webseite eine Faxnummer, welche sich diese mit einer Vielzahl von Firmen teilte (weshalb die Weiterleitung der Faxe durch fremdes, unvereidigtes Personal erfolgte), wurde später an einen Bulgare übertragen und aus dem deutschen Handelsregister gelöscht und dem englischen als erloschen gemeldet In Deutschland erfolgte die Neugründung einer Kanzlei Buchholz & Kollegen (Düsseldorf) und der Einzug in die Jägerstraße Im Verfahren I-20 U 66/13, in welchem diese Expertise erstmalig vorgelegt wurde, hatte die Kanzlei Berger Law LLP das Verfahren erstinstanzlich geführt und wurde in der Berufung durch die AWPR Rechtsanwälte Dortmund ersetzt Die Berger Law LLP war ergo schlicht pleite und ist aus der Werder Straße 6 in Düsseldorf rausgeflogen A 3 Ohne zu wissen um was es geht faselt der Beklagte über den selben Stoff in meinem Blog A 4 Ohne zu wissen um was es geht faselt der Beklagte über das Verfahren 34 O 5/12 des LG Düsseldorf Die Hauptsache 34 O 32/12 habe ich in der Berufung gewonnen Zuvor hatte schon das OLG in der Sache 34 O 5/12 den in dem Schreiben angegriffenen Beschluss des LG, mir die Prozesskostenhilfe zu versagen, aufgehoben Ergo kannte ich die Regeln (Gesetze) tatsächlich besser als die Richterin Dr Stöve und die Berger Law LLP diese kannten oder kennen wollten Dass ich zur Sache selbst keine Stellung genommen hätte ist unwahr, denn es ging in dem Schreiben um juristische Fragen hinsichtlich der Regelung zu 927 ZPO und Prozesskostenhilfe A 5 Der Beklagte lässt sich ohne über Fachwissen zu verfügen oder die Hintergründe zu kennen über die Ligitation PR des Klägers aus Offensichtlich war ihm unbekannt, dass die Kanzlei Berger in all ihren Erscheinungsformen ( Kanzlei Berger und Kollegen, Köln, Kanzlei Berger und Kollegen, Düsseldorf, Berger Law LLP, Buchholz und Kollegen Düsseldorf ) ebenfalls Ligitation PR betrieb und hierbei die Öffentlichkeit täuschen wollte A 6 Der Beklagte behauptet vorsätzlich unwahr, dass sich auf meiner Webseite fastixorg eine "Selbstdarstellung in Superlativen" fände Diese Superlative gibt es dort aber nicht, es gab oder gibt dort nicht einen einzigen Superlativ Der Beklagte hat Ausdrucke selbst beigefügt A 7 Der Beklagte faselt sich was zusammen ohne zu wissen um was es geht und wie das Verfahren ausging (wie unter 1) A 8 Der Beklagte behauptet vorsätzlich unwahr, dass der Strafantrag vom vage blieb Denn richtig ist, dass diese wie folgt lautet: Strafantrag gegen 1) Philipp Berger 2) Andreas Buchholz

3 Ihr Zeichen: Seite 3 von 6 beide: Berger Law LLP, Tower 185 Frankfurt am Main wegen Verleumdung, Beleidigung und übler Nachrede ( 185, 186, 187, 192 StGB ) in öffentlicher Schrift Die Beschuldigten berichten über das Verfahren 244Ds-2640Js (mündliche Verhandlung war am ) des AG Kassel an dem beide teilnahmen (Andreas Buchholz als Besucher ) wie folgt: MILDE für Jörg Reinholz Das Amtsgericht Kassel hat in dem Verfahren 244 Ds 2640 Js 14696/11 im Hinblick auf eine rechtskräftige Verurteilung von Jörg Reinholz durch das Amtsgericht Köln sein Verfahren gemäß 154 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt Ironischerweise geißelt Jörg Reinholz diese Art der Verfahrensbeendigung bei anderen Personen als Schuldeingeständnis, indem er in seinem Weblog Kommentare freischaltet, die 154 StPO als Kriminellenschutzparagraphen bezeichnen Während die Welt sich also weiter dreht, erhält sich Jörg Reinholz seine Scheinwelt Beweis: Abruf der Webseite unter der URL 1) Durch die Überschrift MILDE für Jörg Reinholz suggerieren die beiden Beschuldigten dem gewöhnlich verständigem Leser, das Gericht hätte auf das Vorliegen einer Straftat erkannt Das ist besonders im Hinblick auf die Rechtsanwaltseigenschaft der Beschuldigten vorsätzlich unwahr und Verleumdung Der Strafantrag war also, selbst für 3-jährige erkennbar, sehr konkret gefasst A 9 Der Beklagte lässt sich ohne über Fachwissen zu verfügen oder die Hintergründe zu kennen über die Ligitation PR des Klägers aus (wie 5) A 10 Der Beklagte lässt sich ohne über Fachwissen zu verfügen oder die Hintergründe zu kennen über die Ligitation PR des Klägers aus Insbesondere hat die Kanzlei Berger Law LLP nicht mehr existiert Der Beklagte lässt ganz offen erkennen, dass er selbst an Fakten gar nicht interessiert ist A 11 Völlig ins Blaue hinein und ohne die Fakten auch nur im Ansatz zu kennen behauptet der Beklagte, ich würde die Kanzlei Berger Law LLP und die Euroweb Internet GmbH verunglimpfen B

4 Ihr Zeichen: Seite 4 von 6 Der Beklagte würdigt sodann die Tatsachen, von denen sich ein großer Teil als dessen eigene, offensichtlichen Lügen und der Rest als Spekulationen erweist Das ist jedoch höchst unwissenschaftlich Dennoch behauptet der Beklagte, der mich nie gesehen hat und sich nie über die Hintergründe informiert hatte, nicht einmal den Ausgang der Prozesse und Verfahren kannte und selbst log, es handele um eine Psychologisch Psychiatrische Würdigung C Sodann behauptet er unter Beurteilung, bei der Durchsicht der Homepage wwwfastixorg fällt eine sehr blumenreiche Sprache auf, in welcher sich der Verfasser als Alleskönner darstellt, gegen den die meisten anderen Anbieter eher im Sinne von Amateuren dargestellt werden, er der einzige sei, der alles richtig mache Auch hier lügt sich der Beklagte ganz offensichtlich was zusammen, denn er belegt das nicht und auf der Website (Gesamtheit aller abrufbaren Webseiten eines Auftritts) fehlt es an solchen Passagen und es gab solche nie Auch die vom Beklagten selbst beigefügten Anlagen geben das nicht her A bis C zusamemmenfassend: Es steht damit fest, dass der Beklagte vorsätzlich höchst unwissenschaftlich auf ein Wunschergebnis hingearbeitet hat Denn erstellte seine Expertise jedoch auf folgende Weise: 1 Zusammenstellung bekannt unwahrer oder halbwahrer Tatsachen, die zum gewünschten Ergebnis für welches er bezahlt wurde passen 2 Ziehen der gewünschten Schlüsse aus den eigenen Lügen Der Beklagte nennt das aber Expertise und behauptet damit, seine Schlüsse und die Beurteilung seien das Ergebnis wissenschaftlicher Arbeit Er führt auch seinen Doktortitel auf und seine Tätigkeit als Psychologe und Psychiater um den bewusst falsch erweckten Eindruck, es handele sich um eine wissenschaftliche Expertise, zu verstärken Es handelt sich bei der Expertise um das Behaupten einer Meinung, welche wissentlich auf dem Vortrag unzutreffender Tatsachen beruht und also auch um einen falschen Tatsachenvortrag, der erfolgt um mein Ansehen vor den Gerichten zu schädigen und so den Prozessverlauf den Tatsachen und dem Recht zuwider für mich negativ zu beeinflussen Das Motiv ist niedrig, denn dem Beklagten geht es nur ums Geld, welches er dafür erhielt II Tatfolgen Diese Expertise wurde im Verfahren I-20 U 66/13 des OLG Düsseldorf, in der Absicht, den Verfahrensverlauf grundlegend zugunsten offenen Unrechts zu verändern, vorgelegt Dieses urteilte: Die Klage ist zulässig, Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen nicht [] Der Kläger mag Verfahren betreiben, die andere nicht einleiten würden Er mag Beteiligte, Richter und Rechtsanwälte mit ungerechtfertigten Vorwürfen überziehen und dabei scharfe, überspannte, zuweilen die Grenzen der Schmähkritik überschreitende Formulierungen verwenden Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass er immer wieder Anliegen verfolgt, denen eine gewisse Berechtigung nicht von vornherein abgesprochen werden kann, wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt Auch der persönliche Eindruck, den der Senat vom Kläger gewonnen hat, hat keinerlei Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung geliefert Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung vielmehr überzeugend darzulegen vermocht, dass er

5 Ihr Zeichen: Seite 5 von 6 seinen Anspruch aus rationalen Erwägungen verfolgt und um die Grenzen des von ihm mit dem vorliegenden Verfahren Erreichbaren weiß Nichts in seinem Auftritt ließ auch nur im Ansatz ein wahnhaftes Verhalten erkennen Das Urteil ist öffentlich abrufbar: Daraus geht auch hervor, dass ich die Berufung vollständig gewann III Dieselbe Expertise wurde auch im Verfahren 14c O 70/15 im Schriftsatz der Klägerin Euroweb Internet GmbH vom 19 März 2015 des LG Düsseldorf vorgelegt Hier wurde der Antrag auf die zunächst erlassene einstweilige Verfügung noch im Prozesskostenhilfeverfahren zurück genommen, denn er war schlicht unbegründet Das Gericht hatte das zunächst nicht geprüft, den Antrag ohne genügende Würdigung der Tatsachen durchgewunken ohne dass schon dem Antrag nach die Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung vorlagen, denn die Antragsteller führten selbst aus, dass diese lediglich glauben(sic!), dass ich die verbotene Handlung begangen hätte Zudem war die Klägerin nicht aktiv legitimiert, was man dem Antrag und den Anlagen durchaus entnehmen konnte Auch dazu war nur Aufmerksamkeit notwendig Durch die erneute Vorlage lebt das, wegen des Abschlusses der Sache I 20 U 66/13 zunächst erloschene Interesse am Widerruf wieder auf Denn ich muss nun befürchten, dass ich mich immer wieder gegen die vorsätzlich falsche Expertise wehren muss, welche durch verlogene und/oder kriminelle Personen den Gerichten vorgelegt wird und zwar einzig in der Absicht Stimmung zu machen Und ich muss befürchten, dass, wie in der Sache 14c O 70/15 geschehen, ein Gericht einen Antrag einfach durchwinkt, weil es auf Grund der erlogenen und erstunkenen Expertise glaubt, ich sei ein Irrer, der nicht rational handele IV Ich habe den Beklagten am fruchtlos auf den Widerruf in Anspruch genommen Am habe ich ihm nochmals Gelegenheit gegeben, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden und ihm unter erneuter Nennung von Telefonnummer und -Adresse die Frist von 24 Stunden für eine Kontaktaufnahme durch ihn selbst oder einen beauftragten Vertreter gesetzt Auch dieses blieb fruchtlos Ebenso fruchtlos blieb der Versuch, Herrn Nau persönlich anzusprechen Nachdem ich in Praxis anrief und der Mitarbeiterin sagte, dass ich ihn in einer Rechtsangelegenheit zu sprechen wünsche wurde durch unkommentiertes Auflegen das Gespräch beendet Das es sich nicht um einen Fehler handelte ergibt sich daraus, dass ich es genau vier Mal versuchte, wobei die drei Folgeversuche durch Abweisen des Gesprächs beendet wurden (meine Nummer wird angezeigt) Demnach ist die Klage und somit der PKH-Antrag alles andere als mutwillig V

6 Ihr Zeichen: Seite 6 von 6 Zum Beweis meines Vortrages sind die Akten I 20 U 66/13 des OLG Düsseldorf mit der Expertise und den Anlagen des Expertise, nebst 34 O 5/12 des LG Düsseldorf (Hauptsache) und (EV-Verfahren) nebst den enthalten Beschlüssen des OLG im PKH-Verfahren 620 M 5479/11 des AG Kassel 14c O 70/15 des LG Düsseldorf (Antrag nebst der Expertise ) beizuziehen Da die Expertise derart unwissenschaftlich und auf Grund der darin unwahr behaupteten Tatsachen derart einfach zu widerlegen ist, ist die Verurteilung zum Widerruf zwingend Welche weiteren Beweise erhoben werden müssen hängt vom Vortrag des Antragsgegners bzw Beklagten ab VI Der Streitwert ist durch das Gericht zu bestimmen Hier ist davon auszugehen, dass mir durch weitere Vorlage der Expertise Nachteile durch weitere Fehlentscheidungen wie des LG Düsseldorf entstehen Ich habe vor dem LG Düsseldorf noch drei Hauptsacheverfahren, eine Berufung der Euroweb Internet GmbH bzw Euroweb Deutschland GmbH und 2 Ordnungsmittelanträge zu Lasten derselben offen Deshalb dürfte mein Interesse mindestens bei den Anwalts- und Gerichtskosten von 6 Verfahren also bei ca Euro liegen Dieses könnte der Dr Nau vortragen um eine Klage vor dem Amtsgericht abweisen zu lassen Dessen eigenes Interesse dürfte im Hinblick darauf, dass er sich selbst mit Medizinische Begutachtung (Äk-zertifiziert) bewirbt, noch höher liegen Immerhin ist anzunehmen, dass er nach der Verurteilung zum Widerruf weniger Aufträge für Begutachtungen erhält, weil diese dann per se in Zweifel gezogen werden können Hier ist also von einem Streitwert von nicht unter Euro, wenn nicht deutlich mehr, auszugehen Das macht die Anrufung des Landgerichts notwendig VII Die Klageschrift selbst und alle Anträge sind vom Anwalt zu verfassen Wenn der Beklagte, der alle Gelegenheiten zur Streitschlichtung partout nicht nutzen wollte, im PKH-Verfahren nicht einlenkt so ist auch die Mediation nach 253 Absatz 3 ZPO sinnlos und würde das Verfahren lediglich verzögern, wodurch dem Kläger weiterer Schaden entstehen kann Ich ersuche um Beiordnung der bereits befassten Kanzlei S Rechtsanwälte welche mich im Verfahren I 20 U 66/13 des OLG Düsseldorf bereits vertrat, hinsichtlich der beabsichtigten Folgen des Gefälligkeitsgutachtens bereits erfolgreich war und welcher ich, anders als mir völlig unbekannten Anwälten aus Köln, vertraue Zudem hat diese ihren Sitz auch näher am Gerichtsort als ein Anwalt aus Kassel es wäre, so dass deren Wahl auch ökonomisch und nicht willkürlich oder, im Hinblick auf die Reisekosten, gar böswillig ist Jörg Reinholz, Kassel, am 25 Juli 2015

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